Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.11.2009

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ta 656/09
Datum:
03.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 656/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 5243/09
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk
niedergelassenen Rechtsanwalts
Normen:
§§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 121 Abs. 3 u. 4 ZPO n.F.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kurze Inhaltsangabe: Zum Mehrkostenverbot bei Beiordnung eines nicht
im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
28.09.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die gem. §§ 46 Abs. 2 T.. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht
eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des
Klägers auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen
Rechtsanwalts beschränkt, §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 121 Abs. 3 ZPO. Mit den
Erwägungen der Beschwerde vermochte der Kläger nicht zu einer Abänderung der
angefochtenen Entscheidung zu gelangen.
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1. Gem. § 121 Abs. 3 ZPO n.F. i.V. mit § 11 a Abs. 3 ArbGG ist für das Mehrkostenverbot
nicht mehr auf die Ansässigkeit des Rechtsanwalts am Ort des Arbeitsgerichts, sondern
auf seine Niederlassung im Bezirk des Gerichts abzustellen. Die Beiordnung eines im
Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts unterfällt mithin nicht dem
Mehrkostenverbot. Auf eine Zulassung bei dem Prozessgericht, wie sie § 121 Abs. 3
ZPO a.F. vorsah und die wegen der auch nach altem Recht fehlenden Möglichkeit der
Zulassung bei einem Gericht für Arbeitssachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein
Abstellen auf die Ansässigkeit des Rechtsanwalts am Ort des Gerichts bedeutete (vgl.
BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 - AP Nr. 3 zu § 121 ZPO), kommt es damit nach der
gesetzlichen Neuregelung nicht mehr an. Ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz zwar
nicht am Ort, aber im Bezirk des Gerichts hat, kann nach dem eindeutigen Wortlaut des
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§ 121 Abs. 3 n.F. nicht als auswärtiger Anwalt im Sinne dieser Vorschrift angesehen
werden (vgl. auch LAG L. v. 26.07.2007 - 11 Ta 126/07, juris; LAG München v.
07.09.2009 - 8 Ta 272/09, juris; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 127 Rz. 13 a m.w.N.).
Vorliegend hat der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Sitz in G., mithin außerhalb des
Bezirkes des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Entsprechend konnte er gemäß gesetzlicher
Bestimmung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur zu den Bedingungen
eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden,
mithin bezüglich der Erstattung etwaiger Reisekosten nicht besser als dieser gestellt
werden. Diese Einschränkung schließt von daher die notwendige Erstattung von
Reisekosten - bezogen auf den Bezirk des Arbeitsgerichts - nicht aus (vgl. zur
Berechnung im Einzelnen insoweit: Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rz. 13 b;
Fölsch, NZA 2007, 418, 420).
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2.Auch aus dem Blickwinkel des § 121 Abs. 4 ZPO ergab sich vorliegend kein anderer
Befund. Die Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich insoweit
erstattungsfähig, als die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden. Hierbei ist stets
zu prüfen, ob besondere Umstände die Beiordnung eines solchen, zusätzlichen Anwalts
i.T.. von § 121 Abs. 4 ZPO rechtfertigen (vgl. insoweit: BAG v. 17.09.2007 - 3 AZB 23/06,
NZA 2007, 1317; BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03, AP Nr. 3 zu § 121 ZPO; BGH v.
23.06.2004 - XII ZB 61/04, BGHZ 159, 370).
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Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen
Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die
durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar
(vgl. BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03, a.a.P..; OLG Nürnberg v. 06.10.2004, NJW 2005,
687; LAG Rheinland-Pfalz v. 08.06.2009 - 8 Ta 126/09, juris; OLG Dresden v.
01.10.2008, JurBüro 2009, 368). Die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts
kommt gem. § 121 Abs. 4 ZPO in Betracht, wenn besondere Umstände dies erfordern
(vgl. zu den Voraussetzungen auch: Zöller/Philippi, ZPO, § 121 Rz. 20 m.w.N.).
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Weder von der Entfernung zwischen Wohnort bzw. Ort der Niederlassung und
Gerichtsort noch von der Schwierigkeit des Streitstoffes her bestand vorliegend insoweit
ein entsprechender Anlass. Dem Kläger war es auch ohne Weiteres möglich, seinen in
L. niedergelassenen Prozessbevollmächtigten von seinem Wohnort aus aufzusuchen
und ihm die erforderlichen Informationen zu dem im Übrigen nicht schwierigen
Sachverhalt zukommen zu lassen.
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3.Die sofortige Beschwerde des Klägers war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein
Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 T.. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2
ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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Dr. Westhoff
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