Urteil des LAG Düsseldorf vom 01.08.2006
LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, vergleich, vergütung, ausnahme, prozesshandlung, zustellung, rechtsmittelfrist, datum, mwst, arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Ta 355/06
Datum:
01.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Ta 355/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 12/06
Schlagworte:
Keine Einigungsgebühr bei Anerkenntnis in einem Vergleich
Normen:
Nr. 1000 VV RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Sind der Klageantrag und ein anschließend vor dem Arbeitsgericht
abgeschlossener Vergleich inhaltlich identisch, fällt eine
Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) nicht an. Der Vertrag beschränkt
sich auf ein Anerkenntnis.
Tenor:
1.
Auf die befristete Beschwerde des Bezirksrevisors vom 19.05.2006 wird
der (richterliche) Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom
04.05.2006 1 Ca 12/06 , dem Bezirksrevisor frühestens zugegangen am
15.05.2006, aufgehoben.
2.
Die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts vom 01.02.2006 wird
(teilweise) aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht eine über 571,30
hinausgehende Vergütung festgesetzt hat.
3.
Das Verfahren wird zur weiteren Veranlassung an das
Arbeitsgericht/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückverwiesen.
4.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
G R Ü N D E :
1
I.
2
In dem Ausgangsrechtsstreit 1 Ca 12/06 vor dem Arbeitsgericht Oberhausen beantragte
der dortige Kläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt und die Antragstellerin als
Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden war,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.720,92 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Landeszentralbank aus 1.300,00 € seit 02.11.2005 sowie aus weiteren 1.300,00 €
seit 02.12.2005, sowie weiteren 120,92 € seit 02.01.2006 zu zahlen.
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Im Gütetermin am 24.01.2006 schlossen die Parteien den nachfolgenden Vergleich
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1.
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Der Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich der Klageforderung den Betrag von
2.720,92 € brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Landeszentralbank aus 1.300,00 € seit 02.11.2005 sowie aus weiteren 1.300,00 € seit
02.12.2005 sowie weiteren 120,92 € seit 02.01.2006.
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2.
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Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
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Im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter Einschluss einer beantragten
Einigungsgebühr in Höhe von 189,00 € die aus der Landeskasse zu zahlende
Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 790,54 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich
der Bezirksrevisor nach vergeblicher Erinnerung vom 04.04.2006 mit Beschwerde vom
19.05.2006, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
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II.
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1. Die (befristete) Beschwerde der Landeskasse gegen den richterlichen Beschluss des
Arbeitsgerichts ist zulässig: Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG
statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die zuerkannte Einigungsgebühr
nebst anteiliger Mehrwertsteuer (189,00 € zuzüglich 16 % MWSt = 219,24 €) übersteigt
200,00 €. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG einzuhaltende
Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung ist gewahrt.
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2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die beantragte Einigungsgebühr
nebst anteiliger Mehrwertsteuer (219,24 €) war im vorliegenden Fall nicht festzusetzen.
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a) Richtig ist zwar, worauf sowohl der Urkundsbeamte in seiner Entscheidung vom
04.05.2006 als auch die Ausführungen im richterlichen Beschluss vom 04.05.2006
zutreffend hinweisen, dass für die Zuerkennung der Einigungsgebühr aus Nr. 1000/1003
VV RVG im Gegensatz zum früheren § 23 BRAGO kein gegenseitiges Nachgeben mehr
erforderlich ist. Es genügt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den
der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG macht hiervon jedoch unter anderem dann eine
Ausnahme ( es sei denn ), wenn der Vertrag der Parteien sich ausschließlich auf ein
Anerkenntnis beschränkt. Hierbei muss es sich nicht um ein Anerkenntnis einer Partei
als Prozesshandlung im Sinne des § 307 ZPO handeln. Gemeint ist hiermit nach der
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dazu gegebenen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1971 S. 171), dass in dem
Vertrag ein Anspruch vollständig anerkannt ... wird . Nach der weiteren
Gesetzesbegründung (a.a.O.) soll mit dieser Einschränkung Missbräuchen
entgegengewirkt werden, um nicht durch die bloße Bezeichnung eines vollständigen
Anerkenntnisses als Vergleich das Entstehen einer (zusätzlichen) Einigungsgebühr
auszulösen.
b) Im vorliegenden Fall liegt inhaltlich ein vollständiges Anerkenntnis des Beklagten vor.
Klageantrag und die Zahlungsverpflichtung aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 24.01.2006
sind identisch. Die Ausnahmeregel der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG kommt hier zur
Anwendung. Eine Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer, hier 219,24 €, war
nicht festzusetzen.
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3. Die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht zur weiteren Veranlassung des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG) erfolgt nach § 572 Abs. 3
ZPO. Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird
auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG verwiesen.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Dr. Kaup
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