Urteil des LAG Düsseldorf vom 10.04.1997

LArbG Düsseldorf (arbeitgeber, geschäftsführung, tarifvertrag, kündigung, wirtschaftliches interesse, verwirkung, betriebsrat, beschwerde, beendigung, bag)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 TaBV 3/97
Datum:
10.04.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 TaBV 3/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 BV 114/96
Schlagworte:
Nachwirkung betriebsverfassungsrechtlicher Tarifnormen, Beendigung
der Nachwirkung
Normen:
§ 4 Abs. 5 TVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Betriebsverfassungsrechtliche Normen eines Tarifvertrages entfalten
Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Eine Nachwirkung kann
grundsätzlich durch den Abschluß eines anderen Tarifvertrages beendet
werden.2.Nachwirkende betriebsverfassungsrechtliche Tarifnormen
erfassen regelmäßig auch die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis erst im
Nachwirkungszeitraum begründet worden ist.3.Die Nachwirkung eines
Tarifvertrages endet nicht allein durch Zeitablauf.4.Eine Beendigung der
Nachwirkung eines Tarifvertrages setzt jedenfalls voraus, daß die
Tarifvertragsparteien erfolglos versucht haben, den nachwirkenden
Tarifvertrag durch eine andere Abmachung zu ersetzen.
Tenor:
1) Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates wird der
Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.12.1996
- 3 BV 114/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-
faßt:
a) Auf den Hilfsantrag des Gesamtbetriebsrates wird fest-
daß ihm im Hinblick auf künftige Rationalisierungsmaß-
nahmen die in §§ 3 und 4 des Tarifvertrages vom
17.05.1971 aufgeführten Mitwirkungsrechte zustehen.
b) Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2) Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G R Ü N D E :
1
A.
2
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob betriebsverfassungsrechtliche Normen eines
gekündigten Tarifvertrages nachwirken.
3
Die Antragsgegnerin (nachfolgend "Arbeitgeber" genannt) ist ein Unternehmen, das
unter anderem städtebauliche und wohnungswirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt sowie
Maßnahmen der Standortentwicklung und der Strukturpolitik durchführt. Antragsteller ist
der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat.
4
Am 17.05.1971 schlossen der Arbeitgeber einerseits, die Gewerkschaft Handel, Banken
und Versicherungen Landesbezirksleitung NRW sowie die Deutsche
Angestelltengewerkschaft, Landesverband NRW, andererseits einen Tarifvertrag zur
Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen (im folgenden "RSA"
genannt). Im RSA wurden unter anderem folgende Regelungen getroffen:
5
§ 2 Begriffsbestimmungen
6
Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung sind geplante
Betriebsänderungen, die Nachteile für Beschäftigte nach § 1 Abs. 2 zur Folge haben
und zu sozialen Härten führen können. Soziale Härten sind Auswirkungen auf
Beschäftigte infolge wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Maßnahmen,
die eine materielle Schlechterstellung herbeiführen.
7
Als Betriebsänderungen gelten insbesondere:
8
a) Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesent-
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lichen Betriebsteilen;
10
b) Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen;
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c) Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
12
d) Änderungen des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen;
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e) Einführung neuer Arbeitsmethoden.
14
§ 3 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Betriebsrat
15
Die Geschäftsführung hat den Betriebsrat, bei Maßnahmen über den Bereich eines
Betriebes hinaus den Gesamtbetriebsrat, rechtzeitig unter Vorlage aller Unterlagen über
geplante Rationalisierungsmaßnahmen zu unterrichten.
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Vor der Entscheidung über die Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen muß
die Stellungnahme des Betriebsrates bzw. Gesamtbetriebsrates der Geschäftsführung
vorliegen. Gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Ent-
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hält die Stellungnahme Bedenken gegen die Durchführung, so ist auf Antrag des
Betriebsrates ein Planungsausschuß einzusetzen.
18
§ 4 Planungsausschuß
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Der Planungsausschuß ist zu bilden aus:
20
>2 Vertretern der Geschäftsführung
21
>2 Betriebsratsmitgliedern.
22
Zu den Sitzungen des Ausschusses können Vertreter der von den
Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Abteilungen beratend hinzugezogen werden.
23
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
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Aufgabe des Planungsausschusses ist es zu prüfen, ob die geplante Maßnahme
wirtschaftlich notwendig ist. Er hat insbesondere die sich aus der Maßnahme
ergebenden Veränderungen im personellen Bereich zu ermitteln.
25
Wird im Bereich eine Übereinstimmung erzielt, so ist das Beratungsergebnis der
Geschäftsführung und dem Betriebsrat zuzuleiten.
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Kommt es im Planungsausschuß nicht zu einer Übereinstimmung, dann ist der
Sachstand der Geschäftsführung und dem Betriebsrat mitzuteilen. Diese versuchen eine
Übereinstimmung zu erzielen.
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Sofern Geschäftsführung und Betriebsrat eine Übereinstimmung in diesem Sinne nicht
erzielen, ist die Einigungsstelle nach § 50 BetrVG anzurufen, die verbindlich
entscheidet.
28
.
29
.
30
.
31
§ 11 Laufzeit und Kündigung
32
Dieser Vertrag kann von den Vertragsparteien erstmalig zum 31. Dezember 1975 mit
einer Frist von 1 Jahr gekündigt werden; von da an jeweils mit 12-monatiger Frist zum
Schluß eines Kalenderjahres.
33
Nach Wirksamwerden der Kündigung gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung
bis zu einer neuen Einigung weiter.
34
Nach Unterzeichnung des Vertrages bedürfen Änderungen und Ergänzungen der
Schriftform."
35
Mit Schreiben vom 16.12.1985 kündigte der Arbeitgeber den RSA mit Wirkung zum
31.12.1986. Eine nachfolgende Tarifverhandlung am 22.10.1986 über eine
Neuregelung des RSA blieb ohne Ergebnis.
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Der Arbeitgeber unterbreitete alsdann den tarifvertragsschließenden Gewerkschaften
unter dem 10.11.1986 Vorschläge zur Änderung des RSA. Die Gewerkschaft HBV
antwortete - auch im Namen der DAG - mit Schreiben vom 19.01.1987 überwiegend
ablehnend, machte aber Terminsvorschläge zur Beratung der weiteren
Vorgehensweise. Derartige Gespräche fanden indessen nicht mehr statt.
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Am 29.03.1996 unterrichtete der Arbeitgeber den zuständigen Konzernbetriebsrat über
die beabsichtigte Zusammenlegung seiner Tochterunternehmen L. Wohnen GmbH und
L. Wohnungsbau Rheinland GmbH mit eigenen Betrieben der Konzernmutter. Ein
entsprechender Beschluß des Aufsichtsrats des Arbeitgebers erging sodann am
30.04.1996. Die Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen wurden über die
Zusammenlegungspläne am 06.05.1996 unterrichtet.
38
Anläßlich nachfolgender Verhandlungen über den Abschluß eines
Interessenausgleichs legte der vom Gesamtbetriebsrat mandatierte Konzernbetriebsrat
dem Arbeitgeber den Entwurf einer Betriebsvereinbarung vor, der unter anderem die
Anwendung des RSA bei der Durchführung der bevorstehenden Betriebsänderung zum
Inhalt hatte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und bestritt die Weitergeltung des RSA.
Nachfolgende Verhandlungen zwischen den Beteiligten blieben letztlich ergebnislos.
39
Mit seinem am 01.10.1996 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Antrags
hat der Gesamtbetriebsrat im wesentlichen die Feststellung begehrt, daß §§ 3 und 4 des
RSA nachwirken und bei denen in § 2 des RSA angesprochenen
Rationalisierungsmaßnahmen zur Anwendung kämen. Er hat hierzu auf § 4 Abs. 5 TVG
verwiesen und die Auffassung vertreten, daß die dort geregelte Nachwirkung auch die
genannten betriebsverfassungsrechtlichen Normen im RSA erfasse. Dies werde noch
40
durch die ausdrückliche Nachwirkungsvereinbarung in § 11 Abs. 2 RSA belegt, der
insoweit eine Verstärkung und Erweiterung der gesetzlichen Vorschriften darstelle.
41
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
42
festzustellen, daß die betriebsverfassungsrechtlichen Normen in §§ 3 und 4 des
Tarifvertrages zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen vom
17.05.1971 über das Zusammenwirken von Geschäftsführung und Betriebsrat bei
Rationalisierungsmaßnahmen sowie über die Einrichtung und die Rechte des
Planungsausschusses weiter gelten.
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Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 06.12.1996 hat der Gesamtbetriebsrat
darüber hinaus beantragt,
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festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, im Hinblick auf die zum 01.01.1997
beabsichtigte Zusammenlegung der Betriebe L. Wohnen GmbH und der L.
Wohnungsbau Rheinland GmbH mit den Betrieben der Beteiligten zu 2) die Rechte aus
den §§ 3 und 4 RSA in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Bildung des
Planungsausschusses gemäß § 4 RSA zu verlangen.
45
Der Arbeitgeber hat beantragt,
46
die Anträge zurückzuweisen.
47
Der Arbeitgeber ist der Auffassung des Gesamtbetriebsrats entgegentreten und hat
zunächst die Zulässigkeit des gegnerischen Antrags in Zweifel gezogen.
48
Darüber hinaus hat er die Auffassung vertreten, daß gerade nicht von einer gesetzlich
normierten oder vereinbarten Nachwirkung der streitbefangenen Normen ausgegangen
werden könne. Der Arbeitgeber hat hierzu vor allem auf die Überbrückungsfunktionen
der Nachwirkungsregelung in § 4 Abs. 5 TVG hingewiesen und gemeint, daß dieser
Zweck angesichts eines bereits abgelaufenen Zeitraums von mehr als zehn Jahren
nach Kündigung des RSA nicht mehr erreicht werde. Hinzu komme, daß eine
Beendigung der Nachwirkung durch den Abschluß einer anderen Abmachung kaum
herbeigeführt werden könnte, weil dem Arbeitgeber insoweit zur Durchsetzung
geeignete Maßnahmen nicht zur Verfügung stünden.
49
Der Arbeitgeber hat weiter darauf verwiesen, daß inzwischen weit mehr als die Hälfte
der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht in den Wirkungskreis des RSA fielen, weil
sie erst nach der Kündigung in das Unternehmen eingetreten wären.
50
Darüber hinaus hat sich der Arbeitgeber auf den Gesichtspunkt der Verwirkung berufen
und vorgetragen, daß es der Gesamtbetriebsrat und verschiedene Einzelbetriebsräte in
der Vergangenheit in einigen Fällen unterlassen hätten, sich auf die Regelungen des
RSA zu berufen. In diesem Verhalten müsse überdies eine formlose Regelungsabrede
über die Nichtweitergeltung des RSA gesehen werden, die als andere "Abmachung" im
Sinne des § 4 Abs. 5 TVG zu charakterisieren wäre.
51
Der Gesamtbetriebsrat hat eingeräumt, daß er in der Vergangenheit seine Rechte aus
§§ 3 und 4 RSA nicht in Anspruch genommen hätte. Grund hierfür sei allerdings nur
gewesen, daß der RSA entweder bei den verschiedenen betrieblichen Maßnahmen
nicht anwendbar gewesen sei oder aber auf andere Art und Weise befriedigende
Lösungen erarbeitet worden wären. Demgegenüber sei auch in § 31 des beim
Arbeitgeber geltenden Manteltarifvertrages vom 02.10.1989/17.09.1990 sowie im
Gesellschaftsvertrag vom 10.08.1993 das Bestehen und die Geltung des RSA
ausdrücklich festgeschrieben worden; von einer Verwirkung oder einvernehmlichen
Aufhebung des Tarifvertrages könne demgemäß nicht gesprochen werden.
52
Mit Beschluß vom 06.12.1996 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf
53
- 3 BV 114/96 - Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen. In den Gründen, auf die im
übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Hauptantrag sei
unzulässig, weil er nicht genügend konkret auf das aus dem Sachverhalt hergeleitete
Regelungsbedürfnis bezug nehme; die Klärung allgemeiner Rechtsfragen sei indessen
nicht Aufgabe des Gerichts.
54
Die erstmalige Stellung des Hilfsantrags im Termin vom 06.12.1996 erweise sich zudem
als Verfahrensänderung, der der Arbeitgeber nicht zugestimmt hätte. Von einer
Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO könne nicht ausgegangen werden, weil der
Gesamtbetriebsrat neue Tatsachen vorgebracht hätte, zu denen der Arbeitgeber
zunächst im einzelnen Stellung nehmen müsse. Hinzu komme, daß das
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Zusammenlegungsverfahren kurz vor dem Abschluß stehe und eine Einigung der
Betriebspartner zu erwarten sei.
Der Gesamtbetriebsrat hat gegen den ihm am 16.12.1996 zugestellten Beschluß mit
einem am 16.01.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 14.02.1997 eingegangenen Schriftsatz
begründet.
56
Er vertritt auch weiterhin die Auffassung, daß der Hauptantrag zulässig sei, weil mit ihm
ein konkretes Ziel und ein konkretes Regelungsbedürfnis angesprochen werde, nämlich
die Feststellung bestimmter Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrates. Dies folge
nicht zuletzt aus der Formulierung des Hilfsantrages, der gestellt worden sei, um eine
sachgerechte Auslegung des Hauptantrages zu ermöglichen.
57
Im übrigen, so der Gesamtbetriebsrat weiter, sei die Antragsänderung sachdienlich, weil
sie Streitfragen auch für künftige Rationalisierungsmaßnahmen ausschließe und damit
Nachfolgeprozesse vermeide.
58
Der Gesamtbetriebsrat wiederholt im übrigen seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz
und beantragt,
59
1. der Beschluß des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 06.12.1996, Az.:
60
3 BV 114/96 wird abgeändert.
61
2. Es wird festgestellt, daß die betriebsverfassungsrechtlichen Normen
62
in §§ 3 und 4 des Tarifvertrages zur Abwendung sozialer Härten bei
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Rationalisierungsmaßnahmen vom 17.05.1971 über das Zusammen-
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wirken von Geschäftsführung und Betriebsrat bei Rationalisierungs-
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maßnahmen sowie über die Einrichtung und die Rechte des
66
Planungsausschusses weiter gelten.
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Hilfsweise wird beantragt,
68
3. festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) im Hinblick auf künftige
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Rationalisierungsmaßnahmen gemäß §§ 3 und 4 des Tarifvertrages
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vom 17.05.1971 mitwirkungsberechtigt ist, insbesondere berechtigt
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ist, die Bildung eines Planungsausschusses zu verlangen.
72
Der Arbeitgeber beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
74
Er verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluß und wiederholt ebenfalls seinen
Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Der Arbeitgeber verweist zudem auf den
inzwischen abgeschlossenen Interessenausgleich und den Sozialplan, mit denen die
Neuorganisation abgeschlossen worden sei. Überdies wären mehrere Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen unter Dach und Fach gebracht worden; bei keiner der
Vertragsverhandlungen hätten die beteiligten Gewerkschaften, der Konzernbetriebsrat
oder der Gesamtbetriebsrat auf der Weitergeltung oder Anwendung des RSA
bestanden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
76
B.
77
I.
78
Die Beschwerde ist zulässig.
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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
80
II.
81
In der Sache selbst hatte die Beschwerde nur teilweise Erfolg.
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Dem Gesamtbetriebsrat stehen im Hinblick auf künftige Rationalisierungsmaßnahmen
die Mitwirkungsrechte der §§ 3 und 4 des Tarifvertrages zur Abwendung sozialer Härten
bei Rationalisierungsmaßnahmen vom 17.05.1971 (RSA) zu, weil die genannten
Normen kraft Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG im Unternehmen des Arbeitgebers
weiter gelten.
83
Dagegen war der Hauptantrag des Gesamtbetriebsrats und gleichzeitig die hierauf
gerichtete Beschwerde zurückzuweisen, weil dem Gesamtbetriebsrat insoweit das
erforderliche Rechtsschutzinteresse an der von ihm begehrten Feststellung fehlt.
84
1. Der Hauptantrag ist, worauf das Arbeitsgericht zu Recht verwiesen hat, unzulässig.
85
a.Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen sogenannten
86
Globalantrag, der letztlich darauf abzielt, alle denkbaren Fallgestaltungen zu erfassen,
die die vom Gesamtbetriebsrat für sich reklamierten Mitwirkungsrechte berühren
könnten. Ein derartiger Antrag ist als eindeutiges, alle Fallkonstellationen umfassendes
Begehren zwar inhaltlich hinreichend bestimmt (BAG, Beschluß vom 11.12.1991
87
- 7 ABR 16/91 - EzA § 90 BetrVG 1972 Nr. 2).
88
b.Indessen fehlt dem Gesamtbetriebsrat das Rechtsschutzinteresse an der von ihm
begehrten Feststellung. Durch die weit gefaßte Antragstellung wird nämlich deutlich,
daß er keinen konkreten Rechtsstreit gelöst haben will, was allein Aufgabe der
Arbeitsgerichte wäre. Vielmehr beabsichtigt er, sich durch die Arbeitsgerichte ein
89
Rechtsgutachten erstellen zu lassen, durch das geklärt werden soll, ob und in welchem
Umfang die vor ihm behaupteten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bestehen.
Diese Einschätzung wird unterstrichen durch die Fassung des Hilfsantrages, der konkret
auf anstehende Rationalisierungsmaßnahmen hinweist und damit zu erkennen gibt,
worum es dem Gesamtbetriebsrat tatsächlich und konkret geht. Dann aber ist ein
Rechtsschutzinteresse für das im Hauptantrag liegende Begehren in keiner Weise
erkennbar und durch den Tatsachenvortrag des Gesamtbetriebsrates auch nicht sichtbar
gemacht worden (zur Problematik des Rechtsschutzinteresses vgl.: BAG, Beschluß vom
27.11.1986 - 6 ABR 63/83 - n. v.).
90
2.Der Hilfsantrag des Gesamtbetriebsrates in der in der Beschwerdeinstanz gestellten
Fassung ist zulässig.
91
a.Die erkennende Kammer ist zunächst - abweichend von der Meinung des
Arbeitsgerichts - der Auffassung, daß - sofern überhaupt eine Antragsänderung
92
vorliegt - diese gemäß § 263 ZPO als sachdienlich erachtet werden muß.
93
Eine Antragsänderung ist jedenfalls dann als sachdienlich zuzulassen, wenn der
bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung
die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozeß vermeidet. Gegen
die Sachdienlichkeit spricht zudem nicht, daß die Zulassung weitere Erklärungen und
Beweiserhebungen nötig machen könnte (Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 263
94
Rz. 8, m. w. N.).
95
Der Gesamtbetriebsrat hat im Verlaufe des anhängigen Verfahrens wiederholt auf die
bei der Arbeitgeberin anstehenden Rationalisierungsmaßnahmen und auf die
Zusammenlegung verwiesen. Er hat ersichtlich seinen Hilfsantrag erst formuliert und
gestellt, als im erstinstanzlichen Rechtszug Bedenken gegen die Zulässigkeit des
Hauptantrags geäußert wurden, ohne wesentlich neue Sachverhalte einzuführen. Es
erscheint deshalb jedenfalls im Beschwerdeverfahren für die Arbeitgeberin nicht
unzumutbar, sich auf die geänderte Antragstellung einzustellen, zumal diese sich
weitestgehend als eine Beschränkung des Hauptantrages darstellt.
96
b.Der Gesamtbetriebsrat hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des
97
§ 256 ZPO hinreichend dargetan.
98
Er hat noch zuletzt im Beschwerdeverfahren wiederholt darauf hingewiesen, daß
angesichts der Zusammenlegung der Arbeitgeberin mit anderen Betrieben des
Konzerns Unsicherheiten über die Geltung des RSA aufgetreten waren und daß es ihm
darüber hinaus darauf ankommt, für spätere, nicht auszuschließende
Rationalisierungsmaßnahmen ähnlicher Art eine gerichtliche Entscheidung über die
Weitergeltung des RSA zu erlangen. Zwischen den Beteiligten ist weiter unstreitig, daß
der Arbeitgeber die Nachwirkung des RSA wiederholt in Abrede gestellt hat. Dies
unterstreicht, daß dem Gesamtbetriebsrat ein rechtliches wie auch wirtschaftliches
Interesse an der von ihm begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden kann.
99
Er war darüber hinaus auch nicht darauf zu verweisen, daß er sein Begehren auf andere
100
Art und Weise leichter hätte durchsetzen können. Diese Möglichkeit bestand vor allen
Dingen auch im Rahmen der Verhandlungen über die Zusammenlegung nicht.
Soweit im Unternehmen des Arbeitgebers ein Interessenausgleich und ein Sozialplan
verabschiedet wurde, war zuständiger Verhandlungspartner der vom Gesamtbetriebsrat
mandatierte Konzernbetriebsrat, so daß der hier antragstellende Gesamtbetriebsrat
keine rechtliche Kompetenz hatte, daß Problem der Weitergeltung des RSA zur Sprache
zu bringen und möglicherweise gerichtlich entscheiden zu lassen.
101
Auch auf die Verhandlungen über Tarifverträge und deren Abschluß hatte der
Gesamtbetriebsrat keine Einwirkungsmöglichkeiten; diese wurden von den zuständigen
Gewerkschaften übernommen.
102
Soweit der Arbeitgeber schließlich auf mehrere Betriebsvereinbarungen verweist, die
zwischenzeitlich im Zusammenhang mit der Zusammenlegung abgeschlossen worden
sind, greift dieses Argument nicht. Diese Betriebsvereinbarungen haben mit dem hier
streitigen Problem der Nachwirkung des RSA nichts zu tun und sind deshalb für die
Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses ohne Belang.
103
3.Der Hilfsantrag in der zuletzt im Beschwerdeverfahren gestellten Fassung ist auch
begründet, weil der RSA gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt und demgemäß dem
Gesamtbetriebsrat die Mitwirkungsrechte der §§ 3 und 4 bis auf weiteres zustehen.
104
a.Bei den genannten Normen des Tarifvertrages handelt es sich um sogenannte
betriebsverfassungsrechtliche Normen, die nach allgemeiner Meinung zulässigerweise
in Tarifverträgen vereinbart werden können und grundsätzlich auch Nachwirkung im
Sinne des § 4 Abs. 5 TVG haben (Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., § 4, Rz. 300; Däubler,
Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1454; Löwisch/Rieble; Tarifvertragsgesetz, § 4, Rdnr.
232; ähnlich wohl auch: BAG, Beschluß vom 26.04.1990 - 1 ABR 84/87 - DB 1990 Seite
1919 ff.; einschränkend: Behrens/Hohenstatt, DB 1991, Seite 1877). Hieraus folgt, daß
der zum 31.12.1986 durch den Arbeitgeber gekündigte RSA infolge Nachwirkung weiter
galt.
105
b.Er ist auch nicht, wie der Arbeitgeber meint, durch eine andere Abmachung ersetzt
worden.
106
In Literatur und Rechtsprechung besteht überwiegend Einigkeit, daß die Nachwirkung
hinsichtlich betriebsverfassungsrechtlicher Normen nur durch den Abschluß eines
neuen Tarifvertrages wieder beseitigt werden kann (vgl. hierzu Kempen/Zachert,
107
a. a. O.; Löwisch/Rieble, a. a. O., Rz. 231, jeweils m. w. N.).
108
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die tarifvertragsschließenden Parteien nach
der Kündigung des RSA keinen diesen ersetzenden Tarifvertrag verhandelt und
abgeschlossen haben.
109
Nach dem Vorgesagten kommt es auf die Frage, ob die Beteiligten des vorliegenden
Rechtsstreits die Ablösung des RSA durch eine formlose Regelungsabrede vereinbart
haben könnten, nicht an; diese wäre rechtlich ohne Wirkungen geblieben und hätte die
Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG nicht beenden können.
110
c.Der Gesamtbetriebsrat hat seine Rechte aus dem RSA auch nicht verwirkt im Sinne
des § 242 BGB.
111
Von einer Verwirkung wird regelmäßig dann gesprochen, wenn der Rechtsträger das
Recht längere Zeit nicht ausgeübt hat, der Gegner nach dem früheren Verhalten des
Rechtsträgers damit rechnen durfte, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde
und er sich hierauf eingerichtet hat, so daß ihm die Erfüllung des Rechts nicht mehr
zugemutet werden kann (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., Seite 534).
112
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
113
aa.Die erkennende Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob der Gesamtbetriebsrat
überhaupt als Rechtsträger im Sinne der obigen Definition angesehen werden kann,
weil er den zur Diskussion gestellten RSA gar nicht abgeschlossen hat. Vertragspartner
des Arbeitgebers waren vielmehr die HBV und die DAG, die demgemäß auch als
diejenigen zu qualifizieren sind, die durch ihr Verhalten den Tatbestand der Verwirkung
schaffen könnten.
114
Hinzu kommt, daß der Gesamtbetriebsrat, wenn man ihn wegen der unmittelbaren
Wirkung der Tarifnormen als Rechtsträger betrachten würde, über dieses Recht aber gar
nicht alleine verfügen kann. Angesprochen durch §§ 3 und 4 RSA sind vielmehr alle
Beschäftigten im Bereich der Arbeitgeberin und damit auch die örtlichen Betriebsräte.
Dann aber erscheint es schon aus logischen Gründen ausgeschlossen, daß durch das
Verhalten des Gesamtbetriebsrats oder einzelner Betriebsräte eine umfassende
Verwirkung tarifvertraglicher Rechte eingetreten sein soll.
115
bb.Unabhängig von den vorangegangenen Erwägungen hat der Gesamtbetriebsrat
durch sein Verhalten in der Vergangenheit aber auch nicht die Kriterien gesetzt, die zur
Annahme einer Verwirkung im Sinne des § 242 BGB führen könnten.
116
Richtig ist allerdings, daß der Gesamtbetriebsrat nach der Kündigung des RSA die dort
in §§ 3 und 4 festgeschriebenen Rechte nicht geltend gemacht hat und sich erst nach
Ablauf von nahezu 10 Jahren auf deren Weitergeltung berufen hat. Hieraus konnte der
Arbeitgeber durchaus den Schluß ziehen, daß der Gesamtbetriebsrat oder die
angesprochenen Betriebsräte auch in Zukunft nicht mehr auf der Anwendung des RSA
bestehen würden.
117
Indessen ist nicht ersichtlich, daß sich der Arbeitgeber auf diese Situation endgültig
eingestellt hat, so daß die Weitergeltung des RSA für ihn eine unzumutbare Härte
darstellen würde. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Änderung des bei ihm
bestehenden Manteltarifvertrages in den Jahren 1989 und 1990 vielmehr akzeptiert, daß
dort in § 31 weiterhin auf den RSA Bezug genommen wird. Der Arbeitgeber hat überdies
im Gesellschaftsvertrag von 1993 die Existenz des streitigen Tarifvertrages ausdrücklich
akzeptiert. Beide Umstände zeigen, daß der Arbeitgeber auch lange nach Kündigung
des RSA selbst noch von der Existenz dieses Tarifvertrags ausgegangen ist und
deshalb nunmehr gehindert ist, sich auf den Tatbestand der Verwirkung zu berufen.
118
cc.Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kam es auf die Frage, ob einer
Verwirkung § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG entgegensteht, ersichtlich nicht an.
119
d.Die Beschwerdekammer ist schließlich auch der Argumentation des
120
Gesamtbetriebsrats gefolgt, wonach jedenfalls zur Zeit noch keine Beendigung der
Nachwirkung des RSA eingetreten ist.
aa.Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen mehrfach darauf
verwiesen, daß § 4 Abs. 5 TVG eine Ordnungsfunktion hat. Mit der Vorschrift sollte
erreicht werden, daß die Arbeitsverhältnisse auch nach Beendigung eines
Tarifvertrages nicht inhaltsleer werden oder durch dispositives Gesetzesrecht ergänzt
werden müssen, sondern daß der Tarifvertrag weiterwirkt, bis eine andere kollektiv- oder
einzelvertragliche Abrede an seine Stelle tritt (BAG, Urteil vom 18.03.1992
121
- 4 AZR 339/91 - AP Nr. 13 zu § 3 TVG; BAG, Urteil vom 13.07.1994 - 4 AZR 555/93 -
AP Nr. 14 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit).
122
In seiner Entscheidung vom 26.04.1990 (a. a. O.) hat das Bundesarbeitsgericht darüber
hinaus darauf verwiesen, daß die Nachwirkung als Überbrückungshilfe zu verstehen ist
und die Frage aufgeworfen, ob hiernach grundsätzlich von einer unbegrenzten
Nachwirkung auszugehen ist (vgl. hierzu auch: BAG, Urteil vom 13.12.1995
123
- 4 AZR 1062/94 - EzA § 3 TVG Nr. 11, wo die Funktion der Überbrückung relativiert
wird).
124
In der Literatur wird die Frage der zeitlichen Begrenzung der Nachwirkung, soweit
ersichtlich, durchaus kontrovers diskutiert. Teilweise findet sich die Auffassung, daß
eine Nachwirkung richterrechtlich nur dann befristet werden kann, wenn und soweit ein
Tarifvertrag als andere Abmachung nicht erkämpft werden kann (Löwisch/Rieble,
125
a. a. O., Rz. 232). Nach anderer Auffassung muß der Grundsatz gelten, daß die
Nachwirkung von jeder Seite vernichtet werden kann, wenn sie sich aus der
Überbrückungsfunktion entfernt und zu einer Dauerregelung wird (Däubler, a. a. O.).
Behrens/Hohenstatt lehnen demgegenüber eine Nachwirkung
betriebsverfassungsrechtlicher Normen jedenfalls für den Regelfall ab (a. a. O.).
126
bb.Die erkennende Kammer meint, daß jedenfalls im vorliegenden Fall noch nicht von
einer Beendigung der Nachwirkung gesprochen werden kann, weil dies weder
127
aus § 4 Abs. 5 TVG ableitbar ist noch mit dessen Zweck und Funktion erklärt werden
kann.
128
Dem Arbeitgeber ist allerdings Recht zu geben, daß - worauf bereits hingewiesen wurde
- nach der Kündigung des RSA ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, der
ungewöhnlich erscheint und mit der reinen Überbrückungsfunktion auf den ersten Blick
nicht in Einklang zu bringen ist. Andererseits kann aber nicht verkannt werden, daß der
Gesetzgeber offensichtlich keine festen Nachwirkungszeiträume schaffen wollte und
deshalb akzeptiert, daß die Nachwirkung jedenfalls grundsätzlich auch unbegrenzt
andauern kann (ähnlich auch: Löwisch/Rieble, a. a. O.).
129
Der Arbeitgeber weist weiter zu Recht daraufhin, daß eine unbegrenzte Nachwirkung
regelmäßig zu einer Spaltung der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Unternehmens
führt, weil von der Nachwirkung - jedenfalls nach herrschender Meinung - nur die
Arbeitnehmer betroffen sind, deren Arbeitsverhältnis bereits zur Zeit der Geltung des
Tarifvertrages begründet waren (vgl. hierzu: Kempen/Zachert, a. a. O., Rz. 294,
130
m. w. N.).
131
Es bestehen indessen Zweifel, ob dies auch für Fälle der vorliegenden Art gelten kann,
da es um die Beurteilung betriebsverfassungsrechtlicher Normen geht. Bei Anwendung
der von der herrschenden Meinung vertretenen Auffassung würde dies nämlich
bedeuten, daß erweiterte Mitbestimmungsrechte in Tarifverträgen im
Nachwirkungszeitraum nur für diejenigen Arbeitnehmer umsetzbar wären, die bereits
vor Beginn des Nachwirkungszeitraums in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber
standen. Eine derartige Konsequenz erscheint aber schon aus Gründen der
Gleichbehandlung und der praktischen Umsetzung nicht geboten und sinnwidrig.
Hieraus wiederum folgt nach Auffassung der Beschwerdekammer, daß die Nachwirkung
betriebsverfassungsrechtlicher Normen auch die Mitarbeiter erfassen muß, die erst im
Nachwirkungszeitraum ihr Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründen. Nur so
erscheint eine Anwendung der betriebsverfassungsrechtlichen Normen wie hier der §§
3 und 4 RSA praktikabel und vermeidet ungerechtfertigte Zersplitterungen innerhalb
132
der Arbeitnehmerschaft bei der Umsetzung erweiterter Mitbestimmungsrechte der
Betriebsräte.
133
Die erkennende Kammer übersieht bei ihrer rechtlichen Bewertung auch nicht, daß die
hier vertretende Rechtsauffassung in der Tat zu einer Versteinerung tarifvertraglicher
Normen führt, wenn und soweit es an der Durchsetzbarkeit anderer Abmachungen
mangelt, die die Nachwirkung rechtswirksam beenden könnten. Der Arbeitgeber weist
auch in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß er den Abschluß eines
ablösenden neuen Tarifvertrages praktisch nicht erzwingen kann, weil ihm hierfür das
Mittel der Aussperrung letztlich kaum zur Verfügung stehen dürfte.
134
Gleichwohl kann dies nicht dazu führen, daß sich ein Arbeitgeber allein unter Berufung
auf einen bereits langen Nachwirkungszeitraum von dem Tarifvertrag lösen darf. Er muß
hierbei mindestens das sogenannte ultima-ratio-Prinzip beachten, das auch im
Tarifvertragsrecht und insbesondere im Arbeitskampfrecht zur Anwendung gelangt. Die
Anwendung dieses Prinzips bedeutet, daß eine wie auch immer geartete Lösung von
einem nachwirkenden Tarifvertrag erst dann zulässig sein kann, wenn der Arbeitgeber
alle vernünftigen Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, die darauf gerichtet sein
müssen, die tarifvertragsschließende Gewerkschaft zu einem neuen, ablösenden
Tarifvertrag zu bewegen. Gerade dies hat der Arbeitgeber aber mit Blick auf den RSA
unterlassen.
135
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß es nach der Kündigung des RSA im Oktober
1986 zu einem einzigen Verhandlungstermin gekommen war, in dem es um eine
Änderung des RSA ging. In der Folgezeit haben sowohl der Arbeitgeber wie auch die
Gewerkschaften DAG und HBV ihre Vorstellungen über eine Änderung des RSA mit
zwei Schreiben zum Ausdruck gebracht, ohne hierüber weiter zu verhandeln. Im
Gegenteil: Der Arbeitgeber ist auf von der HBV vorgeschlagenen Verhandlungstermine
nicht mehr zurückgekommen und hat demgemäß - jedenfalls zunächst - die
Nachwirkung als solche akzeptiert. Dann aber muß es ihm nach Auffassung der
Beschwerdekammer verwehrt bleiben, sich ohne weitere Verhandlungsversuche und
allein ge
136
stützt auf den abgelaufenen Zeitraum aus dem nachwirkenden Tarifvertrag zu lösen.
137
Dies kann und darf erst dann möglich sein, wenn zumutbare Gespräche mit den
vertragsschließenden Gewerkschaften letztlich ergebnislos geblieben sind.
4.Da nach dem Vorhergesagten eine Nachwirkung bereits auf § 4 Abs. 5 TVG
zurückzuführen ist, kam es auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage der
vereinbarten Nachwirkung in § 11 Abs. 2 RSA nicht mehr an.
138
Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die
Rechtsbeschwerde zugelassen.
139
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
140
Gegen dieses Beschluß kann von beiden Beteiligten
141
RECHTSBESCHWERDE
142
eingelegt werden.
143
Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
144
Die Rechtsbeschwerde muß
145
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
146
nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
147
Bundesarbeitsgericht,
148
Graf-Bernadotte-Platz 5,
149
34119 Kassel,
150
eingelegt werden.
151
Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder
152
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
153
schriftlich zu begründen.
154
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von
einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
155
gez.: Göttlinggez.: Gürschgez.: Gerhards
156
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
157
BESCHLUSS
158
In dem Rechtsstreit
159
1. des Gesamtbetriebsrats der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-
160
Westfalen GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats
161
Herrn I. F., S. straße 120, E.,
162
- Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer -
163
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. E. u. a.,
164
M. straße 20, L.,
165
2. die LEG Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen GmbH,
166
vertreten durch die Geschäftsführer I. B., L. C., C. D.
167
und F. vom E., S. straße 120, E.,
168
- Beteiligte zu 2 und Beschwerdegegner -
169
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. T. F. u. a.,
170
F. Straße 2, E..
171
>Der Tenor des Beschlusses vom 10.4.1997 wird unter Ziff. 1 a)
172
>wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wie folgt berichtigt:
173
>"Auf den Hilfsantrag des Gesamtbetriebsrates wird festgestellt,........."
174
Düsseldorf, den 01.07.1997
175
Der Vorsitzende der 5. Kammer
176
gez.: Göttling
177
Vorsitzender Richter am
178
Landesarbeitsgericht
179