Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.11.1999

LArbG Düsseldorf: befristung, konstitutive wirkung, privatisierung, arbeitsgericht, feststellungsklage, absichtserklärung, wiederholung, flughafen, bestandteil, anschlussvertrag

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 1039/99
Datum:
18.11.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1039/99
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 Ca 438/99
Normen:
§ 620 BGB, BeschFG § 1 Abs. 1, Abs. 5,BAT Nr. 1 lit. b, Protokollnotiz
Nr. 6 lit. a zu SR 2 y,§ 256 Abs. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Wirksamkeit einer Befristung kann trotz der in § 1 Abs. 5 Satz 1
BeschFG i. d. F. des Art. 4 ArbBeschFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S.
1476) vorgesehenen besonderen Feststellungsklage jedenfalls dann im
Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO
schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung überprüft werden, wenn der
Arbeitgeber erkennen lässt, er halte die Befristung des
Arbeitsverhältnisses für wirksam.2. Die durch den 72. Änderungs-TV
zum BAT vom 15.12.1995 angefügte und ab 01.02.1996 gültige
Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y, mit der im Geltungsbereich des
BAT erstmals der Weg zu einer Befristung nach dem BeschFG eröffnet
wurde, verweist auf das BeschFG in seiner jeweils geltenden Fassung
und damit für Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.1996 geschlossen
wurden, auf das BeschFG i. d. F. des ArbBeschFG vom 25.09.1996 (wie
LAG Köln v. 23.04.1999 - 11 Sa 1428/98 - AE 1999, 138 nur LS).3. Die
von der Protokollnotiz Nr. 6 lit. a zu Nr. 1 der SR 2 y seit dem 01.02.1996
geforderte Angabe im Arbeitsvertrag, dass es sich um ein
Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG handelt, hat konstitutive Wirkung
für die Beurteilung der Befristung nach diesem Gesetz.
Tenor:
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.1999 5 Ca 438/99 wird auf seine
Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass
das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.1999 hinaus
fortbesteht.
Die Revision für das beklagte Land wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Klägerin ist seit dem 02.03.1998 Regierungsangestellte im öffentlichen Dienst des
Landes NRW und als solche dem Polizeipräsidium D. unterstellt. Sie ist im
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landeseigenen Fluggastkontrolldienst auf dem Flughafen D. als Durchgangskraft
beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis der Parteien, auf das kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, erneuernden oder
ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung sowie die für
dieses jeweils sonst geltenden Tarifverträge Anwendung finden, liegen mehrere auf
bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT abgeschlossene Arbeitsverträge zu Grunde. Zunächst
schlossen die Parteien am 27.02.1998 einen bis zum 30.06.1998 befristeten Vertrag. Als
Grund für die Befristung wurde in dem Arbeitsvertrag die anstehende Privatisierung des
landeseigenen Fluggastkontrolldienstes bis zum 30.06.1998 genannt. Den
Arbeitsvertrag vom 27.02.1998 verlängerten die Parteien durch Änderungsvertrag vom
19.05.1998 bis zum 31.12.1998 aufgrund der anstehenden Privatisierung bis
31.12.1998 . Die übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages blieben unberührt. Einen
zweiten Änderungsvertrag schlossen die Parteien am 01.07.1998. Dieser hatte unter
Beibehaltung des Endtermins 31.12.1998 die Umwandlung der bisherigen
Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zur Vollzeitbeschäftigung zur Folge.
3
In der Sitzung vom 19.05.1998 befasste sich das Regierungskabinett des Landes NRW
mit der Organisation des Fluggastkontrolldienstes und befürwortete grundsätzlich,
diesen auf den Bund zurückzudelegieren. Am 29.06.1998 teilte das Ministerium für
Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen der Gewerkschaft der Polizei in
Düsseldorf u. a. mit, eine endgültige Entscheidung über die zukünftige
Organisationsform des Fluggastkontrolldienstes im Land Nordrhein-Westfalen sei bisher
nicht getroffen, die Landesregierung habe sich für einen Antrag auf Rückdelegation des
Schutzes vor Angriffen auf den Bund ausgesprochen. Am 17.07.1998 wurde vom
Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes NRW
beim Bundesminister des Innern ein Antrag auf Rückgabe der Aufgaben gemäß §§ 29 c,
4
29 d LuftVG in bundeseigene Verwaltung gestellt.
5
Durch Änderungsvertrag vom 04.12.1998 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien bis
zum 31.12.1999 befristet. Als Grund für die Befristung ist auch in diesem Vertrag
angegeben die anstehende Privatisierung des landeseigenen Fluggastkontrolldienstes ,
und zwar dieses Mal zum 31.12.1999.
6
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 21.01.1999 beim Arbeitsgericht Düsseldorf
eingegangenen Klage letztlich den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den
31.12.1999 hinaus, da sie u. a. die letzte Befristung in Ermangelung eines sachlichen
Grundes für unwirksam hält.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass die Befristung in dem Arbeitsvertrag zwischen den
Parteien vom 27.02.1998, zuletzt geändert durch Änderungsvertrag vom
04.12.1998, unwirksam ist;
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1999 fortbesteht.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land hat geltend gemacht:
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Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung sei es allein auf den letzten
Änderungsvertrag angekommen. An sich habe es nach § 1 BeschFG überhaupt keines
sachliches Grundes bedurft. Abgesehen davon sei aber ein solcher zum Zeitpunkt des
Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages, nämlich die anstehende
Privatisierung des Fluggastkontrolldienstes vorhanden gewesen. Das
Bundesinnenministerium habe ihm nämlich auf die Antragstellung vom 17.07.1998
mitgeteilt, dass für den Fall einer Übernahme des Fluggastkontrolldienstes auf dem
Flughafen D.die
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Absicht bestehe, private Sicherheitsunternehmen mit der eigentlichen Durchführung des
Sicherheitskontrolldienstes zu beauftragen. Der Bund habe seine Entscheidung über
die Rückdelegation der Aufgaben spätestens im Juni, Juli 1999 treffen wollen. Bei
Nichtübernahme der Aufgaben durch den Bund habe das Land NRW den
Fluggastkontrolldienst selbst privatisieren wollen. Dementsprechend sei ein kw-Vermerk
im Haushaltsplan aufgenommen worden, da der Gesetzgeber sich konkret mit den
Stellen des Fluggastdienstes befasst habe.
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Mit Urteil vom 25.05.1999 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der Klage in vollem Umfang
stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die vereinbarte Befristung sei nicht nach § 1 Abs. 1 BeschFG zulässig, weil das
beklagte Land von der in dieser Norm geregelten Befristungsmöglichkeit keinen
ausdrücklichen Gebrauch gemacht habe. Hierzu hätte es nach der Protokollnotiz Nr. 6
lit. a zu Nr. 1 SR 2 y BAT einer Angabe der Befristung nach § 1 BeschFG bedurft,
welche jedoch nicht erfolgt sei. Eine Befristung nach Nr. 1 SR 2 y BAT sei jedoch
sachlich ungerechtfertigt gewesen, weil bei Abschluss des maßgeblichen Vertrages der
Zeitpunkt für eine konkrete Rückdelegierung des Flughafenkontrolldienstes noch nicht
hinreichend bestimmt gewesen sei und eine verlässliche Prognose über das zukünftige
Geschehen bezüglich der Aufgaben des Fluggastkontrolldienstes nicht vorgelegen
habe.
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Gegen dieses Urteil, das dem beklagten Land am 21.06.1999 zugestellt worden ist, hat
dieses am 20.07.1999 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Berufung eingelegt und
diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.09.1999 mit einem
am 20.09.1999 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz
begründet.
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Das beklagte Land macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vorbringens geltend:
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Die Wirksamkeit der Befristung müsse anhand von § 1 Abs. 1 BeschFG gemessen
werden. Seine Voraussetzungen seien erfüllt, da eine einheitliche Höchstbefristung von
zwei Jahren unterschritten sei und die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT dem
nicht entgegenstehe. Die Protokollnotiz Nr. 6 lit. a sei unstreitig noch unter Geltung der
strengeren Voraussetzungen nach § 1 BeschFG 1985 eingefügt worden. Seit dem
01.10.1996 habe § 1 BeschFG 1996 die Befristungsmöglichkeiten deutlich erweitert.
Den Tarifvertragsparteien sei es bei Einfügung der Vorschrift um zusätzliche
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Beschäftigungsmöglichkeiten gegangen, so dass die tarifvertragliche Bezugnahme auf
das BeschFG nur deklaratorisch und nicht konstitutiv sei. Aber selbst dann, wenn ein
sachlicher Grund für erforderlich erachtet werde, liege ein solcher vor. Der in den
Arbeitsverträgen angegebene Befristungsgrund sei ausreichend. Es komme für die
Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Befristung am 04.12.1998 an. Zu diesem
Zeitpunkt habe schon eine durch greifbare Tatsachen gestützte, verlässliche Prognose
für die Rückdelegierung des Flughafenkontrolldienstes auf den Bund vorgelegen.
Das beklagte Land beantragt,
21
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.1999 die
Klage abzuweisen.
22
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
24
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht unter teilweisen
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:
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§ 1 BeschFG könne nur bei eindeutiger Bezugnahme im Arbeitsvertrag Anwendung
finden. Ansonsten liefe SR 2 y BAT leer und würde faktisch keine Wirkung mehr
entfalten. Der von dem beklagten Land angegebene Grund für die Befristung sei nicht
ausreichend für eine wirksame Befristung. Es komme maßgeblich auf den Vertrag vom
01.07.1998 an, zu dessen Abschluss eine hinreichende Prognose für die
Rückdelegierung des Flughafenkontrolldienstes noch nicht gegeben gewesen sei. Dies
stehe nicht einmal bis heute definitiv fest. Auch sei über eine Privatisierung noch nichts
entschieden.
26
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte
ergänzend Bezug genommen.
27
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
28
A.
29
Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet.
30
I.
31
32
Allerdings war das Feststellungsbegehren der Klägerin dahingehend gemäß
33
§§ 133, 157 BGB auszulegen, dass lediglich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
über den 31.12.1999 Streitgegenstand war. Denn die Unwirksamkeit der Befristung des
Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.1999 ist unabdingbare Voraussetzung für den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Termin hinaus und bedarf nicht noch
34
gesonderter Feststellung. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass nach § 256 Abs.
1 ZPO, der auf das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren gemäß § 495 ZPO, § 46 Abs. 2
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Satz 1 ArbGG entsprechend Anwendung findet, nur auf die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden kann, so dass sich die
Feststellung von Vorfragen oder von Elementen eines Rechtsverhältnisses nicht
durchsetzen lassen (z. B. BGHZ 68, 331, 332; BAG v. 18.11.1968
- 3 AZR 255/67 - AP Nr. 134 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG v. 15.11.1989
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- 5 AZR 590/88 - NZA 1990, 392, 393 f.).
37
II.
38
Das so ausgelegte Feststellungsbegehren der Klägerin ist nach § 256 Abs. 1 ZPO
zulässig. Ihm kann nicht im Hinblick auf die besondere Feststellungsklage nach § 1 Abs.
5 Satz 1 BeschFG das Feststellungsinteresse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO deshalb
abgesprochen werden, weil die Klägerin mit ihrer Klage nicht, wie in § 1 Abs. 5 Satz 1
BeschFG vorgesehen, erst nach Ablauf der vereinbarten Befristung (hier: 31.12.1999)
abgewartet hat. Jedenfalls kann der vorzeitig erhobenen allgemeinen
Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse nicht
abgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber, wie vorliegend das beklagte Land,
erkennen lässt, er halte die Befristung des Arbeitsverhältnisses für wirksam (vgl. Kania
DStR 1997, 373, 377; KR-Lipke, 5. Aufl. 1998, § 1 BeschFG 1996 Rz. 173; ErfK./Müller-
Glöge, 1998, § 1 BeschFG Rz. 68; Preis, NJW 1996, 3369, 3373; G. Wisskirchen, DB
1998, 722, 725).
39
III.
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Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht zu Recht das Feststellungsbegehren
der Klägerin für begründet erachtet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht nämlich
wegen nicht wirksamer Befristung über den 31.12.1999 hinaus fort.
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1. Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages ergibt sich, wie die Vorinstanz
richtig erkannt hat, nicht schon aus § 1 Abs. 1 BeschFG i. d. F. des Art. 4 des Gesetzes
zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (künftig: ArbBeschFG) vom
25.09.1996 (BGBl. I S. 1476). Zwar verweist die durch den 72. Änderungs-TV zum BAT
vom 15.12.1995 angefügte und ab 01.02.1996 gültige Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der
SR 2 y, mit der im Geltungsbereich des BAT erstmals der Weg zu einer Befristung nach
dem BeschFG eröffnet wurde, auf das Beschäftigungsförderungsgesetz in seiner jeweils
geltenden Fassung und damit für Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.1996
geschlossen wurden, auf das Beschäftigungsförderungsgesetz i. d. F. des Artikel 4
ArbBeschFG vom 25.09.1996(vgl. näher LAG Köln v. 23.04.1999 11 Sa 1428/98 AE
1999, 138 nur LS). Jedoch bestimmt diese Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y in
ihrem Abschnitt a, dass im Arbeitsvertrag anzugeben ist, dass es sich um ein
Arbeitsverhältnis nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz handelt. Ein derartiger
Hinweis ist in keinem einzigen der zwischen den Parteien geschlossenen befristeten
Arbeitsverträge enthalten.
42
2. Die fehlende Bezugnahme ist nicht etwa entbehrlich, da sie nicht nur rein
deklaratorischer Art ist. Zum einen verkennt das beklagte Land, dass eine Protokollnotiz
als Bestandteil des Tarifvertrages Tarifcharakter hat (vgl. BAG v. 16.09.1987 4 AZR
265/87 EzA § 4 TVG Effektivklausel Nr. 2; BAG v. 24.11.1993 4 AZR 402/92 AP Nr. 2 zu
§ 1 TVG Tarifverträge: Bergbau) und deshalb nicht mit Sinn und Zweck eines z. Zt. der
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Vereinbarung der Protokollnotiz noch nicht geltenden Gesetzes (hier: § 1 BeschFG i. d.
F. des Art. 4 ArbBeschFG) ausgelegt werden kann. Zum anderen ergibt sich aus
systematischen Gründen, dass die Bezugnahme auf das BeschFG eine zwingende
Voraussetzung für eine Beurteilung des Arbeitsverhältnisses nach dem BeschFG sein
muss. Würde die Bezugnahme, wie das beklagte Land meint, bloß deklaratorischer Art
sein, so liefe das Erfordernis eines sachlichen Grundes nach SR 2 y BAT letztendlich
leer. Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG sind weiter gefasst als jene
der SR 2 y BAT, so dass, nähme man eine Bezugnahme auf § 1 BeschFG auch ohne
ausdrückliche Einbeziehung an, der Regelungsgehalt der SR 2 y BAT bei bis zu vier
Befristungen praktisch gegenstandslos wäre. Diese Wertung verbietet sich auch allein
schon aus der bloßen Existenz der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT. Eine
Bezugnahme auf § 1 BeschFG ist danach konstitutiv für die Beurteilung des
Arbeitsverhältnisses nach dem BeschFG.
IV.
44
Das beklagte Land hat als Befristungsgrundform in den jeweiligen Arbeitsverträgen
Aufgaben von begrenzter Dauer nach Nr. 1 lit. b SR 2 y BAT angegeben und hierfür
jeweils die anstehende Privatisierung des landeseigenen Fluggastkontrolldienstes bis
30.06.1998, 31.12.1998 und zuletzt 31.12.1999 angeführt. Hierin ist keine Aufgabe von
begrenzter Dauer i. S. der Nr. 1 lit. b SR 2 y BAT zu sehen.
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1. Für die Befristungskontrolle war allein auf den Vertrag vom 04.12.1998 abzustellen.
Grundsätzlich ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen
im Rahmen arbeitsgerichtlicher Befristungskontrolle nur die Befristung des letzten
Arbeitsvertrages zu überprüfen. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche
Grundlage, die künftig für ihre Vertragsbeziehungen maßgebend sein soll, es sei denn
sie vereinbaren einen Vorbehalt (st. Rspr., z. B. BAG v. 15.02.1995 7 AZR 680/94 , AP
Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; v. 09.07.1997 7 AZR 806/96 - , EzA §
21 BErzGG Nr. 2; BAG v. 20.01.1999 7 AZR 640/97 EzA § 620 BGB Nr. 160; ebenso
KR-Lipke, 5. Aufl. 1998, § 620 BGB Rnr. 125). Einen Vorbehalt hatten die Parteien
jedoch nicht vereinbart.
46
2. Der Vertrag vom 04.12.1998 war auch nicht nur ein unselbständiger Annex zum
Vertrag vom 01.07.1998. Wann ein unselbständiger Annexvertrag vorliegt, ergibt sich
aus den Umständen des Einzelfalls. Für einen Annexvertrag spricht, dass der
Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren
Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die
Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der
ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Es darf den Parteien nur
darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund der
Befristung in Einklang zu bringen (BAG v. 15.02.1995 7 AZR 680/94 - a.a.O; KR-Lipke §
620 BGB Rnr. 125 b; ErfK./ Müller-Glöge, 1. Aufl. 1998, § 620 BGB Rnr. 66). Schon die
Korrektur des Endzeitpunktes war nicht geringfügig. Er wurde vom 31.12.1998 auf den
31.12.1999 hinausgeschoben.
47
3. Für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 04.12.1998 lag im Zeitpunkt der
Befristungsabrede, d.h. am gleichen Tage, nicht der in Nr. 1 lit. b SR 2 y BAT genannte
Befristungsgrund vor.
48
a) Für die Frage des Vorliegens einer Aufgabe von begrenzter Dauer kommt es allein
auf die Verhältnisse am 04.12.1998 an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist
ausschließlich der Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung (vgl. BAG v. 11.12.1991 7
AZR 170/91 EzA § 620 BGB Nr. 111). Auf später eintretende Umstände kommt es nicht
an. Dies gebietet die Rechtssicherheit (st. Rspr., z. B. BAG v. 27.01.1998 3 AZR 415/96
EzA § 1 BetrAVG Zusatzversorgung Nr. 7; v. 20.01.1999 7 AZR 640/97 a. a. 0.; ebenso
ErfK./Müller-Glöge, § 620 BGB Rnr. 70; Erman-Hanau, BGB, 9. Aufl. 1993, § 620 Rnr.
58; Staudinger/Preis, BGB, 13. Bearb. 1995, § 620 Rnr 93). Es ist deshalb für die
Wirksamkeit einer Befristung unbeachtlich, dass sich im Nachhinein doch ein
Dauerbeschäftigungsbedarf herausstellt.
49
b) Eine Aufgabe von begrenzter Dauer i. S. der Nr. 1 b SR 2 y BAT setzt
begriffsnotwendig voraus, dass sie nur zeitweilig zu erledigen ist. Im maßgeblichen
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss zu erwarten sein, dass diese Aufgabe
innerhalb der vereinbarten Frist endgültig beendet ist. Für eine solche Prognose muss
es ausreichend konkrete Anhaltspunkte geben (vgl. BAG v. 11.12.1991 7 AZR 170/91 a.
a. 0.). Diese sind vorliegend nicht gegeben.
50
aa) Es hätte hiernach am 04.12.1998 ein konkreter Umstand vorliegen müssen, der mit
einiger Sicherheit auf Grund greifbarer Tatsachen eine Befristung gerechtfertigt hätte. Zu
diesem Zeitpunkt war ein solcher Umstand aber nicht ersichtlich. Zwar verweist das
beklagte Land insoweit auf den Kabinettsbeschluss und den kw-Vermerk, aus dem
Protokoll lässt sich aber nicht entnehmen, dass mit Ablauf des 31.12.1999 die Aufgabe
oder Privatisierung des Flughafenkontrolldienstes mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Durch Kabinettsbeschluss wurde am 19.05.1998
lediglich eine Rückdelegierung des Fluggastkontrolldienstes auf den Bund
grundsätzlich befürwortet. Am 17.07.1998 wurde vom zuständigen Ministerium beim
Bundesminister des Innern ein entsprechender Antrag gestellt. Ob tatsächlich eine
Rückdelegierung des Dienstes auf den Bund bereits zum 31.12.1999 und damit
einhergehend eine Privatisierung durch den Bund oder gegebenenfalls durch das Land
stattgefunden hätte, war bis heute zu keinem Zeitpunkt hinreichend konkret. Bei der
Kabinettsentscheidung am 19.05.1998 handelt sich um eine bloße Absichtserklärung
zur Veranlassung weiterer notwendiger Schritte in Richtung der Rückdelegierung. Der
gestellte Antrag vom 17.07.1998 ist bis heute nicht beschieden. So kann bis heute und
konnte auch am 04.12.1998 keine sichere Prognose und schon gar keine mit an
Sicherheit grenzende Prognose über den genauen Zeitpunkt der Rückdelegierung
gestellt werden.
51
bb) Auch ein im Haushaltsplan des Landes NRW angebrachter kw-Vermerk bezüglich
der Stellen des Fluggastkontrolldienstes reicht nicht zur Rechtfertigung eines sachlichen
Grundes aus. Mit der Anbringung des Vermerks ist kein konkreter Zeitpunkt für den
Wegfall der Haushaltsstelle verbunden. Ein konkreter Zeitpunkt für den Wegfall der
Haushaltsstelle war und ist noch nicht ersichtlich. Es handelt sich mithin um einen
allgemeinen kw-Vermerk, der lediglich eine Absichtserklärung enthält (Schaub, § 39 II 9
b) und für die sachliche Begründung der Befristung unzureichend ist.
52
c) Rechtsfolge des Fehlens der hier in Rede stehenden Aufgabe von begrenzter Dauer
ist nicht die Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrages (§ 139 BGB). Nach § 134 BGB
unwirksam ist vielmehr nur die Befristungsabrede, während der Vertrag im übrigen gültig
bleibt und als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt (BAG v. 15.3.1978 5 AZR 831/76
53
AP Nr. 45 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
B.
54
Da nach alledem die Berufung keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der Kostenfolge
des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
55
Das Gericht hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb
die Revision für das beklagte Land nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
56
RECHTSMITTELBELEHRUNG
57
Gegen dieses Urteil kann von dem beklagten Land
58
REVISION
59
eingelegt werden.
60
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
61
Die Revision muss
62
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
63
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
64
Bundesarbeitsgericht,
65
Hugo-Preuß-Platz 1,
66
99084 Erfurt,
67
eingelegt werden.
68
Die Revision ist gleichzeitig oder
69
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
70
schriftlich zu begründen.
71
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
72
gez. Dr. Vossen gez. Märtin gez. Schimmel
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