Urteil des LAG Düsseldorf vom 17.02.1998

LArbG Düsseldorf (arbeitnehmer, krankheitsfall, lohnfortzahlung, sinn und zweck der norm, arbeiter, kläger, arbeitsunfähigkeit, verweisung, bezug, ige)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 (3) Sa 1227/97
Datum:
17.02.1998
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 (3) Sa 1227/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 5 (2) Ca 784/97
Schlagworte:
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei tariflicher Verweisung
auf das Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung
Normen:
§ 4 EFZG, § 12 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen
Arbeitnehmer der Druckindustrie
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der tariflichen
Lohnfortzahlungsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer in der
Druckindustrie spricht für eine konstitutive Regelung der 100 %igen
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.2. Die tarifliche Verweisungsnorm
auf das Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung kann nach
Sinn und Zweck der Tarifautonomie nicht auf die grundlegende
gesetzliche Neuregelung einer allgemeinen Reduzierungder
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf 80 % zum 01.10.1996 durch
dasEngeltfortzahlungsgesetz ausgedehnt werden, da insoweit
jederAnhaltspunkt für eine auch nur vermutete Sachgerechtigkeit der
Tarifregelung fehlt und die TV-Parteien damit in unzulässiger Weise den
Kernbereich ihrer Koalitionsbetätigung aufgegeben hätten.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen
vom 07.05.1997 - 5 (2) Ca 784/97 - abgeändert und die Beklagte
verurteilt, an den Kläger DM 207,53 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem
daraus resultierenden Nettobetrag seit dem 06.03.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ungekürzte
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Änderung der gesetzlichen
Entgeltfortzahlungsregelung zum 01.10.1996.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, als
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gewerblicher Arbeitnehmer seit 1993 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft
beiderseitiger Tarifbindung der Parteien die Tarifverträge der Druckindustrie für die
gewerblichen Arbeitnehmer Anwendung.
Für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit an 6 Arbeitstagen im Verlauf des Monats Oktober
1996 zahlte die Beklagte dem Kläger lediglich 80 % seines Arbeitsentgelts unter
Berufung auf die entsprechende Herabsenkung des gesetzlichen
Entgeltfortzahlungsanspruchs.
4
Der Kläger beansprucht mit seiner Klage die restlichen 20 % seines Arbeitsentgelts in
der unstreitigen Höhe von 207,53 DM brutto unter Berufung auf die einschlägige
tarifliche Lohnfortzahlungsregelung sowie unter Hinweis auf eine Ungleichbehandlung
im Verhältnis zu den Angestellten, denen trotz Gesetzesänderung ein tariflicher
Anspruch auf 100 %ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehe.
5
Die einschlägige tarifliche Lohnfortzahlungsregelung in dem Manteltarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland vom 10.03.1989 i. d. F. vom 19.04.1996, abgeschlossen vom
Bundesverband Druck e. V. und der Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier,
6
Publizistik und Kunst, Hauptvorstand (im folgenden MTV) lautet unter § 12 Ziffer 1 und 2
MTV wie folgt:
7
1. Die Lohnfortzahlung im Falle von Erkrankungen und Unfällen,
8
bei Kuren und Heilverfahren sowie bei solchen Schonungs-
9
zeiten, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, richtet
10
sich nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen
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Fassung.
12
2. Als Arbeitsentgelt im Sinne der Ziffer 1 gilt abweichend von
13
§ 2 Abs. 1 aufgrund von § 2 Abs. 3 des Lohnfortzahlungs-
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gesetzes der Durchschnittsverdienst der drei abgerechne-
15
ten Lohnabrechnungsmonate oder der dreizehn abgerechneten
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Lohnwochen (Berechnungszeitraum), die der Lohnwoche, in
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der die Arbeitsunfähigkeit beginnt, vorausgehen. Für die Er-
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mittlung des Durchschnittsverdienstes gelten die Durchfüh-
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rungsbestimmungen (6) zu § 10 ohne Beispiele 1 und 2 und ohne
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den letzten Absatz sowie die Durchführungsbestimmungen (8)
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zu § 10. Zur Ermittlung des täglichen Arbeitsentgelts
22
wird der festgestellte Durchschnittsverdienst durch 65* geteilt.
23
Mit Wirkung zum 01.01.1997 ist § 12 Ziffer 1 und 2 MTV wie folgt abgeändert worden:
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1. Im Falle von Erkrankungen und Unfällen, bei Kuren und Heilverfah-
25
ren sowie bei solchen Schonungszeiten, die mit Arbeitsunfähigkeit
26
verbunden sind, wird das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs
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Wochen unabhängig von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungs-
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gesetzes fortgezahlt.
29
2. Als Arbeitsentgelt im Sinne der Ziffer 1 gilt abweichend von § 4
30
Abs. 1 aufgrund von § 4 Abs. 4 EFZG der Durchschnittsverdienst
31
der drei abgerechneten Lohnabrechnungsmonate oder der drei-
32
zehn abgerechneten Lohnwochen (Berechnungszeitraum), der
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der Lohnwoche, in der die Arbeitsunfähigkeit beginnt, vorausgehen.
34
Es kann auch ein längerer Zeitraum bis zu einem Jahr zugrunde
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gelegt werden, wenn hierüber mit dem Betriebsrat eine Vereinba-
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rung erfolgt.
37
Für die Angestellten im Betrieb der Beklagten galt im streitbefangenen Zeitraum der
MTV für kaufmännische und technische Angestellte in der Druckindustrie i. d. F. vom
30.11.1989, abgeschlossen zwischen dem Verband der Druckindustrie Nordrhein
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e. V. sowie dem Verband der Druckindustrie Westfalen-Lippe e. V. einerseits und der
Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, Landesbezirk
Nordrhein-Westfalen sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband
Nordrhein-Westfalen andererseits (im folgenden Ang. MTV). Die dort unter § 12
bezüglich der Entgeltfortzahlung enthaltene Regelung lautet:
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1. Bei Erkrankung ist dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten
40
unverzüglich Mitteilung zu machen. Der erkrankte Angestellte hat
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außerdem innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest, aus dem
42
die Arbeitsunfähigkeit ersichtlich ist, vorzulegen.
43
2. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sowie während eines von
44
einem Sozialversicherungsträger oder Versorgungsamtes bewilligten
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Kur- oder Heilverfahrens einschließlich einer anschließenden Scho-
46
nungszeit ist dem Angestellten das vereinbarte Gehalt (ausschließ-
47
lich Antrittsgebühr) bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht
48
über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses hinaus, zu be-
49
zahlen.
50
Die Zahlungsklage, mit welcher der Kläger die 20 %ige Differenz der Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall in Höhe von 296,-- DM brutto beansprucht, hat das Arbeitsgericht
Essen durch Urteil vom 07.05.1997 - 5 (2) Ca 784/97 - im wesentlichen mit der
Begründung zurückgewiesen, dem Kläger stehe ein tariflicher Anspruch auf 100 %ige
Lohnfortzahlung nicht zu und auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht
verletzt, da die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer und für die Angestellten
in der Druckindustrie von nicht identischen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden
seien.
51
Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen
Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe des
dem Kläger am 10.07.1997 und der Beklagten am 11.07.1997 zugestellten Urteils
Bezug genommen.
52
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.08.1997 eingelegten Berufung, die
er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 11.09.1997 eingegangenen Schriftsatz
begründet hat.
53
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Rechtsauffassung weiter, § 12 MTV beinhalte
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine eigenständige konstitutive Regelung
des Anspruches auf 100 %ige Lohnfortzahlung. Dies folge insbesondere daraus, daß
sich die Lohnfortzahlungsregelung in § 12 MTV nicht in einer Verweisung auf die
jeweilige Gesetzeslage erschöpfe. In den Ziffern 2 bis 4 dieser Bestimmung hätten die
Tarifvertragsparteien bewußt drei Regelungsmaterien vom damals geltenden
Lohnfortzahlungsgesetz ausgenommen und unabhängig von eventuellen zukünftigen
Gesetzesänderungen eigenständig geregelt - so insbesondere auch die Höhe des
fortzuzahlenden Entgelts in § 12 Ziffer 2 MTV. Denn diese Bestimmung beschränke sich
nicht auf den Gestaltungsspielraum, der den Tarifvertragsparteien durch § 2 Abs. 3
LFZG eingeräumt gewesen sei, sondern setze begrifflich voraus, daß 100 %
Lohnfortzahlung, nämlich des maßgebenden Arbeitsentgelts, zu gewähren sei, weil die
Berechnung ausdrücklich mit der Höhe der Vergütung verknüpft werde.
54
Zudem rügt der Kläger weiterhin die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die
auf 80 % eingeschränkte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für gewerbliche
Arbeitnehmer angesichts der fortbestehenden Tarifregelung einer 100 %igen
Gehaltsfortzahlung für Angestellte im Betrieb der Beklagten. Insoweit seien keine die
Ungleichbehandlung rechtfertigenden Differenzierungsgründe ersichtlich. Auch die
Tatsache, daß die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer einerseits und die
55
Angestellten andererseits von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen
worden seien, rechtfertige nicht eine solche Differenzierung zwischen den beiden
Arbeitnehmergruppen bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die von den
Tarifvertragsparteien auch gar nicht beabsichtigt gewesen sei. Die nur auf die
gesetzliche Neuregelung zurückzuführende Ungleichbehandlung der gewerblichen
Arbeitnehmer im Vergleich zu den Angestellten sei mit dem Gleichheitssatz nicht
vereinbar.
Im übrigen könne nach der Organisations- und Satzungsstruktur der Bundesverband
Druck e. V. auch direkten Einfluß nehmen auf Inhalt und Abschluß von Tarifverträgen
durch die Landesverbände, die wiederum sicherzustellen hätten, daß ihre
Mitgliedsbetriebe an satzungsgemäße Beschlüsse des Hauptvorstandes und des
Sozialpolitischen Ausschusses des Bundesverbandes Druck gebunden seien.
56
Der Kläger beantragt,
57
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 07.05.1997
58
- 5 (2) Ca 784/97 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM
207,53 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit
dem 06.03.1997 zu zahlen.
59
Die Beklagte beantragt,
60
die Berufung zurückzuweisen.
61
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren Rechtsstandpunkt, daß
62
§ 12 Ziffer 1 MTV lediglich eine dynamische Gesetzesverweisung enthalte, durch die
ein tariflicher Anspruch auf eine 100 %ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht
begründet werde.
63
Ebensowenig könne die Klage aber auch auf eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes bzw. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt
werden. Diese Grundsätze seien nicht verletzt, weil sie - die Beklagte - nur die tariflich
geltenden Bestimmungen anwende, nicht aber den Inhalt der Arbeitsverhältnisse
gestalte. Da die jeweiligen Tarifverträge für die Angestellten und die gewerblichen
Arbeitnehmer in der Druckindustrie nicht nur auf der Arbeitgeber-, sondern auch auf der
Arbeitnehmerseite von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden
seien, bestehe auch keine Bindung an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Denn die Tarifautonomie werde sowohl von dem Bundesverband Druck sowie den
einzelnen Landesverbänden eigenständig für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
wahrgenommen. Die eigenständige Regelungskompetenz habe sogar dazu geführt,
daß auch die Landesverbände regional unterschiedliche Tarifregelungen in Bezug auf
die verschiedenen Arbeitsbedingungen abgeschlossen hätten. Schließlich seien die
gewerblichen Arbeitnehmer aber auch schon vor der Gesetzesänderung zum
01.10.1996 bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit den Angestellten in der
Druckindustrie nicht gleichbehandelt worden. Während den Angestellten bei
Arbeitsunfähigkeit nach der tariflichen Regelung das vereinbarte Gehalt fortzuzahlen
gewesen sei, habe der gewerbliche Arbeitnehmer während der Krankheit den
Durchschnittsverdienst der vorausgegangenen drei abgerechneten
64
Lohnabrechnungsmonate erhalten. Dies habe zu teilweise deutlichen Abweichungen
von einer 100 %igen Lohnfortzahlung bei den gewerblichen Arbeitnehmern geführt.
Im übrigen haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und nach
Maßgabe der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzt, auf deren
vorgetragenen Inhalt wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
Bezug genommen wird.
65
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
66
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG infolge der Zulassung im angefochtenen Urteil des
Arbeitsgerichts statthafte Berufung des Klägers ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m.
67
§§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch in
der Sache Erfolg.
68
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf die restlichen 20 % Differenz der
Lohnfortzahlung für die Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an 6
Arbeitstagen im Monat Oktober 1996 in der unstreitigen Höhe von 207,53 DM brutto
entweder unmittelbar aufgrund der tariflichen Lohnfortzahlungsregelung in § 12 Ziffer 1
und 2 des einschlägigen MTV bei verfassungskonformer Auslegung dieser Tarifnorm
(unter I.) oder aber aufgrund ergänzender Auslegung der wegen Verstoßes gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrigen
Lohnfortzahlungsregelung durch eine dem Gleichheitssatz entsprechende Schließung
der Tariflücke zu (unter II.).
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Die entscheidungserhebliche Streitfrage nach der inhaltlichen Bedeutung bzw. auch
einer verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzung der unter § 12 Ziffer 1 des MTV
enthaltenen Verweisung auf das Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung
läßt im Ergebnis nur zwei denkbare Auslegungsalternativen zu. Sie stellt entweder eine
sogenannte dynamische Blankettverweisung auf das Gesetz im Sinne einer bloß
deklaratorischen Verweisung dar, durch die ein tariflicher Anspruch nicht begründet wird
oder aber sie beinhaltet eine eigenständige (konstitutive) Tarifregelung, wonach die in
Bezug genommene gesetzliche Regelung zum Inhalt der Tarifnorm gemacht werden
soll.
70
Der vorliegend umstrittene Rechtscharakter der bezugnehmenden Tarifnorm ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach der für die Auslegung von
Gesetzen üblichen objektiven Methode zu klären. Vorrangig ist damit auf den Wortlaut
der Tarifnorm abzustellen. Führt diese Textauslegung nicht zu einem eindeutigen
Ergebnis, so ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien zu erforschen und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und
Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern dieser in der tariflichen Norm einen
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei auf weitere Anhaltspunkte wie
Tarifsystematik bzw. tariflichen Gesamtzusammenhang, Sinn und Zweck der Norm,
Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte der Tarifnorm (vgl.
BAG Urteil vom 12.09.1984, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung, Urteil vom 16.05.1995
71
- 3 AZR 395/94 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Urteil vom
14.02.1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 Tarifverträge: Textilindustrie; und Urteil
vom 24.04.1996 - 5 AZR 798/94 - AP Nr. 96 zu § 616 BGB).
72
I.
73
Bei Anwendung dieser Auslegungsmaßstäbe gelangt die erkennende
Berufungskammer zu dem Ergebnis, daß die Tarifvertragsparteien in § 12 MTV eine
eigenständige, d. h. konstitutive tarifliche Regelung über die Lohnfortzahlung für die
gewerblichen Arbeitnehmer im Krankheitsfall getroffen und damit die in zulässiger
Weise in Bezug genommene gesetzliche Regelung auch zur Tarifnorm transformiert
haben.
74
Allein der Wortlaut in § 12 Ziffer 1 MTV: Die Lohnfortzahlung ... richtet sich nach dem
Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung , gibt noch keinen hinreichenden
Aufschluß darüber, ob insoweit lediglich ein deklaratorischer Hinweis auf die geltende
Gesetzesregelung gemeint ist oder aber diese zum Inhalt des Tarifvertrages,
75
d. h. einer tariflichen Norm gemacht werden soll. Er läßt jedenfalls beide
Verständnismöglichkeiten zu. Aber auch von der begrifflichen Bedeutung einer d y n a -
76
m i s c h e n Verweisungsnorm, wie sie vorliegend durch den Bezug auf die j e -
77
w e i l i g e Fassung zum Ausdruck kommt, ist ein konstitutiver Regelungsinhalt
keineswegs auszuschließen. Schon die Festlegung der Verweisungsnorm selbst kann
zumindest im Ansatz als eine eigenständige Regelung der Tarifvertragsparteien
angesehen werden. Insbesondere ist aber den in der Rechtsprechung anerkannten
tariflichen Blankettverweisungen auf jeweils geltende Tarifnormen eines anderen
Tarifbereichs zu entnehmen, daß auch derartige dynamische Verweisungen durchaus
eine konstitutive Regelung beinhalten können.
78
Vorliegend beschränkt sich die von den Tarifvertragsparteien unter § 12 MTV getroffene
Lohnfortzahlungsregelung aber auch nicht auf eine bloße Verweisung auf das
Lohnfortzahlungsgesetz, sondern beinhaltet darüber hinaus in den Ziffern 2 bis 4 vom
Gesetz abweichende bzw. zusätzliche Regelungen, die insoweit im Rahmen der
tarifdispositiven Gesetzesregelung auch möglich waren. Diese Gesamtausgestaltung
der tariflichen Lohnfortzahlungsregelung spricht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich
verankerte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eher dafür, der Tarifregelung, auch soweit
sie nur auf das Gesetz verweist und den seinerzeit unabdingbaren Grundsatz der vollen
Lohnfortzahlung in Bezug nimmt, einen eigenständigen Charakter nicht abzusprechen.
Denn aus Sinn und Zweck der Tarifautonomie als Möglichkeit und Aufgabe der
Tarifvertragsparteien, für ihren Geltungsbereich die Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen eigenverantwortlich und sachgerecht zu regeln, läßt sich
ableiten, daß die Festlegung einer abschließend ausgestalteten Tarifregelung - wie der
vorliegenden Lohnfortzahlungsregelung in § 12 MTV - auch von einem
uneingeschränkten Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien getragen ist und
insoweit nicht nur ein informatorischer Hinweis auf das hinsichtlich eines abgesicherten
Leistungsstandards in Bezug genommene Gesetz gemeint ist.
79
Für einen solchen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien spricht insbesondere
aber auch die Ausgangssituation und Entstehungsgeschichte der vorliegenden
tariflichen Lohnfortzahlungsregelung. Bereits vor der gesetzlichen Regelung der
Lohnfortzahlung für Arbeiter durch das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27.07.1969 gehörte
die Absicherung der Lohnfortzahlung für gewerbliche Arbeitnehmer zum materiellen
80
Regelungsgehalt der Manteltarifverträge im grafischen Gewerbe bzw. in der
Druckindustrie.
So sahen bereits die Tarifverträge in dieser Sparte vor der erstmalig durch das Gesetz
zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall vom
26.06.1957 normierten zwingenden Gesetzesregelung über die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts im Krankheitsfall für Arbeiter - bislang bestanden insoweit zwingende
gesetzliche Vorschriften nur für Angestellte aufgrund der §§ 616 Abs. 2 BGB, 63 HGB
und 133 c GewO - eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte
Zuschußzahlung zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
(Krankengeld) bis zu 90 % des Nettolohns für die Dauer bis zu sechs Wochen im Falle
der Arbeitsunfähigkeit vor - so der MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im grafischen
Gewerbe vom 15. August 1954 abgeschlossen zwischen der damaligen
Arbeitsgemeinschaft der grafischen Verbände des Deutschen Bundesgebiets e. V.
einerseits und der Industriegewerkschaft Druck und Papier andererseits. Nachdem
sodann durch das Krankengeldzuschußgesetz - zunächst vom 26.06.1957 ein Zuschuß
des Arbeitgebers zum Krankengeld auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts und durch
gesetzliche Änderung vom 12.07.1961 erweiternd auf 100 % des Nettoarbeitsentgelts -
auch für die gewerblichen Arbeitnehmer eine zwingende gesetzliche Regelung über die
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall eingeführt worden ist, haben die
Tarifvertragsparteien durch Bezugnahme auf diese Gesetzesregelung die bisherige
tarifliche Zuschußregelung fortgeschrieben, indem sie unter § 8 des MTV formulierten:
81
Der Arbeitnehmer enthält vom Arbeitgeber einen Zuschuß zum Krankengeld
nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der
wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26.06.1957
und der nachstehenden Ziffer 2.
82
Darüber hinaus sah die Tarifregelung weitergehende, vom Gesetz nicht vorgesehene
Zuschußzahlungen für Heil- oder Kurverfahren vor (§ 8 Ziff. 3 des MTV vom
28.01.1961). Diese Entwicklung der tariflichen Regelung über die Lohnfortzahlung für
gewerbliche Arbeitnehmer im Krankheitsfall spricht dafür, daß die TV-Parteien in der
erstmalig 1957 eingeführten und in der Folgezeit fortentwickelten gesetzlichen
Absicherung der Arbeiter im Krankheitsfall eine konsensfähige Lösung und
Fortentwicklung erblickt haben, die sie aus Vereinfachungsgründen in den MTV
übernommen und fortgeschrieben haben. Dabei handelte es sich um eine zunächst auf
tariflicher Ebene eingeleitete und durchgesetzte Angleichung der Lohnfortzahlung für
gewerbliche Arbeitnehmer mit den bislang nur für die Angestellten bestehenden
zwingenden Gesetzesregelungen. Die anschließende Verständigung der TV-Parteien
auf eine Übernahme der gesetzlichen Lohnfortzahlungsregelung für Arbeiter dauerte in
der Folgezeit bis zu der aus aktuellem Anlaß, der gesetzlichen Reduzierung des
Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall auf 80 %, ausgehandelten tariflichen
Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.1997 an. Anläßlich dieser gesetzlichen
Reduzierung des Lohnfortzahlungsanspruchs haben die TV-Parteien durch den MTV
vom 06.02.1997 die bislang (bis zum 30.09.1996) dem Grundsatz nach bestehende
Gesetzesregelung der 100%igen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in § 12 MTV
ausdrücklich fortgesetzt. Diese Entwicklung läßt darauf schließen, daß die tarifliche
Lohnfortzahlungsregelung von Anfang an Gegenstand einer eigenständigen Regelung
zwischen den Tarifvertragsparteien war und spricht auch unmißverständlich dafür, daß
diese ihren diesbezüglichen Normsetzungswillen auch im Zusammenhang mit der zu
Gunsten der Arbeiter eingeführten tarifdispositiven Gesetzesregelung durch das LFZG
83
nicht fallen gelassen haben, indem sie die ursprüngliche Tarifregelung den neuen
gesetzlichen Rahmenbedingungen bis hin zu einer 100%igen Absicherung der
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch eine entsprechende Verweisungsnorm auf
diese Gesetzesregelung angepaßt und schließlich auch trotz rückläufiger
Gesetzesänderung aufrechterhalten haben.
Der vorliegende Befund einer konstitutiven tariflichen Lohnfortzahlungsregelung besagt
aber noch nichts über den materiellen Inhalt der aufgrund der in ihrer Reichweite
umstrittenen Verweisungsnorm geltenden Vorschriften. Wieder ausgehend vom Wortlaut
der vorliegenden Verweisungsregelung in § 12 Ziff. 1 MTV muß zunächst zur
Verdeutlichung hervorgehoben werden, daß noch zum Zeitpunkt des letztmaligen
Tarifabschlusses bei unveränderter Übernahme der auf das Lohnfortzahlungsgesetz
verweisenden Tarifnorm am 03.07.1994 das LFZG bereits durch das ab 01.06.1994
geltende EFZG abgelöst war. Wie der im Berufungsverfahren vorgebrachten und
insoweit unbestritten gebliebenen Stellungnahme seitens der Hauptvorstandes der IG-
Medien vom 12.02.1998 zu entnehmen ist, beruhte diese unverändert gebliebene
Übernahme auch keineswegs auf einem redaktionellen Versehen beim Neuabschluß
des MTV, sondern ist darauf zurückzuführen, daß ein Abänderungskompromiß
hinsichtlich des Inhalts der Verweisungsnorm auch in Anbetracht einer bereits
diskutierten Gesetzesänderung über die Höhe der Lohnfortzahlung zwischen den
Tarifvertragsparteien nicht zu erzielen war. Die unveränderte Beibehaltung des Inhalts
der bisherigen Verweisungsnorm trotz des geänderten Geltungsbereichs der neuen
gesetzlichen Entgeltfortzahlungsregelung, die nach dem EFZG sowohl für Arbeiter wie
Angestellte in gleicher Weise galt, ist für das Verständnis und Reichweite der
unverändert gebliebenen Verweisung nicht ohne Bedeutung und darf deshalb nicht
außer Betracht gelassen werden. Den Tarifvertragsparteien mußte es insofern bewußt
sein, daß eine auf den Geltungsbereich der Arbeiter beschränkte gesetzliche
Lohnfortzahlungsregelung - wie das in Bezug genommene LFZG - hinsichtlich der
bislang abgesicherten 100 %igen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch vom
Gesetzgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht isoliert
ohne Berücksichtigung der für die Angestellten geltenden Gesetzesregelung
abgeändert werden konnte. Die bewußte Beibehaltung der auf das
Lohnfortzahlungsgesetz beschränkten Verweisungsnorm spricht deshalb durchaus auch
für eine Absicherung der im LFZG allein für Arbeiter normierten und in den Tarifvertrag
transformierten 100 %igen Lohnfortzahlungsregelung, wie sie auch in der
entsprechenden tariflichen Regelung für Angestellte in der Druckindustrie ohne
Verweisung auf eine Gesetzesregelung abgesichert war. Das Lohnfortzahlungsgesetz ,
auf das in § 12 Ziff. 1 MTV verwiesen wird, kann deshalb schon wegen des
unterschiedlichen Geltungsbereichs nicht ohne weiteres mit dem EFZG gleichgestellt
werden.
84
Die dem Wortlaut entsprechende Beschränkung der Verweisungsnorm auf das LFZG ist
vorliegend aber auch aus dem Sinn und Zweck der Tarifautonomie sowie aus ver-
85
fassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen
(Blankettverweisungen) auf Regelungen eines anderen Normgebers ist umstritten und
wird durch die Rechtsprechung nur in engen Grenzen zugelassen.
86
Bei staatlichen Gesetzen wird eine solche Verweisung als unzulässig angesehen, weil
eine im Blick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip hinreichende Begrenzung
der Verweisung nicht mehr erkennbar wäre. Nur soweit der Inhalt der Regelungen, auf
87
die staatliche Rechtsnormen verweisen, im wesentlichen feststeht, kann nach der
Rechtsprechung des BVerfG von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf
seine Rechtssetzungsbefugnis nicht die Rede sein (BVerfGE 64, 208, 214 unter II m. w.
N.). In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen werden solche Verweisungen nach
der Rechtsprechung des BAG ebenfalls nur begrenzt zugelassen. Der 1. Senat des
BAG sieht dynamische Blankettverweisungen in Betriebsvereinbarungen auf
tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich als unzulässig an, weil sich die
Betriebspartner damit der ihnen gesetzlich zugewiesenen Normsetzungsbefugnis
entäußerten, was einen unzulässigen Verzicht auf eine vorhersehbare und bestimmbare
eigene inhaltliche Gestaltung darstelle (BAG Beschluß vom 23.06.1992 - 1 ABR 9/92 -
AP Nr. 55 zu § 77 BetrVG 1572, m. w. N.). Die ursprünglich in gleicher Weise auch für
tarifliche Verweisungen auf jeweils unter anderen Tarifvertragsparteien geltende
Tarifverträge vom BAG vertretene Auffassung ist vom 4. Senat aufgegeben und
dahingehende modifiziert worden, daß nach dem Zweck der Rechtssetzungsbefugnis
der Tarifvertragsparteien auch Blankettverweisungen zulässig seien, wenn die
Sachgerechtigkeit der aufgrund der Verweisung eintretenden künftigen Regelungen von
den TV-Parteien schon im voraus beurteilt und übersehen werden könne (BAG Urteil
vom 09.07.1980 - 4 AZR 564/78 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form). Die im übrigen durch den
materiellen Inhalt einer Tarifnorm bestimmte Sachgerechtigkeit sieht das BAG bei einer
Verweisungsregelung nur dann als gewährleistet an, wenn hinsichtlich aller
maßgebenden Geltungsbereiche der in Bezug genommenen Norm ein enger
Sachzusammenhang zu den entsprechenden Geltungsbereichen der verweisenden
Norm bestehe. Zudem dürften die TV-Parteien durch eine Blankettverweisung den
verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich ihrer Koalitionsbetätigung und damit
auch ihrer Normsetzungsbefugnis nicht aufgeben (BAG Urteil vom 10.11.1982 - 4 AZR
1203/79 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Form).
Das BVerfG hat im übrigen die Zulässigkeitsgrenzen einer dynamischen
Verweisungsnorm in Betriebsvereinbarungen, bei denen es sich wie bei Tarifverträgen
nicht um stattliche Gesetze, sondern um Vereinbarungen handelt, die dem Bereich des
privaten Rechts zuzuordnen sind, unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der
Reichweite und Wirkkraft des Art. 2 Abs. 1 GG, der die Privatautonomie schützt,
dahingehend abgesteckt, daß für die Auslegung solcher Verweisungen eine Grenze nur
insoweit bestehe, als diese nicht in der Weise ausgedehnt werden dürfen, die für die
Parteien des Rechtsgeschäfts zum Zeitpunkt seines Abschlusses keineswegs mehr
vorhersehbar waren (BVerfG Beschluß vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80 - JZ 1987, 873).
88
Dieser Rechtsprechungsübersicht kann entnommen werden, daß eine Begrenzung
tariflicher Blankettverweisungen aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und nach
Sinn und Zweck der Tarifautonomie zumindest insoweit geboten ist, als der Kernbereich
der Koalitionsbetätigung, durch die die Sachgerechtigkeit einer Regelung für die
betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht zuletzt unter Beachtung der
Grundgesetze gewährleistet werden soll, von den Tarifvertragsparteien aufgegeben
würde.
89
Nach diesen Maßstäben kann die vorliegend zu beurteilende tarifliche
Verweisungsklausel jedenfalls nicht auf die gesetzliche Neuregelung durch das EFZG
zum 01.10.1996 ausgedehnt werden, mit welcher die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
für alle Arbeitnehmer von 100 % auf 80 % reduziert worden ist.
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Schon wegen der unterschiedlichen Geltungsbereiche der vorliegend auf die Gruppe
91
der gewerblichen Arbeitnehmer im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers
beschränkten tariflichen Verweisungsnorm einerseits und der im Falle einer
Ausdehnung auf das EFZG in Bezug genommenen, für alle Arbeitnehmer - Angestellte
wie Arbeiter - geltenden gesetzlichen Lohnfortzahlungsregelung andererseits, ist das
Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Verweisungsnorm nicht gewährleistet.
Denn gerade in Anbetracht der für die Angestellten in ein und demselben Betrieb von
der Regelung für gewerbliche Arbeitnehmer abweichenden tariflichen Ausgestaltung
der Entgeltfortzahlung - durch die eine 100 %ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
unabhängig vom Gesetz festgeschrieben ist - besteht die Gefahr, daß wegen des nicht
vorhandenen engen Sachzusammenhangs der unterschiedlichen persönlichen
Geltungsbereiche im MTV und dem EFZG aus objektiven Umständen auch
unterschiedliche Interessenlagen für die Betroffenen gegeben sind. Bei einem solchen
Befund wird auch nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BAG (Urteil vom
10.11.1982 a. a. O.) eine tarifliche Verweisung auf künftige andere Tarifnormen von der
Rechtssetzungsmacht der TV-Parteien nicht gedeckt. Dieselbe Einschränkung ist nach
Sinn und Zweck der Tarifautonomie aber auch bei einer tariflichen Verweisung auf
künftige Gesetzesregelungen vorzunehmen. Sie ist insbesondere dann geboten, wenn -
wie im vorliegenden Fall - die aus objektiven Umständen resultierende unterschiedliche
Interessenlage sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen Beachtung des
allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. Der Gesetzgeber hat
unter Beachtung dieses Grundsatzes eine Änderung der Lohnfortzahlungsregelung im
EFZG einheitlich sowohl für Arbeiter wie Angestellte normiert. Der Gleichheitsgrundsatz
gebietet auch den TV-Parteien eine Übernahme dieser verfassungskonformen
Gesetzesänderung nicht ausschließlich auf die Gruppe der Arbeiter zu beschränken,
soweit dadurch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Personengruppen der
Arbeiter und Angestellten innerhalb ein und desselben Betriebes des tarifgebundenen
Arbeitgebers herbeigeführt würde. Eine Ausdehnung der Verweisungsnorm des MTV
auf die Gesetzesänderung zum 01.10.1996 hätte aber dieses Ergebnis einer
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zur Folge, da für eine Differenzierung
zwischen den verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, nach welcher den
Angestellten eine 100 %ige, den Arbeitern aber nur eine 80 %ige Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall zu gewähren ist, die vom Bundesverfassungsgericht geforderten
Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen (hierzu zuletzt BVerfG Beschluß vom 01.09.1997
- 1 BvR 1929/95 - NZA 97, 1339). Danach müßten für eine infolge der tariflichen
Differenzierung bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwischen Angestellten und
gewerblichen Arbeitnehmern im Betrieb der Beklagten Gründe von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen könnten
(BVerfGE 82, 126, 146). Insoweit sind aber irgendwelche
Differenzierungsgesichtspunkte von den TV-Parteien bei der Festlegung der
streitbefangenen Verweisungsnorm auch beim letztmaligen Tarifabschluß vom
03.07.1994 nicht einmal in Erwägung gezogen worden, da eine unterschiedliche
Behandlung hinsichtlich der 100 %igen Entgeltfortzahlung für Angestellte und Arbeiter
nach der damaligen Gesetzeslage nicht bestanden hat und somit auch keinerlei
Rechtfertigung bedurft hat.
Diese Erwägung stellt zugleich die Überleitung her zu der auch aus dem Gesichtspunkt
des verfassungsrechtlichen Kernbereichsschutzes gebotenen Einschränkung der
tariflichen Verweisungsnorm. Denn zum Kernbereich der Koalitionsbetätigung der TV-
Parteien gehört nach dem Verständnis der erkennenden Berufungskammer bei
Zugrundelegung der bereits zitierten Rechtsprechung des BAG und BVerfG
insbesondere die A u s f o r m u n g einer für ihren Geltungsbereich, d. h. die von dem
92
Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sachgerechten differenzierenden
Regelung von wesentlichen Arbeitsbedingungen - wie vorliegend der Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall - unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Gerade durch die nach Sinn und Zweck der Tarifautonomie den
TV-Parteien übertragene Regelungsbefugnis für die Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen in ihrem Bereich, soll eine sachgerechte Regelung unter
Berücksichtigung ausschließlich der Interessen der betroffenen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in diesem Regelungsbereich gewährleistet werden. Die für eine
differenzierende Regelung zwischen Angestellten und Arbeitern innerhalb der
Mitgliedsbetriebe der Druckindustrie bei der Entgeltfortzahlung nach dem
Gleichheitsgrundsatz gebotenen Rechtfertigungsgründe müßten somit von den TV-
Parteien aus dem besonderen Interessenbereich der erfaßten Arbeitgeber und
Arbeitnehmer abgeleitet und eine hinreichende Rechtfertigungsgrundlage im Rahmen
eines angemessenen Interessenausgleichs gefunden haben. Auf einer solchen
spezifisch sachgerechten Interessenabwägung oder auch Gewichtung von
rechtfertigenden Differenzierungsgesichtspunkten gründet die vorliegende tarifliche
Verweisung erkennbar in keiner Weise. Das bedeutet zugleich, daß sie auch nicht von
der Tarifautonomie umfaßt wird, soweit sie durch eine Ausdehnung auf die
Gesetzesänderung zum 01.10.1996 zu einer auch vom Gesetzgeber nicht geregelten
Differenzierung bei der Entgeltfortzahlung im Geltungsbereich der TV-Parteien führte,
die nur aufgrund eigenständiger und sachgerechter Neuregelung im Rahmen einer
tarifautonomen Gestaltungsmöglichkeit zulässig wäre.
93
Die tarifliche Verweisungsnorm in § 12 Abs. 1 MTV kann deshalb nach Sinn und Zweck
der Tarifautonomie nicht auf die grundlegende gesetzliche Neuregelung einer
allgemeinen Reduzierung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf 80 % erstreckt
werden, weil insoweit jeder Anhaltspunkt für eine auch nur vermutete Sachgerechtigkeit
fehlt und die TV-Parteien damit den Kernbereich ihrer koalitionsmäßigen Betätigung
aufgegeben hätten, was unzulässig ist.
94
Die inhaltliche Begrenzung der tariflichen Verweisungsnorm aus den aufgezeigten
Gründen mit der Folge, daß sich diese jedenfalls nicht auf die gesetzliche Neuregelung
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zum 01.10.1996 erstreckt, berührt im übrigen
nicht die Wirksamkeit der Verweisungsnorm, soweit die TV-Parteien mit ihr die zum
Zeitpunkt des TV-Abschlusses geltende gesetzliche Lohnfortzahlungsregelung in
Bezug genommen haben (vgl. BAG Beschuß vom 23.06.1992 bezüglich der
Teilunwirksamkeit einer Verweisungsklausel in Betriebsvereinbarungen).
95
Da zum Zeitpunkt des TV-Abschlusses am 03.07.1994 mit Wirkung ab 01.01.1994
sowohl nach dem noch geltenden LFZG als auch dem ab 01.06.1994 geltenden EFZG
der gesetzliche Anspruch auf 100 %ige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestanden
hat, folgt aus der tariflichen Bezugnahme auf diese Gesetzesregelung nach Maßgabe
der tariflichen Berechnungsregel in § 12 Ziffer 2 MTV der vom Kläger mit seiner Klage in
der unstreitigen Höhe von DM 207,53 brutto beanspruchte Differenzbetrag zu der von
der Beklagten nur zu 80 % gewährten Lohnfortzahlung für die krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit an 6 Arbeitstagen im Monat Oktober 1996.
96
II.
97
Für den Fall, daß diesem Ergebnis der verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzung der
98
tariflichen Verweisungsnorm nicht gefolgt werden sollte und der tariflichen
Verweisungsklausel auch nur die Funktion eines deklaratorischen
Klarstellungshinweises auf die Geltung der jeweiligen gesetzlichen
Entgeltfortzahlungsregelung beigemessen werden sollte, wäre eine in diesen Punkten
nicht existente Tarifregelung auch keiner weiteren Auslegung zugänglich, sondern
führte infolge der Reduzierung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs auf 80 %
zu einer gleichheitswidrigen Tariflücke. Die Anwendung der reduzierten gesetzlichen
Entgeltfortzahlungsregelung bei gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie
hätte eine Ungleichbehandlung gegenüber den kaufmännischen und technischen
Angestellten auch im Betrieb der Beklagten zur Folge, da den Angestellten aufgrund
des für sie geltenden Ang.-MTV unbeschadet durch die gesetzliche Neuregelung
weiterhin ein tariflicher Anspruch auf 100 %ige Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
zugestanden hat. Dieser Befund stellt einen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, da die Arbeitnehmer des Betriebes eine
Personengruppe bilden, die im Hinblick auf die hier in Rede stehende
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich gleichzubehandeln ist und insoweit
auch eine Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern vom Gesetzgeber oder
auch den TV-Parteien nicht einmal bezweckt, geschweige denn durch sachliche
Differenzierungsgründe i. S. d. bereits zitierten Rechtsprechung des BVerfG
gerechtfertigt war. Bei dieser Bewertung kommt es ausschließlich auf die objektive
Sach- und Rechtslage an. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im
wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund
unterschiedlich behandelt werden. Als maßgeblicher An- knüpfungspunkt ist vorliegend
die finanzielle Absicherung des erkrankten Arbeitnehmers anzusehen, dem für Zeiten
der Arbeitsunfähigkeit durch Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung die Grundlage für seine
Existenz erhalten bleiben soll. Das Bedürfnis nach einer solchen Existenzsicherung ist
aber bei Arbeitern und Angestellten in gleicher Weise vorhanden (vgl. BAG Beschluß
vom 05.08.1987 - 5 AZR 189/86 - AP Nr. 72 zu § 1 LFZG). Diesbezügliche Regelungen,
die - wie hier - Personengruppen unterschiedlich behandeln oder auch nur nachteilige
Auswirkungen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Folge haben,
müssen den Anforderungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Differenzierung
entsprechen. Da die gesetzliche Entgeltfortzahlungsregelung keinen Gleichheitsverstoß
enthält, ergäbe sich dieser vorliegend allein aus einem Verzicht der TV-Parteien auf die
Ausnutzung ihrer Rechtssetzungsmacht bei der Verweisung der gewerblichen
Arbeitnehmer auf das Gesetz.
Wie bereits oben unter Ziffer I ausgeführt worden ist, müßte ein solcher Verzicht, der
einen gleichheitswidrigen konkludenten Ausschluß eines tariflichen Anspruchs für die
gewerblichen Arbeitnehmer zur Folge hat, wie er für die Angestellten innerhalb der
gleichzubehandelnden Personengruppe im tariflichen Geltungsbereich der
Druckindustrie geregelt ist, zugleich auch als eine unzulässige Aufgabe der
Normsetzungsbefugnis im Kernbereich hinsichtlich der den TV-Parteien im Rahmen der
Tarifautonomie übertragenen Aufgaben bewertet werden, für ihren Geltungsbereich die
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eigenverantwortlich und sachgerecht zu lösen.
99
Dabei kann entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht darauf abgestellt werden,
daß die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes im Rahmen der durch die Tarif-
autonomie gebotenen Normsetzungsbefugnis vorliegend auf den tariflichen
Regelungsbereich des MTV für gewerbliche Arbeitnehmer zu beschränken sei, da die
TV-Parteien dieses MTV mit den TV-Parteien des Ang.-MTV nicht identisch seien. Denn
anerkanntermaßen kommt der Gleichheitssatz auch dann zur Anwendung, wenn die TV-
100
Parteien die Arbeitsverhältnisse verschiedener Arbeitnehmergruppen in verschiedenen
Tarifverträgen regeln, weil eine solche rechtstechnische Aufspaltung für das
Gerechtigkeitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG keine Rolle spielt (vgl. hierzu BAG Urteil vom
17.10.1995 - 3 AZR 882/94 - NZA 1996, 656 und EuGH Urteil vom 27.10.1993
- RsC - 127/92 - EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 20, unter Nr. 22 der Gründe). Aber auch
die fehlende Identität der jeweiligen TV-Parteien, die auf eine historische Entwicklung
der Organisationsstruktur sowohl auf Seiten der Industriegewerkschaft Druck und Papier
wie auf Seiten der Arbeitgeberverbände der Druckindustrie und die dadurch bedingte
unterschiedliche Tarifabschlußkompetenz, nämlich für den Ang.-MTV auf Landesebene
und den MTV für gewerbliche Arbeitnehmer auf Bundesebene, zurückzuführen ist, kann
nicht als ein erhebliches Differenzierungskriterium angesehen werden, durch das die
Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern bei der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall innerhalb eines Betriebes gerechtfertigt werden könnte. Der
Gleichheitssatz ist von den TV-Parteien bei ihrem Tarifabschlüssen in Bezug auf ihre
Mitglieder zu wahren. Bei diesen Mitgliedern handelt es sich einerseits um Arbeitgeber,
den Inhabern von Mitgliedsbetrieben der Druckindustrie und andererseits um die in
diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer - Angestellte wie Arbeiter. Für den Betrieb
eines Arbeitgeberverbandsmitglieds gelten aufgrund seiner Verbandszugehörigkeit
ausschließlich im Landesverband satzungsgemäß in gleicher Weise die
Tarifabschlüsse durch den Landes- wie Bundesverband (so die Regelung unter § 5 Ziff.
4 der Satzung des VDN = Verband der Druckindustrie Nordrhein). Eine differenzierende
Regelung zwischen den Arbeitnehmern innerhalb eines solchen Mitgliedsbetriebes, in
dem die Tarifbindung sowohl gegenüber den Angestellten wie gewerblichen
Arbeitnehmern auf einer einheitlichen Mitgliedschaft des Arbeitgebers gründet, kann
deshalb nur bei Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes und nicht schon wegen der
organisatorisch bedingten Aufteilung der Tarifabschlußkompetenzen gerechtfertigt sein.
Die Organisationsstrukturen bei den Arbeitgeberverbänden sowie den Gewerkschaften
sind vielmehr so zu gestalten, daß Tarifabschlüsse für eine gleich zu behandelnde
Arbeitnehmergruppe eines Mitgliedsbetriebes nur unter Beachtung der den TV-Parteien
insbesondere durch die Vorschriften des Grundgesetzes vorgegebenen Grenzen
möglich sind.
101
Die infolge eines unzulässigen und gleichheitswidrigen konkludenten
Anspruchsausschlusses einer 100 %igen Lohnfortzahlung für die gewerblichen
Arbeitnehmer in der Druckindustrie entstandene Tariflücke kann vorliegend über eine
ergänzende Auslegung der Tarifnorm mit dem Ergebnis geschlossen werden, daß auch
der benachteiligten Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer ebenso wie den
Angestellten ein tariflicher Anspruch auf 100 %ige Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle
zuerkannt wird. Denn es kann davon ausgegangen werden, daß die TV-Parteien auch
für die gewerblichen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des MTV einen Anspruch auf
100 %ige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall begründet hätten, wenn sie die
Gleichheitswidrigkeit des konkludenten Anspruchsausschlusses erkannt hätten. Diese
Annahme einer gewollten Anpassung nach oben ist aus folgenden Gründen
gerechtfertigt:
102
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der gleichheitswidrigen Lohnfortzahlungs(nicht)-
103
regelung im MTV war die Zahlung des vollen Arbeitsentgelts durch das
Lohnfortzahlungsgesetz abgesichert und damit die Gleichbehandlung zwischen
Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern gewährleistet. Auch wenn insoweit eine
104
tarifliche Regelung für die gewerblichen Arbeitnehmer nicht getroffen worden ist, kann
davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien auch beim letztmaligen
Tarifabschluß vor der gesetzlichen Herabsenkung der Entgeltfortzahlung auf 80 % von
dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer
bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgegangen sind, wie es der
seinerzeitigen Rechtslage und insbesondere auch dem Umfang der
Leistungsgewährung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit entsprach. Eine
ausschlaggebende Indizienwirkung für den hypothetischen Regelungswillen der TV-
Parteien, daß sie auch für die gewerblichen Arbeitnehmer einen der tariflichen
Regelung für die Angestellten entsprechenden vollen Lohnfortzahlungsanspruch
begründet hätten, wenn sie die Gleichheitswidrigkeit der eingetretenen Differenzierung
gekannt hätten, kommt aber dem Verhalten der TV-Parteien nach Eintritt der
gesetzlichen Neuregelung des § 4 Abs. 1 S. 1 EFZG zu. Denn nach der Aufkündigung
des MTV zum 31.12.1996 haben die TV-Parteien bereits am 06.02.1997 rückwirkend
per 01.01.1997 den MTV für gewerbliche Arbeitnehmer mit einer neuen konstitutiven
Regelung auf volle Lohnfortzahlung in § 12 Ziff. 1 MTV wieder in Kraft gesetzt, die
nunmehr auch der tariflichen Entgeltfortzahlungsregelung für die Angestellten in § 12
Ziff. 1 des Ang.-MTV entspricht. Danach wird im Falle von Erkrankungen und Unfällen,
bei Kuren und Heilverfahren sowie bei solchen Schonungszeiten, die mit
Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, ... das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs
Wochen unabhängig von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortgezahlt.
Diesem Verhandlungsergebnis ist unmißverständlich zu entnehmen, daß eine
Ungleichbehandlung zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern in der
Druckindustrie von den TV-Parteien auch bei Abschluß der gleichheitswidrigen
Regelung nicht gewollt war und indiziert damit auch einen hypothetischen
Regelungswillen der TV-Parteien, der diesem Abschlußergebnis sowie der
gesetzlichen Lohnfortzahlungsregelung im Krankheitsfall bis September 1996
entsprochen hätte.
Die ergänzende Vertragsauslegung führt damit zur Anspruchsberechtigung der
gewerblichen Arbeitnehmer auf eine 100 %ige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch
für den Zeitraum nach der gesetzlichen Neuregelung des EFZG ab 01.10.1996 bis zu
der entsprechenden tariflichen Anspruchsbegründung mit Wirkung zum 01.01.1997.
105
Auf die Berufung des Klägers war deshalb das angefochtene Urteil abzuändern und der
Klage stattzugeben.
106
Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Zinsen aus §§ 292, 288 BGB und
hinsichtlich der Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO.
107
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1
ArbGG die Revision zuzulassen.
108
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
109
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
110
REVISION
111
eingelegt werden.
112
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
113
Die Revision muß
114
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
115
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
116
Bundesarbeitsgericht,
117
Graf-Bernadotte-Platz 5,
118
34119 Kassel,
119
eingelegt werden.
120
Die Revision ist gleichzeitig oder
121
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
122
schriftlich zu begründen.
123
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Roden gez.: Friederichs gez.: Deubner
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