Urteil des LAG Düsseldorf vom 14.05.2002

LArbG Düsseldorf: beschwerdekammer, vergleich, zustellung, androhung, mehrarbeit, arbeitsgericht, zivilprozessordnung, wiese, beschwerdeschrift, höchstbetrag

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 128/02
Datum:
14.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 128/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 1 BV 19/99
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung; Vergleich im Beschlussverfahren
Normen:
§ 23 Abs. 3 BetrVG, 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Aus einem in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG
geschlossenen Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, es zu
unterlassen, Mehrarbeit ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats
oder ohne Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle
anzuordnen oder zu dulden, kann die Zwangsvollstreckung betrieben
werden.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Essen vom 14.03.2002 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000,00 EUR.
G R Ü N D E:
1
A.
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Ein von dem Gläubiger (Betriebsrat) angestrengtes Beschlussverfahren nach
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§ 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG, wegen dessen Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen
wird, brachten die Beteiligten durch einen gerichtlichen Vergleich zum Abschluss, der
auszugsweise wie folgt lautet:
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Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, Mehrarbeit
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ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates oder ohne Ersetzung
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der Zustimmung durch die Einigungsstelle anzuordnen oder zu dul-
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den, ausgenommen im Fall der Not.
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Nach Erteilung einer Vollstreckungsklausel und Zustellung des Vergleichs hat der
Gläubiger nunmehr beantragt,
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der Schuldnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre
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Verpflichtung aus dem Vergleich ein Ordnungsgeld anzudrohen,
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dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
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Mit Beschluss vom 14.03.2002 hat das Arbeitsgericht der Schuldnerin für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich ein Ordnungsgeld in
Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin.
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Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens wird ebenfalls auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
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B.
16
I.
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Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 569 ZPO, 78, 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG) ist
erfolglos.
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1. Auch aus Vergleichen, die in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG
geschlossen werden, kann grundsätzlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Die Vollstreckung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der
Zivilprozessordnung.
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Zur Begründung dieser Auffassung wird auf den in LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 30
veröffentlichten Beschluss der Beschwerdekammer vom 26.04.1993 7 Ta 316/92
verwiesen (s. bereits zuvor: Beschluss der Beschwerdekammer vom 27.07.1992 7 Ta
195/92 -).
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2. Der hier geschlossene Vergleich ist auch hinreichend bestimmt.
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Der Schuldnerin ist zuzugeben, dass die Beschwerdekammer für einen vergleichbaren
Fall in dem Beschluss vom 29.04.1992 7 Ta 352/91 (NZA 1992, 812) eine andere
Auffassung vertreten hatte (zuvor bereits: Beschluss vom 26.07.1990 - 7 Ta 139/90 - =
NZA 1992, 188). Diese Auffassung hat die Beschwerdekammer jedoch schon in dem
Beschluss vom 26.04.1994 7 Ta 348/93 aufgegeben. An dieser geänderten Auffassung
wird festgehalten.
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Zwar ist es richtig, dass in dem hier vorliegenden Vergleich lediglich die sich aus dem
Gesetz (hier: § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) ergebenden Pflichten des Arbeitgebers
umschrieben sind. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Schuldnerin hier aufgrund
des Vergleichs genau darüber im Bilde ist, welches konkrete Verhalten einen Verstoß
gegen die Unterlassungsverpflichtung darstellt. Darüber, was unter Mehrarbeit zu
verstehen ist, hat sowohl in dem Hauptverfahren als auch in dem
Zwangsvollstreckungsverfahren kein Streit geherrscht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt:
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Fiebig NZA 1993, 58, 62). Dass es neben dem im Vergleich bereits erwähnten Notfall
auch einzelne andere Fälle geben kann, in denen ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats nicht besteht, macht den Vergleich nicht so unbestimmt, dass für das Gros
der eindeutigen Fälle eine Vollstreckung nicht zulässig wäre. Ausnahmefällen könnten
gegebenenfalls im Rahmen des weiteren Zwangsvollstreckungsverfahrens
berücksichtigt werden.
Das Titel mit dem hier vorliegenden Inhalt vollstreckungsfähig sind, ist offensichtlich
auch die Meinung des Bundesarbeitsgerichts. Die Formulierung in dem hier in Rede
stehenden Vergleich lehnt sich an an den Beschlusstenor in
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der Sache AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (s. ferner die vom BAG in AP Nr. 2
zu § 23 BetrVG 1972 akzeptierte Fassung des Beschlusstenors in dem angefochtenen
Beschluss des LAG, s. des Weiteren auch Hess. LAG, Beschluss vom 23.07.2001 - 4 Ta
224/01 - und zur Zulässigkeit sog. Globalanträge ferner: BAG, Beschluss vom
10.03.1992 - 1 ABR 31/91 -). Es kann schwerlich angenommen werden, dass, was auch
rechtlich unzulässig wäre, Leistungstitel in die Welt gesetzt werden sollten, deren
Vollstreckung nicht möglich wäre.
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3. Die Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes ( für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis
zu 10.000,00 EUR ) geht in Ordnung und brauchte auch nicht besonders begründet zu
werden.
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a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht den in § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG genannten
Höchstbetrag zugrundegelegt und entsprechend § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG von der
Festsetzung einer Ordnungshaft abgesehen (vgl. insoweit Beschwerdekammer in LAGE
§ 23 BetrVG 1972 Nr. 30).
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b) Ferner war es richtig, in dem Androhungsbeschluss zunächst ohne nähere
Festlegung den zulässigen Höchstbetrag des Ordnungsgeldes zu nennen (Beschluss
der Beschwerdekammer vom 23.07.1992 7 Ta 148/92 -; Zöller-Stöber,
Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 890 Rdn. 12 b); Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 23 Rdn.
160), was es nicht hinderte, bei einer endgültigen Festsetzung den angedrohten Betrag
je nach Lage des Falles zu unterschreiten (RGZ 36, 417, 420; Beschwerdekammer am
zuletzt angegebenen Ort).
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Rechtlich zutreffend war es schließlich, ein Ordnungsgeld für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen das Verbot anzudrohen, da es für jeden Zuwiderhandlungsfall
einzeln festzusetzen ist (vgl. Beschwerdekammer am zuletzt angegebenen Ort;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 20. Aufl., § 23 Rdn. 83).
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4. Da der Vergleich keine Androhung enthielt, auch nicht enthalten konnte
(Beschwerdekammer LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 30 und Zöller-Stöber, a.a.O. Rdn. 12
a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) war die Androhung durch besonderen
Beschluss auszusprechen.
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5. Eine erneute Zuwiderhandlung brauchte nicht vorgelegen zu haben (vgl.
Beschwerdekammer und Zöller-Stöber jeweils wie zuletzt zitiert -).
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6. Da schließlich auch die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
(Klausel, Zustellung) vorgelegen haben die Androhung durch besonderen Beschluss
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stellt bereits den Beginn der Zwangsvollstreckung dar (BGH NJW 1979, 217;
Beschwerdekammer NZA 1992, 812; Zöller-Stöber, a.a.O., Rdn. 12 a); Wiese, a.a.O.,
Rdn. 159; zu dem Erfordernis der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
auch bei einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG s. LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 30) -,
stand der Androhung nichts entgegen.
II.
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1. Der Wert des Verfahrens war auf einen (geringen) Bruchteil des Hauptsachewertes
festzusetzen (Beschwerdekammer in LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 30; OLG Düsseldorf
NJW 1958, 2244).
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2. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, da der
Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (§ 78 Satz 2 i.V.m. § 72 abs. 2 Nr. 1
ArbGG).
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen diesen Beschluss kann die Schuldnerin durch einen bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
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R e c h t s b e s c h w e r d e
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einlegen.
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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von
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einem Monat
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nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem
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Bundessarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
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99084 Erfurt
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einzulegen.
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Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält,
binnen einer Frist von
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einem Monat
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zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
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gez. Dr. Rummel
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