Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.11.2010

LArbG Düsseldorf (arbeitgeber, anlage, arbeitnehmer, antrag, zeitpunkt, bag, abschluss, grund, arbeitsgericht, juristische person)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 1280/10
Datum:
03.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1280/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 3 Ca 2811/09
Schlagworte:
.
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Lehnt der Arbeitgeber einen die Förderungshöchstdauer
überschreitenden Altersteilzeitantrag eines Arbeitnehmers wegen der
durch die Überschreitung entstehenden finanziellen Belastungen ab, ist
darin ein im Rahmen billigen Ermessens liegender sachlicher Grund zu
sehen, der die Ablehnung rechtfertigt. In eine weitere
Ermessungsprüfung muss der Arbeitgeber allenfalls dann eintreten,
wenn der Arbeitnehmer über die imTarifvertrag normierten
Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene Umstände
darlegt und diese dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt siner Entscheidung
bekannt sind.
Tenor:
I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld
vom 09.06.2010, 3 Ca 2811/09, wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand :
1
Mit ihrer am 13.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin
die Verurteilung der Beklagten, mit ihr einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der
Bestimmungen der Anlage 17 zu den „Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen
Caritasverbandes“ (im Folgenden: AVR) in Form eines Blockmodells abzuschließen.
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Die am 11.10.1953 geborene, verheiratete Klägerin ist aufgrund eines schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 30.11.1983 seit dem 01.04.1984 im St. Josefshospital Uerdingen,
deren Trägerin die Beklagte ist, als kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen
Bruttolohn von zuletzt 3.469,25 € beschäftigt. Gemäß § 2 des Dienstvertrages finden auf
das Dienstverhältnis die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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Unter dem Datum vom 06.10.2003 hat die Beklagte mit dem Verwaltungsmitarbeiter N.
einen Altersteilzeitvertrag über einen Zeitraum von 8 Jahren, beginnend ab dem
01.01.2004, abgeschlossen.
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Mit Schreiben vom 27.12.2006 (Bl. 10 der Akte) stellte die Klägerin bei der Beklagten
auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Anlage 17 zu den AVR den Antrag auf Altersteilzeit im
Blockmodell ab dem 01.11.2009 bis zum 31.10.2015.
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§ 2 der Anlage 17 zu den AVR lautet auszugsweise:
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㤠2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
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(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die
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a) das 55. Lebensjahr vollendet haben
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b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben
und
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c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens
1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
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die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der
Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis
muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sein.
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(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein
Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem
geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist
kann einvernehmlich abgewichen werden.
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(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses
ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen stehen;
diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis
finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der
Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Absatz 1 Nr. 3
ATG überschritten wird.“
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Mit Schreiben vom 03.05.2009 (Bl. 11 der Akte) beantragte die Klägerin sodann unter
Bezugnahme auf ihren Antrag aus Dezember 2006, ihr Dienstverhältnis ab dem
01.11.2009 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell umzuwandeln, und zwar
mit einer Arbeitsphase vom 01.11.2009 bis zum 30.04.2013 und einer
Freistellungsphase vom 01.05.2010 bis zum 31.10.2016.
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In den Jahren 2008 und 2009 sind mit dem Chefarzt Dr. N. und dem Oberarzt Dr. T., die
ebenfalls in der Betriebsstätte St. Josefshospital beschäftigt und beide noch keine 60
Jahre alt waren, Altersteilzeitregelungen getroffen worden. Der Grund für den Abschluss
der Altersteilzeitregelung mit Herrn Dr. T. als ordentlich unkündbarem Mitarbeiter waren
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häufige Erkrankungen und Leistungseinschränkungen. Bei Herrn Dr. N. war der
Abschluss des Altersteilzeitvertrages darin begründet, dass es unterschiedliche
Vorstellungen zwischen dem Träger und Herrn Dr. N. über die Leitung der Abteilung
und eine Vielzahl von Beschwerden von Mitarbeitern über den hierarchischen
Führungsstil von Herrn Dr. N. gab.
Mit Schreiben vom 09.09.2009 (Bl. 12 der Akte) lehnte die Beklagte den Antrag der
Klägerin ohne nähere Begründung ab.
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In dem Parallelverfahren 7 Sa 571/10, dass ebenfalls vor der erkennenden
Berufungskammer geführt wurde und beiden Parteien bekannt ist, hat der Personalleiter
der Beklagten, Herr L., im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2010 vor der
Berufungskammer auf Befragen erklärt, im August oder September 2009 sei die
generelle Entscheidung getroffen worden, Mitarbeitern, die die Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR erfüllen, keine Altersteilzeit mehr zu gewähren.
Grundlage dieser Entscheidung sei gewesen, dass nicht nur Altersteilzeitanträge
vorgelegen hätten, in denen die Förderungshöchstdauer beantragt worden sei, sondern
auch darüber hinausgehende Anträge. Da man sich nicht sicher gewesen sei, ob man
dann, wenn man die Anträge bis zur Förderungshöchstdauer positiv bescheide, die
anderen Anträge mit dem Argument der überschrittenen Förderungshöchstdauer
ablehnen könne, sei die Entscheidung gefallen, dass auch die Altersteilzeitanträge im
Rahmen der Höchstdauer nicht bewilligt werden sollten. Entscheidend sei dabei das
Risiko gewesen, dass allen Altersteilzeitanträgen hätte stattgegeben werden müssen.
Diese finanziellen Auswirkungen hätte die Beklagte nicht schultern können.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihren Antrag nicht ohne
nähere Begründung abweisen dürfen, da sie im Rahmen billigen Ermessens dazu
verpflichtet gewesen sei, die beiderseitigen Interessen im Einzelfall abzuwägen. Da die
Beklagte offensichtlich ihr Ermessen nicht ausgeübt habe, sei dem Altersteizeitantrag
schon aus diesem Grund stattzugeben. Die Beklagte könne sich im Hinblick auf die mit
dem Mitarbeiter N. getroffene Altersteilzeitregelung auch nicht darauf berufen, sie könne
einen Altersteilzeitvertrag über einen längeren Zeitraum als sechs Jahre wegen der
sodann fehlenden Förderung nicht abschließen. Auch im Hinblick auf die Ärzte Dr. N.
und Dr. T. hat die Klägerin sich auf eine Ungleichbehandlung und damit auf einen
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die wirtschaftliche Situation
der Betriebsstätte des St. Josefshospitals sei seit Jahren schlecht, habe sich in den
letzten Jahren jedoch nicht dramatisch verschlechtert. Die Beklagte könne sich daher
auch nicht auf eine angeblich verschlechterte Finanzlage berufen. Zudem müsse nicht
nur auf die Situation der Betriebsstätte, sondern auch auf die der Trägerin, mithin der
Beklagten, abgestellt werden.
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Im Kammertermin vom 20.01.2010 ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil
ergangen, gegen das die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1.das Versäumnisurteil vom 20.01.2010 aufzuheben.
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2.die Beklagte zu verurteilen, mit ihr einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der
Bestimmungen der Anlage 17 zu der Arbeitsvertragsrichtlinie des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in Form eines Blockmodells nach § 3 Abs. 2a i.V.m. § 2
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der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes
abzuschließen mit der Maßgabe, dass das Alterteilzeitverhältnis am 01.11.2009
beginnt und bis zum 31.10.2016 einschließlich andauert.
Die Beklagte hat beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 20.01.2010 aufrechtzuerhalten und die Klage
abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, es sei in den vergangenen Monaten durchaus versucht worden, für
die Klägerin ein Altersteilzeitverhältnis zu begründen. Zum Zeitpunkt der Prüfung seien
ihr jedoch mehrere Altersteilzeitanträge vorgelegt worden, die wirtschaftlich nur in einer
Gesamtheit hätten betrachtet werden können. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation
habe sich in Gesprächen mit der Versicherung gezeigt, dass eine Insolvenzabsicherung
auf Basis eines Versicherungsvertrages nur sehr schwer durchsetzbar wäre. Wegen der
wirtschaftlichen Situation sei letztendlich seitens der Geschäftsführung der St.
Franzikus-Stiftung Münster und der Geschäftsführung des St. Josefhospitals Krefeld-
Uerdingen einschließlich des Hausdirektoriums entschieden worden, grundsätzlich alle
Altersteilzeitfälle von Mitarbeitern, die das 55., aber noch nicht das 59. Lebensjahr
vollendet haben, abzulehnen, um keine weitere Liquiditätsverschlechterung zu riskieren.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei allein das wirtschaftliche Ergebnis der
Betriebsstätte entscheidend. Schließlich sei der von der Klägerin begehrte, sechs Jahre
überschreitende Altersteilzeitzeitraum wegen der mangelnden Förderung wirtschaftlich
nicht tragbar, so dass bereits dieser Umstand sie - die Beklagte - berechtige, den Antrag
der Klägerin abzulehnen. Die Mitarbeiter, mit denen ein Altersteilzeitvertrag
abgeschlossen worden seien, seien mit der Klägerin nicht vergleichbar, weil es sich
dabei um gesondert gelagerte Fälle gehandelt habe. Zudem überschreite der mit den
Ärzten Dr. N. und Dr. T. abgeschlossene Altersteilzeitvertrag nicht die
Förderungshöchstdauer von sechs Jahren.
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Das Arbeitsgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil vom 20.01.2010
aufrechterhalten und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zum Abschluss
eines Altersteilzeitvertrages nicht verpflichtet, da sie sich auf die besondere
Kostenbelastung berufen könne, die von der Vertragslaufzeit von über sechs Jahren
ausgehe. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz, da die mit den Ärzte Dr. N. und Dr. T. abgeschlossenen
Altersteilzeitverträge die sechsjährige Förderungshöchstdauer nicht überschritten. Ein
Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Vergleich zu dem
Mitarbeiter N. ergebe sich daraus, dass die Beklagte diesen Altersteilzeitantrag knapp
sechs Jahre vor der von der Klägerin beantragten Altersteilzeit abgeschlossen habe. Es
sei nicht willkürlich, wenn der Arbeitgeber seine Abschlusspraxis im Laufe der Zeit
ändere. Unerheblich sei, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin ohne Angabe von
Gründen abgelehnt habe, da die Frage, ob ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Anlage 17
AVR bestehe, nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen sei.
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Gegen das ihr am 05.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am
16.07.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese mit einem am 06.09.2010 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Klägerin rügt mit der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
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Vorbringens, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entspreche die Ablehnung
ihres Altersteilzeitantrages nicht billigem Ermessen. Auf die Überschreitung der
Förderungshöchstdauer komme es nicht an, da sich aus der Äußerung des
Personalleiters der Beklagten Herrn L. in dem Verfahren 7 Sa 571/10 ergebe, dass die
Beklagte aus Angst vor weiteren Altersteilzeitverträgen gerade keine nach § 2 Abs. 1
der Anlage 17 zu den AVR gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall durchgeführt
habe. Es handele sich mithin nicht um den Fall eines Ermessensfehlgebrauchs, denn
die Beklagte habe keine Abwägung vorgenommen. Abgesehen davon könne die
Beklagte sich auch nicht auf die besondere Kostenbelastung wegen der Überschreitung
der Förderungshöchstdauer berufen, weil eine exakte Darlegung der wirtschaftlichen
Situation seitens der Beklagte nicht erfolgt sei. Zudem könne die Beklagte sich nicht
ausschließlich auf die Monate Juli und August 2009 beziehen, da sie - die Klägerin -
ihren Antrag bereits im Jahr 2006 gestellt habe. Offensichtlich habe die Beklagte mit der
Entscheidung über den Antrag gewartet, um in einem für sie richtigen Moment sämtliche
Anträge abzulehnen. Das Arbeitsgericht habe es versäumt, die wirtschaftliche Situation
der Beklagten zu überprüfen. Da die wirtschaftliche Situation auch im Jahr 2004 nicht
wesentlich anders gewesen sei als heute, sei sie mit Herrn N. entgegen der Auffassung
des Arbeitsgerichts vergleichbar. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergäbe sich
zudem, dass die wirtschaftliche Situation beim Abschluss der Altersteilzeitverträge mit
Dr. T. und Dr. N. keine Rolle gespielt habe. Da Herr Dr. N. bereits seit dem 01.01.2009
faktisch verabschiedet worden sei, müssten derzeit zwei Chefärzte finanziert werden.
Daraus ergebe sich, dass die Beklagte durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages
nichts erspart habe. Das Arbeitsverhältnis zu Herrn Dr. T. hätte bei fortwährender
Dienstunfähigkeit fristlos mit sozialer Auslauffrist gekündigt werden können. Einen
sachlichen Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu
den Ärzten habe die Beklagte nicht vorgetragen.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 09.06.2010, 3 Ca 2811/09, abzuändern
und die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.01.2010 zu
verurteilen, mit ihr einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der
Anlage 17 zu der Arbeitsvertragsrichtlinie des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
in Form eines Blockmodells nach § 3 Abs. 2a i.V.m. § 2 der Anlage 17 zu den
Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes abzuschließen mit der
Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.11.2009 beginnt und bis zum
31.10.2016 einschließlich andauert.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das
Urteil des Arbeitsgerichts und trägt ergänzend vor, die beantragte Überschreitung der
Förderungshöchstdauer stelle einen anzuerkennenden Grund dar, der bereits für sich
genommen zur Ablehnung des klägerischen Altersteilzeitbegehrens ausreiche.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei unerheblich, dass diese erstmalig bereits im
Jahr 2006 einen Altersteilzeitantrag gestellt habe, da es für den Zeitpunkt der
Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung,
sondern auf den Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung ankomme. Kein Arbeitgeber
könne mit einer Vorlaufzeit von drei Jahren prognostizieren, ob er sodann dazu in der
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Lage sein werde, die Belastungen eines Altersteilzeitverhältnisses zu tragen.
Anhaltspunkte für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum ergäben sich aus der
Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 2 der Anlage 17 zu den AVR. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Eine Vergleichbarkeit der Klägerin mit
dem Mitarbeiter N. scheide bereits deshalb aus, weil dieses Altersteilzeitverhältnis
langjährig vor der von der Klägerin begehrten Regelung abgeschlossen worden sei.
Zudem habe sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten insofern besser dargestellt,
als das Jahr 2003 mit einem Verlust von „nur“ 581.000,00 € und das Jahr 2004 mit
einem Verlust von 484.000,00 € geendet habe. Der Verlust im Jahr 2009 habe mehr als
das Vierfache betragen. Eine Vergleichbarkeit mit Dr. T. und Dr. N. scheide bereits
deshalb aus, weil diese beiden Mitarbeiter die Förderungshöchstdauer nicht
überschritten hätten. Zudem lägen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vor.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe :
36
I.
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Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
38
II.
39
Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages gegenüber
der Beklagten zu. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher abzuändern.
40
1.
41
Wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, ist die Klage zulässig, insbesondere
hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
42
Der Antrag ist so zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, das Angebot der
Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages anzunehmen. Mit Rechtskraft
eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO als
abgegeben. Insbesondere kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer
Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll,
das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden
Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08, zitiert nach
juris). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug
genommen.
43
2.
44
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss des
verlangten Altersteilzeitarbeitsvertrags ergibt sich weder nach Maßgabe der Anlage 17
zu den AVR noch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Das Arbeitsgericht hat
die Klage daher mit zutreffender Begründung, die die Berufungskammer sich - auch zur
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Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu eigen macht, abgelehnt.
a)
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Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR kann der Arbeitgeber mit vollbeschäftigten
Mitarbeitern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abschließen, wenn die in § 2 Abs. 1 lit. a) -
c) AVR genannten Voraussetzungen vorliegen, die die Klägerin unstreitig erfüllt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu BAG, Urteil
vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08, zitiert nach juris, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise)
wird dem Arbeitnehmer allein durch Erfüllung der Voraussetzungen allerdings kein
Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages eingeräumt. Der Arbeitgeber ist
nicht verpflichtet, dem Antrag des Arbeitnehmers nur deshalb zu entsprechen, weil
dieser die in der tariflichen Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt. Nach § 2
Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR „kann“ der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das
55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ wird regelmäßig
ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird
oder nicht. Das gilt auch für die Tarifvorschrift des § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR.
Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung
in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Der Arbeitnehmer hat mithin lediglich
Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit
nach den Grundsätzen billigen Ermessens beurteilt.
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Der Arbeitgeber ist allerdings nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Die
Tarifvertragsparteien haben mit der „Kann-Bestimmung“ in § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu
den AVR nicht nur die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber
Vertragsfreiheit genießt und mit seinen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge
schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber
bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1
BGB wahrt. Dazu muss der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen
Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die
Ermessensentscheidung zu treffen hat. Er ist allerdings berechtigt, den Antrag des
Arbeitnehmers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 der Anlage 17 zu den AVR
genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese
Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 der Anlage
17 zu den AVR, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Letzteres
wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Nach der Rechtsprechung des 9.
Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08,
zitiert nach juris) genügt im Rahmen billigen Ermessens jeder sachliche Grund, der sich
auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen.
Dazu können auch finanzielle Gründe gehören.
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Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist die Ermessensentscheidung der
Beklagten nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre
wirtschaftliche Lage hinreichend konkretisiert hat. Das Arbeitsgericht hat bei seiner
Entscheidung zutreffend berücksichtigt, dass der Beklagten aufgrund der
Überschreitung der Förderungshöchstdauer finanzielle Belastungen entstanden wären,
die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein sachlicher Grund sind, den
Altersteilzeitantrag der Klägerin abzulehnen. Eine Altersteilzeit rechnet sich für den
50
Arbeitgeber ohnehin nur dann, wenn er sicher gehen kann, die Zuschüsse durch die
Bundesagentur für Arbeit auch zu erhalten und so zumindest einen Teil seiner
zusätzlichen Aufwendungen ersetzt zu bekommen (vgl. ErfK, 10. Aufl., § ! ATG Rdnr. 3).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für
Arbeit nach § 4 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) auf längstens sechs Jahre begrenzt ist.
Bei einer darüber hinaus gehenden Dauer der Altersteilzeit muss der Arbeitgeber nicht
nur die tariflichen Zusatzleistungen, sondern die gesamte Aufstockung tragen, ohne
dass er die Möglichkeit der Refinanzierung hat. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte
sich auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in einer angespannten finanziellen
Situation befindet - letztlich ist nur streitig, wie angespannt die Situation ist - reicht dieser
Sachgrund aus, um den Antrag der Klägerin abschlägig zu bescheiden. Insbesondere
die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit der mit der Altersteilzeit verbundenen
Mehrkosten kann ein sachlicher Grund für die Ablehnung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2008, 9 AZR 511/07,
zitiert nach juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2004, 5 Sa 549/03, zitiert
nach juris).
Diesem Ergebnis steht der Einwand der Klägerin, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
stets zu einer finanziellen Mehrbelastung führen, so dass die Anerkennung einer
finanziellen Belastung als Grund für eine ablehnende Entscheidung die tarifliche
Vorschrift leer laufen ließe, nicht entgegen, denn vorliegend geht es gerade nicht um die
„normale“ Mehrbelastung durch einen Altersteilzeitvertrag, sondern um eine darüber
deutlich hinausgehende Mehrbelastung des Arbeitgebers für eine Zeitraum von einem
Jahr.
51
Die Beklagte hat den tarifvertraglich vorgesehenen Ermessensspielraum - jedenfalls
bezogen auf die Klägerin - auch nicht verkannt, weil sie - nach Auffassung der Klägerin -
unzulässigerweise den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen generell
ausgeschlossen habe.
52
Richtig ist zwar, dass die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers regelmäßig eine
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verlangt. Das schließt aber generelle
Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht
aus. Derartige Regelungen dienen zum einen einer einheitlichen Anwendung der
Tarifvorschriften. Sie tragen außerdem dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung; der
Arbeitnehmer weiß, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich
sind (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99, zitiert nach juris).
53
Die Beklagte hat die Vorentscheidung getroffen, aus finanziellen Gründen in einer -
insoweit unstreitig - finanziell angespannten Situation jedenfalls mit den Arbeitnehmern,
die eine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende Altersteilzeit beantragen,
keinen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Darin ist - wie bereits ausgeführt - im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein sachlicher Grund für
die Ablehnung eines Altersteilzeitantrages im Rahmen einer Vorentscheidung zu sehen.
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Ermessensfehlerhaft war diese Vorentscheidung der Beklagten lediglich gegenüber den
Arbeitnehmern, deren Anträge die Förderungshöchstdauer nicht überschritten, weil der
Sachgrund der Mehrbelastung durch eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer
nicht auch den Ausschluss aller Arbeitnehmer, die sich im Rahmen der
Förderungshöchstdauer halten, rechtfertigt. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten
waren diese Anträge finanzierbar, so dass der der Vorentscheidung zugrunde liegende
55
Ablehnungsgrund diesen Mitarbeitern gegenüber gerade nicht bestand mit der Folge,
dass diesen Anträgen mangels sachlichem Ablehnungsgrundes stattzugeben waren.
Gegenüber der Klägerin kann sich die Beklagte mithin auf die von ihr getroffene
Grundsatzentscheidung berufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der
Klägerin herangezogenen Entscheidung der Berufungskammer vom 12.05.2010 in dem
Verfahren 7 Sa 571/10. In dem dortigen Verfahren wurde dem Antrag der Klägerin, der
die Förderungshöchstdauer nicht überschritt, deshalb stattgegeben, weil der der
Vorentscheidung zugrundeliegende Ablehnungsgrund die Ablehnung des Antrags der
Klägerin sachlich nicht rechtfertigen konnte, die Vorentscheidung der Beklagten
gegenüber der Klägerin im dortigen Verfahren mithin ermessensfehlerhaft war.
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In eine weitergehende Prüfung der bei seiner Ermessensentscheidung zu
berücksichtigenden Belange der Klägerin hätte die Beklagte - wenn überhaupt -
allenfalls erst dann eintreten müssen, wenn die Klägerin über die im Tarifvertrag
normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf ihren Fall bezogene Umstände
dargelegt hätte (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2000, 9 AZR 705/99, zitiert nach juris).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Altersteilzeitbegehrens ist nicht der
Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern der Zeitpunkt
der ablehnenden Entscheidung durch den Arbeitgeber (vgl. BAG, Urt. v. 18.02.2003, 9
AZR 256/02 zu § 8 TzBfG, zitiert nach juris). Bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle ist
grundsätzlich auf die Sachlage zu der Zeit abzustellen, zu der die
Ermessensentscheidung hätte getroffen werden sollen (vgl. Palandt, 69. Aufl., § 319
Rdnr. 6). Gerade der Umstand, dass die Vertragsbegründung zu einem zurückliegenden
Zeitpunkt begehrt wird, macht deutlich, dass bei der Billigkeitskontrolle auf die Sachlage
zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung der Beklagten abgestellt werden muss.
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Vorliegend musste die Beklagte in eine weitergehende Prüfung der bei ihrer
Entscheidung zu berücksichtigenden Belange der Klägerin schon deshalb nicht
eintreten, weil die Klägerin weder bei Anspruchstellung noch zu einem späteren
Zeitpunkt auf ihren Fall bezogene Umstände dargelegt hat, die die Beklagte in eine
Interessenabwägung hätte aufnehmen müssen.
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Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen kann offen bleiben, ob ein
Arbeitgeber verpflichtet ist, über eine Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags
stets zeitnahe zu entscheiden, selbst wenn die begehrte Altersteilzeit erst Jahre später
angetreten werden soll. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht - soweit ersichtlich -
(vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08, Rdnr. 19, zitiert nach juris) bisher offen
gelassen. Da es mangels entsprechender Angaben seitens der Klägerin gegenüber der
Beklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt zu Gunsten der Klägerin abzuwägende
Interessen gab, ist die Entscheidung der Beklagten ermessenfehlerfrei ergangen.
60
Der Anspruch der Klägerin ist danach unter Berücksichtigung vorstehender
Ausführungen nicht nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR gerechtfertigt.
61
2.
62
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
63
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder
64
Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung
seiner selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Bei freiwilligen Leistungen
muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer
nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Dieser
Grundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in
vergleichbarer Lage. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner
Arbeitnehmer in der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne
Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd
schlechter stellt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten
Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei
kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es
unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe
Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine
unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern ist dann mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem
Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann die übergangene
Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe
behandelt zu werden (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa Urteil vom
19.03.2003, 10 AZR 365/02, m.w.N. zitiert nach juris).
Die im Streitfall in Betracht zu ziehende „freiwillige Leistung“ besteht in der Begründung
von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach Maßgabe der Bestimmungen der AVR.
65
Eine Gleichbehandlung im Hinblick auf den Mitarbeiter N. scheidet bereits - neben den
vom Arbeitsgericht dargelegten Gründen - aus folgenden Erwägungen aus:
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Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese
bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt erst dann vor, wenn die Besserstellung
nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen.
Keine Anwendung findet der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Besserstellung
einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen erfolgt.
In einem solchen Fall fehlt der notwendige kollektive Bezug (vgl. BAG, Urteil vom
21.10.2009, 10 AZR 664/08, zitiert nach juris). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist
dementsprechend nicht anwendbar, wenn es sich um eine Einzelfallregelung handelt.
Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass es eine für den Gleichbehandlungsgrundsatz
relevante, vom Arbeitgeber geschaffene allgemeine Ordnung gibt (vgl. BAG. Urteil vom
15.07.2008. 3 AZR 61/07, zitiert nach juris).
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Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen kann bereits nicht festgestellt
werden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend überhaupt Anwendung
findet. Die Klägerin beruft sich auf einen Einzelfall. Aus einem Einzelfall ergibt sich
jedoch noch keine allgemeine Ordnung. Mit der Altersteilzeitvereinbarung mit dem
Mitarbeiter N. hat die Beklagte eine Einzelvereinbarung erzielt, jedoch keine Maßnahme
mit einem allgemeinen kollektiven Charakter getroffen. Die Klägerin hat nicht dargelegt,
dass es diesbezüglich eine für den Gleichbehandlungsgrundsatz relevante allgemeine
Ordnung gibt.
68
Ein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass die
Beklagte ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit den Ärzten Dr. N. und Dr. T. vereinbart
hat. Eine Gleichbehandlung scheitert bereits daran, dass diese Arbeitnehmer - worauf
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bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - sich nicht in einer vergleichbaren
Lage befunden haben, denn die vorgenannten Ärzte haben einen Altersteilzeitvertrag
abgeschlossen, der sich über einen Zeitraum von sechs Jahren verhält, mithin die
förderungswürdige Dauer eines Altersteilzeitvertrages - im Gegensatz zur Klägerin -
nicht überschreitet. Abgesehen davon waren im Hinblick auf beide Arbeitnehmer
sachliche Gründe zu berücksichtigen, die eine abweichende Behandlung rechtfertigten.
Die Berufung der Klägerin war mithin zurückzuweisen.
70
III.
71
Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 64
Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO).
72
IV.
73
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
74
RECHTSMITTELBELEHRUNG
75
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
76
R E V I S I O N
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eingelegt werden.
78
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
80
Hugo-Preuß-Platz 1
81
99084 Erfurt
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Fax: 0361-2636 2000
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eingelegt werden.
84
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
85
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
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der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und
ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit
vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
91
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Paßlick Jacobs Frey
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