Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.06.1998

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 746/97
Datum:
18.06.1998
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 746/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 335/97
Schlagworte:
Eingruppierung
Normen:
BAT IV a Fallgruppe 1 a
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters für ordnungs- und
staatshoheitsrechtliche Angelegenheiten, der Angelegenheiten des
Staatsangehörigkeitsrechts mit Anträgen auf Einbürgerung und
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren einschließlich der
Widerspruchsverfahren bearbeitet, kann die Tätigkeitsmerkmale der
besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT erfüllen.
Tenor:
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.1997 - 2 Ca 335/97 - wird
zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das beklagte Land verurteilt,
den Kläger ab 01.01.1994 nach Maßgabe der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
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Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger ist aufgrund eines BAT-Arbeitsvertrages vom 01.08.1973 beim beklagten
Land beschäftigt. Er ist seit 01.02.1992 eingruppiert in die Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 1 b Teil I VgO. Mit Schreiben vom 05.07.1994 beanspruchte er die
Eingruppierung in IV a Fallgruppe 1 a BAT.
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Der Kläger ist Sachbearbeiter im Dezernat -- (für ordnungsrechtliche und staats-
hoheitsrechtliche Angelegenheiten). Ihm obliegen u. a. die Bearbeitung von Staats-
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angehörigkeitsangelegenheiten (Erwerb, Verlust der Staatsangehörigkeit - Fälle mit
Besonderheiten -) und die Bearbeitung von Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren,
wobei im Widerspruchsverfahren negativ durch Kommunen abgeschlossene Vorgänge
zur Ausstellung deutscher Staatsangehörigkeitsausweise incl. Prüfung der
staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu bearbeiten sind.
Das Aufgabengebiet des Klägers ist vollständig aufgeführt in der Darstellung der
Tätigkeiten Bl. ----- der Gerichtsakte.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihn rückwirkend zum 05.07.1997 nach Maßgabe der
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land hat sich auf seine vorprozessuale Stellungnahme vom 23.06.1995
bezogen und das Vorliegen der Heraushebungsmerkmale der besonderen
Schwierigkeit und Bedeutung der angestrebten Vergütungsgruppe in Abrede gestellt.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.04.1997 der Klage stattgegeben. Auf die
Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.
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Die Berufung des beklagten Landes rügt, keiner der vom Arbeitsgericht als
eingruppierungsrelevant bezeichneten Arbeitsvorgänge mache einen Zeitanteil von
mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit aus. Eine Zusammenbetrachtung dieser
Arbeitsvorgänge komme nicht in Betracht, weil sie nicht tarifrechtlich gleich zu bewerten
seien. Die begehrte Eingruppierung scheitere bereits an § 22 BAT. Es bestünden auch
Bedenken, die beiden Tätigkeiten als Arbeitsvorgänge anzusehen. Des weiteren sei der
vom Arbeitsgericht vorgenommenen Subsumtion nicht zu folgen. Zu Unrecht bejahe das
Arbeitsgericht zur Ausfüllung der Merkmale der besonderen Schwierigkeit und
Bedeutung eine besondere Verantwortung . Die zu fordernde gewichtige, beträchtliche
Heraushebung über das Merkmal der Verantwortung, die begriffsnotwendig schon in der
nächst niedrigeren Vergütungsgruppe (V b BAT) in Rede stehe, müsse beträchtlich
überschritten sein. Die Feststellung, daß der Kläger bedeutsame Angelegenheiten mit
fristgebundenen Bescheiden bis hin zur Unterschriftsreife bearbeite, begründe das
Tarifmerkmal nicht. Das Bundesarbeitsgericht habe im Ergebnis eine besondere
Verantwortung dann bejaht, wenn
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Aufsichtsfunktionen wahrgenommen werden
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ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn betroffen sind und
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sich die Tätigkeit auf Lebensverhältnisse Dritter auswirkt.
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Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit werfe keine Auslegungs- und Subsumtions-
probleme auf. Er wende die genannten Gesetze mit ihren Ausführungsbestimmungen an
und habe nach Beurteilung des beklagten Landes keinen großen Ermessensspielraum.
Die wesentlichen Aufgaben des Klägers lägen darin, den Sachverhalt gründlich
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aufzuklären, die Folgerungen ergäben sich dann zwangsläufig. Wenn es dem Kläger
gelingen sollte, das Gericht vom Vorliegen der besonderen Verantwortung zu
überzeugen, scheitere seine Höhergruppierung dennoch daran, daß die weiteren
Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung nicht vorlägen.
Das beklagte Land beantragt nunmehr,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe , daß der Tenor des
erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefaßt wird:
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Festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.01.1994
Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen und die
rückständigen Netto-Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV b und
IV a der Anlage 1 a zum BAT ab Klagezustellung jeweils mit 4 % zu verzinsen.
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Der Kläger tritt den Ausführungen der Berufung entgegen. Er verteidigt das erst-
instanzliche Urteil. Dieses habe zutreffend festgestellt, daß die Arbeitsvorgänge Nr. 1
und 3 der Tätigkeitsbeschreibung solche mit besonderer Verantwortung und besonderer
Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT
seien. Die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge, die eine höhere Eingruppierung
rechtfertigen, seien zeitlich zu addieren. Diese Addition führe zu einem Arbeitszeitanteil
von mehr als 50 % mit qualifizierenden Merkmalen. Die entsprechenden Zeitanteile
seien zusammen mit der Vorgesetzten des Klägers noch einmal ermittelt worden und
dabei sei man zu dem Ergebnis gelangt, daß der Arbeitsvorgang Nr. 1 einen Zeitanteil
von 50 % ausmache, der Arbeitsvorgang Nr. 2 einen solchen von 20 % und der
Arbeitsvorgang Nr. 3 einen solchen von 15 %. Die übrigen Arbeitsvorgänge ergäben
zusammen insgesamt 15 %. Allein der Arbeitsvorgang Nr. 1 mit 50 % Zeitanteil sei
ausreichend, um das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Darüber hinaus seien die
Arbeitsvorgänge Nr. 1 und 2 zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, der dann
nach der Tätigkeitsdarstellung 50 %, nach der Darstellung des Klägers 70 %
Arbeitszeitanteil ausmache.
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Die Parteien haben des weiteren übereinstimmend erklärt, die Feststellungen
hinsichtlich der Zeitanteile der Tätigkeit laufende Nr. 1 und 3 bezögen sich auf die Zeit
ab 01.04.1997. Der Kläger hat darüber hinaus erklärt, beim Zeitanteil Nr. 1 (deutsche
Staatsangehörigkeitsfälle mit Besonderheiten) habe es sich in der Zeit vor dem
01.04.1997 um einen Zeitanteil von 35 % und bei dem Arbeitsvorgang Nr. 3
(Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren) um einen solchen von 38 % gehandelt.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Bei dem geänderten, unklaren und
ungenau gefaßten Antrag des Klägers handelt es sich prozessual um eine
Anschlußberufung, die das Eingruppierungsbegehren auf die Zeit ab 01.01.1994
erweitert. Infolge der Unklarheit des richtig gestellten Antrags ist bei der Tenorierung
übersehen worden, die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung der
rückständigen Netto-Differenzbeträge und die Verzinsung der Klageforderung
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auszusprechen. Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich jedoch zwingend daraus,
daß dem Hauptbegehren in vollem Umfang stattgegeben wurde.
Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß mehr als die Hälfte der
Gesamtarbeitszeit des Klägers Arbeitsvorgänge ausfüllt, die den Tätigkeitsmerkmalen
der vom Kläger beanspruchten Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 entsprechen.
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Die Kammer wertet im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Aufgaben der
Tätigkeitsdarstellung des Klägers Nr. 1 deutsches Staatsangehörigkeitsrecht (Fälle mit
Besonderheiten) und Nr. 3 Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren als selbständige
Arbeitsvorgänge. Diese sind von gleicher Wertigkeit und daher zusammenfassend zu
betrachten. Folglich ergibt sich für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum ein
Arbeitszeitanteil von mehr als 50 % der Gesamttätigkeit des Klägers, der auf diese
Arbeitsvorgänge entfällt.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend die aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a, IV b Fallgruppe 1 a und IV a Fallgruppe 1 a
geprüft.
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Das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit im Sinne
der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a hat das Arbeitsgericht darin erblickt, daß der
Kläger dafür einzustehen habe, daß in seinem Arbeitsgebiet die zu erledigenden
Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Im Falle des
Klägers würde dessen besondere Verantwortlichkeit im Sinne der Rechtsprechung für
zeitlich und fachlich geordnete Arbeitsabläufe evident.
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Denn der Kläger erlasse in bedeutsamen Angelegenheiten vielfach rechtserhebliche
und mit Rechtsmitteln angreifbare fristgebundene Bescheide. Er sei sodann weiter
entscheidend eingebunden in gerichtliche Verfahrensabläufe, in denen er selbst
Schriftsätze für seine Angelegenheiten bis hin zur Unterschriftsreife termingerecht zu
fertigen und vorzulegen habe.
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Demgegenüber meint das beklagte Land, richtigerweise verstünden die
Tarifvertragsparteien allein unter Verantwortung die Verpflichtung des Angestellten,
dafür einzustehen, daß die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und
vorschrifts-mäßig erledigt werden. Jede Tätigkeit erfordere notwendigerweise ein
bestimmtes Maß an Verantwortung, ohne daß diese Verantwortung in allen Fällen zu
einem besonderen und jeweils von den Gerichten eigens zu prüfenden tariflichen
Tätigkeitsmerkmal erhoben zu werden brauche. Wenn die Tarifvertragsparteien das
Merkmal der Verantwortung insbesondere der besonderen Verantwortung in eine
Vergütungsgruppe aufnähmen, forderten sie damit eine gewichtige, beträchtliche
Heraus-hebung . Die Feststellung des Arbeitsgerichts, wonach der Kläger bedeutsame
Angelegenheiten mit fristgebundenen Bescheiden bis hin zur Unterschriftsreife
bearbeite begründe das Tarifmerkmal nicht. Das Bundesarbeitsgericht habe im
Ergebnis eine besondere Verantwortung dann bejaht, wenn Aufsichtsfunktionen
wahrgenommen würden, ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn betroffen
seien und sich die Tätigkeit auf Lebensverhältnisse Dritter auswirke. Das
Bundesarbeitsgericht habe die Tätigkeit von Ärzten und Ingenieuren beispielhaft
herangezogen, weil deren fehlerhaftes Handeln besonders weitreichende negative
Folgen haben könne. Nicht allein diese Folgen bestimmten die Wertigkeit, es müßten
Aufgaben bezogen sein, die selbst schon eine höhere Wertigkeit hätten. Die vom Kläger
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ausgeübte Tätigkeit werfe keine Auslegungs- und Subsumtionsprobleme auf. Er wende
die genannten Gesetze mit ihren Ausführungsbestimmungen an und habe nach
Beurteilung des beklagten Landes keinen großen Ermessensspielraum. Den vom
Kläger vorgelegten Mustern sei auch zu entnehmen, daß sich zahlreiche
Formulierungen wiederholten, so daß offenbar auch fertige Textbausteine vorlägen. Die
wesentlichen Aufgaben des Klägers lägen darin, den Sachverhalt gründlich
aufzuklären, die Folgerungen ergäben sich dann zwangsläufig.
Der vorstehend dargelegten Auffassung des beklagten Landes vermag die erkennende
Kammer nicht beizutreten.
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Es liegt in der Eigenart der als unzulänglich zu wertenden begrifflichen
Umschreibungen der Tätigkeitsmerkmale des Bundesangestelltentarifvertrages je nach
dem beabsichtigten Ziel der Argumentation aufwertend oder abwertend betrachtet
werden zu können.
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Es liegt auf der Hand, daß durch die Tätigkeit des Klägers ideelle oder materielle
Belange des Dienstherrn in erheblichem Ausmaß betroffen sind. Der Kläger prüft und
entscheidet verantwortlich in Einbürgerungsverfahren, er fertigt verantwortlich
Klageerwiderungen in Prozeßverfahren und nimmt die Gerichtstermine als Vertreter der
Bezirksregierung wahr. Seine Verfahrensweise hat maßgeblichen Einfluß auf die
materiellen Belange seines Dienstherrn und seine Entscheidungen haben gewichtige
Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter, in einem Maße, das schicksals-
bestimmend ist. Der Tätigkeit des Klägers eine besondere Verantwortung
abzusprechen, die sie in gewichtigem, beträchtlichem Maße aus der der
vorhergehenden Vergütungsgruppe V b heraushebt, ist eine offensichtliche
Fehleinschätzung. Zur Vergütungsgruppe IV b zählt nach dem Kenntnisstand des
Gerichts im Zuständigkeitsbereich der Beschäftigungsbehörde des Klägers die Tätigkeit
einer angestellten Fachlehrerin für Handarbeit und Hauswirtschaft.
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Die Argumentation, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit werfe keine Auslegungs- und
Subsumtionsprobleme auf, er wende die genannten Gesetze mit ihren
Ausführungsbestimmungen an und habe keinen großen Ermessensspielraum, erscheint
als hochgradiger Zynismus. Vergleicht man die Tätigkeit des Klägers mit einer
anwaltlichen oder richterlichen Tätigkeit, so dürfte sie sich der Qualität nach hiervon
nicht unterscheiden.
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Zu Unrecht leugnet das beklagte Land auch die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der
besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Anforderungen an das Merkmal der
besonderen Schwierigkeit dargelegt.
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Die erhöhte Qualifikation kann sich danach aus einer Steigerung des fachlichen
Wissens und Könnens der Breite und Tiefe nach ebenso ergeben wie aus
außergewöhnlichen Erfahrungen, Spezialkenntnissen und sonstiger gleichwertiger
Qualifikation, sofern sich insgesamt die Schwierigkeit stets aus der Tätigkeit selbst
ergibt.
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Den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Ausfüllung dieses Merkmals auf Bl. 9 unter
bb seines Urteils ist nichts hinzuzufügen. Die Kammer tritt der Einschätzung der
Vorinstanz uneingeschränkt bei. Danach bearbeitet der Kläger bedeutsame
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Angelegenheiten von Menschen unterschiedlicher Nationalität, Kultur- und
Rechtskreise, was ihm schon grundsätzlich nicht gestattet, sich weitgehend
routinemäßig mit den anstehenden Fragen und Problemen seines Arbeitsgebietes zu
befassen. Ihm obliegt der Umgang mit einer hauptsächlich ausländischen Klientel, der
es mit sich bringt, daß der Kläger sich mit ihm fremden Standpunkten konfrontiert sieht
und sich schriftlich wie mündlich mit diesen zu befassen hat. Im Rahmen seiner
hoheitlichen Aufgabe muß er sich mit diesen sachlich auseinandersetzen und auf sie
ebenso reagieren, wie er unter Umständen den Betroffenen den abweichenden oder
entgegengesetzten Standpunkt der Bundesrepublik Deutschland zu vermitteln hat.
Prägnant weist die Vorinstanz darauf hin, daß all dies im hochsensiblen Bereich des
persönlichen Umgangs eines Repräsentanten und Hoheitsträgers der Bundesrepublik
Deutschland einerseits mit Ausländern andererseits in Angelegenheiten von
erheblichen persön-lichen Belangen von letzteren zu geschehen hat, wobei die mit der
Ausländerproblematik in unserem Rechtskreis verbundenen Empfindlichkeiten aller
Richtungen und Beteiligten gebührend in Rechnung zu stellen seien.
Die beklagtenseits referierten Worthülsen sind nicht geeignet, die Feststellung der
Vorinstanz zu widerlegen, daß der Kläger einen bereits professionell juristischen
Umgang mit Rechtsangelegenheiten gegenüber den betroffenen Rechtssubjekten
sowie auch zum gerichtlichen Verfahren auf einem nicht einfachen Rechtsgebiet pflegt.
Dies hebt den Kläger in bezug auf das Merkmal der besonderen Schwierigkeit aus der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraus.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht schließlich dann auch das Heraushebungsmerkmal
der Bedeutung der Tätigkeit des Klägers im Sinne der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1 bejaht. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß eine deutlich wahrnehm-
bare Heraushebung, die sich auf die Auswirkung der Tätigkeit des Klägers bezieht und
sich aus der Bedeutung und Größe des Aufgabenbereichs sowie der Tragweite der
Tätigkeit für die Allgemeinheit ableiten läßt, festzustellen ist. In diesem Zusammenhang
ist auf die schicksalhaften Auswirkungen der Tätigkeit des Klägers auf den Lebenskreis
Dritter durch die Gewährung wie den Entzug/Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft
hingewiesen worden.
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Angesichts der verantwortlichen Prüfungstätigkeit des Klägers auf einem derart
herausgehoben bedeutsamen Gebiet ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie
die Prozeßvertretung des beklagten Landes zu der Einschätzung gelangen kann, der
Tätigkeit des Klägers sei weder die besondere Verantwortung noch die zu fordernde
Heraushebung der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im tariflichen Sinne
immanent. Die Tatsache, daß die tariflichen Merkmale eine derartige Subsumtion
zulassen, die von beliebig hochzuschraubenden Anforderungen getragen ist, bestätigt
lediglich die von der erkennenden Kammer schon seit Jahren zum Ausdruck gebrachten
Bedenken, daß die Unbestimmtheit der tariflichen Eingruppierungsmerkmale des
Bundesangestelltentarifvertrages einen Grad erreicht hat, der verfassungsrecht- liche
Bedenken weckt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von dem beklagten Land
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Graf-Bernadotte-Platz 5,
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34119 Kassel,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Funke Schöps Lemmen
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