Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.11.2010

LArbG Düsseldorf (kläger, arbeitsverhältnis, arbeitnehmer, treu und glauben, bag, vereinbarung, juristische person, arbeitsvertrag, stichtag, unbefristet)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Sa 1093/10
Datum:
23.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1093/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ca 604/10
Schlagworte:
Ungleichbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer in der
betrieblichen Altersversorgung
Normen:
§§ 133, 157 BGB; § 4 Abs. 2 TzBfG; § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI;
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1.Befristet beschäftigte Arbeitnehmer, mit denen an dem Stichtag, der für
die Anwendung einer Versorgungsordnung maßgebend ist, eine
Beschäftigungsdauer vereinbart ist, welche die Unverfallbarkeitsgrenze
des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 30f BetrAVG erreicht, dürfen
nicht anders behandelt werden als an diesem Stichtag unbefristet
beschäftigte Arbeitnehmer. 2.Einzelfallbezogene Auslegung einer
Vertragsgestaltung vor dem Hintergrund der Vertrauensschutzregelung
des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Tenor:
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 24.06.2010 - 4 Ca 604/10 - abgeändert und
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der 4.
Versorgungsordnung 1996_2007_1 in der jeweils für ihn gültigen
Fassung zu erbringen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Der am 06.09.1950 geborene Kläger, der inzwischen in einem Altersteilzeitverhältnis
zur Beklagten steht, war zunächst seit dem 01.02.2001 aufgrund befristeter
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Arbeitsverträge, zuletzt auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags vom
24.05.2002 für die Zeit vom 31.08.2002 bis zum 30.09.2003 bei der R. AG 4. N.
telecommunications (R. AG), einer Schwestergesellschaft der Beklagten, beschäftigt.
Am 12.08.2003 schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits für die Zeit vom 01.10.2003
bis zum 31.03.2004 einen befristeten Arbeitsvertrag als Spezialist Benefits. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf diesen Vertrag Bezug genommen. Im Rahmen der
Prüfung des Wechsels von der R. AG zur Beklagten hatte diese dem Kläger zugesagt zu
prüfen, ob die Teilnahme am Altersteilzeitprogramm der Beklagten und eine
Anrechnung der Vordienstzeiten der R. AG möglich sei. Mit Schreiben vom 15.12.2003
teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit:
"Sehr geehrter Herr G.,
3
4
Wir freuen uns, Ihnen heute, einen ATZ-Vertrag, Modell II, für die Zeit vom 01.07.2006
bis 30.06.2011 anbieten zu können. Einzelheiten sind in einem separaten ATZ-Vertrag
zu regeln. Ihr bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich damit
automatisch bis zum Ablauf der ATZ-Phase II.
5
Über eine Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis kann aus heutiger Sicht frühestens
im Frühjahr 2005 eine Entscheidung getroffen werden."
6
Unter dem 18.12.2003 unterzeichneten die Parteien einen Altersteilzeitvertrag mit u.a.
folgendem Inhalt:
7
"1. Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit
8
Das bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des
Arbeitsvertrags mit Wirkung vom 01. Juli 2006 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis
fortgeführt.
9
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 30. Juni 2011.
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11
Sie haben ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf eine geminderte Altersrente. Ein wegen
dieser Rentenminderung entstehender Abfindungsanspruch richtet sich nach den
Bestimmungen des § 11 ATV. …
12
2. Tätigkeit, Arbeitszeit und zusätzliche Arbeit
13
14
Diese Altersteilzeit-Vereinbarung wird jedoch in zwei gleich lange Zeitphasen wie folgt
unterteilt:
15
Phase 1: Vollzeitarbeit
16
Sie werden
17
vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2008
18
wie bisher (37,5 Stunden pro Woche) weiter beschäftigt.
19
Phase 2: Freistellung
20
Entsprechend des in Phase 1 erworbenen Zeitguthabens werden Sie in Phase 2
21
vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2011
22
von der Arbeit ohne Arbeitsverpflichtung freigestellt. …
23
11. Geltung des Arbeitsvertrages
24
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des fortbestehenden Arbeitsvertrages … in der
jeweils geltenden Fassung. …"
25
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Altersteilzeitvertrag Bezug genommen.
Am 30.04.2004 unterzeichneten die Parteien - der Kläger mit "Einverstanden" -
folgendes Schreiben:
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"Sehr geehrter Herr G.
27
Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir aufgrund der Konsolidierung der HR-Holdings
Aktivitäten und der Harmonisierung von e-Productivity in Deutschland ihren befristeten
Anstellungsvertrag vom 10. Oktober 2003 verlängern bis zum
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31. März 2006.
29
Die übrigen Bedingungen ihres Anstellungsvertrags gelten unverändert fort."
30
Im November 2004 erhielt der Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 2.374,04 Euro
und im Januar 2005 in Höhe von 1.849,34 Euro. Mit Schreiben vom 15.03.2005 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, dass er zum 01.04.2005 als Spezialist Benefits in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werde. Die Parteien vereinbarten unter
dem 26.04.2005 einen Arbeitsvertrag für außertarifliche Mitarbeiter, der u.a. folgenden
Inhalt hatte:
31
"…
32
6. Soziale Leistungen der 4.
33
Zur sozialen Vorsorge hat 4. eine freiwillige betriebliche Altersversorgung eingerichtet,
an der teilzunehmen Sie berechtigt sind. Die Voraussetzungen hierfür sowie Art und
Umfang der Versorgungsleistungen bestimmen sich nach der
"Leistungsrichtlinie/Versorgungsordnung 2004" in ihrer jeweils gültigen Fassung.
34
Die Zeit ihres Arbeitsverhältnisses bei der R. AG vom 1.2.2001 bis 30.9.2003 werden
wir Ihnen als Dienstzeit gemäß unseres Sozialkatalogs in der jeweils gültigen Fassung
anerkennen. Im Sinne unserer Leistungsrichtlinie/Versorgungsordnung 2004 wird die
Zeit ihres Arbeitsverhältnisses bei der R. AG nicht als Dienstzeit berücksichtigt. Sie wird
35
jedoch auf die Wartezeit angerechnet.
Die zugesagte Zahlung zum Aufbau einer Altersversorgung entfällt ab dem Kalenderjahr
2005. …
36
8. Kündigung
37
38
Ohne Kündigung endet ihr Arbeitsverhältnis unter Beachtung der jeweils geltenden
gesetzlichen und betrieblichen Regelungen mit Ablauf des Monats, in dem Sie ihr 65.
Lebensjahr vollenden. Etwaige Ihnen zustehende Rechte auf Inanspruchnahme der
"flexiblen Altersgrenze" sind hiervon nicht betroffen. …
39
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag Bezug genommen. Die 4.
Versorgungsordnung 1996_2007_1 vom 01.01.2007 (VO 1996_2007_1) - eine
Gesamtbetriebsvereinbarung -, welche die 4. Versorgungsordnung vom 01. Januar 1996
ersetzte, hatte u.a. folgenden Inhalt:
40
"….
41
Ziffer 1 - Kreis der Teilnahmeberechtigten
42
Jeder unbefristet beschäftigte Betriebsangehörige der Firma,
43
der bis zum 31.12.2003 in die Dienste der Firma getreten ist und
44
der der VO 1996 ("VO 1996") nach Erfüllung der Voraussetzungen der VO 1996
beigetreten ist oder nach dem 31.12.2003 die Voraussetzungen für den Beitritt in die VO
1996 erfüllt (Wartezeit 36 Monate, Vollendung des 21. Lebensjahres) und
45
sich am 01.01.2007 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befand
46
ist teilnahmeberechtigt an der Versorgungsordnung 1996_2007_1 ("VO 1996_2007_1").
…"
47
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die VO 1996_2007_1 Bezug genommen.
Bereits am 29.04.2004 hatte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat
eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anrechnung von Vordienstzeiten geschlossen
(GBV 02/2004). Diese hatte folgenden Inhalt:
48
"Für befristete Arbeitsverhältnisse, die in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
umgewandelt werden gilt folgende Regelung:
49
Maßgeblich für die Frage, ob die 4. Versorgungsordnung Fassung 1996 oder die
Leistungsrichtlinie 2004 Anwendung findet, ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wobei die Dauer des
bisherigen Arbeitsverhältnisses angerechnet wird. Dies bedeutet, dass für sämtliche
Arbeitsverhältnisse, deren Wirksamkeitsdatum der Umwandlung in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 liegt, die 4. Versorgungsordnung Fassung 1996
Anwendung findet."
50
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe eine Versorgung nach der VO
1996_2007_1 zu. Bereits mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrags sei die Befristung
zum 31.03.2004 gegenstandlos geworden. Das Arbeitsverhältnis sei mithin vor dem
01.01.2004 im Sinne der VO 1996_2007_1 und der GBV 02/2004 in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Hierfür sprächen Sinn und Zweck dieser
Betriebsvereinbarungen. Nach Abschluss des Altersteilzeitvertrags handele es sich
allenfalls um eine atypische Befristung. Nur Mitarbeiter, die aufgrund einer typischen
kurzeitigen Befristung alsbald aus dem Unternehmen ausscheiden, sollten
ausgenommen werden. Zu diesem Personenkreis habe er am 01.01.2004 nicht mehr
gehört. Die VO 1996_2007_1 sei für ihn wesentlich günstiger. Sie gewähre ihm
monatlich ca. 250,00 Euro mehr an monatlichen Leistungen als die VO 2004_2.
Vertragliche Vereinbarungen könnten ihm günstigere Ansprüche aus der VO
1996_2007_1 nicht nehmen.
51
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
52
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach Maßgabe der 4. Versorgungsordnung 1996_2007_1 in der
jeweils für ihn gültigen Fassung zu erbringen.
53
Die Beklagte hat beantragt,
54
die Klage abzuweisen.
55
Sie hat behauptet, die Sonderzahlungen im November 2004 und Januar 2005 seien
gewährt worden, weil der Kläger damals keinen Anspruch auf eine betriebliche
Altersversorgung gehabt habe. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei erst mit
Wirkung vom 01.04.2005 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden.
Bei dem Altersteilzeitvertrag habe es sich um einen befristeten Vertrag gehandelt. Im
Übrigen sei dieser Altersteilzeitvertrag nur vor dem Hintergrund der
Vertrauensschutzregelung bis Ende 2003 geschlossen worden. Dies habe aber nichts
daran geändert, dass er erst mit Wirkung zum 01.07.2006 begründet worden sei. Soweit
andere Mitarbeiter mit Altersteilzeitvereinbarungen in die VO 1996_2007_1
übernommen worden seien, könne er sich mit diesen nicht vergleichen, weil diese
bereits am 01.01.2004 in einem unbefristeten Arbeitsvertrag gestanden hätten.
56
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.06.2010 abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass am 01.01.2004 noch kein
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dieses sei erst am 01.04.2005
begründet worden. Auf die Vereinbarung des Altersteilzeitvertrags am 18.12.2003
komme es nicht an, weil maßgeblich nicht das Ausstelldatum des Vertrags sei. Gegen
das ihm am 12.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.08.2010 Berufung
eingelegt und diese am 12.09.2010 begründet.
57
Der Kläger ist der Ansicht, sein Arbeitsverhältnis sei am 01.01.2004 im Sinne der VO
1996_2007_1 und der GBV 02/2004 unbefristet gewesen. Aus dem Sinn und Zweck der
Betriebsvereinbarungen folge, dass sie alle Arbeitsverhältnisse erfassten, bei denen am
Stichtag davon auszugehen sei, dass die Mitarbeiter dem Unternehmen auf
unbestimmte Zeit bis zum Renteneintritt angehören würden. Dies sei bei Abschluss des
Altersteilzeitverhältnisses der Fall gewesen.
58
Der Kläger beantragt,
59
das am 24.06.2010 verkündete und am 12.07.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach - 4 Ca 604/10 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der 4.
Versorgungsordnung 1996_2007_1 in der jeweils für ihn gültigen Fassung zu erbringen.
60
Die Beklagte beantragt,
61
die Berufung zurückzuweisen.
62
Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe richtig entschieden.
63
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
in beiden Instanzen Bezug genommen.
64
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
65
Die zulässige Berufung ist begründet, weil die zulässige Klage begründet ist.
66
A.Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der
Feststellungsantrag bezieht sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, nämlich auf
die Frage, welche Versorgungsordnung für den Kläger zur Anwendung kommt. Dieses
Versorgungsverhältnis wird nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles begründet,
sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft (BAG vom
19.08.2008 - 3 AZR 383/06, NZA 2009, 1275, Rn. 18). Das erforderliche
Feststellungsinteresse ist gegeben. Da die Beklagte die von dem Kläger geltend
gemachten Versorgungsrechte bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche
Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Ein Bedürfnis für eine
alsbaldige Klärung besteht. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach
Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen seinen Arbeitgeber
über das Bestehen seiner Versorgungsrechte zu führen. Für die
Versorgungsberechtigten ist es wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über den
Bestand der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles geklärt
werden. Vom Umfang der Versorgungsrechte hängt es ab, in welchem Umfang
Versorgungslücken entstehen und es für einen Arbeitnehmer veranlasst ist, für seinen
Ruhestand Vorsorge zu treffen (vgl. nur BAG vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94, DB 1995,
2020 Rn. 17; BAG vom 19.08.2008 - 3 AZR 383/06 a.a.O. Rn. 17).
67
B.Die Klage ist begründet. Der Kläger ist teilnahmeberechtigt an der VO 1996_2007_1.
Sein Ausschluss von dieser Versorgungsordnung verstößt gegen § 4 Abs. 2 TzBfG. Er
kann deshalb verlangen, seine Versorgung nach der VO 1996_2007_1 zu beziehen.
Bereits am 18.12.2003 hatten die Parteien sich rechtsverbindlich auf die befristete
Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2011 geeignet. In diesem Fall war
es sachlich nicht gerechtfertigt, den Kläger von der zu diesem Zeitpunkt für unbefristet
beschäftigte Arbeitnehmer geltenden VO 1996_2007_1 auszuschließen, weil das
befristete Arbeitsverhältnis bereits die Zeitdauer der Unverfallbarkeitsgrenze der § 1b
Abs. 1 Satz 1, 30f Abs. 2 BetrAVG erreicht hatte.
68
I.Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 TzBfG findet zeitlich auf die vorliegende Fallgestaltung
69
Anwendung. Das Bundesarbeitsgericht hat § 4 Abs. 2 TzBfG nur auf Befristungen nicht
angewandt, wenn diese vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des TzBfG, d.h. vor dem
01.01.2001 endeten (BAG vom 19.04.2005 - 3 AZR 128/04, AP Nr. 7 zu § 1 ZVG
Tarifverträge: Deutsche Post Rn. 25; BAG vom 15.09.2009 - 3 AZR 37/08, AP Nr. 45 zu
§ 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa Rn. 18). Streitgegenständlich sind Befristungen der
Parteien seit dem 01.10.2003.
II.In welchem Umfang befristet beschäftigte Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des §
4 Abs. 2 TzBfG von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen und bei einer
Besitzstandregelung auf die spätere und ungünstigere Regelung verwiesen werden
dürfen, ist umstritten.
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1.Für Fallgestaltungen vor dem In-Kraft-Treten von § 4 TzBfG ist das
Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es
sachlich gerechtfertigt ist, dass vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer von
betrieblichen Versorgungsleistungen ausgeschlossen werden. Die betriebliche
Altersversorgung bezwecke unter anderem, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu
fördern und zu belohnen. Bei nur vorübergehender Beschäftigung sei der Arbeitgeber
nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (BAG vom
13.12.1994 - 3 AZR 367/94, ZIP 1995, 667 Rn. 17; BAG vom 20.08.2002 - 3 AZR 14/01,
AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Überversorgung Rn. 87; BAG vom 26.01.1999 - 3 AZR 381/97,
ZTR 1999, 361 Rn. 30; BAG vom 19.04.2005 a.a.O. Rn. 26; BAG vom 15.09.2009 a.a.O.
Rn. 17). Es sei zudem nicht zu beanstanden, wenn Besitzstandregelungen auf die
Erteilung der Versorgungszusage abstellen. Bei normativen Versorgungsordnungen sei
die Versorgungszusage "erteilt", sobald der Arbeitnehmer die
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft erfüllt. Für den
Arbeitnehmer entstehe erst mit der gesicherten Rechtsposition ein Vertrauenstatbestand
(BAG vom 20.08.2002 a.a.O. Rn. 88).
71
2.§ 4 Abs. 2 TzBfG verbietet die schlechtere Behandlung befristet beschäftigter
Arbeitnehmer ohne rechtfertigenden Grund. Dies ist vorliegend der Fall. Ziff. 1 VO
1996_2007_1 und die GBV 02/2004 knüpfen unmittelbar an die Befristung an und
differenzieren im konkreten Fall des Klägers ohne sachlichen Grund nach unbefristet
und befristet beschäftigten Arbeitnehmern. Im Hinblick darauf, dass die streitige
Regelung aus der VO 1996_2007_1 und der GBV 02/2004 daran anknüpft, zu welchem
Stichtag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand, hat die erkennende Kammer § 4
Abs. 2 Satz 3 TzBfG angewandt (vgl. insoweit allg. für die betriebliche Altersversorgung
Laux/Schlachter TzBfG 2007 § 3 Rn. 196). Die Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung hängen aufgrund der Stichtagregelung von der Dauer des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses ab. Es sind dann für befristet beschäftigte Arbeitnehmer
dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es
sei denn eine unterschiedliche Berücksichtigung ist aus sachlichen Gründen
gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund, der im konkreten Fall des Klägers eine
unterschiedliche Behandlung zulässt, besteht zur Überzeugung der Kammer nicht.
72
a)Die Kammer lässt offen, ob es aufgrund des Zwecks der betrieblichen
Altersversorgung weiterhin zulässig ist, befristet beschäftigte Arbeitnehmer von dieser
auszuschließen (offen lassend, ob § 4 Abs. 2 TzBfG an die Differenzierungsgründe
höhere Anforderung stelle als bisher Reinecke DB 2005, 1963, 1968). Erforderlich ist in
jeden Fall, dass der Zweck der betrieblichen Altersversorgung überhaupt einen
Ausschluss rechtfertigt, z.B., weil in der Versorgungsordnung eine Wartezeit vereinbart
73
ist (so Ars/Teslau NZA 2006, 297, 302; Boecken/Joussen TzBfG 2. Aufl. 2010 § 4 Rn.
74; Doetsch FS Kemper, 2005 S. 91, 100; Laux/Schlachter a.a.O. Rn. 196;
Meinel/Heyn/Herms TzBfG 3. Aufl. 2009 § 4 Rn. 116; anders Annuß/Thüsing TzBfG 2.
Aufl. 2006 Rn. 85 Kostenaufwand des Arbeitgebers als wesentliches Kriterium). Auch
die vorliegende VO 1996_2007_1 enthält in Ziff. 1 eine Wartezeit (von 36 Monaten). Zur
Überzeugung der Kammer ist es aber vom Zweck der betrieblichen Altersversorgung
nicht gerechtfertigt, befristete Arbeitsverhältnisse auszunehmen, die über einen
längeren Zeitraum bestehen. Dies muss aufgrund der Wertung der §§ 1b, 30f BetrAVG
jedenfalls dann gelten, wenn die befristeten Arbeitsverhältnisse für einen Zeitraum
abgeschlossen werden, der die Unverfallbarkeitgrenze erreicht. Dann ist ersichtlich kein
Sachgrund für den Ausschluss aus der betrieblichen Altersversorgung mehr gegeben
(Ars/Teslau a.a.O.; Laux/Schlachter a.a.O. Rn. 196; vgl. a. Meinel/Heyn/Herms a.a.O.
Rn. 116 a.E.). So liegt es hier.
b)Am relevanten Stichtag, dem 01.01.2004, hatten die Parteien bereits ein befristetes
Arbeitsverhältnis geschlossen, das den Zeitraum von fünf Jahre erreichte, diesen sogar
überschritt (§§ 1b Abs. 1 Satz 1, 30f Abs. 2 BetrAVG). Dies ergibt die Auslegung ihrer
vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung von § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
SGB VI.
74
aa)Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Parteien am 18.12.2003 mit dem
Altersteilzeitvertrag noch keinen unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart. Dieses
Arbeitsverhältnis sollte mit dem 30.06.2011 sein Ende finden, d.h. noch deutlich vor dem
65. Geburtstag des Klägers am 06.09.2015. Es handelte sich mithin nicht um die
Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze, das,
auch wenn es formal befristet ist, als unbefristetes im Sinn der Versorgungsordnung zu
werten wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Parteien das ab dem
01.10.2003 bestehende Arbeitsverhältnis mit dieser Vereinbarung jedoch
rechtsverbindlich bis zum 30.06.2011 befristet verlängert, d.h. deutlich über die zeitliche
Grenze von fünf Jahren hinaus. Es handelte sich nicht um die bloße Vereinbarung einer
Option oder Möglichkeit, später ein Altersteilzeitverhältnis zu begründen. Dies ergibt die
Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
75
bb)Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven
Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen
Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen
Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung
sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie
die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr. vgl. nur BAG vom
15.12.2009 - 9 AZR 46/09, NZA 2010, 452 Rn. 32 m.w.N.).
76
cc)Unstreitig hatten die Parteien zunächst einen lediglich für die Zeit vom 01.10.2003
bis zum 31.03.2010 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser ist jedoch zur
Überzeugung der Kammer durch die Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrags vom
18.12.2003 bis zum 30.06.2011 verlängert worden. Zwar wird die Altersteilzeit in dem
Vertrag lediglich für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2011 vereinbart. Hierauf hat
die Beklagte zu Recht hingewiesen. Gleichwohl ergibt sich aus dem Vertrag insgesamt
und dem Schreiben vom 15.12.2003, dass die Parteien bereits am 18.12.2003 eine
Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2011 vereinbart hatten.
Dies ergibt sich zunächst aus Ziff. 1 des Altersteilzeitvertrags, wonach das bestehende
77
Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.07.2006 fortgeführt wird. Die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses am 01.07.2006 spricht dafür, dass das bisherige Arbeitsverhältnis
zu diesem Zeitpunkt noch besteht, d.h. für den unmittelbaren Anschluss an ein
vorhergehendes Arbeitsverhältnis. Dies indiziert auch Ziff. 2 des
Altersteilzeitarbeitsvertrags, der bezüglich der Phase 1 davon spricht, dass der Kläger
"wie bisher weiter beschäftigt" wird. Dafür spricht zudem Ziff. 11 des
Altersteilzeitvertrags, der davon ausgeht, dass die Bestimmungen des fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses gelten. Dies bringt klar zum Ausdruck, dass die Parteien bereits am
18.12.2003 fest davon ausgingen, dass das bisherige Arbeitsverhältnis bis zum Beginn
der Altersteilzeit fortbestehen und diese sich bis zum 30.06.2011 daran anschließen
sollte. Dies hat die Beklagte als weiterem Begleitumstand auch in dem Anschreiben
vom 15.12.2003 klar zum Ausdruck gebracht. Sie hat ausdrücklich aufgeführt, dass sich
mit dem Altersteilzeitvertrag das bestehende Arbeitsverhältnis automatisch bis zum
Ablauf der Altersteilzeitphase 2, d.h. bis zum 30.06.2011 verlängert. Hiermit ist die
Begründung einer bloßen Verpflichtung, später einen Altersteilzeitvertrag
abzuschließen - wie es die Beklagte im Termin vertreten hat - nicht zu vereinbaren. Der
Altersteilzeitvertrag ist von beiden Parteien rechtsverbindlich am 18.12.2003
unterzeichnet worden. Wäre er erst später vollzogen worden, hätte es keiner
automatischen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Anschreibens mehr
bedurft, denn das Arbeitsverhältnis hätte dann ja ohnehin bis zum Beginn der
Altersteilzeit fortbestanden. Im Übrigen ist der Altersteilzeitvertrag nicht auch noch
einmal später am 01.07.2006 oder kurz vorher von den Parteien abgeschlossen worden.
Für diese Auslegung spricht auch, dass die Parteien nach dem Vortrag der Beklagten,
dem der Kläger insoweit nicht widersprochen hat, noch die Vertrauensschutzregelung
des Jahres 2003 nutzen wollten. Gemäß § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI wurde
danach die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für
Versicherte, die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1
Nr. 1 ATG vereinbart haben, nicht angehoben. Es handelte sich um eine
Vertrauensschutzregelung, die ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2149
S. 27; s.a. KassKomm/Niesel 66. EL 2010 § 237 SGB VI Rn. 38) Versicherte erfassen
sollte, die vor dem 01.01.2004 "rechtsverbindlich über die Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z. B. Aufhebungsvertrag oder Vertrag über
Altersteilzeitarbeit)". Es werden Versicherte geschützt, "bei denen am Stichtag die
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststand". Dies belegt, dass
eine rechtsverbindliche Einigung über Altersteilzeit erforderlich war. Ein bloßer Antrag
des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit reicht nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg vom
10.06.2008 - L 12 R 1770/07, juris Rn. 27; Kreikebohm 3. Aufl. 2008 SGB VI § 237 Rn.
35; vgl. a. LSG München vom 15.10.2009 - L 14 R 590/09, juris: schriftliche
Ankündigung einer Betriebsschließung nicht ausreichend). Ebenso wenig genügte eine
bloße Absichtserklärung des Arbeitnehmers oder ein Angebot des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer (Kreikebohm a.a.O.). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz räumt
allerdings ein, dass angesichts des Kabinettsbeschlusses vom 03.12.2003, der die
Vertrauensschutzregelung erstmals vorsah, nicht viel Zeit blieb, um rechtsverbindlich zu
disponieren (Urteil vom 20.01.2009 - 3 Sa 548/08, juris Rn. 43). Dies ändert aber nichts
daran, dass es bis zum 31.12.2003 einer rechtsverbindlichen Disposition bedurfte.
Lediglich ein Rücktrittsvorbehalt oder ein Widerrufsvorbehalt sollten nicht schaden (so
Kreikebohm a.a.O.). Dies ändert aber nichts daran, dass es zunächst einer
verbindlichen Einigung bedurfte, die ggfs. Gegenstand dieser Vorbehalte sein kann.
Diese Rechtslage, welche die Parteien ausnutzen wollten, spricht dafür, dass sie eine
verbindliche Einigung über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den
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Altersteilzeitvertrag erzielen wollten. Es macht jedoch keinen Sinn, rechtsverbindlich
über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2011 zu disponieren, das
ohnehin am 31.03.2004 auslief. Die Parteien haben auch keinen Widerrrufsvorbehalt
oder eine Rücktrittsklausel vereinbart. Gegenstand der Vereinbarung musste die
Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis sein (Kreikebohm
a.a.O.). Etwas, was jedoch nicht mehr besteht, kann jedoch nicht mehr geändert werden.
Und eine Änderung nach dem 01.01.2004 reichte ohnehin nicht aus. Es kann den
Parteien auch nicht unterstellt werden, dass sie diese Rechtsfolgen nicht ernstlich
wollten, weil sie die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr.4 SGB VI
nach ihrem übereinstimmenden Willen tatsächlich ausnutzen wollten.
Es ist insoweit auch nicht widersprüchlich, wenn die Beklagte dem Kläger am
15.12.2003 ebenfalls mitteilte, dass über die Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis
noch nicht entschieden werden kann. Die Befristung wurde lediglich bis zum 30.06.2011
verlängert, nicht aber bis zum Renteneintrittsalter. Dies erfolgte erst mit dem
Arbeitsvertrag vom 26.04.2005, der gemäß Ziff. 8 eine Laufzeit bis zum 65. Lebensjahr
vorsah. Er ließ ausdrücklich die Möglichkeiten, eine flexible Altersgrenze in Anspruch zu
nehmen unberührt, d.h. berührte nicht die bereits verbindlich vereinbarte Altersteilzeit,
gestaltete diese jedoch lediglich als Möglichkeit aus. Dies ist indes unschädlich, weil
gemäß § 237 Abs. 5 Satz 3 SGB VI der Vertrauensschutz durch die spätere Aufnahme
eines Arbeitsverhältnisses nicht berührt wird. Die Kammer räumt allerdings ein, dass der
Abschluss des weiteren befristeten Arbeitsvertrags bis zum 31.03.2006 vor dem
vorstehend beschriebenen Hintergrund schwer verständlich bzw. widersprüchlich ist.
Auch der Kläger konnte dies auf Nachfrage letztlich nicht plausibel erklären. Im Hinblick
darauf, dass die Vertragsparteien jedoch die Gestaltungsmöglichkeit des § 237 Abs. 5
Satz 1 Nr. 4 SGB VI ausnutzen wollten, wird man dieser Vereinbarung keinen rechtlich
verbindlichen Gehalt zumessen können, denn der befristete Arbeitsvertrag war bereits
verlängert worden. Es wurde allenfalls noch der Lauf des befristeten
Arbeitsverhältnisses formal - zunächst teilweise - nachvollzogen. Eine nachträgliche
Befristung, welche die ursprüngliche Verlängerung wieder aufheben wollte, war nach
den Umständen nicht gewollt. Auch der Altersteilzeitvertrag ist nicht etwa aufgehoben,
sondern nachfolgend ohne erneute Vereinbarung praktiziert worden. Soweit der Kläger
zunächst Kompensationsleistungen für eine fehlende betriebliche Altersversorgung
erhalten haben sollte, kann dies allenfalls eine rechtlich falsche Einordnung des
befristeten Arbeitsverhältnisses in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung belegen.
Über eine etwaige Rückerstattung dieser Leistungen hatte die Kammer nicht zu
befinden.
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Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Parteien sich am 18.12.2003
unabhängig davon, ob vom 31.03.2004 bis zum 30.06.2006 ein Arbeitsverhältnis
bestand, bereits verbindlich auf Altersteilzeit für fünf Jahre ab dem 01.07.2006 geeinigt
hätten - wofür allerdings wenig spricht - wäre die Unverfallbarkeitsgrenze von insgesamt
fünf Jahren erreicht. Auch dann war am 18.12.2003 bereits die Voraussetzung einer
fünfjährigen Beschäftigung erreicht. Dies stand fest. Dies reicht aus, um zur
Überzeugung der Kammer die befristete Beschäftigung nicht mehr von der VO
1996_2007_1 ausschließen zu können. Dass die Parteien sich mit dem
Altersteilzeitvertrag diesen nur als Option vorbehalten wollten, kommt zur Überzeugung
der Kammer angesichts der obigen Ausführungen nicht in Betracht.
80
III.Der gegen § 4 Abs. 2 TzBfG verstoßende Ausschluss des Klägers aus dem
Anwendungsbereich der VO 1996_2007_1 führt dazu, dass der Kläger die
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Gleichbehandlung mit den am Stichtag 01.01.2004 unbefristet beschäftigten
Arbeitnehmern verlangen kann (vgl. nur ErfK/Preis 10. Aufl. 2010 § 4 TzBfG Rn. 73; s.a.
LAG Hamm vom 09.01.1996 - 6 Sa 867/95, NZA-RR 1996, 337, 339). Soweit der Kläger
einzelvertraglich ungünstigere Regelungen, nämlich die Anwendung der VO 2004_2
vereinbart hatte, kann sich diese Vereinbarung nicht gegen die günstigere
Gesamtbetriebsvereinbarung VO 1996_2007_1 durchsetzen (§ 77 Abs. 4 Satz 1
BetrVG). Dies gilt auch dann, wenn es insoweit lediglich gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG zur
Gleichbehandlung mit den am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern kommt.
Über die weiteren Voraussetzungen der VO 1996_2007_1 besteht kein Streit.
C.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
82
D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 TzBfG betreffend die betriebliche
Altersversorgung, welche die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Vorschrift nicht
offen lassen konnte, und zu § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI liegt noch nicht vor.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
84
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
85
R E V I S I O N
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eingelegt werden.
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Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
90
Hugo-Preuß-Platz 1
91
99084 Erfurt
92
Fax: 0361-2636 2000
93
eingelegt werden.
94
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
95
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
97
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
100
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
101
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
102
Dr. Gotthardt Leske Strauß
103