Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.04.2008

LArbG Düsseldorf: oberarzt, klinik, tarifvertrag, vergütung, facharzt, anteil, chefarzt, arbeitsgericht, beweislast, zustellung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1910/07
Datum:
24.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1910/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 2000/07
Schlagworte:
Eingruppierung eines "Oberarztes"
Normen:
§ 16 TV-Ärzte/VKA
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Medizinische Verantwortung allein für eigenes ärztliches Handeln erfüllt
die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA nicht.
Bei einer Tätigkeit im Bereich der Patientenbehandlung im engeren Sinn
bedarf es grundsätzlich der Übertragung von medizinischer
Verantwortung auch für fremdes fachärztliches Tun.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld
vom 18.10.2007 - 1 Ca 2000/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
2
Die Klägerin ist langjährig in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus
angestellt. Sie ist Fachärztin für Anästhesiologie und verfügt über die
Zusatzbezeichnungen spezielle Schmerztherapie, Chirotherapie/Manuelle Medizin
sowie Naturheilverfahren. Seit mindestens August 2006 ist sie Mitglied des Marburger
Bundes. Die Beklagte ist Mitglied in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 19.
September 2003, dessen § 2 wie folgt lautet:
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Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-
Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden
bzw. ändernden Tarifverträgen.
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Auf den Inhalt des Vertrages im Übrigen wird verwiesen.
5
Die Klägerin ist in der Klinik für Anästhesiologie, operative Intensivmedizin und
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Schmerztherapie tätig. Deren Schmerzambulanz befindet sich in der zweiten, die
Schmerzstation in der sechsten Etage. Die Schmerzambulanz besteht aus den drei
Räumen Empfang, Untersuchungs- und Behandlungszimmer sowie
Schmerzeingriffsraum. Der Klägerin obliegt die Bearbeitung von Erstvorstellungen in der
Schmerzambulanz. Die Klägerin legt die Weiterbehandlung fest und erstellt die
erforderlichen Therapiekonzepte. Sie betreut darüber hinaus Patienten, die mit
neuromodulativen Verfahren behandelt werden. Sie wendet intrathekale Medikamente
einschließlich der Funktionskontrolle der implantierten Medikamentenpumpen sowie
deren Programmierung und Befüllung an. Sie ist verantwortlich für die Anpassung der
Schmerztherapie. Außerdem betreut sie Patienten, denen SCS-Systeme zur
Behandlung spezieller Erkrankungen implantiert wurden. Hier führt sie zudem
Kontrolluntersuchungen und Neuprogrammierungen durch. Auch entscheidet sie über
die Durchführung notwendiger operativer Verfahren wie z. B. Wechsel des
Impulsgenerators, Revisionsoperationen bei Dysfunktion und Dyslokation der
implantierten Elektroden. Weiterhin ist sie für die Festsetzung der Begleittherapie
verantwortlich. Sie ist Ansprechpartnerin für die niedergelassenen Ärzte beispielsweise
bei der Festlegung von Therapiekonzepten. Zudem obliegt ihr die Organisation der
Arbeitsabläufe in der Schmerzambulanz und die Kontrolle des Belegungsplans für die
Station. Sie arbeitet außerdem im Bereich der Schmerzstation mit. Auch unterstützt sie
die Implementierung des Psychotherapie-Teams zum Aufbau einer multimedialen
Schmerztherapie. Daneben leitet sie die wöchentlichen Teambesprechungen zwischen
Schmerztherapeuten, Physio- und Psychotherapeuten und die Arbeitsgruppe manuelle
Therapie. Zudem ist ihr die Organisation der interdisziplinären Schmerzkonferenzen
übertragen. Darüber hinaus erbringt sie konziliarärztliche Tätigkeit und dabei die
selbstständige eigenverantwortliche Beratung bei der Schmerzbehandlung durch Ärzte
anderer Fachrichtungen einschließlich der Überprüfung. Im Regelfall einmal
wöchentlich hat die Klägerin im Anschluss an ihren Dienst Bereitschaft. In diesem
Rahmen trägt sie die organisatorische und medizinische Verantwortung als
Hintergrunddienst für vier diensthabende Fach- und Assistenzärzte. Während dessen
Abwesenheit vertritt die Klägerin den Oberarzt der Schmerzstation. Schließlich hat die
Beklagte der Klägerin auch den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit übertragen. In den
Außendarstellungen der Beklagten, beispielsweise im Internetauftritt, ist die Klägerin als
"Oberärztin" aufgeführt.
Unter dem 17. August 2006 schloss der Marburger Bund rückwirkend ab dem 1. August
2006 mit der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände den "Tarifvertrag für
Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände" (im Folgenden: TV-Ärzte) sowie den "Tarifvertrag
zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-
Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts" (im Folgenden: TVÜ-Ärzte). Im
Hinblick auf die tarifliche Neuregelung erstellte der Chefarzt der Klinik für
Anästhesiologie, operative Intensivmedizin und Schmerztherapie auf Bitten der
Beklagten ein Organigramm seiner Klinik. In diesem ist die Klägerin als Leiterin der
Schmerzambulanz, ihr Kollege Dr. M. als Leiter der Station C6AS (Schmerztherapie)
aufgeführt.
7
Die Beklagte vergütete die Klägerin zunächst nach Entgeltgruppe 2 Stufe 4 des TV-
Ärzte.
8
Die Klägerin hat behauptet, der Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie, operative
Intensivmedizin und Schmerztherapie habe ihr die medizinische Verantwortung für die
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Schmerzambulanz mit Wirkung ab dem 1. September 2005 übertragen. Sie hat die
Auffassung vertreten, bei dieser handle es sich um einen selbstständigen Teilbereich im
Tarifsinn. Die Tätigkeiten in der Schmerzambulanz übe sie überwiegend selbst aus.
Einzelaufgaben würden Fach- und Assistenzärzten übertragen. Auch dann obliege
jedoch ihr die medizinische Verantwortung. Sie sei Vorgesetzte der in der
Schmerzambulanz tätigen Schreibkraft.
Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung einer Höhergruppierung in
Entgeltgruppe III, Stufe 2, mit Wirkung ab dem 1. August 2006 (bis 30. September 2006
in Stufe 1) im Dezember 2006 hat die Klägerin mit der Klage die Feststellung begehrt,
dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Vergütung nach Entgeltgruppe III des TV-Ärzte zu
zahlen und außerdem Zahlung der Differenzvergütung von August 2006 bis August
2007 verlangt.
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Die Beklagte hat behauptet, die medizinische Verantwortung für den gesamten Bereich
der Schmerztherapie einschließlich der Schmerzambulanz sei dem Oberarzt Dr. M.
übertragen worden. Die Schmerzambulanz werde ausschließlich von der Klägerin und
Herrn Dr. M. betrieben. Weiteres Personal sei der Schmerzambulanz nicht zugeordnet.
Die Klägerin arbeite lediglich 10,5 Stunden wöchentlich in der Schmerzambulanz. Die
Schreibkraft, welche die Termine der Schmerzambulanz organisiere, sei nicht dieser,
sondern der Schmerztherapie organisatorisch zugeordnet.
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Mit Urteil vom 18. Oktober 2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat
angenommen, dem Sachvortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin sei
nicht zu entnehmen, dass sie wie tariflich verlangt, zu mehr als 50 % ihrer Tätigkeit
Aufgaben eines Oberarztes durchführe. Auch fehle es an einer ausdrücklichen
Übertragung seitens der Beklagten.
12
Gegen das ihr am 29. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. November
2007 Berufung eingelegt und diese mit einem am 12. Dezember 2007 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie hat die Klage ergänzt
um die Ansprüche bis einschließlich Februar 2008 sowie um Differenzvergütung,
welche unter Berücksichtigung der begehrten Höhergruppierung aus den in der Zeit von
August 2006 bis Februar 2008 abgeleisteten 621,53 Bereitschaftsdienststunden
herrührt.
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Sie trägt vor, die medizinische Verantwortung für die Schmerzambulanz obliege ihr
während ihrer gesamten Arbeitszeit. Für die Leitung der Schmerzambulanz sei eine
herausgehobene fachliche Qualifikationen erforderlich, welche weit über einen
fachärztlichen Standard hinausgehe. Sie behauptet, sie sei regelmäßig in der
Schmerzambulanz zu folgenden Zeiten tätig:
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Montag 8:15 Uhr bis etwa 15:00 Uhr
15
Dienstag 8:15 Uhr bis etwa 15:00 Uhr
16
Mittwoch 8:45 Uhr bis etwa 14:00 Uhr
17
Donnerstag 10:00 Uhr bis etwa 15:00 Uhr
18
Freitag 8:15 Uhr bis etwa 12:30 Uhr
19
Die Aufstellung der Therapiepläne und die Erstellung der Arztbriefe eingerechnet
entfalle damit ein Umfang von 25 Stunden in der Woche auf Tätigkeiten in der
Schmerzambulanz. Weitere fünf Stunden wöchentlich sei sie in der stationären
Schmerztherapie insbesondere konsiliarärztlich tätig. Etwa acht Stunden entfielen auf
die Abwesenheitsvertretung des Leiters der stationären Schmerzstation. Ihre im
Zusammenhang mit der Leitung der Schmerzkonferenzen anfallenden Aufgaben
beliefen sich auf etwa vier bis acht Stunden im Monat. Mit Schriftsatz vom 17. Januar
2008 hat die Klägerin ihre Tätigkeiten in einer aus ihrer Sicht exemplarischen
Arbeitswoche geschildert. Danach ergibt sich aus ihrer Sicht, dass sie insgesamt 16,25
Stunden in der Funktion als Leiterin der Schmerzambulanz tätig war. Auf die Darstellung
im Einzelnen wird verwiesen. Zur Übertragung der Leitung der Schmerzambulanz
behauptet die Klägerin ergänzend, bereits der Vorgänger des jetzigen Chefarztes habe
ihr im März 2005 diese Aufgabe übertragen. Außerdem behauptet sie, in der
Schmerzambulanz seien weitere Fachärzte tätig.
20
Die Klägerin beantragt zuletzt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.502,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von vier
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf 400 € seit dem 1.
September 2006, auf weitere 400 € seit dem 1. Oktober 2006, auf weitere 700 € seit dem
1. November 2006, auf weitere 700 € seit dem 1. Dezember 2006, auf weitere 700 € seit
dem 1. Januar 2007, auf weitere 700 € seit dem 1. Februar 2007, auf weitere 700 € seit
dem 1. März 2007, auf weitere 700 € seit dem 1. April 2007, auf weitere 700 € seit dem
1. Mai 2007, auf weitere 700 € seit dem 1. Juni 2007, auf weitere 700 € seit dem 1. Juli
2007, auf weitere 700 € seit dem 1. August 2007, auf weitere 700 € seit dem 1.
September 2007, auf weitere 700 € seit dem 1. Oktober 2007, auf weitere 700 € seit dem
1. November 2007, auf weitere 700 € seit dem 1. Dezember 2007, auf weitere 700 € seit
dem 1. Januar 2008, auf weitere 700 € seit dem 1. Februar 2008, auf weitere 700 € seit
dem 1. März 2008 sowie auf weitere 1.802,44 € seit dem 14. April 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
24
Den bereits erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag haben die Parteien in der
Berufungsverhandlung vom 24. April 2008 übereinstimmend für erledigt erklärt,
nachdem die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. März 2008 eine Höhergruppierung der
Klägerin in die Entgeltgruppe III Stufe 2 vorgenommen hat. Die Gesellschaftsanteile der
Beklagten, welche sich ursprünglich in städtischem Besitz befanden, sind Anfang 2008
mehrheitlich von einem privaten Träger übernommen worden.
25
In der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2008 hat die Beklagte erklärt, sie habe es
stets den Chefärzten überlassen, darüber zu entscheiden, an wen sie die ihnen
zustehende medizinische Verantwortung weitergäben.
26
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
27
I.
28
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der
29
§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
II.
30
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Begehren der Klägerin, von
August 2006 bis Februar 2008 Vergütung auf der Basis der Entgeltgruppe III zu erhalten,
ist unbegründet.
31
1.
32
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der
Vergütungsgruppe liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
beim Arbeitnehmer, der eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe
begehrt (vgl. nur BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 645/04 - AP §§ 22, 23 BAT-O Nr. 32).
33
2.
34
Danach konnte die Berufungskammer in Übereinstimmung mit dem angefochtenen
Urteil nicht feststellen, dass die Klägerin zwischen August 2006 und Februar 2008 die
Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte erfüllt
hat.
35
Nach § 15 Abs. 2 TV-Ärzte ist erforderlich, dass zeitlich mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Merkmale der begehrten
Vergütungsgruppe erfüllen.
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§ 16 des TV-Ärzte enthält folgende Regelung:
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Ärztinnen und Ärzte werden wie folgt eingruppiert:
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a) Entgeltgruppe I:
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Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
40
b) Entgeltgruppe II:
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Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit.
42
Protokollerklärung zu Buchstabe b):
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Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund
abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.
44
c) Entgeltgruppe III:
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Oberärztin/Oberarzt
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Protokollerklärung zu Buchstabe c):
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Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische
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Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik
beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Nach Auffassung der Kammer lässt sich für die Frage, was der TV-Ärzte unter
oberärztlicher medizinischer Verantwortung versteht, wesentliches aus dem Aufbau der
Entgeltgruppen entnehmen. Grundsätzlich trägt nämlich jeder Arzt medizinische
Verantwortung für sein eigenes ärztliches Handeln. Der Begriff "Arzt" knüpft an die
Bundesärzteordnung an und bezeichnet einen Arbeitnehmer mit ärztlicher Approbation.
Mit der Bezeichnung "Facharzt" meinen die Tarifvertragsparteien laut Protokollerklärung
einen Arzt, der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in seinem Fachgebiet
tätig ist. Fachärzte sind weisungsbefugt gegenüber den Assistenzärzten wie auch dem
Pflegepersonal, tragen also insoweit medizinische Verantwortung. Aus dem
hierarchischen Aufbau der Entgeltgruppen folgt, dass die nach dem Tarifvertrag für eine
Eingruppierung als Oberarzt erforderliche medizinische Verantwortung über diejenige
hinausgehen muss, die jeder Facharzt hat. Aus Sicht der Kammer verlangt der
Tarifvertrag im Bereich der durch Ärzte erbrachten Patientenbehandlung (also
beispielsweise nicht im Laborbereich) deshalb, dass der Oberarzt medizinische
Verantwortung für fremdes fachärztliches Tun trägt. In dem Teilbereich müssen daher
andere Fachärzte tätig sein, für deren Tätigkeit der Arbeitgeber dem Oberarzt die
medizinische Verantwortung übertragen hat.
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Die Berufungskammer konnte auch auf der Grundlage des nach dem gerichtlichen
Hinweisbeschluss ergänzten Klagevorbringens nicht feststellen, dass es sich bei der
Schmerzambulanz um einen Teilbereich im Tarifsinn handelt, bei dem abgesehen von
der qualifizierten fachärztlichen Tätigkeit der Klägerin medizinische Verantwortung
anfällt, die die Klägerin bezogen auf anderweitige fachärztliche Tätigkeit zu tragen hat.
Insoweit hat die Klägerin im Schriftsatz vom 9. April 2008 zwar behauptet, verschiedene
Fachärzte seien unter ihrer Verantwortung in der Schmerzambulanz tätig bzw. tätig
gewesen. Unstreitig waren diese jedoch der Schmerztherapie zugewiesen, von welcher
die Klägerin selbst vorgetragen hat, dort trage Herr Dr. M. die medizinische
Verantwortung. Indem die Klägerin behauptet, die genannten Fachärzte seien auf ihre
Anordnung hin in der Schmerzambulanz tätig geworden, kann die Kammer keinen
Sachverhalt feststellen, wonach die Beklagte ihr die medizinische Verantwortung für
fremdes fachärztliches Tun übertragen hat.
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Trotz der entsprechenden Begründung im angefochtenen Urteil und dem ergänzenden
Auflagenbeschluss der Berufungskammer hat die Klägerin es darüber hinaus nicht
vermocht, darzulegen, dass ihre behauptete Leitungstätigkeit in der Schmerzambulanz
mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmacht. In der ihrerseits als exemplarisch
angesehenen Arbeitswoche kommt sie selbst lediglich auf 16,25 Stunden. Ihre
Auffassung, Bereitschaftszeiten seien nicht mit einzuberechnen, findet in den tariflichen
Regelungen keine Stütze. Vielmehr bestimmt § 12 TV-Ärzte ausdrücklich, dass
Bereitschaftszeit zu näher festgelegten Sätzen als Arbeitszeit zu werten ist. Soweit sie
an anderer Stelle pauschal einen Umfang von 25 Stunden in der Woche Tätigkeiten in
der Schmerzambulanz behauptet, war dies einer gerichtlichen Feststellung nicht
zugänglich. Im Übrigen lässt sich aus ihrem Vortrag nicht differenzieren, in welchem
Anteil sie lediglich Verantwortung für ihr eigenes ärztliches Handeln trägt gegenüber
dem Anteil, zu dem sie - wie sie behauptet - für das Handeln anderer in der
Schmerzambulanz tätiger Fachärzte im Tarifsinn medizinisch verantwortlich ist. Der
Kammer drängt sich auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der
Eindruck auf, dass die Schmerzambulanz im Wesentlichen aus der Klägerin besteht, so
51
dass ein hälftiger Anteil an Leitungstätigkeit nicht in Betracht kommt. Nach Auffassung
der Kammer ist es mit der tariflichen Anforderung des Tragens medizinischer
Verantwortung für einen Teilbereich nicht zu vereinbaren, dass die in dem fraglichen
Bereich anfallende medizinische Verantwortung sich weitgehend allein auf das Handeln
des Arztes selbst bezieht, mit anderen Worten die Klägerin letztlich nur ihr eigener
Oberarzt wäre. Dabei stellt die Kammer nicht in Abrede, dass die Klägerin hoch
qualifizierte Arbeit zu erbringen hat. Auf diese Art der Wertigkeit der Tätigkeit stellen die
Tarifvertragsparteien jedoch nicht ab.
Soweit die Klägerin in anderen Abteilungen konziliarärztliche Tätigkeiten erbringt, fehlt
es bereits daran, dass sie medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil-
oder Funktionsbereich trägt. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen und es ist auch
nichts dafür ersichtlich, dass sie diese Tätigkeit innerhalb eines eigenständigen
organisatorisch verselbstständigten Bereichs "Konsiliartätigkeit" erbringt. Vielmehr
handelt es sich um Aufgaben innerhalb von Teil- und Funktionsbereichen, die von
anderen Oberärzten geleitetet werden, wobei womöglich die Klägerin zwar für ihr
eigenes Handeln, nicht jedoch für den fremden Bereich medizinisch verantwortlich ist.
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Für die Tätigkeiten der Klägerin innerhalb der Klinik für Anästhesiologie, operative
Intensivmedizin und Schmerztherapie, jedoch außerhalb der Schmerzambulanz war für
die Kammer nicht feststellbar, dass ihr insofern medizinische Verantwortung seitens der
Beklagten ausdrücklich übertragen worden ist. Die Klägerin selbst hat vorgetragen,
insoweit habe der Chefarzt - wie sich auch aus dem erstellten Organigramm ergibt - die
medizinische Verantwortung anderen Oberärzten übertragen. Dass sie dem dort tätigen
ärztlichen und nichtärztlichen Personal gegenüber weisungsbefugt ist, reicht nicht aus.
Damit ist ihr nicht die medizinische Verantwortung im Tarifsinn für diesen Teilbereich
übertragen. Entsprechendes gilt für die Abwesenheitsvertretung des Stationsoberarztes
und den Bereitschaftsdienst.
53
Auch die Bezeichnung der Klägerin als Oberärztin im Arbeitsvertrag der Parteien aus
dem Jahr 2003 verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zutreffend weist die Beklagte darauf
hin, dass zu dieser Zeit die Bezeichnung als Oberarzt ohne jede Relevanz für die
tarifliche Eingruppierung war. Entsprechend heißt es in der Niederschriftserklärung der
Tarifvertragsparteien zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte:
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Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31.07.2006 die
Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine
Eingruppierung als "Oberärztin/Oberarzt" nach § 16 TVÜ-Ärzte/VKA zu erfüllen, die
Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine
Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden.
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Die klägerseits begehrte Eingruppierung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin nach
dem Gesellschafterwechsel nunmehr beklagtenseits nicht nur in Entgeltgruppe III,
sondern direkt in deren Entgeltstufe 2 eingruppiert worden ist. Zwar setzt dies tariflich
voraus, dass die Klägerin bereits seit drei Jahren in der Funktion einer Oberärztin
eingesetzt wird. Diese Widersprüchlichkeit führt aber nicht dazu, dass die Kammer die
Eingruppierungsvoraussetzungen für den streitgegenständlichen Zeitraum entgegen
dem im Übrigen feststellbaren Sachverhalt annehmen kann. Sie führt auch nicht zu
einer Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast. Der Beklagtenvertreter hat in der
Berufungsverhandlung insofern erklärt, es handle sich um eine Entscheidung des neuen
Hauptgesellschafters ohne Rücksicht auf die Rechtslage. Eine derartige
56
Höhergruppierung aus nahe liegenden Gründen, insbesondere zur Erhaltung eines
guten Arbeitsklimas sowie der Motivation des Angestellten, ist durchaus plausibel, so
dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, ein derartiges Verhalten
zeige ein Arbeitgeber nur, wenn die Eingruppierungsvoraussetzungen tatsächlich
gegeben sind.
Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht
erfolgreich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Aus einer
von der Kammer unterstellten falschen Eingruppierung eines Kollegen kann sie keine
Rechte herleiten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nämlich nur
bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht hingegen beim bloßen
Normenvollzug; ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" besteht nicht (BAG 15.
November 2006 - 10 AZR 736/05 - AP § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken Nr. 7; 2.
August 2006 - 10 AZR 572/05 - EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 3; 26. April 2005 - 1 AZR
76/04 - NZA 2005, 892). An einem gestaltenden Verhalten der Beklagten fehlt es. Die
Eingruppierung ist ein Akt der Rechtsanwendung. Dass die Beklagte zusätzlich zu den
Tarifmerkmalen eine kollektive Ordnung geschaffen hat, nach welcher Fachärzte auch
ohne Erfüllung der tariflichen Merkmale Vergütung nach der Entgeltgruppe III erhalten,
und dass deren Merkmale auch die Klägerin erfüllt, hat diese nicht vorgetragen.
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III.
58
Die Kostenentscheidung beruht bezogen auf die Zahlungsansprüche auf § 97 ZPO. Der
Klägerin waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als die Parteien
übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben. Nach § 91 a ArbGG
hatte die Kammer insoweit eine Entscheidung nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Nach den obigen
Ausführungen war auch der übereinstimmend für erledigt erklärte Feststellungsantrag
von Anfang an unbegründet.
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Die Kammer hat die Revision für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
60
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
61
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
62
REVISION
63
eingelegt werden.
64
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
65
Die Revision muss
66
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
67
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
68
Bundesarbeitsgericht,
69
Hugo-Preuß-Platz 1,
70
99084 Erfurt,
71
Fax: (0361) 2636 - 2000
72
eingelegt werden.
73
Die Revision ist gleichzeitig oder
74
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
75
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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