Urteil des LAG Düsseldorf vom 22.02.2002

LArbG Düsseldorf: abfindung, sozialplan, gerichtsakte, vorzeitige pensionierung, übereinstimmende willenserklärungen, abrechnung, arbeitsgericht, betriebsrat, bruttoeinkommen, erstellung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18 Sa 1559/01
Datum:
22.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1559/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 906/01
Schlagworte:
Sozialplanauslegung
Normen:
keine
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art nicht wie
Verträge sondern wie Tarifverträge auszulegen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 01.10.2001 3 Ca 906/01 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
1
Die Parteien streiten über das Bestehen weiterer Zahlungsansprüche des Klägers
gegen die Beklagte aus dem Sozialplan vom 23.10.2000.
2
Der Kläger war 22 Jahre lang bei der Beklagten beschäftigt. Sein durchschnittliches
monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 7.514,-- DM. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien endete zum 31.03.2001 durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten.
Neben dem Kläger entließ die Beklagte weitere 33 Arbeitnehmer betriebsbedingt.
3
Im Zusammenhang mit diesen Entlassungen schloss die Beklagte mit dem in ihrem
Betrieb existierenden Betriebsrat am 23.10.2000 einen Interessenausgleich und einen
Sozialplan. Der Sozialplan vom 23.10.2000 (Bl. 4 8 der Gerichtsakte) enthält u. a. die
folgenden Regelungen:
4
II.
5
1. Leistungen bei vorzeitigen Pensionierungen
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7
...
8
a.) ...
9
Das Nettoeinkommen errechnet sich aus einem definierten Bruttoeinkommen. Das
Bruttoeinkommen ist zunächst das Steuer-Brutto des Jahres 2000. Zum Steuer-
Brutto des Jahres 2000 gehören nicht:
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alle nicht regelmäßig wiederkehrenden Zulagen (z. B. Prämien und dergleichen),
das Urlaubsgeld, die vermögenswirksamen Leistungen, die Kontoführungsgebühr,
der Auslagenersatz, die Jubiläumsgelder, die geldwerten Vorteile (z. B.
Dienstwagen, Telefon) sowie die Überstunden/Mehrarbeit.
11
Das so errechnete Jahres-Brutto 2000 wird durch 12 dividiert und bildet das
monatliche Bruttoeinkommen als Basis für die Berechnung der Abfindung/des
Nettoeinkommens.
12
...
13
3. Leistungen bei Ausscheiden in sonstigen Fällen (nicht vorzeitige Pensionierung)
14
15
a.) Mitarbeiter/innen, denen aus betriebsbedingten Gründen unter Mitwirkung des
BR fristgemäß gekündigt wird, erhalten als Abfindung für jedes Jahr der
Betriebszugehörigkeit 70 % des unter Teil II. Ziffer 1. a.) des Sozialplanes
definierten Bruttomonatseinkommens. Die Anzahl der nach dieser Formel
errechneten Monatseinkommen beträgt max. 18,5 Monatseinkommen. Bei der
Berechnung der Betriebszugehörigkeit wird diese monatsgenau und auf 2 Stellen
hinter dem Komma gerechnet.
16
b.) Mitarbeiter/innen, die am Ende ihres Arbeitsverhältnisses 50 Jahre alt und älter
sind und noch nicht 57 Jahre und 4 Monate alt und älter sind, erhalten zu ihrer
Abfindung gem. Buchstabe a.) einen Sockelbetrag in Höhe von 20.000,-- DM als
Abfindung.
17
...
18
7. Weitere Festlegungen
19
20
a.) Sollten sich über den Inhalt oder die Auslegung dieses Sozialplanes
Meinungsverschiedenheiten ergeben, werden diese zwischen der
Geschäftsführung und dem BR mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung
beraten. Gelingt eine Einigung nicht, ist eine interne Schiedsstelle einzurichten, die
nicht mit Mitgliedern besetzt sein darf, die an der Erstellung des
Interessenausgleichs und des Sozialplans mitgearbeitet haben. Die Entscheidung
dieser Schiedsstelle ist für beide Seiten bindend.
21
...
22
Das nach Teil II. 1. a.) des Sozialplanes zu ermittelnde Bruttomonatseinkommen des
Klägers betrug 7.944,-- DM. Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Abfindung in Höhe
von 102.877,-- DM zum Ausgleich der Ansprüche des Klägers aus dem Sozialplan.
23
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Kläger aus Teil II. Ziffer 3. a.) des
Sozialplanes Anspruch auf die Zahlung weiterer 19.463,-- DM als Abfindung hat, weil
nicht max. 18,5 x 70 % eines Monatseinkommens gezahlt werden müssen, sondern
max. 18,5 volle Monatsgehälter.
24
Die fragliche Sozialplanregelung hat sich im Laufe der Verhandlungen der Beklagten
mit dem Betriebsrat folgendermaßen entwickelt: Nach dem ersten Entwurf vom
28.09.2000, 18:50 Uhr (Bl. 32 35 der Gerichtsakte) sollten die Mitarbeiter, die nicht
vorzeitig pensioniert wurden, nach der Vorstellung der Beklagten für jedes vollendete
Jahre der Betriebszugehörigkeit 60 % des im Sozialplan definierten
Bruttomonatseinkommens als Abfindung erhalten, während der Betriebsrat 90 %
verlangte. Eine Höchstgrenze sah diese Entwurfsfassung nicht vor. Im zweiten Entwurf
vom 02.10.2000, 15:36 Uhr (Bl. 36 43 der Gerichtsakte) heißt es bezüglich Teil II. Ziffer
3. a.):
25
Mitarbeiter/innen, denen aus betriebsbedingten Gründen unter Mitwirkung des BR
fristgemäß gekündigt wird, erhalten als Abfindung für jedes vollendete Jahr der
Betriebszugehörigkeit 70 % (Vorstellung BR: 90 %) des unter Teil II. Ziffer 1. A.) a.)
des Sozialplanes definierten Bruttomonatseinkommens. Die Anzahl der nach
dieser Formel errechneten Monatseinkommen beträgt max. 15 Monatseinkommen.
26
Vorstellung des BR: 90 % des unter Teil II. B.) 1. des Sozialplanes definierten
Bruttoeinkommens. Dabei wird jedes angefangene Jahr als volles Jahr gerechnet.
27
Der dritte Entwurf vom 13.10.2000, 9:00 Uhr war hinsichtlich der streitigen Klausel
unverändert. Im vierten Entwurf vom 16.10.2000, 15:00 Uhr (Bl. 44 49 der Gerichtsakte)
lautete Teil II. Ziffer 3. a.) nunmehr:
28
Mitarbeiter/innen, denen aus betriebsbedingten Gründen unter Mitwirkung des BR
fristgemäß gekündigt wird, erhalten als Abfindung für jedes Jahr der
Betriebszugehörigkeit 70 % des unter Teil II. Ziffer 1. a.) des Sozialplanes
definierten Bruttomonatseinkommens. Die Anzahl der nach dieser Formel
errechneten Monatseinkommen beträgt max. 18,5 Monatseinkommen.
29
Außerdem wurde zusätzlich folgende Ziffer 3. b.) aufgenommen:
30
Mitarbeiter/innen, die am Ende ihres Arbeitsverhältnisses 50 Jahre alt und älter
sind, und noch nicht 57 Jahre und 4 Monate alt und älter sind, erhalten zu ihrer
Abfindung gem. Buchstabe a.) einen Sockelbetrag in Höhe von 20.000,-- DM.
31
In den folgenden Verhandlungen blieben die Ziffern 3. a.) und 3. b.) des Teils II. des
Sozialplanes bis zur Unterzeichnung durch die Beklagte und den Betriebsrat
unverändert.
32
Ende November 2000 erhielt der Kläger von der Mitarbeiterin B. der Beklagten ein nicht
unterzeichnetes Schreiben, in dem die Abfindungshöhe für ihn mit 122.340,-- DM
33
angegeben wurde. Mit Schreiben vom 22.01.2001 (Bl. 57 f. der Gerichtsakte) teilte die
Beklagte dem Kläger die Höhe der von ihr berechneten und auch gezahlten Abfindung
mit.
Am 09.02.2001 und am 16.02.2001 tagte die nach Teil II. Ziffer 7. a.) des Sozialplanes
bei Meinungsverschiedenheiten über Inhalt oder Auslegung des Sozialplanes
zuständige interne Schlichtungsstelle, ohne zu einem einheitlichen Ergebnis in Bezug
auf die Streitfrage zu gelangen. Wegen der Ergebnisse der Schiedsstellensitzungen
wird auf das Protokoll (Bl. 9 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
34
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte müsse ihm eine weitere Abfindung in
Höhe von 19.463,-- DM netto auszahlen. Aufgrund der Sozialplanklausel in Teil II. Ziffer
3. a.) sei die Beklagte verpflichtet, 18,5 volle Monatsgehälter an ihn zu zahlen. In Ziffer 3.
a.) werde Bezug genommen auf die Formel des in Teil II. Ziffer 1. a.) definierten
Bruttomonatseinkommens.
35
Der Kläger hat behauptet, seitens des Betriebsrats und der an den
Sozialplanverhandlungen beteiligten Gewerkschaft IG BCE sei gemäß den beigefügten
Protokollen und Aktenvermerken des Betriebsrates immer die Forderung vertreten
worden, dass sich die sogenannte Deckelung der Abfindung auf volle Monatsgehälter
beziehe. Dementsprechend sei die Formulierung des Sozialplanes gewählt worden.
Wegen des genauen Inhalts der Protokolle und Aktenvermerke des Betriebsrates wird
auf Bl. 64 bis 74 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der abschließenden Sitzung sei
von Seiten der Geschäftsführung erklärt worden, dass die gefundene Formulierung
unmissverständlich 18,5 volle Monatsgehälter betrage, erst aufgrund dieser Zusage sei
der Sozialplan unterzeichnet worden.
36
Der Kläger hat beantragt,
37
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 19.463,-- netto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 05.04.2001 zu zahlen.
38
Die Beklagte hat beantragt,
39
die Klage abzuweisen.
40
Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die dem Kläger nach dem Sozialplan vom
23.10.2000 zustehende Abfindung richtig abgerechnet und ausbezahlt. Die
Kappungsgrenze in dem Sozialplan betrage nicht 18,5 volle, sondern lediglich 18,5
Monatseinkommen 70 % des nach dem Sozialplan berechneten Monatseinkommens
des Klägers. Die Auffassung des Klägers finde in dem klaren Wortlaut des Sozialplanes
keine Stütze.
41
Der Kläger könne sich auch nicht auf die Berechnung der Abfindungshöhe aus
November 2000 durch Frau B. berufen. Zum einen sei Frau B.überhaupt nicht befugt
gewesen, dem Kläger im November eine verbindliche Abrechnung zu erteilen. Im
Übrigen habe sie ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine exakte Berechnung
erst im Januar 2001 erfolgen werde.
42
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2001 abgewiesen,
die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Wert des
43
Streitgegenstandes auf 19.463,-- DM festgesetzt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe
keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung gegen die Beklagte. Die
Beklagte habe die Abfindung zutreffend berechnet. Die Kappungsgrenze nach Teil II.
Ziffer 3. a.) des Sozialplanes betrage 18,5 Monatsein-kommen 70 %. Aus der
Formulierung in Satz 2 dieser Sozialplanklausel ergebe sich, dass sich dieser Satz auf
Satz 1 beziehe und insoweit die maximale Anzahl des dortigen Faktors
Monatseinkommen regele. Eine andere Deutung dieses Satzes sei grammatikalisch
nicht möglich, da anderenfalls die Formulierung der Anzahl keinen Sinn ergebe. Durch
diese Formulierung hätten die Sozialplanparteien eindeutig zum Ausdruck gebracht,
dass es sich um einen zahlenmäßigen Begrenzungsfaktor im Sinne der Formel gemäß
Satz 1 der Ziffer II. 3. a.) des Sozialplanes handele. Ein möglicherweise abweichender
Wille der Parteien habe in der Formulierung des Sozialplanes keinen Ausdruck
gefunden. Hinzu komme, dass in keinem der Entwürfe eine Formulierung verwendet
worden sei, die für die Auffassung des Klägers spreche. Der Kläger habe auch daraus,
dass Frau B. ihm im November 2000 eine höhere Abfindungsberechnung ausgehändigt
habe, keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Dabei handele es sich
insbesondere nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, insofern würden die
gleichen Grundsätze gelten wie für die Hingabe einer Gehaltsabrechnung.
Gegen das ihm am 19.10.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen hat
der Kläger mit einem am 19.11.2001 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.12.2001 bei dem
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
44
Der Kläger ist der Auffassung, die ihm nach dem Sozialplan auszuzahlende Abfindung
hätte 122.340,-- DM betragen müssen. Der Wortlaut des Sozialplanes lasse die
Auffassung nicht zu, dass maximal 70 % von 18,5 Gehältern zu zahlen seien. Die
Formel des zu errechnenden Monatseinkommens ergebe sich nach dem Sozialplan aus
Teil II. Ziffer 1. a.), die keine Kürzung um 30 % auf 70 % des fiktiven Monatseinkommens
beinhalte. Teil II. Ziffer 3. a.) Satz 2 des Sozialplanes nehme lediglich Bezug auf Teil II.
Ziffer 1. a.) des Sozialplanes, der selbst die Kürzung von 30 % nicht vorsehe. Deshalb
sei die Kürzung um 30 % auch nicht Bestandteil der Formel. Satz 2 nehme Bezug auf
das definierte Bruttoeinkommen gemäß Teil II. Ziffer 1. a.).
45
Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe sich durch die
Abfindungsberechnung aus November 2000 selbst gebunden.
46
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.10.2001, AZ: - 3 Ca 906/01 -,
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 9.951,27 € nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.04.2001 zu zahlen.
48
Die Beklagte beantragt,
49
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
50
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
51
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
52
Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG; 523, 313 Abs. 2 ZPO).
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
53
I.
54
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom
01.10.2001 ist zulässig.
55
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form
und Frist eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2 ZPO) und begründet
worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 2 und 3 ZPO).
56
II.
57
In der Sache konnte die Berufung des Klägers hingegen keinen Erfolg haben.
58
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 9.951,27 € (=
19.463,-- DM) aus § 611 BGB in Verbindung mit Teil II. Ziffer 3. a.), 1 a.) des
Sozialplanes vom 23.10.2000. Die Beklagte hat die Höhe der an den Kläger zu
zahlenden Abfindung zutreffend mit 102.877,-- DM unter Zugrundelegung von 18,5 x 70
% des nach Teil I. Ziffer 1. a.) des Sozialplanes ermittelten Monatseinkommens des
Klägers berechnet. Der Kläger kann nicht die Zahlung einer Abfindung in Höhe von
insgesamt 122.340,-- DM beanspruchen, so dass ihm auch die mit der vorliegenden
Klage begehrte Differenzzahlung nicht zusteht.
59
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom
15.12.1998 1 AZR 332/98, NZA 1999, 667; Urteil vom 17.11.1998 1 AZR 221/98, NZA
1999, 609; Urteil vom 21.07.1998 1 AZR 57/98, n. v.; Urteil vom 11.02.1998 10 AZR
565/97, n. v.; Urteil vom 08.11.1988 1 AZR 721/87, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 50; Urteil
vom 12.09.1984 4 AZR 336/82, AP § 1 TVG Auslegung Nr. 135; Urteil vom 11.06.1975 5
AZR 217/74, DB 1975, 1945) sind Sozialpläne nicht wie Verträge gemäß §§ 133, 157
BGB, sondern als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wie Tarifverträge auszulegen.
Maßgeblich ist dabei zunächst entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung
der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebspartner
im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, sofern dieser
erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Zu beachten ist dabei der
Gesamtzusammenhang der Regelung, weil er auf den wirklichen Willen der
Betriebspartner und damit auf den Zweck der Regelung schließen lassen kann (vgl.
BAG, Urteil vom 19.06.2001 1 AZR 598/00, EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 67; Urteil vom
15.12.1998 1 AZR 332/98, a. a. O.; Urteil vom 17.11.1998 1 AZR 221/98, a. a. O.; Urteil
vom 21.07.1998 1 AZR 57/98, a. a. O.; Urteil vom 11.02.1998 10 AZR 565/97, a. a. O.;
Urteil vom 24.06.1992 5 AZR 468/91, EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 48; Urteil vom
08.11.1988 1 AZR 721/87, a. a. O.; Urteil vom 12.09.1984 4 AZR 336/82, a. a. O.).
60
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass der Wortlaut der streitigen Sozialplanklausel klar gegen die
Auslegung des Klägers spricht.
61
Bei der Formel, auf die Teil II. 3. a.) Satz 2 des Sozialplanes vom 23.10.2000 verweist,
62
handelt es sich eindeutig um die in Teil II. Ziffer 3. a.) Satz 1 des Sozialplanes genannte
Formel zur Abfindungsberechnung, nämlich 70 % des unter Teil II. Ziffer 1. a.) des
Sozialplanes definierten Bruttomonatseinkommens. Durch die Verwendung des
Demonstrativpronomens diese vor dem Wort Formel haben die Betriebspartner zum
Ausdruck gebracht, dass auf etwas Nahegelegenes, nämlich die im Satz zuvor
genannte Berechnungsformel verwiesen wird. Hätten die Parteien auf eine im Text des
Sozialplanes weiter entfernt gelegene Formel, wie z. B. die in Teil II. Ziffer 1. a.)
genannte Bezug nehmen wollen, hätten sie das Demonstrativpronomen jene
verwenden müssen. Im Gegensatz zu jene weist diese auf etwas in der Nähe
Befindliches hin (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch bei: dieser). Jene deutet
demgegenüber auf etwas weiter abseits Befindliches hin (vgl. Wahrig, Deutsches
Wörterbuch bei: jener).
Hinzu kommt, wie schon das Arbeitsgericht ausgeführt hat, dass auch die Formulierung
die Anzahl, der nach dieser Formel berechneten Monatseinkommen nur sinnvoll
erscheint, wenn sie unmittelbar auf die im Satz zuvor genannte Berechnungsformel
bezogen wird. Gerade dadurch, dass die Formulierung die Anzahl eingefügt wurde, wird
die enge Bindung zu den nach Satz 1 berechneten 70 % eines Monatseinkommens
deutlich. Wäre es lediglich darum gegangen, festzuschreiben, dass maximal 18,5 volle
Monatsgehälter in der gemäß Teil II. Ziffer 1. a.) ermittelten Höhe gezahlt werden, hätte
es des Begriffs der Anzahl nicht bedurft. Ausreichend wäre insoweit eine Formulierung
wie die Abfindung beträgt max. 18,5 (volle) Monatsgehälter oder die Abfindung beträgt
max. 18,5 der unter Teil II. Ziffer 1. a.) des Sozialplans definierten
Bruttomonatseinkommens .
63
Des Weiteren zeigt auch die Entstehung der Regelung in Teil II Ziffer 3. a.) des
Sozialplanes, dass in Satz 2 dieser Klausel nicht von vollen Monatsgehältern
ausgegangen wurde. In keinem der Entwürfe des Sozialplanes taucht die Formulierung
18,5 volle Monatsgehälter auf, obwohl der Betriebsrat in seinen Protokollen stets den
Zusatz volle Monatsgehälter verwendet hat. So heißt es in dem Vermerk vom
05.10.2000 (Bl. 68 der Gerichtsakte): Deckel zu bei 20 volle Gehälter; Kompromiss I des
BR: Wenn 80 %, Deckel zu bei 25 volle Gehälter, oder 23 volle Gehälter oder 22 volle
Gehälter; Kompromiss II des BR: Wenn 70 %, Deckel zu bei 25 volle Gehälter . Im
Vermerk vom 16.10.2000 (Bl. 65 f. der Gerichtsakte) heißt es: Abfindungsberechnung:
13 Monatsgehälter, durch 12, davon 70 %, mal Jahre der Betriebszugehörigkeit, Deckel
zu bei 18,5 volle Monatsgehälter, und für 50 - 57 J. und 4 M. alte Mitarbeiter/innen
erhalten einen Sockelabfindungsbetrag von 10.000,-- DM. Des Weiteren formuliert der
Betriebsrat unter dem 23.10.2000 (Bl. 64 der Gerichtsakte) wörtlich: Mitarbeiter/innen,
die aus beteriebsbedingten Gründen, unter Mitwirkung des BR fristgemäß Gekündigt
wird, erhalten eine Abfindung für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit, 70 % des
Sozialplanes diffinierten Bruttomonatseinkommen. Max. 18,5 volle Monatseinkommen .
In seinen eigenen Notizen verwendet der Betriebsrat stets das Wort volle, in den
Sozialplanentwürfen taucht es dagegen nie auf. Es erscheint daher auch unter diesem
Aspekt zweifelhaft, dass in Teil II. Ziffer 3. a.) Satz 2 des Sozialplanes tatsächlich 18,5
volle Monatseinkommen unabhängig von der Regelung in Satz 1 vereinbart worden
sein sollen.
64
2. Eine anderweitige Bewertung der Vereinbarung der Betriebspartner kann sich auch
nicht daraus ergeben, dass möglicherweise zwischen den Parteien etwas anderes
besprochen wurde als das, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Formulierung in
Teil II. Ziffer 3. a.) Satz 1 und 2 des Sozialplanes vom 23.10.2000 ergibt.
65
Ob zwischen den Parteien des Sozialplanes mündlich vom Wortlaut des Sozialplanes
Abweichendes besprochen wurde oder nicht, ist für die Auslegung des Sozialplanes
unerheblich. Der Parteiwille ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 15.12.1998 1 AZR 332/98, a. a. O.; Urteil vom
21.07.1998 1 AZR 57/98, a. a. O.; Urteil vom 11.02.1998 10 AZR 565/97, a. a. O.; Urteil
vom 04.03.1982 6 AZR 594/79, DB 1982, 1829; Urteil vom 11.06.1975 5 AZR 217/74, a.
a. O.; Urteil vom 19.04.1963 1 AZR 160/62, AP § 52 BetrVG, Nr. 3) nur insoweit zu
berücksichtigen, als er im Sozialplan erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Raum für
die Feststellung eines vom Wortlaut des Sozialplanes abweichenden Parteiwillens etwa
mit Hilfe von Zeugenaussagen besteht nicht (vgl. BAG, Urteil vom 04.03.1982 6 AZR
594/79, a. a. O.; BAG, Urteil vom 11.06.1975 5 AZR 217/74, a. a. O.).
66
Aufgrund der - bereits unter 1 dargestellten Eindeutigkeit des Wortlautes der
Vereinbarung der Betriebspartner zur maximalen Abfindungshöhe hat das Arbeitsgericht
zu Recht davon abgesehen, die vom Kläger benannten Zeugen zu der Frage zu hören,
ob es einen vom Wortlaut abweichenden Parteiwillen gab, wonach max. 18,5 volle
Monatsgehälter gezahlt werden sollten.
67
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer
9.951,27 € (= 19.463,-- DM) aus der Vorababrechnung, die er im November 2000 von
der Mitarbeiterin B. der Beklagten erhalten hat.
68
a) Bei dieser Vorababrechnung handelt es sich nicht um ein wirksames abstraktes
Schuldanerkenntnis der Beklagten gemäß § 781 BGB. Die Vorababrechnung genügt
nicht den an ein abstraktes Schuldanerkenntnis zu stellenden formalen Anforderungen.
Gemäß § 781 Satz 1 BGB bedarf es zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den das
Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, einer schriftlichen Erteilung der
Anerkenntniserklärung und zur Wirksamkeit einer solchen Erklärung ist die gesetzliche
Schriftform (§ 126 BGB) einzuhalten. Die Vorababrechnung ist unstreitig von
niemandem unterzeichnet worden und genügt daher nicht dem Schriftformerfordernis
der §§ 781 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB.
69
Die Schriftform war im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 782 BGB entbehrlich.
Nach dieser Vorschrift ist die Beachtung der in § 781 BGB vorgeschriebenen
schriftlichen Form dann nicht erforderlich, wenn ein Schuldanerkenntnis aufgrund einer
Abrechnung oder im Wege eines Vergleiches erteilt wird. Die Vorababrechnung wurde
dem Kläger weder aufgrund einer Abrechnung noch aufgrund eines Vergleiches erteilt.
Es handelt sich bei der Vorababrechnung nicht um eine Abrechnung im Sinne des §
782 BGB. Eine Abrechnung in diesem Sinne ist jede unter Mitwirkung von Gläubiger
und Schuldner stattfindende Feststellung eines Rechnungsergebnisses (vgl. Palandt-
Sprau, 61. Aufl., § 782 BGB, Rz. 2). Die Vorababrechnung ist eine einseitig von der
Beklagten erstellte Abrechnung, an der der Kläger in keiner Weise mitwirkte. Die
Vorababrechnung ist auch kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB. Nach dieser
Vorschrift ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt
wird. Die Vorababrechnung ist ohne jegliches Nachgeben einer der Parteien oder
beider Parteien zustande gekommen.
70
b) Die Vorausabrechnung ist auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der
Parteien. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn die vereinbarte
71
Regelung zum Ziel hat, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen
Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen. Mit ihm wird
bezweckt, für die Zukunft die Vertragsbeziehungen auf eine verlässliche Basis zu
stellen. Voraussetzung sind übereinstimmende Willenserklärungen (vgl. BAG, Urteil
vom 10.03.1987 8 AZR 610/84, DB 1987, 1694). Zu dem Zeitpunkt, als die Mitarbeiterin
B. der Beklagten die Vorababrechnung für den Kläger erstellte, nämlich im November
2000, bestand zwischen den Parteien über die Abrechnungsmodalitäten bzw. die
Abfindungshöhe noch kein Streit. Die Vorababrechnung diente nicht dem Zweck, streitig
gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Diese Vorababrechnung hatte vielmehr
den Sinn, den Kläger darüber zu informieren, was für eine Abfindung er erwarten
könnte. Weitere Tatsachen, die dafür sprechen könnten, dass vorliegend dennoch ein
deklaratorisches Schuldanerkenntnis vorliegt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es kann
nur festgestellt werden, dass die Vorababrechnung der Unterrichtung des Klägers diente
und keinen rechtsverbindlichen Charakter auf Seiten der Beklagten entfalten konnte.
Soweit die Mitarbeiterin B. bei der Erstellung dieser Abrechnung von einer fehlerhaften
Berechnungsmethode ausgegangen ist, entsteht daraus keine Zahlungsverpflichtung
der Beklagten.
III.
72
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG,
97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
73
IV.
74
Im vorliegenden Fall war die Revision zuzulassen, da dem vorliegenden Rechtsstreit
grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
75
Eine grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreits ist dann anzunehmen, wenn die
Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen
Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die
Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der
Allgemeinheit oder eines größeren Teiles der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG,
Beschluss vom 05.12.1979 - 4 AZN 41/79, AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).
76
Im vorliegenden Fall haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass der
vorliegende Rechtsstreit im Hinblick auf weitere, beim Arbeitsgericht Oberhausen
anhängige Rechtsstreitigkeiten als Pilotverfahren durchgeführt werden soll. Die
Entscheidung des Rechtsstreits hat damit Auswirkungen auf die Interessen eines Teils
der Allgemeinheit, nämlich auf die Interessen derjenigen Arbeitnehmer, deren
Rechtsstreitigkeiten mit der gleichen Problematik noch beim Arbeitsgericht anhängig
sind.
77
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
78
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Hugo-Preuß-Platz 1,
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99084 Erfurt,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Dauch Battenstein Baumgarten
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