Urteil des LAG Düsseldorf vom 22.10.2008

LArbG Düsseldorf: betriebsleitung, niederlassung, eingliederung, betriebsrat, juristische person, akte, einheit, einzelnes mitglied, zusammenlegung, anwachsung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 TaBV 85/08
Datum:
22.10.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 85/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 BV 184/07
Schlagworte:
.
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist das Bestehen eines
einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung. Die
Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate
entspringt der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und ist letzlich
allein durch seinen Willen bestimmt. Von seinem Willen hängt deshalb
ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Ihm steht es auch offen,
durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die
Betriebsstruktur zu verändern.
Tenor:
1.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2008 - 6 BV 184/07 - abgeändert.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Die Beteiligten streiten über den Fortbestand des Beteiligten zu 1), dem
antragstellenden Betriebsrat, nach einer Umstrukturierung.
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Der Beteiligte zu 1) ist der aus 13 Mandatsträgern bestehende, im Frühjahr 2006
gewählte Betriebsrat für die T. IT Solutions & Services GmbH & Co oHG (im Folgenden:
T.) für die Regionalniederlassung West. Die Betriebsorganisation der T. war in
Deutschland auf 13 Regionsbetriebe verteilt. Sie war
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eine hundertprozentige Tochter der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin. Zur
Regionalniederlassung West gehörten die Niederlassungen E. mit ca. 100 Mitarbeitern,
C. mit ca. 70 Mitarbeitern, L. mit ca. 90 Mitarbeitern, F. mit ca. 200 Mitarbeitern sowie
weitere Standorte mit ca. 50 Mitarbeitern. Der als „Flächenbetriebsrat“ bezeichnete
Beteiligte zu 1) war für alle Arbeitnehmer in diesen Niederlassungen zuständig.
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Die Geschäftsleitung der T. befand sich in N..
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Der Sitz der T. Regionalniederlassung West war in E. in der T. str. 10, und damit in etwa
vier Kilometer Entfernung vom Sitz der Beteiligten zu 2), deren Hauptsitz sich in der W.
Straße 1 in E. befindet. Die T. hatte in dem Gebäude T. str. 10 eine Fläche von
insgesamt 1.799 qm, die Beteiligte zu 2) eine Fläche von 1.197 qm angemietet. Weitere
1.617 qm hatte die T. in dem Gebäude W. Straße 1, in dem die Beteiligte zu 2) ihre
Niederlassung E. betreibt, angemietet.
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Der Hauptbetrieb der Beteiligten zu 2), E., steht unter der einheitlichen Betriebsleitung
der Herren Dr. L., C., G. und I..
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Die Betriebsleitung für die Region West bestand aus den Herren C., F. und G.. Herr C.
hatte seinen Dienstsitz in den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2) in F.. Herr F. hatte
seinen Dienstsitz in C.. Herr G. ist Personaleiter der Beteiligten zu 2), Niederlassung E.
und L./C., mit Büros in L. und E.. In seinen Händen liegt zusammengefasst die
Personalleitung für alle Beschäftigten für die Beteiligte zu 2). Das Tätigkeitsfeld des T.
lag in den Bereichen
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-IT-System und IT-Prozessberatung
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-Softwareentwicklung
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-IT-System-Integration
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-Management von IT-Infrastrukturen sowie
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-dem Vertrieb von T.-Produkten an Kunden der T. AG und Dritte.
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Die Beteiligte zu 2) nimmt in ihren Niederlassungen E., L./C., F. und E. den
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-Vertrieb von eigenen Produkten und
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-die Einrichtung, Wartung und den Service von technischen und elektronischen
Produkten aus ihrem Portfolio, z.B. Anlagen der Klimasteuerung, Ampelsteuerung
oder Haustechnik
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wahr.
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Unter dem Datum vom 07.12.2006 war zwischen der Metall NRW, Verband der Metall-
und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V. und weiteren Verbänden einerseits und
der Industriegewerkschaft Metall andererseits ein Ergänzungstarifvertrag für die T.
geschlossen worden.
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In § 11 des Ergänzungstarifvertrages heißt es unter der Überschrift „Standort- und
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Beschäftigungssicherung“:
„Für die Dauer der Laufzeit, d.h. mindestens bis zum 30.09.2009, werden keine
Betriebsratseinheiten, keine Niederlassungen im Sinne der RD und keine Standorte
(wie G. oder Q.) geschlossen, verlagert oder die Beschäftigtenzahl in wesentlichem
Umfang reduziert...“.
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Darüber hinaus bestehen tarifvertragliche Sondervereinbarungen vom 01.04.2005 und
vom 15.12.2007.
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Jeweils in § 10 der Sondervereinbarungen heißt es wortgleich:
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„Für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages werden keine Niederlassungen
geschlossen, verlagert oder die Beschäftigtenzahl in wesentlichem Umfang reduziert...“.
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Mit Wirkung zum 01.06.2007 fand eine gesellschaftsrechtliche Anwachsung der T. auf
die Beteiligte zu 2) statt. Zuvor wurde unter dem 21.05.2007 zwischen der Beteiligten zu
2) und deren Gesamtbetriebsrat zur Regelung der betriebsverfassungsrechtlichen
Auswirkungen ein Interessenausgleich vereinbart, in dessen ersten Teil geregelt wird,
welche im Einzelnen benannten Gesamtbetriebsvereinbarungen der T. über den
01.06.2007 hinaus Gültigkeit behalten sollen. Der zweite Teil des Interessenausgleichs
bestimmt, dass die bei der T. bestehenden Betriebsteile der regionalen
Betriebsratseinheiten mit Ablauf des Jahres 2007 mit den jeweils nächst gelegenen
Betriebsratseinheiten der Beteiligten zu 2) unter einheitlicher Leitung der Beteiligten zu
2) zusammengefasst werden sollten. Die Aufgaben der abgeschafften Betriebsräte
sollten dann von den bereits bestehenden Betriebsräten der jeweiligen Niederlassung
der Beteiligten zu 2) übernommen werden.
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Wegen des Inhalts des Interessenausgleichs im Einzelnen wird auf Bl. 13 - 20 der Akte
Bezug genommen.
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In einem Rundschreiben mit der Bezeichnung CP-Rundschreiben Nr. 01/08 vom
22.10.2007 (Bl. 21 - 25 der Akte) wird unter Ziffer 3 darauf hingewiesen, dass aus
„verfahrenstechnischen Gründen“ die Integration der T. nicht vor dem 01.04.2008
erfolgen wird.
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Mit Schreiben des Gesamtbetriebsrats der Beteiligten zu 2) vom 20.12.2007 (Bl. 26 - 27
der Akte) an alle Betriebsräte weist dieser darauf hin, dass zum 01.01.2008 die
Mitarbeiter/innen der Betriebsteile der regionalen Betriebseinheiten der T. Regionen
den in dem Interessenausgleich aufgeführten Betriebsratseinheiten der Beteiligten zu 2)
zugeordnet werden und durch diese Zuordnung die Amtszeit der Betriebsräte der T.
Regionen mit wenigen Ausnahmen zum 31.12.2007 ende.
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Seit der Anwachsung werden von der Beteiligten zu 2) in ihrer E. Niederlassung
insgesamt 76 ehemalige Mitarbeiter der T. in dem Gebäude W. Straße 1, weitere 87
ehemalige T.-Mitarbeiter in dem Gebäude T. str. 10 sowie 19 Mitarbeiter anderer T.
bereiche beschäftigt. 6 ehemalige T.-Mitarbeiter gehören zu dem Betriebsteil E., Q.
allee.
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Mit Schreiben vom 10.12.2007 (Bl. 63 der Akte) ist dem Sprecher der Betriebsleitung der
T. Herrn C. mitgeteilt worden, dass mit Wirkung zum 31.12.2007 seine
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Betriebsleiterfunktion der BR-Region West entfällt.
Ebenfalls mit Schreiben vom 10.12.2007 sind die Herren F. (Bl. 64 der Akte) und G. (Bl.
65 der Akte) als Mitglieder der Betriebsleitung von ihrer Betriebsleiterfunktion der BR-
Region West mit Wirkung zum 31.12.2007 abberufen worden.
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Durch eine innerbetriebliche Information hat die Beteiligte zu 2) ihre Beschäftigten -
unter anderem für die Niederlassung E. - darauf hingewiesen, dass ab dem 01.01.2008
die Betriebsleitung E. aus den Mitgliedern Dr. L. als Vorsitzenden und die Herren C., G.
und I. besteht.
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Für die leistungs- und ergebnisbezogene Erfolgsbeteiligung wurde für das
Geschäftsjahr 2008 für die Mitarbeiter des Bereichs T. und die Mitarbeiter der anderen
Bereiche der Beteiligten zu 2) zwei unterschiedliche Gesamtbetriebsvereinbarungen
geschlossen.
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Ausweislich eines Rundschreibens der Beteiligten zu 2) vom 06.12.1995 mit der
Überschrift „Betriebsleitung“ (Bl. 396 - 397 der Akte) ist die von ihr eingesetzte
Betriebsleitung vor Ort der entscheidungsbefugte Verhandlungspartner des jeweiligen
Betriebsrats, wobei sich die Befugnisse vor allem auf Angelegenheiten in personellen
und sozialen Fragen beziehen.
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Die Beteiligten zu 3) bis 6) sind die für die Niederlassungen der Beteiligten zu 2)
gewählten Betriebsräte.
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Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, er sei nach wie vor im Amt. Seine
Amtszeit ende erst am 31.05.2010, sofern nicht vorher ein neues Wahlergebnis bekannt
gegeben werde. Die Regelung des § 21 a BetrVG greife nicht. Voraussetzung dafür sei
eine betriebliche Organisationsänderung. Hierzu wäre die Aufhebung der einheitlichen
Leitung bestimmendes Merkmal. Gerade diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Die
ursprüngliche T. habe als eigenständige Abteilung bzw. eigenständiger Bereich
innerhalb des Unternehmens der Beteiligten zu 2) ihre bisherige Organisation und ihre
bisherige Geschäftsleitung beibehalten. Ferner sei sogar die Regionalleitung gleich
geblieben. Selbst wenn es in einzelnen Niederlassungen zu einer Zusammenlegung
der Betriebe kommen würde, würde er - der Beteiligte zu 1) - jedenfalls am Standort E.
bestehen bleiben, da dort der Bereich T. sowohl räumlich als auch organisatorisch von
der Niederlassung der Beteiligten zu 2) getrennt sei. Ob die betriebsorganisatorische
Einheit der T. Region West und er - der Beteiligte zu 1) - weiterhin fortbestehe, hänge
maßgeblich davon ab, ob es sich bei der ehemaligen T. Region West weiterhin um
einen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handele oder ob der bisherige
Regionalbetrieb West dadurch aufgelöst worden sei, dass die einzelnen Standorte in
die jeweiligen Niederlassungen der Beteiligten zu 2) eingegliedert worden seien und
damit er - der Beteiligte zu 1) - untergegangen sei. Allein eine einheitliche
Leitungsstruktur sei noch nicht ausreichend, um von einem einheitlichen Betrieb zu
sprechen. Die Leitungsstruktur der Organisationseinheit sei nämlich ohne Bedeutung,
wenn es - wie vorliegend - bereits an einer Zusammenfassung der Arbeitnehmer sowie
der materiellen und immateriellen Betriebsmittel fehle. Die bisherigen Mitarbeiter der T.
und die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) erledigten völlig unterschiedliche Aufgaben. Die
Mitarbeiter arbeiteten nicht zusammen, das Personal werde nicht ausgetauscht,
Sachmittel würden nicht gemeinsam eingesetzt. Entscheidend sei deshalb, dass sich
durch das Auswechseln der Führungskräfte und die Auflösung der T. durch
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Anwachsung auf die Beteiligte zu 2) in den einzelnen Standorten nichts geändert habe.
Die früheren Mitarbeiter der T. und der Beteiligten zu 2) gingen nach wie vor ihrer
bisherigen Tätigkeit nach. Die Infrastruktur in den Gebäuden und die Platzierung der
Mitarbeiter sei unverändert. Die Betriebsleitungen hätten keine fachliche und
disziplinarische Verantwortung. Sie seien lediglich Ansprechpartner der Betriebsräte
und leiteten nur formal die Betriebe. Wie bisher säßen in N. und nicht an den einzelnen
Standorten die Personalabteilung und der Personalleiter Herr L.. Es habe sich außer der
Gesellschaftsform nichts geändert. Die bisherigen Mitarbeiter der T. seien lediglich und
ausschließlich einem neuen Betriebsleiter unterstellt worden, ohne dass dieser fachlich
oder disziplinarisch Weisungen erteilen könne. Die alten Strukturen bestünden
unverändert fort. Habe sich aber die Organisation nicht geändert, sondern seien
lediglich formal Vorgesetzte ausgetauscht worden, sei der Betrug nicht durch
Eingliederung in einen anderen Betrieb untergegangen. Seine Identität sei weiterhin
erhalten geblieben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der von ihm, dem
Beteiligten zu 1), vertretene Betrieb, aufgelöst worden und den von den Beteiligten zu 3)
bis 6) vertretenen Betrieben zugeordnet worden sei, liege keine Eingliederung eines
kleinen Betriebsteils in einen größeren Betrieb vor, der zur Auflösung des Betriebes des
Beteiligten zu 1) führen würde. Es wäre stattdessen ein Zusammenschluss neuer
Betriebe gegründet worden. Die bisherigen Betriebe wären untergegangen. Die
Beteiligten zu 3) bis 6) hätten ihr Mandat verloren. Sie hätte nach § 21 a BetrVG nur
noch ein Übergangsmandat und müssten innerhalb von 6 Monaten die Wahl eines
Betriebsrates veranlassen. Dies sei hilfsweise festzustellen. Im Übrigen reiche die bloße
Behauptung einer angeblichen Eingliederung durch die Beteiligten zu 2) nicht aus.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
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festzustellen, dass der für den Bereich T. Region West gewählte Betriebsrat über
den 31.12.2007 hinaus unverändert im Amt ist.
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die Beteiligten zu 3) bis 6) ab dem 01.01.2008 nur noch ein
Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG haben.
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Die übrigen Beteiligten haben beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 2) hat behauptet, die ehemaligen Betriebe der T. Region West in
Düsseldorf, L., C., F. und E., für die der Beteiligte zu 1) gewählt worden sei, seien in ihre
jeweiligen Niederlassungen in E., L./C., F. und E. eingegliedert worden. Die
Betriebsteile der T. seien damit durch die Wahrnehmung der einheitlichen Leitung durch
die Betriebsleitung der Beteiligten zu 2) in den Betriebsratseinheiten der
Niederlassungen E., L./C., F. und E. untergegangen, während die T. Betriebe als
aufnehmende Einheiten bestehen geblieben seien. Durch die zum 01.01.2008
vollzogene Zusammenlegung aller Betriebsteile habe der ursprüngliche Betriebsteil T.
str. 10 in E. seine Identität als Betrieb der T. Region West verloren und sei zu einem
Betriebsteil ihres Hauptbetriebes, Niederlassung E., W. Straße 1, geworden. Bei dem
Gebäude des ehemaligen Betriebes der T. Region West, T. str. 10 und den zu diesem
gehörenden Betriebsteilen handele es sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht um einen
selbständigen Betrieb, weil er vom Hauptbetrieb, Niederlassung E., nicht weit entfernt
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sei. Es handele sich auch nicht um einen selbständigen Betrieb nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG, weil der Betriebsteil T. str. 10 nicht durch Aufgabenbereich und Organisation
eigenständig sei. Dies ergebe sich schon aus der Verteilung der Räumlichkeiten, denn
nahezu die Hälfte der Fläche des Geschäftsbereichs der ehemaligen T. befinde sich im
Hauptbetrieb der Beteiligten zu 2) in der W. Str. 1. Damit sei die Behauptung des
Beteiligten zu 1), die Regionalniederlassung der T. sei am Standort E. nicht nur
organisatorisch, sondern auch räumlich von der Niederlassung E. der Beteiligten zu 2)
getrennt, widerlegt. Zudem werde ein großer Teil der Aufgabenbereiche zu nahezu 50
% in den Räumlichkeiten des Hauptbetriebes W. Straße 1 ausgeführt. Der Betriebsteil T.
str. 10 stehe auch nicht unter einer einheitlichen Leitung, denn die vorherigen
Betriebsleiter seien von ihrer Betriebsleiterfunktion abberufen worden. Die
Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten werde nunmehr von den
Führungskräften der Beteiligten zu 2) ausgeübt. Aus alledem werde ersichtlich, dass es
sich bei dem ursprünglichen Betrieb T. str. 10 nunmehr um einen unselbständigen
Betriebsteil der Niederlassung E. der Beteiligten zu 2) handele. Die Beteiligte zu 2) hat
behauptet, mit Wirkung zum 01.01.2008 hätten die in ihren Betrieben gewählten
Betriebsräte, die Beteiligten zu 3) bis 6), tatsächlich die Wahrnehmung der Rechte und
Interessen aller Beschäftigten in den jeweiligen Standorten übernommen. Auch der
Hilfsantrag sei unbegründet, weil die Betriebe der ehemaligen T. in andere Betriebe
eingegliedert worden seien, die ihrerseits ihre Identität behalten hätten, so dass ein
Übergangsmandat nicht erforderlich sei.
Der Beteiligte zu 3) hat ergänzend darauf hingewiesen, der ehemalige Bereich L./C. der
T. unterstehe seit dem 01.01.2008 derselben Leistung wie die Niederlassung L. der
Beteiligten zu 2), für die er einheitlich zuständig sei. Die Betriebsleitung habe eine
einheitliche fachliche und disziplinarische Verantwortung. Sie sei sein Ansprechpartner.
In der Niederlassung der Beteiligten zu 2) L./C. seien bis zur Zusammenlegung 900
Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Aus dem Bereich der T. seien 130 Beschäftigte
hinzugekommen. Dieser hinzugekommene Bereich der T. erreiche bei weitem nicht die
Größenordnung, die erforderlich sei, um von der Entstehung eines neuen Betriebes
auszugehen.
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Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Beteiligten zu 1) stattgegeben und dazu im
Wesentlichen ausgeführt, ein Sachverhalt, aufgrund dessen die Amtszeit des
antragstellenden Betriebsrates vorzeitig geendet habe, liege nicht vor. Der ehemalige
„Betrieb“ der T. sei weder in die Betriebe der Beteiligten zu 2) eingegliedert worden
noch sei der Betrieb mit deren Betrieben zusammengefasst worden. Die Beteiligte zu 2)
habe als einzige Veränderung vorgetragen, dass sich die Betriebsleitung in der Region
geändert habe und es jeweils eine gemeinsame Betriebsleitung mit den schon
vorhandenen Niederlassungen der Beteiligten zu 2) gäbe. Danach liege keine
Eingliederung vor, da sich die organisatorischen Einheiten, in denen die Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen der T. einerseits und die der Beteiligten zu 2) andererseits tätig
gewesen seien, nach dem 31.12.2007 nicht verändert hätten. Der Austausch der
Betriebsleiter reiche für eine Eingliederung nicht aus, denn der bloße Austausch der
Führungsebene berühre auch im Übrigen die Existenz und den Bestand eines Betriebes
gerade nicht. Die Identität habe sich vorliegend nicht geändert. Die räumliche Nähe und
die Betriebsgemeinschaft sei unerheblich, da beides bereits vor dem 31.12.2007
gegeben gewesen seien. In dieser Situation führe die Installation einer einheitlichen
Leitung - so wichtig dieses Kriterium zur Bestimmung eines Betriebes oder
gemeinsamen Betriebes sein möge - gerade nicht zu einer Identitätsänderung. Darüber
hinaus liege jedenfalls für die Standorte E. und L./C. auch nach dem Vortrag der
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Beteiligten zu 2) bis 6) noch nicht einmal ein Wechsel in der Führungsebene vor, und
zwar bezogen auf den Personalleiter Herrn G.. Auch eine Zusammenlegung sei nicht
gegeben, denn es habe sich weder die Identität des ehemaligen Betriebes der T. noch
die Identität der Niederlassungen der Beteiligten zu 2) geändert. Die Vereinbarungen
mit dem Gesamtbetriebsrat seien für die Frage der Existenz eines Betriebsrates ohne
Bedeutung, denn der Gesamtbetriebsrat sei nicht berechtigt, über die Existenz von
Betriebsräten zu entscheiden.
Gegen den ihr am 15.05.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf
hat die Beteiligte zu 2) mit einem am 26.05.2008 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 14.07.2008
per Fax und am 21.07.2008 im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz begründet.
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Mit der Beschwerde weist die Beteiligte zu 2) unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens und unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom
06.12.1995 darauf hin, dass die Betriebsleitungen alle wesentlichen Fragen in sozialen
und personellen Angelegenheiten jeweils durch Beschluss entscheiden, so dass
insoweit nicht etwa ein einzelnes Mitglied entscheidungsbefugt sei. Nur die Ausführung
der in der Betriebsleitung getroffenen Entscheidungen sowie die allgemeine operative
Personalarbeit obliege dem für Personalfragen zuständigen Mitglied der Betriebsleitung,
das zugleich die Funktion des Personalleiters für diese Betriebe ausübe. So habe auch
Herr G. die wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten
nicht selbst, sondern nur als Mitglied der Betriebsleitung getroffen. Überhaupt nicht
zuständig sei Herr G. seit dem 01.01.2008 für die an den Standorten E. und F.
beschäftigten Mitarbeiter des Bereichs T.. Die Kompetenz der Betriebsleitungen in
Personalangelegenheiten umfasse nur örtliche betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Die fachliche und disziplinarische Führung der Mitarbeiter liege nicht bei der
Betriebsleitung, sondern bei den jeweiligen Fachvorgesetzten, die vielfach auch an
anderen Standorten ansässig seien. Die ursprünglich im T.-Betrieb Region West
vorhandene Betriebsgemeinschaft bestehe seit dem Ablauf des 31.12.2007 nicht mehr.
Seither gebe es keine Stelle mehr, welche die betriebsverfassungsrechtlichen
Angelegenheiten der früher im T.-Betrieb Region West zusammengefassten
Arbeitnehmer tatsächlich einheitlich wahrnehme. Die Beteiligte zu 2) rügt, der Beschluss
des Arbeitsgerichts beruhe auf einer Verkennung der für einen Betrieb im Sinne des
BetrVG konstituierenden Merkmale. Die Betriebsidentität sei nach der jüngsten
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein anhand der betrieblichen
Leitungsmacht zu bestimmen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Arbeitgeber
„Herr über seine Betriebsorganisation“ sei und ihm offen stehe, allein durch eine
Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern.
Zudem sei es zweifellos möglich, dass verschiedene Unternehmensbereiche in einem
einheitlichen „Mischbetrieb“ im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zusammengefasst
seien und eine Vielzahl unterschiedlicher arbeitstechnischer Zwecke verfolgen können.
Ein Verstoß gegen den Ergänzungstarifvertrag liege nicht vor. Die darin enthaltenen
Regelungen dienten eindeutig dem Zweck, die Arbeitsverhältnisse zu sichern und auch
einzelne Standorte aufrechtzuerhalten. In welcher betriebsorganisatorischen
Einbindung die Arbeitsplätze aufrecht erhalten würden, sei den Tarifvertragsparteien
hingegen gleichgültig gewesen.
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Die Beteiligte zu 2) beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2008,
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6 BV 184/06, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
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Der Beteiligte zu 1) beantragt,
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die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass der Antragsteller und die Beteiligten zu 3) bis 6) nicht mehr im
Amt sind,
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äußerst hilfsweise,
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festzustellen, dass die Beteiligten zu 3) bis 6) ein Übergangsmandat nach § 21 a
BetrVG haben.
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Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
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Der Beteiligte zu 1) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Wiederholung
seines erstinstanzlichen Vorbringens und ist der Ansicht, die ehemalige T. bilde einen
internen Dienstleister bei der Beteiligten zu 2). Die betrieblichen Strukturen seien jedoch
nicht verändert worden. Hierfür spreche, dass etwa im Bereich der Arbeitszeit noch
keine einheitlichen Regelungen getroffen worden seien. Zudem bestünden auf
überregionaler Ebene unterschiedliche Betriebsvereinbarungen über Jahreszahlungen
und das variable Zielentgelt. Die mit der angeblichen Auflösung des antragstellenden
Betriebsrates einhergehende Umstrukturierung verstoße zudem gegen die
einschlägigen Tarifverträge.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie
in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 in
Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Das hiernach insgesamt
zulässige Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg. Entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts und des Beteiligten zu 1) ist der „Betrieb“ der T. nach Auffassung der
Beschwerdekammer in die Niederlassungen der Beteiligten zu 2) eingegliedert worden
mit der Folge, dass der bisherige Betrieb untergegangen ist und der Beteiligte zu 1) sein
Amt durch die Umstrukturierung im Zuge der Anwachsung verloren hat. Die
Entscheidung des Arbeitsgerichts ist daher abzuändern und die Anträge des Beteiligten
zu 1) sind zurückzuweisen.
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Grundlage für die Tätigkeit von Betriebsräten sind die Betriebe nach § 1 BetrVG, die
nach § 4 Abs. 1 BetrVG als selbständig geltenden Betriebsteile und die nach § 3 Abs. 1
Ziffer 1 - 3 BetrVG geschaffenen Organisationseinheiten. Der Betriebsrat ist
grundsätzlich nur für die Einheit zuständig, für die er gewählt wurde. Soweit
62
Umstrukturierungen auf Unternehmensebene keine Veränderungen der betrieblichen
Organisation hervorrufen, die Identität des Betriebes, des selbständigen Betriebsteils
oder der Organisationseinheit erhalten bleibt, haben sie keinen Einfluss auf den
Bestand des Betriebsrats und dessen Rechtsstellung. Das Bedürfnis nach einer
Ausdehnung des Mandats entsteht, wenn durch Organisationsänderungen neue
betriebsratsfähige Einheiten nach den §§ 1, 4 BetrVG geschaffen werden. Soweit die
betroffenen Arbeitnehmer nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem schon ein
Betriebsrat besteht, werden sie bis zur Neuwahl eines Betriebsrates nicht mehr
vertreten. Sie verlieren sodann ihren kollektiven Schutz in einer für sie besonders
kritischen Phase (vgl. ErfKom, 8. Aufl., § 21 a BetrVG Rdnr. 1).
Wird allerdings ein Betrieb in einen anderen Betrieb mit gewähltem Betriebsrat
eingegliedert, dann übernimmt nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG dieser Betriebsrat die
Vertretung der neu hinzugekommenen Mitarbeiter. § 21 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthält
eine auch für die Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen nach § 21 a Abs.
2 BetrVG zu berücksichtigende Legaldefinition des Übergangsmandats. Nach der
Gesetzesbegründung soll dem Betriebsrat bei jeder Form der Betriebsspaltung oder
Zusammenlegung ein Übergangsmandat zustehen, wenn die Organisationsänderung
zu seinem Wegfall führt oder ein Teil der Belegschaft aus seinem Zuständigkeitsbereich
herausfällt. Das Übergangsmandat des Betriebsrats soll damit Schutzlücken füllen, die
bei betrieblichen Organisationsänderungen in der Übergangsphase entstehen können
(BT-Drucksache, 14/5741, S. 39). Das Bedürfnis für ein Übergangsmandat besteht
dann, wenn durch Organisationsänderungen neue betriebliche Einheiten entstehen, so
dass die von den bisher gewählten Betriebsräten vertretenen Arbeitnehmer anderenfalls
ihren betriebsverfassungsrechtlichen Schutz verlören. Werden Betriebe oder
Betriebsteile durch einen aufnehmenden Betrieb in einer Weise aufgenommen, dass der
aufnehmende Betrieb seine Identität behält, werden die Arbeitnehmer des
aufgenommenen Betriebes unmittelbar Arbeitnehmer des aufnehmenden Betriebes mit
der Folge, dass sie von dem bei dem aufnehmenden Betrieb gebildeten Betriebsrat mit
vertreten werden. Stellt sich die Zusammenlegung als Eingliederung eines Betriebes in
einen anderen Betrieb dar, der seinerseits seine Identität behält, ist ein
Übergangsmandat nicht erforderlich. Sein Sinn und Zweck ist es allein, dass
Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, welche ihre Identität verlieren mit der
Folge, dass auch das Amt der bei ihnen gebildeten Betriebsräte endet, bei Spaltungen
oder Zusammenfassungen von Betrieben ihren betriebsverfassungsrechtlichen Schutz
nicht verlieren zu lassen.
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Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ist unter einer Eingliederung die
organisatorische Zusammenführung zweier oder mehrerer Betriebe zu verstehen, in
dessen Rahmen ein Betrieb seine Identität verliert, während die Identität der anderen
Betriebe oder Betriebsteile erhalten bleibt. Von einer Eingliederung ist mithin
auszugehen, wenn der aufnehmende Betrieb in seiner Organisationsstruktur
unverändert bleibt. Der aufnehmende Betrieb wird lediglich größer, ohne dass er
dadurch tiefgreifende Veränderungen erfährt. Ob eine Eingliederung vorliegt, ist anhand
des Gesamteindrucks der organisatorischen Einheit vorher und nachher zu bestimmen
(GK-BetrVG/Kreutz, 7. Aufl., § 21 a Rz. 62; Hess/Schlochauer, BetrVG, 6. Aufl., § 21 a
Rz. 8; Thüsing, DB 2002, 738,739; LAG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2004, 9
TaBVGa 61/04, zitiert nach juris).
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Maßgebend für die vorliegende Entscheidung ist mithin die Frage, ob im Bereich der T.
Regionalniederlassung West ein eigenständiger Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1
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BetrVG oder zumindest ein betriebsratsfähiger Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1
BetrVG nach der Anwachsung fortbesteht oder ob die Arbeitnehmer der T. in die
Niederlassungen der Beteiligten zu 2) eingegliedert worden sind mit der Folge, dass sie
von den Beteiligten zu 3) bis 6) vertreten werden.
In ständiger Rechtsprechung fasst das Bundesarbeitsgericht den Begriff des Betriebs im
betriebsverfassungsrechtlichen Sinn als eine organisatorische Einheit, innerhalb derer
der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte
arbeitstechnische Zwecke verfolgt, auf. Voraussetzung dafür ist, dass die in der
Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel
zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von
einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (Vgl. BAG, Beschluss vom
17.01.2007, 7 ABR 63/05, zitiert nach juris). Von besonderer Bedeutung ist insoweit -
worauf die Beteiligte zu 2) zu Recht hingewiesen hat - das Bestehen eines einheitlichen
Leitungsapparates, das heißt die Einheit der Entscheidung in
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Über den Betriebsbegriff wird die Einheit
bestimmt, innerhalb derer eine sinnvolle Ordnung der Betriebsverfassung und damit
eine sachgerechte Betreuung der Arbeitnehmer durch ihre Repräsentanten möglich ist.
Werden diese Aufgaben in getrennten selbständigen Leitungsapparaten erfüllt, kann
man regelmäßig auch von mehreren Betrieben ausgehen (vgl. ErfKom., 8. Aufl., § 1
BetrVG Rdnr. 10).
66
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen geht die Berufungskammer - in
Übereinstimmung mit der Beteiligten zu 2) - davon aus, dass nach der Anwachsung mit
Wirkung ab dem 01.01.2008 kein eigenständiger Betrieb oder betriebsratsfähiger
Betriebsteil der T. fortbestanden hat, weil nach diesem Zeitpunkt kein selbständiger
Leitungsapparat in vorstehendem Sinne, das heißt insbesondere für Entscheidungen in
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, für einen „Betrieb“ der T. mehr bestanden
hat und die Niederlassungen der Beteiligten zu 2) ihre Identität behalten haben.
Entscheidend ist insoweit die Frage, ob die Beteiligte zu 2) eine Eingliederung des
Betriebs der T. allein durch eine Zusammenlegung der Leitungsstrukturen herbeiführen
konnte. Diese Frage ist nach Auffassung der Beschwerdekammer - entgegen der
Auffassung des Arbeitsgerichts - zu bejahen.
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Wie bereits dargelegt, ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von
besonderer Bedeutung für die Bestimmung des Betriebsbegriffs. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Entscheidung über den Einsatz verschiedener
Leitungsapparate der Organisationsbefugnis der Beteiligten zu 2) entspringt und letztlich
allein durch ihren Willen bestimmt ist. Wie der Arbeitgeber die arbeitstechnische
Organisation des Unternehmens gestaltet, fällt in seine Entscheidungsanautonomie.
Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen (vgl.
Richardi, BetrVG, 11. Aufl., § 1 Rdnr. 30). Zu Recht hat die Beteilige zu 2) daher in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber „Herr über seine
Betriebsorganisation“ ist und ihm offen steht, allein durch eine Neustrukturierung der
betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern. Dies hat die Beteiligte zu
2) umgesetzt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist es nicht erforderlich, dass
sich darüber hinaus weitere Dinge ändern. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass ein
Austausch von Sachmitteln erfolgt, die Mitarbeiter in bestehende Abteilungen „integriert“
oder gemeinsam eingesetzt werden. Das Merkmal der Zusammenfassung ist nicht im
Sinne einer Vermischung zu verstehen, sondern im Sinne eines konzentrierten
Einsatzes innerhalb eines verfolgten arbeitstechnischen Zwecks. Wenn nunmehr die
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Beteiligte zu 2) innerhalb einer Organisationseinheit mehrere arbeitstechnische Zwecke
verfolgt, ist es ohne weiteres möglich, dass die einzelnen Betriebsteile personell wie
auch hinsichtlich der einzelnen Betriebsmittel unabhängig voneinander agieren.
Vorliegend liegt dies schon daran, dass unterschiedliche Sparten der Beteiligten zu 2) in
einem einzelnen Standort bedient werden.
Die T. Regionalniederlassung West wurde von den Herren C., F. und G. geleitet.
Ausweislich der zur Akte gereichten Unterlagen sind diese Herren mit Wirkung zum
31.12.2007 als Mitglieder der Betriebsleitung der T. Regionalniederlassung West
abberufen worden.
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Mit Wirkung ab dem 01.01.2008 sind die Mitarbeiter der ehemaligen T. im Gebiet
Rhein/Ruhr folgenden Betriebsleitungen unterstellt worden:
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Die Niederlassungen E. und F. werden von den Herren C., D., G., K., N., T. und T.
geleitet.
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Die Niederlassung E. wird von den Herren Dr, L., C., I. und G. geleitet.
72
Die Niederlassung L./C. wird von den Herren Dr. X., I. und G. geleitet.
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Die - einzige - Personenidentität hinsichtlich Herrn G. ist nicht geeignet, fehlende
Veränderungen auf der Leitungsebene zu begründen. Der Beteiligten zu 2) steht es im
Rahmen ihrer unternehmerischen Organisationsentscheidung zu, Teile des ehemaligen
T.-Leitungsapparates zu übernehmen. Dies kann allein aus dem Gesichtspunkt der
Zweckmäßigkeit erfolgt sein. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass Teile des
Leitungsapparates eines übernommenen Betriebes in den übernehmenden Betrieb
integriert werden, um sich den Umstand zu Nutze zu machen, dass die entsprechenden
Personen besonders vertraut mit den Gegebenheiten des übernommenen
Unternehmens sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Leitungsapparat der
T. als auch der Niederlassung der Beteiligten zu 2) aus einer mehrköpfigen
Leitungsgruppe besteht. Mit Ausnahme des Herrn G. fehlt es an jeglicher
Personenidentität, so dass nicht von einer im Wesentlichen gleichen Leitungsmacht
ausgegangen werden kann. Ob die Betriebsleitungen auch fachliche und
disziplinarische Verantwortung tragen, kann letztlich dahinstehen. Entscheidend ist,
dass sie der maßgebliche Ansprechpartner in mitbestimmungspflichtigen
Angelegenheiten sind und dadurch gewährleistet ist, dass in der ihnen unterstellten
Einheit eine sachgerechte Betreuung der Arbeitnehmer durch ihre Repräsentanten
möglich ist. Nicht erforderlich ist, dass die Betriebsleitung die Kompetenz für alle
Maßnahmen in den Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen hat.
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Unschädlich ist - was letztlich auch der Beteiligte zu 1) einräumt - dass innerhalb der
Niederlassung der Beteiligten zu 2) mehrere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden.
Gerade aus diesem Grund erledigen die Mitarbeiter unterschiedliche Aufgaben. Der
Einheit des Betriebes steht nicht entgegen, wenn in ihm gleichzeitig verschiedene
arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden.
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Danach ist der „Betrieb“ der ehemaligen T. in die Niederlassungen der Beteiligten zu 2)
eingegliedert worden. Es besteht kein Bedarf für ein Übergangsmandat, denn die
Arbeitnehmer der ehemaligen T. werden "nahtlos" durch die Beteiligten zu 3) bis 6)
vertreten, so dass sie - auch nicht für eine Übergangsphase - ihren
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betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nicht verlieren.
Diesem Ergebnis stehen weder die Vorschriften des Ergänzungstarifvertrages noch die
der tarifvertraglichen Sondervereinbarungen entgegen. Sie schützen den Beteiligten zu
1) nicht vor seiner Auflösung. Aus ihnen kann nicht abgeleitet werden, dass die T.
Regionalniederlassung West als eigenständige Betriebsratseinheit hat weiterbestehen
sollen. Aus den Regelungen ergibt sich nicht, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet sein
soll, bestehende Betriebe für die Dauer der Vereinbarung unberührt zu lassen.
Zielrichtung ist allein, den Mitarbeitern Sicherheit hinsichtlich des Bestandes ihres
Arbeitsplatzes sowie hinsichtlich des Ortes, an dem die zu leistende Arbeit erbracht
werden muss, zu geben. Die Regelungen bieten daher keinen Schutz vor sonstigen
Veränderungen im Rahmen betriebsorganisatorischer Fragen. Die Verpflichtung in § 11
des Ergänzungstarifvertrages, keine Betriebsratseinheiten zu schließen, erstreckt sich
nicht auf den Erhalt bzw. Fortbestand des Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 2) unterhält
in ihren Niederlassungen E., F., E. und L./C. betriebsratsfähige Einheiten. Diese
Einheiten haben sich durch die Anwachsung der T. auf die Beteiligte zu 2) vergrößert,
bestehen jedoch nach wie vor als Betriebsratseinheiten fort.
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Danach war der Hauptantrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen, weil er sein Amt
aufgrund der Eingliederung in die Niederlassungen der Beteiligten zu 2) verloren hat.
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Die Hilfsanträge sind bereits deshalb zurückzuweisen, weil - wie vorstehend dargelegt -
von einer Eingliederung des „Betriebs“ der T. auszugehen ist.
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III.
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Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 ArbGG zuzulassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
82
Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 1, 3, 4, 5, 6,
83
R E C H T S B E S C H W E R D E
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eingelegt werden.
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Für die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist gegen die Entscheidung kein
Rechtsmittel gegeben.
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Die Rechtsbeschwerde muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
90
Hugo-Preuß-Platz 1
91
99084 Erfurt
92
Fax: 0361 2636 2000
93
eingelegt werden.
94
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Paßlick Schöps Brandenstein
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