Urteil des LAG Düsseldorf vom 04.11.2004

LArbG Düsseldorf: zustellung, fax, rechtsmittelbelehrung, arbeitsrecht, arbeitsgericht, datum

Datum:
Gericht:
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Entscheidungsart:
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Normen:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1990/03
04.11.2004
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
13. Kammer
Urteil
13 Sa 1990/03
Arbeitsgericht Düsseldorf, 13 Ca 1531/03
BRTV Bau Berufskraftfahrer, Eingruppierung
Tarifgruppe M 4/2/M III 2 BRTV Bau
Arbeitsrecht
Ein Kraftfahrer ist nicht nach der Sonderlohngruppe Baumaschinenführer
zu vergüten. Nach dem BRTV n. F., der die Lohngruppen neu einteilt,
unterfallen Berufskraftfahrer (Lohngruppe 3) nicht mehr der gleichen
Lohngruppe wie Baumaschinenführer (Lohngruppe 4). Auch ein Aufstieg
von Berufskraftfahrern in die Lohngruppe 4 aufgrund mehrjähriger
Tätigkeit ist nicht mehr vorgesehen (Anschließung an ArbG Düsseldorf
13 Ca 1531/03 vom 07.11.2003).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 07.11.2003 13 Ca 1531/03 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner
Eingruppierung in die Tarifverträge des Baugewerbes.
Von der Tatbestandsdarstellung im Einzelnen wird nach § 69 ArbGG abgesehen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die Kammer folgt der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf
diese Bezug (§ 69 II ArbGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
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REVISION
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Funke Janssen Voßen