Urteil des LAG Düsseldorf vom 05.08.2008

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 488/08
Datum:
05.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 488/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 8 Ca 1318/07
Schlagworte:
Verwirkung des Rechts auf Ausübung des Widerspruchs bei einem
Betriebsübergang
Normen:
§ 613 a Abs. 5 BGB; 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
I.
1. Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen einen
Betriebsübergang kann verwirkt sein, wenn der Widerspruch etwa 1 ½
Jahre nach Zugang des fehlerhaften Informationsschreibens erfolgt und
der Arbeitnehmer bereits vorher das Arbeitsverhältnis gegenüber dem
Betriebserwerber gekündigt hatte.
2. Zu den Voraussetzungen einer Prozessverwirkung
Anmerkung zu I: Parallelentscheidung zu 6 Sa 469/08 und 6 Sa 851/08
II.
1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im
Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des
Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben
angegeben wird. Dafür ist eine neue Firmenanschrift eindeutig zu
bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des
Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers
angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht
werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs.
5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs
auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbständige
Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
Anmerkung zu II: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008 u. a.
6 Sa 1809/07