Urteil des LAG Düsseldorf vom 01.04.2010
LArbG Düsseldorf (ordentliche kündigung, kläger, kündigung, zpo, arbeitsgericht, klageschrift, antrag, bag, zulassung, frist)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1545/09
Datum:
01.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1545/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 2493/09
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 17.11.2009 - 7 Ca 2493/09 - abgeändert:
Unter Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.
2
Der Kläger war bei der Beklagten seit Januar 2000 zuletzt als Account Manager
angestellt. Neben diesem Vollzeitarbeitsverhältnis stand der Kläger seit April 2003 zu
der K. Logistic GmbH in einem Arbeitsverhältnis als geringfügig beschäftigter
Niederlassungsleiter. Sowohl die Beklagte wie die K. Logistic GmbH sind für die
B.Luftfahrttechnik Düsseldorf GmbH auf deren Betriebsgelände tätig. Die
Geschäftsführer der Firmen sind nicht identisch.
3
Mit Schreiben vom 13. März 2009, welches der Kläger am 16. März 2009 erhielt und auf
dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, kündigte die Beklagte das bestehende
Vertragsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen
Zeitpunkt und bot dem Kläger zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als
Sachbearbeiter Import in ihrer Niederlassung in S. an. Der Kläger nahm die
Änderungskündigung nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an. Unter dem 27. März 2009
sprach die K. Logistic GmbH gegenüber dem Kläger eine außerordentliche, hilfsweise
ordentliche Beendigungskündigung aus. Insoweit erhob der Kläger am 21. April 2009
4
eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Düsseldorf (- 3 Ca 3033/09 - nunmehr
LAG Düsseldorf - 12 Sa 275/10 -).
Mit seiner am 3. April 2009 zunächst per Fax beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage
hat der Kläger die „K. Logistic GmbH“ mit Sitz in B. verklagt. An dem genannten Tag
ging allerdings lediglich die erste Seite der Klageschrift, ein zweites Blatt, auf welchem
sich lediglich eine Unterschrift einer Rechtsanwältin befindet sowie eine Kopie des
Kündigungsschreibens der Beklagten ein. Die vollständige zweite Seite der Klage,
welche die gegen eine Kündigung vom 13. März 2009 gerichteten Anträge sowie die
Klagebegründung enthält, ging ohne Anschreiben am 6. April 2009, das vollständige
Original der Klage am 7. April 2009 beim Arbeitsgericht ein. In der Klagebegründung
heißt es, der Kläger sei bei der Beklagten seit April 2003 als Teilzeitkraft tätig. Das
Arbeitsgericht stellte die Klage entsprechend dem Rubrum der Klageschrift bei der K.
Logistic GmbH in B. zu. Mit Schriftsatz vom 16. April 2009 bat der Klägervertreter unter
dem Kurzrubrum „E. ./. K. Logistic GmbH“ um Verlegung des anberaumten Gütetermins.
In der Gerichtsakte befindet sich zudem ein auf den 23. April 2009 datierter, nicht
unterzeichneter Schriftsatz der Klägervertreter, in welchem die Berichtigung des
Passivrubrums auf die Beklagte mit Sitz in N.-X., hilfsweise eine entsprechende
Klageänderung unter gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf nachträgliche Zulassung
der Kündigungsschutzklage beantragt wird. Zu Letzterem ist eine eidesstattliche
Versicherung einer bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers beschäftigten
Rechtsanwaltsfachangestellten vom 7. April 2009 in Kopie beigefügt, auf deren Inhalt
verwiesen wird. Am 28. April 2009 ging beim Arbeitsgericht sodann ein Schriftsatz
folgenden Wortlauts ein:
5
… nehmen wir Bezug auf unsere Rubrumsberichtigung vom 23.04.2009 und
überreichen für die nunmehr richtige Beklagte jeweils beglaubigte und einfache
Abschrift
6
- der Rubrumsberichtigung
7
- und der Kündigungsschutzklage vom 03.04.2009.
8
Aufgrund richterlicher Verfügung vom 29. April 2009 wurden die erwähnten Dokumente
der Beklagten am 6. Mai 2009 zugestellt.
9
Der Kläger hat sich darauf berufen, Gründe lägen weder für die außerordentliche noch
für die hilfsweise ordentliche Kündigung vor. In der Klageschrift sind folgende Anträge
aufgeführt:
10
1.
11
Festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung vom 13.03.2009 unwirksam ist
und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
12
2.
13
Festzustellen, dass weder die außerordentliche noch die hilfsweise ordentlich
ausgesprochene Änderungskündigung vom 13.03.2009 sowie die mit ihr
angesprochenen Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sind.
14
Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht hat der Klägervertreter „den Klageantrag zu 1
unter Rücknahme des Klageantrags zu 2“ gestellt.
15
Mit Urteil vom 17. November 2009 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13. März 2009
nicht aufgelöst worden ist. Es hat angenommen, die Auslegung der Klageschrift ergebe,
dass die Kündigungsschutzklage von vornherein gegen die Beklagte gerichtet gewesen
sei. Den im Kammertermin gestellten Antrag hat es dahingehend ausgelegt, dass sich
der Kläger sowohl gegen die außerordentliche als auch gegen die ordentliche
Kündigung wehren wolle.
16
Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist der Beklagten am 14. Dezember 2009
zugestellt worden. Mit einem am 18. Dezember 2009 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt und diese am 9. Februar 2010
begründet.
17
Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens wendet sie sich
gegen die seitens des Arbeitsgerichts vorgenommene Würdigung.
18
Die Beklagte beantragt,
19
in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2009
- 7 Ca 2493/09 - die Klage abzuweisen.
20
Der Kläger beantragt,
21
die Berufung zurückzuweisen.
22
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
23
I.
24
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben
der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
25
II.
26
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage unbegründet ist.
27
1.
28
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 7 KSchG
wirksam, weil der Kläger ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig innerhalb der Frist
des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht hat. Eine nachträgliche Zulassung der Klage
nach § 5 KSchG kam nicht in Betracht.
29
a)
30
Dabei konnte die Kammer zugunsten des Klägers unterstellen, dass die Klage trotz der
fehlerhaften Bezeichnung im Rubrum von vornherein gegen die Beklagte gerichtet war.
31
Entsprechendes gilt für die Frage, ob vor Eingang des Originals am 7. April 2009
überhaupt eine ordnungsgemäße Klage bei Gericht eingegangen war.
(1)
32
Die Klage ist der Beklagten jedenfalls erst am 6. Mai 2009 zugestellt worden, obwohl
die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für die am 16. März 2009 zugegangene Kündigung
bereits am 6. April 2009 abgelaufen war.
33
(2)
34
An dem Umstand der verspäteten Klageerhebung ändert auch nichts, dass es nach
§ 167 ZPO ausreicht, wenn die Klage innerhalb der Dreiwochenfrist bei Gericht eingeht
und „demnächst“ zugestellt wird. Dabei sind Verzögerungen, die nicht vom Kläger zu
vertreten sind, außer Acht zu lassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine
Verzögerung von der klagenden Partei zu vertreten ist, ist ihr ein Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigtem nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BAG 17. Januar 2002 -
2 AZR 57/01 - BB 2003, 209 RN 24 f.).
35
Dass die Klage der Beklagten erst am 6. Mai 2009 zugestellt wurde, war zunächst darin
begründet, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift ein
fehlerhaftes Passivrubrum aufgeführt haben. Die Zustellung bei der in der Klage
ausdrücklich genannten K. Logistic GmbH erfolgte bereits am 11. April 2009. Zwar
erscheint die Auffassung des Arbeitsgerichts vertretbar, unter Berücksichtigung des als
Anlage beigefügten Kündigungsschreibens könne die Beklagte als von Anfang an
verklagt angesehen werden. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Gerichts, sich ohne
Anhaltspunkte in der Klageschrift vor der Terminierung in einer beigefügten Anlage die
richtige Beklagte herauszusuchen. Eine weitere Ursache für die eingetretene
Verzögerung liegt darin, dass eine Korrektur des Rubrums erst mit einem - nicht
unterzeichneten Schriftsatz ohne Abschriften für den Gegner - unter dem 23. April 2009
beantragt wurde, und dies obwohl - wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung
ergibt - der Fehler bereits am 7. April 2009 bemerkt wurde und der Klägervertreter erneut
unter Verwendung des falschen (Kurz-) Rubrums noch am 16. April 2009 um Verlegung
des anberaumten Gütetermins bat. Ein unterzeichneter und Abschriften enthaltender
Schriftsatz der Klägerseite, welcher dem Gericht ein Handeln im Sinne einer
ordnungsgemäßen Zustellung der Klage an die Beklagte ermöglichte, ging erst am
28. April 2009 bei Gericht ein. Beide Umstände, die zur Zustellungsverzögerung geführt
haben, sind auf ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines
Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Soweit er sich darauf berufen hat, das
fehlerhafte Rubrum beruhe auf einem Eingabefehler der die Klage fertigenden
Rechtsanwaltsfachangestellten, verkennt er, dass ein Rechtsanwalt die Verantwortung
für die Korrektheit des Passivrubrums nicht einer Kanzleiangestellten übertragen kann
(vgl. BGH 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92 - VersR 1993, 1381, zur Verantwortung für
die korrekte Angabe des Rechtsmittelgerichts). Dass der - nicht von einer
eidesstattlichen Versicherung gestützte - Vortrag des Klägers, auch die fehlerhafte
Darstellung des Arbeitsverhältnisses in der Klagebegründung beruhe auf einem
entsprechenden Fehler der Rechtsanwaltsfachangestellten, äußerst merkwürdig
anmutet, sei nur nebenbei bemerkt. Entscheidend ist, dass - wie dies bereits die
Beklagte zutreffend ausgeführt hat - ein Anwaltsverschulden jedenfalls darin liegt, dass
das Rubrum nicht anwaltlich kontrolliert wurde bzw. nach dem Vortrag des Klägers die
Unterzeichnung der Klage einer nicht informierten Rechtsanwältin überlassen wurde.
36
Weshalb trotz der spätestens seit dem 7. April 2009 bestehenden Kenntnis der Fehler
erst verspätet und dann zunächst in untauglicher Art und Weise korrigiert worden ist, hat
der Kläger nicht erläutert, so dass auch insoweit von einem Vertretenmüssen des
Klägers - jedenfalls für ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten - auszugehen
ist. Von der seit dem Ablauf der Klagefrist zu rechnenden (vgl. BAG 13. Mai 1987 -
5 AZR 106/86 - EzA BGB § 209 Nr. 3) Verzögerung der Zustellung sind daher 22 Tage
vom Kläger zu vertreten (Zeitraum vom 6. bis 28. April 2009).
Eine derartige Verzögerung der Zustellung ist nicht mehr als demnächst im Sinne des
§ 167 ZPO anzusehen. Die insoweit maßgebliche Grenze liegt im Regelfall bei zwei
Wochen (BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - BB 2003, 209 RN 24 f.; LAG Düsseldorf
9. August 2008 - 9 Sa 2261/07 - juris; BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04 - juris mwN).
Soweit stattdessen unter Hinweis auf die Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO eine zeitliche
Grenze von einem Monat gezogen wird (ArbG Berlin 6. August 2003 - 7 Ca 5097/03 -
NZA-RR 2004, 366), vermag die Berufungskammer dem jedenfalls für die Klagefrist des
§ 4 KSchG nicht zu folgen. § 691 ZPO betrifft ausschließlich Zahlungsansprüche, so
dass die durch Klageerhebung zu wahrende Frist in aller Regel die Verjährungsfrist von
wenigstens drei Jahren ist. Bei einer Kündigungsschutzklage ist nach § 4 Satz 1 KSchG
hingegen eine lediglich dreiwöchige Frist zu wahren. Ließe man als „demnächst“ einen
Zeitraum von einem Monat oder auch wie hier von 22 Tagen zu, würde dies die an sich
zu wahrende Frist mehr als verdoppeln. Dies wäre nach Auffassung der Kammer mit
dem Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbar, dem kündigenden Arbeitgeber
alsbald Kenntnis davon zu verschaffen, ob der Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich
überprüfen lässt. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass auf Klägerseite nach Entdeckung
des Fehlers die Korrektur desselben wie dargestellt mit einer bemerkenswerten
Langsamkeit und Nachlässigkeit betrieben worden ist.
37
b)
38
Die Kündigungsschutzklage war auch nicht auf Antrag des Klägers nach § 5 KSchG
nachträglich zuzulassen.
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Nach § 5 Abs. 3 KSchG ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Behebung des
Hindernisses für die Klageerhebung einzureichen. Der Kläger hat in seinem Antrag auf
nachträgliche Zulassung nicht einmal erwähnt, wann das Hindernis für die
Klageerhebung behoben war, nämlich der bei der Fertigung der Klage unterlaufene
Fehler bekannt geworden ist. Aus der dem Antrag beigefügten eidesstattlichen
Versicherung ergibt sich jedoch, worauf bereits die Beklagte im erstinstanzlichen
Schriftsatz vom 24. August 2009 - unwidersprochen - hingewiesen hat, dass der Fehler
spätestens am 7. April 2009 bekannt war. Der Berichtigungsschriftsatz vom
23. April 2009 war daher unabhängig von seinem Eingang bei Gericht in jedem Fall
verspätet.
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Daneben tritt, dass der Kläger aufgrund des ihm auch hier nach § 85 Abs. 2 ZPO
zuzurechnenden (vgl. insoweit BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 - NZA 2009,
692; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - NZA 2009, 1052), oben bereits dargelegten
Anwaltsverschuldens die Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht unverschuldet versäumt hat.
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2.
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Auch die gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung gerichtete Klage ist unbegründet.
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Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Rechtshängigkeit des entsprechenden
Klagebegehrens durch die Antragstellung im Kammertermin zunächst beendet war.
Denn die Klage ist insoweit bereits deshalb unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis
bereits durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist.
III.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen
nicht vor.
45
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
46
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Wegen der Möglichkeit und den Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde wird
auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
48
Nübold Russin Mindemann
49