Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.02.1997

LArbG Düsseldorf (kläger, treu und glauben, auslegung, mitglied, arbeitnehmer, verweisung, tarifvertrag, arbeitsvertrag, zweifel, arbeitgeber)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15 Sa 1723/96
Datum:
28.02.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1723/96
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 3879/96
Schlagworte:
Anspruch auf Zusatzversorgung entsprechend den Regeln für die
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in einem nicht dem öffentlichen
Dienst zuzurechnenden Arbeitsverhältnis aufgrund eines
Arbeitsvertrages, in dem die Geltung des BAT sowie ergänzender
Tarifverträge vereinbart ist.
Normen:
§ 46 BAT mit Versorgungstarif-vertrag;§§ 133, 157 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Wird in einem Arbeitsvertrag zwischen einer GmbH (mit einer Gemeinde,
die 93 % der Anteile hält, als Gesellschafterin) und einem Angestellten
die analoge Anwendung des BAT und - unter anderem - der diesen
ergänzen den Tarifverträge vereinbart, so wird dadurch ein Anspruch
(Anwartschaft) auf Zusatzversorgung entsprechend den Bestimmungen
des öffentlichen Dienstes begründet. Es handelt sich dann nicht mehr
nur um eine mögli cherweise nicht ausreichende pauschale Verweisung
auf die Regelungen des BAT (vgl. dazu BAG AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG
Zusatzversorgungskas sen).
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 30.10.1996 - 3 Ca 3879/96 - abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
dem Grunde nach eine betriebliche Zusatzversorgung zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Der am 22.03.1935 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1989 als Angestellter für die
Beklagte tätig. Die Beklagte ist eine GmbH, die von der Stadt Langenfeld ins Leben
gerufen worden war zwecks Verwaltung und Betriebs der Stadthalle Langenfeld; die
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Stadt Langenfeld hält 93 % der Gesellschaftsanteile.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war begründet worden durch einen von
der Beklagten vorformulierten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 07.08.1989. Für die Zeit
ab 01.07.1991 schlossen die Parteien einen von der Beklagten vorformulierten
schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28.06.1991. In diesem letzten Vertrag war unter
anderem folgendes bestimmt:
3
§ 1
4
H. wird ab 01.07.1991 weiterbeschäftigt.
5
§ 2
6
Die sonstigen Bestimmungen des Beschäftigungsverhältnisses richten sich analog
nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden
Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen
Tarifverträge Anwendung.
7
§ 3
8
Die Probezeit gemäß § 5 BAT beträgt 3 Monate.
9
§ 4
10
Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach § 15 Abs. 1 BAT. Sie beträgt z. Z.
ausschließlich der Pausen durchschnittlich wöchentlich 38,5 Stunden.
11
§ 5
12
H. wird gemäß § 22 BAT in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert.
13
§ 6
14
Für die Beitragsleistung zur Sozialversicherung gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
15
Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die vom Kläger zu den Gerichtsakten
gereichte Vertragskopie Bezug genommen. Ebenso wird wegen des Inhalts des
Arbeitsvertrages vom 07.08.1989 auf die vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte
Vertragskopie Bezug genommen unter Wiedergabe von § 2 dieses Vertrages, der wie
folgt lautete:
16
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-
Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961, des Bezirks-
Zusatzvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen
Tarifverträge Anwendung.
17
Der Kläger begehrt mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen Klage die
Feststellung einer Pflicht der Beklagten zur Gewährung einer von ihm so bezeichneten
betrieblichen Zusatzversorgung.
18
Der Kläger hat folgendes vorgetragen:
19
Nach vergeblicher vorprozessualer Geltendmachung des ihm zustehenden Anspruchs
auf betriebliche Zusatzversorgung müsse gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen
werden, weil er tatsächlich einen Anspruch auf eine solche betriebliche
Zusatzversorgung habe gemäß § 46 BAT in Verbindung mit den Arbeitsverträgen, in
denen nicht etwa nur pauschal auf die Regelungen des BAT verwiesen werde, sondern
auch auf ergänzende Tarifverträge, mithin auch auf den Versorgungstarifvertrag.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm dem Grunde nach eine
betriebliche Zusatzversorgung zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
24
Sie hat folgendes vorgetragen:
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Der Kläger sei darauf hinzuweisen, daß er die Möglichkeit einer Leistungsklage habe.
26
Der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu.
27
Ein etwaiger Anspruch des Klägers sei schon ausdrücklich durch § 6 des
Arbeitsvertrages vom 28.06.1991 ausgeschlossen.
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Sie unterfalle nicht dem BAT und sei nicht Mitglied einer Zusatzversorgungskasse des
öffentlichen Dienstes, könne auch nicht Mitglied werden. Unabhängig davon bestehe
der Anspruch nicht, weil es beim Kläger an dem von § 46 BAT vorausgesetzten
Merkmal eines Angestellten des öffentlichen Dienstes fehle, weil des weiteren sich
etwaige Ansprüche auf Zusatzversorgung nach dem Tarifvertrag über die Versorgung
der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder richteten, der Kläger aber gerade nicht
Angestellter des Bundes oder der Länder sei. Schließlich könne bemerkt werden, daß §
46 BAT keinen Hinweis auf eine vom Kläger begehrte betriebliche Zusatzversorgung
enthalte, sondern lediglich einen Hinweis auf eine allgemeine zusätzliche
Altersversorgung, ohne daß festgelegt sei, ob es sich dabei um eine betriebliche oder
überbetriebliche Versorgung zu handeln habe.
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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch sein am 30.10.1996 verkündetes Urteil die
Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat in seinem Urteil, auf das im übrigen Bezug
genommen wird, folgendes ausgeführt:
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Der Kläger habe seinen Klageantrag ersichtlich aus § 46 BAT entnommen. Entgegen
dem ersten Anschein gebe § 46 BAT unmittelbar und selbst keine Anwartschaften oder
Ansprüche auf Leistungen der zusätzlichen Altersversorgung oder
Hinterbliebenenversorgung. Ansprüche von Mitgliedern kommunaler Verwaltungen oder
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Betriebe seien im Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler
Verwaltungen und Betriebe vom 06.03.1967 geregelt. In § 1 dieses Tarifvertrags sei
vorgesehen, daß berechtigte Arbeitnehmer unmittelbar einen bestimmtem Katalog von
Tarifverträgen unterfallen müßten. In diesem Katalog seien privatrechtlich organisierte
Nebenbetriebe nicht enthalten. Die im Katalog den Arbeitnehmern gegenüberstehenden
Arbeitgeber könnten sämtlich Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes oder der
Länder und entsprechender Zusatzversorgungskassen sein, zum Beispiel der
Rheinischen Zusatzversorgungskasse mit Sitz in Köln. Ohne eine solche Mitgliedschaft
könne die gewünschte Zusatzversicherung nicht stattfinden. Die Beklagte sei aber
bisher nicht Mitglied einer solchen Zusatzversorgungskasse. Für Arbeitnehmer wie den
Kläger sehe der maßgebliche Versorgungstarifvertrag keine Betreuung vor. Nicht ganz
geklärt sei, ob die Beklagte unter Umständen doch als kommunaler Hilfsbetrieb die
Mitgliedschaft einer Zusatzversorgungskasse erlangen könne. Solange hier kein
positives Ergebnis vorliege, habe der Kläger auch keinen Anspruch. Der Anspruch sei
schließlich nicht gegeben als Schadenersatzanspruch, weil der Kläger bei weitem nicht
vorgetragen habe, daß die Beklagte in vertragswidriger Weise keinen Gebrauch
gemacht habe von einer ohne weiteres gegebenen Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der
Zusatzversorgungskasse zu erwerben.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.10.1996 ist dem Kläger am
11.11.1996 zugestellt worden.
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Er hat dagegen Berufung eingelegt mit einem am 04.12.1996 beim Landesarbeitsgericht
Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz. Er hat die Berufung begründet mit einem am
02.01.1997 eingegangenen Schriftsatz.
33
Der Kläger trägt folgendes vor:
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Bei richtiger Auslegung seines Arbeitsvertrages müsse doch davon ausgegangen
werden, daß auch die Anwendung des Versorgungstarifvertrages vereinbart sei. Das
Arbeitsgericht habe die Klage letztlich abgewiesen mit der Begründung, er habe weder
dargelegt noch begründet, daß die Beklagte Mitglied der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse sei bzw. werden könne. Dazu sei zu bemerken, daß die
Beklagte sehr wohl Mitglied dieser Kasse werden könne ausweislich § 19 Abs. 3 der
Kassensatzung.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.10.1996 (Az.: 3
Ca 3879/96) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm dem Grunde nach
eine betriebliche Zusatzversorgung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt folgendes vor:
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Es gebe nur theoretisch die Möglichkeit, daß sie Mitglied der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse werden könne. Für ihre Mitgliedschaft sei die Zustimmung/der
Zulassungsakt des Kassenausschusses erforderlich. Jedenfalls habe sie keine Pflicht,
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die Mitgliedschaft zu beantragen. Schon deshalb könne der Kläger sein Ziel nicht
erreichen. Im übrigen wolle der Kläger eine betriebliche Altersversorgung, eine
Versorgung über die Zusatzversorgungskasse sei aber keine betriebliche
Altersversorgung. Schließlich sei die Auffassung zu wiederholen, daß ein etwaiger
Anspruch des Klägers jedenfalls ausgeschlossen sei durch § 6 des Arbeitsvertrages
vom 28.06.1991.
Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
43
I.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich und nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
45
II.
46
Der Kläger mußte mit seiner Berufung Erfolg haben, weil seine Klage zulässig und
begründet ist.
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1. Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des vom Kläger gestellten
Feststellungsantrags. Alle Voraussetzungen aus § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben
angesichts des Streits zwischen den Parteien über die Frage, ob dem Kläger gegen
die Beklagte mit Eintritt des Versorgungsfalles ein Anspruch auf zusätzliche
Altersversorgung zustehen wird. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen der Vorrang
einer möglichen Leistungsklage. Da der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist
nicht erkennbar, welche Leistungsklage dem Kläger möglich sein sollte. Die Beklagte
scheint daran zu denken, der Kläger könne und müsse den Antrag stellen, sie zu
verurteilen, ihn bei einer Versorgungskasse zusätzlich zu versichern. Mit einem
solchen Antrag würde man aber dem Klageziel nicht gerecht. Der Kläger will nicht
unbedingt die Versicherung in einer Versorgungskasse. Er will eine zusätzliche
Altersversorgung.
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2. Dabei will sich der Kläger nicht darauf beschränken, eine zusätzliche
Altersversorgung nur zu erreichen über eine Versicherung bei einer
Versorgungskasse. Auf welchen Weg er zum Ziel kommt, ist dem Kläger gleichgültig.
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3. Er will die Frage, ob ihm eine zusätzliche Altersversorgung zufließen wird, unter
jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt prüfen lassen. Das kann er heute nur
erreichen mit Hilfe seines Feststellungsantrags, nicht mit irgend einer Leistungsklage.
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2. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten tatsächlich dem Grunde nach ab Eintritt
des Versorgungsfalles ein Anspruch auf betriebliche Zusatz(alters)versorgung zu, es
besteht derzeit eine Anwartschaft auf eine solche Zusatzversorgung.
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a) Die Beklagte kann einen Erfolg des Klägers nicht verhindern durch den Hinweis
darauf, der Kläger wünsche eine betriebliche Altersversorgung, eine solche
Altersversorgung sehe § 46 BAT aber nicht vor, die vom Kläger letztlich angestrebte
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Altersversorgung für Angestellte des öffentlichen Dienstes sei nicht die von ihm zum
Gegenstand seines Antrags gemachte betriebliche Zusatzversorgung. Die
Zusatzversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann durchaus als
betriebliche Altersversorgung bezeichnet werden. Jede vom Arbeitgeber in irgend einer
Form veranlaßte Altersversorgung außerhalb der gesetzlichen Altersversorgung und
außerhalb des Bereichs der rein privaten Altersvorsorge durch den Arbeitnehmer ist
betriebliche Altersversorgung. Daß das insbesondere für die Zusatzversorgung im
öffentlichen Dienst gilt, beweist nicht zuletzt der Umstand, daß gerade im Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 umfangreiche
Bestimmungen zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst enthalten sind (in § 18), der
Gesetzgeber selbst also die Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst als
betriebliche Altersversorgung ansieht. Mithin verhindert der Umstand, daß der Kläger in
seinem Antrag von betrieblicher Zusatzversorgung spricht, keineswegs den Erfolg der
Klage.
b) Die Beklagte hat natürlich recht, wenn sie ausführt, der Kläger könne sein Ziel nicht
direkt mit Hilfe von § 46 BAT in Verbindung mit dem einschlägigen
Versorgungstarifvertrag erreichen. Wegen fehlender Tarifbindung beider Parteien gelten
die Tarifverträge nicht unmittelbar und zwingend über § 4 Abs. 1 TVG. Des weiteren ist
der Kläger natürlich kein Angestellter im Sinne des BAT und kein Arbeitnehmer im
Sinne des Versorgungstarifvertrags, auch die Beklagte gehört nicht zu den in den
Tarifverträgen angesprochenen Arbeitgebern. Um all das geht es hier aber nicht. Es
geht vielmehr um die Frage, ob die im Einzelarbeitsvertrag getroffene Vereinbarung dem
Kläger zum Erfolg verhelfen kann ohne Rücksicht auf fehlende Tarifbindung und ohne
Rücksicht auf den Umstand, daß Kläger und Beklagte nicht zu dem Personenkreis
gehören, die von der Tarifverträgen angesprochen werden.
53
c) § 2 des Arbeitsvertrages vom 28.06.1991 gibt dem Kläger den geltend gemachten
Anspruch auf betriebliche Zusatzversorgung dem Grunde nach - derzeit Anwartschaft -
bei richtiger Auslegung der Vertragsbestimmung.
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aa) Es war tatsächlich der zuletzt von den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom
28.06.1991 heranzuziehen, nicht der vorhergehende schriftliche Arbeitsvertrag vom
07.08.1989. Die Parteien haben im Jahr 1991 den neuen schriftlichen Arbeitsvertrag
geschlossen und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie ihr Rechtsverhältnis allein auf
die Grundlage des neuen Vertrages stellen wollten bei Beseitigung aller
vorhergehenden Verträge.
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bb) Die erforderliche Auslegung von § 2 des Vertrages vom 28.06.1991 hatte - natürlich
- zu erfolgen nach den allgemein geltenden Auslegungsregeln. Die Auslegung nach
diesen Regeln verhilft dem Kläger zum Erfolg.
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aaa) Die Auslegung von Verträgen und von zu Verträgen führenden Willenserklärungen
erfolgt nach den in den §§ 133 und 157 BGB festgelegten Grundsätzen. Es ist zunächst
vom Wortlaut auszugehen, der Wortsinn ist zu ermitteln.
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Ein besonderer allgemeiner Sprachgebrauch oder ein besonderer Sprachgebrauch der
Erklärenden ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn er auch dem jeweiligen
Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar war; es ist also auf den
Empfängerhorizont abzustellen. Danach sind außerhalb von Erklärungsakten liegende
Begleitumstände
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- beispielsweise die Vorgeschichte/Entstehungsgeschichte, der mit dem Rechtsgeschäft
verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage - in die Auslegung einzubeziehen,
soweit sie einen Schluß auf den Sinngehalt zulassen; bei empfangsbedürftigen
Willenserklärungen sind dabei nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem
Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren (wiederum Empfängerhorizont).
Schließlich sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; das bedeutet, daß im Zweifel
ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien
angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen
Geschäftsverkehrs in Einklang steht. Für die Durchführung einer Auslegung haben sich
im übrigen neben gesetzlichen Auslegungsregeln in der Praxis der Rechtsanwendung
weitere Auslegungsregeln herausgebildet. Es gilt vor allem eine sogenannte
Unklarheitenregel (vgl. auch § 5 AGBG), die aussagt, daß Zweifel bei der Auslegung zu
Lasten der Partei gehen, die den auszulegenden Vertragstext formuliert und ihn - als
wirtschaftlich überlegene Partei - durchgesetzt hat. Es gilt des weiteren eine Regel des
Inhalts, daß anspruchseinschränkende Vertragsbestimmungen im Zweifel eng
auszulegen sind (vgl. zu all dem statt aller Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., Rdn. 14 bis
21 zu § 133 BGB).
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bbb) Zunächst also zum Wortlaut von § 2 des Vertrages vom 28.06.1991. Schon dieser
Wortlaut ist recht eindeutig im Sinne des Klägers. Es wird ausdrücklich bestimmt, das
Beschäftigungsverhältnis richte sich nicht nur nach dem BAT und damit eben auch nach
§ 46 BAT, sondern ausdrücklich auch nach den diesen BAT ergänzenden
Tarifverträgen.
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Ein ergänzender Tarifvertrag ist unter anderem gerade der in § 46 BAT genannte
besondere Tarifvertrag zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung. Anders ausgedrückt: Schon nach dem Wortlaut von § 2 des
Vertrages soll der Kläger in jeder Beziehung und insbesondere auch hinsichtlich der
Altersversorgung so gestellt werden wie ein tarifgebundener Angestellter im öffentlichen
Dienst, er soll also auch die Ansprüche gemäß § 46 BAT in Verbindung mit dem dort
genannten besonderen Tarifvertrag haben, er soll auch die Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes haben. Einem solchen Auslegungsergebnis steht nicht entgegen
die gewiß richtige Auffassung, in einer pauschalen Verweisung auf die Regelungen des
BAT allein liege jedenfalls dann noch keine Versorgungszusage, wenn es um ein
Unternehmen gehe, das nicht in den Geltungsbereich des BAT falle und auch nicht
Mitglied einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes werden könne (vgl.
dazu BAG AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Dazu ist zunächst zu
bemerken, daß die Beklagte höchstwahrscheinlich doch Mitglied einer
Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes werden könnte, also die
Einschränkung zur soeben geschilderten Rechtsauffassung greifen könnte. Darauf
kommt es indes noch nicht einmal an. Nur eine pauschale Verweisung auf die
Regelungen des BAT ist unter Umständen noch keine Versorgungszusage. In § 2 des
zwischen den Parteien zuletzt abgeschlossenen Vertrages ist aber nicht nur eine
pauschale Verweisung auf die Regelungen des BAT erfolgt, sondern ausdrücklich auch
eine Verweisung auf ergänzende Tarifverträge, mithin insoweit gerade keine pauschale
Verweisung auf den BAT, sondern eine gezielte Verweisung gerade auch auf den
besonderen Tarifvertrag im Sinne von § 46 BAT, also auf den Versorgungstarifvertrag.
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Sollten die bisher angestellten Überlegungen noch nicht überzeugen, lassen sich
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weitere Argumente finden. Allenfalls wird gesagt werden können, § 2 des Vertrages
lasse grundsätzlich eine Auslegung sowohl im Sinne des Klägers als auch im Sinne der
Beklagten zu, sei also nicht eindeutig, sei unklar. Dann greift aber zugunsten des
Klägers die sogenannte Unklarheitenregel ein. Es war die Beklagte, die den
auszulegenden Vertragstext formuliert und ihn durchgesetzt hat. Etwaige Zweifel bei der
Auslegung müssen mithin zu Lasten der Beklagten gehen. Dazu kommt, daß
anspruchseinschränkende Vertragsbestimmungen im Zweifel eng auszulegen sind.
Bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten würde durch § 2 des Vertrages ein
Anspruch, der Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes allgemein zusteht,
eingeschränkt bzw. ganz gestrichen. Nach § 2 des Vertrages sollte der Kläger aber in
jeder Beziehung den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes gleichgestellt werden. Es
geht mithin tatsächlich bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten um eine
anspruchseinschränkende Vertragsbestimmung, die eben eng auszulegen ist, die
wegen ihrer Zweideutigkeit nicht im Sinne der Beklagte ausgelegt werden kann.
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Es ist zuletzt einzugehen darauf, daß sich das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 des
Vertrages analog nach dem BAT und sonstigen Tarifverträgen richten soll. Die
Verwendung des Wortes analog ändert nichts am Auslegungsergebnis, auch wenn man
beachtet, daß in § 2 des früheren Vertrags das Wort analog fehlte. Durch analog wird
nur zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger kein Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes ist, daß die Beklagte kein öffentlicher Arbeitgeber ist, daß die Tarifverträge des
öffentlichen Dienstes daher an sich nicht passen, daß sie aber trotzdem gelten sollen,
wegen der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses aber eben nur analog , also
entsprechend.
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d) Der aus § 2 des Vertrages vom 28.06.1991 abgeleitete Anspruch des Klägers auf
betriebliche Zusatzversorgung dem Grunde nach wird nicht ausgeschlossen durch § 6
des Vertrages. Dort ist bestimmt, für die Beitragsleistung zur Sozialversicherung
gälten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Anwendung der schon geschilderten
Auslegungsregeln kann diese Vertragsklausel nicht ausgelegt werden dahingehend,
der Kläger solle beschränkt sein auf die gesetzliche Altersversorgung unter Ausschluß
des Anspruchs analog § 46 BAT in Verbindung mit dem Versorgungstarifvertrag. Im
allgemeinen Sprachgebrauch und auch im juristischen Sprachgebrauch wird unter
Sozialversicherung die gesetzliche Sozialversicherung verstanden, unter anderem die
gesetzliche Rentenversicherung. Nicht unter diesen Begriff fallen betriebliche
Zusatzversorgungen wie auch die Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst. Zu
diesem Auslegungsergebnis muß man spätestens dann kommen, wenn man wegen
vielleicht doch möglicher Zweifel die sogenannte Unklarheitenregel wieder
heranzieht.
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Wollte die Beklagte durch § 6 des Vertrages tatsächlich einen Anspruch auf
Zusatzversorgung ausschließen, so hätte sie das nicht heimlich tun dürfen, sie hätte das
vielmehr unmißverständlich und auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar
formulieren müssen.
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e) All das erlaubt die vom Kläger begehrte Feststellung. Sollte es der Beklagten
tatsächlich unmöglich sein, den Anspruch des Klägers auf zusätzliche Altersversorgung
über die zuständige Zusatzversorgungskasse zu realisieren, so wird der Kläger
jedenfalls einen inhaltsgleichen Schadenersatzanspruch wegen anfänglicher oder
zumindest verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit haben. Auch ein solcher
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Schadenersatzanspruch ist nichts anderes als der vom Kläger in seinem Antrag geltend
gemachte Anspruch auf betriebliche Zusatzversorgung.
III.
68
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
69
IV.
70
Weil es Verträge mit dem Inhalt, den die Parteien zum Inhalt ihres Arbeitsvertrages
gemacht haben, in größerer Zahl gibt, mißt das Gericht der Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG bei. Es war daher die Revision
zuzulassen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
73
REVISION
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eingelegt werden.
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Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muß
77
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
78
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
80
Graf-Bernadotte-Platz 5,
81
34119 Kassel,
82
eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Klupp gez.: Sander gez.: Overhage
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