Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.09.1997

LArbG Düsseldorf (zeitschrift, betriebsrat, betrieb, arbeitsrecht, computer, bezug, fachzeitschrift, arbeitgeber, aufgaben, verfügung)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 TaBV 44/97
Datum:
30.09.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 TaBV 44/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 2 BV 20/97
Schlagworte:
BetriebsratBezug der Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs-
und Personalräte
Normen:
§ 40 Abs. 2 BetrVG 1972
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Beansprucht der dreiköpfige Betriebsrat in einem Betrieb der
Automobilzuliefererindustrie mit ca. 38 Arbeitnehmern den Bezug der
Fachzeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte ,
obwohl er bereits die Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb bezieht, so
muß er darlegen, welche betrieblichen oder betriebsratsbezogenen
Gründe die Anschaffung einer solchen weiteren Fachzeitschrift für die
sachgerechte Erfüllung von Betriebsratsaufgaben notwendig machen.
Der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung der neuen Medien, auf die
technische Aus- stattung mit Personalcomputern und rechnergestützten
CNC-Bearbei- tungszentren und auf ein in Planung befindliches
rechnergestütztes Betriebsdatenerfassungssystem reicht hierfür allein
nicht aus.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers und Beschwerdeführers wird der
Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.06.1997 - 2 BV 20/97 -
abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
G R Ü N D E :
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I.
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Mit dem am 03.04.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der
dreiköpfige Betriebsrat, ihm für seine Arbeit die Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für
Betriebs- und Personalräte zur Verfügung zu stellen, die vom Bundverlag in
Zusammenarbeit mit Arbeitsrecht im Betrieb und Der Personalrat herausgegeben wird
und die früher den Namen Computerinformation für Betriebs- und Personalräte trug. Der
Jahresbezugspreis beträgt 108,-- DM.
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Zur Zeit bezieht der Betriebsrat die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb .
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Der Arbeitgeber ist Automobilzulieferer, unterliegt dem Geltungsbereich des
Tarifvertrages der metallverarbeitenden Industrie NRW und beschäftigt insgesamt ca. 38
Arbeitnehmer.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten:
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Der Bezug der Zeitschrift sei für seine Arbeit deshalb notwendig, weil im Betrieb in
erheblichem Maße Personalcomputer (12 Stück) und computergesteuerte CNC-
Bearbeitungszentren (9 Stück) eingesetzt würden, ein rechnergestütztes
Betriebsdatenerfassungssystem in Planung sei und außerdem im Betriebsratsbüro ein
Personalcomputer eingesetzt werde. Beim Bibliotheksbestand des Arbeitgebers fehlten
betriebsverfassungsrechtliche Themen. Der Bezug der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb
reiche nicht aus, da diese sich beispielsweise in den Jahren 1996 nur zu
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4,5 % mit entsprechenden Themen befaßt habe.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm die Zeitschrift COMPUTER Fachwissen
für Betriebs- und Personalräte auf seine Kosten im Abonnement zur
Verfügung zu stellen.
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Der Arbeitgeber hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten:
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Der Betriebsrat habe die Erforderlichkeit des Bezugs der Zeitschrift, d. h. er habe den
Zusammenhang zwischen deren betrieblicher Notwendigkeit für die Arbeit des
Betriebsrats und dem Inhalt der Zeitschrift nicht darzulegen vermocht, zumal viele
Arbeitnehmer gar keine Computerkenntnisse benötigten, andere sie wiederum besäßen
und schließlich neben der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb eine umfangreiche
Bibliothek, unter anderem auch mit mehreren Betriebsverfassungsrechtskommentaren,
zur Verfügung stehe.
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Mit Beschluß vom 19.06.1997 hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und hat
dies wie folgt begründet:
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Nach der Überzeugung der Kammer handele es sich bei dem Gebiet der elektronischen
Datenverarbeitung aber auch bei den neuen Medien, beispielsweise Internet etc. um
besonders wichtige Gebiete. Der Betriebsrat müsse insoweit über umfangreiche
Kenntnisse verfügen. Es genüge nicht, die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb zu
beziehen und durchzuarbeiten. Diese Zeitschrift umfasse alle Gebiete des Arbeitsrechts.
Sie könne sich nicht mit dem so wichtigen Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung
in der notwendigen Breite und Tiefe beschäftigen. Hier sei der Bezug einer speziellen
Zeitschrift nach Ansicht der Kammer unerläßlich.
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Gegen diesen dem Arbeitgeber am 03.07.1997 zugestellten Beschluß hat er am
31.07.1997 Beschwerde eingelegt und diese am 13.08.1997 begründet.
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Die Beteiligten wiederholen im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte
Bezug genommen.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig.
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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und
Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 i. V. m. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1
Satz 2 ArbGG).
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Die Beschwerde ist auch begründet.
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Der Betriebsrat hat - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht darzulegen
vermocht, daß nach Art und Beschaffenheit des Betriebes zur ordnungsgemäßen
Durchführung seiner Aufgabe der Bezug der Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für
Betriebs- und Personalräte im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG 1972 erforderlich ist.
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Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG 1972 hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die
Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfange Räume,
sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Zu diesen sächlichen
Mitteln gehören zunächst alle für eine büromäßige Erledigung dieser Aufgaben
erforderlichen Gegenstände. Ebenso können - je nach den betrieblichen Verhältnissen -
hierzu gehören ein Telefon, ein Faxgerät, ein Personalcomputer, Gesetzestexte,
Kommentare und Spezialliteratur (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels,
Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl., § 40 BetrVG Rz. 88 f. m. w. N.).
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Unbestritten gehört hierzu - in der Regel - auch eine arbeits- und sozialrechtliche
Fachzeitschrift. Als solche ist auch die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb anzusehen, die
hier der Betriebsrat bezieht. Fachzeitschriften sind grundsätzlich geeignet, die für die
Tätigkeit des Betriebsrates notwendigen Informationen zu vermitteln. Die dem
Betriebsrat obliegenden Aufgaben lassen sich sachgerecht nur durch laufende und
aktuelle Unterrichtungen über die mit den Aufgaben und Problemstellungen
zusammenhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Entwicklungen in Rechtsprechung
und Gesetzgebung sowie durch Kenntnisse über mögliche Handlungsspielräume bei
der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz lösen. Solche
Informationen kann sich ein Betriebsrat nicht allein durch Unterrichtung in den
einschlägigen Gesetzen oder näheren Kommentierungen in Erläuterungsbüchern
verschaffen, sondern er ist zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch
auf die Unterrichtung durch regelmäßig erscheinende Publikationen angewiesen, in
denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden. Es liegt
deshalb nicht zuletzt auch in dem Interesse des Arbeitgebers, daß der Betriebsrat
hinreichende Kenntnisse über seine Aufgaben und deren Grenzen hat (so BAG
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- Beschluß vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82 - AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972 m. w. N.).
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Insoweit muß sich der Betriebsrat nicht vorrangig auf den Besuch von
Schulungsveranstaltungen oder die Inanspruchnahme von Sachverständigen verweisen
lassen. Schulungsveranstaltungen sind notwendigerweise auf Einzelgebiete
beschränkt. Auch wenn sie sich intensiv mit dem jeweiligen Schulungsthema befassen,
können sie nicht umfassend ansprechen, was ein Betriebsrat an laufender aktueller
Information benötigt (so BAG - Beschluß vom 25.01.1995 - 7 ABR 37/94 - AP Nr. 46 zu §
40 BetrVG 1972).
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Deshalb scheitert ein Anspruch auch nicht daran, daß ein Betriebsratsmitglied bereits
einmal an einem Betriebsräteseminar unter dem Titel Vernetzung unter Novell
teilgenommen hat.
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Ebensowenig scheitert ein Anspruch daran, daß zwei der drei Betriebsratsmitglieder
unter Umständen, wie der Arbeitgeber behauptet, über umfangreiche Erfahrungen im
Umgang mit einem Personalcomputer verfügen. Ein eventueller Anspruch des
Betriebsrats läge nicht darin begründet, daß die Betriebsratsmitglieder lernen, einen
Personalcomputer hinsichtlich Hard- und Software zu bedienen, wozu entsprechende
Kurse angeboten werden, sondern darin, daß der Bezug der Zeitschrift, wie schon
gesagt, nach Art und Beschaffenheit des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Aufgaben des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG 1972 erforderlich ist.
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Deshalb kann der Arbeitgeber hier auch nicht auf die dem Betriebsrat zur Verfügung
stehende umfangreiche Bibliothek verweisen. Auch die dort vorhandenen Werke sind
Handbücher für Benutzer, beschäftigen sich aber nicht mit den hieraus resultierenden
Rechten und Pflichten des Betriebsrats.
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Im allgemeinen dürfte die Überlassung einer Fachzeitschrift, wie hier der Zeitschrift
Arbeitsrecht im Betrieb , ausreichen (so Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., § 40
BetrVG 1972 Rz. 97 m. w. N.).
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Die Frage der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein nach seinem subjektiven
Ermessen zu beantworten. Ebenso wie für den Bereich von Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 hat er sich auf den
Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebes
einerseits und des Betriebsrates sowie der Arbeitnehmerschaft andererseits
gegeneinander abzuwägen hat (vgl. BAG - a. a. O. - AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972;
BAG - Beschluß vom 20.10.1993 - 7 ABR 14/93 - AP Nr. 91 zu § 37 BetrVG 1972).
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So hat beispielsweise das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG - a. a. O. - AP Nr. 46 zu
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§ 40 BetrVG 1972) die besondere Bedeutung der Betriebsratsaufgaben im Bereich der
Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bestätigt und hat daraus ein
gesteigertes Informationsbedürfnis abgeleitet. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht
ausgeführt, nach dem Inhalt und dem Stellenwert dieser Aufgaben bedürfte der
Betriebsrat daher nicht nur grundlegender Information zur jeweiligen Rechtslage,
sondern darüber hinaus auch einer gezielten Wissensvermittlung zu aktuellen arbeits-
und gesundheitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Dennoch hat das
Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung dem Betriebsrat den Bezug der Zeitschrift
Arbeit & Ökologie mit der Begründung versagt, dem Betriebsrat stehe bereits eine
arbeitsrechtliche Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb zur Verfügung, die sich
ebenfalls regelmäßig mit arbeits- und gesundheitswissenschaftlichen
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Themenstellungen befasse. In einem solchen Fall habe der Betriebsrat darzulegen,
welche betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Gründe die Anschaffung einer
weiteren Fachzeitschrift für die sachgerechte Erfüllung von Betriebsratsaufgaben
notwendig machen.
Nichts anderes kann hier gelten.
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Soweit der Betriebsrat auf die Ausstattung mit zwölf Personalcomputern, neun
rechnergestützten CNC-Bearbeitungszentren sowie einem Personalcomputer im
Betriebsratsbüro verweist, besagt das nur, daß ein Teil der Belegschaft mit
Personalcomputern oder eben rechnergestützten CNC-Bearbeitungszentren arbeitet.
Würde diese technische Ausstattung alleine schon als Begründung ausreichen, so
würde praktisch jedem Betriebsrat in dieser Branche ein Anspruch auf eine
Fachzeitschrift mit Computerfachwissen für Betriebsräte zustehen, denn eine solche
technische Ausstattung gehört heute zur Standardausrüstung.
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Insoweit ist dem Arbeitsgericht völlig zuzustimmen, wenn es ausführt, daß es sich bei
der elektronischen Datenverarbeitung und bei den neuen Medien um ein besonders
wichtiges Gebiet handelt, hinsichtlich dessen der Betriebsrat über umfangreiche
Kenntnisse verfügen muß. Als Anspruchsbegründung reicht dies jedoch nicht aus, wenn
man bedenkt, daß der Betriebsrat bereits die Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb
bezieht und diese sich ebenfalls mit dieser Materie hinsichtlich arbeitsgerichtlicher
Rechtsprechung und Literatur befaßt.
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Dabei kann es dahinstehen, ob die vom Betriebsrat verlangte Zeitschrift COMPUTER
Fachwissen für Betriebs- und Personalräte nur oberflächliches Wissen bietet, das in
einem Grundkursus EDV besser vermittelt wird, weswegen das Arbeitsgericht Lingen
(Ems) mit Beschluß vom 07.07.1992 - Aktenzeichen unbekannt - Blatt 85 f. der Akte -
einen solchen Anspruch abgewiesen hat. Ebenso kann es dahingestellt bleiben, wie
dies in einem weitgehend EDV-gestützten Versicherungsunternehmen mit 1.200
Arbeitnehmer und 15-köpfigem Betriebsrat ist, für das das Arbeitsgericht Köln mit
Beschluß vom 04.12.1992 - 5 BV 235/92 - einen Anspruch auf Bezug einer solchen
Zeitschrift bejaht hat.
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Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebsrat hier nach Art und Beschaffenheit des
Betriebes darzulegen vermocht hat, daß zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner
Aufgaben der Bezug der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb nicht ausreicht, sondern
darüber hinaus der Bezug einer weiteren Fachzeitschrift COMPUTER Fachwissen für
Betriebs- und Personalräte notwendig ist.
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Abgesehen vom Hinweis auf die technische Ausstattung des Betriebes hat der
Betriebsrat lediglich zur Begründung angeführt, beim Arbeitgeber sei ein
rechnergestütztes Betriebsdatenerfassungssystem in Planung. Damit ist die
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 6 BetrVG 1972 gemeint. Hierbei handelt es sich um
Rechtsfragen, die durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits in den
70er und 80er Jahren grundlegend geklärt worden sind, was insbesondere die vom
Arbeitgeber hier angeschnittene Frage anbelangt, inwieweit es darauf ankommt, ob die
Einrichtung den Zweck hat, Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
oder inwieweit es ausreicht, daß sie hierzu geeignet ist (vgl.
Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., § 87 BetrVG 1972 Rz. 176 m. w. N.). So
grundlegende Entscheidungen, die bereits Rechtsklarheit geschaffen haben, sind auch
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in der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb
abgedruckt und besprochen worden. Ohnehin ist es eben nicht so, daß die aus der
Datenverarbeitung und aus dem Einsatz von Personalcomputern für die
Betriebsratsarbeit resultierende Rechtsproblematik in der Zeitschrift Arbeitsrecht im
Betrieb nicht behandelt wird, wobei es dahingestellt bleiben kann, in welchem
prozentualen Verhältnis zur Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und
Personalräte dies geschieht. Es ist, wie gesagt, Sache des Betriebsrats, darzulegen,
warum das durch die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb vermittelte Wissen, auf den
eigenen Betrieb bezogen, nicht ausreicht, um die sich hieraus ergebende
Betriebsratsarbeit sachgemäß zu erledigen. Hierfür reicht es nicht aus, darzulegen, daß
die Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte in weit höherem
Umfange als die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb sich dieser Rechtsproblematik
widmet. Ebensowenig reicht es aus, darzulegen, daß die Zeitschrift COMPUTER
Fachwissen für Betriebs- und Personalräte über ein Jahr gesehen viele Beiträge
aufweist, die sich mit der Betriebsratsarbeit im Zusammenhang mit dem Einsatz von
Computern befassen. Vielmehr wäre Voraussetzung gewesen, daß der Betriebsrat hätte
darlegen können, daß nach Art und Beschaffenheit des Betriebes dort im
Zusammenhang mit dem Einsatz von Computern und der elektronischen
Datenverarbeitung hinsichtlich der Betriebsratsarbeit Rechtsfragen anstehen, die nicht
mehr mit dem durch die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb vermittelten Wissen gelöst
werden können, sondern nur noch mit dem durch die Zeitschrift COMPUTER
Fachwissen für Betriebs- und Personalräte vermittelten breiteren und tiefergehenden
Wissen, und dies anhand der anstehenden Rechtsfragen und der in der Zeitschrift
COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte behandelten Themen hätte
verdeutlichen können.
Da dies hier nicht der Fall war, mußte auf die Beschwerde des Arbeitgebers der
Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und der Antrag zurückgewiesen werden.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1
Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die §§ 92 a, 72 a
ArbGG hingewiesen.
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gez.: Dr. Pauly gez.: Stiewink gez.: Schoog
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