Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.02.2007

LArbG Düsseldorf: sozialplan, betriebsrat, fonds, volumen, arbeitsgericht, abfindungsbetrag, sozialeinrichtung, ausdehnung, ergänzung, ersetzung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 TaBV 117/06
Datum:
28.02.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 TaBV 117/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 BV 123/06
Schlagworte:
Verteilung des neben einem Sozialplan eingerichteten "Sonderfonds"
nach allein vom Betriebsrat festzulegenden Kriterien.
Normen:
§ 112, § 87, § 75 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kurze Inhaltsangabe: Die Betriebsparteien streiten über die Höhe eines
Sonderfonds, der im Zusammenhang mit einem Sozialplan errichtet und
nach vom Betriebsrat festzulegenden Kriterien zu verteilen ist. Nach der
Betriebsvereinbarung wird der Fonds durch "aus dem Sozialplan
resultierende Abfindungszahlungen" vermindert. Die Arbeitgeberin will
ebenfalls Abfindungen, zu deren Zahlung sie gemäß § 75 BetrVG i.V.m.
dem Sozialplan verurteilt worden ist, in Abzug bringen. Dem widersetzt
sich der Betriebsrat.
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E :
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A. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Fonds, der im Zusammenhang mit einem
Sozialplan errichtet worden und nach vom Betriebsrat festzulegenden
Verteilungskriterien zu verwenden ist.
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Aus Anlass der Stillegung des Betriebes I. kam zwischen dem dort gewählten
Betriebsrat und der Arbeitgeberin am 18.05.2005 ein Interessenausgleich und ein
Sozialplan zustande. Der Sozialplan gewährt betriebsbedingt gekündigten Mitarbeitern
einen Abfindungsanspruch, der sich im Fall vorzeitiger Eigenkündigung auf einen
Pauschalbetrag ermäßigt und bei Ablehnung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
ganz entfällt. Die in Nr. 8 des Sozialplans aufgenommene Salvatorische Klausel
bestimmt:
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Sozialplanes unwirksam sein oder werden
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bzw. im Widerspruch zu gesetzlichen oder tariflichen Regelungen stehen, so
bleiben die übrigen Regelungen bestehen. Die unwirksamen bzw. im Widerspruch
stehenden Regelungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die der von
den Vertragsparteien ursprünglich gewollten Regelung am nächsten kommt. Dies
gilt auch für eine eventuelle Regelungslücke.
Außerdem schlossen die Betriebsparteien am 18.05.2005 eine Vereinbarung über die
Einrichtung eines Fonds (nachfolgend: VEF), die wie folgt lautet:
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1.
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Die E. Hydraulik GmbH richtet im Rahmen des Interessenausgleichs und Sozialplans
vom 18.08.2005 einen Fonds ein.
7
2.
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Dieser Fonds hat auf der Basis der Berechnungen vom 18.07.2005 ein Volumen von
5.500.000,- € brutto abzüglich der aus dem Sozialplan resultierenden
Abfindungszahlungen. Zu diesen Abfindungszahlungen gehören nicht die Abfindungen
nach Ziffer 6.1 des Sozialplanes vom 18.08.2005.
9
3.
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Die Regelung von Verteilungskriterien erfolgt durch den Betriebsrat, wobei die
finanziellen Mittel auch für die Einrichtung einer Beschäftigungsgesellschaft nach §§
216 ff SGB III verwandt werden können.
11
Das Volumen des Fonds beläuft sich auf ca. 1,2 Mio. Euro. Mit Aushang vom
11.04.2006 gab der Betriebsrat die von ihm festgelegten Verteilungsgrundsätze
bekannt.
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Den Mitarbeitern K. und W., die selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hatten, war von
der Arbeitgeberin der nach dem Sozialplan verringerte Abfindungsbetrag von Euro
2.500,00 bzw. von Euro 2.000,00 zugestanden worden. Der Mitarbeiter K. erhob
daraufhin Klage auf die Abfindung in voller Höhe von Euro 27.264,08. Durch Urteil vom
02.03.2006, 5 (12) Sa 8/06, gab das LAG Düsseldorf der Klage aus dem Gesichtspunkt
des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 BetrVG) i. V. m. dem Sozialplan statt. Der
Mitarbeiter W. erstritt mit derselben Begründung ein erstinstanzliches Zahlungsurteil
über die Abfindung in voller Höhe von Euro 9.539,87 (ArbG Düsseldorf 3 (8) Ca
2346/06); Berufungsrücknahme der Arbeitgeberin, LAG Düsseldorf 5 Sa 1302/06). Dem
Mitarbeiter K., dem wegen Ablehnung eines Weiterbeschäftigungsangebotes die
Sozialplanabfindung verweigert wurde, wurde auf seine Zahlungsklage hin eine
Abfindung in Höhe von Euro 17.602,16 zuerkannt (ArbG Düsseldorf 11 Ca 2015/06).
Dem Mitarbeiter L. wurde durch Urteil des LAG Düsseldorf vom 19.01.2007 (9 Sa
1159/06) ein zusätzlicher Abfindungsbetrag (Kinderzuschlag) von Euro 1.080,00
zugesprochen.
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Die Beteiligten streiten darum, ob die gerichtlich zuerkannten Abfindungsansprüche
nach Nr. 2 Satz 1 VEF auf den Fonds anzurechnen sind. Die Arbeitgeberin ist der
Auffassung, dass auch diese Ansprüche aus dem Sozialplan resultieren und der
Betriebsrat nicht die Erweiterung des für den Nachteilsausgleich gesetzten
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Dotierungsrahmen von insgesamt Euro 5,5 Mio. verlangen könne. Der Betriebsrat
widersetzt sich der Anrechnung der nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz
zuerkannten Abfindungsansprüche auf den Fonds und meint, dass der Wortlaut der VEF
entgegen stünde. Bei Abschluss der Betriebsvereinbarungen vom 18.05.2005 sei nur
die tatsächliche Unsicherheit, wie viele Mitarbeiter unter den Sozialplan fielen, in Kauf
genommen worden, nicht jedoch die rechtliche Unsicherheit über die Wirksamkeit des
Ausschlusses bzw. der Einschränkung von Abfindungsansprüchen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 17.10.2006 die Anträge des
Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Beschwerde greift der Betriebsrat den Beschluss
an. Mit den zuletzt gestellten Anträgen will er unter Abänderung des Beschlusses des
Arbeitsgerichts Düsseldorf festgestellt wissen, dass das Sozialplanvolumen in Höhe von
Euro 5,5 Mio. nicht durch die den Mitarbeitern K., W., K. und L. gerichtlich zusätzlich
zugesprochenen Abfindungsbeträge belastet werden dürfe.
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Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die
Abfindungen, die aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75
BetrVG) i. V. m. dem Sozialplan vier Mitarbeitern der Arbeitgeberin gerichtlich zuerkannt
wurden, auf das Fondsvolumen von 5,5 Mio. anzurechnen sind. Die Kammer folgt den
zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses.
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I. Die Feststellungsanträge des Betriebsrats sind zulässig. Sie sind jedenfalls aufgrund
der im Beschwerdeverfahren erfolgten Änderung und Präzisierung der Anträge
hinreichend bestimmt. Das Feststellungsinteresse des Betriebsrats (§ 256 ZPO) ergibt
sich aus Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 VEF: Der Umfang der vom Betriebsrat zu verteilenden
Fondsmittel hängt von der Anrechenbarkeit der von der Arbeitgeber zusätzlich zum
Sozialplan zu zahlenden Abfindungsbeträge ab.
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II. Die Kammer hat erhebliche Bedenken, ob durch die VEF dem Betriebsrat ein Fonds
zur freien Verteilung an die von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter wirksam
überlassen werden konnte.
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Allerdings ist die Einrichtung von Härtefonds in Sozialplänen nicht unüblich. Sie trägt
dazu bei, besonderen Gegebenheiten im Einzelfall (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 u. 2
BetrVG), die in die pauschalierende Abfindungsbemessung keinen Eingang finden
können, zu berücksichtigen. Dass die Entscheidung über die Verteilung von finanziellen
Mitteln durchweg einer paritätischen Kommission (§ 28 Abs. 2 BetrVG) überantwortet
wird (Löwisch/Kaiser, BetrVG, 5. Aufl., § 112, Rz. 34 ff., DKK-Däuber, BetrVG, 10. Aufl.,
§§ 112, 112a Rz. 108 ff.), schließt nicht die Alleinverwaltung der Sozialeinrichtung
Härtefonds durch den Betriebsrat aus (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.1986, 6 AZR 607/83,
AP Nr. 7 zu § 87 BetrvG 1972 Sozialeinrichtung, Richardi/Annuß, BetrVG, 10. Aufl., §
112 Rz. 100, Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., [1987], § 112, Rz. 26 b [60 a]). Nach
bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.02.1985, 1
AZR 40/84 AP Nr. 25 zu § 112 BetrVG 1972) sind die Betriebsparteien einerseits nicht
gehalten, im Sozialplan selbst auszuweisen, aufgrund welcher Kriterien und auf welche
Weise sie zu den einzelnen Abfindungsbeträgen gekommen sind, sondern können
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Sozialplanleistungen auch individuell festlegen. Andererseits müssen sie den
Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) beachten und nach dem Zweck von
Sozialplanleistungen mit einem begrenzten Volumen möglichst allen von der
Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe bis
zu einem ungewissen neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Bezug von Altersrente zu
ermöglichen (BAG, Urteil vom 05.10.2000, 1 AZR 48/00, AP Nr. 141 zu § 112 BetrVG
1972). Damit macht die transparente Darstellung des sach- und verteilungsgerecht
durchgeführten Nachteilsausgleichs in der Praxis die Festlegung von
Verteilungskriterien selten verzichtbar. Das gilt nach Auffassung der Kammer jedenfalls
dann, wenn wie vorliegend nicht mittels eines Härtefonds einzelnen Härtefällen
Rechnung getragen werden soll, sondern ein Sonderfonds geschaffen wird, der
aufgrund seines relativen und absoluten Umfangs grundsätzlich allen von der
Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern zum Ausgleich oder zur Milderung der
wirtschaftlichen Nachteile zugute kommen muss und nicht von vornherein für bestimmte
Gruppen oder Einzelfälle reserviert werden darf. Hinzu kommt folgende Erwägung: Die
in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG statuierte Normsetzungsbefugnis fällt beiden
Betriebsparteien zu. Der damit verbundenen gemeinsamen Regelungsaufgabe
entäußern sie sich, wenn Nachteilsausgleichregelungen ganz oder teilweise zur freien
Disposition einer Betriebspartei gestellt werden. Mit einer solchen Blankettermächtigung
geben sie es zudem aus der Hand, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und der
Zweck von Sozialplanleistungen verlässlich beachtet werden.
III. Die den Mitarbeitern K., W., K. und L. zu zahlenden Abfindungen sind aus dem
Sozialplan resultierende Abfindungszahlungen und daher gemäß Nr. 2 Satz 1 VEF von
dem Gesamtvolumen von 5,5 Mio Euro abzuziehen.
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1. Nach höchstrichterlicher Spruchpraxis (BAG, 18.07.2006, 1 AZR 521/05, n.v., Urteil
vom 27.06.2006, 1 AZR 322/05, AP Nr. 180 zu § 112 BetrVG 1972) ist bei der
Auslegung von Betriebsvereinbarungen, namentlich von Sozialplänen, zunächst vom
Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt
es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von
besonderer Bedeutung ist ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Im Zweifel gebührt
derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten,
praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt. Der
tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, sofern er in dem
Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Hat ihr abweichender Wille bei
Abschluss der Betriebsvereinbarung keinen hinreichenden Ausdruck gefunden, muss er
hingegen unberücksichtigt bleiben (BAG, Urteil vom 15.12.1998, 1 AZR 332/98, AP Nr.
126 zu § 112 BetrVG 1972).
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2. Ausgehend von diesen Auslegungsmaximen hat die Vorinstanz überzeugend
ausgeführt, dass die aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) i.V.m. dem
Sozialplan zugesprochene Abfindung i. S. v. Nr. 2 Satz 1 VEF aus dem Sozialplan
resultiert . Die Kammer macht sich die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses zu
eigen. Mit ihren Angriffen verkennt die Beschwerde, dass die Betriebsparteien den aus
dem Sozialplan resultierenden Abfindungszahlungen auch jene Ansprüche zugeordnet
haben, die sich aus der Ersetzung rechtsunwirksamer oder Ergänzung lückenhafter
Vorschriften ergeben (Nr. 8 des Sozialplans). Damit stellt sich die von der Beschwerde
reklamierte, ohnehin gekünstelte Abgrenzung der (vorhanden gewesenen) tatsächlichen
von möglichen rechtlichen Unsicherheiten als untaugliches Differenzierungsmerkmal
dar.
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Im übrigen spricht alles dafür, dass ausgenommen die hier nicht relevanten
Abfindungszahlungen nach Nr. 2 Satz 2 VEF, Nr. 6.1 des Sozialplans - mit dem in Nr. 2
Satz 1 VEF angegebenen Volumen von 5,5 Mio. Euro brutto die finanzielle
Gesamtausstattung des Nachteilsausgleichs bezeichnet und der dem Betriebsrat
erkennbaren Interessenlage der Arbeitgeberin entsprochen werden sollte, die finanzielle
Belastung auf dieses Volumen zu begrenzen und den Fonds gerade und nur mit den
Mitteln zu dotieren, die sich aus der Differenz zwischen dem Betrag von 5,5 Mio. Euro
und der Summe aller Abfindungszahlungen ergeben würden.
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Ohne Erfolg weist der Betriebsrat auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts hin,
wonach die mit der gerichtlichen Korrektur von Sozialplanregelungen mittelbar
verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen sei, solange
nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des
Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans
nicht ins Gewicht falle (BAG, Urteil vom 21.10.2003, 1 AZR 407/02, AP Nr. 163 zu § 112
BetrVG 1972, Urteil vom 17.02.1981, 1 AZR 290/78, AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972,
vgl. Richardi/ Oetker, BetrVG, 8. Aufl., § 112, 112 a Rz. 285). Diese Judikatur bezieht
sich allein auf Individualprozesse, nicht jedoch auf Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Betriebspartnern über die Mindest- oder Höchstdotierung eines
Sozialplans oder über die für einen Sonder- oder einen Härtefonds bereit zu stellenden
Finanzmittel.
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3. In Anwendung dieser Grundsätze verringern die den Mitarbeitern K. und W. aus dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG) i.V.m. dem
Sozialplan vom 18.05.2005 zusätzlich zugesprochenen Abfindungsbeträge das
Fondsvolumen nach Nr. 2 VEF. Gleiches gilt erst recht für die den Mitarbeitern K. und L.
zuerkannten Abfindungsbeträge: Insoweit stand von vornherein nicht die Ausdehnung
des Sozialplans auf Mitarbeiter, die selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt haben, in
Rede, sondern lediglich die Erfüllung der sich unter Auslegung des Sozialplans
ergebenden Anspruchsvoraussetzungen.
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C. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Zulassung der
Rechtsbeschwerde war nach § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.
Wegen der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Betriebsrat auf die Voraussetzungen
nach § 92 a ArbGG hingewiesen.
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Dr. Plüm Specht Rabiega
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