Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.08.2007

LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, vergütung, arbeitsunfähigkeit, rückwirkung, gratifikation, wehr, kabinenpersonal, tarifvertrag, krankengeld, luftfahrt

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 1006/07
Datum:
13.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 1006/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 15 Ca 8253/06
Schlagworte:
Urlaubsgeld bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit
Normen:
§ 34 MTV Nr. 9 Kabinenpersonal LTU
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 34 Abs. 1 Manteltarifvertrag Nr. 9
für das Kabinenpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH vom
30. März 2004 besteht auch dann in vollem Umfang, wenn der
Arbeitnehmer im anspruchsbegründenden Zeitraum länger als sechs
Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 28.03.2007 - 15 Ca 8253/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Die Parteien streiten über ein anteiliges 13. Monatsgehalt (Urlaubsgeld) für das Jahr
2006.
2
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Purserin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der zwischen der Beklagten und
der ver.di Vereinte Dienstleistungs Gewerkschaft vereinbarte Manteltarifvertrag Nr. 9
Anwendung. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:
3
"§ 24
4
Anspruch auf Vergütung
5
...
6
(3) Besteht während des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats
7
für einen oder mehrere Kalendertage kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, so
gilt folgende Regelung:
Für jeden Kalendertag ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung ist 1/30 der
monatlichen Vergütung abzuziehen.
8
...
9
§ 28
10
Fortzahlung der Vergütung/Krankengeldzuschuss
11
12
(3) Dauert eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Abs.2 länger als sechs Wochen,
erhalten die Arbeitnehmer nach vollendeter Dienstzeit von zwei Jahren
Krankengeldzuschüsse, die zusammen mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken-
oder Unfallversicherung die bisherige Vergütung sicherstellen. ...
13
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(6) Die Krankengeldzuschüsse zu den Leistungen aus der Kranken- oder
Unfallversicherung errechnen sich wie folgt:
15
a) die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete monatliche Vergütung (§ 24
Abs.1a) - e)) ausschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Erholungsbeihilfe …
16
17
§ 34
18
Dreizehntes Monatsgehalt
19
(Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld)
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(1) Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern ein dreizehntes Gehalt
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auf der Basis der Grundgehälter nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Die
Auszahlung erfolgt zu 50% als Urlaubsgeld auf der Basis des im Mai gültigen
Vergütungstarifvertrages mit dem Maigehalt und zu 50% als Weihnachtsgeld auf der
Basis des im November gültigen Vergütungstarifvertrages mit dem Novembergehalt.
22
(2) Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden,
erhalten für jeden vollen Kalendermonat vom Arbeitgeber 1/12 und für jeden darüber
hinausgehenden Kalendertag 1/360 der Bezüge nach Abs.1.
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(3) Für Zeiten des Wehr-, Zivildienstes und Erziehungsurlaubes sind die Bezüge der
Arbeitnehmer/innen des Kabinenpersonals nach Absatz 1 für jeden vollen
Abwesenheitsmonat um 1/12 zu kürzen.
24
…"
25
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage B 1 zur Gerichtsakte
gereichten Manteltarifvertrag, Bl. 85 - 103 d.A., Bezug genommen.
26
Im Mai 2006 betrug das Grundgehalt für Purser in der für die Klägerin zum damaligen
Zeitpunkt einschlägigen Vergütungsstufe 8 € 2.397,93. Die Klägerin erhielt jedoch im
ersten Halbjahr 2006 lediglich Krankengeld bzw. den tariflichen Krankengeldzuschuss,
da sie vom 13.10.2005 bis 30.06.2006 arbeitsunfähig erkrankt war. Das Urlaubsgeld für
das Jahr 2006 wurde ihr nicht gezahlt.
27
Nachdem die Klägerin letzteres mit einem anwaltlichen Schreiben vom 26.07.2006
vergeblich geltend gemacht hatte, verfolgt sie mit ihrer am 09.11.2006 beim
Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage ihren Anspruch im vorliegenden
Rechtsstreit weiter.
28
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünde das Urlaubsgeld unabhängig von dem
Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zu, da der Tarifvertrag keine
Kürzungsmöglichkeit für Arbeitsunfähigkeitszeiten vorsehe.
29
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 599,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
31
Die Beklagte hat beantragt,
32
die Klage abzuweisen.
33
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es handle sich bei dem tariflichen Urlaubsgeld
um eine echte Entgeltleistung, die außerhalb des 6-Wochen-Zeitraumes des § 3 Abs.1
EFZG nicht geschuldet sei.
34
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat sich mit einem ohne mündliche Verhandlung
ergangenen Beschluss vom 18.12.2006 für örtlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen.
35
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.03.2007 - 15 Ca 8253/06 - gemäß
dem Klageantrag entschieden und die Berufung zugelassen. In den Ent-
scheidungsgründen - auf die im Übrigen verwiesen wird - hat das Arbeitsge-richt sich
auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.2000 - 9 AZR 22/99 - zur alten
Fassung des § 34 MTV bezogen. Dieser Entscheidung lasse sich entnehmen, dass es
sich bei dem tariflichen Urlaubsgeld nicht um eine arbeitsleistungsbezogene
Sonderzahlung handle. Dies zeige u.a. die Stellung des § 34 MTV in einem Bereich des
Tarifvertrages, der sich mit Sozialleistungen im weiteren Sinne befasse. In § 34 Abs.3
MTV sei die über sechs Wochen hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht
mitgeregelt, woraus sich ergebe, dass in diesem Fall ein Urlaubsgeld zu zahlen sei. Es
handle sich insoweit auch nicht um eine unbewusste Regelungslücke, vielmehr sei den
Tarifvertragsparteien die Problematik der auf sechs Wochen begrenzten
Entgeltfortzahlung bewusst gewesen.
36
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, welches der Beklagten am 03.05.2007 zugestellt
37
worden ist, hat sie mit einem am Montag, dem 04.06.2007, beim Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 22.06.2007
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, das angefochtene Urteil sei mit der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - nicht vereinbar. In dieser
Entscheidung habe das Bundesarbeitsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei
der Sonderzahlung gemäß § 34 MTV um echtes Entgelt handle. Die Sonderzahlung
werde in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient und nur aufgespart an den
jeweiligen Fälligkeitsterminen ausgezahlt. Es sei zu berücksichtigen, dass die
Tarifvertragsparteien im Anschluss an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
10.04.2000 bewusst einen neuen Absatz 3 in § 34 MTV eingefügt hätten, wodurch zum
Ausdruck gekommen sei, dass das Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld eine Vergütung "pro
rata temporis" und damit echtes Entgelt sei.
38
Die Beklagte beantragt,
39
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2007, Aktenzeichen 15 Ca
8253/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.
40
Die Klägerin beantragt,
41
die Berufung zurückzuweisen.
42
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, das Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2003 sei zu weitgehend. Die Tarifvertragsparteien
hätten mit der Einfügung des Absatzes 3 nur bestimmte Kürzungsmöglichkeiten
schaffen, nicht aber zum Ausdruck bringen wollen, dass die Sonderzahlung
arbeitsleistungsbezogen sei.
43
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
44
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
45
A.
46
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
47
I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach
Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs.1 und
Abs.2 Ziff. a) ArbGG, da das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat.
48
II. In der Sache hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu
Recht stattgegeben.
49
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 34 Abs.1 MTV ein Anspruch auf
Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2006 in Höhe von 599,48 € zu.
50
a) Der Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal findet kraft arbeitsvertraglicher
51
Verweisung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
b) Gemäß § 34 Abs.1 MTV besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes.
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01. bis
30.06.2006 wegen einer Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbracht und wegen
der Überschreitung des 6-Wochen-Zeitraumes des § 3 EFZG keine Entgeltfortzahlung
erhalten hat. Bei der Sonderzahlung des § 34 MTV handelt es sich nicht um ein
arbeitsleistungsbezogenes Entgelt.
52
Eine Sonderzahlung kann unterschiedliche Zwecke verfolgen (hierzu näher Preis in
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage 2007, § 611 BGB Rn. 670). Zum einen
kann hiermit die im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden (BAG v.
19.04.1995 - 10 AZR 136/94 - AP Nr.172 zu § 611 BGB Gratifikation). Diese
arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung hat reinen Entgeltcharakter. Eine
Sonderzuwendung kann aber auch den Zweck haben, dem Betrieb erwiesene Treue zu
belohnen und zukünftige Betriebstreue anzuregen (vgl. BAG v. 07.12.1989 - 6 AZR
324/88 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Schließlich kann eine
Sonderzuwendung auch beide Zwecke verfolgen und hat dann einen Mischcharakter,
sofern nicht der eine oder andere Zweck eindeutig überwiegt (vgl. BAG v. 25.04.1991 - 6
AZR 183/90 - AP Nr.138 zu § 611 BGB Gratifikation). Welcher Zweck mit einer
Sonderzahlung konkret verfolgt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln.
53
Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln (vgl. nur BAG v. 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG
Rückwirkung; BAG v. 31.07.2002 - 10 AZR 578/01 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge:
Wohnungswirtschaft). Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der
maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften (§ 133 BGB). Der
wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und
Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen
seinen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist
abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte,
praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne
Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die
Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten
und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG v. 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - AP Nr.
21 zu § 1 TVG Rückwirkung; BAG v. 31.07.2002 - 10 AZR 578/01 - AP Nr. 3 zu § 1
Tarifverträge: Wohnungswirtschaft).
54
Dem Wortlaut des § 34 MTV lässt sich hinsichtlich des Charakters der Zahlung nichts
entnehmen. Während die in der Überschrift gewählte Bezeichnung "13. Monatsgehalt"
eher für ein echtes Entgelt spricht, deutet jedenfalls die Verwendung des Begriffs
"Weihnachtsgeld" auf eine arbeitsleistungsunabhängige Sonderzahlung hin. Der Begriff
"Urlaubsgeld" ist nicht aussagekräftig (vgl. BAG v. 11.04.2000 - 9 AZR 225/99 - AP
Nr.13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt), denn es kann sich hierbei sowohl um eine
Zahlung mit einer Akzessorietät zum Erholungsurlaub (vgl. BAG v. 19.01.1999 - 9 AZR
158/98 und 9 AZR 204/98 - AP Nr. 67 und 68 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel;
BAG v. 14.08.1996 - 10 AZR 70/96 - AP Nr. 19 zu § 15 BErzGG) als auch um eine
Zuwendung ohne Rücksicht auf den Bestand von Arbeitspflichten oder
Urlaubsansprüchen handeln (vgl. BAG v. 18.03.1997 - 9 AZR 84/96 - BAGE 85, 306,
309; BAG v. 06.09.1994 - 9 AZR 92/93 - AP Nr. 50 zu § 1 TVG Tarifverträge:
55
Einzelhandel).
Dahingestellt bleiben kann, ob dem Arbeitsgericht darin zu folgen ist, dass die Stellung
des § 34 MTV in einem Bereich des Tarifvertrages, der sich im weiten Sinne mit
Sozialleistungen befasst, gegen die Annahme einer Vergütungsregelung spricht
(ebenso BAG v. 11.04.2000 - 9 AZR 225/99 - AP Nr.13 zu § 1 TVG Tarifverträge:
Luftfahrt, unter Ziffer I. 2. c bb der Gründe; vgl. demgegenüber aber BAG v. 22.10.2003 -
10 AZR 152/03 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung, unter Ziffer II. 1. b der Gründe).
Unabhängig hiervon ergibt sich aus den sonstigen Umständen, dass das Urlaubsgeld
jedenfalls keinen überwiegenden Entgeltcharakter hat.
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Bezüglich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes werden im Tarifvertrag zwar keine
Voraussetzungen wie z.B. eine Wartezeit oder eine Rückzahlungsklausel genannt, die
unmittelbar auf eine Belohnung der Betriebstreue schließen ließen. § 34 Abs.3 MTV
wäre aber überflüssig, sofern die Sonderzahlung generell von der Erbringung einer
Arbeitsleistung abhängig wäre, denn eine solche wird während der in Absatz 3
aufgeführten Wehr-, Zivildienst- und Erziehungsurlaubszeiten ohnehin nicht erbracht.
Wenn die Tarifvertragsparteien hier Arbeitsunfähigkeitszeiten außerhalb des
Entgeltfortzahlungszeitraumes nicht erwähnen, spricht dies dafür, dass sie hierfür den
Anspruch nicht ausschließen wollten. Die jeweils normierten
Anspruchsvoraussetzungen einer tariflichen Sonderzuwendung geben im Regelfall
abschließend Auskunft darüber, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln der Zweck
der Zahlung erreicht werden soll (vgl. BAG v. 16.03.1994 - 10 AZR 669/92 - AP Nr.162
zu § 611 BGB Gratifikation, unter Ziffer 3 b aa der Gründe). Es wäre ein unzulässiger
Zirkelschluss, aus einzelnen Voraussetzungen zunächst den Zweck und daraus dann
weitere ungeschriebene Anspruchsvoraussetzungen herzuleiten (ähnlich BAG v.
16.03.1994 - 10 AZR 669/92 - AP Nr.162 zu § 611 BGB Gratifikation, unter Ziffer 3 b aa
der Gründe).
57
Außerdem entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn das Urlaubsgeld als Entgelt im
Sinne des § 3 EFZG eingestuft würde. In diesem Fall wäre die Sonderzahlung des § 34
MTV ab der 7. Krankheitswoche pro Tag der Arbeitsunfähigkeit zu kürzen.
Demgegenüber findet bei Elternzeiten sowie in den Fällen des Wehr- und Zivildienstes
gemäß § 34 Abs.3 MTV nur für jeden vollen Abwesenheitsmonat eine Kürzung statt. Es
ist kein Grund ersichtlich, warum die Tarifvertragsparteien eine derartige
Schlechterstellung der längerfristig erkrankten Arbeitnehmer gegenüber aus anderen
Gründen abwesenden Mitarbeitern hätten regeln wollen.
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Anders wäre die Rechtslage gegebenenfalls bei einer unbewussten Regelungslücke zu
beurteilen. Wie das Arbeitsgericht jedoch zu Recht ausgeführt hat, liegt eine solche hier
nicht vor. Den Tarifvertragsparteien war bewusst, dass es außer den in § 34 Abs.3 MTV
aufgeführten Tatbeständen weitere Fälle gibt, in denen kein Anspruch auf Zahlung
eines Entgelts besteht. Dies kommt an verschiedenen Stellen des Tarifvertrages zum
Ausdruck. Zutreffend hat das Arbeitsgericht insoweit auf § 24 Abs.3 MTV hingewiesen,
der eine Regelung für alle Fälle trifft, in denen "kein Anspruch auf Fortzahlung der
Vergütung" besteht. Außerdem wird in § 28 Abs.3 MTV ein Zuschuss zum Krankengeld
für über sechs Wochen hinausgehende Arbeitsunfähigkeitszeiten vereinbart. Angesichts
dieser Regelungen kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien das
Problem der über sechs Wochen hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit übersehen
haben.
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Weiterhin spricht § 28 Abs. 6 Ziff. a) MTV dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 34
Abs. 3 MTV bewusst darauf verzichtet haben, lang andauernde
Arbeitsunfähigkeitszeiten mitzuregeln. In § 28 Abs. 6 Ziff. a) MTV wird nämlich bei der
Berechnung des Krankengeldzuschusses das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach § 34
MTV ausdrücklich ausgenommen. Dies lässt den Schluss zu, dass die
Tarifvertragsparteien davon ausgingen, dass diese Zahlungen während lang
andauernder Arbeitsunfähigkeitszeiten ohnehin erbracht werden. Andernfalls würde
nämlich der in § 28 Abs.3 MTV ausdrücklich niedergelegte Zweck der
Krankengeldzuschüsse, die bisherige Vergütung sicherzustellen, nicht erreicht.
60
Dieses Verständnis des § 34 MTV steht mit der Tarifgeschichte im Einklang. Anlass für
die Einfügung des § 34 Abs.3 MTV war die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 11.04.2000 - 9 AZR 225/99 - (vgl. zur Tarifgeschichte BAG v. 22.10.2003 - 10 AZR
152/03 - AP Nr.21 zu § 1 TVG Rückwirkung Rn.34). Diese Entscheidung des BAG betraf
aber keinen Fall der langandauernden Arbeitsunfähigkeit, sondern den einer
Arbeitnehmerin, die sich im Erziehungsurlaub befand. Dementsprechend haben die
Tarifvertragsparteien anschließend den Tarifvertrag für diesen Fall - sowie zusätzlich für
Wehr- und Zivildienstzeiten - geändert, nicht aber für die über den 6-Wochen-Zeitraum
hinausgehende Arbeitsunfähigkeit.
61
Schließlich steht die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts entgegen der
Ansicht der Beklagten nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts v.
22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - (AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung). Das
Bundesarbeitsgericht musste sich im Hinblick auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes lediglich mit der Frage befassen, ob die Sonderzahlung des § 34
MTV erst in den Monaten der Fälligkeit - Mai bzw. November - oder pro rata temporis
entsteht. U.a. im Hinblick auf die Regelung in § 34 Abs.2 MTV ist das
Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um einen
Vergütungsbestandteil handelt, der in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient
und nur bis zum 31.05. bzw. 30.11. eines Jahres aufgespart wird. Ob hierfür allerdings
eine Arbeitsleistung erforderlich ist oder es ausreicht, wenn jeweils eine -
gegebenenfalls zeitanteilige - Betriebstreue erbracht wird, musste das
Bundesarbeitsgericht damals nicht entscheiden.
62
c) Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das Urlaubsgeld der
Klägerin für das Jahr 2006 € 599,48 brutto beträgt. Allerdings hat das Arbeitsgericht -
offensichtlich irrtümlich - ausgeführt, es habe Stufe 9 der einschlägigen
Vergütungstabelle für Purser zugrunde gelegt. Tatsächlich befand sich die Klägerin im
Mai 2006 in der Vergütungsstufe 8. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:
63
2.397,93 € x 50% (anteilige Arbeitszeit) = 1.198,96 €
64
Hiervon sind als Urlaubsgeld 50% auszuzahlen, was den ausgeurteilten Betrag von
599,48 € ergibt.
65
2. Schließlich hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung entschieden, dass der
Klägerin ab dem 01.06.2006 gemäß §§ 286, 288 BGB ein Zinsanspruch in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zusteht.
66
B.
67
I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
68
II. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG zugelassen, da eine
entscheidungserhebliche Rechtsfrage betroffen ist, die im Hinblick auf die Geltung des
streitgegenständlichen Manteltarifvertrages für zahlreiche Arbeitsverhältnisse
Auswirkungen auf einen größeren Teil der Allgemeinheit hat.
69
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
70
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
71
REVISION
72
eingelegt werden.
73
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
74
Die Revision muss
75
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
76
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
77
Bundesarbeitsgericht,
78
Hugo-Preuß-Platz 1,
79
99084 Erfurt,
80
Fax: (0361) 2636 - 2000
81
eingelegt werden.
82
Die Revision ist gleichzeitig oder
83
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
84
schriftlich zu begründen.
85
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
86
Barth Pauken Drommler
87