Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.01.2006

LArbG Düsseldorf: anpassung, klageänderung, arbeitsgericht, anschlussberufung, ermessen, verwirkung, anwärter, zustellung, fax, teuerung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 1053/05
Datum:
27.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1053/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 5 Ca 134/05
Schlagworte:
Betriebsrentenanpassung Bochumer Verband
Normen:
§§ 20 Leistungsordnung Bochumer Verband (LO 1985), 16 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Weder nach § 16 BetrAVG a. F. noch nach § 16 BetrAVG n. F.
beschränkt sich die Prüfung des Anpassungsbedarfs auf den in den
letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag eingetretenen
Kaufkraftverlust. Vielmehr reicht nach diesen Vorschriften der
maßgebliche Prüfungszeitraum von Rentenbeginn bis zum
Anpassungsstichtag (im Anschluss an BAG, Urteil vom 21.08.2001, AP
Nr. 47 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 28.04.1992, AP Nr. 26 zu § 16
BetrAVG; BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 -). 2. Auch nach §
20 LO 1985 beschränkt sich der Prüfungszeitraum nicht auf den
Zeitraum zwischen zwei Anpassungsentscheidungen. Abweichend von
§ 16 BetrAVG beginnt nach § 20 LO 1985 der Prüfungszeitraum nicht
erst mit dem Beginn des Ruhestandes, sondern mit dem Beginn des
dreijährigen Anpassungsturnus, in den der Rentenbeginn fällt (im
Anschluss an BAG, Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - Juris). 3.
Eine Verwirkung des Klagerechts des Versorgungsempfängers kann
nicht vor dem nächsten Anpassungsstichtag eintreten (im Anschluss an
BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG).
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen
vom 01.07.2005 5 Ca 134/05 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2005 5 Ca 134/05 teilweise
abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weiteres
Ruhegeld in Höhe von 1.175,40 ​ brutto für die Zeit vom 01.01.2003 bis
31.12.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte zu 16 %
und der Kläger zu 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Beklagte zu 66,56 % und der Kläger zu 33,44 %.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum
31.12.2005 eine höhere Betriebsrente zusteht.
2
Der Kläger, der früher in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stand, befindet sich
seit dem 01.12.1988 im Ruhestand. Ihm stehen Ruhegeldleistungen nach Maßgabe der
jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu. Zu Beginn seines
Ruhestandes wurde die Betriebsrente des Klägers auf 2.540,80 DM (= 1.299,09 €)
festgesetzt.
3
§ 20 der seit dem 01.01.1985 gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO
1985) lautet:
4
Anpassung der laufenden Leistungen
5
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der
Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder
überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.
6
Erstmals wurde die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.1991 angepasst. Zusätzlich
wurde ihm ein Zuschlag als Nachteilsausgleich im Hinblick auf die mit der LO 1985
vorgenommene Änderung der Regelung über die Anpassung der laufenden Leistungen
gewährt, der 46,76 DM (= 23,90 €) betrug. Der Bochumer Verband beschloss, die
laufenden Leistungen zum 01.01.1991 um 7,8 % zu erhöhen. Zum 01.01.1994 erhöhte
die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um 8 %, nachdem der Bochumer Verband
beschlossen hatte, dass bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus die laufenden
Leistungen um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen um 11,7 % erhöht
werden. Letzteres entsprach der Preissteigerungsrate ab dem vorangegangenen
Anpassungsstichtag.
7
Auf der Basis der Erhöhung der Betriebsrente des Klägers um 8 % zum 01.01.1994
nahm die Beklagte in der Folgezeit weitere Erhöhungen zu den Stichtagen 01.01.1997,
01.01.2000 und 01.01.2003 vor. Über die Höhe der vorzunehmenden Anpassung zum
01.01.1997 und 01.01.2000 führten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Essen einen
Rechtsstreit (AZ: 3 (5) Ca 4469/02), der nach Verurteilung der Beklagten dazu führte,
dass diese die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum
01.01.2000 um 3,44 % anpasste. Zum 01.01.2003 erfolgte eine weitere Anpassung um
5,5 %. Seit diesem Zeitpunkt beträgt die an den Kläger gezahlte Betriebsrente monatlich
1.775,07 €.
8
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Betriebsrente zum
01.01.2003 auf 1.795,83 € anheben müssen, da sie den Kaufkraftverlust ab Beginn
seines Ruhestandes habe ausgleichen müssen, wobei die Vorabanhebung von 1991
keine Berücksichtigung finde.
9
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten, dass der
Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes vom 01.12.1988 bis 31.12.2002
um 35,77 % gestiegen ist.
10
Der Kläger hat beantragt,
11
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2003 bis
31.12.2004 brutto 2.459,04 € Ruhegeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von
brutto 102,46 €, jeweils ab dem 1. eines Monats, beginnend ab 01.01.2003 und
letztmalig ab 01.12.2004 zu zahlen;
12
2. festzustellen, dass dem Kläger ein monatliches Ruhegeld in Höhe von
1.795,83 € brutto zusteht.
13
Die Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie hat die Auffassung vertreten, der 1994 wegen einer niedrigeren reallohnbezogenen
Obergrenze versagte Inflationsausgleich könne nicht im Wege einer nachholenden
Anpassung ausgeglichen werden. Da die Vorabanhebung den Zweck gehabt habe,
einen möglichen Wertverzehr zu kompensieren, erhalte der Kläger ohnehin mehr als
sich unter Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs ergebe.
16
Das Arbeitsgericht Essen hat durch Urteil vom 01.07.2005, auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird, die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2003 bis
zum 31.12.2004 brutto 498,94 € Ruhegeld zu zahlen, und festgestellt, dass dem Kläger
ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 1.795,83 € brutto zusteht. Wegen der
weitergehenden Forderungen des Klägers hat es die Klage abgewiesen. Den Wert des
Streitgegenstandes hat es auf 3.688,58 € festgesetzt.
17
Gegen das ihr am 27.07.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am
04.08.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese mit einem am 09.09.2005 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz, der dem Kläger am 23.09.2005 zugestellt wurde, begründet.
18
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne sich für eine nachholende Anpassung
nur auf § 16 BetrAVG berufen, bei dem aber alle Gesichtspunkte, die im
Zusammenhang mit der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes stünden, außer
Betracht zu bleiben hätten. Zumindest sei der Anspruch verwirkt.
19
Der Kläger hat mit einem am 04.10.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und geltend gemacht, die Beklagte müsse ihm
ab dem 01.01.2003 ein monatliches Ruhegeld von 1.821,56 € zahlen, weil sie den
Kaufkraftverlust ab dem 01.01.1988 ausgleichen müsse. Es ist zwischen den Parteien
nicht streitig, dass der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes vom
01.01.1988 bis 31.12.2002 um 37,75 % gestiegen ist.
20
Die Beklagte beantragt,
21
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2005 5 Ca 134/05 teilweise
abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
22
Der Kläger beantragt,
23
1. die Berufung zurückzuweisen;
24
2. das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2005 5 Ca 134/05 teilweise
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Ruhegeld
in Höhe von 1.175,40 € brutto für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 zu
zahlen.
25
Die Beklagte beantragt,
26
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
27
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
28
Den Feststellungsantrag, den der Kläger mit der Anschlussberufung zunächst auf
1.821,56 € erhöht hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30
I.
31
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach §
64 Abs. 2 b ArbGG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 €
übersteigt.
32
Nach § 61 Abs. 1 ArbGG setzt das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes im
Urteil fest. Diese Feststellung des Streitwerts ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts vom Landesarbeitsgericht zugrunde zu legen, wenn es ermittelt,
ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Die Bindung an den
vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, wenn die
Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist (BAG, Urteil vom 27.01.2004, AP Nr. 35
zu § 64 ArbGG 1979 m. w. N.). Aus Streitwert, Urteil und Anträgen kann die Höhe der
Beschwer ermittelt werden (BAG, Urteil vom 13.01.1988, AP Nr. 11 zu § 64 ArbGG
1979).
33
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Urteil auf 3.688,56 € festgesetzt. Dabei ist es,
wie es in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, nach § 42 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §
42 Abs. 5 Satz 1 GKG vom Unterschiedsbetrag zwischen der geforderten Leistung und
der nach den erstinstanzlichen Angaben des Klägers tatsächlich erbrachten Leistung für
die Dauer von drei Jahren ohne Berücksichtigung der bei Einreichung der Klage fälligen
Beträge ausgegangen. Da das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ferner
festgestellt hat, dass dem Kläger tatsächlich nur ein Differenzbetrag von 20,76 €
monatlich zusteht und demgemäß die Zahlungsklage teilweise abgewiesen und die
Beklagte zur Zahlung von 20 % der Kosten des Rechtsstreits verurteilt hat, ergibt sich
ausgehend von der Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts für die Berufung der
Beklagten ein Beschwerdewert von 747,46 €. Damit ist der nach § 64 Abs. 2 b ArbGG
vorgeschriebene Mindestwert überschritten. Offensichtlich unrichtig ist die
Streitwertfestsetzung nicht.
34
Der Beschwerdewert nach § 64 Abs. 2 b ArbGG wird aber auch überschritten, wenn
angenommen wird, dass er sich nach §§ 3 ff. ZPO berechnet (so Germelmann in
Germelmann/Matthes/Prütting/N.-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., Rdn. 21; Vossen in
Ascheid/Bader/Dörner u. a., GK-ArbGG, Stand Dezember 2005, Anm. 42 zu § 64). Nach
§ 9 Satz 1 ZPO wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder
Leistungen nach dem 3 -fachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Danach
würde der Wert des Beschwerdegegenstandes selbst dann, wenn wegen des
Feststellungsantrags ein Abschlag von 25 % vorgenommen würde, und auch ohne
Hinzurechnung der bis zur Klageerhebung fälligen Beträge 600,00 € übersteigen.
35
Die Berufung ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Kläger den
Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit
Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat und Gegenstand der Berufung der
Beklagten damit nur noch der Zahlungsantrag des Klägers in Höhe von 498,24 € ist.
Nach § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Wertberechnung in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt
der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Damit kommt es für die Zulässigkeit der
Berufung grundsätzlich auf den Rechtsmittelwert bei ihrer Einlegung an. Spätere
Minderungen des Beschwerdewerts sind in der Regel unschädlich. Etwas anderes gilt
nur, wenn der Rechtsmittelkläger seine zunächst vorhandene Beschwer im Laufe des
Berufungsverfahrens durch eine aus freien Stücken erfolgte Handlung willkürlich
beseitigt (BAG, Urteil vom 27.01.2004, a.a.O.). Dieser Ausnahmetatbestand liegt hier
nicht vor, da die Verminderung des Beschwerdewerts auf einen Wert unterhalb der
Berufungssumme nicht auf einer Antragsrücknahme der Beklagten sondern des Klägers
beruht.
36
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung der Beklagten sind
erfüllt (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).
37
Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls zulässig (§ 524 ZPO). Der Kläger hat
die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung eingehalten und diese in der
Anschlussschrift begründet (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO).
38
II.
39
1. Die Klage ist in vollem Umfang zulässig.
40
Der Kläger konnte zulässigerweise auch noch in der Berufungsinstanz einen weiteren
Betrag in Höhe von 1.175,40 € verlangen. Nach § 533 ZPO, der auch im
arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Anwendung findet (§ 64 Abs. 6 ArbGG), ist eine
Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn 1. der Gegner einwilligt oder
das Gericht dies für sachdienlich hält und 2. die Klageänderung auf Tatsachen gestützt
werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die
Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Änderungen des
Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als
Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung (BGH, Urteil
vom 19.03.2004, NJW 2004, S. 2152).
41
Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es als eine Änderung der Klage u. a. nicht anzusehen, wenn
ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird.
Soweit der Kläger auch für das Jahr 2005 anstelle der gezahlten Betriebsrente von
42
monatlich 1.175,07 € eine monatliche Betriebsrente von 1.795,83 € fordert und den
Klageantrag im Berufungsverfahren entsprechend erhöht hat, stützt er die Forderung auf
denselben Sachverhalt, so dass insoweit § 264 Nr. 2 ZPO Anwendung findet.
Im Übrigen liegt in der Klageerhöhung eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO.
Denn sie wird auf den neuen Sachverhalt gestützt, dass nach der Leistungsordnung des
Bochumer Verbandes der Kaufkraftverlust seiner Betriebsrente nicht erst ab
Rentenbeginn, sondern ab dem vorangegangenen Anpassungsstichtag ausgeglichen
werden müsse. Nach § 533 Nr. 1 ZPO ist die Zulassung der Klageänderung
sachdienlich, weil dadurch der Streit der Parteien über die zum 01.01.2003
vorzunehmende Anpassung insgesamt entschieden werden kann. Da die
Klageänderung auf neuem, in der Berufungsinstanz jedoch unstreitig gebliebenen
Vorbringen beruht, ist der Kläger damit auch nicht ausgeschlossen.
43
Ob und inwieweit die Berücksichtigung neuer Tatsachen nach § 533 ZPO in der
Berufungsinstanz zulässig ist, richtet sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 67
ArbGG. Nach dieser Bestimmung ist in der ersten Instanz nicht zu Recht
zurückgewiesenes Vorbringen zulässig, soweit dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert
wird. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erstmals im Berufungsverfahren
vorgebracht werden, können nicht schlechter behandelt werden. Wird in der zweiten
Instanz Vorbringen unstreitig, verzögert dessen Berücksichtigung den Rechtsstreit nicht
(BAG, Urteil vom 25.01.2005, NZA 2005, S. 1365, 1368). Damit ist die Klageänderung
im Berufungsverfahren zulässig.
44
2. Die Klage ist auch, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist und nicht
zurückgenommen wurde, in vollem Umfang begründet.
45
Die Beklagte ist nach § 20 LO 1985 i. V. m. 315 BGB verpflichtet, die Betriebsrente des
Klägers zum 01.01.2003 entsprechend der Preissteigerungsrate seit dem 01.01.1988
bis zum 31.12.2002 auf 1.821,56 € zu erhöhen.
46
a) § 20 LO 1985 lehnt sich bewusst an die Formulierungen des § 16 BetrAVG in der bis
zum 31.12.1998 geltenden Fassung an. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts hat daher eine übereinstimende Auslegung der Begriffe beider
Regelungen stattzufinden. Allerdings enthält § 20 LO 1985 andere Bezugspunkte.
Während § 16 BetrAVG a. F. auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Arbeitgebers
abstellt, verlangt § 20 LO 1985 eine unternehmens- und konzernübergreifende
Anpassungsentscheidung nach einheitlichen, allgemeinen Kriterien.
47
Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insoweit zulässig, als die
Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach der gesetzlichen Regelung. Da der
Arbeitgeber auch nach § 16 BetrAVG a. F. über die Anpassung nach billigem Ermessen
zu entscheiden hat, dürfen im Rahmen des damit eröffneten Gestaltungsspielraums die
Besonderheiten des Versorgungssystems und insbesondere das Vereinheitlichungsziel
des Konditionenkartells berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 20.05.2003, AP Nr. 1 zu
§ 1 BetrAVG Auslegung; BAG, Urteil vom 27.08.1996, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG
Ablösung).
48
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 20 LO 1985 und zu § 16
BetrAVG a. F. werden die Belange der Betriebsrentner durch den Anpassungsbedarf
und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der
49
Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf. Er richtet sich nach dem
zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dabei kommt es auf die Veränderung
des Preisindexes an, den das Statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-
Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (BAG, Urteil
vom 16.12.1976, AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG). Die Belange der Betriebsrentner erfordern
jedoch keinen vollen Ausgleich der Teuerungsrate, wenn die durchschnittlichen
Nettoverdienste innerhalb des Unternehmens oder eines typischen Teils der
Belegschaft geringer gestiegen sind. Diese Beschränkung entspricht billigem
Ermessen. Die Betriebsrentner können keine über der Nettolohnentwicklung liegende
Anpassung der Versorgungsleistungen erwarten (BAG, Urteil vom 21.08.2001, AP Nr.
47 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 23.05.2000, AP Nr. 44 zu § 16 BetrAVG).
Nach § 16 BetrAVG a. F. hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der
laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Das Gesetz regelte nicht ausdrücklich, ob bei nachfolgenden Prüfungen der
Anpassungsbedarf ab Beginn der Leistungen oder seit der letzten Prüfung und
Entscheidung zu berücksichtigen war. Es ergibt sich jedoch aus dem Zweck des § 16
BetrAVG a. F., dass sich der Anpassungsbedarf nicht nur nach dem in den letzten drei
Jahren eingetretenen Kaufkraftverlust richtet. Das Betriebsrentengesetz in der bis zum
31.12.1998 geltenden Fassung wollte eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden.
Dementsprechend war der volle, nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in
der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch
vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG, Urteil vom 21.08.2001, a.a.O.;
BAG, Urteil vom 28.04.1992, AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG).
50
Auch nach § 20 LO 1985 beschränkt sich der Prüfungszeitraum nicht auf den Zeitraum
zwischen zwei Anpassungsentscheidungen. Der Bochumer Verband legt als
Prüfungsturnus einen jeweils von Dezember bis Dezember reichenden Drei-Jahres-
Zeitraum zugrunde. Dieser Turnus entspricht § 16 BetrAVG a. F. (BAG, Urteil vom
20.05.2003, a.a.O.). Nach dem Wortlaut des § 20 LO 1985 sind keine zeitlichen Grenzen
für die Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger vorgesehen. Dies und
der Umstand, dass sich § 20 LO 1985 bewusst an die Formulierungen des § 16
BetrAVG a. F. anlehnt, erfordert auch hinsichtlich des Prüfungszeitraums eine mit § 16
BetrAVG a. F. übereinstimmende Auslegung des § 20 LO 1985.
51
c) Anders als nach § 16 BetrAVG a. F. beginnt der Prüfungszeitraum nach § 20 LO 1985
jedoch nicht erst mit dem Beginn des Ruhestandes. Ursprünglich hatte der Bochumer
Verband zu regelmäßigen Stichtagen die Gruppenbeträge überprüft und entsprechend
der Gehaltsentwicklung erhöht. Von den erhöhten Gruppenbeträgen ausgehend wurden
dann auch während des Bezuges der Betriebsrente zum Erhöhungsstichtag jeweils die
Betriebsrenten neu berechnet und entsprechend erhöht. Hierdurch kam es zu
Anpassungen, die durchlaufend in regelmäßigen Abständen während des
Anwartschafts- und der Rentenbezugsphase erfolgten.
52
Mit der Änderung im Jahr 1985 wurde die sich an § 16 BetrAVG a. F. orientierende
Anpassungsprüfung eingeführt. Sie knüpft aber nicht, was den Zeitpunkt der
Anpassungsprüfung angeht, an den individuellen Versorgungsfall an, sondern sieht
eine Entscheidung des Vorstandes des Bochumer Verbandes parallel zur Entscheidung
über die Anpassung der Gruppenbeträge vor. Auf diese Weise setzt sich letztlich die in
bestimmten Zeitabschnitten erfolgende Erhöhung der Anwartschaft in einer
entsprechenden Entwicklung des Versorgungsanspruchs fort. Nur der Maßstab der
53
Erhöhung ändert sich.
Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Anwärter, der kurz vor der nächsten Anpassung
des Gruppenbetrages in den Ruhestand wechselt, eine Betriebsrente erhält, die von
einem relativ niedrigeren Gruppenbetrag errechnet ist, während ein Anwärter, der kurz
nach einem solchen Stichtag ausscheidet, von einem relativ höheren Gruppenbetrag
profitiert. Ausgleich für diese Ungleichbehandlung bei der Rentenberechnung ist dann
aber die parallel hierzu relativ frühere oder spätere Teilnahme an der einheitlichen
Betriebsrentenanpassung nach § 20 LO 1985. Dieses in sich stimmige System verlangt,
dass die Anpassung der Betriebsrente nach Maßgabe der Leistungsordnung des
Bochumer Verbandes stets in der volle Höhe dem Betriebsrentner zu gute kommen
muss, ganz gleich, wann er vom Anpassungsstichtag aus gesehen in den Ruhestand
getreten ist (BAG, Urteil vom 20.05.2003 3 AZR 459/02 Juris).
54
Gründe, die es rechtfertigen könnten, hiervon bei späteren Anpassungsentscheidungen
abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr erstreckt sich auch dann der
Anpassungszeitraum auf den gesamten Drei-Jahres-Turnus, in den der Rentenbeginn
fällt, wenn der Arbeitgeber nach dem ersten Anpassungsstichtag weitere
Anpassungsprüfungen vorzunehmen hat. Da die letzte Anpassungsprüfung des
Bochumer Verbandes vor Beginn des Ruhestandes des Klägers zum 01.01.1988 und
die folgende zum 01.01.1991 stattgefunden hat, beträgt der Anpassungsbedarf des
Klägers zum 01.01.2003 somit die Summe des Kaufkraftverlustes zwischen dem
01.01.1988 und dem 31.12.2002.
55
d) Die reallohnbezogene Obergrenze unterschreitet den Anpassungsbedarf des Klägers
nicht. Die reallohnbezogene Obergrenze betrifft ebenso wie der Anpassungsbedarf die
Belange des Versorgungsempfängers. Deshalb gilt für beides derselbe
Prüfungszeitraum (BAG, Urteil vom 21.08.2001, a.a.O.). Beim Bochumer Verband wird
allerdings abweichend zu § 16 BetrAVG a. F. die reallohnbezogene Obergrenze ebenso
wie der Versorgungsbedarf unternehmens- und konzernübergreifend festgelegt. In
beiden Fällen obliegt dem Arbeitgeber die Darlegung, ob die durchschnittlichen
Nettoverdienste geringer gestiegen sind als der Anpassungsbedarf der Betriebsrentner
(BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 20.05.2003,
AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung). Der Beklagten oblag es mithin, substantiiert
darzulegen, dass ein voller Ausgleich der Teuerungsrate wegen der Entwicklung der
durchschnittlichen Nettoverdienste im Prüfungszeitraum nicht geboten ist.
Entsprechende Tatsachen hat sie jedoch nicht vorgetragen.
56
Sie hat sich auch nicht darauf berufen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine über die
bereits vorgenommene Anpassung hinausgehende Erhöhung der Betriebsrenten nicht
zulässt. Damit ist für die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2003
allein der Kaufkraftverlust maßgeblich.
57
3. Es ergibt sich nichts anderes, wenn die gebotene einheitliche Auslegung des § 20 LO
1985 und des § 16 BetrAVG bedeuten würde, dass für die Ruhegeldanpassung zum
01.01.2003 die Neuregelung des § 16 BetrAVG zu berücksichtigen ist, obwohl § 20 LO
1985 nicht geändert wurde. Auch nach § 16 Abs. 1 BetrAVG n. F. hat der Arbeitgeber
alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei
sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche
Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
58
Wie bisher werden die Belange der Versorgungsempfänger durch den
Anpassungsbedarf bestimmt, der sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen
Kaufkraftverlust nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für
Deutschland ergibt. Dabei gilt auch für § 16 BetrAVG n. F., dass der Prüfungszeitraum
mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt und unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag
endet. Aus § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG n. F. lässt sich eine Veränderung des
Prüfungszeitraums nicht entnehmen. Vielmehr schließt diese Bestimmung eine
nachholende Anpassung aus, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage
seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger zu Recht nicht oder nur
teilweise berücksichtigt hat (vgl. das vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit
vorgelegte Urteil des BAG vom 30.08.2005 3 AZR 395/04 , noch nicht veröffentlicht).
Wirtschaftliche Gründe hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
59
4. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers
zum 01.01.2003 auf 1.775,07 € zu erhöhen, nicht billigem Ermessen, so dass nach §
315 Abs. 3 Satz 2 BGB die erforderliche Leistungsbestimmung durch Urteil erfolgt.
60
a) Da der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes vom 01.01.1988 bis
zum 31.12.2002 um 37,75 % gestiegen ist, war das zu Beginn des Ruhestandes des
Klägers auf 2.540,80 DM (= 1.299,09 €) festgesetzte Ruhegeld zum Anpassungsstichtag
01.01.2003 auf 1.789,50 € zu erhöhen.
61
b) Hinzuzurechnen ist die ebenfalls zu erhöhende, im Jahr 1991 vorgenommene sog.
Vorabanhebung. Aus dem Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom
20.05.2003 (AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung) ergibt sich, dass die Vorabanhebung
auf einer Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden
Anpassungsbestimmungen beruht, nach deren Ziffer 3 die sich nach Vorabanhebung
und Anwendung des einheitlichen Anpassungssatzes ergebende Leistung für alle
folgenden Anpassungen maßgebend ist. Danach unterliegt auch die Vorabanhebung
der Anpassung nach § 20 LO 1985 und ist nicht etwa auf diese anzurechnen.
Demgemäß ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003
(a.a.O.) der Gesamtbetrag aus Vorabanhebung und erstmaliger Anwendung des
einheitlichen Anpassungssatzes für alle folgenden Anpassungen maßgeblich.
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Nach Ziffer 1 der Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden
Anpassungsbestimmungen erfolgt die Vorabanhebung bei der erstmaligen Anpassung
vor Anwendung des einheitlichen Anpassungsvomhundertsatzes. Daraus ergibt sich,
dass die Vorabanhebung auch schon zum ersten Anpassungsstichtag nach Beginn des
Ruhestandes um den festgelegten Anpassungssatz zu erhöhen ist. Dem Kläger ist
daher darin zu folgen, dass die Vorabanhebung von 46,76 DM (= 23,90 €) auf der Basis
der Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes bzw. der Beklagten zum
01.01.1991 um 7,8 %, zum 01.01.1994 um 8 %, zum 01.01.1997 um 5,6 %, zum
01.01.2000 um 3,44 % und zum 01.01.2003 um 5,5 % auf 32,06 € zu erhöhen war.
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Insgesamt errechnet sich damit eine monatliche Betriebsrente ab dem 01.01.2003 von
1.821,56 €. Da die Beklagte dem Kläger nur eine monatliche Betriebsrente von 1.775,07
€ ab dem 01.01.2003 zahlt, hat sie ihm für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum
31.12.2005 1.673,64 € brutto (36 x 46,49 €) nachzuzahlen.
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c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Verwirkung des Anspruchs (§ 242 BGB)
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nicht eingetreten. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch
nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und
einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend macht (BAG,
Urteil vom 31.08.2005, AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG m. w. N.). Bevor ein Recht verwirkt, muss
es entstanden sein. Im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Anspruch des Betriebsrentners auf eine
erhöhte Betriebsrente nach § 20 LO 1985 erst entsteht, wenn der Bochumer Verband
eine Anpassungsentscheidung getroffen hat, die eine solche Erhöhung vorsieht, oder
das Gericht ein entsprechendes rechtsgestaltendes Urteil erlassen hat (BAG, Urteil vom
17.08.2004, a.a.O.). Auch eine Verwirkung des Anspruchs auf eine erhöhte
Betriebsrente nach § 20 LO 1985 kann daher nicht vor diesem Zeitpunkt eintreten. Da
die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum Anpassungsstichtag
01.01.2003 den Anpassungsbedarf des Klägers nur teilweise ausgleicht, entsteht der
Anspruch des Klägers auf Zahlung einer erhöhten Betriebsrente erst durch das Urteil im
vorliegenden Rechtsstreit.
Aber auch das Klagerecht des Klägers nach § 20 LO 1985 i. V. m. § 315 Abs. 3 BGB ist
nicht verwirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 BetrAVG a.
F. muss der Versorgungsempfänger, der eine Anpassungsentscheidung des
Arbeitgebers für unrichtig hält, dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag
dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Geschieht
das nicht, erlischt mit dem nächsten Anpassungsstichtag der Anspruch auf Korrektur
einer früheren Anpassungsentscheidung. Dasselbe gilt grundsätzlich bei einer
Ruhegeldanpassung nach § 20 LO 1985 (BAG, Urteil vom 17.08.2004, a.a.O.). Daraus
folgt, dass das Klagerecht des Versorgungsempfängers jedenfalls nicht bis zum
nächsten Anpassungsstichtag verwirken kann. Da der Kläger eine höhere Anpassung
seiner Betriebsrente zum 01.01.2003 begehrt (und nicht etwa eine Nachzahlung für
frühere Anpassungszeiträume) und bereits vor dem darauffolgenden
Anpassungsstichtag Klage erhoben hat, kann ihm die Beklagte mithin nicht die
Verwirkung seines Klagerechts entgegenhalten.
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Dies gilt auch, soweit die Betriebsrente um die Vorabanhebung zuzüglich der darauf
vorzunehmenden Anpassungen zu erhöhen ist. Denn auch insoweit verlangt der Kläger
keine nachträgliche Rentenanpassung für frühere Anpassungszeiträume. Vielmehr hat
er vorgetragen, die Vorabanhebung sei mit den hierauf entfallenden Anpassungen mit
32,06 € in der ihm gewährten Leistung enthalten. Dem ist die Beklagte nicht
entgegengetreten.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
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Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
zugelassen, aber auch weil das Urteil der erkennenden Kammer teilweise von der
Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 02.02.2005 11 (7) Sa 1507/04 abweicht (§ 72
Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
78
Hugo-Preuß-Platz 1,
79
99084 Erfurt,
80
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Heinlein Kemper Kramarczyk
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