Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.11.2000

LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, tarifvertrag, vergütung, betriebsübergang, unternehmen, debatte, zusage, rechtsmittelbelehrung, begriff, zustellung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1272/00
Datum:
09.11.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1272/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 Ca 3470/00
Schlagworte:
Tairfliches Urlaubsgeld; Berücksichtigung von Vordienstzeiten beim
alten Arbeitgeber beim Betriebsübergang im Falle des Tarifwechsels
Normen:
§ 613 a BGBMTV Nr. 14 für Bodenmitarbeiter und § 30 a des
Lufthansavergütungs-tarifvertrages Nr. 37
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Nach dem für den Betrieb der Rechtsvorgängerin geltenden
Tarifvertrag hat der Kläger Anspruch auf Urlaubsgeld, nicht aber auf
einen Urlaubs geldzuschlag abhängig von der Beschäftigungsdauer,
wie ihn der Tarif vertrag der Lufthansa vorsieht. Der Kläger meint, bei der
Berechnung des Urlaubsgeldzuschlages sei der neue Arbeitgeber
verpflichtet, die Besitzstandsklausel des § 613 a BGB zu
berücksichtigen, mit der Folge, dass bei Berechnung des
Urlaubsgeldzuschlages die Zeit der Betriebszugehörigkeit zum Betriebs
veräußerer mitzuberücksichtigen sei. 2. § 613 BGB gebietet nicht, beim
Rechtsvorgänger verbrachte Dienstzei ten hinsichtlich der nur beim
neuen Arbeitgeber selbst geltenden Tarif bestimmung zur Höhe des
Urlaubsgeldzuschla ges anzurechnen. Das Gesetz gebietet lediglich
Leistungsbedingungen zu wahren, die im alten Arbeitsverhältnis beim
Betriebsveräußerer galten. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist kein
Besitzstand, der sich hinsichtlich erst vom Betriebsnachfolger
geschaffener Leistungsbedin gungen anspruchserhö hend auswirkt. Das
Gesetz will lediglich einen erreichten sozialen Besitzstand erhalten und
die Betriebstreue des Arbeitnehmers auch gegenüber dem alten
Arbeitgeber honorieren. Soweit hieraus gegenüber dem alten
Arbeitgeber keine Ansprüche, Anwartschaften und Erwerbsaussichten
folgten, ist dies auch gegenüber einem Rechtsnach folger im Sinne des
§ 613 a BGB nicht der Fall.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 01.08.2000 5 Ca 3470/00 abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darüber, ob Vordienstzeiten des Klägers beim früheren Arbeitgeber
nach dem bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag bei der Berechnung der Höhe des
tariflichen Urlaubsgeldes anzurechnen sind.
2
Der Kläger war seit 1972 bei der S. A. System (S.), deren Betrieb am 01.01.1999 auf die
Beklagte überging, beschäftigt. Seit dem Betriebsübergang finden auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der L. Anwendung, darunter der
Manteltarifvertrag für Bodenmitarbeiter Nr. 14 und der L.vergütungstarifvertrag Nr. 37.
Nach § 30 a des Vergütungstarifvertrages erhält jeder Mitarbeiter mit der Vergütung im
Monat Mai einen Zuschlag zum Urlaubsgeld, sofern seit dem 01. Juni des Vorjahres ein
Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen bestand, das nicht vor dem 31. Mai des
laufenden Jahres endet . Die Bestimmung verweist auf § 30 Abs. 2, die wie folgt lautet:
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr, erwirbt der
Mitarbeiter für jeden Kalendertag der Beschäftigung Anspruch auf 1/360 des Urlaubs-
bzw. Weihnachtsgeldes .
3
Die Beklagte zahlte an den Kläger mit der Vergütung für den Monat Juni 1999
Urlaubsgeld in Höhe von einem halben Monatsgehalt und bemaß den Zuschlag zum
Urlaubsgeld nach der Betriebszugehörigkeit des Klägers ab 01.01.1999.
4
Der Kläger ist der Auffassung, seine Betriebszugehörigkeit müsse seit 1972
berücksichtigt werden, so dass die Beklagte ihm weitere 1.400,00 DM brutto
Urlaubsgeldzuschlag schulde.
5
Nach den für den Betrieb der S.geltenden Tarifverträge hat der Kläger bis zum
31.12.1998 einen Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 2.000,00 DM, nicht aber auf
einen Urlaubsgeldzuschlag.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.400,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus
dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 31.05.1999 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 01.08.2000 der Klage stattgegeben. Auf die
Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.
10
Die Berufung der Beklagten rügt, das Arbeitsgericht habe den Anspruch des Klägers auf
einen Zuschlag zum Urlaubsgeld rechtsfehlerhaft nicht anteilig berechnet.
Zutreffenderweise sei § 30 a Abs. 1 b der tariflichen Bestimmung anwendbar. Unter dem
Beginn im Sinne des § 30 a Abs. 1 b MTV sei die erstmalige Tätigkeit für die Beklagte
zu verstehen. Dieses Auslegungsergebnis werde bestätigt durch die Tatsache, dass
Mitarbeiter für Arbeitstage ohne Vergütungsanspruch, also grundsätzlich an Tagen, an
denen sie nicht gearbeitet hätten, keinen Anspruch auf einen Zuschlag zum Urlaubsgeld
erwürben. Das Arbeitsgericht lege § 613 a BGB fehlerhaft aus. Der Besitzstandsschutz
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dieser gesetzlichen Vorschrift verpflichte den neuen Arbeitgeber nicht, Leistungen zu
gewähren, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit zum
Betriebsveräußerer nicht habe beanspruchen können.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
13
Der Kläger beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist begründet.
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Weder gewährt § 613 a BGB Anspruch auf die vom Kläger begehrte Leistung noch ist
die bei der Beklagten geltende tarifliche Bestimmung in dem Sinne auszulegen, dass
der Kläger bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsgeldzuschlages die
Berücksichtigung seiner Vordienstzeit beim früheren Arbeitgeber beanspruchen kann.
Das Arbeitsgericht unterliegt hinsichtlich der Auslegung des § 613 a Abs. 1 BGB einer
Fehleinschätzung. Zwar führt es zutreffend aus, das Gesetz schütze den bereits
erworbenen Besitzstand im Fall eines Betriebsinhaberwechsels, auch schränkt es den
geschützten Besitzstand zutreffend dahingehend ein, dass zum Besitzstand auch die
Betriebszugehörigkeit gehört, diese allein für sich aber noch keine Rechte begründet.
Alsdann meint das Arbeitsgericht, soweit die Betriebszugehörigkeit
Tatbestandsmerkmal sei, von dem die Entstehung oder der Inhalt eines Rechts
abhängen könne, sei sie im Verhältnis zum Erwerber maßgeblich. Daraus folge, dass
die Beklagte verpflichtet sei, bei der Bemessung des Zuschlags zum Urlaubsgeld die
Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Firma S. zu berücksichtigen. Dem ist jedoch
nicht so. § 613 a BGB zwingt den Erwerber eines Betriebes nicht zu einer
Berücksichtigung der bei seinem Rechtsvorgänger verbrachten Dienstzeiten, soweit
Leistungsbedingungen sich nach den beim Erwerber geltenden Bestimmungen richten.
Zu den Normzwecken des § 613 a gehört es, den erreichten sozialen Besitzstand des
Arbeitnehmers zu erhalten (vgl. BAG vom 30.08.1979 - 3 AZR 58/78- AP Nr. 16 zu § 613
a; Urteil vom 25.02.1981 - 5 AZR 991/78 -AP Nr. 24 zu § 613 a BGB). Daraus folgt, dass
den Betriebsnachfolger alle Pflichten treffen, die von der Dauer der
Betriebszugehörigkeit abhängen. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der
Kündigungsfristen und Wartefristen bei zusätzlichen sozialen Leistungen (vgl. Schaub,
Arbeitsrechtshandbuch § 113 III 1). Die erwähnten Vorschriften aus dem Bereich des
Kündigungsschutzrechtes, des Urlaubsrechts und des Betriebsverfassungsrechts sind
Teil des Besitzstandes, der mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in einen Betrieb einsetzt.
Von diesem Zeitpunkt an kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er nach Ablauf
der in den genannten Vorschriften angegebenen Fristen Kündigungsschutz genießen
wird, Urlaubsansprüche geltend machen kann sowie das passive Wahlrecht zum
Betriebsrat erwerben wird. Das Gesetz schützt wie gesagt den bereits erworbenen
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Besitzstand der übernommenen Belegschaft. Die Betriebszugehörigkeit begründet aber
für sich allein noch keine Rechte (BAG AP Nr. 16 zu 613 a BGB zu 1 der Gründe). § 613
a BGB zwingt daher den Betriebserwerber nicht dazu, die bei einem Rechtsvorgänger
verbrachten Dienstzeiten bei neuen, das heißt nur für das Beschäftigungsverhältnis
beim Betriebserwerber geltenden Anspruchsnormen zu berücksichtigen. Aus dem
Normzweck des § 613 a BGB lässt sich keine Verpflichtung zur zwangsweisen
Zusammenrechnung verschiedener Betriebszugehörigkeiten ableiten, wenn der
übernommene Arbeitnehmer in Leistungsnormen hineinwächst, die für sein bisheriges
Beschäftigungsverhältnis nicht galten. Auch der einschlägige Tarifvertrag, der auf die
Dauer des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses abstellt, ist zweifellos nicht
dahingehend auszulegen, dass der Begriff im gleichen Sinne wie in § 613 a BGB
verwandt wird und damit zu einer Honorierung von Betriebstreue beim Rechtsvorgänger
zwingen würde. Für eine derartige einheitliche Begriffsdefinition gibt es keine
rechtfertigenden Anhaltspunkte. Da der frühere Arbeitgeber keinen
Urlaubsgeldzuschlag gewährte, stand für das alte Arbeitsverhältnis auch keine
Honorierung von Betriebstreue für eine derartige Leistung zur Debatte. Der
Arbeitnehmer hatte also bei Eintritt in das Unternehmen der Beklagten insoweit keinen
erworbenen Besitzstand. Die Auffassung des Arbeitsgerichts spricht dem Arbeitnehmer
dagegen eine Rechtsstellung zu, die dieser ohne Zusage eines Urlaubsgeldzuschlages
abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht gehabt haben kann. Der
Betriebserwerber kann daher nach Sinn und Zweck des § 613 a BGB nicht dazu
gezwungen sein, beim Rechtsvorgänger verbrachte Dienstzeiten hinsichtlich der nur bei
ihm selbst geltenden Tarifbestimmung zur Höhe des Urlaubsgeldzuschlages
anzurechnen. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz führt zu der ihrem erklärten
Willen entgegenstehenden Folge, dass doch allein aus der Dauer der
Gesamtbetriebszugehörigkeit Rechte abgeleitet werden. Es liegt aber allein in der
Entscheidungsmacht des Betriebsübernehmers, ob und inwieweit er eine bei seinem
Rechtsvorgänger verbrachte Betriebszugehörigkeit berücksichtigen will, soweit er nicht
Kraft Gesetzes nach § 613 a BGB verpflichtet ist, Leistungsbedingungen zu wahren, die
bereits im alten Arbeitsverhältnis beim Betriebsveräußerer galten. Es heißt in § 613 a
BGB ausdrücklich, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus denen im
Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Daraus folgt, dass
die Betriebszugehörigkeit zum Veräußererbetrieb kein Recht darstellt, das sich
automatisch gegen den Betriebserwerber richtet, wenn mit ihr keinerlei Ansprüche,
Anwartschaften oder Erwerbsaussichten verbunden sind bzw. waren.
Auch die vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des
BAG vom 08.02.1983 - 3 AZR 229/81 - AP Nr. 35 zu § 613 a BGB ist nicht geeignet, die
Auffassung des Klägers zu stützen. Zum einen betrifft diese Entscheidung die
Auslegung des BetrAVG zur Wahrung von Versorgungsanwartschaften im Falle des
Betriebsübergangs. Soweit nach diesem Gesetz Beschäftigungszeiten eines
Arbeitnehmers im Veräußererbetrieb nach einem Betriebsinhaberwechsel mit den
Beschäftigungszeiten beim Erwerber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
zusammengerechnet werden müssen, beruht dies allein auf dem Gedanken, dass die
Betriebstreue eines Arbeitnehmers durch die Versorgungszusage entgolten wird. Der
Grund liegt darin, dass die Betriebstreue des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber einen
bestimmten
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durchaus wirtschaftlichen Wert darstellt. Das Gesetz will also einen erreichten sozialen
Besitzstand des Arbeitnehmers erhalten und die Betriebstreue des Arbeitnehmers auch
gegenüber dem alten Arbeitgeber im Rahmen der Versorgungszusage honorieren.
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Wieweit dies nach der Auffassung der vorstehend zitierten Entscheidung des BAG auch
für den Fall zu gelten hat, dass beim Veräußerer überhaupt noch keine
Versorgungszusage bestand ist eine andere, hier nicht interessierende Frage und im
Übrigen vom BAG in der vorstehend erwähnten Entscheidung unzutreffend beurteilt
worden (vgl. hierzu die Anmerkung von Blomeier in AP Nr. 35 zu § 613 a BGB).
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war nach allem abzuändern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat die Kammer die Revision
zugelassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von den Kläger
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REVISION
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eingelegt werden.
29
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
30
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Hugo-Preuß-Platz 1,
35
99084 Erfurt,
36
eingelegt werden.
37
Die Revision ist gleichzeitig oder
38
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
39
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez. Funke gez. Breuer gez. Polzin
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