Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.06.2001

LArbG Düsseldorf: treu und glauben, berufliches fortkommen, wichtiger grund, arbeitsgericht, karenzentschädigung, wirtschaftsprüfer, berufsausübung, konkurrenzklausel, standesrecht, abrede

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 532/01
28.06.2001
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
11. Kammer
Urteil
11 Sa 532/01
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 8393/00
HGB § 75 d
Arbeitsrecht
Auf eine so genannte Mandantenübernahmeklausel ist § 75 d Satz 2
HGB analog anzuwenden.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 12.02.2001 7 Ca 8393/00 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
TATBESTAND:
Die Beklagte schloss am 08.01.1988 mit dem heutigen Vorstandsmitglied der Klägerin,
Herrn Dipl.-Kfm. R. T., der damals eine Steuerberaterpraxis betrieb, einen auf den
06.01.1988 datierten Anstellungsvertrag. Danach trat die Beklagte mit Wirkung vom
01.04.1988 in die Praxis des Herrn T.als Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden
Berufen (Steuerassistentin) ein. Ihr Aufgabengebiet umfasste Buchführungsarbeiten,
Lohnabrechnungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und alle sonstigen
Beratungsaufgaben.
In Ziffer 10 des Anstellungsvertrages heißt es unter der Überschrift Entschädigung :
Übernehmen Sie bei oder im Zusammenhang mit Ihrem Ausscheiden aus den
Diensten meiner Praxis unmittelbar oder mittelbar Mandate meiner Praxis, so werden Sie
als Entschädigung für einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Ausscheiden einen Betrag in
Höhe von 20 % Ihres Gesamtumsatzes mit dem betreffenden Mandanten an mich abführen.
Die Zahlungen sind jeweils am 1. März eines Jahres für den Jahresumsatz des
vorangegangenen Kalenderjahres fällig.
Das Steuerberatungsbüro R. T.ging auf die Firma R. T. Steuerberatungsgesellschaft m. b.
H. über. Ihre Rechtsnachfolgerin ist die Klägerin. Die Eintragung der formwechselnden
Umwandlung der Firma R.T. Steuerberatungsgesellschaft m. b. H. in die Beklagte erfolgte
in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B 35704 am 03.03.1998.
Die Beklagte bestand im Jahre 1998 das Steuerberaterexamen. Zum 31.01.1999 endete
das Anstellungsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin. Bis August 1999 war die Beklagte
für die Klägerin noch als freie Mitarbeiterin tätig.
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Nach dem Ausscheiden der Beklagten im Januar 1999 zeigte sich, dass diverse
Mandanten, die während ihrer Anstellung bei der Klägerin von ihr betreut worden waren,
das Mandatsverhältnis zu der Klägerin kündigten bzw. die Dienste nicht mehr in Anspruch
nahmen. Am 02.02.1999 legte die Beklagte dem Vorstand der Klägerin einen Antrag auf
Übertragung von Mandantendaten bei der Datev, dem Rechenzentrum der Steuerberater in
Nürnberg, vor. Es handelte sich hierbei um fünf Mandate, die von der Beklagten über einen
längeren Zeitraum bei der Klägerin betreut worden waren. Das Vorstandsmitglied der
Klägerin, Herr T., stimmte der Übertragung der Mandate zu. Dies geschah nach
Behauptung der Klägerin im Vertrauen darauf, dass die Beklagte den eingegangenen
Verpflichtungen, d. h. insbesondere der Zahlung entsprechend der Ziffer 10 des
Anstellungsvertrages vom 06.01.1988, nachkomme.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2000 forderte die Klägerin die
Beklagte auf, ihr bis zum 12.10.2000 Auskunft über die übernommenen Mandate gemäß
der Ziffer 10 des Anstellungsvertrages vom 06.01.1988 zu erteilen sowie die vereinbarte
Zahlung auf das ihr bekannte Konto zu leisten. Diese Aufforderung wiederholte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2000 unter Fristsetzung bis
zum 24.10.2000. Unter dem 03.11.2000 wies die Beklagte durch ihre
Prozessbevollmächtigten die Forderung der Klägerin mit Hinweis auf u. a. die
Sittenwidrigkeit der in Ziffer 10 des Anstellungsvertrages vom 08.01.1988 getroffenen
Regelung zurück.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 13.12.2000 eingereichten Klage verfolgt die
Klägerin in Form einer Stufenklage ihr Auskunftsverlangen weiter.
Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Sie sei erst dann in der Lage, die Höhe der Zahlungen entsprechend der Ziffer 10 des
Anstellungsvertrages vom 08.01.1988 festzulegen, wenn sie die einzelnen Mandanten
kenne, die nach dem Ausscheiden der Beklagten durch diese weiter betreut würden. Die in
dieser Regelung getroffene Mandantenübernahmeklausel sei nicht etwa unwirksam. Zum
einen sei die Klausel zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages vom
06.01.1988 im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer empfohlen
worden (vgl. die von der Wirtschaftsprüferkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts
gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WPO erlassenen Richtlinien für die Berufsausübung der
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vom 01.12.1977). Zum anderen sei die in
Ziffer 10 des Anstellungsvertrages vom 06.01.1988 getroffene Abrede nicht darauf
gerichtet, die Beklagte als Konkurrentin auszuschalten. Dieser verbleibe nämlich nach
Abführung des Honoraranteils eine Gewinnspanne, die die Bearbeitung der Mandate durch
sie weiterhin lohne. Die Beklagte habe ausdrücklich ihre der Klägerin Mandanten
angesprochen und darüber informiert, dass sie sich selbstständig machen werde. Dies sei
ihrem Vorstand von zwei Mandanten mitgeteilt worden. Sie habe aufgrund des
Fernbleibens von Mandaten festgestellt, dass ein Jahresumsatz in Höhe von ca. DM
120.000,00 fehle.
Die Klägerin hat beantragt,
a) die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Mandanten, die sie bis zu
ihrem Ausscheiden am 31. Januar 1999 bei ihr betreut hat und die sie seit dem
Ausscheiden bis heute noch betreut oder betreut hat, und über den Umsatz mit diesen
Mandanten zu erteilen,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides
statt zu versichern,
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c) an sie einen Geldbetrag entsprechend der Klausel 10 des
Anstellungsvertrages vom 6. Januar 1988 zwischen ihr und der Beklagten nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Die streitgegenständliche Regelung im Anstellungsvertrag vom 08.01.1988 sei unwirksam.
Diese sei zwischen den Parteien zu einer Zeit getroffen worden, als
die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Betreuung von Steuerberatungsmandaten
bei ihr noch nicht vorgelegen hätten. Derartige Klauseln dürften aber zwischen nicht
gleichberechtigten Partnern nicht vereinbart werden, weil sie sittenwidrig seien.
Die Klausel selbst sei zudem völlig unpräzise formuliert. Zur Ausgleichspflicht würden auch
mittelbare Mandate führen, was auch immer dies heißen möge. Selbst wenn man die
Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen Klausel zu Gunsten der Klägerin unterstellen
würde, wäre die geforderte Ausgleichszahlung wesentlich zu hoch. Sie habe im streitigen
Zeitraum lediglich einen Gewinn von unter 30 % erzielt. Daraus folge schon, dass eine
Gewinnabschöpfung von 20 % nicht zulässig sein könne. Für sie wäre eine
Mandatsübernahme unter diesen Umständen wirtschaftlich uninteressant, weil die
Entschädigung unangemessen hoch sei und ihr vielleicht noch ein Gewinn zwischen 5 und
10 % verbliebe. Die Klausel sei deshalb schon gemäß §§ 74 ff., 75 d HGB unwirksam.
Mit seinem am 12.02.2001 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Ziffer 10 des Anstellungsvertrages vom 08.01.1988 sei gemäß § 75 d HGB unwirksam.
Dieser Regelung komme eine wettbewerbsähnliche Wirkung zu, sodass die Klägerin mit
der Beklagten eine Karenzentschädigung hätte verein-
baren müssen. Die wettbewerbsähnliche Wirkung der streitgegenständlichen
Klausel resultiere daraus, dass die Berufsausübung der Beklagten dadurch eingeschränkt
werde, dass sie, wenn sie ehemalige Mandate der Klägerin weiter betreue, 20 % des
Umsatzes für die nächsten fünf Jahre zu zahlen habe.
Gegen das ihr am 22.03.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 23.04.2001 (Montag) eingereichten Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese mit einem am 21.05.2001 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Klägerin hat unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
ergänzend ausgeführt:
Die streitgegenständliche Mandantenübernahmeklausel untersage der Beklagten gerade
nicht, ihr Wettbewerb zu machen. Aufgrund der übernommenen Mandate erziele die
Beklagte Umsätze mit eben diesen Mandaten. Von diesen sei vereinbarungsgemäß ein
Anteil an sie abzuführen. Der Beklagten habe es also frei gestanden, gerade die
Beziehungen zu nutzen, an die sie während ihrer bisherigen Tätigkeit habe anknüpfen
können. Damit entfalle aber ein wichtiger Grund, der die Rechtsprechung bei der
allgemeinen Mandantenschutzklausel dazu bewogen habe, insbesondere § 74 Abs. 2 HGB
analog anzuwenden. Der Schutzbereich der §§ 74 ff. HGB sei bei einer
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Mandantenübernahmeklausel nur tangiert, wenn der abzuführende Honoraranteil
unangemessen hoch sei. Dies sei aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten
Mandantenübernahmeklausel gerade nicht der Fall.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 12. Februar 2001 verkündeten Urteils des
Arbeitsgerichts Düsseldorf 7 Ca 8393/00 die Beklagte im Wege der Stufenklage in der
ersten Stufe zu verurteilen, ihr Auskunft über die Mandanten, die sie bis zu ihrem
Ausscheiden am 31. Januar 1999 bei ihr betreut hat und die sie seit dem
Ausscheiden bis heute noch betreut oder betreut hat, und über den Umsatz mit
diesen Mandanten zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:
Eine Mandantenübernahmeklausel könne im Streitfall schon deshalb nicht vorliegen, weil
die Parteien nicht zwei sich deckende Willenserklärungen für die Übernahme einzelner
Mandate abgegeben hätten. Die Mandanten seien an sie herangetreten und hätten sie
mandatiert. Zwischen den Parteien hätten hierzu keinerlei Gespräche stattgefunden und es
seien auch keine Vereinbarungen getroffen worden. Im Übrigen hätte die in Rede stehende
Klausel nur wirksam sein können, wenn die Klägerin ihr eine Entschädigung dafür gezahlt
hätte, dass sie nicht in den Wettbewerb mit ihr - der Klägerin - eintrete. Hierzu sei jedoch
keine Vereinbarung getroffen worden.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ausdrücklich auf
den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A.
Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist
unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die nach § 254 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46
Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässige Stufenklage auf der ersten Stufe abgewiesen, weil der
Klägerin der von ihr begehrte Auskunftsanspruch nicht zusteht.
I. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen
den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in
entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im ungewissen ist und
der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer
geben kann (BAG 09.11.1999 9 AZR 771/98 EzA § 11 BUrlG Nr. 44; BAG 21.11.2000 9
AZR 665/99 DB 2001, 1727, 1728). Dieser Rechtsgrundsatz gilt inzwischen als
Gewohnheitsrecht (BAG 07.09.1995 8 AZR 828/93 EzA § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 4
m. w. N.). Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt dieser Nebenpflicht durch eine besondere
persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt. Das Arbeitsverhältnis beinhaltet
spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des jeweiligen
Vertragspartners (BAG 07.09.1995 8 AZR 828/93 a. a. O.).
II. Im Streitfall steht der Klägerin unter Beachtung der genannten Voraussetzungen der von
ihr geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Denn die Klägerin kann nicht gemäß
Ziffer 10 des zwischen ihrem Rechtsvorgänger und der Beklagten geschlossenen
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Anstellungsvertrag vom 08.01.1988 20 % von deren Gesamtumsatz mit Mandanten, die
diese in ihrer der Klägerin - Praxis unmittelbar oder mittelbar betreut hat, verlangen, mit der
Folge, dass sie - die Klägerin - über die genaue Höhe dieses Betrages auch nicht im
ungewissen sein kann. Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Überzeugung, dass die in
Ziffer 10 des Anstellungsvertrages vom 08.01.1988 vereinbarte Klausel gemäß § 75 d Satz
2 HGB analog unwirksam ist.
1. Nach § 75 d Satz 1 HGB kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine Vereinbarung berufen,
durch die von den Vorschriften der §§ 74 75 c HGB
zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen wird. Dieses unmittelbar nur für
Wettbewerbsverbote zwischen Handlungsgehilfen und ihren Arbeitgebern aufgestellte
Verbot gilt entsprechend für Mandantenschutzklauseln zwischen Arbeitnehmern und frei
beruflich tätigen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Die bei den Angehörigen der freien
Berufe beschäftigten Arbeitnehmer sind in gleicher Weise sozial schutzbedürftig wie
kaufmännischen Angestellten in einem Handelgewerbe. Eine allgemeine
Mandantenschutzklausel, durch die dem Arbeitnehmer untersagt wird, für die Zeit nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ehemaligen Mandanten des Arbeitgebers
Beratungsverträge abzuschließen, behindert dessen berufliches Fortkommen in gleicher
Weise wie ein Wettbewerbsverbot den Handlungsgehilfen nach § 74 Abs. 1 HGB (BAG
10.12.1985 3 AZR 242/84 AP Nr. 31 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; BAG 27.09.1988 3
AZR 59/87 AP Nr. 35 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
2. Bei einer allgemeinen Mandantenschutzklausel ist dem Arbeitnehmer untersagt,
Beratungsverträge mit ehemaligen Mandanten seines Arbeitgebers abzuschließen. Eine
derartige Mandantenschutzklausel enthält Ziffer 10 des Anstellungsvertrages vom
08.01.1988 allerdings nicht. Vielmehr handelt es sich um eine sog.
Mandantenübernahmeklausel. Im Unterschied zur Mandantenschutzklausel, die ein
ausdrückliches Verbot enthält, die Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen,
besteht bei einer Mandantenübernahmeklausel gerade die Möglichkeit, ohne
Einschränkung, sieht man einmal von dem ohnehin zu beachtenden Verbot der Abwerbung
ab, Mandanten zu übernehmen. Dem ehemaligen Angestellten steht es damit frei, gerade
die Beziehungen zu nutzen, die er während seiner bisherigen Tätigkeit knüpfen konnte.
Damit entfällt aber ein maßgeblicher Grund, der die Rechtsprechung bei der allgemeinen
Mandantenschutzklausel dazu bewogen hat, insbesondere § 74 Abs. 2 HGB, die Pflicht
des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung während der Dauer des
Wettbewerbsverbots, zum Schutz des früheren Angestellten analog anzuwenden. Damit
steht zugleich fest, dass es sich verbietet, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zur Mandantenschutzklausel ohne weiteres auf den Fall der Mandantenübernahmeklausel
zu übertragen (Büsken, MDR 1985, 898, 900).
3. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass § 75 d Satz 2 HGB auf eine
Mandantenübernahmeklausel analog anzuwenden ist. Danach kann sich der Arbeitgeber
auch nicht auf eine Vereinbarung berufen, die bezweckt, die gesetzlichen Vorschriften über
das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu
umgehen.
a) Der analogen Anwendung von § 75 d Satz 2 HGB steht nicht etwa entgegen, dass für die
rechtliche Überprüfung von Mandantenübernahmeklauseln gültiges Standesrecht, im
Streitfall die von der Wirtschaftsprüferkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts
gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WPO erlassenen Richtlinien für die Berufsausübung der
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vom 01.12.1977, heranzuziehen ist. Das
Standesrecht vermag grundsätzlich nur Regeln auf gleicher beruflicher Ebene der
Standesgenossen aufzustellen (vgl. BAG 11.02.1960 - 5 AZR 79/58 AP Nr. 20 zu Art. 12
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GG). Es ist nicht in der Lage, einem Arbeitnehmer den ihm nach dem Arbeitsrecht
zustehenden Schutz zu verringern. Allein der Umstand, dass das Standesrecht die
zwischen den Parteien getroffene Mandantenübernahmeklausel ausdrücklich zulässt,
beantwortet die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Klausel nicht (vgl. Büsken MDR
1985, 898, 900).
b) Überwiegend wird im Schrifttum angenommen, dass man hinsichtlich der Vereinbarkeit
von Mandantenübernahmeklausel mit den §§ 74 ff. HGB differenzieren muss. Ist der
Honoraranteil, den der ausgeschiedene Mitarbeiter abzuführen hat, derart hoch, dass die
Bearbeitung der Mandate des früheren Arbeitgebers wirtschaftlich nicht lohnt, ist der
Schutzbereich der §§ 74 ff. HGB tangiert. Eine solche Vereinbarung führt praktisch dazu,
dass der ausgeschiedene Mitarbeiter von der Bearbeitung solcher Mandate Abstand nimmt
(vgl. BGH 09.05.1968 II ZR 158/66 NJW 1968, 1717). Bei einer derartigen knebelnden
Form der Mandantenübernahmeklausel würde es sich in Wahrheit um eine verdeckte
Mandantenschutzklausel handeln, die sich praktisch als Übernahmeverbot auswirkt, mit der
Folge, dass der Arbeitgeber das Gebot der Zahlung einer Karenzentschädigung gemäß §
74 Abs. 2 HGB analog unterlaufen würde und eine solche Mandantenübernahmeklausel
eine unzulässige Umgehung i. S. des § 75 d Satz 2 HGB darstellen würde (vgl. Büsken
MDR 1985, 898, 901; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 2. Aufl. 1999, Rz. 172; dies., DB
1995, 426, 427; Michalski/Römermann, ZIP 1994, 433, 446).
c) Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 75 d
Satz 2 HGB selbst in den Fällen in Betracht kommt, in denen die Bearbeitung der Mandate
des früheren Arbeitgebers trotz des an diesen abzuführenden Honoraranteils für den
ehemaligen Arbeitnehmer nicht von vornherein wirtschaftlich unsinnig ist.
aa) In der Literatur wird im Anschluss an das oben zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 09.05.1968 angenommen, dass weder subjektiv noch objektiv eine Umgehung der §§
74 ff. HGB vorliege, wenn der abzuführende Anteil des mit den ehemaligen Mandanten des
Arbeitgebers erzielten Honorars 20 - 30 % nicht übersteige. In diesem Fall soll nach dieser
Meinung weder subjektiv noch objektiv eine Umgehung der §§ 74 ff. HGB vorliegen, da die
entsprechende Abrede nicht darauf gerichtet sei, den ausgeschiedenen Mitarbeiter als
Konkurrenten auszuschalten (Bauer/Diller, a. a. O., Rz. 173; dies., DB 1995, 426, 427;
Michalski/Römermann, ZIP 1994, 433, 446 ff.).
bb) Dem kann die Kammer nicht folgen. Unter §§ 74 ff. HGB fällt jede Art der Beschränkung
eines Handlungsgehilfen in seiner gewerblichen Tätigkeit, damit auch jedes sachlich,
zeitlich und örtlich begrenzte Verbot, sofern es nicht wirtschaftlich gänzlich irrelevant ist
(BAG 30.10.1984 3 AZR 213/82 - AP Nr. 46 zu § 74 HGB; LAG Bremen 25.02.1994 4 Sa
309/93 NZA 1994, 889). Die Abführung eines 20%tigen Honoraranteils kann aber nicht
generell als unerheblich bezeichnet werden (vgl. auch Büsken, MDR 1985, 898, 901).
Denn ein Steuerberater kann gerade in der ersten Zeit seiner Selbstständigkeit
wirtschaftlich auf die Honorare der nunmehr von ihm betreuten Mandanten seines früheren
Arbeitgebers angewiesen sein. Allein diese zum Zeitpunkt der Vereinbarung einer
Mandantenübernahmeklausel der vorliegenden Art nicht voraussehbare Möglichkeit
rechtfertigt es, ein Wettbewerbsverbot i. S. der handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 74 ff.
HGB) anzunehmen und sie analog auf eine derartige Klausel anzuwenden (vgl. auch
Steindorff, Festschr. f. R. Fischer, 1979, S. 747, 768).
cc) Im Streitfall hat die Klägerin bzw. ihr Rechtvorgänger zu Gunsten der Beklagten
entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung für die in Ziffer 10 des
Anstellungsvertrages vom 08.01.1988 vereinbarte Zahlung eines 20%tigen Honoraranteils
des mit ihren der Klägerin - ehemaligen Mandanten getätigten Umsatzes vereinbart. Die
vorgenannte Abrede stellt somit eine Umgehung i. S. § 75 Satz 2 HGB analog dar und ist
deshalb unwirksam (vgl. auch BAG 10.12.1985 3 AZR 242/84 AP Nr. 31 zu § 611 BGB
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d) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu dem bereits in anderem
Zusammenhang erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.1968 (- II ZR 158/66
NJW 1968, 1717). Diese Entscheidung betraf kein Arbeitsverhältnis, sondern die
Rechtsbeziehungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ihrem GmbH-
Geschäftsführer. Hierauf sind die §§ 74 ff. HGB nicht anwendbar (BAG 10.12.1985 3 AZR
242/84 a. a. O.).
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
C.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die
Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
REVISION
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Dr. Vossen gez.: Strutz gez.: Lamsfuß