Urteil des LAG Düsseldorf vom 05.03.2001

LArbG Düsseldorf: beschwerdekammer, befangenheit, arbeitsgericht, abberufung, rechtsschutzinteresse, vorsorge, beendigung, rücknahme, datum, arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 61/01
Datum:
05.03.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 61/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 BV 138/99
Schlagworte:
Wertfestsetzung Beschlussverfahren, Ablehnung,
Einigungsstellenvorsitzender
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2, 3; ArbGG § 98
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Wert eines Verfahrens auf Abberufung eines Einigungsstellen-
vorsitzenden (Ablehnung wegen Befangenheit) ist im Regelfall mit dem
Hilfswert von 8.000,-- DM zu bewerten. Wird zusätzlich bereits die
Bestellung eines neuen Einigungsstellen- vorsitzenden begehrt, ist
hierfür ein weiterer Betrag von 4.000,-- DM festzusetzen.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. B.,
B., G., M. und der Rechtsanwältinnen
E., G. und L. wird unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels der Streitwertbeschluss
des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.01.2001 teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwalts-
gebühren wird für die Zeit bis zum 14.02.2000 (Rücknahme
des Antrags zu 2) auf 12.000,-- DM, für die Zeit danach
auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: bis 4.000,-- DM.
G R Ü N D E :
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Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist nur zu einem geringen Teil in der
Sache erfolgreich.
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Dem Arbeitsgericht ist in seinem Ansatz zu folgen, dass für Streitigkeiten der
vorliegenden Art der gesetzliche Hilfswert zum Ausgangspunkt zu nehmen ist.
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Da das gerichtliche Verfahren über die Befangenheit von Mitgliedern einer
Einigungsstelle wie ein Verfahren über die Installierung der Einigungsstelle behandelt
wird (§ 98 ArbGG; siehe die Nachweise in: BAGE 80, 104 ff = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG
1972 Einigungsstelle), bietet es sich an, von der Wertfestsetzung für das normale
gerichtliche Bestellungsverfahren auszugehen (so bereits Beschluss der
Beschwerdekammer vom 11.01.1999 7 TaBV 34/98 -). Die Beschwerdekammer bemisst
in ständiger Rechtsprechung den Wert für ein solches Verfahren im Normalfall, d. h.,
wenn nicht die bei einer Festsetzung nach dem hier einschlägigen § 8 Abs. 2 BRAGO
zu berücksichtigenden Umstände Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der
Sache zu einer abweichenden Bewertung führen, mit dem Hilfswert (von jetzt 8.000,--
DM) (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer vom 21.09.1990 7 Ta 248/90 -, Leitsatz
abgedruckt in DB 1991, 184).
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Für den vorliegenden Fall gilt: U m f a n g und S c h w i e r i g k e i t s g r a d der zu
bewertenden Sache liegen noch im Durchschnittsbereich. Zwar wäre dies
möglicherweise anders zu sehen, wenn die umfangreichen Darlegungen des
Antragstellers zu den Ablehnungsgründen in dem zugrundeliegenden Verfahren
rechtserheblich wären. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Das Verfahren
ist eingeleitet worden zu einem Zeitpunkt (22.10.1999), als das
Einigungsstellenverfahren bereits mit einem Spruch geendet hat (13.10.1999). Nach
Beendigung des Einigungsstellenverfahrens konnte, wie das Arbeitsgericht zu Recht
festgestellt hat, für den Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung
des Ablehnungsverfahrens mehr bestehen. In dem von vornherein beabsichtigten
Anfechtungsverfahren war vom Gericht die Befangenheit des
Einigungsstellenvorsitzenden vorab zu prüfen. Insoweit konnte es nur zwei
Möglichkeiten geben: Entweder stellte das Gericht eine Befangenheit fest und hob aus
diesem Grund den Spruch der Einigungsstelle auf. Dann war klar, dass der bisherige
Einigungsstellenvorsitzende nicht weiter tätig werden konnte. Oder aber das Gericht
hielt die Ablehnungsgründe für nicht durchgreifend. Dann stand, sofern der Spruch aus
einem sonstigen Grund für unwirksam erklärt würde, einem weiteren Tätigwerden des
Einigungsstellenvorsitzenden nichts entgegen.
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Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass bei der Wertfestsetzung in diesem
Zusammenhang nicht nur solches Vorbringen zu berücksichtigen ist, das das Gericht
letztlich für rechtserheblich ansieht. Denn die Wertfestsetzung dient dem Zwecke, dass
der Anwalt für seine Tätigkeit angemessen entlohnt wird. Der Anwalt ist jedoch aus
Gründen anwaltlicher Vorsorge gehalten, dem Gericht alles das vorzutragen, was dem
Begehren seines Mandanten möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnte. Anderes gilt
jedoch in Bezug auf Vorbringen, das ohne weiteres erkennbar nicht zum Erfolg führen
kann. So liegen die Dinge hier.
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Der Sache kann auch eine gesteigerte B e d e u t u n g nicht beigemessen werden. Das
Interesse des antragstellenden Gesamtbetriebsrats auf das Interesse des Antragstellers
(Klägers) kommt es nach allgemeinen Streitwertgrundsätzen an ging
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allein dahin, dass er durch die Zurverfügungsstellung einer funktionierenden
Einigungsstelle seine Mitbestimmungsrechte wahren kann. Auf die möglichen
finanziellen Mehrbelastungen des Arbeitgebers durch den Austausch der
Einigungsstellenvorsitzenden kann es daher entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer nicht ankommen.
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Bis hierher gesehen, ist die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts daher nicht zu
beanstanden.
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Übersehen worden ist vom Arbeitsgericht jedoch, dass ursprünglich neben dem Antrag
auf Abberufung des bisherigen Einigungsstellenvorsitzenden ein zweiter Antrag auf
Bestellung eines neuen Einigungsstellenvorsitzenden gestellt worden war. Darüber,
welche Person als möglicher neuer Vorsitzende in Betracht kam, herrschten zwischen
den Beteiligten auch unterschiedliche Vorstellungen. Dieser eigenständige Antrag war
zusätzlich zu bewerten. Da er in dem Ablehnungsverfahren dessen ungeachtet nur ein
Anhängsel war, hält die Beschwerdekammer einen Wert von 4.000,-- DM insoweit für
angemessen.
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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
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gez.: Dr. Rummel
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