Urteil des LAG Düsseldorf vom 25.11.1997
LArbG Düsseldorf (kläger, kündigung, arbeitnehmer, betriebsübergang, firma, teleologische reduktion, betriebsabteilung, grund, treu und glauben, unwirksamkeit der kündigung)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 1358/97
Datum:
25.11.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1358/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ca 793/97
Schlagworte:
Verdrängungsanspruch des einem Betriebsübergang widersprechenden
Betriebsratsmitgliedes bei möglicher Weiterbeschäftigung
Normen:
§ 15 Abs. 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Wird ein Fuhrpark als Betriebsabteilung gem. § 613 a BGB veräußert
und widerspricht ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied dem
Übergang des Arbeitsverhältnisses, so ist § 15 Abs. 5 KSchG analog
anwendbar. Die Weiterführung des Betriebsratsamtes stellt einen
sachlichen Grund für einen solchen Widerspruch gegen einen Übergang
des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber dar mit der Folge,
daß der Arbeitgeber gegebenenfalls sogar einen geringwertigeren
Arbeitsplatz für das Betriebsratsmitglied freikündigen muß, es sei denn,
im Rahmen der Interessenabwägung wäre festzustellen, daß die
sozialen Belange des hiervon betroffenen Arbeit-nehmers in
erheblichem Maße die des durch § 15 KSchG geschützten
Arbeitnehmers überwiegen.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 03.07.1997
- 4 Ca 793/97 - abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien durch die Kündigung seitens der Beklagten
vom 25.04.1997 zum 31.07.1997 nicht aufgelöst worden
ist, sondern ungekündigt fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten
auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 18.300,-- DM.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten am 25.04.1997
ausgesprochenen Kündigung, die das Arbeitsverhältnis zum 31.07.1997 beenden sollte.
2
Der Betrieb der Beklagten besteht aus der Verwaltung in N. und mehreren Betonwerken
in D., S., W. und K.. Die Beklagte beschäftigt insgesamt 38 Arbeitnehmer, davon 13
Angestellte und 25 gewerbliche Arbeitnehmer.
3
Der am 20.04.1950 geborene ledige Kläger, der einer Tochter gegenüber zum Unterhalt
verpflichtet ist, wurde laut Arbeitsvertrag vom 17.07.1987 (Bl. 118 ff d.A.) ab demselben
Tage von der Beklagten als gewerbliches Betriebsmitglied in der Plattenproduktion
eingestellt. Nach § 6 Ziff. 4 Unterziff. 1 des Arbeitsvertrages sollte er bevorzugt auch als
Lkw-Fahrer eingesetzt werden. Zuletzt wurde er als Fuhrparkleiter eingesetzt und
verdiente 6.100,-- DM brutto monatlich.
4
Im Betrieb der Beklagten werden die Bestimmungen des Tarifvertrages für die
gewerblichen Arbeitnehmer der Kies-, Sand-, Mörtel- und Transportbetonindustrie von
Nordrhein-Westfalen angewandt. Die Beklagte gehört dem entsprechenden
Fachverband an.
5
Zum Fuhrpark des D. Werkes der Beklagten, der mit der Auslieferung von
Transportbeton befaßt ist, gehören insgesamt 12 Arbeitnehmer.
6
Der Kläger ist Vorsitzender des dreiköpfigen Betriebsrats der Beklagten. Die Amts-
7
periode endet im März 1998.
8
Aufgrund sinkender Umsätze entschloß sich die Beklagte zu einem Verkauf des
Fuhrparks. Deshalb fand am 10.03.1997 eine Abteilungsversammlung statt, in der den
Arbeitnehmern unter anderem mitgeteilt wurde, daß die Geschäftsführung der Beklagten
beabsichtige, den Fuhrpark zum 01.04.1997 auf die Firma R. E. GmbH & Co. KG zu
übertragen. Deren Geschäftsführer, R. E., erklärte bei dieser Gelegenheit, sämtliche
Arbeitnehmer jedenfalls für ein Jahr zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen
zu wollen, da ihm an der Übernahme einer erfahrenen und eingespielten Belegschaft
gelegen sei. Diese Aussage erläuterte er einige Tage später gegenüber dem Kläger
dahingehend, daß er nach einem Jahr der Beschäftigung sowohl den Bestand des
Arbeitsverhältnisses wie auch die Löhne ernsthaft überprüfen und letztere auf das
tarifliche Niveau für das Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbe zurückführen
müsse.
9
Mit Schreiben vom 25.03.1997 widersprachen 11 der 12 im Fuhrpark beschäftigten
Arbeitnehmer dem beabsichtigten Betriebsübergang. Dazu gehörte auch der Kläger.
Alle Widerspruchsschreiben hatten übereinstimmend folgenden Wortlaut:
10
Betrifft: Verkauf des Fuhrparks
11
Sehr geehrte Herren,
12
hiermit widerspreche ich dem Übergang meines Arbeitsverhältnisses zur Firma
13
R. E. .
14
Einer der Arbeitskollegen hat später in seinem Kündigungsrechtsstreit behauptet, den
Arbeitnehmern sei vom Betriebsrat nachdringlich empfohlen worden, dem
Betriebsübergang zu widersprechen. Als Grund sei genannt worden, daß die
Verhandlungen über einen Sozialplan unmittelbar vor dem erfolgreichen Abschluß
stünden und sie dann eine Abfindung in der Größenordnung von ca. 60.000,-- bis
70.000,-- DM zu erwarten hätten. Tatsächlich war hiervon nie die Rede.
15
Auf das Widerspruchsschreiben der Arbeitnehmer reagierte die Beklagte mit Schreiben
vom 27.03.1997. Dieses lautet wie folgt:
16
Soweit wir bis zum 04.04.1997 keine gegenteilige Antwort von Ihnen erhalten,
17
verstehen wir Ihr Schreiben so, daß Sie unabhängig vom Zeitpunkt des Betriebs-
18
überganges, einem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die Firma R.
19
E. generell widersprechen (Betriebsübergang gemäß § 613 a, BGB).
20
Hierauf erhielt die Beklagte keine Antwort.
21
Nachdem die Arbeitnehmer widersprochen hatten, kam ein Betriebsübergang zum
01.04.1997 nicht zustande.
22
Am 10.04.1997 teilte die Beklagte sodann dem Betriebsrat mit, daß der Fuhrpark mit
Wirkung zum 01.06.1997 auf die Firma E. übertragen werde und unterrichtete den
Betriebsrat zugleich mündlich über die beabsichtigte Kündigung des Klägers. Im
Anschluß daran übergab die Beklagte dem Betriebsrat eine schriftliche
Zusammenfassung der mündlichen Anhörung. Der Betriebsrat hat zu der beabsichtigten
Kündigung des Klägers nicht Stellung genommen.
23
Mit Schreiben vom 25.04.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
zum 31.07.1997. Ebenso sprach sie gegenüber den übrigen Arbeitnehmern des
Fuhrparks, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hatten, eine
Kündigung aus. Seit 01.06.1997 werden die Lkws des Fuhrparks von Arbeitnehmern der
Firma E. gesteuert.
24
Mit der am 09.05.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die
Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht.
25
Die Vereinbarung und Durchführung der Übertragung des Fuhrparks zum 01.06.1997
hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten.
26
Der Kläger hat behauptet:
27
Für den Fall der Betriebsübernahme habe Herr E. ihm eine Tätigkeit mit entsprechend
28
verringerter Vergütung angeboten. Bei Arbeitsbeginn und -ende habe er gewisse
Leitungsfunktionen für die Fahrer erledigen und im übrigen als Kraftfahrer auf einem
Lkw arbeiten sollen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
29
Sein Widerspruch vom 25.03.1997 habe sich allein auf den beabsichtigten
Betriebsübergang zum 01.04.1997, nicht aber auf einen späteren Zeitpunkt bezogen. Er
sei nicht verpflichtet gewesen, das Schreiben der Beklagten vom 27.03.1997 zu
beantworten. Eine entsprechende Verpflichtung könne allenfalls einen Vollkaufmann
treffen. Die ausgesprochene Kündigung sei im übrigen wegen eines Verstoßes gegen
30
§ 15 Abs. 1 KSchG unwirksam. § 15 Abs. 5 KSchG finde keine Anwendung, weil der
Fuhrpark nicht stillgelegt worden sei und es sich zudem lediglich um eine
Betriebsteilabteilung handele. Die Beklagte treffe auch eine Verpflichtung, ihn in eine
andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Zu diesem Zweck müsse die Beklagte dem
Dispositionsleiter J. bzw. dem Werkstattleiter K. kündigen, da er - der Kläger - als
früherer Werksleiter praktisch jeder Arbeitsaufgabe im Transportgewerbe gewachsen
sei. Dem stehe der erklärte Widerspruch gegen den Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf die Firma E. nicht entgegen. Mit § 15 Abs. 5 KSchG habe der
Gesetzgeber Betriebsräte geradezu animiert, bei einer Teilstillegung auf ihre
Übernahme in den verbleibenden Betriebsteil zu pochen. Er, der Kläger, habe sich in
ideeller Hinsicht gehalten gefühlt, sein Betriebsratsamt bis zum Ende der Amtsperiode
auszufüllen.
31
Der Kläger hat beantragt,
32
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
33
durch die Kündigung seitens der Beklagten vom 25.04.1997 zum
34
31.07.1997 nicht aufgelöst wird.
35
Die Beklagte hat beantragt,
36
den Kläger mit der Klage abzuweisen.
37
Sie hat behauptet,
38
nach dem Widerspruch von 11 Arbeitnehmern sei die Übertragung des Fuhrparks auf
die Firma E. für den 01.06.1997 vereinbart und auch so praktiziert worden.
39
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:
40
Der Kündigung des Klägers stehe § 15 KSchG nicht entgegen. Die Vorschrift finde
keine Anwendung, da der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses ohne
sachlichen Grund widersprochen habe. Der in § 15 KSchG verankerte
Sonderkündigungsschutz diene vorrangig dem kollektiven Interesse der Belegschaft an
der Kontinuität des Betriebsratsgremiums und nicht dem persönlichen Interesse
einzelner Betriebsratsmitglieder. Zwar könne bei einem Betriebsteilübergang als Folge
des gegebenenfalls nach § 24 BetrVG ausgelösten Erlöschens der Betriebsratsmandate
41
die Kontinuität der Arbeitnehmervertretung beeinflußt werden. Dies betreffe jedoch nur
einzelne Betriebsratsmitglieder. Über §§ 13 Abs. 2, 22, 25 BetrVG sei gewährleistet, daß
das Betriebsratsgremium in dem verbleibenden Betriebsteil arbeitsfähig bleibe. Auch
der weiter hinter § 15 KSchG stehende Zweck, dem Betriebsratsmitglied über den
Kündigungsschutz eine von Repressalien des Arbeitgebers freie Amtsausübung zu
ermöglichen, führe zu keiner anderen Wertung, da bei der Übertragung von
Betriebsteilen - anders als bei deren Stillegung - über die Fiktion des § 613 a BGB der
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sichergestellt sei. Die streitgegenständliche
Kündigung sei aber jedenfalls gem. § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG zulässig. Bei dem
Fuhrpark handele es sich um eine Betriebsabteilung, die seit dem 01.06.1997 nicht
mehr existiere. Ein Einsatz des Klägers als Werkstattleiter käme nicht in Betracht, da
man hierfür einen Schlossermeisterschein besitzen müsse. Ohnehin sei eine
Weiterbeschäftigung aus der Sicht der Beklagten abgelehnt worden, da der Kläger
diese Tätigkeiten auch von seinen Fähigkeiten her überhaupt nicht ausüben könne.
Mit Urteil vom 03.07.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und hat dies
unter anderem wie folgt begründet:
42
Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung verstoße nicht gegen das
Kündigungsverbot des § 15 Abs. 1 KSchG. Es könne dahingestellt bleiben, ob die
Vorschrift zugunsten des Klägers eingreife. Jedenfalls sei die Kündigung durch eine
entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG gerechtfertigt. Mit
43
§ 15 Abs. 5 KSchG habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, daß der Arbeitgeber, wenn
bei der Stillegung einer Betriebsabteilung eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht
bestehe, das Betriebsratsmitglied beschäftigen und bezahlen müsse, obwohl er es nicht
beschäftigen könne. Eine entsprechende Interessenlage bestehe ebenfalls, wenn der
Arbeitgeber - wie hier - eine Betriebsabteilung veräußere und der Amtsträger mit seinem
Widerspruch den Übergang des Arbeitsverhältnisses verhindere. Vorliegend sei der
Fuhrpark als Betriebsteil der Beklagten auf die Firma E. übergegangen. Wesentlich für
den Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB sei der Übergang der Organisations-
und Leitungsmacht auf den neuen Inhaber. Seit dem 01.06.1997 würden die Lkws der
Beklagten von Mitarbeitern der Firma E.gesteuert. Aufgrund des Widerspruchs von 11
der 12 im Fuhrpark Beschäftigten habe sich der ursprüngliche Betriebsübergang
verzögert. Aufgrund dieser Tatsachen sei davon auszugehen, daß die Firma E. die
Organisations- und Leitungsmacht über den Fuhrpark übernommen habe. Bei der
Abteilung Fuhrpark handele es sich zudem um eine Betriebsabteilung. Diesem
Betriebsübergang auf die Firma E. habe der Kläger durch sein Schreiben vom
25.03.1997 generell widersprochen. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung
auf dem Arbeitsplatz der Mitarbeiter J. oder K. scheide nach Auffassung der Kammer
ebenfalls aus. Ein Verdrängungsanspruch bestehe jedenfalls dann nicht, wenn das
Betriebsratsmitglied ohne sachlichen Grund dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
widersprochen habe. Vorliegend sei ein sachlicher Grund für den Widerspruch des
Klägers nicht zu erkennen. Ein solcher liege nicht in dem beabsichtigten Erhalt des
Betriebsratsmandates bis zum Ablauf der Wahlperiode. Die Einräumung eines
Individualrechtes, Betriebsratstätigkeit in einem bestimmten Betrieb ausüben zu können,
werde vom Schutzzweck des § 15 KSchG nicht erfaßt. Ebenfalls nicht ausreichend sei
die vom Kläger befürchtete Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen nach Ablauf
eines Jahres.
44
Gegen dieses dem Kläger am 31.07.1997 zugestellte Urteil hat er am 29.08.1997
45
Berufung eingelegt und hat diese am 29.09.1997 begründet.
Der Kläger vertritt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen die Auffassung:
46
Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft § 15 Abs. 4 und 5 KSchG auf den vorliegenden
Fall entsprechend angewandt. Bei der Bestimmung handele es sich um eine
Ausnahmevorschrift. Da der Gesetzgeber weitere Ausnahmen vom Grundsatz des
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§ 15 Abs. 1 KSchG nicht vorgesehen habe, dürften diese - auch bei ähnlicher oder
gleicher Interessenlage - nicht statuiert werden. Eine Regelungslücke liege demnach
nicht vor. Jedenfalls müsse die Beklagte ihn auf den benannten Arbeitsplätzen der
Arbeitskollegen J. und K. bzw. auf dem Arbeitsplatz eines Mixers weiterbeschäftigen.
Eine soziale Auswahl sei nicht durchzuführen, da er aufgrund des besonderen
Kündigungsschutzes absoluten Vorrang genieße.
48
Der Kläger beantragt:
49
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 03.07.1997
50
wird abgeändert.
51
2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
52
durch die Kündigung seitens der Beklagten vom 25.04.1997 zum
53
31.07.1997 nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt
54
h i l f s w e i s e
55
bis zum 30.09.1997 fortbesteht.
56
Die Beklagte beantragt,
57
die Berufung zurückzuweisen.
58
Die Beklagte vertritt ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen die Auffassung:
59
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers habe dieser weder einen Anspruch auf die
Stelle des Werkstattleiters noch auf die des Leiters der Zentraldisposition. Unabhängig
davon, daß der Kläger die vorgenannten Arbeitsstellen nicht ausfüllen könne, seien
seine sozialen Belange jedenfalls nachrangig im Hinblick auf die von den Herren K. und
J. besetzten Stellen. Dies folge bereits aus dem Umstand, daß der Kläger selbst durch
seinen Widerspruch gegen den Betriebsteilübergang seine Kündigung provoziert habe.
Im übrigen seien die genannten Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Sozialdaten
schutzbedürftiger als der Kläger.
60
Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte
Bezug genommen.
61
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
62
Die Berufung ist zulässig.
63
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form
und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet
worden
64
(§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
65
Die Berufung ist auch begründet.
66
Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 25.04.1997 nicht zum
31.07.1997 aufgelöst worden, sondern besteht ungekündigt fort.
67
Die Kündigung des Klägers als Betriebsratsmitglied ist gem. § 15 Abs. 1 KSchG
unwirksam.
68
Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, § 15 KSchG finde im Falle des
Betriebsübergangs nach § 613 a BGB keine Anwendung (so Hueck/von Hoyningen-
Huene, Kündigungsschutzgesetz, 12. Aufl., § 15 Rdnr. 71; Feudner, Kündigungsschutz
von Betriebsräten bei Betriebsübergang, Der Betrieb 1994, 1570 ff), vermag die Kammer
dem nicht zu folgen.
69
Es ist zwar zutreffend, daß der Bestandsschutz im Falle des Betriebsüberganges durch
§ 613 a BGB gewährleistet ist. Würde man aber bereits deshalb eine Anwendung von §
15 KSchG ausschließen, so würde man dem Betriebsratsmitglied verweigern, einem
Betriebsübergang zu widersprechen.
70
Soweit ein Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widerspricht, geht nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sein
Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber über (vgl. BAG - Urteil vom 02.10.1974
71
- 5 AZR 504/73 - AP Nr. 1 zu § 613 a BGB; BAG - Urteil vom 07.04.1993 - 2 AZR 449/91
- AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). Im Falle eines Betriebsratsmitgliedes
bleibt somit auch das Betriebsratsamt im Betrieb des Veräußerers, der Beklagten,
bestehen, da ein Grund für das Erlöschen der Mitgliedschaft gem. § 24 BetrVG nicht
gegeben ist. Danach findet § 15 KSchG auf die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes,
das dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, dem Grunde nach
Anwendung.
72
Auch eine teleologische Reduktion von § 15 KSchG scheidet aus.
73
Voraussetzung wäre, daß nach Sinn und Zweck der nach § 15 KSchG getroffenen
Regelung eine Einschränkung geboten wäre (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl.,
74
§ 613 a Rz. 47 f).
75
Der besondere Kündigungsschutz gem. § 15 KSchG verfolgt unter anderem den Zweck,
dem Betriebsratsmitglied eine von Repressalien des Arbeitgebers freie Amtsausübung
zu ermöglichen (so KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz
und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 4. Aufl.,
76
§ 15 KSchG, Rz. 1). Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, § 15 KSchG
wirke schon aus dem Grunde nicht zugunsten des Betriebsratsmitgliedes, weil über §
613 a BGB jedenfalls der Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses sichergestellt sei,
berücksichtigt nicht hinreichend, daß beim Widerspruch des Amtsinhabers § 613 a BGB
von vornherein keine Anwendung findet. In Anlehnung an die vorgenannte Auffassung
kann dem Betriebsratsmitglied der Schutz des § 15 KSchG auch nicht mit der
Begründung versagt werden, es habe sich durch den Widerspruch wissentlich und
willentlich dieses Schutzes begeben. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß das
Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den
Betriebserwerber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen
besonderen Stellenwert besitzt. Dem Arbeitnehmer darf unter Berücksichtigung seiner
Grundrechte aus Art. 1, 2 und 12 GG und der Wertung des § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB
nicht gegen seinen Willen ein anderer Arbeitgeber aufgezwungen werden. Das
Widerspruchsrecht aber wäre weitgehend entwertet, wenn dem Widersprechenden
bereits vom Ansatz her der Kündigungsschutz versagt würde (so LAG Hamm - Urteil
vom 19.07.1994 - 6 Sa 30/94 - LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 11). Unter diesem
Gesichtspunkt muß daher zugunsten des widersprechenden Betriebsratsmitgliedes
nicht nur der allgemeine, sondern auch der besondere Kündigungsschutz nach
77
§ 15 KSchG wirken. Andernfalls würde das Betriebsratsmitglied schlechter stehen als
bei einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber. In diesem
Fall verbleibt ihm nämlich jedenfalls der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15
Abs. 1 Satz 2 KSchG (so Hueck/von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 15 Rz. 71). Eine
teleologische Reduktion des § 15 KSchG ist somit abzulehnen.
78
Aus den genannten Gründen darf die Anwendung des § 15 KSchG auch nicht vom
Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Widerspruch abhängig gemacht werden
(anderer Meinung: Feudner, a.a.O., der einen objektiv vertretbaren Widerspruchsgrund
verlangt). Zutreffend wird darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung die Geltung des
Kündigungsschutzes unabhängig von der Frage eines sachlichen Grundes bejaht (vgl.
Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz. 65). Diese Frage wird
vielmehr erst im Zusammenhang mit der Durchführung der sozialen Auswahl relevant
(vgl. BAG - Urteil vom 07.04.1993 - a.a.O.; BAG - Urteil vom 21.03.1996 - 2 AZR 559/95 -
AP Nr. 81 zu § 102 BetrVG; LAG Hamm - a.a.O.).
79
Damit findet auch § 15 Abs. 5 KSchG Anwendung, und zwar im vorliegenden Fall
analog.
80
Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird,
so ist es in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG).
Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf seine Kündigung die
Vorschrift des § 15 Abs. 4 KSchG über die Kündigung bei Stillegung des Betriebes
sinngemäß Anwendung (§ 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG).
81
Vorliegend hat die Beklagte den Fuhrpark, in dem der Kläger als Kraftfahrer beschäftigt
war, nicht stillgelegt. In Betracht kommt jedoch eine analoge Anwendung des § 15 Abs.
5 KSchG im Hinblick auf einen Übergang des Fuhrparks gem. § 613 a BGB und einen in
diesem Zusammenhang erklärten Widerspruch des Klägers.
82
Der Fuhrpark der Beklagten ist als Betriebsteil auf die Firma E. gem.
83
§ 613 a BGB übergegangen.
84
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören zu einem
Betrieb im Sinne von § 613 a BGB nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel,
nicht auch die Arbeitnehmer. Die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel machen
einen Betrieb aus, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer
bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, daß
alle Wirtschaftsgüter, die bisher zu dem Betrieb des alten Inhabers gehörten, auf den
neuen Inhaber übergehen. Vielmehr bleiben unwesentliche Bestandteile des
Betriebsvermögens außer Betracht (so BAG - Urteil vom 22.05.1985 - 5 AZR 30/84 - AP
Nr. 42 zu § 613 a BGB).
85
An dieser restriktiven Berücksichtigung des Übergangs von Arbeitsverhältnissen hat das
Bundesarbeitsgericht angesichts der vom EuGH vertretenen Interpretation nicht mehr
festgehalten. Vielmehr vertritt es nunmehr, daß der Übernahme des Personals ein
gleichwertiger Rang neben den anderen möglichen Kriterien eines Betriebsübergangs
zukommt. Dies soll insbesondere in Branchen gelten, in denen es im wesentlichen auf
die menschliche Arbeitskraft ankommt. Hier kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern,
die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche
Einheit darstellen (so BAG - Urteil vom 22.05.1997 - 8 AZR 101/96 - AP Nr. 154 zu §
613 a BGB).
86
Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem ein Betrieb übergeht, kommt es
entscheidend darauf an, ob für den Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise die
Möglichkeit besteht, die bisherigen arbeitsorganisatorischen eigenständigen
Leistungszwecke weiterzuverfolgen. Wesentlich ist die Ausübung der betrieblichen
Leitungs- und Organisationsgewalt anstelle des Betriebsveräußerers.
87
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht einem Betriebsübergang auf die Firma
E. nicht entgegen, daß hier 11 von 12 im Fuhrpark beschäftigten Arbeitnehmer dem
Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen haben. Die Übernahme des
Personals war hier beabsichtigt und ist lediglich am Widerspruch der Arbeitnehmer
gescheitert. Darüberhinaus sind die wesentlichen sächlichen und immateriellen
Betriebsmittel übergegangen. Als wesentlicher Bestandteil des Fuhrparks sind die
vorhandenen Lkws anzusehen. Mit Hilfe dieser Lkws kann der arbeits-
88
technische Zweck des Transports von Beton verfolgt werden. Seit dem 01.06.1997
fahren die Lkws im Auftrag der Firma E.. Damit ist der Fuhrpark auf die Firma E.
übergegangen, die damit die betriebliche Leitungs- und Organi-
89
sationsgewalt ausübt.
90
Der Kläger hat diesem Betriebsübergang widersprochen, und zwar auch dem zum
01.06.1997.
91
Der Widerspruch ist eine empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Willenserklärung,
die ausdrücklich oder auch konkludent abgegeben werden kann (Münchner Kommentar
zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, 3. Aufl., § 613 a Rz. 60). Bei der Auslegung
einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist auf den sogenannten Em-
pfängerhorizont abzustellen, das heißt es ist danach zu fragen, wie der Erklärungs-
92
empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte verstehen mußte.
93
Vorliegend hat der Kläger das Widerspruchsschreiben auf dem Hintergrund eines
beabsichtigten Betriebsübergangs zum 01.04.1997 verfaßt. Auf das spätere Schreiben
der Beklagten, das der Klarstellung dienen sollte, hat er nicht geantwortet.
94
Über den Wortlaut der Erklärung hinaus sind in die Auslegung auch außerhalb des
Erklärungsaktes liegende Begleitumstände einzubeziehen, so etwa die bestehende
Interessenlage und ein späteres Verhalten des Erklärenden (so Palandt-Heinrichs,
a.a.O., § 133 Rz. 15 ff). Insoweit spricht für einen generellen Widerspruch, daß sich die
Interessenlage bei einer nur geringfügigen zeitlichen Verzögerung des
Betriebsübergangs nicht ändert. Die Vorbehalte des Klägers gegen den Übergang
seines Arbeitsverhältnisses, die für die Beklagte mit Zugang des Widerspruchs-
95
schreibens erkennbar geworden sind, bestehen vielmehr unabhängig vom Zeitpunkt
des Betriebsübergangs. Soweit die geltend gemachte ideelle Verpflichtung zur
Ausübung des Betriebsratsamtes betroffen ist, verändert sich die Interessenlage
jedenfalls während der Dauer der Amtsperiode nicht. Insoweit war für die Beklagte kein
Grund erkennbar, der darauf hindeuten würde, daß sich der Widerspruch des Klägers
ausschließlich auf den für den 01.04.1997 beabsichtigten Betriebsübergang bezog.
Schließlich ist das Verhalten des Klägers seit Abgabe der Widerspruchserklärung zu
berücksichtigen, das zumindest Indizfunktion besitzt. Der Kläger geht nämlich
offensichtlich - wie die vorliegende Klage zeigt - vom Fortbestand seines Arbeits-
96
verhältnisses bei der Beklagten aus. Insoweit ist es widersprüchlich, wenn der Kläger
auf der eine Seite die Auffassung vertritt, er habe nur einem Betriebsübergang zum
01.04.1997 widersprochen, gleichzeitig mit der Klage aber den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Veräußerer geltend macht. Da die Auslegung sich
an einem objektiven Maßstab orientiert, ist in diesem Zusammenhang schließlich
unerheblich, daß auf Seiten der Beklagten offenbar eine gewisse Unsicherheit
hinsichtlich der Auslegung des Widerspruchsschreibens bestand, wie sich aus dem
Schreiben der Beklagten ergibt, das vom Kläger unbeantwortet blieb.
97
Da der Kläger widersprochen hat, ist folglich sein Arbeitsverhältnis nicht auf den
Erwerber übergegangen. Damit kommt es jedoch nicht zu einer Stillegung der aus den
widersprechenden Arbeitnehmern bestehenden verbliebenen Rumpfbetriebsabteilung,
das heißt es kommt nicht zu einer direkten Anwendung des § 15 Abs. 5 KSchG (so aber:
KR-Etzel, a.a.O., § 15 KSchG Rz. 125 a). Stillegung und Veräußerung eines Betriebes
schließen sich nämlich aus (so Fitting/Kaiser/Heither/Engels,
Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl., § 103 BetrVG, Rz. 13). Die mit der Veräußerung
übergehende Betriebsabteilung bleibt auf Seiten des Veräußerers nicht deshalb zum
Teil bestehen, weil mehrere Arbeitnehmer dem Übergang widersprechen. Eine
Betriebsabteilung als personelle, organisatorisch abgrenzbare Einheit ist in diesem
Sinne nicht teilbar. Eine Betriebsstillegung kommt somit vorliegend nicht in Betracht.
98
Hier ist jedoch § 15 Abs. 5 KSchG analog anwendbar (vgl. Gerauer, Betriebsratsamt und
Betriebsübergang, Betriebsberater 1990, 1127 f).
99
Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 KSchG beinhaltet neben dem Absatz 4 eine Ausnahme
100
von dem Grundsatz der Unkündbarkeit von Betriebsratsmitgliedern. Dieser
Ausnahmecharakter steht der analogen Anwendung des § 15 Abs. 5 KSchG nicht
entgegen. Ausnahmebestimmungen in Gesetzen können jedenfalls dann auf
vergleichbare Fälle analog angewandt werden, wenn ihnen erkennbar ein bestimmtes
System zugrunde liegt und die vergleichbaren Fälle entgegen diesem System nicht
ausdrücklich in die Regelung mit einbezogen worden sind (so BAG - Urteil vom
11.07.1968 - 5 AZR 395/67 - NJW 1969, 74 f).
Mit den Regelungen in § 15 Abs. 4 und 5 KSchG wollte der Gesetzgeber erkennbar
vermeiden, daß in den Fällen der Stillegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung,
in denen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, der Arbeitgeber das
Betriebsratsmitglied dennoch beschäftigen und bezahlen muß (vgl. Gerauer, a.a.O.).
Den Ausnahmebestimmungen liegt somit erkennbar ein System zugrunde. Eine
vergleichbare Interessenlage besteht, wenn aufgrund einer
Betriebsabteilungsveräußerung die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entfällt und das
Betriebsratsmitglied dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat (vgl.
Gerauer, a.a.O., S. 1128). Die insoweit bestehende Regelungslücke muß jedoch
planwidrig sein, das heißt der Gesetzgeber darf nicht bewußt eine Regelung
unterlassen haben (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Einleitung Rz. 47). Da die
Gesetzesbestimmung des
101
§ 613 a BGB erst 1972 in das BGB aufgenommen und darauf aufbauend das Recht des
Arbeitnehmers, durch einen Widerspruch den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu
verhindern, entwickelt wurde, konnte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 15
Abs. 4 und 5 KSchG im Jahre 1951 der vorliegend zu beurteilende Fall von vornherein
nicht in die Überlegungen mit einbezogen werden (vgl. Gerauer, a.a.O., S. 1128). Damit
aber kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber eine diesbezügliche
Regelung bewußt unterlassen hat. Folglich ist § 15 Abs. 5 KSchG auf den Fall einer
Betriebsabteilungsveräußerung bei gleichzeitigem Widerspruch eines
Betriebsratsmitgliedes analog anzuwenden.
102
Bei dem Fuhrpark der Beklagten handelt es sich auch um eine Betriebsabteilung.
103
Hierunter versteht man eine gewisse personelle Einheit in der Form der
Zusammenfassung eines oder mehrerer Arbeitnehmer zur Erledigung bestimmter
Aufgaben.
104
Diese Arbeitsgruppe muß organisatorisch abgrenzbar sein und mit eigenen technischen
Mitteln zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks, der auch in einem bloßen
Hilfszweck bestehen kann, tätig werden (vgl. Hueck/von Hoyningen-Huene, a.a.O.,
105
§ 15 Rz. 166). Bei der Abteilung Fuhrpark handelt es sich um einen organisatorisch
abgegrenzten Teil des Betriebes der Beklagten, der dem Zweck des Transports von
Beton diente. Zur Verwirklichung dieses Zwecks standen den beschäftigten
Arbeitnehmern eigene technische Mittel in Form der Lkws zur Verfügung. Die Abteilung
Fuhrpark ist somit eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG.
106
Eine Kündigung des Kläger analog § 15 Abs. 5 KSchG kommt jedoch nur dann in
Betracht, wenn keine Möglichkeit besteht, ihn in eine andere Betriebsabteilung zu
übernehmen.
107
Vorliegend stehen nach dem Vorbringen des Klägers für eine Weiterbeschäftigung die
Arbeitsplätze des Dispositionsleiters J. und des Werkstattleiters K. sowie der
Arbeitsplatz eines Betonmixers (Anlagenführers) zur Verfügung. Unerheblich ist, daß es
sich, zumindest was den Arbeitsplatz des Betonmixers anbelangt, um einen
geringwertigeren Arbeitsplatz handelt. In einem solchen Fall trifft den Arbeitgeber die
Verpflichtung, dem Arbeitnehmer auch den geringwertigeren Arbeitsplatz anzubieten
bzw. ihn auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen (so KR-Etzel, a.a.O., § 15 KSchG Rz.
127). Voraussetzung ist jedoch, daß der Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz nach seinen
Kenntnissen und Fähigkeiten auszufüllen vermag.
108
Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß eine Weiterbeschäftigung
auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, §
143 V 3 S. 1272 m.w.N.).
109
Hier hat die Beklagte lediglich behauptet, daß der Kläger nach seinen Fähigkeiten die
von ihm genannten Tätigkeiten nicht ausüben könne. Substantiiert hat sie diese
Behauptung nicht.
110
Auch die Behauptung, als Werkstattleiter müsse man einen Schlossermeisterschein
haben, hat die Beklagte trotz Bestreitens des Klägers hinsichtlich der Notwendigkeit
einer solchen Qualifizierung im Hinblick auf die hiermit verbundene Aufgabe nicht
substantiiert.
111
Die Behauptung des Klägers, er könne nach einer geringen Einarbeitungszeit als
Betonmixer tätig sein, hat die Beklagte nicht bestritten.
112
Somit ist insgesamt davon auszugehen, daß der Kläger grundsätzlich weiterbeschäftigt
werden könnte.
113
Die Beklagte ist auch verpflichtet, einen dieser Arbeitsplätze für den Kläger freizu-
114
kündigen.
115
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gehalten, einen für eine Weiterbeschäftigung in
Betracht kommenden Arbeitsplatz für den durch § 15 KSchG geschützten Amtsträger
durch Kündigung freizumachen (so KR-Etzel, a.a.O., § 15 KSchG Rz. 126; Hueck/von
Hoyningen-Huene, a.a.O., § 15 Rz. 170 a). Ein derartiger Verdrängungsanspruch entfällt
auch nicht deshalb, weil der Kläger hier dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf
die Firma E. widersprochen hat.
116
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer, der ohne
sachlichen Grund dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht, sich nicht mit
Erfolg auf eine mangelnde Sozialauswahl berufen, soweit ihm ohne den Widerspruch
ein Arbeitsplatz bei dem Übernehmer erhalten geblieben wäre (so BAG - Urteil vom
21.03.1996 - 2 AZR 559/95 - AP Nr. 81 zu § 102 BetrVG 1972). Diese Einschränkung ist
unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß mit dem Gebot der
117
Sozialauswahl die strikt arbeitsvertragsbezogene Konzeption des
Kündigungsschutzgesetzes durchbrochen und der Kündigungsschutz damit eine über
das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende Wirkung entfaltet.
118
Eine vergleichbare Interessenlage besteht im vorliegenden Fall, in dem der Kläger die
Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz begehrt, der zunächst durch die Kündigung
eines anderen Arbeitnehmers freigemacht werden muß. Somit stellt sich die Frage nach
einem sachlichen Grund für den Widerspruch des Klägers.
119
Nach Ansicht der Rechtsprechung können nur objektiv vertretbare Gründe bzw.
120
vernünftige Gründe für den Widerspruch Berücksichtigung finden. Der Widersprechende
handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er grundlos von seinem Widerspruchsrecht
Gebrauch macht, also ohne objektive Veranlassung einen vorhandenen Arbeitsplatz
aufs Spiel setzt (vgl. LAG Hamm, a.a.O.).
121
Als sachlicher Grund für den Widerspruch des Klägers kommt zunächst die befürchtete
Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes in
Betracht. Vorliegend hat der Geschäftsführer der Firma E. den Arbeitnehmern des
Fuhrparks jedoch die Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsbedingungen zumindest für ein Jahr
zugesagt. Die spätere Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund eines
anderen - schlechteren - Tarifvertrages muß der Kläger nach
122
§ 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ohnehin hinnehmen (vgl. BAG - Urteil vom 05.02.1997
123
- 10 AZR 553/96 - Betriebsberater 1997, 2167; BAG - Beschluß vom 10.12.1996
124
- 1 ABR 32/96 - AP Nr. 110 zu § 112 BetrVG 1972). Selbst wenn Herr E. als
Betriebserwerber geäußert hätte, er könne den Kläger nicht als Fuhrparkleiter, das heißt
mit denselben Rechten und Pflichten, übernehmen, so wäre der Kläger gegebenenfalls
verpflichtet gewesen, seine Rechte nach § 613 a BGB durchzusetzen.
125
Dagegen ist nach Auffassung der Kammer die Weiterführung des Betriebsratsamtes als
sachlicher Grund für den Widerspruch des Klägers anzusehen.
126
In der Literatur (vgl. Feudner, a.a.O., S. 1571 f.) wird die Auffassung vertreten, ein allein
mit der Erhaltung des Betriebsratsmandates begründeter Widerspruch könne nicht als
objektiv vertretbar gewertet werden. Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß die
Kontinuität der Arbeitnehmervertretung als kollektives Gremium im Falle der
Übertragung eines Betriebsteils nicht wesentlich beeinträchtigt sei. Über §§ 13 Abs. 2,
22, 25 BetrVG sei grundsätzlich gewährleistet, daß das Betriebsratsgremium in dem
verbleibenden Betriebsteil arbeitsfähig bleibt. Ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis
dafür, daß das Gremium in einer bestimmten Zusammensetzung erhalten bleibe,
bestehe nicht. Bei Anerkennung der Erhaltung des Betriebsratsmandats als sachlicher
Grund würde daher dem Mandatsträger letztlich ein Individualrecht eingeräumt,
Betriebsratstätigkeit in einem ganz bestimmten Betrieb ausüben zu können.
127
Nach anderer Auffassung (vgl. KR-Pfeiffer, a.a.O., § 613 a BGB, Rz. 65;
128
Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a.a.O., § 103 BetrVG, Rz. 13) handelt es sich bei der
Weiterführung des Betriebsratsmandats dagegen um einen sachlichen Grund im Sinne
der Rechtsprechung. Auch subjektive Präferenzen müßten beachtlich sein, sofern sie
auf objektiv nachvollziehbaren Motiven beruhen.
129
Zwar weist die erstgenannte Auffassung zu Recht darauf hin, daß das Ausscheiden
130
einzelner Betriebsratsmitglieder aus dem Gremium die Kontinuität der
Arbeitnehmervertretung nicht wesentlich beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne auch: BAG
- Urteil vom 02.10.1974 - a.a.O.). Damit steht jedoch nicht gleichzeitig fest, daß die
Beibehaltung des Betriebsratsmandats keinen objektiv vertretbaren Grund für einen
Widerspruch darstellt. Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 5 KSchG den hohen
Stellenwert des einzelnen Betriebsratsmandats zu erkennen gegeben, indem für den
Fall der Stillegung einer Betriebsabteilung die vorrangige Weiterbeschäftigung des
Betriebsratsmitglieds in einer anderen Betriebsabteilung angeordnet wird. Auch in
diesem Falle wäre die Kontinuität der Arbeitnehmervertretung nicht in erheblicher Weise
beeinträchtigt, da das Gremium nicht in seiner Gesamtheit betroffen ist. Auf dem
Hintergrund der gesetzlichen Wertung kann daher die Ausübung des
Widerspruchsrechts zum Zwecke der Beibehaltung des Betriebsratsmandats nicht als
rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden, zumal für das widersprechende
Betriebsratsmitglied damit der Sonderkündigungsschutz erhalten bleibt. Inwieweit dies
anders zu werten wäre, wenn die Wahlperiode unmittelbar vor ihrem Abschluß stünde,
mag dahingestellt bleiben. Denn hier endet die Wahlperiode erst im März 1998. Darüber
hinaus kann es ebenso dahingestellt bleiben, ob sich eine andere Wertung dann
ergeben würde, wenn es hier nachweisbar gewesen wäre, daß der Betriebsrat die
Arbeitnehmer durch Aufstellung von falschen Behauptungen hinsichtlich des unmittelbar
bevorstehenden Abschlusses eines Sozialplanes mit erheblichen Abfindungen zu ihrem
Widerspruch gegen den Betriebsübergang provoziert hätte.
Nach allem liegt hier ein objektiv vertretbarer Grund für den Widerspruch des Klägers im
Hinblick auf seine Betriebsratsfunktion vor.
131
Dennoch besteht ein Verdrängungsanspruch des Klägers nicht uneingeschränkt.
Vielmehr sind nach zutreffender Ansicht die sozialen Belange des betroffenen
Arbeitnehmers und die berechtigten betrieblichen Interessen an seiner
Weiterbeschäftigung gegen die Interessen der Belegschaft und des durch § 15 KSchG
geschützten Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung abzuwägen (vgl. KR-Etzel,
a.a.O., § 15 KSchG Rz. 126; Hueck/von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 15 Rz. 170 a;
Fitting/Kaiser/
132
Heither/Engels, a.a.O., § 103 Rz. 16). Dabei ist der besondere Stellenwert zu
berücksichtigen, den die Weiterführung des Betriebsratsmandats von Gesetzes wegen
besitzt. Die Abwägung darf sich insoweit nicht auf einen bloßen Vergleich der
maßgeblichen sozialen Kriterien beschränken. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds kann vielmehr nur unter der
Voraussetzung entfallen, daß der von der Entlassung bedrohte Arbeitnehmer von der
Kündigung in erheblichem Maße sozial härter betroffen würde.
133
Es mag dahinstehen, wie dies hinsichtlich der vom Kläger benannten Mitarbeiter J. und
K. zu sehen ist. Während der Kläger 1950 geboren, seit 1987 bei der Beklagten tätig
und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, ist der Mitarbeiter J. 1942 geboren, seit
1979 bei der Beklagten und ebenfalls einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Der
Mitarbeiter K. ist 1948 geboren und seit 1976 bei der Beklagten tätig. Das heißt beide
Mitarbeiter, auf die der Kläger sich beruft, sind jünger, zum Teil erheblich jünger und
sind ebenfalls beide 11 bzw. 8 Jahre länger bei der Beklagten beschäftigt. Selbst wenn
man insoweit davon ausgehen würde, daß die Interessenabwägung zugunsten der
beiden Mitarbeiter J. und K.ausfällt, so ist dies jedenfalls nicht hinsichtlich der
Betonmixer der Fall. Insoweit hat die Beklagte sich selbst nicht darauf berufen, daß
134
deren Sozialdaten im Vergleich zum Kläger den Betonmixern einen größeren sozialen
Schutz vermitteln. Deshalb würde jedenfalls die Interessenabwägung im Vergleich zu
den Betonmixern zugunsten des Klägers ausfallen, und zwar unabhängig davon, wie
man die Sozialauswahl in einem solchen Falle im einzelnen treffen würde.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend
zugunsten des Klägers aus.
135
Nach allem war unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts festzustellen, daß das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 25.04.1997 auch nicht zum
31.07.1997 aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht.
136
Gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu
137
tragen.
138
Da der Streitwert sich nicht geändert hat, war er gem. § 12 Abs. 7 ArbGG unverändert
auf 18.300,-- DM festzusetzen.
139
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision gem. § 12
Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
140
RECHTSMITTELBELEHRUNG
141
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
142
REVISION
143
eingelegt werden.
144
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
145
Die Revision muß
146
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
147
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
148
Bundesarbeitsgericht,
149
Graf-Bernadotte-Platz 5,
150
34119 Kassel,
151
eingelegt werden.
152
Die Revision ist gleichzeitig oder
153
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
154
schriftlich zu begründen.
155
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
156
gez.: Dr. Pauly gez.: Straatmann gez.: Meiwald
157