Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.09.2006

LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, gebühr, vertreter, arbeitsrecht, datum

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Ta 512/06
Datum:
27.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Ta 512/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 Ca 6308/04
Schlagworte:
Zulässigkeit der Beschwerde seitens der Staats-/Landeskasse
Normen:
§ 66 Abs. 2 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Zulässigkeit einer Beschwerde seitens der Landeskasse
(Bezirksrevisor) nach § 66 Abs. 2 GKG setzt eine eigene Beschwer
voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Bezirksrevisor den
Kostenansatz beanstandet, weil nicht die zutreffende Partei als
Kostenschuldnerin in Anspruch genommen worden sei.
Tenor:
1.
Die Beschwerde der Landeskasse vom 28.07.2006 gegen den
(richterlichen) Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.07.2006
5 Ca 6308/04 wird als unzulässig verworfen.
2.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G R Ü N D E :
1
I.
2
Dem Kläger/Antragsteller war eine weitere vollstreckbare Ausfertigung (§ 733 ZPO)
erteilt worden. Das Arbeitsgericht brachte hierfür eine Gebühr (Nr. 2110 KV GKG) in
Höhe von 15,00 € gegen die Beklagte in Ansatz. Hiergegen legte der Bezirksrevisor als
Vertreter der Landeskasse Erinnerung ein mit dem Antrag, die Gebühr gemäß § 22 Abs.
1 GKG dem Antragsteller aufzuerlegen. Das Arbeitsgericht wies die Erinnerung mit
(richterlichem) Beschluss vom 20.07.2006 zurück. Zugleich ließ es gemäß § 66 Abs. 2
GKG die Beschwerde zu. Gegen die Zurückweisung der Erinnerung wendet sich der
Bezirksrevisor mit Beschwerde vom 28.07.2006, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen
hat.
3
II.
4
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Es fehlt an der hierfür notwendigen Beschwer der
Landeskasse.
5
a) Das Arbeitsgericht hat die Gebühr aus Nr. 2110 KV GKG für die Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Beklagten auferlegt. Diese ist mit den Kosten
belastet worden und dementsprechend beschwert, nicht die Landeskasse.
6
b) Zwar können gegen eine Entscheidung des Gerichts aus § 66 Abs. 1 GKG gemäß
Abs. 2 dieser Vorschrift sowohl der Kostenschuldner als auch die Staats-/Landeskasse
das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Dies erfordert jedoch, dass die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einlegung des Rechtsmittels vorliegen. Hierzu
gehört, dass der Beschwerdeführer entsprechend beschwert ist. Ein Rechtsmittel ohne
Vorliegen einer Beschwer ist unzulässig (vgl. u. a. Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., § 567
Rdn. 5 und Vor § 511 Rdn. 10; Meyer, GKG, § 66 Rdn. 39). Verdeutlicht wird die
Notwendigkeit einer Beschwer unter anderem dadurch, dass sowohl für die sofortige
Beschwerde nach § 567 Abs. 2 ZPO als auch für die einfache Beschwerde nach § 66
Abs. 2 GKG der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigen muss, soweit
in Fällen des § 66 Abs. 2 GKG bei darunter liegenden Beträgen nicht eine gesonderte
Zulassung erfolgt. Wollte man, wie der Bezirksrevisor dies im Ergebnis wohl sieht, auf
die Notwendigkeit einer Beschwer gänzlich verzichten, bedürfte es der vorliegenden
Regelungen nicht.
7
c) Soweit der Bezirksrevisor demgegenüber auf die Durchführungs-vorschriften zu den
Kostengesetzen, unter anderem §§ 4, 27, 48 KostVfg, verweist und zusätzlich geltend
macht, dass der Prüfungsbeamte/Bezirksrevisor auf den richtigen Kostenansatz zu
achten hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es wird hierbei übersehen, dass es
sich bei der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG gegen die gerichtliche Entscheidung
um die Einlegung eines Rechtsmittels handelt, für das wie bei jedem anderen
Rechtsmittel die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sein müssen.
Diese liegen hier bei der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Beschwer nicht
vor.
8
2. Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird
auf § 66 Abs. 8 GKG verwiesen.
9
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
10
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
11
Dr. Kaup
12