Urteil des LAG Düsseldorf vom 19.12.2008

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 TaBV 165/08
Datum:
19.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 165/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 4 BV 9/08
Schlagworte:
Nichtigkeit der Betriebsratswahl
Normen:
§§ 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG, 13, 36 Abs. 3, 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 11 WO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Wird zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt,
die Wahlversammlung beendet und mit der Stimmauszählung
begonnen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der
Betriebsratswahl, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte
Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten.
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal
vom 25.06.2008 - 4 BV 9/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch darüber, ob die Wahl des
Beteiligten zu 8. nichtig ist.
3
Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. - 3. sowie 5. - 7. sind Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen bei der X. GmbH (Arbeitgeberin). Die Antragstellerin und Beteiligte
zu 4. stand zur Zeit der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht nicht mehr in
einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 6. ist
leitende Angestellte bei der Arbeitgeberin.
4
Der Beteiligte zu 8. (Betriebsrat) wurde am 14.03.2006 gewählt. Er besteht aus drei
Mitgliedern. Die Wahl erfolgte im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a Abs. 3
BetrVG.
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Der Wahlvorstand wurde vom Betriebsrat am 18.01.2006 bestellt. Nach der Wählerliste
vom 07.02.2006 waren 26 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wahlberechtigt. Im
6
Wahlausschreiben vom 07.02.2006 wurde mitgeteilt, dass die Betriebsratswahl auf einer
Wahlversammlung am 14.03.2006 von 09:45 Uhr bis 10:45 Uhr im Betriebsratsbüro, 2.
Etage, stattfindet. Zum Schluss des Wahlausschreibens heißt es, dass die öffentliche
Stimmauszählung nach erfolgter Stimmabgabe am 14.03.2006 ab 11:00 Uhr im
Betriebsratsbüro, 2. Etage, erfolgt.
Der Mitarbeiter U. war nicht in der Wählerliste aufgeführt, beteiligte sich aber an der
Betriebsratswahl. Ein nicht wahlberechtigter Leiharbeitnehmer, der in der Wählerliste
aufgeführt war, nahm an der Wahl nicht teil.
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Während der Wahl vermerkte der Wahlvorstand auf einer Personalliste mit einem
"Häkchen", wer gewählt hatte. Neben dem Namen des Auszubildenden C. brachte er
den Vermerk "Briefwahl" an. Neben dem Namen des Leiharbeitnehmers und des
Mitarbeiters O. vermerkte er "will nicht", neben den Namen zweier weiterer Mitarbeiter
vermerkte er "krank".
8
Nachdem außer diesen Personen alle anderen in der Liste aufgeführten Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen gewählt hatten, führte der Wahlvorstand die Stimmauszählung
ab 10:30 Uhr durch.
9
Nach der hierüber gefertigten Wahlniederschrift wurden zwei Wahlbewerber mit jeweils
18 Stimmen und ein Wahlbewerber mit 16 Stimmen gewählt.
10
Mit einem am 28.07.2008 bei dem Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Schriftsatz
haben die Antragsteller und Antragstellerinnen und ein weiterer Arbeitnehmer, der
seinen Antrag im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgenommen hat, die
Nichtigkeit und die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht und hilfsweise
den Ausschluss des Vorsitzenden des Betriebsrats aus dem Betriebsrat verlangt.
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Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Anträge durch Beschluss vom 25.06.2008, auf
dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
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Gegen den ihnen am 27.06.2008 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit
einem am Montag, den 28.07.2008, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der
Beschwerdebegründungsfrist bis zum 29.09.2008 - mit einem am 29.09.2008 bei dem
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
13
Sie beantragen,
14
den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2008 - 4 BV 9/08 - abzuändern
und festzustellen, dass die Wahl zum Betriebsrat bei der X. GmbH, D. busch 6 - 8, X.,
nichtig ist.
15
Der Beteiligte zu 8. beantragt,
16
die Beschwerde zurückzuweisen.
17
Die im Beschwerdeverfahren beteiligte Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt.
18
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den
19
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
20
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 87 Abs. 1, Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519,
520 Abs. 3, 222 Abs. 2 ZPO), jedoch unbegründet.
21
Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Wahl des Beteiligten zu 8. vom
14.03.2006 nicht nichtig ist.
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1. Der Antrag, die Nichtigkeit der Betriebsratswahl festzustellen, ist zulässig. Nach der
Rechtsprechung des BAG kann die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl von jedermann
jederzeit geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht (BAG
vom 21.07.2004, AP Nr. 15 zu § 4 BetrVG 1972). Der Zulässigkeit des Antrags steht
daher nicht entgegen, dass das vorliegende Beschlussverfahren erst nach Ablauf von
mehr als zwei Jahren nach Durchführung der Betriebsratswahl eingeleitet wurde.
23
Die Antragsteller und Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Soweit sie wahlberechtigt
waren, konnten sie die Wahl nach § 19 Abs. 2 BetrVG anfechten. Sie haben daher auch
ein berechtigtes Interesse, die Nichtigkeit der Wahl geltend zu machen.
24
Die Antragstellerin L. ist weiterhin antragsbefugt. Trotz der zwischenzeitlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat sie ihre Anfechtungsbefugnis nach § 19 Abs. 2
BetrVG nicht verloren (BAG vom 04.12.1986, AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972).
Entsprechendes gilt, wenn die Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht wird.
Ebenso ist es auch der Antragstellerin zu 6. nicht verwehrt, die Feststellung der
Nichtigkeit der Wahl zu beantragen. Sie ist zwar als leitende Angestellte nicht
wahlberechtigt (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Da ihre Stellung als leitende Angestellte jedoch
zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat streitig werden und von diesem im
Wege eines Beschlussverfahrens auch zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden
kann, hat sie ein berechtigtes Interesse, die Nichtigkeit der Wahl im vorliegenden
Verfahren geltend zu machen.
25
2. Der Antrag ist unbegründet.
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Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig.
Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BAG, dass gegen allgemeine
Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist,
dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es
muss sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen
Wahlvorschriften vorliegen (BAG vom 21.07.2004, a. a. O.; BAG vom 19.11.2003, AP Nr.
54 zu § 19 BetrVG 1972).
27
Zwar hat der Wahlvorstand gegen Wahlvorschriften verstoßen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1
BetrVG und § 13 WO nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen
vor. Öffentlichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist die Betriebsöffentlichkeit. Die dazu
gehörenden Personen, vor allen die Arbeitnehmer des Betriebes, müssen einen
ungehinderten Zugang zum Ort der Stimmauszählung erhalten. Das Gebot der
Öffentlichkeit der Auszählung erfordert ferner, dass Ort und Zeit der Auszählung vorher
öffentlich bekannt gemacht werden. Denn interessierte Personen sollen die Möglichkeit
erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu
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können (BAG vom 15.11.2000, AP Nr. 10 zu § 18 BetrVG 1972). Diese Möglichkeit
bestand bei der Betriebsratswahl nicht, nachdem mit der Stimmauszählung um 10:30
Uhr begonnen wurde, während im Wahlausschreiben mitgeteilt war, dass die
Auszählung um 11:00 Uhr erfolgt. Der Wahlvorstand hat daher gegen die
Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, 13 WO verstoßen.
Eine weitere Verletzung von Wahlvorschriften liegt darin, dass der Wahlvorstand die
Wahlversammlung vorzeitig beendet hat. Nach § 36 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 3
Nr. 11 WO hat das Wahlausschreiben bei der Wahl des Betriebsrats im einstufigen
Verfahren nach § 14 a Abs. 3 BetrVG den Ort, den Tag und die Zeit der
Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats zu enthalten. Es handelt sich um eine
Muss-Vorschrift, deren Verletzung einen wesentlichen Verfahrensverstoß darstellt. Im
vorliegenden Streitfall ist zwar die Angabe der Zeit für die Stimmabgabe im
Wahlausschreiben nicht unterblieben. Sie war darin aber insoweit "falsch" angegeben,
als sie nachträglich geändert wurde (BAG vom 11.03.1960, AP Nr. 13 zu § 18 BetrVG).
Tatsächlich fand die Wahlversammlung nur bis 10:30 Uhr statt, da ab diesem Zeitpunkt
mit der Stimmauszählung begonnen wurde.
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Eine Nichtigkeit der Wahl ergibt sich aus diesen Verstößen aber nicht. Soweit die
Stimmauszählung nicht öffentlich erfolgt ist, lag zwar ein Grund zur Wahlanfechtung vor,
weil der Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen (BAG vom
15.11.2000, a. a. O.). Der Verstoß ist aber weder offensichtlich noch handelt es sich um
einen besonders groben Verstoß.
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Die Änderung der Zeit der Wahlversammlung führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der
Wahl. Zwar hatten bis zum Zeitpunkt des Beginns der Stimmauszählung noch nicht alle
wahlberechtigten Arbeitnehmer gewählt. Der wahlberechtigte Arbeitnehmer O., der
gegenüber dem Wahlvorstand erklärt hatte, nicht wählen zu wollen, hätte seine
Entscheidung noch ändern können, die beiden krankgeschriebenen Arbeitnehmer
waren möglicherweise in der Lage, noch an der Wahl teilzunehmen. Tatsächlich haben
diese Arbeitnehmer aber nicht versucht, noch von 10:30 Uhr bis 10:45 Uhr an der
Betriebsratswahl teilzunehmen. Hiervon ist auszugehen, da selbst die Antragsteller und
Antragstellerinnen nicht behauptet haben, es habe noch Jemand von 10:30 Uhr bis
10:45 Uhr wählen wollen. Die Änderung des für die Wahlversammlung ursprünglich
vorgesehenen Zeitraums hat das Wahlergebnis daher nicht beeinflusst. Wegen dieses
Verstoßes kann daher nach § 19 Abs. 1 BetrVG selbst eine Anfechtung der
Betriebsratswahl nicht erfolgreich sein. Erst recht kann daraus nicht die Nichtigkeit der
Wahl hergeleitet werden.
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Aus demselben Grund führt auch die Teilnahme des Arbeitnehmers U. nicht zur
Nichtigkeit der Wahl. Er durfte zwar nicht an der Wahl teilnehmen, da er in der
Wählerliste nicht aufgeführt war und gegen deren Richtigkeit keinen Einspruch
eingelegt hatte (§ 4 WO). Seine Beteiligung an der Wahl hat aber ebenfalls keinen
Einfluss auf das Wahlergebnis.
32
III.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
35
Gegen diesen Beschluss kann von den Antragstellern
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R E C H T S B E S C H W E R D E
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eingelegt werden.
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Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Rechtsbeschwerde muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
44
99084 Erfurt
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Fax: 0361 2636 2000
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eingelegt werden.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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