Urteil des LAG Düsseldorf vom 19.12.1997

LArbG Düsseldorf (treu und glauben, höhe, erkrankung, krankheitsfall, arbeitsvertrag, klausel, arbeitnehmer, arbeitsgericht, auslegung, vertragsklausel)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 1723/97
Datum:
19.12.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1723/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 4263/97
Schlagworte:
Arbeitsvertragliche Regelung der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
nach § 4 EFZG
Normen:
§ 4 EFZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ist in einem 1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrag geregelt, daß der
Arbeitnehmer im Krankheitsfall Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6
Wochen hat , so handelt es sich hierbei im Regelfall mangels
besonderer Umstände um eine auf die jeweilige Rechtslage nur
hinweisende, deklaratorische Klausel. Der Arbeitnehmer hat deshalb bei
einer arbeitsunfähigen Erkrankung ab dem 01.10.1996 nur Anspruch auf
die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG gekürzte Entgeltfortzahlung.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits- gerichts
Düsseldorf vom 18.09.1997 - 9 Ca 42637/97 - abge- ändert und die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
T a t b e s t a n d
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Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin verlangt von der
Beklagten für die Zeit vom 9.10. bis 31.10.1996, in der sie arbeitsunfähig krank war,
ungekürzte Gehaltsfortzahlung unter Hinweis auf § 8 des Arbeitsvertrages vom
4.6.1992, in dem es heißt:
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Ist die Angestellte krankheitsbedingt arbeitsunfähig und deshalb in der
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Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so erhält er
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Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen.
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Die Beklagte zahlte nur 80% des Gehalts, so daß die Klägerin den Restbetrag mit
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ihrer Klage geltend gemacht und beantragt hat,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 960.- DM brutto nebst 4% Zinsen seit
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dem 1.12.1996 zu zahlen.
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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungantrag unter Hinweis auf das neue
Entgeltfortzahlungsgesetz begründet, wonach der Arbeitgeber nur zur 80 %igen
Lohnfortzahlung verpflichtet sei.
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Das Arbeitsgericht hat abgesehen vom Zinsbegehren die Klage zugesprochen. Mit ihrer
Berufung verlangt die Beklagte Klageabweisung, während die Klägerin das
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erstinstanzliche Urteil verteidigt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte
Gehaltsfortzahlung für die Zeit vom 9.10. bis 31.10.1996. Die Beklagte hat zu Recht den
Gehaltsfortzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 4 EFZG auf 80 % des ihr im
fraglichen Zeitraum zustehenden Arbeitsentgelts gekürzt. Zu Unrecht beruft sich die
Klägerin auf § 8 ihres Arbeitsvertrages.
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I.
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Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung die Meinung vertreten,
unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB habe
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§ 8 des Arbeitsvertrages einen eigenständigen, vom Gesetz unabhängigen Anspruch
der Klägerin auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle geschaffen. Wenn von
Gehaltsfortzahlung die Rede sei, sei damit mangels eines Zusatzes gemeint, daß das
Gehalt in Höhe von 100 % fortzuzahlen sei. Denn anderenfalls handele es sich nicht um
eine Gehalts-, sondern um eine Teilgehaltsfortzahlung. Die Beklagte könne sich auch
nicht auf die Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von Tarifverträgen berufen, da
diese anders als ein Arbeitsvertrag nicht gemäß §§ 133, 157 BGB, sondern wie Gesetze
auszulegen seien. Soweit das BAG im Zweifel Tarifvertragsnormen als deklaratorisch
verstehe, beruhe diese Annahme auf Besonderheiten des Tarifvertragsrechts, die auf
Einzelarbeitsverträge nicht übertragbar seien.
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II.
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Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht an. Die
fragliche arbeitsvertragliche Klausel hat nur deklaratorische Bedeutung, so daß die
Klägerin gemäß § 4 EFZG nur 80 % ihres Arbeitsentgelts für die Dauer der
arbeitsunfähigen Erkrankung verlangen kann.
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1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß § 8 des Arbeitsvertrages gemäß
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§§ 133, 157 BGB auszulegen ist. Denn diese Vertragsklausel ist auslegungsbedürftig;
sie hat keinen eindeutigen Inhalt. Mit dem Hinweis, die Klägerin habe im Krankheitsfalle
Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen, kann gemeint sein, daß
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sie ohne Rücksicht auf die gesetzliche Lage und damit rechtsbegründend Anspruch auf
ungekürzte Entgeltfortzahlung hat; die Parteien können aber mit dieser Vertragsklausel
auch und damit deklaratorisch zum Ausdruck gebracht haben, daß die Mitarbeiterin im
Fall der arbeitsunfähigen Erkrankung entsprechend der Rechtslage Gehaltsfortzahlung
im Krankheitsfalle verlangen kann. Bei Abschluß des Arbeitsvertrages zwischen den
Parteien am 4.6.1992 mußte der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer jedoch gemäß § 616
Abs. 2 a.F. BGB, §§ 1 und 2 LFZG im Fall ihrer arbeitsunfähigen Erkrankung ungekürzt
das Gehalt fortzahlen.
2. Da ein übereinstimmender Wille der Parteien, wie § 8 des Arbeitsvertrages zu
verstehen war, nicht zu erkennen ist - beide Parteien messen der streitigen Klausel
unterschiedliche Bedeutung bei - , ist der von der Beklagten entworfene und von der
Klägerin am 4.6.1992 unterzeichnete Vertragstext zunächst so auszulegen, wie ihn die
Klägerin als Erklärungsempfängerin des Vertragsangebots nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte. Hierauf hat die Klä-
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gerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu Recht hingewiesen. Damit
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ist aber noch nicht gesagt, daß die Klägerin die streitige Klausel in ihrem
Auslegungssinn verstehen mußte und auch verstanden hat. Da es zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Arbeitsvertrages keinen Zweifel daran gab, daß die Klägerin
entsprechend der damaligen Gesetzeslage im Krankheitsfall Anspruch auf ungekürzte
Gehaltsfortzahlung hat, hatte sie sich verständlicherweise keine Gedanken darüber
machen müssen und mangels eines entsprechenden Vortrages auch nicht gemacht, ob
mit § 8 des Arbeitsvertrages lediglich deklaratorisch auf die damalige Rechtslage
verwiesen oder konstitutiv ein von der jeweiligen Rechtslage unabhängiger
Rechtsanspruch begründet wird.
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3. Es ist anerkannt (vgl. statt aller Palandt-Heinrichs BGB 57. Aufl. § 133 Rdnr. 14 ff) und
vom Arbeitsgericht richtig gesehen worden, daß bei der Auslegung von Verträgen und
damit auch der streitigen Vertragsklausel der Wortlaut, die Begleitumstände wie z.B. die
Entstehungsgeschichte, der Zweck des Vertrages und die Interessenlage der Parteien
sowie die Verkehrssitte zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zur Rechts-
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auffassung des Arbeitsgerichts ist der Wortlaut des Arbeitsvertrages nicht eindeutig, so
daß sich nicht damit ein Anspruch auf ungekürzte Gehaltsfortzahlung begründen läßt.
Auch mit den weiteren Auslegungsgrundsätzen läßt sich die Rechtsmeinung der
Klägerin nicht überzeugend rechtfertigen.
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a.Soweit in § 8 des Arbeitsvertrages von Gehaltsfortzahlung gesprochen wird, spricht
der Wortlaut nur auf den ersten Blick für die Rechtsauffassung der Klägerin. Denn
bereits in § 1 LFZG war davon die Rede, daß im Fall einer arbeitsunfähigen Erkrankung
der Arbeitnehmer nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit verliert, während in § 2 LFZG die Höhe des Arbeitsentgelts geregelt
war. In dem heutigen § 3 EFZG heißt es, daß der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber hat; § 4 Abs. 1
Satz 1 n. F. EFZG bestimmt jedoch, daß die Höhe der Entgeltfortzahlung im
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Krankheitsfall 80 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts beträgt. Der Gesetzgeber hatte
mithin bereits bei Abschluß des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien sehr wohl
zwischen der Gehaltsfortzahlung als einem Anspruch dem Grunde nach und der in
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weiteren Bestimmungen geregelten Höhe des fortzuzahlenden Entgelts differenziert;
diese Unterscheidung hat sich im Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.5.1994 in der
Fassung vom 1.10.1996 fortgesetzt. Da in § 8 des Arbeitsvertrages abweichend von
§ 2 LFZG die Berechnung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle nicht genannt war,
spricht der Wortlaut dieser Bestimmung eher dafür, daß die Gehaltsfortzahlung nur dem
Grunde und nicht auch der Höhe nach geregelt werden sollte.
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b. Was die Begleitumstände und hier insbesondere die Enstehungsgeschichte betrifft,
hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß bei Abschluß des Arbeitsvertrages näher über
die Gehaltsfortzahlung im Falle der arbeitsunfähigen Erkrankung gesprochen wurde.
Hierfür bestand auch deshalb keine Veranlassung, weil sich zum damaligen Zeitpunkt
die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts aus dem Gesetz (§ 616 Abs. 2 BGB,
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§ 63 HGB, §§ 1, 2 LFZG) ergab.
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c. Der Zweck des Arbeitsvertrages vom 4.6.1992 als zur Auslegung der Vertragsklausel
heranzuziehender Begleitumstand bestand jedenfalls darin, aufzuzeigen, welche
Ansprüche der Klägerin z.B. auch im Fall der arbeitsunfähigen Erkrankung zustehen.
Damit ist keine Aussage gemacht, ob § 8 des Arbeitsvertrages nur deklaratorischen -so
die Beklagte - oder konstitutiven - so die Klägerin - Charakter haben sollte. Denn auch
bei einer bloß deklaratorischen Beschreibung ihrer Ansprüche blieb es bei
Vertragsschluß bis zum 30.9.1996 nach der bei Vertragsschluß maßgebenden
Rechtslage, daß der Klägerin im Regelfall ungekürzte Gehaltsfortzahlung zustand.
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d. Die Interessenlage der Parteien als Auslegungsmaßstab hilft im vorliegenden Fall
nicht weiter. Es entsprach jedenfalls dem Interesse beider Parteien, daß die Klägerin die
ihr gesetzlich zustehende Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle erhalten sollte. Sie
hatten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages überhaupt keine
Veranlassung, in ihrem Arbeitsvertrag die Frage der Gehaltsfortzahlung im Falle der
arbeitsunfähigen Erkrankung konstitutiv zu regeln, weil die Rechtslage eindeutig und
ein Verzicht auf einen solchen Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 5 HGB, § 9 LFZG
unwirksam war.
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e. Schließlich spricht die Verkehrssitte nicht für die von der Klägerin gewählte
Auslegung. Da in einem Arbeitsvertrag nicht selten Klauseln aufgenommen werden, in
denen die Rechtslage bei Abschluß des Arbeitsvertrages wiederholt wird, ohne daß
damit konstitutiv Ansprüche begründet werden sollen, gibt es im Arbeitsleben keine
herrschende tatsächliche Übung (vgl. als Auslegungsmerkmal BGH LM § 157 (B)
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Nr. 1), daß mit einer in einen Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel über
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Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich für den Arbeitnehmer Rechte
begründet werden. Daß es im Betrieb der Beklagten üblich ist, in einem Arbeitsvertrag
nur rechtsgründend Regelungen aufzunehmen, ist von der insoweit
darlegungspflichtigen Klägerin nicht vorgetragen worden.
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4. Während nach den anerkannten Auslegungsregeln § 8 des Arbeitsvertrages nicht im
Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin ausgelegt werden kann, sprechen die
besseren Argumente dafür, daß die Parteien mit § 8 des Arbeitsvertrages nur
deklaratorisch die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall regeln wollten. Hierfür spricht
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bereits, daß es bei Abschluß des Arbeitsvertrages keine Veranlassung gab, die
Gehaltsfortzahlung gesondert zu regeln, war doch die Rechtslage eindeutig: die
Klägerin
hatte Anspruch auf Gehaltsfortzahlung in ungekürzter Höhe. Da zudem die Parteien in
ihrem Arbeitsvertrag über die Höhe des fortzuzahlenden Gehalts keine Regelung
getroffen hatten, obwohl eine solche bei etwaigen Überstunden nicht unangebracht
gewesen wäre, machten sie deutlich, daß für die Berechnung der Gehaltshöhe das
Gesetz zu gelten hat, zumal sie hiervon auch nicht hätten abweichen können. Damit hat
die hier streitige Klausel lediglich einen deklaratorischen Charakter. Die von der
Kammer vertretene Rechtsauffassung wird auch in der Literatur vertreten, soweit sie sich
zu § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG in der durch Gesetz vom 25.9.1996 (BGBl I S. 1859) zum
1.10. 1996 geänderten Fassung äußert (vgl. Bauer/Lingemann BB 1996 Beilage 17 S.
17, Vossen Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, S. 16).
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III.
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Da die Klägerin nach § 4 EFZG nur Anspruch auf 80 % Gehaltsfortzahlung hat und im
übrigen die Richtigkeit der Berechnung der Gehaltsfortzahlung unstreitig ist, mußte die
Berufung Erfolg haben. Das erstinstanzliche Urteil mußte abgeändert und der Klägerin
die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO auferlegt werden.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgerichts mangels eines
Zulassungsgrundes im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen. Wegen der
Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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gez. Dr. Beseler gez. Dr. Hennecke gez. Winkler
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