Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.09.2005

LArbG Düsseldorf: materielle rechtskraft, arbeitsgericht, ordentliche kündigung, zugang, express, firma, gewerbe, verfügung, gefahr, mitwirkungshandlung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 (8) Sa 912/05
Datum:
28.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 (8) Sa 912/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ca 432/05
Normen:
KSchG § 4 Satz 1; BGB §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1; ZPO §§ 322 Abs. 1,
331 Abs. 1 Satz 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Auch wenn der gegen einen falschen Arbeitgeber erhobenen
Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) durch rechtskräftiges
Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs.
2 Satz 1 ArbGG) stattgegeben worden ist, kann dieser "Arbeitgeber" in
einem gegen ihn geführten Prozess wegen Annahmeverzugslohns (§
611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) für die Zeit nach Zugang
einer außerordentlichen Kündigung auch unter Zugrundelegung der sog.
erweiterten punktuellen Streitgegenstandstheorie des BAG (z. B. BAG
25.03.2004 - 2 AZR 399/03 .- EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 4
m. w. N.) einwenden, es habe zwischen den Prozessparteien kein
Arbeitsverhältnis bestanden.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.05.2005
- 4 Ca 432/05 -, soweit der Rechtsstreit nicht durch den
Teilvergleich vom 28.09.2005 erledigt ist, abgeändert
und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt, soweit über sie
nicht schon durch den Teilvergleich vom 28.09.2005
entschieden worden ist, der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Ausweislich einer Gewerbe-Anmeldung bei der Stadt H. betrieb der Beklagte zu 1) seit
dem 01.03.2004 ein Gewerbe, das Kleintransporte und Kurierdienste mit Kfz
einschließlich Hänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen zum
Gegenstand hatte. Zuvor war dieses Gewerbe auf den Bruder des Beklagten zu 2)
angemeldet. Der Kläger arbeitete seit dem 15.11.2003 in diesem Gewerbebetrieb als
Kurierfahrer gegen eine monatliche Nettovergütung von 890,-- €. Als Arbeitgeber sah
der Kläger den Beklagten zu 2), der ebenfalls in diesem Gewerbebetrieb arbeitete, an.
2
Mit SMS vom 01.06.2004 und einem auf den 31.05.2004 datierten Schreiben, das unter
der Bezeichnung E-U. EXPRESS den Namen des Beklagten zu 1) trägt und von dem
Beklagten zu 2) unterschrieben worden ist, wurde das Arbeitsverhältnis gegenüber dem
Kläger fristlos gekündigt. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf
- 5 Ca 4551/04 - Klage gegen den Beklagten zu 2) mit dem Zusatz Firma E-U.
EXPRESS , mit der u. a. festgestellt werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien weder durch die Kündigung per SMS vom 01.06.2004 noch durch die
Kündigung vom 31.05.2004 aufgelöst worden ist. Diesen Klageanträgen entsprach das
Arbeitsgericht Düsseldorf mit Versäumnisurteil vom 16.07.2004. Einen hiergegen nicht
fristgerecht bei Gericht eingereichten Einspruch verwarf das Arbeitsgericht Düsseldorf
durch Urteil vom 05.10.2004 als unzulässig.
3
Mit seiner beim Arbeitsgericht Mönchengladbach am 11.02.2005 eingereichten Klage
hat der Kläger zunächst von dem Beklagten zu 1) Annahmeverzugslohn für die Zeit von
Juni 2004 bis Januar 2005 in Höhe von 7.120,-- € netto nebst Zinsen verlangt. Dieser
Klage hat das Arbeitsgericht durch Teil-Versäumnisur- teil, später berichtigt in
Versäumnisurteil , vom 01.03.2005 stattgegeben. Gegen dieses ihm am 07.03.2005
zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte zu 1) mit einem beim Arbeitsgericht am
10.03.2005 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Im daraufhin anberaumten
Kammertermin hat der anwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage
gegen den Beklagten zu 2) erweitert.
4
Der Kläger hat beantragt,
5
1. das Versäumnisurteil vom 01.03.2005 aufrechtzuerhalten;
6
2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch mit dem
Beklagten zu 1) 7.120,-- € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 890,--
€ seit dem 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004,
01.12.2004, 01.01.2005 und 01.02.2005 zu zahlen.
7
Die Beklagten haben beantragt,
8
das Versäumnisurteil vom 01.03.2005 aufzuheben und die Klage
9
insgesamt abzuweisen.
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Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, dass das zwischen ihm und dem Kläger
bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.05.2004 schon deshalb
wirksam fristlos beendet worden sei, weil der Kläger ihm gegenüber keine
Kündigungsschutzklage erhoben habe.
11
Der Beklagte zu 2) hat sich für nicht passiv legitimiert gehalten, da er in Wahrheit nicht
Inhaber der Firma E-U. EXPRESS sei.
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Durch sein am 24.05.2005 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht das
Versäumnisurteil vom 01.03.2005 aufgehoben und die Klage gegen den Beklagten zu
1) abgewiesen. Zugleich hat es den Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 7.120,-- €
netto nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht hinsichtlich dieser
Verurteilung im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Kläger könne zu Recht vom Beklagten zu 2) gemäß § 615 Satz 1 BGB die Zahlung
von Annahmeverzugslohn für die Monate Juli 2004 bis Januar 2005 in der von ihm
beanspruchten Höhe verlangen. Zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) habe
zumindest ab dem 01.06.2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden, was aus den Wirkungen
der Rechtskraft des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.07.2004 -
5 Ca 4551/04 - folge. Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage stehe nämlich
nicht nur fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht beendet
worden sei, sondern zugleich, dass zwischen den Parteien des
Kündigungsschutzverfahrens zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung überhaupt ein
Arbeitsverhältnis bestanden habe. Auch die weiteren Voraussetzungen des
Annahmeverzugs gemäß §§ 293 ff. BGB seien erfüllt. Ein Leistungsangebot des
Klägers, an dessen Leistungswillen und Leistungsfähigkeit keine Zweifel bestehen
würden, sei ab dem 01.06.2004 gemäß § 296 Satz 1 BGB entbehrlich gewesen, da ihm
der Beklagte zu 2) nach Ausspruch der fristlosen Kündigung keinen Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt und keine Arbeit zugewiesen habe.
14
Gegen das ihm am 16.06.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit
einem am 15.07.2005 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem
am 01.08.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
15
Gegen das ihm am 13.06.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 2) mit einem am
08.07.2005 bei Gericht eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit
einem am 08.08.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
16
Im Kammertermin vom 28.09.2005 haben der Kläger und der Beklagte zu 1) einen Teil-
Vergleich geschlossen, wonach sie sich darüber einig sind, dass das zwischen ihnen
bis zum 31.05.2004 bestehende Arbeitsverhältnis mit diesem Tag sein Ende gefunden
hat.
17
Mit seiner Berufung macht der Beklagte zu 2) im Wesentlichen geltend:
18
Der Kläger könne von ihm keinen Annahmeverzugslohn verlangen, da zwischen ihnen
kein Arbeitsverhältnis bestehe. Nichts anderes folge aus der Rechtskraft des
Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.07.2004 - 5 Ca 4551/04 - in
dem von dem Kläger gegen ihn - den Beklagten zu 2) - geführten
Kündigungsrechtsstreit. Mit einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden
rechtskräftigen Urteil stehe nur fest, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung,
nicht aber auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Arbeitsverhältnis
zwischen den streitenden Parteien bestanden habe.
19
Der Beklagte zu 2) beantragt,
20
das am 25.05.2005 verkündete und am 13.06.2005 zugestellte Urteil des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 4 Ca 432/05 - aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
21
Der Kläger beantragt,
22
die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 24.05.2005 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach
23
- 4 Ca 432/05 - zurückzuweisen.
24
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend:
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Zu Recht habe die Vorinstanz festgestellt, dass aufgrund des rechtskräftigen
Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.07.2004 zwischen ihm und
dem Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Davon abgesehen habe der
Beklagte zu 2) ihn seinerzeit auch eingestellt. Es sei immer der Beklagte zu 2) gewesen,
der seit 2003 in der Firma E-U. EXPRESS als Chef aufgetreten sei. Dieser habe
sämtliche unternehmerischen Entscheidungen getroffen.
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Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich
vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
27
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
28
A.
29
Die Berufung des Beklagten zu 2), die nach dem zwischen dem Kläger und dem
Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.09.2005 geschlossenen
Teilvergleich allein noch anhängig ist und gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken
bestehen, ist begründet. Entgegen der Vorinstanz kann der Kläger von dem Beklagten
zu 2) kein Arbeitsentgelt für die Monate Juni 2004 bis Januar 2005 in Höhe von
monatlich jeweils 890,-- € netto gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB
verlangen.
30
I. Da § 615 Satz 1 BGB dem Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitsleistung die vereinbarte
Vergütung sichern, ihm also lediglich den originären Vergütungsanspruch des § 611
Abs. 1 BGB aufrecht erhalten will (BAG 28.04.1993 - 4 AZR 329/92 - EzA § 611 BGB
Croupier Nr. 2; vgl. auch BAG 19.10.2000 - 8 AZR 20/00 - EzA § 286 BGB Nr. 1), ist
erste Voraussetzung für den auf diese Norm gestützten Zahlungsanspruch des Klägers
ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) in der Zeit
vom 01.06.2004 bis zum 31.01.2005 (vgl. auch BVerfG 20.01.1990 - 1 BvR 42/82 - DB
1990, 1042). Hiervon kann in Ermangelung eines zwischen dem Kläger und dem
Beklagten zu 2) zustande gekommenen Arbeitsvertrages im Streitfall, selbst wenn man
der Rechtsprechung des BAG zum Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage
nach § 4 Satz 1 KSchG a. F. auch zu § 4 Satz 1 KSchG n. F. folgen würde, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht allein aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils
des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.07.2004 - 5 Ca 4551/04 - ausgegangen werden.
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1. Die materielle Rechtskraft einer unanfechtbaren Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO i. V.
m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) bedeutet die Maßgeblichkeit der in ihr
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ausgesprochenen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der von einer Partei
beanspruchten Rechtsfolge in jedem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien, in dem
dieselbe Rechtsfolge in Frage steht. Diese Feststellungswirkung soll der Gefahr einer
zweiten, widersprechenden Entscheidung entgegenwirken. Da diese Gefahr nur von
einem zweiten Rechtsstreit droht, wird durch die materielle Rechtskraft jede neue
Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge
ausgeschlossen (BAG 12.06.1986 - 2 AZR 426/85 - EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 31; BAG
27.09.2001 - 2 AZR 389/00 - EzA § 322 ZPO Nr. 13). Gegenstand der materiellen
Rechtskraft ist der aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhaltes ausgeurteilte
Anspruch, d. h. der Streitgegenstand, der sich im Klageantrag wiederspiegelt (BAG
27.09.2001 - 2 AZR 389/00 - a. a. O; KR/Friedrich, 7. Aufl. 2004, § 4 KSchG Rz. 224;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, Vor § 322 Rz. 30).
2. Der Umfang der Rechtskraft und die damit zusammenhängende Präklusionswirkung
der in Rechtskraft erwachsenen Feststellung des Arbeitsgerichts Düsseldorf in seinem
Versäumnisurteil vom 16.07.2004 - 5 Ca 4551/04 -, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien des damaligen Rechtsstreits (Kläger und Beklagter zu 2]) durch die Kündigung
per SMS vom 01.06.2004 und durch das Schreiben vom 31.05.2004 nicht aufgelöst
worden ist, bestimmt sich infolgedessen nach dem Streitgegenstand des
Kündigungsschutzbegehrens. Der Kläger hat beide Kündigungen ausschließlich mit
einem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG i. d. F. von Art. 1 Nr. 3 lit. a des
Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) i. V. m. § 13
Abs. 1 Satz 2 KSchG angegriffen.
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3. Rechtsprechung (vgl. z. B. BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 - EzA § 626 BGB 2002
Unkündbarkeit Nr. 4; BAG 12.05.2005 - 2 AZR 426/04 - EzA-SD Nr. 18/2005, S. 12, 14)
und die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum (z. B. APS/Ascheid, 2. Aufl. 2004, §
5 KSchG Rz. 136; Boewer RdA 2001, 380, 385 f.; KR/Friedrich, 7. Aufl. 2004, § 4 KSchG
Rz. 227) vertraten zu § 4 Satz 1 KSchG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung
die Lehre vom sog. punktuellen Streitgegenstand. Danach war Streitgegenstand einer
Klage, deren Antrag dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG a. F. entsprach, die Frage, ob
das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung zu dem in ihr genannten Termin
(ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist) oder im Falle
der außerordentlichen Kündigung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (Zugang)
aufgelöst worden ist oder nicht. Die seit dem 01.01.2004 geltende Neufassung des § 4
Satz 1 KSchG hat hieran nichts geändert. Sie hat lediglich den Anwendungsbereich der
dreiwöchigen Klagefrist über § 1 Abs. 1 KSchG auf alle Nichtigkeits- bzw.
Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung, sieht man einmal von § 623 1. Halbs. BGB i. V.
m. § 125 Satz 1 BGB ab, erweitert.
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4. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. verbal an der sog.
punktuellen Streitgegenstandstheorie festhielt, weitete es dennoch den
Streitgegenstandsbegriff dahin aus, mit der Rechtskraft des der Klage des
Arbeitnehmers stattgebenden Urteils im Kündigungsschutzprozess stehe auch fest,
dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (vgl. z. B. BAG 12.01.1977 - 5 AZR
593/75 - EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 11; BAG 25.03.2004 - 2 AZR
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399/03 - a. a. O.) und zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt, d. h. zum
Kündigungstermin (vgl. z. B. BAG 18.09.2003 - 2 AZR 498/02 - EzA § 314 ZPO 2002 Nr.
1; BAG 16.06.2005 - 6 AZR 451/04 - NZA 2005, 1109, 1111) ein Arbeitsverhältnis
zwischen den streitenden Parteien bestanden hat. Hiervon ging das
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Bundesarbeitsgericht deshalb aus, weil der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum
vorgesehenen Auflösungszeitpunkt Voraussetzung für die Feststellung sei, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei (BAG 27.09.2001 - 2
AZR 389/00 - a. a. O.).
5. Würde man diese zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. vertretene Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts (abl. ErfK/Ascheid, § 4 KSchG Rz. 80; Löwisch/Spinner, KSchG,
9. Aufl. 2004, § 4 Rz. 11; Stahlhacke/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis, 9. Aufl. 2005, Rz. 1878) auf § 4 Satz 1 KSchG n. F. übertragen, würde
das bedeuten, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) aufgrund des
rechtskräftigen Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.07.2004 - 5 Ca
4551/04 - am 31.05. bzw. 01.06.2004 ein Arbeitsverhältnis bestand. Auch wäre der
Beklagte zu 2), wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, wegen der mit der Rechtskraft
dieses Versäumnisurteils im Zusammenhang stehenden Präklusionswirkung daran
gehindert, sich im vorliegenden Rechtsstreit darauf zu berufen, zwischen den Parteien
habe ein Arbeitsverhältnis niemals bestanden (vgl. BAG 12.01.1977 - 5 AZR 593/75 -
EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 11). Mit diesem Einwand wäre der Beklagte zu 2) nach der sog.
punktuellen Streitgegenstandstheorie, wie sie das Bundesarbeitsgericht zu § 4 Satz 1
KSchG a. F. vertreten hat, aber nur für die Zeit bis zum Zugang der streitbefangenen
außerordentlichen Kündigungen vom 31.05.2004 bzw. 01.06.2004 ausgeschlossen.
Denn die Rechtskraftwirkung des Versäumnisurteils vom 16.07.2004 - 5 Ca 4551/04 -
würde nach dem Verständnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 4
Satz 1 KSchG a. F., wonach im Zeitpunkt des Zugangs einer außerordentlichen
Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, nicht über diesen Zeitpunkt hinaus
reichen (vgl. BAG 28.02.1995 - 5 AZB 24/04 - EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 51). Sie würde
den Beklagten zu 2) in diesem Rechtsstreit nicht an dem zutreffenden Einwand hindern,
jedenfalls seit dem 01. bzw. 02.06.2004 bestehe mangels eines Arbeitsvertrages
zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis.
37
II. Die Frage, ob die zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. vom Bundesarbeitsgericht entwickelte
erweiterte sog. punktuelle Streitgegenstandstheorie ohne weiteres auf § 4 Satz 1 KSchG
n. F. übertragen werden kann, wogegen aus der Sicht des Bundesarbeitsgerichts nichts
sprechen dürfte, und welche Präklusionswirkungen hiermit in einem zwischen den
Parteien des Kündigungsschutzprozesses geführten Rechtsstreit um den
Annahmeverzugslohn des Arbeitnehmers seit Zugang der unwirksamen
außerordentlichen Kündigung verbunden sind, braucht aber letztlich nicht entschieden
zu werden. Denn jedenfalls ist die zweite Voraussetzung für den auf § 615 Satz 1
gestützten Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum
31.01.2005, nämlich der Annahmeverzug des Beklagten zu 2) in diesem Zeitraum, nicht
erfüllt.
38
1. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich auch für das
Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff. BGB. Danach muss der Schuldner in der Regel die
geschuldete Leistung tatsächlich (§ 294 BGB) oder wörtlich (§ 295 Satz 1 BGB)
anbieten. Ist allerdings für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt, bedarf es ausnahmsweise überhaupt keines Angebots, wenn
der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (§ 296 Satz 1 BGB).
39
2. In einem Arbeitsverhältnis, das durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zustande
gekommen ist, bedarf es aufgrund der Regelung des § 296 Satz 1 BGB weder eines
tatsächlichen noch eines wörtlichen Angebots seitens des Arbeitnehmers, die von ihm
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geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Nach
§ 296 Abs. 1 BGB ist bei Vornahme einer kalendermäßig bestimmten
Mitwirkungshandlung durch den Arbeitgeber kein Arbeitsangebot seitens des
Arbeitnehmers nach §§ 294, 295 BGB erforderlich. Eine solche Mitwirkungshandlung
sieht das Bundesarbeitsgericht in der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem
Arbeitnehmer zu Beginn eines jeden Arbeitstages einen funktionsfähigen Arbeitsplatz
zu Verfügung zu stellen, damit dieser seine Arbeitsleistung erbringen kann. Dieser
Verpflichtung kommt der Arbeitgeber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts für die
Zeit nach Zugang einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB)
nicht nach (grundlegend BAG 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - EzA § 615 BGB Nr. 43;
ebenso BAG 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - EzA § 615 BGB Nr. 83; BAG 24.09.2003 - 5
AZR 500/02 - EzA § 615 BGB 2002 Nr. 4).
41
3. Diese Rechtsprechung kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf ein
Arbeitsverhältnis übertragen werden, dessen Bestand auf der Wirkung eines
rechtskräftigen Urteils, das der Kündigungsschutzklage des Klägers nach § 4 Satz 1
KSchG a. F. und n. F. stattgegeben hat, beruhen würde. Denn in diesem Fall ist es dem
mit seiner Kündigungsschutzklage obsiegenden Kläger von vornherein unmöglich, der
rechtskräftig unterlegenen Partei, auch wenn mit dieser nunmehr aufgrund der
erweiterten sog. punktuellen Streitgegenstandstheorie des Bundesarbeitsgerichts -
diese einmal auf § 4 Satz 1 KSchG n. F. übertragen - ein Arbeitsverhältnis zum
Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung bestehen würde, seine
Arbeitskraft für die Zeit danach anzubieten. Diese Partei war nämlich vor Zugang der
außerordentlichen Kündigung zu keinem Zeitpunkt Gläubiger einer von der im
Kündigungsschutzprozess obsiegenden Partei geschuldeten Arbeitsleistung und kann
es auch nicht allein aufgrund des rechtskräftig verlorenen Kündigungsschutzprozesses
für die Zeit nach Zugang der außerordentlichen Kündigung werden. Ebenso wenig wie
ein Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, in
Annahmeverzug geraten kann, wenn letzterem die Erbringung seiner Arbeitsleistung
unmöglich ist (vgl. § 297 BGB), kann eine von einem Arbeitnehmer irrtümlich als
Arbeitgeber angesehene Partei in Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB geraten, nur
weil sie den gegen sie fälschlicherweise angestrengten Kündigungsschutzprozess
rechtskräftig verloren hat.
42
B.
43
Die Kostenentscheidung in dem Berufungsverfahren des Beklagten zu 2) gegen den
Kläger beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
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Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb
die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
45
RECHTSMITTELBELEHRUNG
46
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
47
REVISION
48
eingelegt werden.
49
Für den Beklagten zu 2) ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
50
Die Revision muss
51
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
52
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
53
Bundesarbeitsgericht,
54
Hugo-Preuß-Platz 1,
55
99084 Erfurt,
56
Fax: (0361) 2636 - 2000
57
eingelegt werden.
58
Die Revision ist gleichzeitig oder
59
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
60
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
62
gez.: Dr. Vossen gez.: Janssen gez.: Lepges
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