Urteil des LAG Düsseldorf vom 01.04.1999

LArbG Düsseldorf (umstände, schwangerschaft, leben, gesundheit, mutter, kind, verhältnis zu, berufliche tätigkeit, mobbing, zeuge)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 1598/98
Datum:
01.04.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1598/98
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 1 Ca 1383/98
Schlagworte:
Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft,Beweislast
Normen:
§ 3 MuSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Der Arbeitgeber, der die Richtigkeit eines ärztlichen Beschäfti-
gungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG bestreitet, hat Umstände
darzulegen und zu beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln am Vorliegen
der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MuSchG Anlaß geben.2) Gelingt
ihm dies, ist die schwangere Arbeitnehmerin verpflichtet, ihrerseits
substantiiert darzulegen und zu beweisen, daß bei einer Fortdauer der
Beschäftigung tatsächlich Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind
gefährdet gewesen wäre.
Tenor:
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsge-
richts Wuppertal vom 15.07.1998 - 1 Ca 1383/98 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3) Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit eines ärztlich
angeordneten, schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots.
2
Die am 06.08.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1987 bei der Beklagten
zunächst als Auszubildende und später als Sachbearbeiterin in der Ex- und
Importabteilung der Beklagten beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt DM
4.310,--.
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Mit Schreiben vom 27.10.1997 setzte sie die Beklagte von ihrer Schwangerschaft in
Kenntnis und nannte als voraussichtlichen Entbindungstermin den 08.06.1998.
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Im Februar 1998 legte die Klägerin der Beklagten ein Attest vom 04.02.1998 der sie
behandelnden Ärzte, der Zeugen Dr. B. und Dr. W., vor, das folgenden Wortlaut hat:
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Für Frau V., geb. 06.08.1968 wird ein schwangerschaftsbedingtes
individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen.
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Umfang des Verbotes: gesamte berufliche Tätigkeit
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Dauer des Verbotes: unbefristet
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Grund: Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind sind bei Fortdauer
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der Beschäftigung gefährdet.
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Die Beklagte bat daraufhin die Zeugen Dr. W. und Dr. B.mit Telefax vom 05.03.1998 um
Erläuterung des für sie unverständlichen Beschäftigungsverbots und strengte alsdann
ein Kündigungsverfahren bei der Bezirksregierung Düsseldorf an. Diese erklärte mit
Bescheid vom 14.05.1998 die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Klägerin
für unzulässig. Wegen der Einzelheiten des Bescheids wird auf Blatt 27 f. der Akten
verwiesen.
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Mit ihrer am 01.04.1998 beim Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage hat
die Klägerin die rückständigen Gehälter von Februar 1998 bis einschließlich April 1998
in der unstreitigen Höhe von DM 9.776,36 brutto geltend gemacht und im wesentlichen
auf das ärztliche Beschäftigungsverbot verwiesen.
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Sie hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 9.766,36 brutto nebst
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4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von DM 1.939,-- brutto seit dem 01.03.1998,
aus dem Nettobetrag von DM 4.310,-- brutto seit dem 01.04.1998, aus dem
Nettobetrag von DM 3.517,36 brutto seit dem 01.05.1998 zu zahlen.
15
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat im wesentlichen behauptet, die Klägerin habe den sie behandelnden
Ärzten eine betriebliche Streßsituation vorgespiegelt, die in Wahrheit gar nicht
vorhanden gewesen sei. Die unzutreffenden Angaben hätten offensichtlich dazu
gedient, eine ärztliche Bescheinigung zu erschleichen, die nicht gerechtfertigt gewesen
sei.
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Mit Urteil vom 15.07.1998 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal
19
- 1 Ca 1383/98 - dem Klagebegehren entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf
die im übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß dem
ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG ein hoher Beweiswert zukomme. Der
Beklagten sei es letztlich nicht gelungen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die
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geeignet gewesen wären, diesen Beweiswert in Frage zu stellen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 09.09.1998 zugestellte Urteil mit einem am
05.10.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit einem am 30.10.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Sie wiederholt zunächst ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, daß es
ausreichende Umstände gäbe, die ernsthafte Zweifel an der Berechtigung des ärztliches
Beschäftigungsverbots aufkommen ließen. Sie behauptet erneut, daß die Klägerin die
Zeugen Dr. B. und Dr. W. falsch und der Wahrheit zuwider über angeblich belastende
betriebliche Umstände informiert habe, die es gar nicht gegeben hätte.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der Schlußverhandlung
erster Instanz gestellten Anträgen der Berufungsklägerin zu erkennen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und meint, daß die Voraussetzungen des
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§ 3 Abs. 1 MuSchG zum Zeitpunkt der Erstellung des Attestes am 04.02.1998
vorgelegen hätten.
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Sie beruft sich hierzu im wesentlichen auf Vorfälle in der Vergangenheit, die sie selbst
als Psychoterror und Mobbing bezeichnet und erläutert diese wie folgt:
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Bereits seit 1992 sei es im Betrieb der Beklagten aus den verschiedensten Anlässen
wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten zwischen ihr und ihrem
Vorgesetzen, dem Zeugen M., gekommen. Nachdem sie im Oktober 1997 Mitteilung
über ihre Schwangerschaft gemacht hatte, habe sich das Verhältnis zu ihm und
allgemein im Betrieb schlagartig verschlechtert. So habe der Zeuge erst nach einem
Hinweis der Klägerin die Vorschrift des § 16 MuSchG zur Kenntnis genommen und
eingewilligt, daß die Klägerin für die anstehenden Vorsorgeuntersuchungen bezahlt
freigestellt würde. Ende des Jahres 1997 habe er zudem einen von ihr beantragten
Bildungsurlaub aus betrieblichen Gründen abgelehnt.
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Schon am 12.11.1997 sei von der Beklagten eine Stellenanzeige in der örtlichen
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Presse geschaltet worden, wonach für ihren Arbeitsplatz eine neue Sachbearbeiterin
gesucht wurde. Dies habe sie um ihren Arbeitsplatz fürchten lassen, weil zu diesem
Zeitpunkt noch nicht bekannt war, ob sie überhaupt Erziehungsurlaub in Anspruch
nehmen wollte. Sie, die Klägerin, habe vielmehr erst im Dezember 1997 klargestellt,
daß sie nicht in Erziehungsurlaub gehen werde.
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Die auf die Annonce neu eingestellte Mitarbeiterin, die Zeugin F., habe sich dann auch
in einem Gespräch am 05.01.1998 äußerst erstaunt darüber gezeigt, daß die Klägerin
alsbald wiederkommen würde. Der Zeugin F. sei bei der Einstellung ein sicherer
Arbeitsplatz garantiert und erklärt worden, daß die Klägerin nicht wiederkomme.
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Sie trägt weiter vor, daß sie angesichts der geschilderten betrieblichen Umstände seit
November 1997 täglich von Kopfschmerzen, Magenschmerzen und Schwindelanfällen
geplagt gewesen sei. Sie wäre auch wiederholt zu Hause in Tränen ausgebrochen und
habe ihrem Ehemann, dem Zeugen V., jeweils die betrieblichen Ursachen geschildert.
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Dasselbe habe sie dann auch gegenüber den Zeugen Dr. W. und Dr. B. getan, von
denen sie zunächst ab dem 07.01.1998 arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Später
hätten die Ärzte dann das Beschäftigungsverbot ausgesprochen, als sich ihr Zustand
nicht besserte.
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Die Beklagte bestreitet im wesentlichen den von der Klägerin behaupteten Psychoterror
und die zugrunde liegenden, von der Klägerin behaupteten betrieblichen Umstände. Sie
entgegnet, daß es keinerlei Situationen im Betrieb der Beklagten gegeben hätte, die zu
der von der Klägerin dargelegten gesundheitlichen Auswirkungen hätten führen können.
Demgemäß bleibe es dabei, daß die Klägerin die Zeugen Dr. W. und Dr. B. falsch
informiert und sie so zur Erstellung des Attests vom 04.02.1998 veranlaßt habe.
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Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft
bei den Zeugen Dr. W. und Dr. B.. Wegen des Inhalts der erteilten Auskunft wird auf
Blatt 92 der Akten verwiesen. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben gemäß Beschluß
vom 09.12.1998 durch Vernehmung der Zeugen Dr. W. und Dr. B. sowie durch
Beweisbeschluß vom 08.02.1999 durch Vernehmung der Zeugin F. und des Zeugen H..
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
08.02.1999 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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I.
40
Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
42
II.
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Auch in der Sache selbst war das Rechtsmittel erfolgreich, so daß das
arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert werden mußte.
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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung
für die Zeiten ihres Beschäftigungsverbots bis Ende April 1998, weil das Vorliegen der
Voraussetzungen zur Fortzahlung der Vergütung gemäß §§ 3, 11 MuSchG von der
erkennenden Kammer nicht bejaht worden ist.
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1. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Vergütungsanspruchs nicht auf das
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Attest vom 04.02.1998 berufen, weil dessen Beweiswert in rechtserheblicher Weise
erschüttert worden ist.
a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt einem
ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Beschäftigungsverbot regelmäßig ein hoher
Beweiswert zu. Der Arbeitgeber trägt das Risiko, daß Gericht von der Unrichtigkeit des
ärztliches Beschäftigungsverbots überzeugen zu müssen. Dies bedeutet, daß die
Schwangere ihrer Darlegungslast durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach § 3
Abs. 1 MuSchG zunächst genügt. Durch einfaches Bestreiten kann der Arbeitgeber nicht
erreichen, daß die Schwangere oder ihr Arzt genauere Angaben zum Verlauf der
Schwangerschaft und zu ihrem Gesundheitszustand macht und sie ihren Arzt von der
Schweigepflicht entbindet. Der Arbeitgeber, der die Bescheinigung nicht gegen sich
gelten lassen will, hat vielmehr im Rechtsstreit zunächst Umstände darzulegen und zu
beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des § 3
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Abs. 1 MuSchG Anlaß geben. Erst dann ist die Schwangere gehalten, ihren Arzt von der
Schweigepflicht zu entbinden und gegebenenfalls Angaben zum Verlauf der
Schwangerschaft und ihrem Gesundheitszustand zu machen (BAG, Urteil vom
12.03.1997 - 5 AZR 766/95 - EzA § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Nr. 6; BAG, Urteil vom
01.10.1997 - 5 AZR 685/96 - EzA § 11 Mutterschutzgesetz Nr. 16).
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b. Die Beklagte hat spätestens im Berufungsrechtszug Umstände dargelegt und auch
bewiesen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung der ärztlichen
Bescheinigung vom 04.02.1998 Anlaß geben.
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aa. Diese Zweifel ergeben sich zum einen aus dem Datum des Attestes vom 04.02.1998
und dem vorangegangenen Geschehen. Nach ihrem eigenen Vorbringen war die
Klägerin bereits seit dem 07.01.1998 arbeitsunfähig erkrankt und demgemäß dem von
ihr behaupteten Psychoterror und Mobbing im Betrieb nicht ausgesetzt.
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Zweifel an dem Beweiswert des Attestes vom 04.02.1998 ergeben sich darüber hinaus
aus der von der Klägerin dargestellten Tatsache, daß das Beschäftigungsverbot letztlich
aufgrund ihrer Angaben zum Psychoterror und Mobbing erfolgte, was im übrigen durch
die vorbereitende Auskunft des Zeugen Dr. B. im Schreiben vom 23.11.1998 bestätigt
wird.
51
bb. Die erkennende Kammer meint darüber hinaus, daß vor allem die Bekundungen der
Zeugen Dr. W.und Dr. B. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.02.1998
ausreichend Anlaß dafür bieten, die Berechtigung des von ihnen am 04.02.1998
ausgestellten Attestes grundlegend in Zweifel zu ziehen.
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Der Zeuge Dr. W. hat zunächst bestätigt, daß die Klägerin ab dem 06.01.1998 bei
mehreren Untersuchungen über Bauchschmerzen und die Tatsache geklagt hätte, daß
sie des öfteren in Tränen ausbreche. Der Zeuge hat weiter berichtet, daß er trotz dieser
Beschwerden, die nach Mitteilung der Klägerin auf betriebliche Verhältnisse
zurückzuführen waren, keinen Zustand attestieren konnte, der eine Verlängerung der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedingt hätte. Er sei erst auf wiederholtes Drängen
der Klägerin und ihres Ehemannes bereit gewesen, erneut eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen und zusammen mit seinem Kollegen Dr.
B. am 04.02.1998 das Beschäftigungsverbot auszusprechen. Noch am 11.02.1998 habe
er anläßlich einer Untersuchung der Klägerin festgestellt, daß mit ihrer Schwangerschaft
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selbst weiterhin alles in Ordnung gewesen sei.
Die ergiebige und glaubhafte Aussage des Zeugen Dr. W., an dessen Glaubwürdigkeit
im übrigen keine Zweifel bestehen, belegt die Auffassung der Beklagten, daß es für den
Zeugen Dr. W.keine objektivierbaren Umstände gab, der Klägerin ab Mitte Januar 1998
zunächst eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Auch die im Attest vom 04.02.1998
bescheinigte Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind erfolgte nicht aus
Anlaß von körperlichen Untersuchungen und entsprechenden Feststellungen, sondern
allein auf der Basis der Angaben der Patientin zu den von ihr behaupteten betrieblichen
Streßsituationen.
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Ähnliches ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen Dr.B, dessen Glaubwürdigkeit
ebenfalls keinen Zweifeln unterliegt. Auch er mußte einräumen, daß sowohl die am
21.01.1998 bescheinigte weitere Arbeitsunfähigkeit auf den Hinweis der Klägerin
erfolgte, daß sie nicht schlafen könne. Der Zeuge Dr. B. bezeichnete seine daraufhin
erstellte Diagnose einer drohenden Frühgeburt als Verlegenheitsdiagnose, weil er
sowohl die Symptome als auch die drohenden Konsequenzen nicht für objektivierbar
hielt. Der Zeuge Dr. B. bestätigt des weiteren, daß das von ihm erstellte ärztliche Attest
vom 04.02.1998 auf die Schilderung betrieblicher Streßsituationen durch die Klägerin
zurückging und er hieraus auf den in dem Attest bescheinigten Gefährdungstatbestand
schloß.
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Insgesamt zeigen die Aussagen der Zeugen Dr. W. und Dr. B., daß sie selbst am
04.02.1998 weder einen kritischen Schwangerschaftsverlauf festgestellt hatten, noch
daß es andere verifizierbare Umstände gab, aus denen ärztlicherseits nach
entsprechender Diagnose auf eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter
oder Kind geschlossen werden konnte.
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2. Ist hiernach der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG
erschüttert und ernsthaft in Zweifel gezogen, so ist es nach Auffassung der erkennenden
Kammer nunmehr Sache der betroffenen Arbeitnehmerin, substantiiert darzulegen und
zu beweisen, daß bei einer Fortdauer der Beschäftigung tatsächlich Leben oder
Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet gewesen wäre.
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Eine solche Gefährdung ist im übrigen nicht nur dann anzunehmen, wenn die Art der
Arbeit für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährlich ist. Der
Gefährdungstatbestand ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn Leben oder
Gesundheit von Mutter oder Kind wegen der individuellen, persönlichen Verhältnisse
der Frau gefährdet sein könnten. Der Klägerin ist es vor allem auch im
Berufungsrechtszug nicht gelungen, einen solchen Sachverhalt ausreichend
substantiiert darzulegen und zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen.
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a. Die Berufung auf angeblichen Psychoterror und auf Mobbing reicht hierfür ersichtlich
nicht aus. Auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer war die Klägerin nicht in
der Lage, konkret zu belegen, was sie hierunter versteht und welche Mitarbeiter oder
Vorgesetzte Verhalten an den Tag gelegt haben, die man als Terror oder wenigstens
unangemessene Behandlung charakterisieren könnte. Es ist darüber hinaus nicht klar
geworden, weshalb sich die Klägerin unter Berufung auf Rechtsnormen der EG an
mindestens zwei Rechtsanwälte wandte, um gegebenenfalls gegen die Beklagte
vorzugehen. Insgesamt enthält der auf Psychoterror und Mobbing gerichtete
Sachvortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, daß sie sich deshalb in einer
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Streßsituation befunden haben könnte, die zu einer Gefährdung von Leben oder
Gesundheit von Mutter oder Kind hätten führen können.
b. Die von der Klägerin geschilderten Unstimmigkeiten und Meinungsverschiedenheiten
aus den Jahren 1992 bis September 1997 sind insgesamt unbeachtlich, weil sie zum
Teil weit vor der Feststellung der Schwangerschaft im Oktober 1997 gelegen haben
sollen. Im übrigen zählt die Klägerin hier betriebliche Situationen auf, die es in einem
langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis immer mal wieder gibt und kaum geeignet
sind, als besonders belastend anerkannt zu werden. Auffällig ist in diesem
Zusammenhang, daß sie selbst den Zeugen Mertes als einen Vorgesetzten darstellt, der
noch am 01.09.1997 eine etwaige Schwangerschaft der Klägerin als letztlich problemlos
bezeichnet haben soll. Die Klägerin selbst führt nämlich aus, daß er anläßlich ihres
zehnjährigen Betriebsjubiläums erklärt habe, in diesem Fall eine Lösung zu finden,
wonach die Klägerin weiter arbeiten könnte.
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Im übrigen erscheint der Sachvortrag der Klägerin schon in sich widersprüchlich und
nicht immer logisch nachvollziehbar. Während sie im Schriftsatz vom 01.03.1999
offensichtlich darstellen möchte, daß es bereits seit 1992 erhebliche Spannungen
zwischen ihr und dem Zeugen M. und anderen Mitarbeitern gegeben habe, behauptet
sie im Schriftsatz vom 24.11.1998, daß sich erst nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft
das Verhalten im Hause der Beklagten ihr gegenüber schlagartig verändert hätte.
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c. Letztlich sind aber auch gerade die Vorfälle, die die Klägerin für die Zeit nach dem
27.10.1997 aufzählt, einzeln oder in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, eine besondere
Streßsituation zu begründen, wie sie von der Klägerin zur Begründung des
Gefährdungstatbestandes des § 3 Abs. 1 MuSchG anführt.
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Dies gilt zunächst, soweit sie sich auf eine bezahlte Freistellung für die
durchzuführenden Vorsorgeuntersuchungen beruft. Daß der Zeuge M. erst auf Hinweis
der Klägerin die Regelung in § 16 MuSchG zur Kenntnis nahm, ist ersichtlich nicht
ausreichend, um hieraus auf Psychoterror und Mobbing zu schließen. Offensichtlich hat
es in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Unstimmigkeiten gegeben; nach der
Darstellung der Klägerin ist sie für die Vorsorgeuntersuchungen vorbehaltlos bezahlt
freigestellt worden.
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Ähnliches gilt, soweit sich die Klägerin auf die Ablehnung ihres Bildungsurlaubs beruft.
Hierzu hat sie selbst im Termin vom 01.04.1999 keine weiteren Angaben machen
können. Insbesondere bleibt unklar, ob sie überhaupt einen konkreten Antrag bezogen
auf eine konkrete Bildungsveranstaltung gestellt hatte. Darüber hinaus ist in keiner
Weise sichtbar geworden, daß die auf betriebliche Gründe gestützte Ablehnung
willkürlich oder mißbräuchlich gewesen sein könnte und dadurch der Klägerin das
Gefühl vermittelte, gemobbt zu werden.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Klägerin vermochte die
erkennende Kammer auch nicht festzustellen, daß die Klägerin aufgrund objektiver
Umstände um ihren Arbeitsplatz fürchten mußte. Gerade angesichts der Tatsache, daß
der Zeuge M. selbst der Klägerin noch am 01.09.1997 auch für den Fall der
Schwangerschaft eine Lösung in Aussicht gestellt hatte, die die Weiterbeschäftigung der
Klägerin ermöglichen sollte, war allein die in der örtlichen Presse geschaltete
Zeitungsannonce kein Grund, der bei der Klägerin Argwohn hervorrufen konnte. Hinzu
kommt aber vor allem, daß die Klägerin nach dem Gespräch mit der Zeugin F. am
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05.01.1998 sicher sein konnte, daß ihr Arbeitsplatz gar nicht zur Disposition stand. Die
Zeugin F. konnte nämlich die Behauptung der Klägerin gerade nicht bestätigen, daß sie
aus allen Wolken gefallen wäre, als sie von der alsbaldigen Rückkehr der Klägerin
erfuhr. Die Zeugin hat vielmehr nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, daß sie
selbst nur befristet eingestellt worden war und daß ihr eine unbefristete
Weiterbeschäftigung unabhängig vom Arbeitsplatz der Klägerin in Aussicht gestellt
worden war. Hiernach konnte die Klägerin gerade angesichts des Gesprächsverlaufs
vom 05.01.1998 davon ausgehen, daß die Neueinstellung der Zeugin F. gerade nicht
erfolgt, um sie von ihrem Arbeitsplatz zu vertreiben. Eine mit Streß behaftete Situation,
die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind führen
könnte, ist jedenfalls nicht erkennbar.
c. Einer Einvernahme des Ehemannes der Klägerin, des Zeugen V., bedurfte es
angesichts der obigen Erwägungen nicht mehr. Die Kammer unterstellt vielmehr, daß
die Klägerin ihren Ehemann - genauso wie die Zeugen Dr. B. und Dr. W. - über
Psychoterror und Mobbing im Betrieb der Beklagten unterrichtet haben mag. Dies ändert
jedoch nichts an der Tatsache, daß sie selbst entsprechende Verhaltensweisen der
Beklagten gerade nicht aufzeigen und beweisen konnte. Die erkennende Kammer muß
vielmehr davon ausgehen, daß es insgesamt keine betrieblich veranlaßten
Streßsituationen gegeben hat, die bei der Klägerin individuell und persönlich zu einer
Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 MuSchG hätte führen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor allem mit Blick
darauf bejaht, daß - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Entscheidung über
die Rechtsfrage vorliegt, wer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
MuSchG zu beweisen hat, wenn der Beweiswert des ärztlichen Beschäftigungsverbots
erschüttert ist.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
70
REVISION
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eingelegt werden.
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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Graf-Bernadotte-Platz 5,
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34119 Kassel,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
81
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Göttling gez.: Moutarde gez.: Mehnert
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