Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.03.2008

LArbG Düsseldorf: ortszuschlag, feststellungsklage, behandlung, arbeitsgericht, niedersachsen, öffentlich, gefahr, körperschaft, zustellung, leistungsklage

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 2246/07
Datum:
13.03.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 2246/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 5 Ca 1739/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1; BAT § 29 Abschnitt B; TVÜ-VKA § 5 Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes braucht bei der Berechnung
des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA
lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1 des § 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT
zu berücksichtigen, wenn auf das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau die
Richtlinien für Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) Anwendung finden.
2. Die unterschiedliche Behandlung in § 5 Abs. 2 Satz 1, 2 TVÜ-VKA
von Angestellten, deren Partner in ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis i.
S. von § 29 Abschnitt B Abs. 5, Abs. 7 BAT ortszuschlagsberechtigt sind
und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist und bei denen deshalb der
Ortszuschlag der Stufe 2 in der Vergleichsentgeltberechnung nach § 5
Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA Berücksichtigung findet, verstößt weder gegen
Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld
vom 26.11.2007 - 5 Ca 1739/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Der am 06.09.1951 geborene Kläger, der verheiratet ist, ist bei der Beklagten aufgrund
des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.05.1979 seit dem 01.07.1979 als Angestellter
beschäftigt. Gemäß § 2 dieses Vertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den
Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den
diesen ergänzenden bzw. ändernden Tarifverträgen. Mit Wirkung vom 01.10.2005
wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den
TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in den Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet.
2
Die Ehefrau des Klägers ist als Angestellte bei der E.-Krankenhaus Düsseldorf-I. GmbH
beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis finden die "Allgemeinen Vertragsrichtlinien des
Caritas-Verbandes" (AVR) Anwendung.
3
Mit Schreiben vom 02.04.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bei der
Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA fälschlicherweise den
Ortszuschlag der Stufe 2 und nicht denjenigen der Stufe 1 zugrunde gelegt habe. Sie
werde deshalb ab der Entgeltzahlung für April 2007 das Vergleichsentgelt um den
Differenzbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des für den Kläger am 30.09.2005
maßgebenden Ortszuschlages in Höhe von 106,90 € brutto kürzen. Gleichzeitig werde
sie unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD i. V. m. §
812 BGB den Differenzbetrag ab dem 01.10.2006 zurückfordern und mit der
Entgeltzahlung für Mai 2007 verrechnen.
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Mit seiner beim Arbeitsgericht Krefeld am 03.08.2007 eingereichten und der Beklagten
am 08.08.2008 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die
Beklagte verpflichtet sei, an ihn den Ortszuschlag der Stufe 2 ab dem 01.10.2006 in
unveränderter Höhe gemäß § 5 TVÜ-VKA als Entgeltbestandteil zu zahlen.
5
Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
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Er habe weiterhin Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2. Seine Ehefrau
sei nicht i. S. des § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT im öffentlichen Dienst tätig. Auch
seien die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT nicht erfüllt.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Ortszuschlag der Stufe 2 ab
dem 01.10.2006 in unveränderter Höhe gemäß § 5 TVÜ-VKA als Entgeltbestandteil zu
zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Sie hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten:
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Da die Ehefrau des Klägers nach der Anlage 1 der AVR Anspruch auf den Ortszuschlag
der Stufe 2 habe, sei deren Arbeitgeberin als öffentlicher Dienst i. S. des § 29 Abschnitt
B Abs. 7 BAT anzusehen. Diese erhalte nach §§ 19 ff. Krankenhausgesetz NRW
finanzielle Leistungen des Landes NRW.
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Mit seinem am 26.11.2007 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, da dem
Kläger gemäß § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 29 Abschnitt B BAT nur ein Anspruch auf
Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 1 zustehe. Seine Ehefrau habe nämlich ihrerseits
Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages i. S. des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA, da sie i. S.
des § 29 Abschnitt B Abs. 5 und 7 BAT bei einem dem öffentlichen Dienst
gleichgestellten Arbeitgeber tätig sei. § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA verstoße entgegen der
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Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den daraus abgeleiteten
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Gegen das ihm am 28.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei Gericht
am 24.12.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier
am 23.01.2008 eingereichten Schriftsatz begründet.
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Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens
im Wesentlichen geltend:
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Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA sei willkürlich. Es sei kein sachlicher
Grund für die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten mit
ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die ebenfalls in den TVöD übergeleitet würden
und solchen Beschäftigten mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die nicht in den
TVöD übergeleitet würden, erkennbar.
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Der Kläger beantragt
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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld festzustellen,
dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, an ihn den Ortszuschlag Stufe 2 ab dem
01.10.2006 in unveränderter Höhe gemäß § 5 TVÜ-VKA als Entgeltbestandteil zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:
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Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.10.2007 - 6 AZR 95/07 -
ausdrücklich festgestellt habe, sei die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten
mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die in den TVöD übergeleitet würden und
solchen Beschäftigten, mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die nicht in den
TVöD übergeleitet würden, sachlich gerechtfertigt.
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Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ausdrücklich auf den
mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
26
A.
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Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz das Feststellungsbegehren des Klägers
abgewiesen.
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I. Die Feststellungsklage des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der auch im
arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG
Anwendung findet, zulässig.
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1.Rechtsverhältnis i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer
Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer
Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (st. Rspr., z. B. BAG 24.04.2007 -
1 ABR 27/06 - EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 8). Die Feststellungsklage muss sich nicht
notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann auch einzelne
Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte
Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang der Leistungspflicht (BAG
02.02.1994 - 5 AZR 273/93 - AP Nr. 4 zu § 273 BGB; BAG 06.06.2007 - 4 AZR 411/06 -
juris). Danach ist Gegenstand der Klage des Klägers ein zu der Beklagten bestehendes
Rechtsverhältnis. Denn der Kläger will die Höhe des Ortszuschlags festgestellt wissen,
die die Beklagte der Berechnung des ihm ab 01.10.2006 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-
VKA zustehenden Vergleichsentgelts zugrunde zu legen hat.
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2. Die Feststellungsklage des Klägers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO auf das gegenwärtige
Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. nur BAG 19.10.1993 - 9 AZR 478/91
- AP Nr. 23 zu § 256 ZPO 1977).
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3 .Schließlich steht dem Kläger auch das von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte
Feststellungsinteresse zu.
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a) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung besteht,
wenn dem Recht des Feststellungsklägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit
droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BAG 19.10.1993
- 9 AZR 478/91 - AP Nr. 23 zu § 256 ZPO 1977). Ein derartiges Feststellungsinteresse
liegt i. d. R. nicht vor, soweit die Klage auf einen Zahlungsanspruch gerichtet ist.
Grundsätzlich hat eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage, soweit die
klagende Partei den Anspruch beziffern kann (BAG 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - EzA §
256 ZPO 2002 Nr. 2).
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b) Auch wenn dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage möglich gewesen wäre,
besitzt er das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse.
Bei der Beklagten handelt es sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft,
bei der zu erwarten ist, dass sie sich schon einer Feststellung ihrer rechtlichen
Verpflichtung entsprechend verhalten wird (st. Rspr., z. B. BAG 30.09.1998 - 5 AZR
18/98 - NZA 1999, 774, 775). Die von der Klägerin begehrte gerichtliche Feststellung ist
deshalb geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen.
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II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.
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Der Kläger hat seit dem 01.10.2006 keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung
des ihm nach § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA zustehenden Vergleichsentgelts gemäß § 5 Abs. 2
Satz 1 TVÜ-VKA der Ortszuschlag der Stufe 2 des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT
zugrunde gelegt wird.
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1. Zu Recht hat die Beklagte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA bei der
Berechnung des Vergleichsentgelts den Ortszuschlag der Stufe 2 des § 29 Abschnitt B
Abs. 2 Nr. 1 BAT nicht berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift ist der Ortszuschlag
lediglich in Höhe der Stufe 1 des § 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT zu berücksichtigen, wenn
eine andere Person i. S. des § 29 BAT Abschnitt B Abs. 5 ortszuschlagsberechtigt oder
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt ist. Im Streitfall ist
die erste Alternative dieser Norm gegeben.
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a) Nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT i. V. m. § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT
ist öffentlicher Dienst die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer
Gemeinde oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts oder der Verbände von solchen. Ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-
rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei
organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen,
Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen die Voraussetzungen des
Satzes 3 erfüllt sind. Danach steht dem öffentlichen Dienst auch gleich die Tätigkeit im
Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden
Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in den
Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen
Regelungen oder vergleichbaren Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der
in § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT bezeichneten Körperschaft oder Verbände durch
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist (§ 29
Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT).
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b) Die von der Arbeitgeberin der Ehefrau des Klägers, der E.-Krankenhaus Düsseldorf-I.
GmbH, angewandten AVR stellen eine Vergütungsregelung dar, deren Inhalt im
Wesentlichen gleich ist den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen und die
dementsprechend einen Ortszuschlag vorsieht (vgl. Anlage 1 Abschnitt V AVR). Die
Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Betrieb des vorgenannten Krankenhauses
ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Krankenhausgesetz NRW i. V. m. § 19 Abs.
1 Krankenhausgesetz NRW, wonach dem Land Nordrhein-Westfalen und seinen
Gemeinden auferlegt ist, sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung zu
beteiligen. Damit sind die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT i. V
m. § 29 Abs. 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., Satz 3 BAT erfüllt.
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2.Der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA zu Ungunsten des Klägers
steht nicht die Unwirksamkeit dieser Vorschrift entgegen.
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a) § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA verstößt entgegen der Auffassung des Klägers
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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aa) Richtig ist allerdings, dass die Tarifvertragsparteien - zumindest aufgrund der
Schutzpflichtfunktion der Grundrechte - an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebunden sind (st. Rspr., z. B. BAG 18.09.2007 - 3 AZR 391/06 - NZA-RR
2008, 156, 157 m. w. N.). Tarifverträge sind im Lichte höherrangiger Normen (vgl. hierzu
BAG 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - NZA 1994, 181, 183) und damit auch im Lichte des
allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Diskriminierungsverbote
des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG auszulegen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von
Tarifnormen mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ein anderer Prüfungsmaßstab anzuwenden als
er im Fall einer unmittelbaren Grundrechtsbindung heranzuziehen wäre. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt allein aus der
Ungleichbehandlung vergleichbarer Fallgruppen noch keine Verletzung des
allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein darauf bezogener Verstoß liegt
erst vor, wenn die Ungleichbehandlung nicht in ausreichendem Maße gerechtfertigt
werden kann (vgl. z. B. BVerfG 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 , 33/95, 1 BvR 1560/97 -
BVerfGE 100, 138, 174; ebenso BAG 21.04.2005 - 6 AZR 440/04 - Rz. 20, juris).
42
bb) Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes erweist sich die unterschiedliche
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Behandlung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA von Angestellten, deren Partner in ihrem
jeweiligen Arbeitsverhältnis i. S. von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT
ortszuschlagsberechtigt sind und solchen bei denen dies nicht der Fall ist, und bei
denen deshalb der Ortszuschlag der Stufe 2 in der Vergleichsentgeltberechnung nach §
5 Abs. 2 Satz 1 TV-VKA Berücksichtigung findet, als wirksam.
(1.) Dem Ortszuschlag der Stufe 2 des § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT kommt eine soziale
familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er soll die unterschiedlichen Belastungen
aufgrund des Familienstandes berücksichtigen. Eine solche Funktion weist der
Ortszuschlag der Stufe 1 (§ 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT) nicht auf. Die Kürzungsvorschrift
des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT knüpft an die soziale Ausgleichsfunktion des
Ehegattenanteils an. Sie ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen
Dienst i. S. des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT beschäftigt sind und einen Familien- oder
Ortszuschlag oder eine dem Familien- oder Ortszuschlag entsprechende Leistung
erhalten, den einheitlichen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu
berücksichtigen (hierzu näher BAG 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - NZA-RR 2006, 608,
610 m. w. N.).
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(2.) Die Regelung über die Berücksichtigung des familienbezogenen Ortszuschlages im
Rahmen der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst und der Beamten soll
damit gewährleisten, dass ein Paar insgesamt nur einmal einen Ortszuschlag der Stufe
2 erhält (BAG 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - a. a. O.). Der TVöD beseitigt diese
familienbezogenen Zulagen mit Wirkung für die Zukunft bzw. mit Wirkung für
Neueinstellungen bereits ab dem 01.10.2005. Wenn die Tarifvertragsparteien bei der
Schaffung der Übergangsregelung des TVÜ-VKA die bisher gezahlten Ortszuschläge
unter den in § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA benannten Voraussetzungen besitzstandswahrend
berücksichtigen, ist dies zulässig (LAG Niedersachsen 08.08.2007 - 2 Sa 1768/06 E -
ZTR 2008 - 46, 47). Die Wahrung sozialer Besitzstände ist als sachlicher Grund zur
Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern anerkannt (BAG
02.08.2006 - 10 AZR 572/05 - EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 3).
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(3.) Durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA stellen die
Tarifvertragsparteien sicher, dass bezogen auf ein Paar der familienbezogene Zuschlag
nur einmal gezahlt wird und dass andererseits kein Paar, das bisher insgesamt einen
familienbezogenen Zuschlag erhalten hat, diese Einkommenskomponente im
Familienbudget verliert. Die Regelung über die Berechnung des Vergleichsentgelts
belastet einen von § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA betroffenen Arbeitnehmer in
seiner familiären Situation für die Zeit nach dem 01.10.2006 daher nicht. Das
Familieneinkommen sinkt nicht (LAG Niedersachsen 08.08.2007 - 2 Sa 1768/06 E - Rz.
37 juris).
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(4.) So ist es auch im Streitfall. Die Ehefrau des Klägers hat weiterhin Anspruch auf
Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß Anlage 1 Abschnitt V (e) Nr. 1 AVR. Denn der
Anspruch des Klägers auf das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA stellt keinen
Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts
i. S. der Anlage 1 Abschnitt V Abs. (h) Unterabs. 2 Satz 1 der Anlage 1 zu den AVR dar
(vgl. näher LAG Baden-Württemberg 11.07.2007 - 17 Sa 58/06 - Rz. 24 juris).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Arbeitgeberin der Ehefrau des
Klägers, die E.-Krankenhaus Düsseldorf-I. GmbH ausweislich ihres Schreibens vom
12.04.2007 weigert, an diese den Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen. Nach dem
Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA kommt es allein auf die
47
Bezugsberechtigung an (vgl. auch LAG Köln 28.02.2005 - 2 Sa 1001/04 - Rz. 8 juris).
b)Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA verletzt auch nicht Art. 6 Abs.
1 GG. Durch diese Übergangsregelung wird gerade ein Eingriff in den aktuellen
Besitzstand der Familien per 01.10.2005 vermieden. Das Familieneinkommen wird nicht
in rechtserheblicher Weise angetastet (LAG Niedersachsen 08.08.2007 - 2 Sa 1768/06 -
E - Rz. 42 juris).
48
B.
49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
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Die Kammer hat das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG bejaht und deshalb
die Revision zugelassen.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
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Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
53
REVISION
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eingelegt werden.
55
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
60
Hugo-Preuß-Platz 1,
61
99084 Erfurt,
62
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
67
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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