Urteil des LAG Düsseldorf vom 05.06.2002

LArbG Düsseldorf (land, abweisung der klage, angebot, vertrag, treu und glauben, anspruch auf beschäftigung, lehrkraft, schule, einstellung, zahlung)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 (7) Sa 316/02
Datum:
05.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 (7) Sa 316/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 2741/01
Schlagworte:
Gleichbehandlung Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung
Normen:
Art. 3, 33 II GG, §§ 249 ff. BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Kein Anspruch auf Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis aus dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für befristet eingestellte Lehrkräfte
nach dem Programm "Geld statt Stelle". 2. Zu den Voraussetzungen
eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung einer
Aufklärungspflicht.
Tenor:
1. Das Urteil des Arbeitsgericht Oberhausen vom
07.02.2002 wird abgeändert.
2. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird das
beklagte Land verurteilt, der Klägerin ein Angebot als
Poolkraft im Vertretungspool gemäß den jetzt
geltenden Bedingungen zu machen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin und im Besitz der Lehramtsbefähigung für das
Lehramt für die Primarstufe.
2
Die Parteien schlossen mehrere befristete Arbeitsverträge beginnend mit dem
18.08.1999, zuletzt soweit es vorliegend von Interesse ist den Vertrag vom 12.10.2000
für die Zeit vom 21.10.2000 bis zum 24.10.2001 (Bl. 21 d. A.) und vom 23.10.2001 für die
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Zeit vom 25.10.2001 bis zum 17.07.2002 (Bl. 22 d. A.).
Das Lehrereinstellungsverfahren wird von dem beklagten Land im Wesentlichen wie
folgt gehandhabt: Lehrkräfte bewerben sich um die Einstellung in den Schuldienst des
Landes. Unter Beachtung der Durchschnittsexamensnote des ersten und zweiten
Staatsexamens sowie der Anrechnung von Vordienstzeiten wird eine Rangfolge unter
den Bewerbern gebildet. Die hiernach besten Bewerber einer bestimmten
Fächerkombination, das heißt die Ersten dieser Rangfolge, erhalten ein
Einstellungsangebot. Denjenigen Bewerbern, die nach denen, die ein
Einstellungsangebot erhalten haben, als nächste auf der Rangliste folgen, macht das
beklagte Land ein Vertretungspoolangebot in dem betreffenden Jahr. Dabei kann sich
der Bewerber, der ein solches Angebot erhält, nicht darauf verlassen, auch in den
Folgejahren ein solches Angebot zu bekommen, weil sich aufgrund des Prinzipes der
Bestenauslese und der Bedarfsituation der Fächer andere Reihenfolgen ergeben
können mit der Folge, dass er in der Rangliste der Bewerber zurückfällt.
4
Diese Vertretungspoolverträge schließt das beklagte Land seit Beginn des Schuljahres
1999/2000. Diese Verträge werden auf der Grundlage des
Beschäftigungsförderungsgesetzes für die Dauer von einem Jahr befristet und mit in der
Regel der Wochenstunden einer Vollzeitkraft angeboten. Ziel dieses Vertretungspools,
der bei den Schulämtern gebildet wird, ist es, auf kurzfristigen Unterrichtsausfall bis
maximal vier Wochen an den Grundschulen schnell reagieren zu können. Besteht
aufgrund eines solchen kurzfristigen Unterrichtsausfalles Vertretungsbedarf, werden die
für den Vertretungspool eingestellten Lehrkräfte von den Schulämtern gegebenenfalls
nur für wenige Tage der vom Ausfall betroffenen Schule zugewiesen. Die
Vertretungspoolkräfte werden nicht an einer bestimmten Schule eingestellt und werden
auch nicht in das Kollegium einer Schule eingebunden. Während des
Vertretungseinsatzes stellt die Vertretungspoollehrkraft keine Klassenarbeiten und sie
nimmt auch nicht an Konferenzen oder Klassenfahrten teil. Da die
Vertretungspoolangebote aufgrund dieser Bedingungen relativ unattraktiv waren, betrug
die Absagequote der Lehrkräfte, denen ein Vertretungspoolvertrag angeboten wurde,
ca. 80 %.
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Neben diesen (befristeten) Vertretungspoolverträgen schließt das beklagte Land
befristete Verträge im Wesentlichen zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub
befindlichen Lehrkraft (sogenannte EZU-Verträge) oder zur Vertretung einer Lehrkraft,
die längerfristig wegen Krankheit, Mutterschutz oder Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung (Vertrag nach dem Programm Geld statt Stellen ) ab. Für
diese Verträge können sich die Bewerber direkt vor Ort, das heißt bei den einzelnen
Schulen der jeweiligen Städte bewerben.
6
Unter dem 13.12.2000 schrieb die Ministerin B. alle Lehrerinnen und Lehrer des
Vertretungspools in Grundschulen an und erklärte, dass alle Vertretungspoolkräfte
nunmehr in Dauerbeschäftigungsverhältnisse übernommen werden, wobei die Zeit des
Vertretungspools im Rahmen der weiteren Beschäftigung voll angerechnet werde. Die
Bezirksregierung D. hat aufgrund dessen geregelt, dass Poolkräfte nicht mehr am
Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen, da ihnen die Übernahme in
Dauerschulverhältnisse zugesagt worden sei. Alle Lehrkräfte, die sich im
Vertretungspool befinden, erhielten zum 01.02.2001 einen Ergänzungsvertrag
angeboten, der ihnen die nahtlose Übernahme in ein unbefristetes
Beschäftigungsverhältnis zum 01.08.2001 bzw. 01.08.2002 garantiert. Im Rahmen
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dieses Beschäftigungsverhältnisses wurden sie mit der Pflichtstundenzahl beschäftigt
und nach fünf Jahren werden sie in das Beamtenverhältnis mit der Möglichkeit, volle
Stundenzahl zu unterrichten, unter den Voraussetzungen eingestellt.
Jetzt, das heißt, im Jahre 2002, werden nach wie vor Vertretungspoolkräfte seitens des
beklagten Landes gesucht und mit einer entsprechenden Zusage auf unbefristete
Einstellung im Falle der Bewährung eingestellt.
8
Der Klägerin wurde am 13.10.2000 ein Vertretungspoolangebot baldmöglichst bis zum
04.07.01 für den Bereich des Schulamtes für den Kreis W. unterbreitet. In diesem
Angebot wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Ablehnung
keine Auswirkung auf nachfolgende Lehrereinstellungsverfahren habe. Die Klägerin hat
dieses Angebot im Hinblick auf ihren befristeten Arbeitsvertrag nicht angenommen.
9
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie zu den befristet eingestellten
Vertretungspoolkräften ungleich behandelt worden sei und deshalb einen
Rechtsanspruch unter Beachtung von Art. 33 Abs. 3 GG auf Gleichstellung habe.
10
Sie hat beantragt,
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1. festzustellen, dass zwischen dem Land N.
12
und der Klägerin ein auf unbestimmte Zeit bestehendes
13
Arbeitsverhältnis besteht, gemäß dem die Klägerin bis
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zum 31.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen
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Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus
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der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, gemäß dem
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die Klägerin auf den Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller
18
Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus
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der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird und gemäß
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dem die Klägerin zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis
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eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und lauf-
22
bahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
23
2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum
24
31.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen
25
Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus
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der Vergütungsgruppe BAT III zu beschäftigen, auf Antrag
27
der Klägerin ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstunden-
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zahl bei Zahlung einer Vergütung aus der Vergütungsgruppe
29
BAT III zu beschäftigen und die Klägerin zum 01.08.2004 in
30
das Beamtenverhältnis einzustellen, sofern die beamten-
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rechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
32
vorliegen.
33
Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,
34
das Beklagte Land zu verurteilen, gegenüber der Klägerin
35
folgende Willenserklärung abzugeben.
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Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss
37
eines unbefristeten Arbeitsvertrages, auf welchen der
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BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder
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ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, und in
40
welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bis zum
41
31.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen
42
Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung
43
aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird,
44
auf Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflicht-
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stundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung
46
aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird,
47
und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin
48
zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis ein-
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gestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und
50
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
51
Hilfsweise:
52
Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss
53
eines bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages,
54
gemäß dem die Klägerin mit der regelmäßigen
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wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen
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Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III im
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Vertretungspool beschäftigt wird, auf welchen der BAT
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und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
59
Tarifverträge Anwendung finden und in welchem weiter
60
geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung zum
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01.08.2003 in ein unbefristeten Arbeitsverhältnis überführt
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wird, auf Antrag ab dem 01.08.2006 mit voller Pflicht-
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stundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus
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der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, und in
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welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin ab dem
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01.08.2006 in das Beamtenverhältnis eingestellt wird,
67
sofern die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen
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Voraussetzungen vorliegen.
69
Das beklagte Land hat beantragt,
70
die Klage abzuweisen.
71
Es hat die Auffassung vertreten, es sei die eigene Entscheidung der Klägerin gewesen,
das Vertretungspoolangebot im Oktober 2000 nicht anzunehmen. Die Differenzierung
zwischen den einzelnen befristeten Verträgen sei auch sachrelevant. Bei dem
Vertretungspool handele es sich um die Befriedigung eines fortdauernden Bedarfs an
Lehrern, so dass die Einstellungsangebote für die Poolkräfte von Anfang an nach dem
Prinzip von Eignung und Befähigung durch die Bezirksregierungen vergeben würden.
Sämtliche anderen Befristungen seien lediglich zur Abdeckung des konkreten
Vertretungsbedarfes gedacht.
72
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und festgestellt, dass zwischen der
Klägerin und dem beklagten Land ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
geschlossen worden sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, der
Umstand, dass die Klägerin dem Vertretungspool nicht zugehöre, sei kein Grund
73
gewesen, ihr eine Dauereinstellung zu versagen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum
die Klägerin anders, vor allem schlechter behandelt werden müsse, als ein Lehrer, der
in dem Vertretungspool aufgenommen worden sei. Hinsichtlich der weiteren Darstellung
des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil
Bezug genommen.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt das beklagte Land unter Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens das Ziel der Klageabweisung weiter.
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Es beantragt,
75
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen
76
vom 07.02.02 die Klage abzuweisen.
77
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
79
und stellt zusätzlich hilfsweise den Antrag,
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das beklagte Land hilfsweise zu verurteilen, der Klägerin
81
ein Angebot als Poolkraft im Vertretungspool gemäß den
82
jetzt geltenden Bedingungen zu machen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz und weist nach gerichtlichem
Hinweis in dem ihr bekannten Parallelverfahren 4 Sa 1694/01 darauf hin, dass dieser
Antrag aus schadensersatzrechtlichen Erwägungen heraus gerechtfertigt sei. Das
beklagte Land habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass sie die
Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass es bereit gewesen sei, den mit ihr
geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag in einen Vertrag als Poolkraft umzuwandeln.
84
Das beklagte Land beantragt auch insoweit,
85
diesen Hilfsantrag zurückzuweisen.
86
Es stellt insbesondere heraus, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegend
nicht gegeben sei, es sei Sache der Klägerin gewesen, sich nach den geänderten
Einstellungsbedingungen für Poolkräfte zu erkundigen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte
ergänzend Bezug genommen.
88
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
89
Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet. Sie führt jedoch
allein zur teilweisen Abweisung der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfange, weil aufgrund des in der Berufungsinstanz klargestellten Hilfsantrages der
Klägerin das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ein Angebot als Poolkraft im
90
Vertretungspool gemäß den jetzt geltenden Bedingungen zu machen.
A.
91
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf
Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. auf Übernahme in ein
Dauerschuldverhältnis aus der Einstellungszusage des beklagten Landes vom
13.12.2000 (Bl. 23 d. A.) aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Artikel 3
Satz 1 GG i. V. m. Artikel 33 Abs. 2 GG; aus diesem Grunde sind die erstinstanzlich
gestellten Hauptanträge der Klägerin unbegründet.
92
I.
93
Die Kammer verweist zur Begründung ihrer Ansicht auf die den Parteien bekannte
Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 23.11.2001 18 Sa 1266/01 zu II
1 3 b) = Seite 16 21 der Entscheidungsgründe.
94
II.
95
Für die Kammer ist insoweit allein entscheidend, dass ein sachlicher Grund dafür
besteht, allein den Vertretungspoolkräften das hier vorliegende Angebot einer
Dauerbeschäftigung zu machen, weil sie im Unterschied zu den übrigen befristet
eingestellten Lehrkräften nicht an einer bestimmten Schule bzw. verschiedenen Schulen
und in das dortige Kollegium dieser Schule dauerhaft eingegliedert sind, sondern an
einer Vielzahl unterschiedlichen Schulen oft nur wenige Tage zur Deckung eines dort
ad hoc durch den Ausfall einer Lehrkraft entstandenen Unterrichtsbedarfs eingesetzt
werden. Die Vertretungspoolkräfte müssen also nicht nur kurzfristig mit einem für sie
fremden Lehrerkollegium klarkommen sondern sich zusätzlich in den jeweiligen
unterschiedlichen Wissenstand der ihnen zugewiesenen Klassen der jeweiligen
Schulen einarbeiten. Hinzu kommt, dass die einzelnen Schulen aufgrund des
unterschiedlichen Einzugsgebietes, aus dem die Schüler kommen, in ihrem Charakter
geprägt sind und damit die dort jeweils vorherrschenden unterschiedlichen sozialen
Verhältnisse der einzelnen Schüler jeweils neue Anforderungen und dies kurzfristig an
die Poolkraft stellen. Berücksichtigt man weiterhin, dass Schüler in Schulklassen häufig
gegenüber einer Lehrkraft anderes reagieren, wenn sie um die kurzfristige
Vertretungssituation wissen, insbesondere wissen, dass diese Lehrkraft keine
Klassenlehrerfunktion im Schuljahr dauerhaft ausübt und stellt man darüber hinaus die
oft unterschiedlichen Anfahrtswege zu den einzelnen Schulen in Rechnung, ergeben
sich für die Poolkraft insgesamt Belastungen, die gerade aus ihrer Tätigkeit als solche d.
h. ihrem kurzfristigen Einsatz in einer Schule sich ergeben mit der Folge, dass das sich
hieraus zwangsläufig ergebende Erfahrungswissen, einschließlich der
Unterrichtserfahrung eine ungleich größere ist als bei den übrigen befristet eingestellten
Lehrkräften, die jedenfalls in der Regel an einer bestimmten Schule und in bestimmten
Klassenverbänden tätig sind.
96
Soweit die Klägerin anlässlich ihrer mündlichen Anhörung vor der Kammer am
05.06.2002 darauf verwiesen hat, auch sie sei teilweise gleichzeitig an mehreren
Schulen tätig gewesen, ist dies unerheblich: Zum einen kommt es insoweit allein auf
eine generalisierende Betrachtung, d. h. einen Vergleich der regelmäßigen Situation an,
in der sich eine Poolkraft im Vergleich zu einer aus anderen Gründen befristet
eingestellten Lehrkraft befindet. Zum anderen und diese kommt entscheidend hinzu
97
ändert dieser Einwand der Klägerin nichts daran, dass sie - im Unterschied zu den
Poolkräften gerade in das Schulkollegium dieser Schule und in den Unterricht der ihr
zugewiesenen Klassen dauerhaft eingebunden ist, gerade also nicht den kurzfristigen
und wechselnden Belastungen unterliegt, welche die Poolkraft bei ihrer Tätigkeit
ausgesetzt ist.
Angesichts der Notwendigkeit, Poolkräfte an unterschiedlichen Schulen künftig und
wechselnd bei Bedarf einzusetzen, war daher das beklagte Land aus den dargelegten
Gründen berechtigt, allen Poolkräften eine Zusage auf Dauerbeschäftigung zu machen.
98
B.
99
Der in der Berufungsinstanz klargestellte Hilfsantrag der Klägerin ist dagegen
begründet:
100
Das beklagte Land ist unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund einer
hier vorliegenden Verletzung der Aufklärungspflicht verpflichtet, der Klägerin ein
Angebot als Poolkraft im Vertretungspool gemäß den jetzt geltenden Bedingungen zu
machen.
101
I.
102
Das Bundesarbeitsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung (vgl. hierzu insbesondere
das Urteil vom 13.11.2001 9 AZR 442/00 zu B II 1 a der Entscheidungsgründe und der
Entscheidung vom 17.02.2000 3 AZR 605/99 zu II 2 der Entscheidungsgründe) davon
aus, dass der Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Nebenpflicht hat, die im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so
zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung seiner Belange, der des Betriebes und der
anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nach billiger Weise verlangt werden
kann. Dabei findet der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz seine Grenze an dem
schutzwürdigen Lebensbereich des anderen Vertragspartners, wobei alle Umstände
des Einzelfalles zu berücksichtigen und die erkennbaren Informationsbedürfnisse des
Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeit des Arbeitgebers andererseits
abzuwägen sind. Derartige Aufklärungs- und Beratungspflichten kommen nicht nur bei
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht, sondern auch bei inhaltlichen
Änderungen eines Arbeitsvertrags. Verletzt der Arbeitgeber eine ihn danach treffende
Aufklärungspflicht, hat er den dadurch verursachten Schaden wegen Verletzung des
ursprünglichen Arbeitsvertrages nach Maßgabe der §§ 249 BGB auszugleichen.
103
II.
104
Die Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall führt zum Erfolg des von der Klägerin
gestellten Hilfsantrages. Das beklagte Land hat schuldhaft eine Aufklärungspflicht im
Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen befristeten Vertrages vom 12.10.2000
(Bl. 21 d. A.) verletzt, und ist verpflichtet, den der Klägerin dadurch verursachten
Schaden in der Form der Abgabe eines Angebots als Einstellung als Poolkraft im
Vertretungspool gemäß den jetzt geltenden Bedingungen auszugleichen.
105
1. Bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 12.10.2000 befristete Einstellung der
Klägerin vom 21.10.2000 bis 24.10.2001 war der Klägerin die bestehende Praxis des
beklagten Landes bekannt, wonach es für sie, die Klägerin, keine Rechtsnachteile mit
106
sich brachte, falls sie das ihr unter dem 13.10.2000 gemachte Angebot einer befristeten
Einstellung für Vertretungsunterricht Vertretungspool (Bl. 35 d. A.) ablehnte, sondern
(weiterhin) befristet wegen des vorübergehenden Ausfalls einer Lehrkraft an einer
Schule beschäftigt wurde.
2. Als dann mit Schreiben vom 13.12.2000 der Ministerin B. (Bl. 24 ff. d. A.) also nach
Abschluss dieses befristeten Arbeitsvertrages und Ablehnung des der Klägerin
gemachten Angebotes als Poolkraft die Bedingungen für Poolkräfte im Fall der
Bewährung dadurch verbessert wurden, dass eine unbefristete Übernahme in ein
Anstellungsverhältnis erfolgte, wäre das beklagte Land zu diesem Zeitpunkt verpflichtet
gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass das beklagte Land bereit war, den
bereits geschlossenen Vertrag vom 21.10.2000 nachträglich in einen solchen
Vertretungspoolvertrag umzuwandeln, d. h. aufzuheben und einen entsprechenden
Vertretungspoolvertrag abzuschließen. Unstreitig ist insoweit, dass das beklagte Land
einem solchen Wunsch der Klägerin nachgekommen wäre.
107
a) Zwar ist zutreffend, dass worauf das beklagte Land zutreffend verweist Aufklärungs-
und Informationspflichten in einem Arbeitsverhältnis keine Einbahnstraße sind und die
Klägerin daher hätte wissen müssen, dass sich die Bedingungen für Poolkräfte seitens
des beklagten Landes durch die gegebene Einstellungszusage seit dem 13.12.2000
verbessert hat. Diese Änderung der Einstellungspraxis konnte auch hierauf weist das
beklagte Land zutreffend hin aus den Medien, aus den Zeitschriften und amtlichen
Bekanntmachungen entnommen werden. Dementsprechend hat auch die Klägerin bei
ihrer Anhörung eingeräumt, hiervon gewusst zu haben.
108
b) Entscheidend ist jedoch, dass dieses Wissen der Klägerin vorliegend für sie nutzlos
war, weil es gerade nicht darum ging, sich um eine Einstellung als Poolkraft (erneut) zu
bewerben, sondern der befristete Vertrag vom 21.10.2000 in der dargestellten Form
nachträglich umgewandelt werden musste.
109
Denn unstreitig kann sich eine Lehrkraft nicht von sich aus als Poolkraft erneut
bewerben, sondern erhält von dem beklagten Land nach dem Prinzip der Bestauslese
ein entsprechendes Angebot zugeteilt. Wer also einmal ein Angebot als Poolkraft
erhalten hat, erhält es nicht automatisch in den Folgejahren wieder, weil sich aufgrund
des Prinzips der Bestauslese und der Bedarfssituation der einzelnen Fächern eine
andere Reihenfolge in der Bewerbung ergeben kann . Dies wird im Falle der Klägerin
anschaulich dadurch belegt, dass sie zwar im Jahre 2000, nicht aber mehr im Jahre
2001 ein solches Angebot als Poolkraft erhalten hat.
110
Die Klägerin hatte jedoch keine Kenntnis von der Bereitschaft des beklagten Landes,
den unter dem 21.10.2000, also knapp zwei Monate vor Änderung der
Einstellungsbedingungen für Poolkräfte geschlossenen Vertrag nachträglich aufgrund
des Schreibens von Frau B. vom 13.12.2000 in einen solchen Poolvertrag
umzuwandeln: Der Hinweis auf eine solche Umwandlungsmöglichkeit ergibt sich
unstreitig - weder aus diesem Schreiben, noch war es rechtlich bis dahin möglich,
diesen Vertrag einseitig zu kündigen: Im Gegenteil war es bis dahin bestehende Praxis
des beklagten Landes, dass für die Dauer der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages
die entsprechende Lehrkraft für anderweitige Bewerbungen gesperrt war (vgl. Seite 2
des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 20.12.2001). Dies wurde noch einmal
anlässlich der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 05.06.2002 seitens des
beklagten Landes bestätigt.
111
c) Vor diesem Hintergrund wäre es aber dann Pflicht des beklagten Landes gewesen,
die insoweit unwissende Klägerin in einer für sie, die Klägerin betreffenden
existenziellen Frage über diese Möglichkeit, die nur dem beklagten Lande bekannt war,
zu informieren: Die Klägerin wusste lediglich von der geänderten Einstellungspraxis für
Poolkräfte dies nützte ihre jedoch nicht sie wusste jedoch nichts von der Änderung der
bis dahin bestehenden Praxis, d. h. der nunmehrigen Bereitschaft des beklagten
Landes, bereits abgeschlossene befristete Verträge nachträglich in einen Poolvertrag
umzuwandeln, sofern es um Lehrkräfte ging, denen in diesem Jahr nach dem Prinzip
der Bestauslese ein Angebot auf Einstellung als Vertretungspoolkraft gemacht worden
war.
112
1) Damit wird auch nichts Unzumutbares von dem beklagten Land verlangt: Schließlich
war dem beklagten Land bekannt, dass eine Reihe von Lehrkräften wie die Klägerin das
ihnen unterbreitete Angebot, als Poolkraft tätig zu sein, zwar abgelehnt hatten und aber
nur deshalb, weil sie bereits einen anderen Vertrag als Vertretungskraft hatten, ihnen
unter dem Gesichtspunkt einer späteren unbefristeten Einstellung nach der bis dahin
bestehenden Praxis hierdurch keine Nachteile erwuchsen. Das beklagte Land hätte
also lediglich die Klägerin wie auch andere Lehrkräfte in diesem Jahr entsprechend
anschreiben und auf die Bereitschaft hinweisen müssen, den geschlossenen Vertrag in
einen Vertrag als Poolkraft umzuwandeln. Es geht also insoweit gerade nicht darum,
alle Lehrkräfte, welche seit Einführung des Vertretungspools ein Angebot einmal
erhalten hatten, entsprechend zu unterrichten, sondern allein diejenigen, denen gerade
im Jahre 2000 nach dem Prinzip der Bestauslese ein solches Angebot gemacht worden
war. Und zwar ein Angebot aus einer Zeit, als die Bedingungen für Poolkräfte noch nicht
geändert waren und dies kommt entscheidend hinzu nicht die Möglichkeit bestand,
bestehende befristete Verträge aus anderen Gründen in einen Vertrag als Poolkraft
umzuwandeln. Die Zuleitung eines solchen Anschreibens an die hier genannten
Lehrkräfte hätte nicht nur dem Interesse des beklagten Landes sondern vor allem dem
Interesse dieser Lehrkräfte entsprochen, die wie dargelegt von der Möglichkeit einer
nachträglichen Vertragsänderung gerade nichts wussten und wissen konnten.
Demzufolge war auch der Klägerin diese Möglichkeit unbekannt.
113
2. Das beklagte Land hat damit ein ihm ohne Weiteres erkennbares
Informationsbedürfnis der Klägerin schuldhaft missachtet:
114
Es liegt geradezu auf der Hand, dass die Möglichkeit, in ein Dauerarbeitsverhältnis
durch den Abschluss eine Poolvertrages im Falle der Bewährung zu kommen, für die
betreffende Lehrkraft von existentieller Bedeutung ist. Dieses Informationsbedürfnis in
einer existentiellen Angelegenheit zu erfüllen war aber dem beklagten Land wie
dargelegt ohne weiteres möglich und zumutbar.
115
3. Die Verletzung dieses Aufklärungspflicht war auch kausal dafür, dass die Klägerin
nicht als Poolkraft tätig geworden ist: Sie hat bereits erstinstanzlich in der Klageschrift
den hilfsweisen Antrag auf Beschäftigung im Vertretungspool gestellt und diesen dann
zweitinstanzlich präzisiert und klargestellt. Damit hat sie zugleich zur Überzeugung der
Kammer nachgewiesen, dass sie damals bereit gewesen wäre, den von ihr
abgeschlossenen befristeten Vertrag vom 21.10.2000 mit Zustimmung des beklagten
Landes in einen Poolvertrag umzuwandeln. Zu einem späteren Zeitpunkt war ihr dies
nicht mehr möglich, weil sie im Jahre 2001 ein solches Angebot des beklagten Landes
unstreitig nicht mehr erhalten hat und daher lediglich den letzte befristete Vertrag vom
116
23.10.01 abschließen konnte. Demzufolge ist im Wege des Schadensersatzes das
beklagte Land verpflichtet, mit der Klägerin nunmehr diesen Poolvertrag zu den jetzt
geltenden Bedingungen abzuschließen, dies ist auch ohne Weiteres möglich, da das
beklagte Land nach wie vor Poolverträge anbietet.
C.
117
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da den hier angesprochenen
Fragen grundsätzliche Bedeutung für beide Parteien zukommt, hat das
Landesarbeitsgericht die Revision für beide Parteien zugelassen.
118
RECHTSMITTELBELEHRUNG
119
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
120
REVISION
121
eingelegt werden.
122
Die Revision muss
123
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
124
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
125
Bundesarbeitsgericht,
126
Hugo-Preuß-Platz 1,
127
99084 Erfurt,
128
Fax: (0361) 2636 - 2000
129
eingelegt werden.
130
Die Revision ist gleichzeitig oder
131
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
132
schriftlich zu begründen.
133
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
134
gez.: Dr. Peter gez.: Brinke gez.: Mohr
135