Urteil des LAG Düsseldorf vom 07.12.2004

LArbG Düsseldorf: anwartschaft, beihilfe, betriebsrat, eingriff, rückwirkung, dienstzeit, pensionierung, steigerung, quote, dienstjahr

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 930/04
07.12.2004
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
6. Kammer
Urteil
6 Sa 930/04
Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 473/03
Betriebliche Altersversorgung, Gesamtzusage, ablösende
Betriebsvereinbarung
§ 256 I ZPO; § 4 III TVG; § 2 I BetrAVG
Arbeitsrecht
1. Eine Gesamtzusage über eine betriebliche Altersversorgung kann
durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn die
Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage bei einer planwidrigen
Überversorgung gestört ist. 2. Zu den Grundsätzen des
Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen
Gründen bei einer Anpassung.
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 26.03.2004 - 2 Ca 473/03 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Besitzstand
des Klägers gemäß § 2 BV 1/99 auf den 04.01.1999 zu berechnen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.Die Revision wird nicht zugelassen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 19/20, die Beklagte zu
1/20.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass sich seine
betriebliche Altersversorgung nach Richtlinien in der Fassung der Verfahrensregelung von
1989 richtet, während die Beklagte der Auffassung ist, dass für die betriebliche
Alterversorgung des Klägers die Betriebsvereinbarung 1/99 insoweit maßgeblich ist.
Der am 16.04.1946 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1961 bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte gewährte ihren Mitarbeitern zunächst eine Beihilfe zur Altersversorgung
aufgrund von Richtlinien, zuletzt in der Fassung der Verfahrensregelung 3/89 (im weiteren
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RL 1989) vom 18.12.1989.
Die RL 3/1989 enthielt unter anderem folgende Regelungen:
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1.Die Werksmitglieder und ihre Hinterbliebenen erhalten nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Beihilfe zur Altersversorgung……
§ 2
1.Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass das
Werksmitglied
a)berufsunfähig im Sinne des § 1236 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung bzw. § 23
Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
b)erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung bzw. des §
24 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist oder
c)Anspruch auf Altersruhegeld nach den Vorschriften des § 1248 Abs. 1) bis 3) der
Reichsversicherungsordnung bzw. § 25 Abs. 1) bis 3) des
Angestelltenversicherungsgesetzes, oder
d)das 65. Lebensjahr vollendet hat.
...
§ 3
Die Beihilfe wird auf der Grundlage der beihilfefähigen Dienstzeit und der beihilfefähigen
Dienstbezüge berechnet. Das gilt uneingeschränkt auch für Beihilfen bei Inanspruchnahme
eines vorgezogenen Altersruhegeldes nach § 2 Abs. (1) und Buchstabe c) dieser Richtlinie.
§ 4
Beihilfefähige Dienstzeit ist die Zeit, in der das Werksmitglied ohne Unterbrechung bei der
Gesellschaft beschäftigt war. Unberücksichtigt bleibt die Zeit vor Vollendung des 20.
Lebensjahres.
§ 5
1.Beihilfefähige Dienstbezüge sind das im Tarif festgelegte Grundgehalt ohne Zuschläge,
das dem Werksmitglied im letzten Monat vor dem Ruhestand zugestanden hat.
2.Nicht beihilfefähig sind alle von der Gesellschaft freiwillig übernommenen Leistungen,
insbesondere Beitragsanteile für Kranken-, Sozial-, Unfall- und Lebensversicherungen
sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld und außerhalb des Tarifs gewährte
Leistungszulagen……..
§ 6
Beihilfe wird frühestens nach einer 10jährigen beihilfefähigen
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Dienstzeit gewährt. Sie beträgt nach zehn Dienstjahren 35 % und
steigt mit jedem Dienstjahr.
bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um2 %
von da ab um1 %
der beihilfefähigen Bezüge bis zum Höchstsatz von 75 %. Ein
Rest der beihilfefähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen gilt als
vollendetes Dienstjahr.
§ 12
2.Erhält ein in den Ruhestand versetztes Werksmitglied außer der Beihilfe noch Bezüge
aus der gesetzlichen Sozialversicherung, aus einer anderen Versorgungseinrichtung oder
aus einem Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, so darf das
Gesamtmonatseinkommen aus den vorgenannten Einkommensquellen und der RWW-
Beihilfe zusammengerechnet nicht höher sein als 85 % der beihilfefähigen Dienstbezüge.
...“
Im Übrigen wird auf die Verfahrensregelung 3/89 (Bl. 18 - 23 d. A.) Bezug genommen.
Am 30.12.1992 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat im Rahmen einer
Betriebsvereinbarung neue Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an die Mitarbeiter,
soweit diese nach dem 31.12.1992 das Arbeitsverhältnis begonnen hatten.
Nach dieser Regelung sollte die Höhe der Beihilfe nur noch vom beihilfefähigen
Einkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen. In der Richtlinie RL 1992
heißt es unter anderem wie folgt:
„§ 3 Berechnung des beihilfefähigen Einkommens
1.Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Beihilfe- bzw.
Hinterbliebenengeldberechnung die letzte monatliche Grundvergütung einschließlich
persönlicher Zulagen durch Vergütungssicherung gemäß § 17 Abs. 2 MTV sowie § 4 Abs.
6 des Rationalisierungsschutzabkommens und das Hausstandsgeld zugrunde gelegt.
2.Für alle nicht tariflich erfassten Mitarbeiter ist für die
Berechnung der Beihilfe bzw. der Hinterbliebenengeldberechnung die vertraglich
festgesetzte Grundvergütung des letztens Monats vor Eintritt in den Ruhestand
maßgebend.
3.Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht beihilfefähig.
...
§ 4Höhe der Beihilfe
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1.Die Beihilfe beträgt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit für die Einkommensbestandteile
unterhalb eines Zwölftels der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeiterrenten-
und Angestelltenversicherung 0,675 % und oberhalb dieses Betrages 1,9 % des letzten
nach § 3 beihilfefähigen Einkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1, letzter Satz).
Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 35 Jahren erfolgt keine weitere Steigerung.
2.Die zur Berechnung der Höhe der Beihilfe zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf
volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens
183 Kalendertage bestanden hat.
Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht
aufzurunden.
...“
Arbeitnehmer wie der Kläger, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1993 begonnen hat,
waren von dieser Neuregelung nicht betroffen.
Unter dem 04.01.1999 unterzeichnete der Betriebsratsvorsitzende - die Beschlussfassung
durch den Betriebsrat erfolgte unter dem 24.02.1999 - die Betriebsvereinbarung 1/99 (im
weiteren RL 1999) über die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an die Mitarbeiter
der Beklagten. Nach dieser Betriebsvereinbarung sollten die Änderungen der RL 1992
nunmehr auch für die Mitarbeiter gelten, die unter den Geltungsbereich der RL 1989 fielen.
Die Betriebsvereinbarung RL 1999 sah vor, dass die Betriebsrente sich zukünftig aus zwei
Teilen zusammensetzte, wobei der erste Teil den Besitzstand zum Änderungsstichtag
31.03.1998 beinhaltete und der zweite Teil die Zuwächse für Dienstzeiten ab dem
01.04.1998. Darüber hinaus war eine Mindest- und Höchstbegrenzung für die Summe aus
Teil 1 und 2 vorgesehen. Die Höchstbegrenzung betrug 115 % des Nettoaktiveinkommens.
Im Übrigen wird im Einzelnen auf die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom
04.01.1999 (Bl. 39 - 41 d. A.) Bezug genommen.
Im April 1998 ebenso wie im Januar 1999 erhielt der Kläger eine Tarifvergütung in Höhe
von 7.073,-- DM sowie zusätzlich ein Hausstandsgeld in Höhe von 130,-- DM (Bl. 208/209
d. A.).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass durch die Betriebsvereinbarung 1/99 in unzulässiger
Weise in seine Besitzstände und die laufende Betriebsrente eingegriffen werde, ohne dass
ein Rechtfertigungsgrund dafür gegeben sei.
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Feststellung des Besitzstandes unzulässigerweise
auf den 31.03.1998 erfolgt sei und dadurch eine geringere betriebliche Zahlung zu
erwarten sei, da die Rente nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten berechnet
werde, nicht jedoch das Gehalt. Die Feststellung des Besitzstandes nach der m/ntel-
Regelung anstatt wie bisher im Unternehmen üblich durch Division der verdienten
Betriebsrente durch das Bruttoeinkommen führe zu einer geringeren Quote. Bei der
üblichen Berechnung habe sich ein Quotient in Höhe von 3.813,-- DM : 7.292,-- DM =
52,3587 % ergeben.
Die Reduzierung der Steigerung von bisher 1 % auf 0,675 % pro Dienstjahr, begrenzt auf
35 Dienstjahre, benachteilige ihn, weil er bereits 72 % erwirtschaftet habe.
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Die Beklagte hat den Besitzstand auf 34,15 % errechnet und 2,7 % hinzugerechnet (4 x.
06,75 %). Bei Begrenzung des Nettoaktiveinkommens auf 115 % ergebe sich eine
Schlechterstellung für ihn in Höhe von 909,04 DM entsprechend seiner Ausrechnung (Bl.
43 d. A.).
Eine planwidrige Überversorgung habe nicht vorgelegen, da bereits 1993 die Beklagte
davon ausgegangen sei, dass eine Überversorgung vorliege. In Kenntnis dieses
Sachverhaltes habe sie die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1993
begonnen hätte, von dieser Neuregelung ausgenommen. Aufgrund dessen könne die
Beklagte im Jahre 1998 die Überversorgung nicht als Grund für eine Anpassung der
Geschäftsgrundlage heranziehen.
Darüber hinaus sei er als rentennaher Jahrgang zu betrachten, so dass auch für ihn eine
Härteregelung hätte getroffen werden müssen.
Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass vorliegend ein ordnungsgemäßer
Abbau einer Überversorgung erfolgt sei, sei auf die Hilfsanträge zurückzugreifen, die sich
insbesondere mit der Feststellung des Besitzstandes durch die Beklagte beschäftigten. Da
der Betriebsrat erst am 24.02.1999 die Betriebsvereinbarung beschlossen habe, könne sie
auch erst mit diesem Termin Wirksamkeit entfalten.
Der Stichtag 31.03.1998 führe zu einer unzulässigen Rückwirkung, da die beabsichtigte
Änderung im Betrieb nicht bekannt gemacht worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den
Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie vom 01.06.1976 in der
Fassung der Verfahrensregelung 3/89 Stand 18.09.1989 zu leisten.
Hilfsweise hat der Kläger weitere Feststellungsanträge gestellt. Wegen des Inhalts der
Feststellungsanträge 2.1 bis 2.8 wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 26.03.2004 (Bl. 279 und 280 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Klageantrag und die Hilfsanträge zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass die RL 1989, die auf Vorgängerfassung von 1955, 1959, 1969
und 1971 zurückgehe, durch die Betriebsvereinbarung RL 1999 in rechtswirksamer Weise
abgeändert worden sei. Diese Betriebsvereinbarung habe nunmehr unmittelbare und
zwingende Wirkung auch für das Beschäftigungsverhältnis des Klägers. Unter
Zugrundelegung der Besitzstandsregeln des Bundesarbeitsgerichts werde im Streitfall
weder in die erdienten Teilanwartschafsbeträge gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG eingegriffen
noch verringere sich die zeitanteilig erdiente Quote eines variablen Berechnungsfaktors. Es
finde allenfalls ein Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse statt. Dafür lägen
sachliche Gründe vor.
In die erdiente Teilanwartschaft werde nicht eingegriffen, da das die Versorgungszusage
nach RL 1989 praktisch den Betriebsrentenanspruch wie folgt berechne:
„Betriebsrente = 0,85 x versorgungsfähiges Gehalt - SVR“
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Unter exakter Berechnung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebe die quotierte Anwartschaft
des Klägers bezogen auf den Neuordnungsstichtag 31.03.1998 einen Anwartschaftsbetrag
in Höhe von DM 2.204,01 aus folgender Berechnung:
„aufr. Anw.= erreichbare Betriebsrente (65)x Unferf. Quote
= (0,85 x 7.073 - 3.034) x 74 %
= DM 2.978,39x 74 %
= DM 2.204,01“
Die angegebenen 74 % ergäben sich dabei gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG als Anwartschaft
aus folgender Formel:
Anwartschaft = V x m/n
Dabei seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die 444 zurückgelegten
Monate zu den bis zum 16.04.2011 (65. Lebensjahr) erreichbaren 600 Monaten in Bezug
gesetzt worden. Der sich daraus ergebenden Betrag von 2.204,01 DM der Teilrente I sei
jedoch darüber hinaus aufgrund der RL 1999 mit DM 2.459,57 festgelegt worden. Dabei sei
noch nicht berücksichtigt worden, dass das versorgungsfähige Gehalt in der Zeit zwischen
dem Neuordnungsstichtag und der Pensionierung im Jahre 2011 noch ansteigen würde.
Dieser zukünftige Anstieg des Gehaltes sollte nach dem Willen der Betriebspartner
dynamisch sein. Man habe deshalb die über § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilrente I (DM
2.459,57) ins Verhältnis zum damals neu definierten versorgungsfähigen Arbeitsverdienst
des Klägers (statt 7.073,-- DM jetzt DM 7.203,--) gesetzt, was einen Prozentsatz von 34,15
% ergeben habe. Als Teilrente II sei in der Betriebsvereinbarung vom 04.01.1999 vereinbart
worden, dass die Dienstjahre der Zukunft mit den gleichen jährlichen Steigerungssätzen
belegt werden sollten, wie sie auch den Neueintritten bei der Beklagten aus der Zeit seit
dem 01.01.1993 zugute kommen sollten, also eine jährliche Steigerung von 0,675 % des
versorgungsfähigen Gehaltes, insgesamt allerdings begrenzt auf maximal 35 Dienstjahre.
Es sei auch nicht richtig, wenn der Kläger behaupte, dass eine anderweitige übliche
Regelung zu einer höheren Quotierung von 52,3587 % hätte führen müssen.
Der Kläger verkenne insgesamt, dass bei der Feststellung der ersten und zweiten Stufe die
Anwartschaftszeiten festgestellt werden müssen unter Berücksichtigung der Formel
Anwartschaft = V x m/n.
Es sei nicht richtig, dass die 100%ige Anwartschaft mit Erreichen der 35 Dienstjahre allein
erfüllt sei.
Dabei sei als Neuordnungsstichtag der 31.03.1998 festgestellt worden. Es sei zulässig,
den Neuordnungsstichtag auf das Datum zurückzuverlegen, zu dem die Verhandlung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (ungefähr) begonnen hätten. Die internen
Beratungen seien im Frühjahr 1998 aufgenommen worden. Insoweit handele es sich nicht
um eine unzulässige Rückwirkung.
Ausgehend von den obigen Berechnungen ergebe sich, dass die erste und zweite
Besitzstandsstufe nicht tangiert sei. Ein Eingriff habe allerdings auf der dritten
Besitzstandsstufe stattgefunden. Tatsächlich erhalte der Kläger bei seiner Pensionierung
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im Jahre 2011 auf der Basis der RL 1999 eine Betriebsrente (aus der Sicht des
Neuordnungsstichtages) in Höhe von 2.605,69 DM (= 7.203,-- DM x 36,175 %). Auf der
Basis der RL 1989 hätte sich im Jahre 2011 dagegen eine Betriebsrente in Höhe von
2.978,39 DM ergeben (= 85 % x DM 7.073 - DM 3.033,66).
Für Eingriffe in der dritten Stufe seien sachliche Gründe ausreichend. Die Regelung sehe
wie bereits die RL 1992 eine Abkopplung von der Sozialversicherung vor. Auch das
Leistungssystem der öffentlichen Zusatzversorgungskassen sei jetzt
sozialversicherungsunabhängig erfolgt. Es sei im Jahr 1993 auch noch nicht absehbar
gewesen, welche Korrekturen das gesetzliche Rentenversicherungsrecht im Jahre 1998
und 2001 erfahren werde.
Weiter sei als sachlicher Grund eine absolute Überversorgung anzuführen, weil der
Neurentner (Durchschnittsverdiener) des Jahres 1999 auf eine Nettoversorgung von DM
42.177,-- gekommen sei, während er unmittelbar vorher nur einen Nettoverdienst von
33.646,-- DM erzielt hatte. Zugleich sei eine relative Überversorgung eingetreten, weil das
System der alten Richtlinien im Jahre 1999 einen Versorgungsgrad von 125 % auslösen
konnte, während dieser Wert für das Jahr 1961 nur 102 % ausgemacht hatte.
Durch Urteil vom 26.03.2004 hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingereichten Berufung verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren im Wesentlichen weiter unter Änderung der Hilfsanträge und zuletzt
teilweiser Rücknahme der Hilfsanträge.
Er macht weiter geltend, dass die Festlegung des Neuordnungsstichtages auf den
31.03.1998 rechtlich bedenklich sei, da dies eine Rückwirkung beinhalte, die den
Arbeitnehmern nicht vorher angekündigt worden sei.
Darüber hinaus sei auch ein Eingriff in die Besitzstände erfolgt, der nicht gerechtfertigt sei.
Nach der Richtlinie 1/89 sähe die Berechnung des Besitzstandes des Klägers zum
Neuordnungsstichtag wie folgt aus: Das ruhefähige Gehalt des Klägers betrage sowohl am
01.03.1989 als auch am 01.04.1999 gemäß der Gehaltsbescheinigung 7.203,-- DM. Nach
der BV 1/99 sei das beihilfefähige Einkommen hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung
dieses Entgeltes betrage der höchste Satz (§ 12 Abs. 2 RL 89) 6.122,55 DM. Der bis zum
Zeitpunkt der Umstellung erwirtschaftete Satz von 72 % belaufe sich auf 5.186,16 DM.
Nach der Bescheinigung der BfA betrage die erhöhte Rente 2.390,94 DM, wobei zwischen
den Parteien zuletzt unstreitig war, dass der geschätzte Sozialrentenanspruch gemäß § 2
Abs. 5 Satz 1 BetrAVG auf der Basis des Jahres 1998/1999 bei 3.034,-- DM gelegen hat.
Von der erdienten Anwartschaft, so trägt der Kläger weiter vor, sei die Hälfte der
Sozialrente abzuziehen, was einen Betrag in Höhe von 3.622,41 DM ergebe.
Bei der Prüfung, ob eine Kappung stattfinde, sei der Betrag der zu erwartenden
Sozialversicherungsrente wieder hinzuzurechnen, was auch noch bei einem Vergleich
nach dem steuerlichen Näherungsverfahren eine Differenz von 1.162,84 DM ergebe.
Die Beklagte habe dagegen den Besitzstand der RL 1989 unrichtigerweise auf 2.204,01
DM berechnet, was sich zum Einen dadurch begründe, dass die Beklagte auch im Rahmen
der RL 1989 die m/n-tel Regelung anwende und zudem die von ihr berechnete Sozialrente
in voller Höhe zum Abzug bringe. Letzteres verstoße jedoch gegen § 12 Abs. 1 der RL
1989.
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Es könne auch keine planwidrige Überversorgung festgestellt werden. Die Überversorgung
sei bei Einführung der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bewusst in Kauf
genommen worden. Zumindest sei durch die mehrfache Änderung und insbesondere durch
die Neuregelung im Jahr 1993 eine neue Regelung getroffen worden, die festgeschrieben
habe, dass die früher eintretenden Arbeitnehmer sich auf die Bedingungen der RL 1989
einstellen konnten. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch - unstreitig - die
Nettogesamtversorgung bereits 115 % des aktiven Nettoverdienstes betragen.
Aufgrund der Kenntnisse der Beklagten von diesem Umstand und der Tatsache, dass die
bereits beschäftigten Arbeitnehmer zunächst von der RL 1992 nicht betroffen sein sollten
und deshalb ihre Besitzstände behalten sollten, sei die Berufung auf den Grundsatz der
planwidrigen Überversorgung verwirkt. Als ursprüngliche Geschäftsgrundlage sei hier
zumindest der Stand 1993 anzusehen.
Im Übrigen sei die m/n-tel Regelung im Hinblick auf die Gesamtversorgung nicht zulässig.
Die Beihilferegelung der Beklagten sei nicht auf eine Lebenszeit von 65 Jahren
ausgerichtet und für die Berechnung der Anwartschaftszeiten zur Betriebszugehörigkeit
nicht anwendbar.
Im Übrigen sei er, der Kläger, zu den rentennahen Jahrgängen zu zählen und könne für
sich beanspruchen, dass er mit einem Alter von 52 bzw. 53 Jahren zum
Neuordnungsstichtag von der Regelung ausgenommen werde bzw. eine Härteregelung
getroffen werde. Im Übrigen sei er aufgrund der guten Altersversorgung dazu bewogen
worden, bei der Beklagten tätig zu sein.
Hinsichtlich der zuletzt gestellten Hilfsanträge - die Hilfsanträge zu 3.2 und 3.5 hat der
Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen - sei vorzutragen, dass
der Beschluss des Betriebsrats erst vom 24.02.1999 datiere, die Betriebsvereinbarung
jedoch schon am 04.01.1999 unterzeichnet sei. Darüber hinaus sei der Stichtag 31.03.1998
mangels Zulässigkeit der Rückwirkung unwirksam. Der Hilfsantrag zu 3.3 beruhe darauf,
dass die Beklagte richtigerweise zum Zeitpunkt der Besitzstandsfeststellung nicht das
tatsächliche Gehalt mit den hochgerechneten Altersrentenanwartschaften in Beziehung
setzen dürfe.
Der Hilfsantrag zu 3.4 sei begründet, weil die m/n-tel Regelung auf die Gesamtversorgung
nicht zulässig sei, so dass jedenfalls das Verhältnis zwischen dem
Bruttomonatseinkommen am Stichtag 04.01.1999 und der betrieblichen Altersversorgung
unter Berücksichtigung der Zahlen vom 04.01.1999 zu ermitteln wären.
Der Hilfsantrag zu 3.6 sei begründet, da nach § 12 Abs. 1 der Richtlinie 3/89 nicht die volle
sondern nur die hälftige Sozialversicherungsrente zur Anwendung kommt.
Schließlich sei der Hilfsantrag zu 3.7 begründet. Der Betrag in Höhe von 3.759,61 DM
ergebe sich aus der als Anlage 13 beigefügten Berechnung.
Der Kläger beantragt,
1.das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 26.03.2004 (Aktenzeichen 2 Ca 473/03),
zugestellt am 04.05.2004, aufzuheben;
2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine betriebliche
Altersversorgung nach der Richtlinie 01.06.1976 in der Fassung der Verfahrensregelung
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3/89, Stand 18.09.1989, zu leisten.
Hilfsweise
3.1festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Besitzstand des Klägers gemäß § 2
BV 1/99 auf den Stichtag 24.02.1999, hilfsweise auf den 04.01.1999 zu berechnen;
...
3.3festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Besitzstand des Klägers
festzustellen, indem in die Berechnung der Rentenanwartschaften des Klägers am Stichtag
24.02.1999, hilfsweise 04.01.1999, das an diesem Stichtag verdiente Gehalt eingestellt
wird;
3.4festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Besitzstand des Klägers am Stichtag
24.02.1999, hilfsweise 04.01.1999, anhand des Divisors vom Bruttomonatseinkommen
Stand 24.02.1999, hilfsweise 04.01.1999, zur möglichen betrieblichen Altersversorgung
Stand 24.02.1999, hilfsweise 04.01.1999, zu berechnen;
...
3.6festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Besitzstand des Klägers so zu
berechnen, dass nur ½ der anzurechnenden Sozialversicherungsrente angerechnet wird;
3.7festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Besitzstand des Klägers auf
3.759,61 DM (1.922,26 €) festzustellen, indem unter Berücksichtigung eines beihilfefähigen
Einkommens in Höhe von 7.292,-- DM die volle betriebliche Altersversorgung unter
Berücksichtigung des Höchstbetrages als Besitzstand festgestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom
26.03.2004 (einschließlich aller Hilfsanträge) zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt vertiefend vor: Es sei
darauf hinzuweisen, dass die m/n-tel Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG eine
Unverfallbarkeitsberechnung beinhalte. Diese Unverfallbarkeitsberechnung sei für die
Besitzstandsfeststellung entsprechend angewandt worden. Dabei sei auch nicht mit
zweierlei Maß gerechnet worden. Es seien die Werte für den Neuordnungsstichtag
31.03.1998 zugrunde gelegt worden. Mit diesen eingefrorenen Werten erfolge dann freilich
eine Hochrechnung auf das geplante Pensionsalter. Das Gehalt ändere sich dabei wegen
§ 2 Abs. 5 BetrAVG nicht mehr und die Hochrechnung der gesetzlichen Rente erfolge,
wieder wegen § 2 Abs. 5 BetrAVG, mit den eingefrorenen Werten vom 31.03.1998. Darüber
hinaus sei darauf hinzuweisen, dass diese Betriebsrente aufgrund des sich für die Zeit vor
1998 ergebenden Prozentsatzes von 34,15 % zuzüglich 2,25 % (für die Zeit ab 1998 -
zusammen also 36,175 %) des späteren versorgungsfähigen Gehaltes des Klägers
betragen werde. Es gebe keine generelle Regelung einer anderweitigen Quotierung. Wenn
die Rentenberechnung des Herrn T. angegeben werde, so beruhe diese auf der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 6 BetrAVG.
Es werde erneut darauf hingewiesen, dass die Berechnungen des Klägers nicht erläutert
worden seien. Auch hinsichtlich der Rückwirkung sei darauf hinzuweisen, dass es
entscheidend darauf ankomme, wann der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Notwendigkeit
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einer Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vorgetragen habe und um
entsprechende Verhandlungen gebeten habe. Der Kläger könne auch nicht als
rentennaher Jahrgang angesehen werden.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Überversorgung aus dem alten betrieblichen
Versorgungswerk durchaus auch als zwingender Grund für eine Änderung auf der ersten
Besitzstandsstufe (erdiente Anwartschaftsteile) anzuerkennen wäre. Für die Frage der
plangemäßen oder nicht planwidrigen Überversorgung komme es auf die Verhältnisse zur
Zeit der Schaffung der fraglichen Versorgungsregeln an und nicht auf die Verhältnisse von
1993. Ganz unabhängig davon hätte sie, die Beklagte, 1998/1999 auch eine plangemäße
Überversorgung (wenn sie denn tatsächlich plangemäß gewesen wäre) mit den
Betriebsvereinbarungen 1999 wieder abbauen dürften. Dies folge aus der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im öffentlichen Dienst anders als in
der Privatwirtschaft auch plangemäß eingetretene Überversorgungen nachträglich wieder
korrigiert werden dürften. Die Beklagte sei im Jahre 1998/1999 ein Teil des öffentlichen
Dienstes gewesen. Als GmbH habe sie sich deutlich im Mehrbesitz von Kommunen
befunden.
Die Hilfsanträge des Klägers seien unbegründet. Zum Teil seien sie identisch mit dem
Hauptantrag, zum Teil seien sie nicht nachvollziehbar, insbesondere soweit Berechnungen
angestellt worden seien. Im Hinblick auf die gerügte Abrechnung werde ausdrücklich
nochmals auf die Anlage zum Schriftsatz vom 06.12.2004 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des
widerstreitenden Sachverhalts und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien
wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
A.
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und
Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs.
3 ZPO).
B.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Nur hinsichtlich des
Hilfsantrages zu 1. war das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen abzuändern und auf die
Berufung der Klage stattzugeben; im Übrigen war die Berufung ebenfalls zurückzuweisen.
I.
Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig gemäß § 256
Abs. 1 ZPO. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne dieser Vorschrift ist zu
bejahen. Nach dieser Bestimmung kann auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn die klagende
Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche
Entscheidung alsbald festgestellt wird. Unter einem Rechtsverhältnis versteht diese Norm
auch die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von
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Personen untereinander oder zur Sache. Darunter fallen auch einzelne Beziehungen oder
Folgen aus einem Rechtsverhältnis wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen (vgl.
BGH, Urteil vom 03.05.1983, NJW 1984, 1556; BAG, Urteil vom 26.04.1985 - 7 AZR 432/82
- = AP Nr. 48 zu § 611 BGB Lehrer/Dozenten; BAG, Urteil vom 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 -
). Auch das Bestehen eines Rentenanspruchs ist grundsätzlich einer Feststellungsklage
zugänglich (BAG, Urteil vom 19.02.2002 - 3 AZR 589/99 - Juris).
Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit primär um die Frage, ob der Kläger seine
betriebliche Rentenansprüche allein auf die Richtlinien 3/89 über die Gewährung von
Beihilfen an die Werksmitglieder der RWW (RL 1989) stützen kann oder ob diese
Richtlinien durch die Betriebsvereinbarung vom 04.01.1999 abgelöst bzw. modifiziert
worden ist. Damit sind Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Rechtsverhältnis im
Streit, die Gegenstand einer Feststellungsklage sein können.
II.
Die Berufung ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des Klägers zurückgewiesen, da die Beklagte nicht
verpflichtet ist, an den Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie vom
01.06.1976 in der Fassung der Verfahrensregelung 3/89 Stand 18.09.1989 zu leisten. Die
Richtlinien sind in zulässiger Weise durch die Betriebsvereinbarung 1/99 über die
Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an die Mitarbeiter der Beklagten vom
04.01.1999 abgeändert worden und zwar unter Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung
über die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an die Mitarbeiter der Beklagten 2/92
vom 30.12.1992 mit den zusätzlichen Regelungen hinsichtlich des Besitzstandes zum
Änderungsstichtag (Teil I) und hinsichtlich der Zuwächse für Dienstzeiten (Teil II). Die
Betriebsvereinbarung RL 1999 hat die als Gesamtzusage zu wertende RL 1989 abgelöst;
dies allerdings erst mit Wirkung zum 04.01.1999, sodass der Hilfsantrag zu 3.1 Erfolg hatte.
1.Die RL 1989 und deren Richtlinienvorgängerinnen stellen nach Einschätzung der
Kammer jeweils Gesamtzusagen im Rechtssinne dar. Von einer Gesamtzusage wird dann
gesprochen, wenn an alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern in
allgemeiner Form die eine Erklärung des Arbeitgebers gerichtet wird, zusätzliche
Leistungen zu erbringen. Die Arbeitnehmer erwerben dann einen einzelvertraglichen
Anspruch auf diese Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des in der
Gesamtzusage enthaltenen Angebots bedarf es nicht (BAG, Urteil vom 10.12.2002, AP Nr.
249 zu § 611 BGB Gratifikation m. w. N.).
Die Beihilferichtlinien sind zumindest seit dem Jahr 1971 - nach dem Sachvortrag der
Beklagten bereits seit dem Jahre 1955 - von der Arbeitgeberin einseitig aufgestellt und
bekannt gemacht worden. Auch die Änderungen sind jeweils in den Folgejahren einseitig
definiert worden. Erstmalig im Jahre 1992 ist eine Betriebsvereinbarung für die neu
einzustellenden Mitarbeiter insoweit abgeschlossen worden. Es handelt sich demnach bei
den Richtlinien über Gewährung von Beihilfen an die Werksmitglieder zuletzt in der
Fassung vom 18.12.1989 um eine Gesamtzusage, deren Inhalt über § 151 BGB Inhalte der
einzelnen Arbeitsverträge geworden ist.
2.Eine durch eine Gesamtzusage begründete und deshalb auf einzelvertraglicher
Grundlage beruhende betriebliche Ordnung ist gegen Verschlechterung grundsätzlich
durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieses in § 4 Abs. 3 TVG nur unvollkommen
geregelte Prinzip ist Ausdruck des aus dem arbeitsrechtlichen Schutzprinzip hergeleiteten
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Grundsatzes, dass arbeitsrechtliche Gestaltungsfaktoren wie Betriebsvereinbarungen und
Tarifverträge im Verhältnis zu rangniedrigeren Regelungen wie insbesondere
einzelvertragliche Abmachungen Verbesserungen nicht ausschließen können. Sie können
nur einseitig zwingendes Recht schaffen. Damit bleiben günstigere arbeitsvertragliche
Regelungen auch dann, wenn sie auf eine Gesamtzusage zurückgehen, grundsätzlich
gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam (BAG
Großer Senat vom 16.09.1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 55 f., 60 ff. m. w. N. = AP NR. 17 zu
§ 77 BetrVG 1972).
Von diesem Grundsatz lässt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit
der Entscheidung des Großen Senats vom 16.09.1986 nur die folgenden Ausnahmen zu:
Eine Verschlechterung der durch Gesamtzusage begründeten Rechte durch
Betriebsvereinbarung kommt in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage
gestört ist, der Arbeitgeber sich den Widerruf der Gesamtzusage vorbehalten oder sie unter
dem Vorbehalt einer abändernden Neuregelung durch Betriebsvereinbarung gestellt hat,
oder wenn die Neuregelung durch Betriebsvereinbarung zumindest bei kollektiver
Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger als die abgelöste Gesamtzusage ist.
Kommt aufgrund einer der genannten Alternativen eine verschlechternde Ablösung durch
Betriebsvereinbarung an sich in Betracht, ist auf einer zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob
die Neuregelung bei der Ablösung der durch Gesamtzusage geschaffenen Ordnung die
Gebote des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat (BAG,
16.09.1986, a. a. O., BAGE 53, 42, 69; Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - NZA 2003,
986/988; Beschluss vom 17.06.2003 - 3 ABR 43/02 - AP Nr. 44 zu § 1 BetrVG Ablösung =
DB 2004, 714 - 716).
a)Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die Neuregelung durch
Betriebsvereinbarung ungünstiger ist als die RL 1989. Ein Vorbehalt zugunsten der
Beklagten hinsichtlich einer Abänderung der Richtlinie durch Betriebsvereinbarung ist nicht
ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Ein derartiger
Änderungsvorbehalt kann sich zwar auch aus den Gesamtumständen ergeben, wenn sich
z. B. aus der Entwicklung des Versorgungswerks und der Beteiligung des Betriebsrats in
der Vergangenheit an Änderungen eine „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ ergeben würde.
Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte sich vorbehalten hätte,
die Gesamtzusage durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu ändern (vgl. auch BAG,
Urteil vom 10.12.2002 a. a. O.).
b) Im Streitfall ist jedoch festzustellen, dass die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage
gestört ist, weil es zu einer planwidrigen Überversorgung durch die Richtlinie RL 1989
gekommen sei. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit entschieden, dass dabei den
Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen
werden muss. Je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen werden soll, desto
gewichtiger müssen die Gründe sein, die den Eingriff rechtfertigen sollen. Das
Bundesarbeitsgericht hat deshalb die Prüfungsmaßstäbe im Laufe der Zeit durch folgende
Dreiteilung verdeutlicht (BAG, Urteil vom 26.08.1997 - 3 AZR 213/96 - NZA 1998, 605 = DB
1998, 2330; BAG, Urteil vom 10.12.2001 - 3 AZR 512/00 - NZA 2003,1414)
„Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG errechnete
Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. Ein derartiger Eingriff setzt
zwingende Gründe voraus.
Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitunabhängigen
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Berechnungsfaktors (sog. erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert
werden.
Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente
dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür genügen sachliche Gründe.“
Die Kammer folgte der Beklagten insoweit, dass im Streitfall allenfalls die dritte Stufe durch
die vorgesehenen Änderungen durch die RL 1999 betroffen ist und für die
Verschlechterung sachliche Gründe gegeben sind.
aa)Die Beklagte hat zutreffend dargetan, dass auf der ersten Besitzstandstufe angesiedelt
ist, was der betroffene Arbeitnehmer auf der Basis der alten Versorgungsregelungen als
unverfallbare Anwartschaft im Sinne von § 2 BetrAVG erhalten hätte, wenn er am
Neuordnungsstichtag aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschieden wäre. Die Höhe
einer unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmt sich nach der Formel
Anwartschaft = V x m/n
Darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen. Unter Berücksichtigung dieser Formel
ergibt sich als Anwartschaft des Klägers entgegen der von ihm erstellten Berechnung
ausschließlich ein unverfallbarer Anwartschaftsbetrag in Höhe von 2.204,01 DM. Dies
entspricht der Unverfallbarkeitsquote von 74 % (444 : 600 Monate) bezogen auf 85 % des
zum Neuordnungsstichtag versorgungsfähigen Gehaltes von 7.073,-- DM minus der gemäß
§ 2 Abs. 5 BetrAVG anrechenbaren Sozialversicherungsrente aufgrund des sogenannten
steuerlichen Näherungsverfahrens.
Der Kläger hat zuletzt nicht mehr bestritten, dass sich der nach dem steuerlichen
Näherungsverfahren zu errechnende Sozialversicherungsrentenbetrag auf 3.034,-- DM
beläuft. Diese Berechnung entspricht der eindeutigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.1991 - 3 AZR 520/90 - NZA 1992, 466 =
DB 1992, 638 m. w. N.). Nach dieser Rechtsprechung sind gemäß § 2 Abs. 5 Satz BetrAVG
maßgeblich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens. Dies gilt auch für die
Berechnung der später zu erwartenden Sozialversicherungsrente. Für die Berechnung der
zu erwartenden Sozialversicherungsrente kann der Arbeitgeber auf das in § 2 Abs. 5 Satz 2
BetrAVG beschriebene Näherungsverfahren zurückgreifen. Der auf diese Weise ermittelte
Wert der Anwartschaft ist mit dem Zeitwertfaktor im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrAVG
(Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Betriebszugehörigkeit) zu multiplizieren. Diesen
Grundsätzen ist die Beklagte ausweislich ihrer Berechnung nachgekommen. Die Kammer
nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Seiten 7 und 8 und 17 und 18
des Schriftsatzes der Beklagten vom 08.04.2003 Bezug.
Soweit der Kläger einwendet, dass die m/n-tel Regelung den Grundsätzen der
unverfallbaren Anwartschaft nicht gerecht wird, weil die Maximalhöhe von 75 % der
beihilfefähigen Dienstbezüge nach § 6 RL 1989 erreicht sei und deshalb eine ratierliche
Kürzung nicht zulässig sei, widerspricht diese Auffassung eindeutig den Regelungen in § 1
Ziffer 3 d RL 1989, die als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe festlegt, dass das
Werksmitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat. Es kann deshalb nicht angenommen
werden, dass der Kläger nach 35 Dienstjahren einen vollen Anspruch auf „vorgezogene
Altersrente ohne Berücksichtigung der Zurücklegung der gesamten Anwartschaftszeiten“
hätte. Dies würde eine Regelung voraussetzen, dass der Arbeitnehmer zu einem
bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten
könnte und bereits von diesem Zeitpunkt an die ungekürzte Rente beinhalten sollte (vgl.
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BAG, Urteil vom 06.03.1984 - 3 AZR 87/82 - BB 1984, 1749/1750); für eine derartige
Auslegung ergeben sich aus den Richtlinien 1989 keine Anhaltspunkte. Vielmehr geht es
hier darum, dass die unverfallbaren Anwartschaftsrechte zum Zeitpunkt 31.03.1998
„eingefroren werden sollten“ um den dahingehenden Besitzstand festzustellen und darüber
hinaus nach der RL 1999 weitere Leistungen zu errechnen. Für die Berechnung des
Anwartschaftsrechts zu einem bestimmten Zeitpunkt kommt es nämlich - vorbehaltlich einer
günstigeren Regelung in der Versorgungsordnung - nicht darauf an, welchen Vollanspruch
der Arbeitnehmer erhielte, wenn er zum Stichtag in den Ruhestand getreten wäre, wie dies
der Kläger verlangt, sondern darauf, den Teil des erreichbaren Vollanspruchs zu ermitteln,
der dem Verhältnis der bis zum Stichtag zurückgelegten Beschäftigungszeit zu der bis zur
festen Altersgrenze erreichbaren Beschäftigungszeit entspricht (§ 2 Abs. 1 BetrAVG, BAG
Urteil vom 25.05.2004 - 3 AZR 145/03 - Juris).
§ 6 RL 1989 regelt zum einen, dass die Beihilfe frühestens nach zehnjähriger
beihilfefähiger Dienstzeit gewährt wird, zum anderen legt sie die beihilfefähigen Bezüge bis
zum Höchstsatz von 75 % fest. Natürlich verkennt die Kammer nicht, dass mit der
Festlegung der Höhe im Hinblick auf 35 Dienstjahre der Höchstbetrag schon erreicht wird
und es durchaus möglich sein kann, dass ein Arbeitnehmer mehr als 35 Dienstjahre
erbringt. Diese Deckelung beinhaltet aber nicht zugleich die Rechtsfolge zugunsten des
Klägers, dass eine unverfallbare Anwartschaft der Höhe nach mit Erreichen der 35
Dienstjahre bereits anzunehmen wäre. Dafür hätte es einer ausdrücklichen Regelung
bedurft.
Die Beklagte hat nach alledem zu Recht die exakte nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 BetrAVG
quotierte Anwartschaft des Klägers mit 2.204,01 DM errechnet, wobei als beihilfefähiger
Dienstbezug das im Tarif festgelegte Grundgehalt (§ 5 Ziffer 1 RL 1989) zugrundegelegt
wurde. Dies betrug nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers 7.073,-- DM und nicht etwa
7.292,-- DM wie vom Kläger in seinen Berechnungen angegeben.
Der Sachvortrag des Klägers, dass in anderen Fällen der Betrag der unverfallbaren
Anwartschaft aus dem Quotienten des Bruttomonatseinkommens zum erwarteten
Beihilfeanspruch errechnet worden sei, ist zum einen nicht nachvollziehbar. Zum anderen
ist allein aus der Tatsache, dass einem Mitarbeiter möglicherweise unter Berücksichtigung
von
§ 6 BetrAVG eine derartige Rechnung erstellt worden ist, ein Anspruch des Klägers auf
entsprechende Verfahrensweise nicht begründbar. Ob und aus welchen Gründen
gegebenenfalls in einem anderen Fall richtig oder falsch gerechnet worden ist, führt auch
unter Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht zu einem Anspruch des Klägers. Dies würde
nämlich voraussetzen, dass die Beklagte tatsächlich eine gleichförmige Regelung in der
Vergangenheit gepflegt hätte, die einen Anspruch des Klägers begründen könnte. Dafür
fehlt es jedoch ebenfalls an Anhaltspunkten.
Ist demnach davon auszugehen, dass die von der Beklagten dem Kläger errechneten
2.459,57 DM den gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG gesicherten Anwartschaftsbetrag von
2.204,01 DM übersteigen, kann kein Eingriff in die erdienten Anwartschaftsrechte des
Klägers vorgelegen haben. Dieser Sockelbetrag entspricht unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Richtlinie 1999 (höheres Grundgehalt) 34,15 % des versorgungsfähigen
Gehaltes.
bb)Mit zutreffenden Gründen hat die Beklagte dargelegt, dass durch die Neuregelung in
den Richtlinien RL 1999 auch kein Eingriff in die zeitanteilig erdiente Quote eines variablen
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dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors (sogenannte erdiente Dynamik) vorliegt. Nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und dem zutreffenden Sachvortrag der
Beklagten betrifft die Dynamikfrage insbesondere die endgehaltsabhängigen
Versorgungszusagen, also die Versorgungszusagen, in denen den Arbeitnehmern
beispielsweise versprochen wurde, ihre Betriebsrente betrage später einen bestimmten
Prozentsatz ihres letzten Gehaltes vor der Pensionierung. Auf der zweiten
Besitzstandsstufe muss also entschieden werden, ob der auf der ersten Besitzstandsstufe
ermittelte (statische) Teilbetrag bis zur Pensionierung des Arbeitnehmers proportional zu
den weiteren Gehaltssteigerungen des Arbeitnehmers mitwächst oder ob er mit den
Verhältnissen des Neuordnungsstichtages für immer beitragsmäßig eingefroren wird (vgl.
BAG, Urteil vom 03.09.1991 - 3 AZR 369/90 - DB 1992, 994 unter C II 2 b der Gründe). Auf
der Basis der Richtlinie 1989 würde die zuvor ermittelte Anwartschaft bis zum 16.04.2011
(Pensionierung des Mitarbeiters) noch im gleichen Verhältnis steigen, wie in dieser Zeit
das versorgungsfähige Gehalt des Klägers steigen wird. Diese Vorgabe wird von der
Richtlinie 1999 permanent erfüllt. Durch den Dynamisierungsbefehl in § 2 Teil 1 letzter Satz
der Richtlinie 1999 ist nämlich sichergestellt, dass der für den 31.03.1998 an sich ermittelte
statische Betrag der ersten Besitzstandsstufe (DM 2.204,01), der durch die RL 1999 auf DM
2.459,57 angehoben wurde, bis zur Pensionierung des Klägers immerzu im gleichen
Verhältnis wie sein Gehalt steigen wird. Dieser Prozentsatz beträgt zumindest 34,15 %.
Hinzu kommen noch die hinzuzurechnenden Teilbeträge der Zuwächse für die
Dienstzeiten ab 01.04.1998. Insoweit ist für die Kammer nicht erkennbar und vom Kläger
auch insoweit nicht im Einzelnen in Zweifel gestellt, dass ein Eingriff im Rahmen der
erdienten Dynamik durch die Neuregelung nicht erfolgt ist.
cc)Die Kammer folgt weiter der Auffassung der Beklagten, dass ein sachlicher Grund für die
belastende Änderung der Zuwächse beim Kläger für die Zeit nach der Neuregelung
vorliegen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.1997 - 3 AZR 529/96 - a.
a. O. können die Betriebspartner in die Erwartung, durch weitere Arbeit weitere
Versorgungsrechte hinzu verdienen zu können, aus „sachlichen proportionalen Gründen“
eingreifen (BAG, Urteil vom 23.09.1997 - 3 AZR 529/96 - DB 1998, 318).
Als sachlicher Grund, der zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann, sind
dabei aufgrund von Änderungen in der Gesetzeslage eintretende Änderungen
angenommen worden, die dazu führen, dass der für den Arbeitnehmer bei der
Versorgungszusage erkennbare Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird. Dies ist dann
der Fall, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber
dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen
würde. Grundsätzlich kann aus einer Versorgungszusage kein schützenswertes Vertrauen
der Arbeitnehmer entstehen, sie würden eine Gesamtversorgung in Höhe von mehr als 100
% des letzten Nettoeinkommens erhalten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine
solche Überversorgung ausdrücklich oder konkludent zugesagt ist (vgl. BAG, Urteil vom
23.09.1997 - 3 AZR/96 - NZA 1998, 719 = DB 1998, 779). Eine die Anpassungsbefugnis
begründende Überversorgung kann aber auch dann vorliegen, wenn sich aus einer in der
Versorgungszusage enthaltenen Gesamtversorgungsobergrenze oder einer
Höchstbegrenzungsklausel ergibt, dass die Versorgungszusage nur einen unterhalb der
letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser
Versorgungsgrad nunmehr aufgrund der Änderungen insbesondere im Abgabenrecht
planwidrig erheblich überschritten wird (vgl. auch Blomeier/Otto, BetrAVG, 2. Aufl.,
Einleitung Rdnr. 551 m. w. N.; Höfer, BetrAVG, Arbeitsrecht, Stand September 2004 ART
Rdnr. 450, 452); das Bundesarbeitsgericht hat insoweit bestätigt, dass auch das Entstehen
einer relativen Überversorgung einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirkt und daher
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eine Angleichung der Versorgung an das ursprüngliche Versorgungsziel rechtfertigen kann
(BAG, Urteil vom 23.09.1997 - 3 AZR 85/96 - unter B II 3 a der Gründe).
Im Streitfall geht die Kammer davon aus, dass zumindest eine relative Überversorgung
durch das Versorgungswerk in den Richtlinien RL 1989 eingetreten ist. Dabei kann
dahingestellt bleiben, auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung der ursprünglichen
Versorgungsregelungen abzustellen ist. Geht man mit der Beklagten davon aus, dass sich
unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommens bezogen auf
den Beginn des Versorgungsanspruchs des Klägers im Jahr 1961 der Versorgungsgrad bei
102 % lag und nunmehr im Jahre 1999 bei 125 %, so ergibt sich die Überversorgung ohne
weiteres. Aber auch dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass im Hinblick auf
die Neuregelung in der Richtlinie 1992 und der ausdrücklichen Mitteilung an die übrigen
Arbeitnehmer, dass die Versorgungsanwartschaften nicht berührt werden, auf das Jahr
1993 für die Feststellung der planwidrigen Überversorgung abzustellen ist, so ist doch
unstreitig zwischen den Parteien, dass bereits im Jahr 1993 die Nettogesamtversorgung
bei 115 % des aktiven Nettoverdienstes lag. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass
der Prozentsatz der Nettogesamtversorgung bis zum Jahre 1999 weiter gestiegen ist. Er hat
lediglich nicht bestätigen können, soweit von der Beklagten 125 % angegeben ist. Dann
steht jedoch fest, dass auch nach dem Jahre 1993 sich eine weitere Erhöhung des
Prozentsatzes der Überversorgung über 115 % manifestiert hat.
Wenn die Regelung in der Richtlinie RL 1999 für die Mindest- und Höchstbegrenzung für
die Summe aus Teil I und Teil II auf 115 % des Nettoeinkommens (Nettoaktiveinkommens)
begrenzt wird, so hält sich diese Neuregelung an die ursprüngliche Geschäftsgrundlage
nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers. Die neue, unter Berücksichtigung des
Besitzstandes und der Zuwächse gestaffelte Gesamtversorgungsobergrenze senkt das
Ruhegeld deshalb nicht weiter ab, sondern begrenzt lediglich die weitere Steigerung des
Gesamtnettoaktiveinkommens. Im Streitfall wird dabei nicht in zeitanteilig erdiente
Besitzstände eingegriffen, sondern lediglich eine weitere Steigerung für die Zukunft
verhindert (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 23.09.1997 - 3 AZR 85/96 - a. a. O.).
dd)Ist demnach davon auszugehen, dass die Regelungen in den Richtlinien 1999 nach der
Betriebsvereinbarung vom 04.01.1999 der Beklagten grundsätzlich nicht zu beanstanden
sind, so gilt dies nach Auffassung der Kammer nicht für die Festlegung des
Neuordnungsstichtags auf den 31.03.1998. Die Kammer ist vielmehr der Auffassung, dass
als Neuordnungsstichtag im Sinne auch der Besitzstandsfeststellung auf den 04.01.1999
abzustellen ist. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung im
Übrigen.
(a)Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, wann der Betriebsrat
die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung vom 04.01.1998 durch Beschluss genehmigt
hat. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat als Gremium eine
von einem Repräsentanten des Betriebsrats abgeschlossene Betriebsvereinbarung auch
noch durch spätere Genehmigung wirksam werden lassen kann. Der Mangel der nicht
ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Betriebsratsvorsitzenden kann durch einen
ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats rückwirkend geheilt werden (Fitting u. a.,
Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 22. Aufl., § 77 Rdnr. 28; Richardi,
Betriebsverfassungsgesetz, 10. Aufl. § 77 Rdnr. 32). Zuletzt war unstreitig, dass der
Betriebsratsbeschluss zur Billigung der Betriebsvereinbarung am 24.02.1999 zustande
gekommen ist. Damit gilt die Unterzeichnung vom 04.01.1999 als genehmigt. Die
Betriebsvereinbarung ist mit diesem Tag in Kraft getreten.
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(b)Die Kammer ist der Auffassung, dass für die Grundsätze der Rückwirkung nicht darauf
abgestellt werden kann, wann zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber - ungefähr -
die Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung begonnnen worden sind. Zwar können
die Vertragsparteien grundsätzlich ihre Vereinbarungen auch mit Wirkung für die
Vergangenheit abändern. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt für Vereinbarungen,
die wie die Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge für Dritte unmittelbare Wirkung
entfalten. Hier setzt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf schützenswertes Vertrauen der
Normunterworfenen auf die bisherige Normlage der Regelungsbefugnis der
Betriebspartner und Tarifvertragsparteien eine Grenze. Diese Grenze ist dann nicht
überschritten, wenn die betroffenen Arbeitnehmer mit einer rückwirkend belastenden
Regelung rechnen mussten und sich darauf einrichten konnten (BAG 18.09.2001 - 3 AZR
728/00 - NZA 2002, 1164/1167 = DB 2002, 1114 m. w. N.). Wesentlich erscheint der
Kammer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die
Normunterworfenen mit einer rückwirkend belastenden Regelung rechnen mussten oder
nur eine ganz kurzzeitige Rückwirkungssregelung getroffen worden ist (2 Monate im Urteil
vom 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 -). Dabei ist nach Auffassung der Kammer nicht auf die
Kenntnis eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes wie den Kläger abzustellen, sondern auf
das schützenswerte Vertrauen der Arbeitnehmer im Allgemeinen. Dies folgt aus § 78 Satz 2
BetrVG, wonach Arbeitnehmer wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat nicht benachteiligt oder
begünstigt werden dürfen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass den Arbeitnehmern im
Betrieb Mitteilung gemacht worden ist über die mit dem Betriebsrat geführten
Verhandlungen. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob oder wer gegebenenfalls die
Arbeitnehmer zu informieren hat. Hier ist darüber zu befinden, ob ein Sachverhalt vorliegt,
der einen Vertrauensschutz zugunsten von einzelnen Arbeitnehmern aufhebt, weil er in
seinem Vertrauen nicht schützenswert ist und wusste, dass eine Änderung im Rahmen der
betrieblichen Alterszusage bevorstand. Eine Information der Arbeitnehmerschaft der
Beklagten liegt nicht vor. Vorliegend konnte der Kläger sich deshalb darauf berufen, dass
er über eine detaillierte Information über die beabsichtigen Änderungen als Mitglied der
Arbeitnehmerschaft nicht verfügte. Ganz im Gegenteil war den Arbeitnehmern, deren
Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1993 begonnen hatte, unter dem 25.01.1993 (Bl. 335 d. A.)
zur Kenntnis gebracht worden, dass sie von der damaligen Neuregelung in der
Betriebsvereinbarung ab 01.01.1993 nicht betroffen sein würden.
(c)Auch wenn die Kammer die Regelung des Neuordnungsstichtages 31,3.1998 aufgrund
dessen für unwirksam hält, ändert sich an der rechtlichen Wertung nach den oben
dargestellten Grundsätzen im Hinblick auf den fehlenden Eingriff in die erdienten
Anwartschaftsrechte und die erdiente Dynamik nichts. Die unverfallbar gewordene
Versorgungsleistung würde sich bei dem Stichtag 04.01.1999 allenfalls auf 2.248,43 DM
belaufen. Dies ergäbe sich daraus, dass sich bei 453 von 600 erreichbaren Monaten (m/n)
ein Prozentsatz von 75,50 % ergeben würde, der unter Zugrundelegung der Rechnung der
Beklagten nicht zu einem Betrag von 2.204,01 DM sondern zu dem angegebenen Betrag
von 2.248,43 DM führen würde. Dieser Betrag läge immer noch unter der nach der
Regelung der Beklagten dem Kläger zugebilligten Besitzstandsbetrages gemäß der RL
1999. Auch bei der erdienten Dynamik würde sich unter Berücksichtigung der obigen
Darlegungen nach Einschätzung der Kammer kein über die zugebilligten 34,15 %
hinausgehender Protentsatz ergeben. Vielmehr läge dieser Betrag bei 32 %, wenn man die
Vergütung von 7.073,-- DM in Beziehung setzt zu dem unverfallbaren Anspruch in Höhe
von 2.248,43 DM.
(c) Die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung RL 1999 hinsichtlich des
Änderungsstichtages führt auch nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung im
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Ganzen.
Gem. § 139 BGB, der auch im Bereich der Betriebsvereinbarungen Anwendung findet, führt
die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn
nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat die Unwirksamkeit der gesamten
Betriebsvereinbarung oder weiterer für sich isoliert gesehen, wirksamer
Betriebsvereinbarungen nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne die
unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr
enthält. Stellt sich dagegen der verbleibende Teil einer Betriebsvereinbarung als eine
weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung dar, so kommt es für deren isolierte
Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegen stehenden Willen der Betriebsparteien
regelmäßig nicht an. Dies folgt aus dem Normcharakter einer Betriebsvereinbarung. Er
gebietet es, ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, im Interesse der Kontinuität und
Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung diese so weit aufrecht zu
erhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten
kann (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003, NZA 2003, 1097; Urteil vom 22.07.2003 - 1 ABR
28/02 - AP Nr. 108 zu § 87 BetrVG 1972 Juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Betriebsvereinbarung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Tag der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung, der 04.01.1999,
insgesamt in dem Regelungswerk für die dort geregelten Stichtage und
Berechnungszeitpunkte anzuwenden ist. Mit diesem Tag wollten die Betriebspartner die
Betriebsvereinbarung in Kraft setzen und es ist anzunehmen, dass die Betriebspartner eine
Regelung in der Form , wie sie die Kammer hinsichtlich des Änderungsstichtages für
zulässig erachtet, auf jeden Fall vereinbaren wollten, da der Wille zur Änderung der
Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.1993 erteilt wurden auf jeden Fall zum Ausdruck
gekommen ist.
3.Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihr Anpassungsrecht auch nicht
etwa verwirkt. Für eine Verwirkung genügt es nicht, dass der Rechtsinhaber längere Zeit
sein Recht nicht ausgeübt hat. Außerdem ist erforderlich, dass der von diesem Recht
Betroffene nach dem früheren Verhalten des Rechtsinhabers erwarten durfte, das Recht
werde nicht mehr geltend gemacht. Dieser sogenannte Umstandsmoment setzt einen
Vertrauenstatbestand voraus, der im vorliegenden Fall fehlt (vgl. BAG, Urteil vom
28.07.1998 - 3 AZR 357/97 - NZA 1999, 780/783). Das Bundesarbeitsgericht hatte das
Vertrauen des Arbeitnehmers selbst dann verneint, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er
beabsichtige den Altbestand von Versorgungsberechtigten auch künftig zu schonen.
Solche Erwartungen müssten in rechtsverbindlicher Weise festgelegt werden, bei einer
Betriebsvereinbarung etwa durch den Ausschluss der Kündigung.
Im Streitfall hat die Beklagte zwar nach Abschluss der Betriebsvereinbarung hinsichtlich
der neu eingestellten Arbeitnehmer (RL 1992) den länger beschäftigten Mitarbeitern
mitteilen lassen, dass diese Betriebsvereinbarung sie nicht betreffe. Sie hat jedoch nicht
zum Ausdruck gebracht, dass sie gänzlich davon Abstand genommen habe, auch bei
diesen Arbeitnehmern gegebenenfalls über Einschränkungen der betrieblichen
Altersversorgung nachzudenken.
4.Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er von der Versorgungskürzung deshalb
besonders betroffen sei, weil er als rentennaher Jahrgang anzusehen sei und deshalb
keine anderweitige Vorsorge mehr treffen könne, so vermochte die Kammer diesem
Gesichtspunkt nicht Folge zu leisten. Zum einen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass in
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der Rechtsprechung vertreten wird, dass ein 52jähriger Arbeitnehmer als rentennaher
Jahrgang anzusehen ist. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.1962 - 1 AZR 8/61 - (AR-Blattei Ruhegehalt Nr. 33)
beruft, ergibt sich aus dem Sachverhalt dieses Urteils, dass ein rentennaher Jahrgang
angenommen wurde, als die Rente unmittelbar bevorstand, d. h., ein halbes Jahr etwa. Von
einem derartigen Sachverhalt kann beim Kläger jedoch ohne weiteres nicht ausgegangen
werden. Auch wenn zugunsten des Klägers berücksichtigt wird, dass im Arbeitsleben
regelmäßig das Rentenalter mit 65 Jahren nicht erreicht wird, so bedeutet dies nicht, dass
der Kläger mit einem Alter von 52 Jahren bereits (bezogen auf welchen Zeitpunkt?) als
rentennaher Jahrgang anzusehen ist. Es bestand deshalb auch keine Veranlassung,
zugunsten des Klägers eine Härteregelung zu treffen. Zum anderen ist darauf hingewiesen,
dass in der Richtlinie RL 1999 (§ 2) nur solche Arbeitnehmer von der geänderten Regelung
ausgenommen wurden, die am Stichtag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Dass für diesen Mitarbeiterkreis eine Sonderregelung getroffen worden ist erscheint nicht
angreifbar. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch für den Kläger, entsprechend
behandelt zu werden.
III.
Unter Berücksichtigung der obigen Erörterungen konnte nur der Hilfsantrag zu 3.1 Erfolg
haben.
1. Die Beklagte ist verpflichtet, den Besitzstand des Klägers gemäß § 2 der
Betriebsvereinbarung 1/99 (RL 1999) auf den Stichtag 04.01.1999 zu berechnen. Auch
wenn oben (II 2. b) dd) (3) ) dargelegt wurde, dass die Kammer davon ausgeht, dass sich
keine Veränderungen hinsichtlich der Bewertung der Anwartschaften und der Dynamik der
ersten beiden Stufen der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht
zugrundezulegenden Besitzstandsregelungen bei der Neuregelung des betrieblichen
Versorgungswerkes ergeben, kann dem Kläger das Feststellungsinteresse an der
Berechnung unter Berücksichtigung des Änderungsstichtages 04.01.1999
nicht abgesprochen werden. Zumindest bei der Berechnung des Prozentsatzes der
Teilrente I der RL 1999 ergeben sich Änderungen, wenn der Änderungsstichtag statt des
31.03.1998 der 04.01.1999 ist.
2. Der Feststellungsantrag zu 3.3 ist richtigerweise von der Beklagten als nicht
nachvollziehbar angesehen worden. Das am Stichtag 04.01.1999 verdiente Gehalt ist
zwischen den Parteien insoweit unstreitig, als der Kläger im Januar 2003 7.073,-- DM +
130,-- DM Hausgeld verdient hat. Was der Kläger mit diesem Feststellungsbegehren
erreichen will erschließt sich der Kammer nicht. Ein Feststellungsinteresse gem. § 256
ZPO ist nicht feststellbar.
3. Der Feststellungsantrag zu 3.4 ist aus den oben bereits dargelegten Gründen (II 2.b) aa))
unbegründet. Für die vom Kläger angenommene Berechnung gibt es keine
Rechtsgrundlage.
4. Soweit der Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 3.6 festgestellt haben will, dass die
Beklagte verpflichtet ist den Besitzstand so zu berechnen, dass nur ½ der anzurechnenden
Sozialversicherungsrente angerechnet wird, ergibt sich die Unbegründetheit dieses
Begehrens bereits daraus, dass zwischen den Parteien kein Streit besteht, dass bei dem
Kläger aufgrund der langen Beschäftigungsdauer der Betriebsrentenanspruch sich nach
der Formel:
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Betriebsrente = 0,85 x versorgungsfähiges Gehalt - SVR
ergibt. Wie die Beklagte zuletzt in der Anlage zum Schriftsatz vom 06.12.2004 verdeutlicht
hat, führt die Berechnung mit dieser Methode zum gleichen Ergebnis, als wenn man die
vorläufige Betriebsrente unter Abzug des halben Rentenbetrages nach dem
Annäherungsverfahren berücksichtigt und dann den Kürzungsbetrag im Hinblick auf die
Obergrenze von 85% reduziert. Immer ist jedoch auch für die Berechnung der Anwartschaft
( Besitzstand) nach der m/n-tel Methode der erdiente Betriebsrentenbetrag zu kürzen. Dies
übersieht der Kläger.
5. Soweit der Kläger schließlich unter 3.7 festgestellt haben will, dass die Beklagte
verpflichtet ist, seinen Besitzstand auf 3.759,61 DM festzustellen, in- dem unter
Berücksichtigung eines beihilfefähigen Einkommens in Höhe von 7.292,-- DM die volle
betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung des Höchstbetrages als Besitzstand
festgestellt wird, konnte dieser Antrag bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger
zuletzt eingeräumt hat, dass die anzurechnende Sozialversicherungsrente mit einem
Annäherungswert von 3034,-DM zu berücksichtigen ist, ohne dass der Kläger angegeben
hat, in welcher Höhe er nunmehr welchen Besitzstand festgestellt haben will. Ganz
abgesehen davon hat der Kläger in der Anlage 13 zur Berufungsbegründungsschrift (Bl.
369/370 d.A.) verschiedene Berechnungen aufgestellt, die mit den Ausführungen in der
Berufungsbegründung nicht übereinstimmt (Bl. 302 d.A.). Schließlich hat der Kläger nicht
berücksichtigt, dass nach den obigen Darlegungen sehr wohl die m/n-tel Methode zur
Errechnung des Besitzstandes heranzuziehen ist und auch die Gesamtvergütung nicht mit
7.292,--DM zu Grunde zu legen ist. Einschließlich Hausgeld ergibt sich allenfalls ein Betrag
von 7.203,--DM.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO.
Dabei hat die Kammer den Teil des Unterliegens der Beklagten mit 1/20 bei einem
Gesamtstreitwert von 14400,-- € ( 36 x Differenzbetrag nach Berechnung des Klägers in
Höhe von 465,-- € monatlich abzgl. ca. 15 % im Hinblick auf die Feststellungsanträge
)geschätzt und bewertet.
Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung.
Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch sind die
Voraussetzungen einer Divergenzrevision ersichtlich, da die Kammer auf der Grundlage
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig beim
Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
GoekeNeliusJaeckel