Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.07.2002

LArbG Düsseldorf: rechtsschutz, vertretung der partei, verschulden, kündigung, gewerkschaft, arbeitsgericht, ausschluss, vollmacht, anmerkung, prozesshandlung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15 Ta 282/02
Datum:
30.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Ta 282/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 761/02
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung
Verschuldenszurechnung,Einzelgewerkschaft Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde
Normen:
§ 5 Abs. 1 KSchG; § 85 Abs. 2 ZPO §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ein gewerkschaftllich vertretener Arbeitnehmer muss sich bei
verspäteter Klageerhebung ein Verschulden seiner Einzel- bzw.
Fachgewerkschaft im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nach § 85 Abs. 2
ZPO zurechnen lassen - auch wenn nur der DGB- Rechtschutz GmbH
Prozessmandat erteilt wurde. 2. Eine zwecks Klageerhebung
aufgesuchte und den Arbeitnehmer zunächst betreuende
Einzelgewerkschaft ist - einem Korrespondenzanwalt vergleichbar -
ihrerseits als insoweit mandatierter Bevollmächtigter im Sinne des § 85 II
ZPO anzusehen. 3. Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer
Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2
ArbGG gegeben.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird
der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen
vom 16.05.2002 1 Ca 761/02 abgeändert.
Der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 14.100,-- ​.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G R Ü N D E :
1
G R Ü N D E :
1
I.
2
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von Seiten der Beklagten mit Schreiben
vom 27.02.2002 zum 30.09.2002 ausgesprochenen Kündigung des mit dem Kläger seit
dem 01.01.1975 bestehenden Arbeitsverhältnisses.
3
Mit der am 28.03.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der
Kläger gegen die ihm am 28.02.2002 zugegangene Kündigung und beantragt die
nachträgliche Zulassung der Klage. Zur Begründung dieses Antrages hat er angegeben,
am 20.03.2002 zu seiner Gewerkschaft IG-Metall gegangen zu sein und um
Klageerhebung gegen die Kündigung gebeten zu haben. Der Geschäftsführer der IG-
Metall habe dann am 21.03.2002 gegen 16.00 Uhr der Kassenführerin die Unterlagen
übergeben, mit der Bitte, sie an die D.-Rechtsschutz GmbH im Hause weiterzuleiten.
Diese habe die Unterlagen jedoch nicht sofort weitergereicht, sondern wegen anderer
Arbeiten diese erst einen Tag später, am 22.03.2002 zur D.-Rechtsschutz GmbH
gebracht. Ein Arbeitnehmer, wenn er sich entscheide, Rechtsschutz bei der
Gewerkschaft zu suchen, suche grundsätzlich seine Einzelgewerkschaft auf und werde
von dieser zunächst betreut. Die Weitergabe an den D.-Rechtsschutz werde von den
Einzelgewerkschaften unterschiedlich gehandhabt. Erkläre jedoch die
Einzelgewerkschaft, dass sie selbst den Fall nicht verfolgen werde, sondern an die D.-
Rechtsschutz GmbH weitergeben werde, so unterschreibe der Arbeitnehmer eine
Prozessvollmacht auch ausschließlich und allein für den D.-Rechtsschutz, wie
vorliegend auch im Falle des Klägers geschehen.
4
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat mit Beschluss vom 16.05.2002, auf den im Übrigen
Bezug genommen wird, die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen. Seine
Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger das
Verschulden der Einzelgewerkschaft, die es unterlassen habe, rechtzeitig die
Unterlagen zum D.-Rechtsschutz weiterzuleiten, nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO
angerechnet werden könne, da Prozessvertreter nach der Prozessvollmacht allein die
D.-Rechtsschutz GmbH sei. Es gebe von daher keine Zurechnungsnorm, die es erlaube,
dem Kläger das Verschulden des Gewerkschaftssekretärs anzulasten.
5
Der Beschluss ist der Beklagten am 07.06.2002 zugestellt worden. Mit der am
20.06.2002 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen sofortigen Beschwerde
verweist die Beklagte darauf, dass die Nachlässigkeit der Gewerkschaft IG-Metall dem
Kläger unter dem Gesichtspunkt des Vertreterverschuldens anzurechnen sei, da die IG-
Metall hinsichtlich der Aufnahme der notwendigen Daten für die Kündigungsschutzklage
Vertreter der D.-Rechtsschutz GmbH sei. Die Einzelgewerkschaft IG-Metall bereite den
Fall für die D.-Rechtsschutz GmbH mundgerecht auf. Insofern bestehe eine
Arbeitsteilung zwischen den Gewerkschaften, die zu einer engen Bindung führe. Selbst
wenn die Einzelgewerkschaft nicht als Unterbevollmächtigte des D.-Rechtsschutzes im
Zusammenhang mit der Datenaufnahme zu sehen sei, so spräche doch die intern
geregelte Aufgabenverteilung und die vollständige Vorbereitung der
Kündigungsschutzklage durch die Einzelgewerkschaft dafür, dem D.-Rechtsschutz dies
als Organisationsverschulden zuzurechnen. Der D.-Rechtsschutz müsse als
Prozessbevollmächtigter die Organisation so gestalten, dass die fristgerechte
Übermittlung der Kündigungsschutzklage sichergestellt sei und hinreichend überwacht
werde.
6
Der Kläger ist dem Beschwerdevorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten.
7
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
8
II.
9
Die gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthafte und gem. § 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung
mit §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist
zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
10
1. Der Kläger hat gegen die ihm am 28.02.2002 zugegangene Kündigung mit der erst
am 28.03.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verspätet, weil nach Ablauf der
3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage erhoben. Sein Antrag auf nachträgliche
Zulassung der verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage ist zwar zulässig. In der
Sache kann er jedoch abweichend von der Beurteilung des Arbeitsgerichts nach
Auffassung des Beschwerdegerichts keinen Erfolg haben.
11
2. Die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage setzt voraus, dass der
Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach der Lage der
Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Kündigung zu erheben (§ 5 Abs. 1 KSchG). An der Versäumung der
Klagefrist darf den Arbeitnehmer in der Regel keinerlei Verschulden treffen, auch nicht
in Form leichter Fahrlässigkeit, da die Einhaltung der Klagefrist der Rechtssicherheit
dient (ErfK-Ascheid, § 5 KSchG, Rdnr. 2 m. w. N.).
12
a) Die Frage, ob es dem durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger eines
Kündigungsschutzprozesses gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, wenn die Klage
durch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig erhoben wird,
ist seit langem heftig umstritten (vgl. dazu KR-Friedrich, § 5 KSchG, Rdnr. 69 b ff;
Wenzel in Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG, § 5 Rz. 85 ff Stand Juni 1999; APS-
Ascheid, § 5 KSchG, Rz. 27 ff; ErfK-Ascheid, § 5 Rz. 5; demnächst Vossen in
Stahlhacke/Preis/Vossen, 8. Aufl., § 5 KSchG, Rdnr. 1845 ff Fußnote 254;
Tschöpe/Fleddermann, Betriebsberater 1998 Seite 157 ff alle mit zahlreichen
Rechtsprechungsnachweisen). Vom Beschwerdegericht wird sie in ständiger
Rechtsprechung bejaht (vgl. so z. B. zuletzt mit Beschluss vom 28.03.2002 15 Ta 91/02
mit Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgerichts). Ebenso wie bei den
in § 233 ZPO genannten Fristen geht es bei der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG um die
Einhaltung einer dem Gericht gegenüber einzuhaltenden Frist, bei deren Versäumung
Rechtsnachteile entstehen (so Bundesverfassungsgericht vom 25.02.2000 1 BvR
1363/99 AP Nr. 13 zu § 5 KSchG 1969 unter Hinweis auf BAG Urteil vom 06.08.1987 2
AZR 553/86 -). Grundgedanke des § 85 Abs. 2 ZPO ist es, dass eine Partei, die ihren
Rechtsstreit durch einen Vertreter führt, in jeder Weise so behandelt werden soll, als ob
sie ihn selbst führen würde. Das entspricht dem auch im materiellen Zivilrecht zu
beobachtenden Grundsatz, dass derjenige, der die Erfüllung eigener Pflichten auf
Personen seines Vertrauens überträgt, für deren Verschulden einzustehen hat (§ 278
Satz 1 BGB): Die Übertragung einer Pflicht soll zur Folge haben, dass sie durch eine
andere Person erfüllt wird, nicht aber, dass die Pflicht entfällt. Die Nichtanwendung des
§ 85 Abs. 2 ZPO auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 KSchG würde aber gerade dies
bewirken: Von dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitnehmer die Führung des Prozesses
seinem Prozessbevollmächtigten überträgt, wäre für die Einhaltung der Frist praktisch
niemand mehr verantwortlich: Der Arbeitnehmer nicht, weil er mit der Beauftragung
13
seines Anwaltes das Seine getan hätte, der Anwalt nicht, weil sein Verhalten außer
Betracht bliebe. Der Kläger einer Kündigungsschutzklage könnte also auch durch die
Beauftragung eines Anwalts die gesetzliche Vorschrift des § 4 Satz 1 KSchG de facto
beseitigen, indem sie dann nämlich eine Frist vorsähe, für deren Einhaltung niemand
verantwortlich gemacht werden könnte.
Von einer Vertiefung der für eine Zurechung von Vertreterverschulden bei verspäteter
Klageerhebung nach § 4 KSchG sprechenden Argumente (vgl. insoweit aus letzter Zeit
z. B. Thüringer LAG vom 30.11.2000 7 Ta 19/00 -) und einem weitergehenden Beitrag
zu der seit langem kontrovers geführten Rechtsdiskussion zur Anwendung des § 85
Abs. 2 ZPO bei verspäteter Klageerhebung durch Vertreterverschulden soll abgesehen
werden, da nach der Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (nunmehr endlich) die
Möglichkeit zur Herbeiführung einer abschließenden Klärung und einheitlichen
Rechtsprechung durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht
gegeben ist. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer V Bezug
genommen.
14
b) Einer vertiefenden Auseinandersetzung bedarf es wegen der Besonderheiten des
vorliegenden Falles allerdings noch im Hinblick auf die Frage des Beginns der für § 85
ZPO relevanten Vertretung und der insoweit als Bevollmächtigte angesprochenen
Personen.
15
aa) Soweit ersichtlich, ist bislang noch nie ernsthaft in Abrede gestellt worden, dass § 85
Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch auf arbeitsgerichtliche Verfahren Anwendung findet.
Streitig ist allein, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall sein soll. Auch nach der (Gegen-
)Meinung, die eine Anwendung des § 85 Abs. 2 im Rahmen des § 4 KSchG ablehnt,
kann mithin in einem recht frühen Stadium des Verfahrens dem Arbeitnehmer ein Fehler
seines Prozessbevollmächtigten zum Verhängnis werden und dazu führen, dass es zu
einer Überprüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung bzw. deren Rechtswirksamkeit
nach § 626 BGB erst gar nicht kommt, so etwa, wenn die bereits erhobene Klage
versehentlich zurückgenommen wird, ein rechtskräftiges klageabweisendes
Versäumnisurteil nach Säumnis im Gütetermin ergeht, ein im Gütetermin
abgeschlossener, für den Arbeitnehmer aber unakzeptabler Widerrufsvergleich nicht
rechtzeitig widerrufen wird etc.
16
bb) Die Klageerhebung ist eine Prozesshandlung. § 85 Abs. 2 ZPO differenziert nicht
danach, ob es um eine Prozesshandlung innerhalb eines bereits anhängigen
Verfahrens oder um die Einleitung eben dieses Verfahrens geht (Grunsky, Anmerkung
zu LAG Hamm, EzA Nr. 8 zu § 5 KSchG). Die Vertretung und damit dann auch die
prozessuale Verschuldenszurechnung beginnt mit der Annahme des Mandats durch
den Vertreter (BGH vom 19.04.1967 NJW 1967, 1567 f.; Zöller-Vollkommer ZPO 23.
Aufl., § 85 Rdnr. 22; Mü-Ko. ZPO 2. Aufl. v. Mettenheim § 85 Rdnr. 21; Thomas/Putzo
ZPO 22. Aufl., § 85 Rdz. 7,14; Brehm, Anmerkung zu LAG Hamm vom 21.12.1995 LAGE
Nr. 73 zu § 5 KSchG; Thüringer LAG vom 30.11.2000, 7 Ta 19/00 m. w. N.).
17
Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist derjenige, dem durch
Rechtsgeschäfte die Befugnis zur eigenverantwortlichen Vertretung der Partei erteilt
wurde. Die Vollmacht muss nicht im vollen Umfang der §§ 81 83 ZPO bestehen. Auch
wer von der Parteien nur mit einzelnen Handlungen beauftragt wurde, wie z. B. mit der
Entgegennahme von Zustellungen oder mit der Führung der Korrespondenz ist
Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 (Mü-Ko. a. a. O. § 85 Rdnr. 15 m. w.
18
N.; Zöller-Vollkommer a. a.O. § 85 Rdnr. 17 m. w. N.). Dabei kann eine Parteien
durchaus mehrere Vertreter (gleichzeitig oder nacheinander) haben. Sind mehrere
Prozessbevollmächtigte vorhanden, so haftet die Parteien für das Verschulden jedes
einzelnen, sofern seine Handlungen im Rahmen der erteilten Vollmacht liegen. Auch
das Verschulden eines Korrespondenzanwalts, der für den am Prozessgericht
zugelassenen Rechtsanwalt die Schriftsätze vorbereitet, ist der Partei zuzurechnen (zur
Verschuldenszurechnung bei mehreren Prozessbevollmächtigten vgl. BGH vom
17.12.1987 NJW 1988 Seite 1079 ff.; BGH vom 10.10.1995, VersR 1996, 606 f.; BGH
vom 28.03.1990 VersR 1990 Seite 801 ff.; Mü-Ko.-von Mettenheim § 85 Rdnr. 19; Zöller-
Vollkommer § 85 Rdnr. 21).
Namentlich bei einem Rechtsanwalt, der am Prozessgericht nicht zugelassen war,
konnte sich mithin die Situation ergeben, dass derselbe als Verkehrsanwalt fungierte,
wohingegen das Prozessmandat einem anderen Bevollmächtigten erteilt wurde. Das
Fehlen eines Prozessmandats bedeutet mithin nicht, dass der als Verkehrsanwalt tätige
Vertreter nicht Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO wäre (vgl. zu dessen
Haftung BGH a. a. O.). Von einem solchen Fall zu unterscheiden ist jedoch ein
Sachverhalt, bei dem ein Anwalt zwar (auskunftserteilend) tätig geworden ist, von der
Parteien jedoch überhaupt nicht mandatiert worden war (vgl. dazu BGH vom 13.12.1995
FamRZ 1996, 408 f.), als auch der Fall, dass es sich um eine im Vorfeld liegende
Beratung handelt, die keinen Prozessführungsauftrag bezweckt und damit nach
allgemeiner Ansicht außerhalb des Geltungsbereiches des § 85 Abs. 2 ZPO liegt (vgl.
dazu etwa Bader/Brahm/Dörner/Wenzel § 5 KSchG Rdnr. 86). Zu fordern ist, dass sich
die Vertretungsmacht irgendwie auf den Prozess bezieht (LAG Frankfurt vom
15.11.1988 LAGE Nr. 41 zu § 5 KSchG).
19
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier zu fragen, welche Rolle der Einzel- bzw.
Fachgewerkschaft im Zusammenhang mit der Entgegennahme, Aufbereitung und
Weiterleitung eines Klageauftrages zukommt, wenn sie von einem ihrer Mitglieder
zwecks Klageerhebung aufgesucht wird.
20
aa) Da die Erteilung eines solchen Mandats und dessen Annahme auch formlos
erfolgen kann (BGH vom 15.10.1986 BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 1) wäre
jedenfalls dann, wenn die Einzel- Fachgewerkschaft den Fall selber verfolgt, ab dem
Zeitpunkt, ab dem sie sich der Sache annimmt, von einer Mandatsannahme
auszugehen mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt auch § 85 Abs. 2 ZPO
anzuwenden wäre.
21
bb) Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer dann gelten, wenn das
prozessuale Betreiben der Sache nicht durch die Einzel- bzw. Fachgewerkschaft selbst
erfolgt, sondern dadurch substituiert wird, dass sie die Sache an den D. Rechtsschutz
GmbH zum Zwecke der Prozessführung weitergibt. Der BGH (BGH vom 10.01.2002 III
ZR 62/01 NZA 2002 Seite 446 ff.) hat bei einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation die
Rechtstellung der Einzelgewerkschaft mit der eines den Verkehr der Partei mit dem
Prozessbevollmächtigten führenden Korrespondenzanwaltes verglichen. Selbst wenn
die Aufgaben und Pflichten der Einzelgewerkschaft im Rahmen der Einleitung eines
Klageverfahrens mit denen eines Korrespondenzanwaltes nicht in jedem Falle
deckungsgleich sein sollten, ist eine weitestgehende Vergleichbarkeit mit einem
Korrespondenzanwalt nach Auffassung des Beschwerdegerichts indes zu bejahen. Das
Gewerkschaftsmitglied, dass sich zum Zwecke der Einlegung einer Klage zu seiner
Gewerkschaft begibt, geht davon aus, dass ab dem Zeitpunkt, in dem sich seine
22
Gewerkschaft der Sache annimmt, seine Interessen nunmehr durch einen Dritten sei es
ganz durch die Fachgewerkschaft selbst oder arbeitsteilig durch sie und die im weiteren
eingeschaltete D. Rechtsschutz GmbH wahrgenommen werden. Wollte die
Fachgewerkschaft eine bloße Botenfunktion mit unverbindlicher Hilfestellung bei der
Zusammenstellung der Unterlagen und Informationen für die Klageerhebung
einnehmen, müsste sie dies deutlich machen, anderenfalls der Arbeitnehmer davon
ausgehen kann und muss, dass er nicht erst ab Klageerhebung und beschränkt auf das
Prozessmandat sondern zuvor bereits aufgrund eines insoweit schon bestehenden
Mandatsverhältnisses umfassend betreut und vertreten wird entsprechend der
(satzungsmäßigen) Aufgabe der einzelnen Gewerkschaften.
3. Das Verschulden der Einzelgewerkschaft bezüglich der verspäteten Weiterreichung
der Unterlagen ist dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO somit zuzurechnen.
23
Irgendwelche Umstände, die den für die Gewerkschaft tätig gewordenen
Geschäftsführer bzw. Gewerkschaftssekretär hätten entlasten können, sind nicht
vorgetragen worden so insbesondere auch nichts zur Frage, ob ausreichende
Vorkehrungen getroffen worden waren, dass die Klage durch die D. Rechtsschutz
GmbH noch rechtzeitig eingereicht werden konnte, wozu zumindest gehörte hätte, dass
die (ansonsten zuverlässige) Kassenführerin eigens auf die Dringlichkeit der
Angelegenheit und die Notwendigkeit sofortiger Erledigung hingewiesen worden wäre.
Dazu findet sich im Sachvortrag des Kläger jedoch nichts.
24
III.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
26
IV.
27
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Streitwert der
Kündigungsschutzklage (§ 12 Abs. 7 KSchG).
28
V.
29
Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Ziff. 1, 2 ArbGG n. F.
zuzulassen, da die dort genannten Voraussetzungen vorliegend gegeben sind.
30
Die Beschwerdekammer sieht keinen Grund, § 78 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG n.
F. auf das Beschwerdeverfahren nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG nicht anzuwenden, wie
es vereinzelt vertreten wird (so demnächst Vossen in Stahlhacke/Preis/Vossen KSchG
8. Aufl., Rdnr. 1869 m. w. N.; GK-ArbGG-Wenzel § 78 Rdnr. 121).
31
Wie zuvor bereits § 78 ArbGG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung regelt auch
§ 78 ArbGG in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung das Beschwerdeverfahren
und so u. a. auch den für dieses geltenden Instanzenzug , d. h. die Möglichkeit zur
weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, welche nach
dem alten Recht auf wenige Ausnahmefälle beschränkt war. Die in § 78 Abs. 2 ArbGG
a. F. enthaltene Beschränkung findet sich in § 78 ArbGG n. F. nicht mehr. Auf die
Regelung des Beschwerdeverfahrens gegen erstinstanzliche Entscheidungen folgt die
Regelung der Rechtsbeschwerde, die nach dem Verweis auf § 72 Abs. 2 ArbGG immer
dann zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder einer
32
der in § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG genannten Divergenzen vorliegt.
Die in § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG angesprochene sofortige Beschwerde ist eine
Beschwerde im Sinne des § 78 Satz 1 ArbGG gesetzlich zugelassen und gerichtet
gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (§ 567 Abs. 1 ZPO). Anders als etwa in §
98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts über die Beschwerde nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG nicht
ausgeschlossen (worden). Ob ein solcher Ausschluss etwa aus Gründen der
Verfahrensbeschleunigung im Verfahren nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG wünschenswert
gewesen wäre oder ob nicht wegen des jahrzehntelangen Rufes der
Landesarbeitsgerichte nach dem Gesetzgeber zwecks Ermöglichung einer
Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der nachträglichen
Kündigungsschutzklagenzulassung ein Ausschluss der Rechtsbeschwerde zum BAG
gerade auf diesem Gebiet unangemessen gewesen wäre, hat die Beschwerdekammer
nicht zu entscheiden. Diese (schwerwiegende) Entscheidung hat allein der Gesetzgeber
zu treffen. Auch verbietet es sich, diese Entscheidung (über einen Ausschluss der
Rechtsbeschwerde) in § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG ergänzend hineinzuinterpretieren . § 5
Abs. 4 Satz 2 KSchG ist erkennbar keine abschließende Regelung, sondern nimmt mit
dem verfahrensrechtlich selbst nicht näher geregelten terminus technicus sofortige
Beschwerde auf die einschlägigen Verfahrensregelungen zu diesem Rechtsinstitut
Bezug, an deren Schicksal sie bei entsprechenden Gesetzesänderungen, wie hier z. B.
vom 27.07.2001, dann entsprechend auch teilnimmt.
33
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
34
Gegen diesen Beschluss kann vom Kläger
35
RECHTSBESCHWERDE
36
eingelegt werden.
37
Die Rechtsbeschwerde muss
38
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
39
nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
40
Bundesarbeitsgericht,
41
Hugo-Preuß-Platz 1
42
99084 Erfurt,
43
Fax: (0361) 2636 - 2000
44
eingelegt werden.
45
Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
46
Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder
47
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
48
schriftlich zu begründen.
49
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von
einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
50
gez.: Dr. Stoltenberg
51