Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.11.2002

LArbG Düsseldorf (Vergütung, Anspruch auf Beschäftigung, Pflichtstundenzahl, Schule, Beamtenverhältnis, Gleichbehandlung, Arbeitsgericht, Aufklärungspflicht, Schüler, Bewährung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 (14) Sa 810/02
13.11.2002
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
4. Kammer
Urteil
4 (14) Sa 810/02
Arbeitsgericht Essen, 5 Ca 302/02
Gleichbehandlung Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung
Art. 3, 33 II GG, §§ 249 ff. BGB
Arbeitsrecht
1. Kein Anspruch auf Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis aus dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für befristet eingestellte Lehrkräfte
nach dem Programm "Geld statt Stelle". 2. Zu den Voraussetzungen
eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung einer
Aufklärungspflicht.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen
vom 10.04.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Die Klägerin ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und weist die
Fächerkombination Deutsch, Mathematik und Sachunterricht auf.
Die Parteien schlossen mehrere befristete Arbeitsverträge beginnend mit dem
Arbeitsvertrag vom 30.09./10.10.1997 und soweit es vorliegend von Interesse ist den
befristeten Vertrag vom 10.08.1999/17.08.1999 für die Zeit vom 17.10.1999 bis 08.10.2000
(Bl. 27 d. A.), vom 08.08.2000 für die Zeit vom 08.10.2000 bis 25.08.2001 (Bl. 28 d. A.)
sowie danach weitere befristete Arbeitsverträge, unter anderem vom 18.07.2001.
Das Lehrereinstellungsverfahren wird von dem beklagten Land im Wesentlichen wie folgt
gehandhabt:
Lehrkräfte bewerben sich um die Einstellung in den Schuldienst des Landes. Unter
Beachtung der Durchschnittsexamensnote des ersten und zweiten Staatsexamens sowie
der Anrechnung von Vordienstzeiten wird eine Rangfolge unter den Bewerbern gebildet.
Die hiernach besten Bewerber einer bestimmten Fächerkombination, das heißt die Ersten
dieser Rangfolge, erhalten ein Einstellungsangebot. Denjenigen Bewerbern, die nach
denen, die ein Einstellungsangebot erhalten haben, als nächste auf der Rangliste folgen,
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macht das beklagte Land ein Vertretungspoolangebot in dem betreffenden Jahr. Dabei
kann sich der Bewerber, der ein solches Angebot erhält, nicht darauf verlassen, auch in
den Folgejahren ein solches Angebot zu bekommen, weil sich aufgrund des Prinzipes der
Bestenauslese und der Bedarfsituation der Fächer andere Reihenfolgen ergeben können
mit der Folge, dass er in der Rangliste der Bewerber zurückfällt.
Diese Vertretungspoolverträge schließt das beklagte Land seit Beginn des Schuljahres
1999/2000. Diese Verträge werden auf der Grundlage des
Beschäftigungsförderungsgesetzes für die Dauer von einem Jahr befristet und mit in der
Regel der Wochenstunden einer Vollzeitkraft angeboten. Ziel dieses Vertretungspools, der
bei den Schulämtern gebildet wird, ist es, auf kurzfristigen Unterrichtsausfall bis maximal
vier Wochen an den Grundschulen schnell reagieren zu können. Besteht aufgrund eines
solchen kurzfristigen Unterrichtsausfalles Vertretungsbedarf, werden die für den
Vertretungspool eingestellten Lehrkräfte von den Schulämtern gegebenenfalls nur für
wenige Tage der vom Ausfall betroffenen Schule zugewiesen. Die Vertretungspoolkräfte
werden nicht an einer bestimmten Schule eingestellt und werden auch nicht in das
Kollegium einer Schule eingebunden. Während des Vertretungseinsatzes stellt die
Vertretungspoollehrkraft keine Klassenarbeiten und sie nimmt auch nicht an Konferenzen
oder Klassenfahrten teil. Da die Vertretungspoolangebote aufgrund dieser Bedingungen
relativ unattraktiv waren, betrug die Absagequote der Lehrkräfte, denen ein
Vertretungspoolvertrag angeboten wurde, ca. 80 %.
Neben diesen (befristeten) Vertretungspoolverträgen schließt das beklagte Land befristete
Verträge im Wesentlichen zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkraft
(sogenannte EZU-Verträge) oder zur Vertretung
einer Lehrkraft, die längerfristig wegen Krankheit, Mutterschutz oder Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung (Vertrag nach dem Programm Geld statt Stellen ab. Für diese
Verträge können sich die Bewerber direkt vor Ort, das heißt bei den einzelnen Schulen der
jeweiligen Städte bewerben.
Unter dem 13.12.2000 schrieb die Ministerin B. alle Lehrerinnen und Lehrer des
Vertretungspools in Grundschulen an und erklärte, dass alle Vertretungspoolkräfte
nunmehr in Dauerbeschäftigungsverhältnisse übernommen werden, wobei die Zeit des
Vertretungspools im Rahmen der weiteren Beschäftigung voll angerechnet werde. Die
Bezirksregierung D.hat aufgrund dessen geregelt, dass Poolkräfte nicht mehr am
Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen, da ihnen die Übernahme in
Dauerschulverhältnisse zugesagt worden sei. Alle Lehrkräfte, die sich im Vertretungspool
befinden, erhielten zum 01.02.2001 einen Ergänzungsvertrag angeboten, der ihnen die
nahtlose Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum 01.08.2001 bzw.
01.08.2002 garantiert. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses wurden sie mit der
Pflichtstundenzahl beschäftigt und nach fünf Jahren werden sie in das Beamtenverhältnis
mit der Möglichkeit, volle Stundenzahl zu unterrichten, unter den Voraussetzungen
eingestellt.
Jetzt, das heißt, im Jahre 2002, werden nach wie vor Vertretungspoolkräfte seitens des
beklagten Landes gesucht und mit einer entsprechenden Zusage auf unbefristete
Einstellung im Falle der Bewährung eingestellt.
Mit Klage vom 21.02.2001 begehrt die Klägerin das Bestehen bzw. die Übernahme in ein
Dauerschulverhältnis mit dem beklagten Land, hilfsweise unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung einer Aufklärungspflicht die Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin
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ein Angebot als Poolkraft im Vertretungspool zu machen gemäß den Bedingungen, die für
den Vertretungspool gelten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass zwischen den Land N.-
und der Klägerin ein auf unbestimmte zeit bestehendes
Arbeitsverhältnis besteht, gemäß dem die Klägerin bis zum
31.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungs-
gruppe BAT III beschäftigt wird, gemäß dem die Klägerin auf
Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl bei
Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe
BAT III beschäftigt wird und gemäß dem die Klägerin zum
01.08.2004 in das Beamtenverhältnis eingestellt wird, sofern
die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraus-
setzungen vorliegen;
2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum
31.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Ver-
gütungsgruppe BAT III zu beschäftigen, auf Antrag der
Klägerin ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl
bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungs-
gruppe BAT III zu beschäftigen und die Klägerin zum
01.08.2004 in das Beamtenverhältnis einzustellen, sofern
die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraus-
setzungen vorliegen;
3. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin
gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben:
Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss
eines unbefristeten Arbeitsvertrages, auf welchen der BAT
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und die diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge
Anwendung finden, und in welchem weiter geregelt ist, dass
die Klägerin bis zum 31.07.2004 mit der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Ver-
gütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird,
auf Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl
bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe
BAT III beschäftigt wird, und in welchem weiter geregelt ist,
dass die Klägerin zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis
eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und laufbahn-
rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Hilfsweise:
Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines
bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem
die Klägerin mit der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit
bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungs-
gruppe BAT III im Vertretungspool beschäftigt wird, auf
welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden
oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung findet und in
welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung
zum 01.08.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt
wird, auf Antrag ab dem 01.08.2006 mit voller Pflichtstunden-
zahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungs-
gruppe BAT III beschäftigt wird, und in welchem weiter geregelt
ist, dass die Klägerin ab dem 01.08.2006 in das Beamten-
verhältnis eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage der Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2001 18 Sa 1266/01 abgewiesen.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens ihr Klageziel weiter.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung zu den
Vertretungspoolkräften aus den Gründen bestehe, wie sie der erkennenden Kammer aus
den anderen Verfahren bekannt sei.
Unabhängig hiervon habe das beklagte Land die ihm obliegende Aufklärungspflicht
verletzt, als es die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass aufgrund des Schreibens
der Ministerin B. vom 13.12.2000 die Bedingungen für den Vertretungspool verbessert
worden seien. Unter diesen Voraussetzungen hätte sie, die Klägerin, aber ein solches
Angebot angenommen.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.04.2002,
AZ: 5 Ca 302/02, abzuändern und
1. festzustellen, dass zwischen dem Land N.
und der Klägerin ein auf unbestimmte Zeit
bestehendes Arbeitsverhältnis besteht, gemäß dem die
Klägerin bis zum 31.07.2004 mit der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen
Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt
wird, gemäß dem die Klägerin auf Antrag ab dem 01.08.2004
mit voller Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Ver-
gütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt
wird und gemäß dem die Klägerin zum 01.08.2004 in
das Beamtenverhältnis eingestellt wird, sofern die be-
amtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
vorliegen,
2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum
31.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Ver-
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gütungsgruppe BAT III zu beschäftigen, auf Antrag der
Klägerin ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl
bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungs-
gruppe BAT III zu beschäftigen und die Klägerin zum
01.08.2004 in das Beamtenverhältnis einzustellen, sofern
die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraus-
setzungen vorliegen;
hilfsweise,
3. das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin gegen-
über folgende Willenserklärung abzugeben:
Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss
eines unbefristeten Arbeitsvertrages, auf welchen der BAT
und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung
finden, und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bis zum 31.07.2004 mit der
regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Ver-
gütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird,
auf Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl
bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe
BAT III beschäftigt wird, und in welchem weiter geregelt ist,
dass die Klägerin zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis
eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und laufbahn-
rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Hilfsweise:
Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines
bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem
die Klägerin mit der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit
bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungs-
gruppe BAT III im Vertretungspool beschäftigt wird, auf
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welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden
oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung findet und in
welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung
zum 01.08.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt
wird, auf Antrag ab dem 01.08.2006 mit voller Pflichtstunden-
zahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungs-
gruppe BAT III beschäftigt wird, und in welchem weiter geregelt
ist, dass die Klägerin ab dem 01.08.2006 in das Beamten-
verhältnis eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es weist unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens darauf hin, dass ein
Anspruch auf Gleichbehandlung aus den Gründen nicht bestehe, wie sie in der
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2001 dargestellt worden
seien. Unabhängig hiervon bestehe auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das
beklagte Land. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Klägerin auf eine geänderte
Einstellungspraxis für die Lehrkräfte im Vertretungspool hinzuweisen, weil im Jahre 2000
die Klägerin nicht mehr bestgeeignet gewesen sei. Sie habe lediglich im Jahre 1999 wie
zwischen den Parteien unstreitig ist ein Angebot ein Einstellung in den Vertretungspool
erhalten, weil sie zum damaligen Zeitpunkt in der Rangliste der Bewerber auf einer
entsprechenden Rangposition gestanden habe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte
ergänzend Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
I.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug
genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin keinen
Anspruch auf Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. auf Übernahme in ein
Dauerschulverhältnis aus den Gründen habe, wie sie in der Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2001 dargestellt worden seien (Seite 16 21
der Entscheidungsgründe).
II.
Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist im Einzelnen festzustellen:
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1. Klarzustellen ist zunächst, das die Klägerin die ihr vorliegende Befristung zur
Überprüfung des Gerichts stellen konnte, obwohl sie die nachfolgenden befristeten
Arbeitsverträge unterzeichnet hat. Entscheidend ist insoweit, dass ihre unter dem
21.01.2002 erhobene Klage gegen den befristeten Arbeitsvertrag einem Vorbehalt dann
gleichkommt, wenn die Klage während der laufenden Befristung aber noch vor Abschluss
des neuen befristeten Arbeitsvertrages bzw. der neuen befristeten Arbeitsverträge wie
vorliegend erhoben worden ist (vgl. BAG vom 09.07.1997, EzA § 21 BErzGG Nr. 2).
2. Entgegen der Auffassung de Klägerin war das beklagte Land berechtigt,
Vertretungspoolkräfte bevorzugt einzustellen, ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht
insoweit nicht.
Für die Kammer ist insoweit allein entscheidend, dass ein sachlicher Grund dafür besteht,
allein den Vertretungspoolkräften das hier vorliegende Angebot einer Dauerbeschäftigung
zu machen, weil sie im Unterschied zu den übrigen befristet eingestellten Lehrkräften nicht
an einer bestimmten Schule bzw. verschiedenen Schulen und in das dortige Kollegium
dieser Schule dauerhaft eingegliedert sind, sondern an einer Vielzahl unterschiedlichen
Schulen oft nur wenige Tage zur Deckung eines dort ad hoc durch den Ausfall einer
Lehrkraft entstandenen Unterrichtsbedarfs eingesetzt werden. Die Vertretungspoolkräfte
müssen also nicht nur kurzfristig mit einem für sie fremden Lehrerkollegium klarkommen
sondern sich zusätzlich in den jeweiligen unterschiedlichen Wissenstand der ihnen
zugewiesenen Klassen der jeweiligen Schulen einarbeiten. Hinzu kommt, dass die
einzelnen Schulen aufgrund des unterschiedlichen Einzugsgebietes, aus dem die Schüler
kommen, in ihrem Charakter geprägt sind und damit die dort jeweils vorherrschenden
unterschiedlichen sozialen Verhältnisse der einzelnen Schüler jeweils neue
Anforderungen und dies kurzfristig an die Poolkraft stellen. Berücksichtigt man weiterhin,
dass Schüler in Schulklassen häufig gegenüber einer Lehrkraft anderes reagieren, wenn
sie um die kurzfristige Vertretungssituation wissen, insbesondere wissen, dass diese
Lehrkraft keine Klassenlehrerfunktion im Schuljahr dauerhaft ausübt und stellt man darüber
hinaus die oft unterschiedlichen Anfahrtswege zu den einzelnen Schulen in Rechnung,
ergeben sich für die Poolkraft insgesamt Belastungen, die gerade aus ihrer Tätigkeit als
solche d. h. ihrem kurzfristigen Einsatz in einer Schule sich ergeben mit der Folge, dass
das sich hieraus zwangsläufig ergebende Erfahrungswissen, einschließlich der
Unterrichtserfahrung eine ungleich größere ist als bei den übrigen befristet eingestellten
Lehrkräften, die jedenfalls in der Regel an einer bestimmten Schule und in bestimmten
Klassenverbänden tätig sind.
Angesichts der Notwendigkeit, Poolkräfte an unterschiedlichen Schulen und wechselnd bei
Bedarf einzusetzen, um einen kurzfristigen Unterrichtsausfall an den jeweiligen Schulen
auszugleichen, war daher das beklagte Land aus den dargelegten Gründen berechtigt,
allen Poolkräften eine Zusage auf Dauerbeschäftigung zu machen und sie damit
gegenüber den anderen Vertretungskräften zu bevorzugen.
III.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist das beklagte Land auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht
verpflichtet, der Klägerin ein Angebot als Poolkraft im Vertretungspool gemäß den jetzt
geltenden Bedingungen zu machen.
Die gegenteilige Argumentation der Klägerin übersieht insoweit, dass im Gegensatz zu
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dem von der erkennenden Kammer entschiedenen Rechtsstreit in Sachen R. ./. Land N. 1
Ca 2741/01 Arbeitsgericht Oberhausen,
4 (7) Sa 316/02 Landesarbeitsgericht Düsseldorf für das beklagte Land keine Veranlassung
bestanden hat, die Klägerin auf eine geänderte Einstellungs-praxis für die Lehrkräfte im
Vertretungspool hinzuweisen, weil die Klägerin im Jahre 2000 unstreitig nicht mehr
bestgeeignet gewesen ist. Allein der Umstand, dass sie im Jahre 1999 ein Angebot auf
Einstellung in den Vertretungspool unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese erhalten
hat, ist insoweit unerheblich, weil zu dieser Zeit die Bedingungen für den Vertretungspool
gerade noch nicht verbessert worden waren und folglich zu diesem Zeitpunkt überhaupt
nicht die Möglichkeit bestanden hat, die Klägerin zu den Bedingungen einzustellen, wie sie
ein Jahr später durch das Schreiben der Ministerin B. vom 13.12.2000 festgelegt worden
waren. War aber die Klägerin im Jahre 2000 nicht mehr bestgeeignet, war das beklagte
Land auch nicht verpflichtet, ihr ein entsprechendes Angebot zu machen. Insoweit
unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung gerade entscheidungserheblich von dem
Sachverhalt der von der Klägerin in Bezug genommenen Urteils des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 05.06.2002 4 (7) Sa 316/02.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision für
die Klägerin zugelassen.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
REVISION
eingelegt werden.
Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Dr. Peter gez.: Ristau gez.: Alsdorf