Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.05.1997

LArbG Düsseldorf (kläger, fristlose kündigung, kündigung, arbeitnehmer, firma, 1995, ehefrau, unterlagen, arbeitsverhältnis, ordentliche kündigung)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18 Sa 201/97
Datum:
12.05.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 201/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 1 Ca 2879/96
Schlagworte:
Konkurrenztätigkeit
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Konkurrenztätigkeiten rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.1996 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Wuppertal - 1 Ca 2879/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger arbeitete bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden
Industrie mit etwa 40 Arbeitnehmern, seit dem 01.09.1990 als Fahrer gegen eine
monatliche Bruttovergütung in Höhe von etwa DM 3.800,--.
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Ferner war der Kläger als Subunternehmer für die Beklagte tätig, wobei er durch
Heimarbeiter Montagearbeiten ausführen ließ. Für die Zeit vom 15.12.1994 bis zum
01.04.1995 hatte der Kläger eine gewerberechtliche Erlaubnis für Vermittlung von
Heimarbeit . Eine gleichlautende Erlaubnis war auf die Ehefrau des Klägers für den
anschließenden Zeitraum 01.04.1995 bis 30.08.1995 erteilt. Nach Angaben des Klägers
beruhte diese Umschreibung des Gewerbes auf einem Wunsch der Beklagten. Dabei ist
zwischen den Parteien unstreitig, daß federführend der Kläger aktiv war und seine
Ehefrau tatsächlich keine Tätigkeiten für die Beklagte entfaltete.
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Jedenfalls bezüglich komplizierter Montagearbeiten stellte die Beklagte dem Kläger
Montageskizzen zur Verfügung. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, in welchem
Umfang dies der Fall war. Hierzu behauptet der Kläger, er habe seit langem einen
Ordner mit Zeichnungen der Beklagten in Besitz gehabt; dies sei auch für die zu
verrichtenden Montagearbeiten nötig gewesen. Demgegenüber geht die Beklagte davon
aus, daß sich der Kläger mehrere Ordner mit etwa 100 Zeichnungen und auch Teile
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rechtswidrig zugeeignet habe.
Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger Ende Juni 1995 keine Aufträge mehr erteilt. Der
Kläger wollte alsdann neue Kunden akquirieren und hat die in seinem Besitz
befindlichen Zeichnungen und Teile einem Wettbewerber der Beklagten, der Firma G. in
V. vorgelegt, und dieser angeboten, für sie zu arbeiten. Die Firma G. ging auf die
Angebote des Klägers nicht ein, sondern informierte die Beklagte hierüber.
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Mit Schreiben vom 07.07.1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
außerordentlich und fristlos.
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Mit seiner am 24.07.1995 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage hat der
Kläger die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht.
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Der Kläger hat behauptet, er habe gegenüber der Firma G. mit der Vorlage der
Unterlagen und Teile nur seine Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen wollen.
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Ergänzend weist der Kläger darauf hin, daß das Unternehmen seiner Ehefrau keinem
Wettbewerbs- oder Konkurrenzverbot unterliege. Den streitbefangenen Ordner habe er
am 06.07.1995 der Beklagten zurückgegeben.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die
fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.07.1997 endet,
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2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der
Beklagten vom 07.07.1995 nicht beendet worden ist, dem Arbeitnehmer
jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist,
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3. das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer
angemessenen Abfindung zu verurteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung gewesen, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, da der Kläger
Firmenunterlagen mit dem Ziel der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit entwendet habe.
Die Beklagte ist davon ausgegangen, der Kläger habe die Firma G. veranlassen wollen,
sie, die Beklagte, bei einem bestimmten Auftraggeber preislich zu unterbieten und damit
diese Fertigungsaufträge zu erhalten. Hiervon habe er sich selbst einen wirtschaftlichen
Vorteil versprochen.
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In einem von der Beklagten eingeleiteten Strafverfahren ist der Kläger vom Amtsgericht
Velbert am 15.04.1997 freigesprochen worden.
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Durch Urteil vom 14.11.1996 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal die
Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den
Streitwert auf DM 11.400,-- festgesetzt.
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In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht im wesentlichen davon
ausgegangen, daß die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Aus dem eigenen
Vortrag des Klägers ergebe sich, daß das Vertrauensverhältnis insgesamt schwerstens
erschüttert sei. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Kläger die streitigen Unterlagen
unrechtmäßig beschafft hat. Jedenfalls seien sie ihm ausschließlich zu dem Zweck
überlassen worden, um die mit der Arbeitsausführung beschäftigten Arbeitnehmer über
die technische Ausführung zu informieren. Der Kläger habe diese Unterlagen nicht dazu
benutzen dürfen, den Versuch zu unternehmen, der Beklagten Konkurrenz zu machen
oder die Firma seiner Ehefrau hierbei zu unterstützen. Dies berühre auch seine
Treuepflicht als Arbeitnehmer. Hiergegen habe der Kläger gravierend verstoßen. Durch
die Akquisitionsversuche gegenüber der Firma G. habe er konkurrierent zur Beklagten
auftreten wollen. Dies habe er jedenfalls nicht unter Zuhilfenahme von Unterlagen der
Beklagten gedurft.
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Gegen das dem Kläger am 28.01.1997 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am
19.02.1997 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese mit einem am 10.03.1997 dem Landesarbeitsgericht
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Düsseldorf vorliegenden Schriftsatz begründet.
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Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts Wuppertal hält es der Kläger für
entscheidend, daß ihm in seiner eigentlichen Funktion als Arbeitnehmer der Beklagten
nichts vorzuwerfen sei. Auch seien nicht etwa ihm die streitbefangenen Unterlagen
überlassen worden, sondern seiner Ehefrau; nicht er beschäftige Arbeitnehmer, sondern
das Unternehmen seiner Ehefrau. Die einzig neue Information, die er der Firma G. erteilt
habe, sei lediglich die Bereitschaft der Firma seiner Ehefrau gewesen, auch für andere
Unternehmen tätig zu werden und für diese Produktionsaufträge auszuführen. Auch die
Verwendung der technischen Zeichnungen betreffe keine Betriebsgeheimnisse, die
nicht bereits zuvor bekannt gewesen wären.
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Auch sei zu keiner Zeit eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen der Beklagten und
der Firma der Ehefrau des Klägers getroffen worden, welche dieser die Nutzung der
technischen Zeichnungen zur Darstellung ihrer Fähigkeiten untersagt hätte. Die Ehefrau
des Klägers sei mithin berechtigt gewesen, mit Kunden der Beklagten Kontakt
aufzunehmen und ihre eigene Leistungsfähigkeit durch Nutzung der ihr überlassenen
technischen Zeichnungen zu dokumentieren.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.11.1996
(Aktenzeichen 1 Ca 2879/96) festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der
Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.07.1995
beendet worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
27
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens schließt sich die Beklagte den
Ausführungen des angefochtenen Urteils an. Der Kläger könne nicht seine Tätigkeit bei
der Beklagten als Sprungbrett für seine eigene gewerbliche Tätigkeit zum Schaden
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seiner Arbeitgeberin und zu seinem eigenen Vorteil nutzen. In dem Verhalten des
Klägers liege ein schwerwiegender, nicht mehr zu behebender Vertrauensbruch, der es
unmöglich mache, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Auch die Firma G. habe das
Verhalten des Klägers als wettbewerbswidrig angesehen und daher die Beklagte
verständigt. Mit der Vorlage der Zusammenbauzeichnungen habe der Kläger
Mitbewerber in die Lage versetzt, Auftraggeber der Beklagten kennenzulernen, deren
Aufträge und Auftragsinhalte nebst den dazugehörigen Zusammenbauzeichnungen.
Damit habe der Kläger den Mitbewerbern praktisch die gesamten Vorleistungen
geboten, so daß ein Mitbewerber erheblich günstigere Preise anbieten könne, da die
Investitions- und Planungskosten entfielen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom
14.11.1996 - 1 Ca 2879/96 - ist zulässig.
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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form
und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und rechtzeitig
begründet worden (§§ 519 Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
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II. In der Sache selbst kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Das
Arbeitsgericht hat völlig zu Recht und auch mit zutreffender Begründung die Klage
abgewiesen.
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Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.07.1995 ist nicht
rechtsunwirksam.
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Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet
werden kann.
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Diese Voraussetzungen sind sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht
erfüllt.
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In tatsächlicher Hinsicht steht zunächst fest, daß im Verhältnis zur Beklagten der Kläger
und nicht seine Ehefrau maßgeblich handelnde Person war. Dies ergibt sich jedenfalls
eindeutig aus den Erklärungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Landesarbeitsgericht am 12.5.1997.
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Dabei kann offen bleiben, aus welchen Gründen der Kläger sein Gewerbe abgemeldet
und seine Ehefrau ihr Gewerbe angemeldet hat. Auch durch den Kläger nicht bestritten
ist, daß gegenüber der Beklagten seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt in Erscheinung
getreten ist. Ausschließlich der Kläger war es, der sowohl die Geschäftsbeziehung zur
Beklagten unterhielt als auch zur Durchführung der Montagearbeiten Heimarbeiter
beschäftigte. Daß hierfür die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse bis auf
einen Zeitraum von wenigen Monaten gar nicht vorlagen, ist für den vorliegenden
Streitfall unerheblich.
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Ebenso mag dahinstehen, ob die streitbefangenen Unterlagen auf legale Weise in den
Besitz des Klägers gekommen sind bzw. im Besitz des Klägers verblieben sind, oder ob
er sich diese Unterlagen rechtswidrig zugeeignet hat.
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Kündigungsrechtlich allein entscheidend ist der unstreitige Umstand, daß der Kläger
gezielt die ihm von der Beklagten überlassenen Unterlagen dafür eingesetzt hat, die
Firma G. zu veranlassen, zu der Beklagten in Konkurrenz zu treten. Diese
Sachverhaltsdarstellung der Beklagten hat der Kläger nicht bestritten. Er hat vielmehr
ausdrücklich eingeräumt, die Firma G. zur Erteilung von Aufträgen bewegen zu wollen.
Nach seiner eigenen Darstellung handelt es sich bei der Firma G. um einen Kunden der
Beklagten; sollte dies zutreffen, würde die Darstellung des Klägers bedeuten, daß er
sogar unmittelbar in Konkurrenz zur Beklagten treten wollte.
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In rechtlicher Hinsicht erfüllt dies die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB.
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Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe sich in seiner eigentlichen
Arbeitnehmerfunktion (Fahrer) nichts zu Schulden kommen lassen , trifft dies rechtlich
nicht den Kern der Beurteilung. Richtig ist allein, daß der Kläger keine Fehl-, Schlecht-,
Minder- oder Nichtleistungen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gezeigt hat. Auf
derartige Tatbestände ist allerdings das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen nicht beschränkt. Vielmehr ist anerkannt, daß auch eine
Kündigung auf ein Verhalten des Arbeitnehmers gestützt werden kann, das dieser nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten
gezeigt hat. Derartige Kündigungen wegen eines außerdienstlichen Verhaltens sind in
der Rechtsprechung häufig anzutreffen.
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So kann beispielhaft eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein
Arbeitnehmer eine Lieferfirma des Arbeitgebers, bei der er in der Vergangenheit
wiederholt Werkzeuge für den Betrieb bestellt hat, an ihn privat Werkzeug im Wert von
DM 300,-- kostenfrei zu liefern, weil hierdurch das Vertrauensverhältnis zu dem
Arbeitnehmer entscheidend belastet ist (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.1996
- 2 TaBV 14/96 -; DB 1996 S. 1291). Außerdienstliches Verhalten, insbesondere die
Begehung einer Straftat, stellt nur dann einen Kündigungsgrund dar, wenn dadurch das
Arbeitsverhältnis beeinträchtigt wird. Daher kann bei Lehrern und Erziehern eine
Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Lasten eines Kindes einen
Kündigungsgrund darstellen (LAG Berlin, Urteil vom 15.12.1989 - 2 Sa 29/89 -; DB 1990
S. 433). Umgekehrt steht auch dem Arbeitnehmer ein Recht zur außerordentlichen
Kündigung zu, wenn z. B. der Arbeitgeber einer auf einem Betriebsfest Lambada
tanzenden Arbeitnehmerin vorwirft, sie habe getanzt wie eine aus Hamburg - eine Dirne
- und zugleich unberechtigt vorwirft, ein Nassauer zu sein, weil dies eine Beleidigung
und Persönlichkeitsverletzung darstellt (Arbeitsgericht Bocholt, Urteil vom 05.04.1990 -
3 Ca 55/90 -; DB 1990 S. 1671). Zumindest Angestellte in leitenden Positionen mit
bedeutsamen Entscheidungsbefugnissen sind auch verpflichtet, vor Entscheidungen im
Rahmen ihres Verantwortungsbereichs den Arbeitgeber über mögliche Konflikte
zwischen eigenen und Arbeitgeberinteressen (z. B. verwandtschaftliche Beziehungen
zum Geschäftspartner: Sohn) zu unterrichten. Ein Verstoß dagegen ist geeignet, einen
wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung abzugeben (LAG Nürnberg, Urteil vom
05.09.1990 - 3 Sa 346/89 -; DB 1990 S. 2330). Auch rechtfertigt eine leichtfertige
Erstattung einer Strafanzeige gegenüber Arbeitskollegen eine ordentliche Kündigung,
wenn die erhobenen Beschuldigungen aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Dritten
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nicht nachvollziehbar und/oder auf den ersten Blick in keiner Weise sachlich fundiert
sind oder der Anzeigeerstatter insoweit objektiv unrichtige Behauptungen gerade auch
deshalb fälschlich aufstellt, weil er sie nicht einmal in einem ihm unter den konkreten
Umständen persönlich zumutbaren Umfang vorher auf ihre Richtigkeit hin überprüft
hatte (LAG Frankfurt, Urteil vom 14.02.1991 - 12 Sa 846/90 -; DB 1991 S. 2346). Die
Verantwortung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für die Verbreitung
ausländerfeindlicher Pamphlete ist ebenfalls an sich geeignet, eine außerordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (BAG, Urteil vom 14.02.1996 - 2 AZR
274/95 -, DB 1996 S. 2134).
Ebenfalls kann die Abgabe ausländerfeindlicher Äußerungen im Einzelfall das Recht
zur außerordentlichen Kündigung begründen, wenn die Äußerungen nicht mehr von Art.
5 Abs. 1 GG gedeckt sind (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 04.11.1993 - 4 Ca
1766/93 -; NZA 1994 S. 698). Desgleichen können ständig sich wiederholende
ausländerfeindliche Hetzparolen bishin zu Gewaltaufrufen gegen Ausländer, die zu
Beschwerden von Arbeitnehmern im Betrieb führen, im Einzelfall auch ohne förmliche
Abmahnung eine außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten
Arbeitnehmers rechtfertigen. Wenn der Arbeitnehmer es hartnäckig und uneinsichtig
ablehnt, sich bei dem betroffenen Arbeitnehmer zu entschuldigen (LAG Hamm, Urteil
vom 11.11.1994 - 10 (19) Sa 100/94; NZA 1995 S. 994). Diese Beispiele mögen als
Beleg dafür dienen, daß nicht allein Verletzungen der Hauptpflichten im
Arbeitsverhältnis gemäß § 611 BGB eine außerordentliche Kündigung begründen
können.
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Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen - ebenfalls kündigungsrelevanten -
Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertragliche Treuepflicht.
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Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer
grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt,
auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält. Dies
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt wohl
Urteil vom 26.01.1995 - 2 AZR 355/94 -; EzA § 626 BGB Nr. 155 m. w. N.). Für
Handlungsgehilfen ist dies in § 60 Abs. 1 HGB ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift
konkretisiert jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage bereits in
der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat. Der Arbeitgeber soll vor
Wettbewerbshandlungen seines Arbeitsnehmers geschützt sein. Deshalb schließt der
Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein. Die dem
Arbeitnehmer demnach obliegende Treuepflicht gebietet es, alles zu unterlassen, was
dem Arbeitgeber oder dem Betrieb abträglich ist. Der Arbeitnehmer darf deshalb
insbesondere im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste oder Leistungen nicht
Dritten erbringen oder anbieten. Dem Arbeitgeber soll sein Geschäftsbereich voll und
ohne Gefahr nachteiliger zweifelhafter oder zwielichtiger Beeinflussung durch den
Arbeitnehmer offen stehen. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist dem
Arbeitnehmer jede Tätigkeit verboten, die für seinen Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet.
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So hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 28.09.1989 (2 AZR 97/89 - RzK I 6 a,
Nr. 58) bereits ein Vorfühlen bei potentiellen Kunden als unzulässige
Vorbereitungshandlung angesehen, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer sich
darauf beschränkt, Kontakte herzustellen und noch davon abgesehen hat, bereits
Geschäfte abzuschließen.
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Für dieses Wettbewerbsverbot aufgrund der bestehenden Treuepflicht kann es keinen
Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer aufgrund der Erfüllung seiner
arbeitsvertraglichen Leistungspflichten durch Kundenkontakte o. ä. die Möglichkeit zu
Wettbewerbshandlungen erhielt, oder ob er diese neuen Kundenbeziehungen völlig
losgelöst und außerhalb des Arbeitsverhältnisses sucht und anbahnt.
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Vorliegend steht fest, daß der Kläger aktiv an die Firma G. herangetreten ist mit dem
Ziel, Aufträge zu erhalten, die letztlich der Beklagten fehlen würden. Er hat dies in seiner
Eigenschaft als tatsächlicher Geschäftsinhaber getan, um fehlende Aufträge durch die
Beklagte zu kompensieren. In erster Linie wollte der Kläger wirtschaftliche Einbußen
vermeiden; hierbei nahm er zumindest billigend in Kauf, daß die Beklagte geschädigt
würde.
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Für diese rechtliche Betrachtung spielt es keine Rolle, ob sich die streitbefangenen
Unterlagen rechtmäßig im Besitz des Klägers befanden und ob und wann sie von ihm
zurückgegeben wurden. Ebenso ist unerheblich, aus welchen Gründen der Kläger erst
zum 15.12.1994 ein Gewerbe an- und dieses zum 01.05.1995 wieder abgemeldet hat.
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Bei seinen Aktivitäten hat sich der Kläger auch nicht auf ein bloßes Vorfühlen im
Rechtssinne beschränkt. Daß es tatsächlich nicht zu Vertragsabschlüssen kam, lag
unstreitig ausschließlich daran, daß die Firma G. an der Aufnahme einer
Geschäftsbeziehung kein Interesse zeigte. Wäre anläßlich der Gespräche zwischen
dem Kläger und der Firma G. diese zu Geschäften mit dem Kläger bereit gewesen, hätte
dieser sich einer Auftragsvergabe keinesfalls widersetzt. Ziel seines Handelns war
gerade, möglichst kurzfristig Einnahmen zu erzielen. Nach Angaben des Klägers
wurden seit Ende Juni keine Aufträge durch die Beklagte mehr erteilt.
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Dies bedeutet, daß es dem Kläger nicht um eine langfristige Planung ging, sondern
ausschließlich darum, möglichst kurzfristig Aufträge zu erhalten und damit ebenso
kurzfristig Einnahmen zu erzielen.
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Dieses Verhalten des Klägers stellt einen groben Verstoß gegen die sich aus seinem
Arbeitsvertrag ergebende Treuepflicht gegenüber der Beklagten dar. Mit seinem
Vorgehen hat der Kläger das in ihn gesetzte Vertrauen in seine Loyalität zerstört.
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Für die rechtliche Bewertung spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger unter gezielter
Ausnutzung von Informationen, die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erhalten
hat, in den Geschäftskreis der Beklagten eindringen wollte. Daher kann offen bleiben,
ob der Kläger diejenigen Informationen, die ihm ein Gespräch mit der Firma G. als
sinnvoll erscheinen ließen, in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer oder in seiner
Eigenschaft als Werkvertragspartner erhalten hat. In jedem Fall mußte sich der Kläger -
wie ausgeführt - aufgrund der bestehenden Treuepflicht jeglicher Aktivitäten enthalten,
die letztlich der Beklagten als Arbeitgeberin schaden konnten. Hiergegen hat der Kläger
in massiver Weise verstoßen.
53
Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit rechtsunwirksam. Dies wäre dann der Fall, wenn die Beklagte
gehalten gewesen wäre, vor dem Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung zu
erteilen.
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Eine vorherige Abmahnung ist auch bei Störungen im Vertrauensbereich in der Regel
dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte,
sein Verhalten sei nicht vertragswidrig (vgl. nur BAG, Urteil vom 14.02.1996
55
- 2 AZR 274/95 -; DB 1996 S. 2134, 2135 m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung).
56
Vorliegend konnte und durfte der Kläger nicht ernsthaft der Auffassung sein, sein
Vorgehen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat der Kläger selbst
nicht einmal geltend gemacht, aus bestimmten Gründen zu seinen Aktivitäten berechtigt
gewesen zu sein.
57
Angesichts des vom Kläger begangenen Vertrauensbruchs überwiegt das Interesse der
Beklagten an der sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses dem Interesse des Klägers
an der Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages. Zu Gunsten des Klägers ist allenfalls zu
berücksichtigen, daß er im Kündigungszeitpunkt bereits seit knapp fünf Jahren für die
Beklagte tätig war. Andererseits steht fest, daß die Beklagte infolge des Verhaltens des
Klägers endgültig das Vertrauen in seine Loyalität verloren hat. Für das Verhalten des
Klägers gibt es keinerlei Rechtfertigung.
58
III. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels sind dem Kläger aufzuerlegen
(§ 97 ZPO).
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
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62
REVISION
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eingelegt werden.
64
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
67
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Graf-Bernadotte-Platz 5,
70
34119 Kassel,
71
eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
74
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
76
Dr. Bommermann H.-P. Schmidt Kirberg
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