Urteil des LAG Düsseldorf vom 10.08.2006

LArbG Düsseldorf: satzung, bfa, rente, berechtigung, auszahlung, arbeitsgericht, zusatzversicherung, pensionskasse, erlass, erwerbsfähigkeit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 558/06
Datum:
10.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 558/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 2 Ca 297/06
Schlagworte:
Auslegung einer Pensionsordnung
Normen:
§§ 133, 157, 1922 BGB § 11 Satzung der Pensionskasse der BEK
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Knüpft eine Pensionsordnung für die Zahlung von betrieblicher
Frühpension an den "Erhalt" gesetzlicher Rente an, so ist diese
Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn das Mitglied der Pensionskasse
(Arbeitnehmer) vor dem "Erhalt" verstirbt. Sein Erbe ist jedenfalls dann
berechtigt, die betriebliche Rente für die Zeit ab Antragstellung bis zum
Tode in Anspruch zu nehmen, wenn der Antrag auf Zuerkennung
gesetzlicher Erwerbsminderungsrente mehr als 1 Jahr vor dem Tod des
Mitglieds gestellt worden war. Die verzögerte Bearbeitung und dann
rückwirkende Entscheidung der BfA kann nicht zu Lasten des
Arbeitnehmers gehen.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 06.04.2006 2 Ca 297/06 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger Ansprüche aus einer
Pensionszusage der Beklagten zustehen.
2
Der Kläger war der Lebensgefährte von Frau S. H.. Frau H. wurde am 09.02.1948
geboren und war seit dem 01.04.1962 bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) als Angestellte
beschäftigt. Die BEK hatte bei der Beklagten zugunsten der Frau H. eine
Zusatzversicherung abgeschlossen. Die Leistungen aus dieser Versicherung erfolgen
nach den Bestimmungen einer Satzung der Pensionskasse - Sicherheit im Alter (im
Folgenden nur noch Satzung genannt) vom 01.01.1981. In der zurzeit geltenden
Fassung heißt es dort unter anderem:
3
...
4
§ 11
5
Leistungsarten
6
Alle Leistungen werden gewährt an Mitglieder, die wegen des Eintritts des
Versorgungsfalles aus den Diensten der BARMER ausscheiden (vgl. aber
Ziff. 1 am Ende):
7
1. Pensionen an Mitglieder
8
a) Alterspensionen nach Vollendung des 65. Lebens-
9
jahres;
10
b) Alterspensionen von Vollendung des 65. Lebens- jahres
11
ba) nach Vollendung des 63. Lebensjahres bzw.
12
bb) bei schwerbehinderten Menschen nach Vollendung
13
des 60. Lebensjahres;
14
bc) bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
15
c) Frühpension, wenn das Mitglied Rente wegen ver-
16
minderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält. Bei Zubilligung einer Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung gilt das abweichend von Satz 1 auch
dann, wenn das Mitglied in den Diensten der BARMER verbleibt.
Ob der Fall einer Frühpensionierung vorliegt, wenn kein Anspruch
auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht,
entscheidet der Vorstand aufgrund des Zeugnisses eines von ihm
bezeichneten Arztes.
17
...
18
§ 15
19
Beginn und Ende der Pensionsleistungen
20
Die Pensionsleistung beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die
Leistungsvoraussetzungen gemäß § 11 erfüllt sind. Sie endet mit Ablauf des
Monats, in welchem eine der Voraussetzungen wegfällt.
21
Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 13.06.2003
wurde Frau H. für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 30.04.2004 eine befristete
Erwerbsminderungsrente zuerkannt. Entsprechende Rentenzahlungen erfolgten
ebenfalls. Die Beklagte gewährte der Klägerin gemäß § 11 der Satzung die dort
22
geregelte Frühpension und zahlte ihr monatlich 485,36 € an Rente aus.
Am 22.01.2004 beantragte Frau H. bei der BfA, die ihr zugesagte
Erwerbsminderungsrente über den 30.04.2004 hinaus weiterzuzahlen. Eine
Entscheidung über diesen Antrag erfolgte zunächst nicht. Sowohl die BfA wie auch die
Beklagte stellten ab dem 01.05.2004 ihre monatlichen Rentenzahlungen ein.
23
Nachdem Frau H. am 19.04.2005 verstorben war, bewilligte die BfA mit Bescheid vom
29.04.2005 die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 01.05.2004
bis zum 30.04.2007. Sie zahlte dem Kläger als Alleinerben der Frau H. auch die
aufgelaufene gesetzliche Rente vom 01.05.2004 bis zum 19.04.2005 nach.
24
Der Kläger forderte die Beklagte in der Folgezeit mit Schreiben vom 01.06.2005 auf, die
Nachzahlung der Versorgungsleistungen aus der Zusatzversicherung vorzunehmen.
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.07.2005 endgültig ab.
25
Mit seiner am 26.01.2006 beim Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage hat
der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und einen - der Höhe nach unstreitigen -
Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5.824,32 € geltend gemacht. Er hat die Auffassung
vertreten, dass er mit dem Tode von Frau H. deren Rechtsnachfolger im Sinne des §
1922 BGB geworden sei. Dadurch hätte er auch die der Frau H. zustehende
Anwartschaft erworben, nämlich die künftigen Ansprüche auf Auszahlung der
betrieblichen Erwerbsminderungsrente. Demgegenüber könne es nicht zu seinen
Lasten gehen, dass die BfA über ein Jahr benötigt hätte, um den positiven Bescheid zu
erlassen und die Auszahlung der gesetzlich vorgesehenen Rente tatsächlich
vorzunehmen. Es sei deshalb im Rahmen des § 11 der Satzung darauf abzustellen,
dass Frau H. den Anspruch erworben hätte, wenn sie am 29.04.2005 noch gelebt hätte.
26
Der Kläger hat beantragt,
27
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.824,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 14.07.2005 zu
zahlen.
28
Die Beklagte hat beantragt,
29
die Klage abzuweisen.
30
Die Beklagte hat gemeint, schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Ziffer 1 c der
Satzung folge, dass eine Frühpension nur dann gewährt werden könnte, wenn das
versicherte Mitglied die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der
gesetzlichen Rentenversicherung auch tatsächlich erhalte. Da Frau H. zum Zeitpunkt
des Bescheides aber nicht mehr gelebt hätte, sei auch die unabdingbare Voraussetzung
eben nicht mehr gegeben, dass ein Mitglied die gesetzliche Rente erhalte.
31
Die Beklagte hat weiter argumentiert, die Satzung sehe auch insgesamt lediglich
Leistungen an ihre Mitglieder oder Hinterbliebene vor. Es fehle gerade an einer
Regelung, die dem § 59 Satz 2 SGB I entspräche. Aus allem folge jedenfalls auch unter
Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Satzung, im Nichterlebensfall die dem
Mitglied zustehenden Rentenzahlungen an die Versichertengemeinschaft zurückfallen
zu lassen und sie nicht externen Dritten zu gewähren.
32
Mit Urteil vom 06.04.2006 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal
33
- 2 Ca 297/06 - dem Klagebegehren entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die
im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aus einer nicht
nur am Wortlaut orientierten Auslegung der Satzung ergebe sich, dass die
Anspruchsberechtigung des Klägers nicht am tatsächlichen Erhalt der gesetzlichen
Rente orientiert werden könnte. Nach Sinn und Zweck der in der Satzung geregelten
Frühpension sei vielmehr darauf abzustellen, ob das Mitglied, also Frau H., die Rente
erhalten hätte, wenn sie nicht verstorben wäre. Dies ergebe sich schon aus der
Tatsache, dass die Beklagte die Ansprüche auf Zahlung von Frühpension an die
Gewährung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gekoppelt hätte. Wenn dieser
Anspruch aber bestehe, dann sei die Beklagte auch zur rückwirkenden Zahlung der
Pension verpflichtet. Ihre Betrachtungsweise führte demgegenüber zu dem Ergebnis,
dass die Berechtigung des Klägers von reinen Zufälligkeiten abhinge, nämlich dem
Zeitpunkt der Entscheidung der BfA.
34
Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.04.2006 zugestellte Urteil mit einem am
12.05.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit einem am 19.06.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
35
Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und
verweist auf den aus ihrer Sicht eindeutigen Wortlaut des § 11 Ziffer 1 c der Satzung.
Die Beklagte trägt weiter vor, es sei in der deutschen Rechtsordnung nicht
ungewöhnlich, dass die Anspruchsberechtigung an formale Voraussetzungen geknüpft
würde. Dies sei hier der Erlass des Rentenbescheides vom 29.04.2005 gewesen. Vor
diesem Zeitpunkt hätte auch Frau H. keine Rechtsposition innegehabt, die auf den
Kläger als Alleinerben hätte übergehen können.
36
Die Beklagte beantragt,
37
das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.04.2006 wird aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
38
Der Kläger beantragt,
39
die Berufung zurückzuweisen.
40
Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen
Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.
41
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
42
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
43
I.
44
Die Berufung ist zulässig.
45
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520
ZPO).
46
II.
47
In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
48
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 1922 BGB i. V. m. § 11 Ziffer 1 c der
Satzung vom 01.01.1981 einen Anspruch auf Zahlung von Erwerbsminderungsrente für
die Zeit vom 01.05.2004 bis zum 19.04.2005 in Höhe von 5.824,32 €.
49
1. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein solcher Anspruch allerdings nicht aus
einem Anwartschaftsrecht, das Frau H. zugestanden hätte und auf den Kläger als Erben
übergegangen wäre.
50
1.1 Von einem Anwartschaftsrecht wird in Rechtsprechung und Literatur immer nur dann
ausgegangen, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts
schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des
Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts
Beteiligte nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag (so z. B.:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2005 - 7 B 136/04 - n. v.).
51
1.2 Hiervon kann aber hinsichtlich der zukünftigen Rentenberechtigung und
Rentenzahlung gemäß § 11 der Satzung gerade nicht ausgegangen werden. Die
Zahlung der Frühpension an Frau H. war zunächst abhängig von der Feststellung der
BfA, dass gesetzliche Rentenansprüche bestanden. Hätte die BfA die Existenz
derartiger Ansprüche verneint, wäre die Beklagte nach der Satzung berechtigt gewesen,
Ansprüche der Frau H. auf Zahlung der Frühpension abzulehnen. War sie demgemäß in
der Lage, die Entstehung des Rechts auf Frühpension noch einseitig zu zerstören, so
scheidet die Annahme eines entsprechenden Anwartschaftsrechts aus.
52
2. Dem Kläger steht indessen der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der
Frühpension in Höhe von 5.824,32 € zu, weil er selbst nach dem Tod seiner
Lebensgefährtin, der Frau H., als Alleinerbe in die Rechtsposition der Frau H.
eingetreten ist und deswegen als Anspruchsberechtigter im Sinne der Satzung
charakterisiert werden muss. Dies folgt aus einer umfassenden Auslegung der hier in
Streit stehenden Satzung.
53
2.1 Bei der Auslegung einer Satzung, die sich eine Institution wie die Beklagte gegeben
hat, ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers abzustellen. Maßgeblich sind
insbesondere der Wortlaut, der Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der
Gesamtzusammenhang der Satzung (BAG, Beschluss vom 27.09.2005 - 1 ABR 41/04 -
NZA 2006, 273). Im Zweifel gebührt darüber hinaus der Auslegung der Vorzug, die zu
einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt
(BAG, Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - NZA 2006, 393; BAG, Beschluss vom
21.01.2003 - 1 ABR 5/02 - AP Nr. 117 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
54
2.2 Hiernach ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, dass der Kläger
als Erbe von Frau H. die ihr zustehenden Leistungen für sich beanspruchen kann.
55
2.2.1 Der Wortlaut der Frühpensionsregelung in § 11 Ziffer 1 c der Satzung ist bereits
nicht eindeutig. Das Wort erhält scheint allerdings vordergründig auf die Absicht des
Satzungsgebers hinzuweisen, dass die Gewährung von Frühpension den tatsächlichen
Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen sollte.
Andererseits kommt durch die gewählte Formulierung aber überhaupt nicht zum
Ausdruck, ob damit die tatsächliche Auszahlung der gesetzlichen Rente oder der
entsprechende Erlass des Bescheides der BfA gemeint sein könnte. Der Wortlaut
erweist sich jedenfalls als nicht so eindeutig wie von der Beklagten dargestellt und lässt
keinesfalls erkennen, ob der Frühpensionsanspruch von formellen Voraussetzungen
abhängen sollte und welche damit gemeint waren.
56
2.2.2 Demgegenüber belegen Sinn und Zweck der Regelung in § 11 Ziffer 1 c der
Satzung, dass nicht der Eintritt formeller Voraussetzungen den Rechtsanspruch auf
Frühpension begründen sollten, sondern die materielle Berechtigung, die durch die BfA
festgestellt wurde. In § 11 Ziffer 1 c ist eindeutig festgelegt, dass die Zahlung der
Frühpension dann erfolgen soll, wenn Ansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bestehen. Mit dieser - nahezu unbedingten - Koppelung hat der
Satzungsgeber zu erkennen gegeben, dass die materielle Berechtigung, Zahlungen aus
der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, gleichzeitig das Recht des
versicherten Mitglieds begründen soll, die Frühpension in Anspruch zu nehmen. Dies
aber kann dann nur bedeuten, dass ein positiver Bescheid der BfA auch im Rahmen der
Satzung der Beklagten zu berücksichtigen ist und auch dort rückwirkenden Charakter
entfaltet.
57
2.2.3 Dem steht auch der Sachzusammenhang und die Systematik, in der sich § 11 der
Satzung befinden, nicht entgegen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang
vor allen Dingen nicht darauf berufen, dass Leistungen an Dritte von der Satzung nicht
vorgesehen sind, soweit es sich nicht um Hinterbliebene des Mitglieds handelt. Der
Kläger hat als Universalerbe eine Position inne, die der der Frau H. als Mitglied der
Zusatzversicherung nahekommt. Seine Stellung als Alleinerbe verbietet es jedenfalls,
ihn als Dritten und damit Außenstehenden im Sinne der Satzung der Beklagten
anzusehen.
58
2.2.4 Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung vor allem, dass die damit
gefundene Lösung zu sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelungen führt.
59
Der Kläger nimmt, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, für sich in
Anspruch, dass er gerade in dem hier streitbefangenen Zeitraum seine Lebensgefährtin
Frau H., mit der er zusammen gewohnt hat, finanziell unterstützen musste. Der Kläger
hat demgemäß finanzielle Mehraufwendungen gehabt, weil er in größerem Umfang
dazu beigetragen hat, den gemeinsamen Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Folgerichtig hat dann auch die BfA mit Blick auf § 59 SGB I eine Auszahlung der
gesetzlichen Erwerbsminderungsrente an den Kläger vorgenommen. Genauso
folgerichtig erscheint es dann aber, wenn auch die Beklagte verpflichtet wird, mit Blick
auf die in § 11 Ziffer 1 c der Satzung festgeschriebene Koppelung die Frühpension zur
Auszahlung zu bringen.
60
Demgegenüber wäre ein Abstellen auf formale Gesichtspunkte, wie es die Beklagte tut,
gerade nicht sachgerecht und auch nicht brauchbar.
61
Bereits oben ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass sich aus
der Regelung in § 11 Ziffer 1 c der Satzung gar nicht erkennen lässt, welcher - formelle -
Akt der BfA Ausgangspunkt für die Berechtigung sein soll, Frühpensionen in Anspruch
zu nehmen. Hieraus folgt dann aber auch, dass der Satzungsgeber gar nicht das Ziel
verfolgte, neben der materiellen Berechtigung zum Bezug der Frühpension auch noch
förmliche Voraussetzungen zu schaffen, von denen die Anspruchsberechtigung
abhängig sein sollte. Wäre es dem Satzungsgeber um derartige Formalien gegangen,
so hätte er entsprechende Voraussetzungen in § 11 formuliert. Der alleinige Hinweis auf
den Erhalt von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann dann aber nur so
verstanden werden, dass hiernach allein auf die materielle Berechtigung abgestellt
werden sollte und nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt einer Entscheidung der BfA.
62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
63
Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das
Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
64
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
65
REVISION
66
eingelegt werden.
67
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
68
Die Revision muss
69
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
70
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
71
Bundesarbeitsgericht,
72
Hugo-Preuß-Platz 1,
73
99084 Erfurt,
74
Fax: (0361) 2636 - 2000
75
eingelegt werden.
76
Die Revision ist gleichzeitig oder
77
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
78
schriftlich zu begründen.
79
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
80
gez.: Göttling gez.: Koller gez.: Schulz
81