Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.07.2003

LArbG Düsseldorf: treu und glauben, veranlagung, krankengeld, nettoeinkommen, arbeitsunfähigkeit, arbeitsgericht, vertragsklausel, steuersatz, betriebskrankenkasse, berechnungsgrundlage

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 691/03
Datum:
24.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 691/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 3440/02
Schlagworte:
Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung, die den Arbeitgeber
verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit einen
Nettoausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem höchsten
Leistungssatz der Betriebskrankenkasse und dem Nettogehalt
auszugleichen.
Normen:
§ 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Vertragsauslegung kann gemäß § 242 BGB nur dahingehend
vorgenommen werden, dass nicht die vom Arbeitnehmer bei Eintritt der
Erkrankung gewählte Steuerklasse für den Differenzausgleich
maßgebend ist, sondern dass die Höhe daran zu bemessen ist, welche
Steuerschuld sich aufgrund des unanfechtbaren
Einkommenssteuerbescheids für das Kalenderjahr ergibt. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass der Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG sich
dann nachteilig auswirken kann, wenn Eheleute die gemeinsame
Veranlagung nach der Splittingtabelle wählen. In diesem Fall wird nach
§§ 32 b EStG und 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG der gemeinsamen Veranlagung
derjenige Steuersatz zugrunde gelegt, der sich ergeben würde, wenn die
Lohnersatzleistung steuerpflichtig wäre. Durch die Wahl des
Gestaltungsrechts der getrennten Veranlagung für das Veranlagungsjahr
des Bezuges von Lohnersatzleistungen haben die Ehegatten es -
gegebenenfalls noch im Einspruchsverfahren - in der Hand, die
Verhältnisse zu ihren Gunsten zu gestalten und nach exakter
Berechnung der Differenzlage durch die Wahl der getrennten
Veranlagung eine niedrigere Steuerschuld herbeizuführen. Auf der
Grundlage der Zielsetzung der Vereinbarung, dem Arbeitnehmer den
Verlust des Nettoeinkommens im Krankheitszeitraum auszugleichen,
kann die Vereinbarung nur dahingehend ausgelegt werden, dass -
hätten die Parteien den Umstand bedacht - nur auf das erst nachträglich
ermittelbare effektive Nettoeinkommen nach Rechtskraft des
Steuerbescheides abzustellen ist.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg
vom 14.03.2003 5 Ca 3440/02 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten um die Auslegung einer Klausel ihres Arbeitsvertrages, die dem
Kläger im Falle der Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den gesetzlichen
Entgeltfortzahlungszeitraum einen Nettoausgleich des Arbeitgebers in Höhe der
Differenz zwischen dem höchsten Leistungssatz der Betriebskrankenkasse bzw.
sonstiger Leistungsträger der Sozialversicherung und dem unter Berücksichtigung der
Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben ermittelten fiktiven
Nettogehalt zusagt.
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Der Kläger war seit März 2002 fortlaufend arbeitsunfähig und erhielt bis zum Monat Juli
2002 aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung einen Krankengeldzuschuss in Höhe
von 270,84 € von der Beklagten. Im August 2002 ließ der Kläger seine Steuerklasse
abändern. Während der Kläger und seine Ehefrau bis dahin beide in die Steuerklasse
IV eingruppiert waren, wählten die Eheleute nunmehr die Steuerklasse III für die Ehefrau
und die Steuerklasse V für den Kläger. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung des
Krankengeldzuschusses ein, da sie der Meinung ist, Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom
30.07.1989 sei dahingehend auszulegen, dass das im Wege des
Lohnsteuerjahresausgleichs zu ermittelnde fiktive Nettogehalt für die
Krankengeldzuzahlung des Arbeitnehmers maßgeblich sei. Demgegenüber will der
Kläger für die Berechnung des Krankengeldzuschusses auf den Zeitpunkt des Eintritts
des Krankheitsfalles abstellen, zu dem das Krankengeld berechnet wird. Insofern richte
sich der Krankengeldzuschuss auch nach dem fiktiven Nettoeinkommen zum Zeitpunkt
des Eintritts des Krankheitsfalles. Eine spätere Änderung der Steuerklasse habe hierauf
keine Auswirkung. Für diese Auslegung der Vertragsklausel streite, dass bei einer
Änderung der Steuerklasse von IV in III die Erhöhung der Nettobezüge den Arbeitgeber
zum Ausgleich eines erhöhten Differenzbetrages zwischen dem Krankengeld und dem
erhöhten Nettobetrag verpflichte. Um einem solchen missbräuchlichen Verhalten des
Arbeitnehmers entgegenzuwirken, sei es zwingend, dass während der gesamten
Krankengeldzahlung von der Steuerklasse auszugehen sei, die zum Zeitpunkt des
Eintritts des Krankheitsfalles bestanden habe.
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Die in ihrer Auslegung strittige Vertragsklausel lautet wie folgt:
4
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erhalten Sie jeweils nach
Beendigung der gesetzlichen Gehaltszahlungspflicht einen Nettoausgleich in Höhe
der Differenz zwischen dem höchsten Leistungssatz unserer Betriebskrankenkasse
bzw. sonstiger Leistungsträger der Sozialversicherung und Ihrem unter
Berücksichtigung der Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben
ermittelten fiktiven Nettogehalt für die Dauer von
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3 Mo. bei einer Werkszugehörigkeit bis zu 5 Jahren,
6
6 Mo. bei einer Werkszugehörigkeit über 5 bis zu 10 Jahren,
7
9 Mo. bei einer Werkszugehörigkeit über 10 bis zu 15 Jahren,
8
12 Mo. bei einer Werkszugehörigkeit über 15 Jahre.
9
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen seine Entscheidung richtet sich
die Berufung des Klägers, der seinen ursprünglichen Rechtsstandpunkt weiter verfolgt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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unter Abänderung des am 14.03.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Duisburg, Az. 5 Ca 3440/02 die Beklagte zu verurteilen, für die Monate August
2002 bis April 2003 einen rückständigen Krankengeldzuschuss in Höhe von
monatlich 270,84 €, mithin insgesamt 2.437,56 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass der
Krankengeldzuschuss die Finanzlücke zwischen dem durch die Krankenkasse
gezahlten Krankengeld und dem durchschnittlichen Netto schließen solle.
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Der Kläger verweist demgegenüber auf die Handhabung, die schon bei der Rechts-
bzw. Namensvorgängerin der Beklagten, der U. L. Stahl AG, bestanden habe,
ausweislich deren Schreiben vom 04.03.2003 (Bl. 66 der Akte) der
Krankengeldzuschuss auf Nettobasis ermittelt worden sei und um die darauf
entfallenden Steuern erhöht worden sei, wobei der so errechnete kalendertägliche
Anspruch für die gesamte Dauer des Bezugs von Krankengeld bestanden habe und
auch im Falle einer Änderung der Steuermerkmale des Mitarbeiters nicht neu berechnet
worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in
beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug
genommen. Weiteren Sachvortrag haben die Parteien auf Nachfrage der Kammer
ausdrücklich ausgeschlossen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Berufung ist zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg.
19
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend und auch mit weitgehend
zutreffender Begründung abgewiesen.
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Nach dem der Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt ist keine
Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum den
vertraglichen Ausgleich zwischen dem gesetzlichen Krankengeld und einem nach Nr. 5
des Arbeitsvertrages ermittelten fiktiven Nettogehalt verlangen könnte.
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Nach der Überzeugung der Kammer bedarf die Vereinbarung der Parteien der -
ergänzenden Vertragsauslegung. Diese kann jedoch nicht ohne die Berücksichtigung
steuerrechtlicher Folgen geschehen, die gegebenenfalls noch vom Kläger im Rahmen
der Einkommenssteuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist des ergangenen
Steuerbescheids für 2002 gestaltend beeinflusst werden können.
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Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Nach dem unzweifelhaften Sinn der Vereinbarung sollte der vom Arbeitgeber gewährte
Krankengeldzuschuss die Finanzlücke zwischen dem durch die Krankenkasse
gezahlten Krankengeld und dem durchschnittlichen Netto schließen. Der Kläger sollte
also für die in Ziffer 5 des Vertrages vorgesehene Dauer nicht schlechter gestellt
werden, als wenn er während der Krankheit sein bisheriges Nettoeinkommen weiter
bezogen hätte. Angesichts der Eigentümlichkeiten des Steuerrechts und der
Sozialgesetzgebung, die die Parteien bei Abschluss der Zusage nach der Überzeugung
der Kammer nicht bedacht haben, kann die Vertragsklausel - ergänzend nur in dem
Sinne ausgelegt werden, dass das letztlich für das Kalenderjahr maßgebliche über den
Lohnsteuerjahresausgleich ermittelte Nettoeinkommen des Arbeitnehmers
Berechnungsgrundlage für die vom Arbeitgeber geschuldete jeweilige monatliche
Zuzahlung sein muss. Dies gilt auch, wenn die nach dem Schreiben vom 04.03.2003
(Bl. 66 der Akten) gepflogene Handhabung der Vergangenheit und der Wortlaut der
Klausel dem widersprechen sollten. Eine derartige Auslegung, die auf das letztlich
erzielte versteuerte Nettoeinkommen des Arbeitnehmers abstellt, schließt auch die von
der einen wie der anderen Seite aufgezeigten möglichen missbräuchlichen
Gestaltungen durch Änderung der Steuerklasse zu Lasten des Arbeitgebers von
vornherein aus.
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Die jeweilige Steuerklasse ist in der vertraglichen Zusage des Arbeitgebers als
Berechnungsfaktor nicht erwähnt. Sie ist hierfür auch ungeeignet, denn sie stellt
lediglich eine vorläufige Grundlage für die Berechnung der monatlichen Lohnsteuer dar
und kann zweimal im Jahr nach Belieben geändert werden. Die Jahressteuerschuld bei
zusammen veranlagten Ehegatten unterscheidet sich nicht, ob die Ehegatten nun
zunächst die Steuerklasse IV und IV wählen oder III und V oder ob sie im Laufe des
Jahres die Steuerklassen III und V untereinander tauschen, was üblicherweise dann
geschieht, wenn ein Ehegatte erheblich geringere Einkünfte hat (auf die er nach
Steuerklasse V den höheren Lohnsteuersatz zahlt) und der andere Ehegatte auf seine
höheren Bruttoeinkünfte die günstigere Steuerklasse III anwendet, die zu einer höheren
monatlichen Nettoauszahlung führt.
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Aus dem Vorhergehenden ergibt sich auch, dass die Spekulation der Vorinstanz im
letzten Absatz ihres Urteils auf S. 6 unzutreffend ist, dass dem Kläger bei einer
Gesamtbetrachtung der offenkundig gemeinsam mit seiner Ehefrau gewählten
steuerlichen Veranlagung kaum ein Nachteil, sondern wohl eher noch ein Vorteil
entstehe. Der Vorteil liegt allenfalls in einem Zinsvorteil durch die höhere
Nettoauszahlung während des Steuerjahres. Gravierender ist jedoch die Tatsache, dass
das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse nach § 47 Abs. 2 SGB V der Höhe
nach immer an die Berechnung des Regelentgelts anknüpft, das von dem Versicherten
im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten
Entgeltabrechnungszeitraum erzielt wurde und gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V 70 v. H.
des erzielten regelmäßigen Bruttoentgelts höchstens aber 90 v. H. des bei
entsprechender Anwendung des Abs. 2 berechneten Nettoarbeitsentgeltes beträgt,
wobei sich Unterschiede aus der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern ergeben
können.
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Auf der anderen Seite kann das nach Maßgabe der Vereinbarung der Parteien als
Berechnungsgrundlage für den Zuschuss maßgebende fiktive Nettoeinkommen (unter
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Berücksichtigung der Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben des
Arbeitnehmers) erst dann festgestellt werden, wenn die Höhe seiner Steuerschuld für
das Kalenderjahr aufgrund eines unanfechtbaren Einkommenssteuerbescheides
feststeht. Hierbei ist die offenbar weder von den Parteien des Arbeitsvertrages noch von
der Vorinstanz gesehene gravierende Auswirkung des Progressionsvorbehalts nach §
32 b EStG zu berücksichtigen. Bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von
Eheleuten führt der Progressionsvorbehalt des § 32 b Abs. 1 Ziffer 1 b dazu, dass
wegen des an sich nicht steuerpflichtigen Bezuges von Lohnersatzleistungen wie
Krankengeld etc. beim einen Ehegatten auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteuernde
gemeinsame Einkommen der Eheleute ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist,
nämlich derjenige, der sich ergibt, wenn die Splittingtabelle auf das um die
Lohnersatzleistung erhöhte Arbeitseinkommen des anderen Ehegatten angewandt wird.
Es wird also widersinniger Weise aufgrund des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG
und 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) der gemeinsamen Veranlagung derjenige Steuersatz
zugrundegelegt, der sich ergeben würde, wenn die Lohnersatzleistung steuerpflichtig
wäre.
Durch die Wahl des Gestaltungsrechts der getrennten Veranlagung für das
Veranlagungsjahr des Bezugs von Lohnersatzleistungen haben die Ehegatten es
jedoch in der Hand ggf. noch im Einspruchsverfahren die Verhältnisse zu ihren Gunsten
zu gestalten und nach exakter Berechnung der Differenzlage durch die Wahl der
getrennten Veranlagung eine niedrigere Steuerschuld herbeizuführen. Es kann in
diesem Spezialfall also die Wahl der getrennten Veranlagung unter Ehegatten durchaus
günstiger sein als der Splittingvorteil aus der gemeinsamen Veranlagung.
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Dieser Umstand zeigt nach der Überzeugung der Kammer, dass die Vereinbarungen
der Parteien nach Treu und Glauben so auszulegen sind, wie sie ihre Verhältnisse
gestaltet hätten, wenn sie die Absonderlichkeiten des Steuer- und
Sozialversicherungsrechts gekannt und bedacht hätten. Auf der Grundlage der
Zielsetzung, dem Arbeitnehmer den Verlust des Nettoeinkommens im
Krankheitszeitraum auszugleichen, hätten sie nur auf das erst nachträglich ermittelbare
effektive Nettoeinkommen nach Rechtskraft des Steuerbescheids abstellen können. Für
diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu gewinnende Lösung streitet
zugleich, dass sie die Möglichkeit missbräuchlicher Gestaltungen mit dem Ziel der
Erlangung eines höheren nach dem Zweck der Vereinbarung nicht zu
beanspruchenden Arbeitgeberzuschusses von vornherein ausschließt.
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Da die demnach maßgebliche Berechnungsgrundlage des Nettoeinkommens des
Klägers weder bekannt war, noch feststand, ob noch von der Wahl des
Gestaltungsrechts der getrennten Veranlagung mit der Folge einer niedrigeren
Gesamtbesteuerung des Einkommens der Eheleute Gebrauch gemacht werden kann
und von Klägerseite auch keine Bereitschaft zu einem entsprechenden Sachvortrag
bestand, fehlt es nach der Überzeugung der Kammer an einem Anspruchselement für
die vom Kläger aufgemachte Forderung nach einem weiteren Differenzausgleich.
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Die Berufung musste daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
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Die Kammer hielt es für geboten, die Revision zuzulassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
40
Bundesarbeitsgericht,
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Hugo-Preuß-Platz 1,
42
99084 Erfurt,
43
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
46
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
49
Funke Pielen Eckwert
50