Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.04.2001

LArbG Düsseldorf: geschäftsführer, arbeitsgericht, wesentliche veränderung, geschäftsführung, kündigung, dienstverhältnis, leiter, kompetenz, verfügung, anfangsgehalt

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 1761/00
Datum:
18.04.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1761/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ca 2293/00
Schlagworte:
Abberufung eines GmbH-Mitgeschäftsführers, der vordem Arbeitnehmer
war.
Normen:
§ 611 BGB, § 5 Abs. 1 ArbGG, § 35, § 38 GmbHG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Kann denn ein Geschäftsführer Arbeitnehmer sein? 2. Darf er es denn
wieder sein, wenn er es einmal war und man den Arbeitsvertrag vergaß
vor Glück? 1) Abweichung von BAG, Urteil vom 26.05.1999, AP Nr. 10
zu § 35 GmbHG 2) Vgl. BAG, Urteil vom 08.06.2000, AP Nr. 49 zu § 5
ArbGG 1979.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 26.10.2000 teilweise abgeändert und die Klage
insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers und sein
Auflösungsantrag werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage und eines
Auflösungsantrages darüber, ob der Kläger als Geschäftsführer in einem
Arbeitsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zur Beklagten stand. Hilfsweise begehrt
der Kläger die Fortsetzung des vor der Geschäftsführertätigkeit bestandenen
Arbeitsverhältnisses.
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Die Beklagte befasst sich in ihrem Betrieb in D. mit der Herstellung von
Kleinkläranlagen, Abscheidern und Regenwasserzisternen. Sie beschäftigt zur Zeit 66
Mitarbeiter. Die Beklagte ist aus einer im Jahre 1995 erfolgten Umwandlung der R. R.
GmbH hervorgegangen. Die Gesellschaftsanteile lagen bei der Familie H..
Kaufmännischer Geschäftsführer war Herr K.-H. H., technischer Geschäftsführer Herr R..
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Gemäß Anstellungsvertrag vom 10.12.1988 (Bl. 9 f. GA) trat der Kläger im Juli 1989 als
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Gemäß Anstellungsvertrag vom 10.12.1988 (Bl. 9 f. GA) trat der Kläger im Juli 1989 als
Assistent der technischen Geschäftsführung in die Dienste der Beklagten. Später wurde
ihm dem technischen Geschäftsführer, der gleichzeitig die Abteilung Produktion und
Betrieb (ca. 50 Mitarbeiter) leitete, unmittelbar unterstellt die Position Technischer Leiter
sowie die Leitung der Abteilung Entwicklung und Anwendungstechnik (ca. drei bis vier
Mitarbeiter) übertragen. Ende März 1997 ging der technische Geschäftsführer R. nach
längeren Krankheitszeiten in den Ruhestand. Für die Leitung der Abteilung Produktion
und Betrieb wurde Herr J. eingestellt. Die Beklagte trug dem Kläger die Nachfolge von
Herrn R. in der Position des technischen Geschäftsführers an, woraufhin die Parteien
am 01.04.1997 mit Wirkung vom selben Tag einen Vertrag mit folgendem Inhalt
schlossen:
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1. Herr G. wird als techn. Geschäftsführer für die R. tätig sein.
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2. Das Anfangsgehalt beträgt DM 13.200,-- brutto. Die Jahressondervergütung wird
von Jahr zu Jahr neu festgelegt und beträgt mindestens 1 Monatsgehalt.
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3. Herrn G. wird ein Geschäftswagen der oberen Mittelklasse zur Verfügung
gestellt. Für die private Nutzung müssen die entsprechenden Steuerbelastungen
von ihm getragen werden. Im Frühjahr 1998 wird ein neues Fahrzeug zur
Verfügung gestellt.
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4. Im übrigen gelten die Punkte 7 10 des am 10. Dezember 1998 zwischen den
Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages.
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Der Kläger behielt die Leitung der Abteilung Entwicklung und Anwendungstechnik ,
während die von ihm innegehaltene Position des Technischen Leiters entfiel. Die
Bestellung des Klägers zum (Mit-)Geschäftsführer wurde im Juli 1997 im
Handelsregister eingetragen.
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Im Jahre 1997 veräußerte die Firma H. ihre Gesellschaftsanteile an die Firma D. GmbH
(zu 90 %) und an Herrn H. B. (zu 10 %). Im selben Jahr wurde Herr B. anstelle der
ausgeschiedenen Mitgeschäftsführer K.-H.
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H. und D. H. zum Geschäftsführer bestellt und ihm die kaufmännische Geschäftsführung
übertragen.
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Aufgrund Gesellschafterbeschlusses der Beklagten wurden im November 1997 die
Abteilungen Produktion und Betrieb sowie Qualitätswesen (1 Beschäftigter) Herrn B.
unterstellt.
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Im Juni 2000 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten den Widerruf der Bestellung
des Klägers als Geschäftsführer zum 31.12.2000 und die Kündigung des
Dienstvertrages zum selben Termin. Am 27.06.2000 wurde gegenüber dem Kläger die
Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 01.04.1997 zum 31.12.2000
ausgesprochen. Seither ist die Position des technischen Geschäftsführers entfallen.
Herr B. leitet auch die Abteilung Entwicklung und Anwendungstechnik .
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Mit der am 17.07.2000 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingereichten Klage hat
der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der
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Kündigung der Beklagten vom 27.06.2000 zum 31.12.2000 aufgelöst wird,
2. hilfsweise festzustellen, dass das bis zum 31.03.1997 bestehende und während
seiner Geschäftsführertätigkeit ruhende Arbeitsverhältnis mit der Abberufung als
Geschäftsführer ab 01.01.2001 wieder fortgesetzt wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch Urteil vom 26.10.2000 hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage (Antrag
zu 1) abgewiesen und der Feststellungsklage (Antrag zu 2) stattgegeben. Gegen das
Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen
wird, wenden sich beide Parteien mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und
begründeten Berufung.
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Der Kläger beantragt weiterhin, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 gegen
Abfindungszahlung in Höhe von mindestens 150 TDM aufzulösen. Die Beklagte
beantragt die Zurückweisung des Auflösungsantrages.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er als technischer Geschäftsführer im
Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden habe, jedenfalls aber sein früheres
Arbeitsverhältnis nicht zum 31.03.1997 beendet, sondern für die Zeit der
Geschäftsführertätigkeit ruhend gestellt worden sei. Seine Aufgaben und Funktion
während der Geschäftsführertätigkeit hätten so trägt der Kläger vor überwiegend der
Stellenbeschreibung Leiter Entwicklung und Anwendungstechnik entsprochen. Er sei
nur formal Geschäftsführer und praktisch dem kaufmännischen Geschäftsführer
untergeordnet und an dessen Weisungen gebunden Abteilungsleiter gewesen. So habe
er zwar theoretisch jede Bestellung gemeinsam mit dem Mitgeschäftsführer oder
Prokuristen ausführen können. In der Praxis habe aber ausschließlich Herr
B.entschieden. Ihm sei auch nahezu die gesamte Eingangspost des Unternehmens
vorgelegt worden. Er, der Kläger, sei arbeitstäglich von 8.00 Uhr bis mindestens 17.30
Uhr im Betrieb gewesen. Seine aushäusigen Tätigkeiten und Dienstreisen seien in die
im Sekretariat ausliegenden Listen eingetragen worden, wohingegen die
Abwesenheitszeiten von Herrn B. nicht eingetragen worden seien.
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Die Beklagte hält entgegen, dass der Kläger seine Tätigkeit im Wesentlichen frei habe
gestalten und seine Arbeitszeit frei habe bestimmen können. Sie verweist auf die
technische Kompetenz des Klägers bei Entwicklung, Beratung, Reklamationen usw.,
den übernommenen Vorsitz in der Fachgruppe Kleinkläranlagen im B., auf die bei der
Beklagten bestehende Gesamtvertretungsbefugnis und das 4-Augen-Prinzip und
bestreitet, dass der Geschäftsführer B. dem Kläger Arbeitsanweisungen erteilt habe. Er
habe den Kläger auch nicht angewiesen, seine Abwesenheit in die Sekretariatsliste
einzutragen. Die Eintragung in die Liste sei seit jeher bei der Beklagten Usus gewesen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer
Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung und der Auflösungsantrag des Klägers sind unbegründet. Hingegen hat
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die Berufung der Beklagten Erfolg und führt dazu, dass unter teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen ist.
I. Kündigungsschutzklage (Antrag zu 1) und Auflösungsantrag
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1. Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht für die Klage eines GmbH-
Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages nach § 2 Abs. 1
NR. 3 b( § 5 Abs. 1 S. 3) ArbGG oder nach § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig ist oder nicht
(vgl. BAG, Beschluss vom 06.05.1999, 5 AZB 22/98, AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979). Das
Arbeitsgericht hat seine Zuständigkeit angenommen. Die Beklagte rügt weder die
Rechtswegzuständigkeit noch beanstandet sie in diesem Punkt das erstinstanzliche
Urteil (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.1997, 5 AZR 21/97, AP Nr. 133 zu § 611 BGB Lehrer,
Dozenten, zu A).
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2. Das Arbeitsgericht hat die Abweisung der Kündigungsschutzklage damit begründet,
dass das der Geschäftsführertätigkeit des Klägers zugrundeliegende
Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis gewesen sei. Arbeitsbegleitende und
verfahrensorientierte Weisungen im Tätigkeit des Klägers seien nicht erfolgt. Die von
ihm genannten Beispielsfälle berührten nur am Rande seinen eigentlichen
Verantwortungsbereich, beruhten auf der internen Organisation der Beklagten und
beträfen im Wesentlichen lediglich die interne Abstimmung zwischen den
Geschäftsführern. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
dass der Beklagten über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinaus
Weisungsbefugnisse zustanden.
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3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Geschäftsführer-Tätigkeit des
Klägers ein freies Dienstverhältnis und kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Daher hat
die gegen die fristgerechte Kündigung vom 27.06.2000 gerichtete Klage und der
Auflösungsantrag keinen Erfolg.
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a) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 09.02.1978, AP Nr. 1 zu
§ 38 GmbH-Gesetz, BGH, Urteil vom 10.01.2000, NZA 00, 376) ist das
Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers zur GmbH notwendig ein freies
Dienstverhältnis. Mit der eigenverantwortlichen, im Kern weisungsfreien
Repräsentantenstellung des Geschäftsführers sei die Existenz eines
Arbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren.
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Nach dieser Auffassung, die auch in der arbeitsrechtlichen Literatur Zustimmung
gefunden hat (ErfK/Preis, § 611 BGB, Rz. 162, ders. GK, Grundlagen F, Rz. 54 f.),
scheidet die Annahme eines Arbeitsverhältnisses von vornherein aus.
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b) Demgegenüber hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom
26.05.1999, 5 AZR 664/98, AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG) die Auffassung vertreten, dass
zumindest bei einer Mehrpersonen-Geschäftsführung das Anstellungsverhältnis eines
GmbH-Geschäftsführers im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis sein könne, weil dort die
unternehmerische Willensbildung und die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen
auch dann noch möglich seien, wenn einzelne Mitglieder der Geschäftsführung als
Arbeitnehmer anzusehen seien.
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In der Vorläufer-Entscheidung (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.1998, 12 Sa 700/98,
LAGE Nr. 24 zu § 9 MuSchG, zu II 1 b der Gründe) ist die Kammer der BGH-
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Rechtsprechung gefolgt. Sie hat nach wie vor Bedenken, ob die Annahme eines
Arbeitsverhältnisses wegen des daraus resultierenden arbeitsrechtlichen
Bestandsschutzes der typologischen Betrachtung gerecht wird und nicht zu
Wertungswidersprüchen mit der in § 38 GmbH-Gesetz statuierten Lossagungsbefugnis
der Gesellschaft führt. Der Streitfall erfordert keine abschließende Stellungnahme, denn
auch in Ansehung der BAG-Rechtsprechung liegt der Geschäftsführertätigkeit nur in
seltenen Ausnahmefällen ein Arbeitsverhältnis zugrunde (Leinemann, KHzArbR, 2.
Aufl., 1.1, Rz. 334). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Dies hat das Arbeitsgericht
eingehend und überzeugend begründet. Die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils, denen die Kammer in diesem Punkt folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO),
halten auch den Angriffen der Berufung des Klägers stand. Nach wie vor vermag der
Kläger die Merkmale einer den Arbeitnehmer-Status begründenden persönlichen
Abhängigkeit nicht substantiiert darzulegen und beschränkt sich im Übrigen auf den
Vortrag singulärer Vorgänge, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen
Weisungsbindung des Geschäftsführers, der von den Gesellschaftern vorgegebenen
Zuständigkeit und Organisationsstruktur sowie typischen Umgangsformen zwischen
Geschäftsführern (Abstimmung, Rückfragen, Anregungen usw.), der Dominanz eines
Geschäftsführers, z. B. wegen seiner Gesellschafterstellung, Kompetenz, persönliche
Durchsetzungskraft, und aus Üblichkeiten, die wie die Eintragung in die
Abwesenheitsliste im Sekretariat von dem einen Geschäftsführer beachtet werden und
von dem anderen nicht, erklären lassen. Richtig ist, dass der Kläger nach der
Umorganisation im November 1997 eigenverantwortlich nur noch einen zwar nicht
unwesentlichen, aber relativ kleinen Geschäftsbereich, nämlich die Abteilung
Entwicklung und Anwendungstechnik , leitete. Gleichwohl liegt bereits hierin eine
Verantwortlichkeit, die die Aufgabenstellung eines Mitgeschäftsführers ausmachen
kann. Hinzu kam die technische Kompetenz, die der Kläger über die Leitung der ihm
unterstellten Abteilung hinaus in die laufende Geschäftstätigkeit der Beklagten
einbrachte. Bei Abwesenheit des kaufmännischen Geschäftsführers fielen ihm als
bleibender Geschäftsführer im Betrieb Vertretungsaufgaben zu.
Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass sich aus dem Vertrag vom
01.04.1997 keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit des Klägers ergibt. Die in
Ziffer 2 bis 4 des Vertrages getroffenen Absprachen können Inhalt eines
Geschäftsführervertrages sein, auch wenn sie sich ebenso in Arbeitsverträgen (z. B.
auch mit gehobenen bzw. leitenden) Angestellten finden lassen. Indem der Kläger seine
untergeordnete Stellung auf den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit von Herrn B. und
nicht schon von Herrn H.bezieht, gesteht er selbst zu, dass mit dem Vertrag vom
01.04.1997 kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte und wurde.
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c) Hat nach allem zwischen den Parteien in der Zeit vom 01.04.1997 bis 31.12.1999 ein
freies Dienstverhältnis bestanden, kann dahinstehen, ob die gelegentliche Erteilung
arbeitsbegleitender und verfahrensorientierter Weisungen des einen Geschäftsführers
an den anderen Geschäftsführer für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses
ausreichen, wenn der andere Geschäftsführer im Übrigen seine Aufgaben frei und
eigenverantwortlich wahrnimmt.
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II. Feststellungsklage (Antrag zu 2)
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1. Das Arbeitsgericht hat unter Auswertung der BAG-Judikatur, insbesondere auch der
Entscheidung des 2. Senats vom 08.06.2000 (2 AZR 207/99, z.V.v., EzA SD 2000, Nr.
18, 8), angenommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.03.1997 aufgehoben
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worden sei, sondern während der Geschäftsführertätigkeit des Klägers lediglich geruht
habe. Die Kammer sieht dies anders.
2. Es ist vorherrschende Meinung, dass mit dem Geschäftsführervertrag regelmäßig ein
zuvor bestehender Arbeitsvertrag aufgehoben wird (ErfK/Ascheid, 2. Aufl., § 14 KSchG,
Rz. 5, ErfK/Preis, § 611 BGB, Rz. 162, GK-Preis, a.a.O., Rz. 56). In diesem Sinne wird
auch die jüngste BAG-Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 26.05.1999, a.a.O., vgl. Urteil
vom 20.08.1998, 2 AZR 12/98, n.v., zu 3 a der Gründe, Nägele, BB 01, 305) verstanden.
Die Kammer teilt diese Ansicht.
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Es entspricht im Allgemeinen nicht der Vorstellung und dem Willen der Parteien, sich
durch zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende, jedoch in der praktischen
Durchführbarkeit ausschließende Verträge (Arbeitsvertrag/freier Dienstvertrag) zu
binden. Vielmehr wollen sie regelmäßig den früheren Vertrag durch den späteren
Vertrag ablösen (vgl. BAG, Urteil vom 04.04.1990, 7 AZR 259/89, AP Nr. 136 zu § 620
BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu A II 1, Urteil vom 20.01.1999, 7 AZR 640/97, AP Nr.
138 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu I). Dem steht nicht die Lebenserfahrung
entgegen, dass nach langjähriger Beschäftigung im selben Betrieb und ohne
wesentliche Veränderung der faktischen Position kein Arbeitnehmer vernünftigerweise
bereit sei, ohne Äquivalent auf den durch die Kündigungsschutzbestimmungen
gewährleisteten Bestandsschutz zu verzichten. Abgesehen davon, dass bei der
Auslegung von Erklärungsverhalten (§ 133 BGB) das aus Vernunftsgründen
hergeleitete Interesse einer Partei nur eines von zahlreichen anderen
Auslegungskriterien ist und es auf die Erkennbarkeit dieses Interesses durch die andere
Partei ankommt, bedeutet die Übernahme einer Geschäftsführerposition für den
Arbeitnehmer einen Aufstieg in der betrieblichen Hirarchie und einen Zuwachs von
Kompetenzen, zudem die Erhöhung seines Ansehens im betrieblichen, beruflichen und
gesellschaftlichen Bereich. Damit sind genügend Umstände gegeben, die den Schluss
rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer wegen seines persönlichen Interesses und seiner
persönlichen Ambitionen auf das Arbeitsverhältnis mit seinem
kündigungsschutzrechtlichen Bestandsschutz verzichtet, um fortan als Geschäftsführer
Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen zu können. Hinzu kommt die Exspektanz auf einen
höheren Verdienst. Schließlich wird dem bereits in einer leitenden Position tätigen
Arbeitnehmer regelmäßig klar sein, dass er mit dem Abschluss des
Geschäftsführervertrages den sozialen Besitzstand aus seinem Arbeitsverhältnis
aufgibt. Ihm braucht angesichts seines bewussten Verhaltens nicht unter Rückgriff auf
bessere Vernunftsgründe der arbeitsrechtliche Bestandsschutz durch die gekünstelte
Annahme eines für die Zeit der Geschäftsführertätigkeit ruhenden Arbeitsverhältnisses
erhalten zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 08.06.2000, a.a.O., zu II 3 d).
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Danach gilt die Auslegungsmaxime, dass ohne Vorbehaltserklärung oder gesonderte
Vereinbarung regelmäßig mit dem Abschluss des Geschäftsführervertrages das
bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben wird.
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a) Die Anwendung dieser Auslegungsregel auf den Streitfall führt zu dem Befund, dass
die Parteien konkludent das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1997 auflösten.
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Mit der Bestellung des Klägers zum technischen Geschäftsführer realisierte sich die in
seinem beruflichen Werdegang Assistent der technischen Geschäftsführung,
technischer Leiter angelegte Aussicht, die Nachfolge des technischen Geschäftsführers
R. als einzig hierfür geeigneter innerbetrieblicher Mitarbeiter antreten zu können. Indem
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die Parteien dergestalt die Nachfolger regelten, schied aus ihrer Sicht die spätere
Rückkehr des Klägers in eine Position unterhalb der Geschäftsführung aus. Der
Umstand, dass der frühere Geschäftsführer J. im Jahre 1989 abberufen wurde und die
Beklagte mit Herrn J. über dessen Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer überein kam
(Seite 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 20.09.2000), gibt schon deshalb nichts für
den Rechtsstandpunkt des Klägers her, weil dieser Vorgang die Ablösung des einen
Vertrages durch einen anderen, neuen Vertrag impliziert und der Neuabschluss eines
Arbeitsvertrages gerade der Annahme entgegensteht, dass bei der Beklagten die
Automatik (Übung) herrschte, abberufene Geschäftsführer als Arbeitnehmer
weiterzubeschäftigen.
Des Weiteren setzt der Wille, das Arbeitsverhältnis nicht aufzuheben, sondern ruhen zu
lassen, regelmäßig die Erwartung der Parteien voraus, dass nach Ende der
Geschäftsführertätigkeit eine arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung wieder möglich sein
wird. Fällt hingegen wie im Streitfall die Position des Arbeitnehmers mit dessen Aufstieg
in die Geschäftsführung weg und ist nicht absehbar, dass künftig die Position wieder
eingerichtet wird oder eine andere geeignete Beschäftigungsmöglichkeit bestehen wird,
ist ein Wille der Parteien, das Arbeitsverhältnis im Ruhenszustand fortbestehen zu
lassen, nicht erkennbar.
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Das Arbeitsgericht hat für seine gegenteilige Auffassung mit der kontinuierlichen
Vertragsgestaltung argumentiert, der Bezeichnung der Geschäftsführervergütung als
Anfangsgehalt keine Bedeutung beigemessen und die erfahrene Verdiensterhöhung
(DM 1.000,-- monatlich) in den Rahmen früherer Gehaltserhöhungen gestellt. Dem
vermag die Kammer nicht beizupflichten. Die Bezeichnung Anfangsgehalt spiegelt die
Exspektanz der Parteien wider, dass es ausgehend von der neuen Gehaltsbasis künftig
zu Gehaltsanhebungen kommen werde, die womöglich einem als Angestellten
Beschäftigten nicht zuteil werden. Die Gehaltsanhebungen 1992, 1993, 1994 und 1995
beliefen sich auf monatlich DM 500,-- brutto bzw. monatlich DM 700,-- brutto. 1996
erhielt der Kläger offenbar keine Gehaltserhöhung mehr. Damit fiel die im Vertrag vom
01.04.1997 vereinbarte Gehaltserhöhung um DM 1.000,-- aus dem Rahmen. Richtig ist,
dass der Vertrag vom 01.04.1997 ansonsten in der Formulierung und im Inhalt
(ausgenommen das Versprechen, dem Kläger im Frühjahr 1998 ein neues Fahrzeug zur
Verfügung zu stellen) dem Anstellungsvertrag vom 10.12.1988 entspricht, dessen
Regelung unter 7. bis 10. sogar durch die Verweisungsklausel in Ziffer 4 übernimmt.
Nach Auffassung der Kammer ist die Kontinuität in der Vertragsgestaltung freilich kein
Indiz dafür, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis nicht aufheben, sondern ruhen
lassen wollten. Vielmehr lässt sich aus der Übernahme von Regelungen aus dem
Arbeitsvertrag ebenso gut folgern, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis als beendet
ansahen und sich daher veranlasst sahen, ihnen sinnvoll, interessengerecht und
bewährt erscheinende Vertragsbestandteile in den Dienstvertrag zu übernehmen, wobei
Erwägungen der Vereinfachung, Praktikabilität und der Verwandtschaft der
Aufgabenstellung (technischer Leiter-technischer Geschäftsführer) diese
Verfahrensweise nahe legen mochten. Mit dem Hinweis, dass der Wechsel des
Dienstfahrzeuges (Audi 100 statt Audi 80) wegen des um vier Jahre älteren Baujahres
des Audi 100 unerheblich sei, würdigt das Arbeitsgericht nach Meinung der Kammer
nicht ausreichend, dass dem Kläger als technischer Geschäftsführer ein
Geschäftswagen der oberen Mittelklasse und die Zurverfügungstellung eines neuen
Fahrzeuges im Frühjahr 1998 vertraglich zugesagt wurde.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs.
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1 ZPO zu tragen.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher
für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Hugo-Preuß-Platz 1,
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99084 Erfurt,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Dr. Plüm Leyendecker Knuth
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