Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.03.2001

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 60/01
Datum:
15.03.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 60/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 2894/00
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Zeugnis
Normen:
§ 888 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einem Vergleich zur Erteilung
eines Zeugnisses, übernimmt er damit auch die Verpflichtung, dem
Arbeitnehmer das Zeugnis zukommen zu lassen. Insoweit ist von einer
einheitlilchen Verflichtung auszugehen, die insgesamt über § 888 ZPO
zu vollstrecken ist.2. Der Einwand der Erfüllung ist im Verfahren nach §
888 ZPO nur insoweit zu beachten, wie die Erfüllungstatsachen
unstreitig sind.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.12.2000 abgeändert.
Die Kosten des beidseitig für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungs-
verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Die Schuldnerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: bis 600,00 DM.
G R Ü N D E:
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Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO analog; 577 Abs. 2 ZPO)
ist erfolgreich.
2
Nach dem auch im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbaren § 91 a ZPO war unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über
die Kosten zu entscheiden. Unter Beachtung dieser Vorgaben waren die Kosten
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Schuldnerin aufzuerlegen.
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Dazu nötigte bereits der Umstand, dass aus Rechtsgründen davon ausgegangen
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werden muss, dass die Schuldnerin ein Zeugnis entsprechend dem Vergleich erst nach
ordnungsgemäßer Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (Antrag vom 20.10.2000)
erstellt hat. Zwar behauptet sie eine Erstellung des Zeugnisses bereits Ende
August/Anfang September 2000. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Einwand der
Erfüllung nach zutreffender, wenn auch bestrittener Auffassung jedoch nur insoweit
beachtlich, wie die Erfüllungstatsachen unstreitig sind (vgl. wie hier: Thomas/Putzo,
Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 888 Rdn. 7 und Lackmann, Zivilprozessrecht, § 30
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IV 3; a.A. Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., § 888 Rdn. 8 und
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Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 888 Rdn. 11 alle mit zahlreichen
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weiteren Nachweisen).
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Überdies ist die in einem gerichtlichen Vergleich vom Arbeitgeber übernommene Ver-
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pflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses dahin aufzufassen, dass er das Zeugnis
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erstellen und an den Arbeitnehmer übersenden will. Insoweit ist von einer einheitlichen
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Verpflichtung auszugehen, die insgesamt über § 888 ZPO zu vollstrecken ist (ständige
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Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. Beschlüsse vom 05.09.1996 7 Ta 161/96
und 11.02.1998 7 Ta 7/98 -).
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Ob hier eine Verpflichtung der Schuldnerin zur Übersendung des Zeugnisses auch aus
dem Grunde bestanden hat, weil sie zwischenzeitlich ihren D. Betrieb, der im Wege des
§ 613 a BGB auf die Schuldnerin übergegangen war und in dem die Gläubigerin
ausschließlich beschäftigt war, aufgegeben hatte und die Gläubigerin daher das
Zeugnis in B. hätte abholen müssen, bedarf bei diesem Ergebnis keiner Entscheidung
mehr.
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Die Kostenentscheidung beruht, was die Kosten der Beschwerde angeht, auf § 91 ZPO.
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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
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gez. Dr. Rummel
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