Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.01.2001

LArbG Düsseldorf: ordentliche kündigung, arbeitsgericht, stillegung, betriebsabteilung, betriebsorganisation, kontrolle, arbeitsorganisation, ausstattung, rechtfertigungsgrund, umstrukturierung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 1456/00
Datum:
09.01.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1456/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 1 Ca 4216/99
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen
vom 03.08.2000 - 1 Ca 4216/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Durch Urteil vom 03.08.2000 - 1 Ca 4216/99 - hat das Arbeitsgericht Essen der
Kündigungsschutzklage entsprochen und insoweit antragsgemäß festgestellt,
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dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigungen der
Beklagten vom 30.11. und 16.12.1999 noch durch die Änderungskündigung vom
28.03.2000 aufgelöst worden sei.
3
Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, wegen des
besonderen Kündigungsschutzes des Klägers als Betriebsratsvorsitzenden seien die
ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigungen sämtlich rechtsunwirksam, weil nach
dem unstreitigen Sachverhalt die Voraussetzungen für eine nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG
mögliche ordentliche Kündigung nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Beklagte
nicht eine technische „Abteilung“ i. S. d. § 15 Abs. 5 KSchG - in welcher der Kläger
beschäftigt gewesen sei - stillgelegt, weil sie auch in Zukunft eine technische Betreuung
und Kontrolle vornehmen werde.
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Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen
Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des
Urteils Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten
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Berufung, mit der sie das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.
Sie macht geltend: Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts lägen die
Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung des Klägers i. S. v. § 15 Abs. 5 KSchG
vor, weil die vom Kläger geleitete technische Abteilung, in der ursprünglich noch zwei
weitere Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien, Mitte/Ende Dezember 1999 im Rahmen
einer Umstrukturierung des Betriebes wegen erheblicher Verluste geschlossen worden
sei und die verbleibenden Restaufgaben von den Verkäufern übernommen worden
seien. Damit sei auch der Arbeitsplatz des Klägers als Leiter dieser Abteilung infolge
Änderung der Betriebsorganisation aufgrund freier Unternehmerentscheidung
weggefallen. Nicht nachzuvollziehen sei deshalb, aus welchen Gründen das
Arbeitsgericht zu der Annahme gelangt sei, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt von
einer Stillegung der technischen Abteilung nicht ausgegangen werden könne.
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Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach der vorliegend gebotenen
Anwendung der Regelung des § 543 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten
Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
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Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht aufgrund zutreffender Würdigung des
Sachvortrages der Parteien und mit fundierter rechtlicher Begründung dem
Kündigungsschutzbegehren des Klägers antragsgemäß entsprochen. Insbesondere ist
die kündigungsrechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden, dass
das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigungen der Beklagten vom
30.11. und 16.12.1999 noch durch die Änderungskündigung vom 28.03.2000 aufgelöst
worden sei, weil dem Vorbringen der Beklagten der Tatbestand der Stillegung einer
Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG, der vorliegend als sachlicher
Rechtfertigungsgrund für die streitgegenständlichen Kündigungen allein in Betracht zu
ziehen ist, nicht zu entnehmen sei.
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Insoweit kann auf die das Entscheidungsergebnis tragenden Gründe des
angefochtenen Urteils, denen die erkennende Berufungskammer folgt, gemäß § 543
Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG verwiesen werden.
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Die gegen die kündigungsrechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts ausschließlich in
rechtlicher Hinsicht vorgebrachten Berufungsangriffe sind unerheblich und rechtfertigen
deshalb keine abändernde Entscheidung.
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Auch die Berufungskammer gelangt bei Zugrundelegung des Sachvortrages der
Beklagten über die Ausstattung und insbesondere die Aufgabenstellung der
sogenannten technischen Abteilung - die sich im Rahmen der Betriebsorganisation als
eine nicht effiziente Personalbindung herausgestellt habe, weil ein und dieselben
Tätigkeiten von Mitarbeitern der technischen Abteilung, der Verkaufsabteilung und der
Abteilung Irish Pub erledigt worden seien und deshalb aufgrund eines
Sanierungskonzepts die technische Betreuung sowie der Verkauf gestrafft und
reorganisiert worden seien, was zur Schließung der „technischen Abteilung“ geführt
habe - lediglich zu der Feststellung, dass die Beklagte insoweit ihre Arbeitsorganisation
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effizienter gestaltet und damit geändert, nicht aber eine Betriebsabteilung i. S. d. § 15
Abs. 5 KSchG stillgelegt hat. Der eigentliche arbeitstechnische Zweck, d. h. die
Arbeitsaufgaben, die von dem Kläger und seinem weiteren Mitarbeiter in dieser
Abteilung wahrgenommen werden sollten, bestand nach Darstellung der Beklagten
darin, die technischen Voraussetzungen für den Ausschank der Guinnessbiere zu
schaffen und durch ständige Kontrolle und Schulung der Gastwirte und deren Personal
zu erhalten. Diese Aufgabenstellung wurde allerdings nach dem Sachvortrag der
Beklagten im Prinzip von dem einzigen Arbeitnehmer der technischen Abteilung, Herrn
Q., ausgefüllt, da der Kläger die überwiegenden Aufgaben an diesen weiterdelegiert
habe. Diese eigentliche Aufgabenstellung ist von der Beklagten aber keineswegs
aufgegeben worden, sondern die Aufgaben werden nach ihrem eigenen Sachvortrag
nunmehr zum Teil von anderen Verkaufsmitarbeitern und im Übrigen auch nach wie vor
von dem bisherigen Mitarbeiter der technischen Abteilung Herrn Q. fortgesetzt
wahrgenommen.
Demzufolge vermag nur das bereits vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis bestätigt zu
werden, dass die Beklagte die vorliegend allein entscheidungserhebliche
Kündigungsvoraussetzung der Stillegung einer Betriebsabteilung i. S. d. § 15 Abs. 5
KSchG nicht dargelegt hat.
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Die Berufung war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich gebotener Anlass (vgl. § 72
Abs. 2 ArbGG).
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig beim
Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
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gez.: Roden gez.: Dr. Spiegez.: Eckwert
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