Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.12.2005

LArbG Düsseldorf: angemessene frist, annahme des antrags, kündigungsfrist, treu und glauben, arbeitsgericht, arbeitsbedingungen, zugang, verfügung, unverzüglich, zustellung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 (15) Sa 904/05
Datum:
15.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 (15) Sa 904/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 2 Ca 2603/04 lev
Schlagworte:
Änderungskündigung, vorbehaltlose Annahme, Frist für die
Annahmeerklärung
Normen:
§ 2 KSchG, §§ 147, 148 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem
Ausspruch einer Änderungskündigung eine unangemessen kurze Frist
zur Erklärung der Annahme (hier: "umgehend"), so ist die Fristsetzung
unwirksam. 2) § 2 Abs. 2 KSchG ist auf die vorbehaltlose
Annahmeerklärung nicht anzuwenden. 3) Eine Annahmeerklärung des
Arbeitnehmers ist noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB,
wenn sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit lässt, bis zum beabsichtigten
Beendigungszeitpunkt anderen Arbeitnehmern zu kündigen oder
sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Solingen vom 13.05.2005 - 2 Ca
2603/04 lev. - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis durch eine Änderungskündigung der Beklagten beendet worden ist
oder fortbesteht.
2
Der am 29.11.1949 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1972 bei der Beklagten als
Energieanlagenelektriker beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt derzeit
2.400,-- €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des
Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
3
Mit Schreiben vom 28.07.2004, dem Kläger zugegangen am 02.08.2004, sprach die
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Beklagte gegenüber ihm wie auch gegenüber anderen Mitarbeitern eine
betriebsbedingte Änderungskündigung aus, mit der eine endgültige Beseitigung der
individuell vereinbarten Entfernungszulagen erreicht werden sollte. In dem
Kündigungsschreiben heißt es am Schluss:
Wir bieten Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der oben
genannten Kündigungsfrist zu den selben Bedingungen des bisherigen
Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme der Zahlung der Entfernungszulage
fortzusetzen. Ihre bisherige Betriebszugehörigkeit sowie auch alle weiteren
Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrages mit Ausnahme der
Entfernungspauschale gelten damit unverändert fort.
5
Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den geänderten
Arbeitsbedingungen und mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über
die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Anderenfalls endet das
Arbeitsverhältnis mit Fristablauf.
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Mit Schreiben vom 16.10.2004, der Beklagten zugegangen am 02.11.2004, nahm der
Kläger das ihm unterbreitete Änderungsangebot an (vgl. hierzu Bl. 15 d. A.). Am
21.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis aus ihrer Sicht
wegen der Nichtannahme des Änderungsangebots zum 28.02.2005 beendet sein
würde.
7
Mit seiner am 03.12.2004 beim Arbeitsgericht Solingen anhängig gemachten Klage hat
der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 28.02.2005 hinaus
geltend gemacht.
8
Er hat zunächst auf ein Schreiben vom 21.08.2004 verwiesen, in dem es heißt:
9
Bezugnehmend auf den o. a. Vorgang teile ich Ihnen mit, dass ich mit der
unberechtigten Streichung der Entfernungspauschale nicht einverstanden bin,
jedoch aus Rücksicht auf die gerade beendete Kurzarbeit und die bereits von
anderen Kollegen eingereichten Klagen noch nichts unternommen habe, da
jede weitere Klage der Firma nur zusätzlich Geld kosten würde und es ja wohl
ausreichen dürfte, wenn diese Klagen zugunsten der Arbeitnehmer
entschieden würden.
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Ich bin bereit, diese Urteile abzuwarten unter der Voraussetzung, dass die
Anspruchsfrist damit gewährleistet ist. Ergeben diese Urteile, das der Wegfall
der Entfernungszulage notwendig zum Erhalt der Firma ist, werde ich den
Änderungsvertrag annehmen und Ihnen unterschrieben zusenden. Sollten Sie
so damit nicht einverstanden sein, bitte ich um kurze Mitteilung.
11
Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung gewesen, seine Zustimmungserklärung
vom 16.10.2004 sei noch rechtzeitig erfolgt. Da keine besonderen Interessen der
Beklagten dahingehend vorgelegen hätten, frühzeitig über die Entscheidung des
Klägers informiert zu werden, sei es ausreichend gewesen, im Verlaufe der
Kündigungsfrist eine Entscheidung zu treffen. Dies umso mehr, als der Kläger eigentlich
auf die Zahlung der Entfernungszulage dringend angewiesen gewesen wäre und
andererseits aber auch genügend Zeit benötigte, um sich darüber klar zu werden, ob
das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet werden sollte.
12
Der Kläger hat zudem gemeint, dass der Hinweis auf eine umgehende Antwort zu vage
und interpretationsbedürftig gewesen sei; das Fehlen einer eindeutigen Fristsetzung
könne aber nicht zu seinen Lasten gehen.
13
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
über den 28.02.2005 auf der Basis des Änderungsangebots der Beklagten
vom 28.07.2004 fortbesteht.
15
Die Beklagte hat beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Sie hat bestritten, das Schreiben des Klägers vom 21.08.2004 erhalten zu haben. Die
Beklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die Annahme des
Änderungsangebots durch den Kläger verspätet erfolgt und damit unbeachtlich sei. Sie
hat weiter gemeint, dass sie durch den Hinweis auf eine umgehende Antwort eine
hinreichend deutliche Fristsetzung vorgenommen hätte. Jedenfalls sei danach für den
Kläger erkennbar gewesen, dass die Beklagte eine rasche Antwort erwartete, um
planen zu können.
18
Mit Urteil vom 13.05.2005 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen
19
- 2 Ca 2603/04 lev - dem Klagebegehren entsprochen. In den Entscheidungsgründen,
auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die
Beklagte hätte, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, keine angemessene Frist zur
Annahme des Änderungsangebots im Sinne des § 148 BGB gesetzt. Die erwartete
umgehende Antwort sei viel zu kurz bemessen gewesen und damit rechtsunwirksam.
Angesichts der unbeachtlichen Fristsetzung sei dann auf § 147 Abs. 2 BGB abzustellen.
Nach dieser Vorschrift sei der Kläger aber berechtigt gewesen, die Annahme des
Angebots noch deutlich vor Ablauf der Kündigungsfrist zu erklären.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.06.2005 zugestellte Urteil mit einem am
04.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.09.2005 - mit
einem am 31.08.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.
21
Sie wiederholt ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, dass das Wort
umgehend mit unverzüglich gleichzusetzen wäre. Hiernach sei der Kläger verpflichtet
gewesen, ohne schuldhaftes Zögern zu handeln, was er gerade nicht getan hätte.
Jedenfalls wäre aber eine zu kurze Frist nicht für unwirksam zu erklären gewesen,
sondern in eine angemessene Frist umzudeuten. Überdies sei in Fällen der
vorliegenden Art § 2 Satz 2 KSchG entsprechend anzuwenden, so dass die dort
vorgesehene Drei-Wochen-Frist auch für die vorbehaltlose Annahmeerklärung bei einer
Änderungskündigung Geltung beanspruche.
22
Die Beklagte meint schließlich, dass der Kläger auch bei Anwendung des § 147 Abs. 2
BGB seine Annahme zu spät erklärt hätte. Angesichts des offenkundigen und gerade
durch die kurze Fristsetzung zutage getretenen Planungsinteresses der Beklagten sei
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die vom Kläger beanspruchte Drei-Monats-Frist viel zu lang bemessen. Der Kläger hätte
offensichtlich so lange gezögert, um abzuwarten, ob die von anderen Kollegen
angestrengten Kündigungsschutzklagen erfolgreich sein würden. Demgegenüber sei
sie, die Beklagte, durch dieses Verhalten des Klägers und eines anderen Mitarbeiters in
ihren konkreten Planungen betroffen gewesen. Hätten beide nämlich ihre Annahme
rechtzeitig erklärt, wären zwei Beendigungskündigungen anderer Mitarbeiter möglich
gewesen, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von jeweils sieben Monaten.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen abzuändern und die Klage
abzuweisen.
25
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
27
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag
aus dem ersten Rechtszug.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
29
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
30
I.
31
Die Berufung ist zulässig.
32
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520
ZPO).
33
II.
34
In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
35
Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht auf der Grundlage der Änderungskündigung
der Beklagten vom 28.07.2004 auch über den 28.02.2005 hinaus fort. Entgegen der
Auffassung der Beklagten hat der Kläger das ihm im Schreiben vom 28.07.2005
unterbreitete Änderungsangebot mit Schreiben vom 16.10.2004, der Beklagten
zugegangen am 02.11.2004 noch rechtzeitig angenommen.
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1. Dieser Einschätzung steht zunächst entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten
die Vorschrift des § 148 BGB nicht entgegen.
37
1.1 Nach dieser Norm hat im Falle eines Vertragsangebots der Antragende die
Möglichkeit, für die Annahme des Antrags eine Frist zu bestimmen. In einem solchen
Fall kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. Im Falle des
38
§ 148 BGB ist der Antragende grundsätzlich in der Bemessung der Frist frei. Zeitliche
Begrenzungen ergeben sich weder aus den Fristen der §§ 2 Satz 2 oder 4 KSchG.
Allerdings kann die vom Antragenden gesetzte Überlegungsfrist im Einzelfall gegen die
Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen (vgl. hierzu: LAG
Berlin, Urteil vom 19.01.2005 - 4 Sa 2334/04 - n. v.). In diesem Zusammenhang ist ein
Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, worauf das Arbeitsgericht in seinem
erstinstanzlichen Urteil zu Recht verweist, gehalten, bei der Festsetzung der
Annahmefrist nicht nur seine eigenen Interessen zu verfolgen, sondern auch die
Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Er muss dem Arbeitnehmer eine
angemessene Zeit zugestehen, um sich über die vorbehaltlose Annahme des
unterbreiteten Angebots klar zu werden und Gewissheit zu verschaffen.
39
1.2 Hiernach erweist sich die von der Beklagten gesetzte Frist als eindeutig und viel zu
kurz.
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Die Beklagte hat in ihrem Änderungskündigungsschreiben vom 28.07. im letzten Absatz
um eine umgehende Mitteilung darüber gebeten, ob der Kläger mit den geänderten
Arbeitsbedingungen einverstanden war. Umgehend bedeutet: Sofortig, unverzüglich,
sogleich, sofort (so Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Aus der Sicht des
Erklärungsempfängers, nämlich des Klägers, erwartete die Beklagte demnach eine
schnelle Antwort, die, nimmt man das Wort umgehend als Hinweis auf eine sofortige
Erledigung, praktisch noch am selben oder am nächsten Tag zu erfolgen hatte.
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Diese Fristsetzung erweist sich angesichts der Bedeutung der vom Kläger erwarteten
Entscheidung als unangemessen kurz und damit nicht wirksam. Es ging zwar bei der
Änderungskündigung der Beklagten nur um eine relativ unbedeutende Änderung einer
zwischen den Parteien ausgehandelten Arbeitsbedingung, nämlich der Zahlung einer
Entfernungszulage. Andererseits war - auch für die Beklagte erkennbar - der Kläger
angesichts seines entfernt gelegenen Wohnortes naturgemäß daran interessiert, diese
Zulage auch weiterhin beziehen zu können. Er stand vor der Frage, den Verlust seines
über 32 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses zu riskieren. Die Entscheidung über
das ihm vorgelegte Änderungsangebot bedurfte deshalb auch aus Sicht der Beklagten
einer sorgfältigen und nicht nur kurzfristig durchzuführenden Überlegung. Wenn die
Beklagte in Ansehung dieser Umstände dann eine Fristsetzung wählte, die der
Gesetzgeber nur im Rahmen des § 147 Abs. 1 bei der Annahmeerklärung unter
Anwesenden vorgesehen hat, so kann diese nur als unangemessen kurz und damit
unbeachtlich charakterisiert werden.
42
1.3 Hieraus folgt, worauf das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht verwiesen hat, die
Unwirksamkeit der Fristsetzung (so ausdrücklich: Staudinger/Bork, BGB, § 148, Rz. 5;
vgl. auch den in § 308 Ziffer 1 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken). Eine
Umdeutung in eine angemessene Frist scheidet mithin aus.
43
1.4 Der Beklagten ist es in diesem Zusammenhang schließlich verwehrt, sich auf die
Frist des § 2 Abs. 2 KSchG zu berufen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seiner
von beiden Parteien zitierten Entscheidung vom 06.02.2003 (Aktenzeichen: 2 AZR
674/01 - AP Nr. 71 zu § 2 KSchG 1969) ausgeführt, dass es bereits grundsätzlichen
Bedenken unterliege, eine Frist zur Abgabe einer Willenserklärung, die im Gesetz für
einen bestimmten Fall geregelt ist, entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut auf andere
Fälle zu übertragen, in denen nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift (§ 147
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Abs. 2 BGB) gerade keine starre Frist gilt, sondern es nach dem Willen des
Gesetzgebers von den Umständen des Einzelfalles abhängen soll, wie schnell oder
zögerlich der Betreffende reagieren darf. Die Fälle der Vorbehaltsannahme nach § 2
Satz 2 KSchG und der vorbehaltlosen Annahme des Änderungsangebots durch den
Arbeitnehmer sind danach auch vom Sinn und Zweck des § 2 Satz 2 KSchG nicht ohne
weiteres vergleichbar, so dass sich von daher eine Ausdehnung der Frist des § 2 Satz 2
KSchG auf andere Annahmeerklärungen verbietet.
2. Ist danach die Annahme des Antrags durch den Kläger nicht außerhalb einer gemäß
§ 148 BGB erklärten Annahmefrist erfolgt, so ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der
Annahmeerklärung auf § 147 Abs. 2 BGB abzustellen. Danach kann der einem
Abwesenden gemachte Antrag bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem
der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Hiernach erweist sich die Annahmeerklärung des Klägers vom 16.10.2004, der
Beklagten zugegangen am 02.11.2004, als noch rechtzeitig.
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2.1 Die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus der
Zeit für die Übermittlung des Vertragsangebots an den Empfänger, dessen
Bearbeitungs- und Überlegungszeit und aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an
den Antragenden. Die Überlegungsfrist bestimmt sich dabei vor allem nach der Art des
Angebots. Bei einem Antrag auf Änderung eines Vertrages, aus dem fortlaufend Rechte
und Pflichten folgen, kann möglicherweise eine längere Überlegungsfrist angemessen
sein als etwa bei einem Kaufangebot. Dieses kann - auch nach Meinung des
Bundesarbeitsgerichts - bedeuten, dass eine Annahme des Änderungsangebots auch
nach mehreren Monaten je nach den Umständen noch als rechtzeitig im Sinne von §
147 Abs. 2 BGB anzusehen ist (BAG, Urteil vom 06.02.2003, a. a. O.).
46
2.2 Das Bundesarbeitsgericht hat in der oben zitierten Entscheidung allerdings den
Rechtssatz geprägt, dass der Arbeitgeber, der lange vor dem Zeitpunkt kündigt, zu dem
er unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu dem beabsichtigten
Kündigungstermin noch hätte kündigen können, regelmäßig nicht erwarten kann, dass
der Arbeitnehmer die existenzielle Entscheidung, ob er sein Arbeitsverhältnis aufgibt
oder zu entscheidend geänderten Arbeitsbedingungen weiter arbeitet, nunmehr in
kürzester Frist trifft. Unter Beachtung der Planungssicherheit des Arbeitgebers reiche es
dann aber unter regelmäßigen Umständen aus, dass der Arbeitnehmer zu dem
Änderungsangebot noch vor dem Tag Stellung nimmt, an dem der Arbeitgeber unter
Einhaltung der Kündigungsfrist letztmalig hätte kündigen können. Für die Planung des
Arbeitgebers, den Arbeitsplatz neu besetzen zu können, müsse die volle, für das
jeweilige Arbeitsverhältnis einschlägige Kündigungsfrist ausreichen (BAG, Urteil vom
06.02.2003, a. a. O.).
47
Die erkennende Kammer hat Bedenken, ob dieser Rechtsprechung unter dem
Gesichtspunkt zu folgen ist, dass danach auf die Kündigungsfrist abzustellen wäre, die
für den Arbeitnehmer gilt, dem das Änderungsangebot unterbreitet wird. Würde man
nämlich verlangen, dass er die Annahme des ihm unterbreiteten Änderungsangebots
auf jeden Fall vor dem Zeitpunkt zu erklären hätte, an dem der Arbeitgeber unter
Einhaltung der Kündigungsfrist ihm letztmalig kündigen könnte, so würde dies erneut zu
einer im Einzelfall nicht zumutbaren Verkürzung der Überlegungsfrist führen. In einer
derartigen Situation hätte es der Arbeitgeber überdies in der Hand, durch einen späten
Ausspruch der Kündigung und der gleichzeitigen Unterbreitung des
Änderungsangebots die Überlegungsfrist für den Arbeitnehmer einseitig zu bestimmen
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und im Extremfall sogar auf null zu reduzieren. Die erkennende Kammer meint deshalb,
dass jedenfalls in den Fällen, da nach Zugang der Änderungskündigung nur noch ein
kurzer Zeitraum zur Verfügung steht (wie auch im Falle des Klägers), nicht darauf
abgestellt werden kann, dass dem Arbeitgeber noch die volle Kündigungsfrist als
Planungszeitraum zur Verfügung stehen muss.
2.3 Nach Auffassung der Berufungskammer ist demgegenüber zu würdigen, ob der
Arbeitgeber bei Zugang der Annahmeerklärung noch in der tatsächlichen und
rechtlichen Lage war, unter Einhaltung der für andere Arbeitnehmer einschlägigen
Kündigungsfrist diesem eine Beendigungskündigung zukommen zu lassen, weil ein
Festhalten an ihren Arbeitsverträgen wegen der Vertragsfortsetzung mit dem Kläger
nicht mehr in Betracht kommt. Ist die Beklagte wegen der späten Annahmeerklärung des
Klägers gehindert, die Arbeitsverhältnisse anderer Arbeitnehmer zu dem Termin zu
kündigen, zu dem der Kläger ausgeschieden wäre, so kann sie mit Recht darauf
verweisen, dass die verspätete Reaktion des Arbeitnehmers zu einer zeitweiligen
Doppelbesetzung der betreffenden Arbeitsplätze führt, ihre personellen Planungen
gestört sind und negative finanzielle Auswirkungen zu besorgen sind.
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Indessen ist es der Beklagten auch im Berufungsrechtszug gerade nicht gelungen,
derartige Konsequenzen mit Blick auf ihre Personalplanung substantiiert aufzuzeigen
und unter Beweis zu stellen. Sie hat zwar in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz
darauf hingewiesen, dass wegen des Verhaltens des Klägers und eines anderen
Kollegen die beabsichtigte Kündigung zweier anderer Mitarbeiter nicht (oder nicht
rechtzeitig?) vollzogen werden konnte. Sie hat darüber hinaus in einem weiteren
Schriftsatz vom 10.10.2005 außerhalb der Berufungsbegründungsfrist lapidar ohne
Beweisantritt auf Kündigungsfristen von sieben Monaten hingewiesen. Dabei hat sie es
aber unterlassen, die Namen der betroffenen Mitarbeiter zu benennen, ihre
Betriebszugehörigkeitszeiten aufzuzeigen und konkret anzugeben, ob und
gegebenenfalls wann sie nunmehr gekündigt worden sind. Dann aber kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass die Annahmeerklärung des Klägers innerhalb der
der Beklagten zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist, soweit es die Kündigung
anderer Arbeitnehmer betrifft, zugegangen ist.
50
2.4 Auch unter Berücksichtigung der bereits aufgezeigten Planungsinteressen der
Beklagten und unter Würdigung aller bekannten Umstände musste die Beklagte gemäß
§ 147 Abs. 2 BGB noch bis Anfang November 2004 davon ausgehen, dass der Kläger
das ihm unterbreitete Angebot noch annehmen würde.
51
2.4.1 Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht darauf, dass
sie durch die Gestaltung des Änderungskündigungsschreibens verlautbart hatte, an
einer raschen Entscheidung des Klägers interessiert zu sein. Der Gebrauch des Wortes
umgehend zeigte dem Kläger, unabhängig von der oben beschriebenen rechtlichen
Wertung, dass eine Entscheidung erwartet wurde, die jedenfalls nicht auf die lange
Bank geschoben werden sollte. Dem Kläger war überdies angesichts der
wirtschaftlichen Situation der Beklagten bekannt, dass sie Interesse daran hatte,
möglichst frühzeitig die Höhe der zukünftig anfallenden Personalkosten abzuschätzen.
Dies umso mehr, als zum damaligen Zeitpunkt auch eine Insolvenz nicht vollständig
ausgeschlossen werden konnte.
52
2.4.2 Andererseits war aber auch für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger die
erbetene Entscheidung nicht innerhalb weniger Tage treffen konnte und würde. In
53
diesem Zusammenhang hat die erkennende Kammer bereits darauf hingewiesen, dass
die angestrebten arbeitsvertraglichen Änderungen sich zwar nur auf die Beseitigung der
Entfernungszulage bezogen, dass der Verlust dieser Zulage für den Kläger aber
durchaus eine nicht unbeträchtliche finanzielle Einbuße darstellte. Der Beklagten war
darüber hinaus bekannt, dass der Kläger nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG nur
noch die Möglichkeit hatte, durch die Annahme des Änderungsangebots die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu realisieren oder
aber das Arbeitsverhältnis bei einer Nichtannahme endgültig zu beenden. Dass eine
derart weitgehende Entscheidung angesichts der 32-jährigen Betriebszugehörigkeit des
Klägers nicht innerhalb weniger Tage und auch nicht innerhalb von nur wenigen
Wochen getroffen würde, musste demnach auch der Beklagten klar sein. Hinzu kommt,
dass nach Ausspruch der Änderungskündigung eine nicht unbeträchtliche Anzahl von
Arbeitnehmern Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht erhoben hatten, so
dass sich die Beklagte insgesamt nicht sicher sein durfte, mit welchen Arbeitnehmern
und zu welchen Arbeitsbedingungen die Arbeitsverhältnisse fortbestehen würden.
Wenn sich dann der Kläger noch vier Monate vor Ablauf seiner Kündigungsfrist zur
Annahme des Änderungsangebots entschloss und eine entsprechende Erklärung
gegenüber der Beklagten abgab, so erweist sich dies als (noch) rechtzeitig.
Sofern die Beklagte eine frühere Entscheidung des Klägers erwartete, weil sie für ihre
Planungen eine längere Frist benötigte, wäre sie einerseits in der Lage gewesen,
gemäß § 148 BGB eine eindeutige, wenn auch kürzere Frist zu setzen. Sie hätte
darüber hinaus, sofern sie für ihre Planung eine größere Sicherheit erlangen wollte,
nach Zugang des Änderungskündigungsschreibens am 02.08.2004 die Möglichkeit
gehabt, auf den Kläger zuzugehen und ihn an seine Entscheidung zu erinnern. Dies
hätte vor allen Dingen deshalb auf der Hand gelegen, weil sie ausweislich der Bitte um
umgehende Antwort ja nach eigener Einschätzung erwarten durfte, dass der Kläger sich
zeitnah meldete. Wenn sie dies dann nicht tat, so belegt dies umso mehr, dass der
Kläger darauf vertrauen durfte, auch noch am 02.11.2004 sein Einverständnis erklären
zu dürfen.
54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
55
Die Kammer hat das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG bejaht und die
Revision zugelassen.
56
RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
58
REVISION
59
eingelegt werden.
60
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
61
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
63
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
64
Bundesarbeitsgericht,
65
Hugo-Preuß-Platz 1,
66
99084 Erfurt,
67
Fax: (0361) 2636 - 2000
68
eingelegt werden.
69
Die Revision ist gleichzeitig oder
70
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
71
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Göttling gez.: Hens gez.: Ewers
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