Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.05.2007

LArbG Düsseldorf: freiwillige versicherung, zumutbare tätigkeit, abschlag, vollrente, aufhebungsvertrag, dienstjahr, kündigungsfrist, dienstverhältnis, anteil, angestellter

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 713/02
Datum:
24.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 713/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 2 Ca 1643/01
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg
vom 07.05.2002 - 2 Ca 1643/01 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Duisburg vom 07.05.2002 - 2 Ca 1643/01 - teilweise abgeändert und die
Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.
2
Der am 7. Juli 1937 geborene Kläger war seit November 1979 bei der Beklagten
beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. Oktober/ 12. Oktober 1979 traf zur
betrieblichen Altersversorgung folgende Regelung:
3
Sie erhalten ab 1. November 1979 eine Altersversorgung nach den jeweils
geltenden Richtlinien des Essener Verbandes und sind in Gruppe J eingestuft,
deren Endpension nach den zur Zeit geltenden Sätzen 2.500,-- DM brutto
monatlich beträgt. Die Leistungsordnung des Essener Verbandes ist beigefügt; auf
die Leistungen besteht uns gegenüber ein Rechtsanspruch.
4
Unter dem 16. März 1995 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, der
auszugsweise wie folgt lautet:
5
1. Der Dienstleistungsbereich Internationale Finanzdienstleistungen und
6
Gegengeschäfte hat zum 31.12.1994 seine aktive Tätigkeit bei Klöckner & Co AG
eingestellt. Aus diesem Grunde müssen wir Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung
der vertraglichen Frist zum 31.12.1995 kündigen. Es handelt sich um eine sozial
gerechtfertigte Kündigung gem. § 1 KSchG, da Ihre Funktion ab dem oben
angeführten Datum nicht mehr besteht und eine anderweitige Tätigkeit aus
Altersgründen nicht angeboten werden kann.
...
7
7. Seit dem 01. November 1979 besteht eine Zusage auf Leistungen nach der
Leistungsordnung des Essener Verbandes. Bei Ihrem Ausscheiden in 1995 haben
Sie 68 % des Gruppenbetrages der Gruppe M1 erreicht, d.s. nach zur Zeit
geltenden Sätzen 68 % von DM 4.850,-- brutto monatlich.
8
Auf das Ruhegeld des Essener Verbandes wird gemäß Leistungsordnung eine
Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen.
9
Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, erhalten Sie ab 01. Januar 1996 bis
zum Beginn der Zahlung Ihrer Sozialversicherungsrente, d.h. voraussichtlich bis
31.07.1997 unter Anwendung des § 6 der Leistungsordnung des Essener
Verbandes 68 % von 50 % des jeweiligen Gruppenbetrages der Gruppe M1, d.h.
nach den zur Zeit geltenden Sätzen 68 % von 50 % von DM 4.850,--, d.s. DM
1.250,-- brutto monatlich.
10
Der Essener Verband wird Ihnen nach Ihrem Ausscheiden einen entsprechenden
Bescheid erteilen.
11
Wir sind damit einverstanden, daß Sie bereits von dem Zeitpunkt an, ab welchem
Sie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, d.h. voraussichtlich
ab dem 01.08.1997, vorzeitig das Ruhegeld des Essener Verbandes erhalten, d.h.
68 % des Gruppenendbetrages der Gruppe M1 unter gleichzeitiger Anrechnung
von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
12
Da Ihr Ausscheiden durch uns veranlaßt wurde, wird ein
versicherungsmathematischer Abschlag nicht vorgenommen.
13
Aufgrund einer ihm im Aufhebungsvertrag eingeräumten Möglichkeit schied der Kläger
vorzeitig am 30. Juni 1995 bei der Beklagten aus.
14
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages und des Ausscheidens des
Klägers galt die Leistungsordnung “A” des Essener Verbandes für Anmeldungen bis
zum 31. Dezember 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1992 (LO 1992). In dieser heißt
es auszugsweise:
15
T E I L I
16
Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem
Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und
an deren Hinterbliebene
17
§ 1
18
Leistungen
19
Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind:
20
a) Ruhegeld
21
...
22
§ 2
23
Voraussetzungen für das Ruhegeld
24
(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds
ausscheidet, weil er
25
a) …
26
b) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
27
c) Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung
des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.
28
...
29
§ 3
30
Berechnung des Ruhegeldes
31
(1) Das Ruhegeld richtet sich nach
32
a) den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist,
33
b) den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, ...
34
c) den Dienstjahren, die gemäß der Anmeldung - längstens bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres - in den einzelnen Gruppen zu berücksichtigen sind
(Dienstjahre).
35
(2) Das Ruhegeld beträgt für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr 4 v. H. des
Betrages der Gruppe, zu der der Angestellte jeweils angemeldet worden ist;
36
...
37
(5) Bei Berechnung des Ruhegeldes werden höchstens 25 Dienstjahre
berücksichtigt. ...
38
(6) Jedes angefangene Kalenderjahr gilt als volles Dienstjahr. ...
39
(7) Nimmt der Angestellte eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in
40
Anspruch (§ 2 Abs. 1c), werden die nach Anwendung der Bestimmungen der §§ 8
und 9 ermittelten Leistungen während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des
vorzeitigen Ausscheidens um 0,5 v. H. gekürzt.
...
41
§ 6
42
Übergangsregelung bei Kündigung durch das Mitglied
43
(1) Kündigt das Mitglied einem Angestellten, der mit Ablauf der Kündigungsfrist das
50. Lebensjahr vollendet hat, vom Tage der Anmeldung an mindestens 10 Jahre
ununterbrochen bei demselben Mitglied tatsächlich verbracht und keinen Grund zur
fristlosen Entlassung gesetzt hat, und dem für den Verlust des Arbeitsplatzes
Leistungen von anderer Seite nicht gewährt werden, wird
44
...
45
b) beim Tode oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres die volle jeweils in
Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der Kündigungsfrist
zu berücksichtigenden Dienstjahre gewährt; sofern der Angestellte Rente wegen
Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65.
Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt, erfolgt auf seinen Wunsch eine
vorzeitige Zahlung der Leistung unter Anwendung der Kürzungsbestimmung des §
3 Abs. 7.
46
Diese Leistungen vermindern sich gegebenenfalls um die Leistungen aus
Ansprüchen nach Teil II.
47
...
48
§ 8
49
Anrechnung anderer Leistungen
50
(1) Auf das Ruhegeld bzw. auf die Hinterbliebenenbezüge werden angerechnet
51
a) 50 v. H. der jeweiligen Leistungen der in- und ausländischen gesetzlichen
Rentenversicherungen,
52
...
53
d) Versorgungsbezüge jeglicher Art (z.B. unverfallbare Vorarbeitgeberleistung).
54
(2) Die in Abs. 1 erwähnten Leistungen und Versorgungsbezüge werden für die
Anrechnung wie folgt ermittelt:
55
a) Sofern Beiträge für eine freiwillige Versicherung nach Abs. 1 a von dem
Angestellten allein getragen worden sind, werden die darauf entfallenden Beträge -
ermittelt nach dem Verhältnis der Entgeltpunkte dieser freiwilligen Beiträge zu der
Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszahlungen - von der Anrechnung
56
ausgenommen; ...
d) Von den Versorgungsbezügen nach Abs. 1 d wird nur der Teil angerechnet, der
nicht auf eigenen Beiträgen des Angestellten beruht und zusammen mit den
Leistungen dieser Leistungsordnung eine Höchstgrenze übersteigt. Die
Höchstgrenze beträgt 100 v. H. des Betrages, der nach § 3 in Betracht kommenden
Gruppe bzw. Gruppen abzüglich der entsprechenden anrechenbaren anderen
Leistungen. ...
57
f) Hat der Angestellte weniger als 25 Dienstjahre erreicht, werden die nach Abs. 1 a
bis c anzurechnenden Leistungen nur mit dem Anteil berücksichtigt, der dem
Vomhundertsatz des Ruhegeldes nach § 3 Abs. 2 bzw. 3 entspricht.
58
...
59
T E I L II
60
Leistungen an ausgeschiedene Angestellte, die einen unverfallbaren Anspruch
nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
19.12.1974 haben, und an deren Hinterbliebene
61
§ 10
62
Voraussetzungen der Unverfallbarkeit
63
Ein Angestellter behält eine Anwartschaft auf Leistungen nach Maßgabe der §§ 11
und 12, wenn sein Dienstverhältnis zum Mitglied vor Eintritt des Leistungsfalles
endet, sofern der Angestellte in diesem Zeitpunkt mindestens das 35. Lebensjahr
vollendet hat
64
und
65
entweder
66
a) demselben Mitglied tatsächlich mindestens 10 volle Jahre ununterbrochen
angehört und eine Versorgungszusage für ihn mindestens 10 volle Jahre
bestanden hat
67
oder
68
b) der Beginn der letzten ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit mindestens 12
volle Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage des Mitglieds für ihn
mindestens 3 volle Jahre bestanden hat.
69
§ 11
70
Berechnung der Leistungen
71
(1) Bei Eintritt des Leistungsfalles haben ein vorher ausgeschiedener Angestellter
und seine nach § 4 leistungsberechtigten Hinterbliebenen einen Anspruch in Höhe
des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen, der dem
72
Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vor Beginn der
Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht (pro-
rata-temporis-Anspruch). Die für die Höhe dieses Anspruchs zu berücksichtigende
Sozialversicherungsrente kann nach dem für die Berechnung von
Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren ermittelt werden, wenn
nicht der ausgeschiedene Angestellte die Anzahl der im Zeitpunkt des
Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte, die sich bei einer Berechnung im Zeitpunkt
des Ausscheidens ergeben hätten, nachweist.
(2) Bei der Berechnung des pro-rata-temporis-Anspruchs ist sowohl für das
Ruhegeld als auch für die zu berücksichtigenden anderen Leistungen von den
Werten auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des
Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen ergeben
würden.
73
(3) Der pro-rata-temporis-Anspruch wird durch betriebliche
Versorgungsanwartschaften jeglicher Art, die der Angestellte nach seinem
Ausscheiden bei einem anderen Arbeitgeber erwirbt, nicht gemindert.
74
...
75
Der Kläger bezieht seit dem 1. August 2000 eine gesetzliche Rente von 3.345,13 DM
(1.710,34 Euro) monatlich. Die dabei berücksichtigten Entgeltpunkte beruhen zu 16,58
% auf freiwilligen Leistungen. Außerdem erhält der Kläger wegen seiner Vortätigkeit
sowohl von der Dresdner Bank als auch vom Banken- und Versicherungsverein eine
monatliche betriebliche Altersversorgung, die nach seinen außergerichtlichen
Mitteilungen teilweise auf Eigenleistungen beruht.
76
Zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand galt die Leistungsordnung in
einer geänderten, ab dem 1. Januar 1997 maßgebenden Fassung (LO 1997). Auch
diese Leistungsordnung enthielt einen „TEIL I“ für „Leistungen an Angestellte, die bis
zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des
Essener Verbandes gestanden haben“, und einen „TEIL II“ für „Leistungen an
ausgeschiedene Angestellte, die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 haben“. §§ 1 bis 3 LO
1997 entsprachen - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - inhaltlich
weitgehend den entsprechenden Regelungen der LO 1992. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
Buchst. b LO 1997 richtete sich die Berechnung der Rente nach „den bei Eintritt des
Leistungsfalles geltenden Gruppenbeträgen“. Die in § 6 LO 1992 getroffene Regelung
entfiel ersatzlos. Dadurch änderte sich die Paragraphenzählung, indem die
nachfolgenden Paragraphen jeweils eine niedrigere Paragraphenbezeichnung
erhielten. Der dem alten § 8 LO 1992 entsprechende § 7 LO 1997 wurde in Abs. 1 um
die Formulierung ergänzt, dass die Anrechnung der dort genannten Bezüge „jeweils in
ihrer zum Zeitpunkt der Leistungsfestsetzung geltenden Höhe“ zu erfolgen hatte. §§ 9
und 10 LO 1997 entsprachen wörtlich §§ 10 und 11 LO 1992.
77
Die Neufassung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21. März 1997 von der Beklagten
mitgeteilt. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
78
Zur erforderlichen Wahrung des Vertrauensschutzes gilt jedoch, daß sich die
Streichung des § 6 der Leistungsordnung für ausgeschiedene Angestellte, die
79
gegenwärtig Übergangsgeld beziehen oder es nur deswegen nicht erhalten, weil
sie eine zumutbare Tätigkeit ausüben oder ausüben können, n i c h t auswirkt.
Ihnen wird daher weiterhin - ggf. auch erneut oder erstmalig - Übergangsgeld und
später nach der insoweit noch anzuwendenden Bestimmung des § 6 der alten
Leistungsordnung bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen Ruhegeld
aus der besonderen, vertraglichen Unverfallbarkeit gewährt.
80
Die Gruppenbeträge der Gruppe M1 nach der Leistungsordnung des Essener
Verbandes betrugen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers 4.850,00 DM und
zum Beginn des Bezuges der gesetzlichen Altersrente 5.300,00 DM.
81
Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 teilte der Essener Verband dem Kläger mit, seine
monatliche Betriebsrente ab dem 1. August 2000 betrage 2.371,88 DM (1.212,72 Euro).
Diese Zahlung wurde ab dem 1. Januar 2002 entsprechend den allgemeinen
Erhöhungen um 2 % auf 1.236,97 Euro erhöht.
82
Der Kläger hält die Berechnung des Essener Verbandes in wesentlichen Punkten für
falsch. Insbesondere wendet er sich dagegen, dass von ihm nach dem Ausscheiden bei
der Beklagten erworbene Sozialversicherungsrentenansprüche auf die Betriebsrente
angerechnet werden. Da er vorzeitig ausgeschieden sei, komme es allein auf die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens an. Seine gesetzliche Rente sei nicht auf
Grund eines Näherungsverfahrens, sondern auf der Basis der individuellen
Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die Anrechnung von Vorarbeitgeberleistungen sei
nach den vertraglichen Absprachen ausgenommen. Insoweit habe bei Abschluss des
Aufhebungsvertrages Einigkeit bestanden. Auch habe insofern eine Anpassung zu
erfolgen, als der Gruppenendbetrag um 450,- DM gestiegen sei. Mit seiner Klage macht
er von ihm errechnete Differenzbeträge geltend.
83
Der Kläger hat beantragt,
84
1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Betriebsrente von 8.552,09 Euro nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 450,11 Euro seit dem
1. August 2000, 1. September 2000 fortlaufend jeweils am 1. des Monats bis zum
1. Februar 2002 zu zahlen,
85
2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab März 2002 eine
monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.662,83 € brutto zu zahlen und
86
3.festzustellen, dass die Zahlungen, die rückwirkend ab 1. August 2000 zu leisten
sind, und zukünftige Zahlungen vorzunehmen sind zuzüglich gemäß
Leistungsordnung (alt) vorzunehmender Anpassungen.
87
Die Beklagte hat beantragt,
88
die Klage abzuweisen.
89
Das Arbeitsgericht hat der Klage (nur) teilweise stattgegeben, weil die Anrechnung von
anderweitig verdienter betrieblicher Altersversorgung mit dem Aufhebungsvertrag
unvereinbar sei. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 13.
Dezember 2005 hat das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 214/05) das die Klage insgesamt
90
abweisende Berufungsurteil auf eine Verfahrensrüge des Klägers hin aufgehoben und
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Verfahrensleitend hat die Kammer den Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2006 darauf
hingewiesen, sein bisheriges Vorbringen, jenseits der schriftlichen Vereinbarungen sei
eine Abrede erfolgt, die Anrechnung der Vorarbeitgeberleistungen zu unterlassen,
enthalte keinen prozessual verwertbaren Vortrag.
91
Der Kläger verlangt nunmehr Zahlung seiner Betriebsrente für die Zeit vom
1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2001 auf der Basis von 1.667,34 € und
anschließend von 1.700,68 € monatlich. Wegen der Berechnung wird auf die Seiten 3 ff.
seines Schriftsatzes vom 31. Januar 2007 verwiesen. Er beruft sich weiterhin darauf, §
11 LO 1992 sei im Rahmen der Berechnung nach Teil I der Leistungsordnung
anwendbar. Vergleichsrechnungen nach Teil I und II müssten auf den gleichen
Zeitpunkt bezogen sein, nämlich auf den Zeitpunkt des Ausscheidens am 30. Juni 1995.
Die Beklagte habe keine Gesamtversorgung zugesagt. Mit der Anrechnung von
Vorarbeitgeberleistungen werde in seine Besitzstände eingegriffen.
92
Der Kläger beantragt zuletzt,
93
1.unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg (Az.: 2 Ca 1643/01)
vom 7. Mai 2002 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 7.769,72 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils weitere 309,71 € seit dem 1.
August 2000, 1. September 2000 fortlaufend jeweils am Ersten des Monats bis 31.
Dezember 2001 und auf jeweils weitere 315,89 € seit dem 1. Januar 2002, 1.
Februar 2002 fortlaufend jeweils am Ersten des Monats bis 31. August 2002 zu
zahlen,
94
2.unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg die Beklagte zu
verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2002 eine monatliche Betriebsrente in
Höhe von 1.700,68 € zu zahlen und
95
3.die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
96
Die Beklagte beantragt,
97
die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie unter teilweiser Abänderung des
angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg die Klage insgesamt
abzuweisen.
98
Sie verweist auf die Hinweise zur Rechtslage im Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
99
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
100
A.
101
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten hingegen begründet.
Insofern war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt
abzuweisen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger mit dem Antrag zu 2.
nur die Differenz zu der beklagtenseits gezahlten Betriebsrente verlangt. Eine solche
102
Auslegung seines Begehrens hat er bereits in seiner Beschwerde vom 13. Januar 2005
gegen die Festsetzung des Streitwerts im vorangegangenen Berufungsverfahren
bestätigt.
B.
103
Die Klage ist unbegründet. Über die beklagtenseits erbrachten Zahlungen hinaus
stehen dem Kläger keine weiteren Ansprüche zu.
104
I.
105
Maßgebend für die Ansprüche des Klägers sind die Regelungen der LO 1997, ergänzt
um § 6 LO 1992.
106
1.
107
Nach dem Arbeitsvertrag schuldet die Beklagte dem Kläger eine Altersversorgung „nach
den jeweils geltenden Richtlinien des Essener Verbandes“. Wie bereits das
Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist damit eine dynamische Verweisung vereinbart.
Zur Begründung sowie zur Zulässigkeit einer solchen Abrede wird ergänzend auf das
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2005 unter Rn. 26 verwiesen. Für
Leistungen ab August des Jahres 2000, wie sie der Kläger begehrt, ist daher die LO
1997 heranzuziehen. Jedenfalls auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 21. März
1997 gilt für den Kläger ergänzend § 6 LO 1992.
108
2.
109
Abweichungen von den Richtlinien des Essener Verbandes haben die Parteien in ihrem
Aufhebungsvertrag vom 16. März 1995 nur insofern vereinbart, dass sie einen
versicherungsmathematischen Abschlag wegen des vorzeitigen Ausscheidens des
Klägers ausgeschlossen haben. Die Ansicht des Klägers, dem Vertrag sei außerdem zu
entnehmen, die Anrechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung früherer
Arbeitgeber sei ausgeschlossen, teilt die Kammer nicht. Hiergegen spricht schon, dass
die Parteien die zuvor genannte Abweichung von dem durch die Richtlinien
vorgegebenen System anders als die klägerseits reklamierte ausdrücklich vereinbart
haben. Im Übrigen wird im Aufhebungsvertrag die Leistungsordnung nur darstellend
erwähnt. Auch die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
soll nach Ziffer 7 Satz 3 nur „gemäß“ der Leistungsordnung vorgenommen werden. Es
wird also nicht in der Aufhebungsvereinbarung eine derartige Anrechnung konstitutiv
vereinbart, sondern lediglich auf die Leistungsordnung verwiesen. Der Text der
Vereinbarung lässt damit keinen Umkehrschluss zu, dass nicht erwähnte Anrechnungen
unterbleiben sollen. Das im Aufhebungsvertrag erwähnte vorzeitige Ruhegeld wird als
„das Ruhegeld“ des Essener Verbandes bezeichnet. Auch hierin liegt nur eine
Bezugnahme auf die bestehende Regelung. Nach seinem eigenen Vortrag, den die
Beklagte zuletzt insoweit bestätigt hat, ist zudem bei den Vertragsverhandlungen über
die Frage der Anrechnung von Vorarbeitgeberleistungen gesprochen worden. In
Anbetracht dessen konnte der Kläger dem Umstand, dass diese im Aufhebungsvertrag
anders als die Frage des versicherungsmathematischen Abschlags nicht als
Abweichung von der Systematik der Leistungsordnung des Essener Verbandes erwähnt
werden, keine Zustimmung der Beklagten entnehmen. Damit verbleibt es insoweit bei
den Regelungen der Leistungsordnung. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt
110
sich anderes auch nicht aus der Unklarheitenregel. Bei einem derart eindeutigen
Auslegungsergebnis besteht für die Anwendung dieser Regel kein Raum. Diese ist
nicht schon anwendbar, wenn Streit über die Auslegung eines Vertrages besteht;
Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden
Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und zumindest zwei
Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 -
NJW 1995, 2028;
BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 174/00 - DB 2002, 226).
111
Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags war der Kammer auch keine Feststellung
dahingehend möglich, dass die Parteien jenseits des schriftlichen Textes eine
Vereinbarung über die Nichtanrechnung der betrieblichen Altersversorgung aus
Vordienstzeiten getroffen haben. Der Kläger hat trotz des Hinweises der Kammer seine
Behauptungen zu einer derartigen Einigung nicht konkretisiert. Sein Vortrag beschränkt
sich damit auf die rechtliche Wertung, es habe eine Einigung stattgefunden. Die
rechtliche Bewertung kommt jedoch dem Gericht zu, und zwar auf der Grundlage der
von den Parteien vorgebrachten Tatsachen. Nach § 373 ZPO müssen
dementsprechend diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, zu denen der Zeuge
vernommen werden soll. Tatsachen sind hierbei konkrete, nach Zeit und Raum
bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder
Zustände; fehlt es an einem derartig konkreten Vortrag, liegt der Versuch eines
verfahrensrechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweises vor (BAG 25. August 1982 - 4
AZR 878/79 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifliche Übung). Beweisanträge zu
unsubstantiiertem Vorbringen sind nämlich unerheblich (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR
79/04 - AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe). Letztlich ist der Kläger
der Würdigung der Beklagten, sein Vortrag stelle lediglich eine rechtlich abweichende
Auslegung der schriftlichen Regelungen dar, nicht mehr konkret entgegengetreten. Für
einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Parteien trägt jedoch er die Darlegungs-
und Beweislast.
112
II.
113
Für die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gilt danach Folgendes:
114
1.
115
a)
116
Die LO 1997 unterscheidet - ebenso wie bereits die LO 1992 - zwischen Angestellten,
„die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des
Essener Verbandes gestanden haben“ sowie Angestellten, „die einen unverfallbaren
Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
19.12.1974 haben“. Erstere erhalten grundsätzlich eine Versorgung nach Teil I, letztere
nach Teil II der LO 1997.
117
b)
118
Der wie dargelegt weiterhin zugunsten des Kläger anwendbare § 6 der LO 1992, der in
Teil I eingegliedert war, enthält eine von diesem Prinzip abweichende Sonderregelung.
Angestellte, die - wie der Kläger - mit Ablauf der Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr
119
vollendet haben, mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei demselben Mitglied des
Essener Verbandes tatsächlich verbracht und keinen Grund zur fristlosen Kündigung
gesetzt haben, erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles „die volle jeweils in Betracht
kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der Kündigungsfrist zu
berücksichtigenden Dienstjahre“ (vgl. zur Systematik BAG 4. April 2000 - 3 AZR 458/98
- AP BetrAVG § 2 Nr. 32 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 65, zu I der Gründe).
Trotz des vorzeitigen Ausscheidens unterfällt dieser Personenkreis damit den
Regelungen nach Teil I der Leistungsordnung. Allerdings sind diese Leistungen gemäß
§ 6 Abs. 1 Satz 2 LO 1992 „gegebenenfalls um die Leistungen aus Ansprüchen nach
Teil II“ zu vermindern. Die Bestimmungen des Teils II sind ersichtlich den Regeln über
die Unverfallbarkeit von Betriebsrenten in § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG nachgebildet (vgl.
BAG 25. Januar 2000 - 3 AZR 853/98 - VersR 2001, 484). Teil II gewährt also lediglich
das, was ausscheidenden Angestellten ohnehin gesetzlich zusteht (vgl. auch BAG 29.
Juli 1997 - 3 AZR 134/96 - AP BetrAVG § 6 Nr. 24 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 20). Nach der
Systematik der Leistungsordnung stehen dem Kläger also im Grundsatz zwei
Ansprüche zu. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 LO 1992 führt im Ergebnis jedoch
dazu, dass nur die jeweils höhere Leistung geleistet wird.
120
c)
121
Wie bereits das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2005 überzeugend
dargelegt hat, folgt aus dieser Systematik zudem, dass bei der Berechnung der
Betriebsrentenansprüche entgegen der Ansicht des Klägers Regelungen des Teils II
nicht heranzuziehen sind, wenn es um die Berechnung der Ansprüche nach Teil I geht.
Indem der Kläger weiterhin auf seiner gegenteiligen Auffassung beharrt, missachtet er
diese Systematik der Leistungsordnung, ohne hierfür einen überzeugenden Grund
anführen zu können. Teil II der Leistungsordnung trifft keine Regelungen bezogen auf
die Anwendung des Teils I, sondern sichert lediglich den gesetzlichen
Mindestanspruch.
122
2.
123
Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze hat die Beklagte bzw. für diese der
Essener Verband die Ansprüche des Klägers nach Teil I LO 1997 unter
Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Verzichts auf einen
versicherungsmathematischen Abschlag zutreffend berechnet.
124
Der in § 2 Abs. 1 Buchst. c LO 1997 genannte Leistungsfall „Rente wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe“
ist beim Kläger am 1. August 2000 eingetreten. Das entsprechende Ruhegeld richtet
sich nach den § 3 Abs. 7 LO 1997. Für diese Berechnung gilt:
125
a)
126
Auszugehen ist von dem bei Eintritt des Leistungsfalles maßgeblichen Gruppenbetrag
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b LO 1997). Das sind unstreitig 5.300,00 DM.
127
b)
128
Hiervon ist ein Prozentsatz von 68 und damit ein Betrag von 3.604,00 DM anzusetzen.
129
Nach § 3 Abs. 2 LO 1997 beträgt der maßgebliche Prozentsatz nämlich 4 % für jedes zu
berücksichtigende Dienstjahr. Zugrunde zu legen sind nach § 6 Abs. 1 Buchst. b LO
1992 die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigenden
Dienstjahre (aufsteigende Berechnung), wobei nach § 3 Abs. 6 LO 1997 jedes
angefangene Kalenderjahr als volles Dienstjahr gilt. Der Kläger war ab dem Jahr 1979
bis zum Jahr 1995 tätig, das sind 17 anzusetzende Kalenderjahre. Insofern herrscht
zwischen den Parteien auch kein Streit.
c)
130
§ 7 LO 1997 bestimmt, dass Anrechnungen der gesetzlichen Rente vorzunehmen sind.
131
Gemäß Abs. 1 Buchst. a sind 50 % der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in
ihrer zum Zeitpunkt der Leistungsfestsetzung geltenden Höhe anrechenbar.
Unberücksichtigt bleiben nach Abs. 2 Buchst. a Beträge, die auf eine freiwillige
Versicherung entfallen, deren Beiträge der Arbeitnehmer allein getragen hat. Sie sind
durch Prüfung des Verhältnisses der Entgeltpunkte dieser durch freiwillige Beiträge
erworbenen Rentenansprüche zur Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszahlungen
festzustellen. Die Anrechnung ist ferner durch die Regelung in § 7 Abs. 2 Buchst. f LO
1997 begrenzt. Danach ist nur der nach § 3 Abs. 2 LO 1997 maßgebliche Prozentsatz
des zu errechnenden Betrages zugrunde zu legen, wenn es um Angestellte geht, die -
wie der Kläger - weniger als 25 Dienstjahre erreicht haben.
132
Beim Kläger ist danach die von ihm bezogene gesetzliche Rente iHv. 3.345,13 DM um
den Anteil der auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Entgeltpunkte, also um 16,58 %, zu
mindern. Das ergibt 2.790,51 DM. Anzurechnen sind dann 68 % von 50 % dieses
Betrages, also 34 %. Das sind 948,77 DM.
133
Wie bereits das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2005 dargelegt hat,
kann der Kläger dem nicht entgegenhalten, es seien nur Ansprüche aus Zeiten,
während derer er bei der Beklagten tätig war, und nicht auch Rentenansprüche aus
Zeiten davor oder danach zu berücksichtigen. Eine solche Regelung ist Teil I der LO
1997 nicht zu entnehmen. Eine aus ihrer Sicht übermäßige Anrechnung gesetzlicher
Renten verhindert die LO 1997 allein durch Begrenzung des Prozentsatzes der
Anrechenbarkeit auf den Satz, der sich aufgrund der konkreten Dienstzeit hinsichtlich
des anteilig zu zahlenden Gruppenbetrages ergibt. Beim Kläger erfolgt dies durch die
Begrenzung auf 68 %.
134
Wegen der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Regelung wird auf die
Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im genannten Urteil unter Rn. 46 und 47
Bezug genommen. Soweit der Kläger sich in der Berufungsverhandlung auf eine
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in „NZA 2006, 1431“ berufen hat, bleibt der
Kammer dieser Hinweis unverständlich. Dort ist das Urteil vom 13. Dezember 2005
veröffentlicht. Wenn der Kläger meint, dem dortigen Orientierungssatz zu Ziffer 5 ein
Verbot der Anrechnung später erworbener Anwartschaften entnehmen zu können,
verkennt er, dass das Bundesarbeitsgericht dies nur für die durch das BetrAVG
geschützten Anwartschaften annimmt.
135
d)
136
Des Weiteren sind nach § 7 Abs. 1 Buchst. d LO 1997 die Betriebsrenten anzurechnen,
137
die der Kläger bei Vorarbeitgebern erworben hat. Auch eine solche Regelung verstößt
nicht gegen das Anrechnungsverbot in § 5 Abs. 2 BetrAVG (vgl. BAG 20. November
1990 - 3 AZR 31/90 - BAGE 66, 282, zu II 1 der Gründe).
Anrechenbar ist nur der Teil anderer Versorgungsbezüge, der zusammen mit den
Leistungen nach der Leistungsordnung die dort vorgesehene Höchstgrenze übersteigt.
Diese Höchstgrenze beträgt 100 % des maßgeblichen Gruppenbetrages abzüglich der
„entsprechenden“ anrechenbaren anderweitigen Leistungen. Demnach ist zunächst die
Höchstgrenze zu ermitteln. Der dabei einzusetzende maßgebliche Gruppenendbetrag
ist der, der dem Kläger beim Eintritt in den Ruhestand zustand, also die bereits
erwähnten 5.300,00 DM. Davon sind die „entsprechenden“ Leistungen der gesetzlichen
Altersversorgung abzuziehen, also solche, die zu diesem Zeitpunkt bei voller
Anrechnung - ohne Berücksichtigung auf den einschränkenden Prozentsatz auf Grund
der Dienstjahre - anrechenbar wären. Beim Kläger ist dies die Hälfte der nicht auf
Eigenleistungen beruhenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist
also der vom Kläger tatsächlich bezogene Rentenbetrag iHv. 3.345,13 DM um 16,58 %
zu mindern und danach zu halbieren. Das ergibt einen Betrag von 1.395,26 DM, der
vom Endbetrag abzuziehen ist. Der Höchstbetrag beträgt demnach 3.904,74 DM.
138
An anderweitigen Betriebsrenten bezieht der Kläger monatlich - wenn die auf
Eigenleistungen beruhenden Beträge außer Ansatz gelassen werden - von der
Dresdener Bank 1.163,- DM und vom BVV 396,84 DM, insgesamt also 1.559,84 DM.
Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, sind diese Zahlen, die
der Berechnung der Beklagten zugrunde liegen, unstreitig. Zu diesem Betrag ist die in
den bisherigen Rechenschritten ermittelte Rente iHv. 2.655,23 DM (68 % von 5.300,00
DM, also 3.604,00 DM, abzüglich anrechenbarer Sozialversicherungsrente iHv. 948,77
DM) hinzuzurechnen. Von dem ergebenden Betrag iHv. 4.215,07 DM ist die
Höchstgrenze iHv. 3.904,74 DM abzuziehen, so dass ein anzurechnender Betrag iHv.
310,33 DM verbleibt.
139
e)
140
Der monatliche Ruhegeldbetrag beläuft sich damit auf 2.344,90 DM (3.604,- DM
abzüglich 948,77 DM abzüglich 310,33 DM). Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1.
Januar 2002 entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung im Essener Verband
um 2 % zu erhöhen.
141
Abgesehen von sich zugunsten des Klägers auswirkenden Rundungsdifferenzen
entspricht dies den tatsächlich erfolgenden Betriebsrentenzahlungen, so dass ein
Restanspruch des Klägers nicht besteht.
142
3.
143
Allerdings ist noch prüfen, welche Ansprüche er nach Teil II der LO 1997 hat. Ein
danach höherer Betrag wäre ihm zu zahlen. Die Kontrollrechnung ergibt jedoch, dass
Ansprüche nach Teil II keinesfalls über dem zuvor errechneten Betrag liegen.
144
a)
145
Basis für die Berechnung sind nach § 2 Abs. 5 BetrAVG/§ 10 Abs. 6 LO 1997 die
Leistungsordnung und die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens
146
des Angestellten, auch soweit es die Bemessungsgrundlagen anderer
Versorgungsbezüge angeht. Die anderweitige Auffassung des Klägers verkennt, dass
nach Teil II der Leistungsordnung anders als bei Teil I kein eigenes Versorgungssystem
konstruiert, sondern nur der gesetzliche Schutz der Anwartschaften wiedergegeben
wird.
Grundlage der Berechnungen ist deshalb die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des
Klägers im Juni 1995 noch geltende LO 1992.
147
b)
148
Auf dieser Basis ist nach § 2 Abs. 5 BetrAVG/§ 10 Abs. 1 LO 1997 zeitanteilig (pro-rata-
temporis) der Teil der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen, der
dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der
Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht, zu
bestimmen. Zu errechnen ist, welche Rente der Kläger nach der LO 1992 beim
Ausscheiden mit dem 65. Lebensjahr erhalten hätte. Dabei sind jedoch die zum
Zeitpunkt seines Ausscheidens geltenden Regelungen und tatsächlichen Werte
zugrunde zu legen - sogenannter Festschreibeeffekt. Bei der Anwendung von Teil II der
LO 1997 ist dafür auf den Teil I der LO 1992 zurückzugreifen.
149
c)
150
Auch insoweit ist zunächst der maßgebliche Gruppenendbetrag zu bestimmen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines
Ausscheidens im Jahr 1995, nicht auf die bei Eintritt des Leistungsfalles abzustellen
(vgl. BAG 22. November 1994 - 3 AZR 767/93 - BAGE 78, 279, zu II 1 der Gründe). Das
waren 4.850,00 DM. Da der Kläger bis zu seinem Ausscheiden mit 65 Jahren die
Chance gehabt hätte, insgesamt 24 Dienstjahre zu erreichen und für jedes Dienstjahr 4
% des Wertes zu berücksichtigen wären, sind insoweit 96 % anzusetzen, also 4.656,00
DM.
151
d)
152
Von diesem Betrag ist nach den dargelegten Grundsätzen die gesetzliche Rente anteilig
abzuziehen (§ 8 Abs. 1 Buchst. a iVm. Abs. 2 Buchst. a und f LO 1992, die den
Regelungen in § 7 der LO 1997 entsprechen). Der Einsatzwert für die
Sozialversicherungsrente ist dabei nach den zum Zeitpunkt des Ausscheidens
bestehenden Verhältnissen auf das 65. Lebensjahr des Klägers hochzurechnen. Das
anzuwendende Verfahren ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 LO 1997, der inhaltlich § 2
Abs. 5 Satz 2 BetrAVG entspricht. Beide Regelungen verlangen damit in einem ersten
Schritt die Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Vollrente (BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR
164/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; 24. Juli 2001 - 3
AZR 567/00 - BAGE 98, 212). Vollrente in diesem Sinne ist dabei die bei Betriebstreue
bis zur Regelaltersgrenze erreichbare Rente. Das ist nach der LO 1992 die mit dem
65. Lebensjahr erreichbare Rente (§ 2 Abs. 1 Buchst. b LO 1992).
153
Damit ist - entgegen der Ansicht des Klägers - hier zu ermitteln, welche Rente ihm auf
der Basis der fiktiven Zahlen bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit 65
Jahren zustehen würde. Der Kläger ist insoweit darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich
nicht von Relevanz ist, weshalb er keine längere „Betriebstreue“ erbracht hat.
154
Die Berechnung hat auf Grund der Entgeltpunkte individuell zu erfolgen, da der Kläger
dies verlangt und seine Entgeltpunkte angegeben hat. Danach ergibt sich für den Kläger
ein möglicher Rentenanspruch von 3.656,31 DM. Wegen der Berechnung im Einzelnen
wird auf die Ausführungen auf Seiten 7 f. des Beklagtenschriftsatzes vom 6. März 2007
verwiesen. Die dort verwendeten Zahlen hat der Kläger im Termin vor der
Berufungskammer der Höhe nach unstreitig gestellt.
155
Wie bereits das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2005 ausgeführt hat,
steht dieser Berechnungsmethode das Verbot der Berücksichtigung von nach dem
Ausscheiden erworbenen Anwartschaften (§ 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG) nicht entgegen.
Dieses betrifft nämlich lediglich die Kürzung eines bereits erworbenen, unter
Berücksichtigung der fiktiven Vollrente errechneten Anspruchs, nicht den rechnerischen
Ansatz der Werte, die bei der Berechnung der Vollrente zu berücksichtigen wären.
156
Zu berücksichtigen sind der hälftige Betrag des bei Vollendung des 65. Lebensjahres
erreichbaren Prozentsatzes des Gruppenendbetrages, der wie dargelegt für den Kläger
96 % beträgt. Die anzurechnende fiktive Sozialversicherungsrente beläuft sich damit auf
999,70 DM und damit ein möglicher Versorgungsanspruch auf 3.656,30 DM (4.565,- DM
abzüglich 999,70 DM).
157
e)
158
Ferner sind bei Vorarbeitgebern erworbene Betriebsrenten ebenfalls bei der
Berechnung der fiktiven Vollrente nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Buchst. d iVm. Abs. 2
Buchst. d LO 1992 heranzuziehen, die inhaltlich den oben erläuterten Regelungen in §
7 der LO 1997 entsprechen. Auch hier kommt es deshalb nicht auf die tatsächlich
gezahlte, sondern auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zu erwartende
und nach § 2 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. bzw. Satz 3 BetrAVG zu ermittelnde Betriebsrente
an. Insoweit hat die Kammer zugunsten des Klägers die von ihm errechneten
Rentenleistungen iHv. 1.415,60 DM zugrunde gelegt. Für die Anrechnung gilt sodann
das unter B. II. 2. d) dargelegte Verfahren. Daraus folgt eine fiktive Vollrente iHv.
2.393,04 DM (4.850,- DM Gruppenendbetrag abzüglich 1.041,36 DM hälftige fiktive
gesetzliche Vollrente ergibt eine Höchstgrenze von 3.808,64 DM; möglicher
Versorgungsanspruch von 3.656,30 DM addiert zu 1.415,60 DM
Vorarbeitgeberleistungen macht 5.071,90 DM; 5.071,90 DM abzüglich 3.808,64 DM
Höchstgrenze ergibt 1.263,26 DM als anzurechnenden Betrag; 3.656,30 DM abzüglich
1.263,26 DM macht 2.393,04 DM).
159
f)
160
Der so ermittelte fiktive Vollrentenbetrag iHv. 2.393,04 DM ist zeitanteilig nach der
konkreten Betriebszugehörigkeit gemessen an der möglichen Betriebszugehörigkeit zu
berechnen und um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % für jeden
Monat der vorherigen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor dem 65. Lebensjahr zu
kürzen.
161
(1)
162
Scheidet ein Arbeitnehmer - wie der Kläger - vor Erreichen der Altersgrenze aus dem
Arbeitsverhältnis aus und nimmt er zudem seine Betriebsrente vor der in der
163
Leistungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze in Anspruch, kommen Kürzungen
der Vollrente unter zwei Gesichtspunkten in Betracht: Einmal hat der Arbeitnehmer die
in der Leistungsordnung vorgesehene Betriebstreue nicht erbracht, so dass unter dem
Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung eine Kürzung der Rente stattzufinden
hat. Daneben erhöht die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente die Belastung
des Arbeitgebers. Es verlängert sich die potentielle Dauer der Zahlung, es erhöht sich
das Risiko, dass der Arbeitnehmer die Zahlung tatsächlich in Anspruch nimmt und es
entstehen dem Arbeitgeber Zinsverluste (BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - AP
BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; 24. Juli 2001 - 3 AZR
567/00 - BAGE 98, 212).
(2)
164
Dem ersten Aspekt wird nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LO 1997 dadurch Rechnung getragen,
dass der Anspruch nur in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden
zustehenden Leistungen besteht, der dem Verhältnis der Dauer der
Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht (Verhältnis tatsächliche zu mögliche
Betriebszugehörigkeit). Das entspricht § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Dieser Anteil ist
hier „spitz“ zu berechnen. Wegen der grundsätzlichen Trennung der Teile I und II der
Leistungsordnung und entsprechend der Grundsätze des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist die
Regelung über die höchstens erreichbaren 25 Dienstjahre (§ 3 Abs. 5 LO 1992/1997)
und die Berücksichtigung jedes angefangenen Kalenderjahres als volles Dienstjahr (§ 3
Abs. 6 LO 1992/1997) nicht anwendbar. Für den Kläger ergibt sich danach ein Quotient
von 0,6886446 (188 erreichte Monate geteilt durch 273 erreichbare Monate), so dass
sich die Rente nach Teil II nach diesem Zwischenschritt auf 1.647,95 DM beliefe.
165
(3)
166
Der zweite Aspekt wird durch einen versicherungsmathematischen Abschlag
berücksichtigt, soweit die Leistungsordnung einen solchen vorsieht (vgl. BAG 23.
Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6
Nr. 23; 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 212). Die Höhe des Abschlages ist den
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu entnehmen. Die vertraglich in Bezug
genommene Leistungsordnung des Essener Verbandes sieht in § 3 Abs. 7 LO 1997
einen versicherungsmathematischen Abschlag iHv. 0,5 % für jeden Monat der
vorgezogenen Inanspruchnahme vor. Auf diese Regelung ist, obwohl sie im
Zusammenhang mit der Errechnung der „Normalrente“ steht, zurückzugreifen.
167
Der Aufhebungsvertrag der Parteien steht ihrer Anwendung nicht entgegen. Die beim
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis getroffenen Vereinbarungen dienten lediglich
der Errechnung der „normalen“ Rente nach Teil I der Leistungsordnung des Essener
Verbandes und nicht der Bestimmung der auf jeden Fall zu garantierenden
Mindestrente, die in Teil II LO 1997 geregelt ist. Ein versicherungsmathematischer
Abschlag von 0,5 % ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zB BAG
23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28).
168
Für den Kläger folgt hieraus ein Abschlag von 12 % (24 Monate x 0,5 % pro Monat).
Nach Teil II wäre demnach lediglich eine Betriebsrente von 1.450,20 DM zu zahlen, also
deutlich weniger als auf der Basis von Teil I der Leistungsordnung.
169
C.
170
Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1
ZPO.
171
Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich vorgesehener Anlass.
172
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
173
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit und den
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
174
Nübold vom Lehn Förster
175