Urteil des LAG Düsseldorf vom 11.09.2003

LArbG Düsseldorf (abfindung, zahlung, angebot, veröffentlichung, mitteilung, ausscheiden, intranet, vollendung, zeitpunkt, wirtschaftliche lage)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 (18) Sa 308/03
Datum:
11.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 (18) Sa 308/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 9634/02
Schlagworte:
Bindungsdauer einer Gesamtzusage
Normen:
BGB §§ 145 ff.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Bindungswirkung einer Gesamtzusage, die einem bestimmten
Arbeitnehmerkreis sowohl durch ein Schriftstück wie durch die
Hinterlegung im firmeneigenen Intranet bekannt gegeben wird, kann
nicht durch die bloße Herausnahme der Gesamtzusage aus dem Intranet
beseitigt werden. Das in ihr enthaltene Vertragsangebot kann deshalb
von dem begünstigten Personenkreis auch noch nach Entfernung aus
dem Intranet angenommen werden.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 05.02.2003 - 4 Ca 9634/02 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Klägerin begehrt den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer
Abfindung.
2
Die am 20.04.1973 geborene Klägerin ist seit dem 12.04.1996 bei der Beklagten, die ein
Lufttransport-Unternehmen betreibt, als Flugbegleiterin beschäftigt.
3
Durch den Versorgungstarifvertrag für die Beschäftigten der M. vom 20.12.1979 (künftig:
VTV 1979) führte die Beklagte rückwirkend zum 01.01.1979 für ihre Angehörigen des
Bord- und Bodenpersonals eine Gruppenversicherung ein. In § 8 dieses Tarifvertrages
heißt es:
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1. Angehörige des Kabinenpersonals erhalten bei Ablauf des
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Kalendermonats, in dem sie das 30. Lebensjahr vollenden, das
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Wahlrecht,
a) aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der M. gegen
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Zahlung einer Abfindung auszuscheiden oder
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b) zu diesem Zeitpunkt in die Gruppenversicherung auf-
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genommen zu werden.
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2. Im Falle der Ziffer 1 a. haben die Angehörigen des Kabi-
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nenpersonals dieses der M. spätestens 6 Monate vor Ablauf des
Kalendermonats, in dem sie das 30. Lebensjahr vollenden, schriftlich
anzuzeigen. Daraufhin ist zwischen dem betreffenden Angehörigen des
Kabinenpersonals und der M. die einvernehmliche Auflösung des
Beschäftigungsverhältnisses zum betreffenden Termin gegen Zahlung
einer Abfindung zu vereinbaren. Diese Abfindung wird gemäß §§ 9, 10
KSchG i. V. m. § 3 Abs. 9 EStG zum Ausgleich für den Wegfall des
sozialen Besitzstandes gezahlt.
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3. Als Abfindung wird für jedes vollendete Beschäftigungsjahr
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eine Monatsvergütung und für jeden Beschäftigungsmonat
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1/12 der Monatsvergütung gezahlt.
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4. Berechnungsgrundlage der Monatsvergütung ist der
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Durchschnitt der Vergütungen - ausschließlich Weihnachts- bzw.
Urlaubsgeld - der letzten 3 Monate vor Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist im
Falle der Anwendbarkeit des Mutterschutzgesetzes.
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5. Mit der Auszahlung der Abfindung sind alle Ansprüche aus
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diesem Versorgungstarifvertrag abgegolten.
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Mit Schreiben vom 07.01.1985 teilte die Beklagte der Deutschen
Angestelltengewerkschaft (DAG) unter der Überschrift § 8 Versorgungstarifvertrag
folgendes mit:
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Wir bestätigen Ihnen hierdurch vereinbarungsgemäß, dass wir nach
Streichung obiger Regelung im Versorgungstarifvertrag weiterhin im Sinne
dieser Regelung verfahren werden, d. h. das Ausscheiden aus der M. bei
Vollendung des 30. Lebensjahres auf Verlangen des Mitarbeiters so zu
regeln, dass im Sinne des Gesetzes Abfindungen steuerfrei gezahlt werden
können.
21
In ihrer Antwort vom 21.01.1985 bat die DAG die Beklagte darum, ihr in Form eines
Briefes die komplette Regelung des § 8 (sc. VTV 1979) schriftlich zu bestätigen, damit
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auch die Höhe der Abfindung in einer für beide Seiten verbindlichen Form vereinbart
worden sei. Mit Schreiben vom 25.01.1985 bestätigte die Beklagte der DAG, dass sie
nach Streichung des § 8 im Versorgungstarifvertrag weiterhin die dort enthaltene
Regelung, wie sie sie in einer Anlage zu diesem Schreiben wörtlich wiedergab,
anwenden werde.
Der am 09.08.1990 geschlossene Versorgungstarifvertrag Nr. 2 (künftig: VTV Nr. 2) sieht
rückwirkend zum 01.01.1990 für die Arbeitnehmer des Bord- und Bodenpersonals der
Beklagten ausschließlich eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in
Form einer Kapitalversicherung (Gruppenversicherung) vor. Eine Regelung, wonach die
Beschäftigten gegen eine Abfindung bei Vollendung des 30. Lebensjahres aus dem
Unternehmen der Beklagten ausscheiden können, sieht der VTV Nr. 2 nicht vor.
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Eine Interne Mitteilung der Personalabteilung der Beklagten an die Mitglieder des
Kabinen-Personals vom 24.09.1993 enthält die Mitteilung, dass diese nochmals die
Möglichkeit erhalten sollen, aus dem Beschäftigungsverhältnis gegen Zahlung einer
Abfindung per 30.04.1994 nach Maßgabe der dort näher aufgeführten Bestimmungen
auszuscheiden. Diese sahen u. a. vor, dass die Mitarbeiter bis spätestens zum
31.12.1993 mitteilen sollten, ob sie aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden
wollten.
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In einer von Herrn Dr. O., dem damaligen Personaldirektor der Beklagten, verfassten
Veröffentlichung der Abteilung Human Resources heißt es:
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Abfindungsregelung für Flugbegleiter bei Vollendung des 30. Lebensjahres
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
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wir möchten Sie an dieser Stelle nochmals auf die bestehende
Sonderregelung für Angehörige des Kabinenpersonals hinweisen, die das 30.
Lebensjahr vollenden:
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Nach § 8 des Versorgungstarifvertrages erhalten Angehörige des
Kabinenpersonals zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das 30. Lebensjahr
vollenden, das Wahlrecht
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a) aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der M. gegen Zahlung
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einer Abfindung auszuscheiden oder
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b) zu diesem Zeitpunkt in die Gruppenversicherung aufgenommen
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zu werden.
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Als Abfindung wird für jedes vollendete Beschäftigungsjahr eine
Monatsvergütung (Durchschnitt des Gehaltes in den letzten drei Monaten vor
Beendigung ausschließlich Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld) gezahlt.
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Interessierte Kolleginnen und Kollegen, die gegen Zahlung einer Abfindung
ausscheiden möchten, können sich in der Personalabteilung bei Herrn I.
melden.
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Eine gleichlautende Interne Mitteilung war bis April oder Mai 2002 im Intranet der
Beklagten Crew Forum hinterlegt.
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Am 04.09.2002 teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit, dass sie beabsichtige,
von der vorstehenden Abfindungsregelung Gebrauch zu machen und zum 31.05.2002
aus dem V. auszuscheiden. In ihrem Antwortschreiben wies die Beklagte einen Tag
später die Klägerin darauf hin, dass die Geschäftsführung bereits vor einiger Zeit
beschlossen habe, bis auf weiteres davon Abstand zu nehmen, Abfindungsangebote für
Mitarbeiter zu unterbreiten, die mit Vollendung des 30. Lebensjahres ausscheiden
möchten. Die derzeit wirtschaftliche Lage gebe ihr keinen Spielraum für derartige
Kostenpositionen.
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Mit Schreiben vom 24.09.2002 teilte die Klägerin der Beklagten nochmals mit, dass sie
mit Vollendung ihres 30. Lebensjahres gegen Zahlung einer Abfindung aus dem
Beschäftigungsverhältnis ausscheiden wolle, da, obwohl § 8 VTV 1979 gestrichen
worden sei, diese Regelung dennoch weiterhin angewandt werde. Unter dem
02.10.2002 bat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf
den Antrag ihrer Mandantin erneut um Mitteilung bis zum 11.10.2002, dass
entsprechend ihrem Antrag bei ihrem Ausscheiden zum 30. Lebensjahr die fällige
Abfindung geleistet werde. Dies lehnte die Beklagte unter dem 07.10.2002 ab.
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Mit ihrer beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 12.11.2002 eingereichten und der Beklagten
am 22.11.2002 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:
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Die von ihr reklamierte Abfindungsregelung beruhe nicht nur auf der zwischen der
Beklagten und der DAG im Jahre 1985 getroffenen Vereinbarung. Vielmehr ergebe sie
sich auch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung, dass die Beklagte seit
wenigstens 20 Jahren allen Mitarbeitern des Kabinenpersonals, die mit dem 30.
Lebensjahr ein Ausscheiden aus dem V. wünschen würden, die Abfindung zahle.
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Die Klägerin hat beantragt,
42
die Beklagte zu verurteilen, mit ihr einen Aufhebungsvertrag in
entsprechender Anwendung des § 8 des VTV in der Fassung vom 01.01.1979
mit Wirkung zum 30.04.2003 abzuschließen und die sich aus § 8 Ziffer 2 bis 4
ergebende Abfindung an sie mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auszuzahlen.
43
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
45
Die Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klägerin könne weder aus einem Tarifvertrag noch aus den Schreiben von 1993
und 1999 einen Anspruch herleiten. Diese Schreiben würden in unmittelbarem
Widerspruch zu der seit 1990 geltenden tariflichen Regelung stehen. Aus dem
Schreiben von 1999 sei zudem ihr Wille, sich unwiderruflich für die Zukunft zu binden,
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nicht ersichtlich. Die Hinterlegung des Schreibens von 1999 im Intranet sei zudem nicht
unter der hierfür vorgesehen Rubrik Human Resources , sondern unstreitig - im Crew
Forum erfolgt. Dieser Bereich werde unstreitig - nicht von der für Personal- und
Versorgungsfragen zuständigen Personalabteilung, sondern von normalen Mitarbeitern
betreut. Sie habe das Schreiben, nachdem dieses der Personalverwaltung bekannt
geworden sei, im April 2002 unmittelbar aus dem Crew Forum entfernt.
Soweit sie anderen Flugbegleitern Abfindungen gezahlt habe, habe dieses auf
Individualvereinbarungen beruht. Durch sein am 05.02.2003 verkündetes Urteil hat das
Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Abfindung sei die im Schreiben
der Beklagten vom 03.12.1999 gegenüber ihren Mitarbeitern des Kabinenpersonals
enthaltene Gesamtzusage. Der Bindung der Beklagten an das hierin liegende
Vertragsangebot stehe nicht die Veröffentlichung bzw. die Interne Mitteilung im Crew
Forum entgegen. Die von dem Direktor Personal Dr. O. abgegebene Erklärung müsse
sich die Beklagte zurechnen lassen. Das in der Gesamtzusage enthaltene Angebot auf
Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung habe die
Klägerin mit Schreiben vom 02.09.2002 innerhalb der Ankündigungsfrist von sechs
Monaten angenommen.
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Gegen das ihr am 11.02.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim
Landesarbeitsgericht am 11.03.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.05.2003 - mit
einem an diesem Tag bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
im Wesentlichen geltend:
51
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gebe es keine Anspruchsgrundlage für das
Begehren der Klägerin. Zunächst könne diese sich nicht auf das Schreiben vom
03.12.1999 berufen. Dieses beruhe auf einem offenkundigen Irrtum des zwischenzeitlich
bei ihr ausgeschiedenen Dr. O..
52
Dieser sei zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 03.12.1999 irrig der
Auffassung gewesen, dass nach wie vor die Regelung gemäß § 8 VTV 1979 gelte.
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Dieser Irrtum sei für die betroffenen Mitarbeiter offenkundig gewesen. Alle Tarifverträge
würden bei ihr zum einen im Personalbüro bereitgehalten, außerdem in ihrem
firmeninternen Intranet veröffentlicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei dem
Schreiben vom 03.12.1999 kein Erklärungswille zu entnehmen, ungeachtet eines
etwaigen tarifvertraglichen Anspruchs weitergehende Ansprüche zu regeln. Herr Dr. O.
habe sich nämlich ausdrücklich auf § 8 VTV 1979 bezogen. Des Weiteren könne auch
ihr Schreiben an die DAG aus dem Jahre 1985 keinerlei Anspruch zugunsten der
Klägerin auf Zahlung einer Abfindung begründen. Diese Erklärung habe sie vor dem
Hintergrund abgegeben, dass die Tarifvertragsparteien § 8 VTV 1979 im Jahre 1985
wegen beiderseits bestehender Wirksamkeitsbedenken entfernt hätten, bis zum
Abschluss eines neuen Versorgungstarifvertrages diese Regelung jedoch tatsächlich
weiter angewendet werden sollte. Spätestens mit Inkrafttreten des VTV Nr. 2 zum
01.01.1990 könnten sich ihre Mitarbeiter weder auf tarifvertragliche Ansprüche noch auf
Ansprüche aus dem Schriftverkehr aus dem Jahre 1985 stützen. Schließlich könne der
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von der Klägerin begehrte Anspruch nicht mit den Grundsätzen einer betrieblichen
Übung begründet werden. Seit Inkrafttreten des VTV Nr. 2 schließe sie nur in
Einzelfällen, wenn es personalplanerisch vertretbar sei, Aufhebungsverträge ab. Genau
hierauf beziehe sich ihr Schreiben vom 24.09.1993, das mit der Regelung in § 8 VTV
1979 nichts gemein habe. In den beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gewesenen
Rechtsstreiten des Stewards T.-1Ca2023/92 und ihrer früheren Stewardess X. - 2 Ca
2024/02 -, habe sie dem Verlangen der dortigen Kläger nach Abschluss eines
Aufhebungsvertrages gegen Abfindungszahlung im Hinblick darauf entsprochen, dass
zum Zeitpunkt, als die beiden Kläger ihr Ausscheiden verlangt hätten, das Schreiben
vom 03.12.1999 noch in ihrem Intranet eingebracht gewesen sei. Nachdem sie die
Fehlerhaftigkeit dieses Schreibens erkannt habe, habe sie umgehend am 14.05.2002
seine Entfernung aus dem Crew Forum veranlasst.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage in Abänderung des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 05.02.2003 - 4 Ca 9634/02 - abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:
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Selbst wenn das Schreiben von Herrn Dr. O. vom 03.12.1999 auf einem Irrtum beruht
habe, müsse sich die Beklagte an der Rechtsfolge dieser von ihrem damaligen
Personalchef erstellten Mitteilung festhalten lassen. Auch von der Veröffentlichung der
Internen Mitteilung im Crew Forum gehe eine rechtliche Bindungswirkung aus. Im
Übrigen habe Herr Dr. O. in dem Schreiben vom 03.12.1999 zutreffenderweise Bezug
genommen auf § 8 VTV 1979. Ihm sei nämlich die rechtliche Bedeutung der zwischen
den Tarifvertragsparteien im Jahre 1985 getroffenen Regelung bewusst gewesen, als er
erneut mit Schreiben vom 03.12.1999 auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Abfindungsregelung hingewiesen habe. Im Übrigen bleibe es dabei, dass der von ihr
geltend gemachte Anspruch sich aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung ergebe.
Es seien regelmäßig noch nach dem 01.01.1990 Mitarbeiter abgefunden worden auf der
Basis des § 8 VTV 1979. Schließlich habe die Beklagte selbst mit ihrem an sie - die
Klägerin - gerichteten Schreiben vom 05.09.2002 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
sie von einer - zumindest bis zur anderweitigen Entscheidung der Geschäftsführung -
bestehenden Abfindungsregelung ausgegangen sei und lediglich aus finanziellen
Gründen bis auf weiteres von der bestehenden Regelung habe Abstand nehmen
wollen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte
ergänzend Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
62
A.
63
Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
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unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz der Klage stattgegeben. An dieser
Feststellung vermögen die Angriffe der Berufung nichts zu ändern.
I. Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob die Beklagte der Klägerin zugesagt hat,
entsprechend § 8 VTV 1979 aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer in dieser
Tarifvorschrift der Höhe nach näher geregelten Abfindung auszuscheiden. Dies setzt
nach den Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts voraus, dass die Beklagte der
Klägerin ein entsprechendes Angebot unterbreitet und diese dieses angenommen hat.
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II. Im Streitfall hat die Beklagte der Klägerin durch das von Herrn Dr. O., ihrem
damaligen Personalchef, verfasste Schreiben vom 03.12.1999 angeboten, das in
diesem Schreiben genannte, dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 VTV 1979 entsprechende
Wahlrecht ausüben zu können. Dieses sah als eine Alternative das Ausscheiden aus
dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer der Höhe nach in § 8 VTV 1979 näher
geregelten Abfindung vor. Dieses Angebot hat die Klägerin durch ihr Schreiben vom
04.09.2002 angenommen.
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1. Zutreffend hat die Vorinstanz die Veröffentlichung vom 03.12.1999 als Gesamtzusage
qualifiziert und diese als Vertragsangebot angesehen.
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a) Von einer Gesamtzusage ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber einseitig bekannt
gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, sofern er die von ihm abstrakt festgelegten
Voraussetzungen erfüllt, bestimmte Leistungen gewährt (MünchHdb-ArbR/Richardi, 2.
Aufl. 2000, § 12 Rz. 38, vgl. auch BAG 10.12.2002 AZR 92/02 EzA § 1 BetrVG Ablösung
Nr. 37). Bei ihr handelt es sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebers, durch die
dieser sich verpflichtet, seinen Arbeitnehmern nach Maßgabe der aufgestellten Ordnung
die vorgesehenen Leistungen zu gewähren (BAG 12.03.1963 3 AZR 266/62 - AP Nr. 90
zu § 242 BGB Ruhegehalt). Nach h. M. wird in der Gesamtzusage ein Vertragsangebot
an jeden einzelnen Arbeitnehmer gesehen (z. B. Preis, Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2003, S.
167, vgl. auch BAG 10.12.2002 3 AZR 92/02 a.a.O.).
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b) Die Veröffentlichung der Beklagten vom 03.12.1999 enthielt eine konkrete,
annahmefähige Gesamtzusage.
69
aa) Zunächst gehört die Klägerin zu dem in § 8 Nr. 1 VTV 1979 und in der
Veröffentlichung vom 03.12.1999 genannten Personenkreis, der das tarifliche Wahlrecht
ausüben durfte. Sie ist nämlich Angehörige des Kabinenpersonals. Außerdem hatte sie
am 20.04.2003 das 30. Lebensjahr vollendet und erwarb damit nach § 8 Nr. 1 VTV 1979
i. V. m. der Veröffentlichung vom 03.12.1999 am 30.04.2003 das hier in Rede stehende
Wahlrecht.
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bb) Der Qualifizierung der Veröffentlichung vom 03.12.1999 als Gesamtzusage und
damit als ein Angebot an die Klägerin, aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer
Abfindung nach Vollendung des 30. Lebensjahres auszuscheiden, steht nicht entgegen,
dass diese Gesamtzusage vorwiegend auf der in § 8 VTV 1979 enthaltenen Regelung
beruhte, diese tarifliche Vorschrift aber bereits am 31.12.1989 nach Inkrafttreten des
VTV Nr. 2 am 01.01.1990 außer Kraft getreten war. Zum einen hindert es die Parteien
eines Arbeitsvertrages nicht, eine nicht mehr geltende Tarifvorschrift einzelvertraglich zu
vereinbaren, wenn diese für den Arbeitnehmer eine günstigere Regelung darstellt, als
die Regelungen in dem zurzeit geltenden Tarifvertrag (vgl. § 4 Abs. 5 TVG). Zum
anderen hatte die Beklagte selbst im Jahre 1985 einer Partei des VTV 1979, nämlich
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der DAG, ausweislich des im Januar 1985 gewechselten Schriftverkehrs zugesagt, trotz
Streichung des § 8 Nr. 1 VTV 1979 - beide Tarifvertragsparteien waren
übereingekommen, diese Regelung wegen Wirksamkeitsbedenken als gegenstandslos
zu betrachten die in ihm enthaltene Regelung weiter anzuwenden.
cc) Der annahmefähigen Gesamtzusage in ihrer Veröffentlichung vom 03.12.1999 kann
die Beklagte nicht entgegen halten, diese habe auf einem Irrtum ihres damaligen
Personalchefs Dr. O. beruht, da dieser übersehen habe, dass die Regelung in § 8 VTV
1979 bereits mit Wirkung vom 01.01.1990 durch den VTV Nr. 2 abgelöst worden war.
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(1.) Gegen diesen Irrtum spricht zunächst, dass Herr Dr. O. als damaliger Personalchef
und damit zumindest Mitverantwortlicher für die Personalpolitik der Beklagten eine am
03.12.1999 fast zehn Jahre nicht mehr geltende Tarifregelung zum Gegenstand einer
Gesamtzusage gemacht hat. Darüber hinaus ist die Beklagte zumindest zeitweise selbst
von der Verbindlichkeit dieser im Jahre 1999 gemachten Gesamtzusage ausgegangen.
Denn sie hat der Klägerin in ihrem Schreiben vom 05.09.2002 mitgeteilt, dass die
Geschäftsführung bereits vor einiger Zeit beschlossen habe, bis auf Weiteres davon
Abstand zu nehmen, Abfindungsangebote für Mitarbeiter zu unterbreiten, die mit
Vollendung des 30. Lebensjahres beabsichtigen würden, aus dem Arbeitsverhältnis
auszuscheiden.
73
(2.) Mit diesem Beschluss kann nicht die Aufhebung des § 8 VTV 1979 gemeint sein.
Dies ist durch die Parteien des VTV Nr. 2 mit Wirkung vom 01.01.1990 geschehen. Der
im Schreiben der Beklagten vom 05.09.2002 erwähnte Beschluss kann aber auch nicht
das in der Internen Mitteilung vom 24.09.1993 enthaltene Ausscheidungsangebot gegen
Zahlung einer Abfindung zum Gegenstand gehabt haben. Dieses Angebot richtete sich
nämlich an alle Angehörigen des Kabinen-Personals, unabhängig davon, ob sie das 30.
Lebensjahr vollendet hatten. Im Übrigen konnte der vorerwähnte Personenkreis dieses
Angebot auch nur bis zum 31.12.1993 annehmen.
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(3.) Damit konnte aber der im Schreiben der Beklagten vom 05.09.2002 angesprochene
Beschluss der Geschäftsführung nur ein Abfindungsangebot an Mitarbeiter, die mit
Vollendung des 30. Lebensjahres ausscheiden wollten, betreffen, das zum Zeitpunkt
dieser Beschlussfassung noch rechtsverbindlich und damit annahmefähig war. Dies
konnte aber in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nur die in der Veröffentlichung
vom 03.12.1999 enthaltene Gesamtzusage sein. Hätte diese tatsächlich auf einem
Irrtum von Herrn Dr. O. beruht, wäre es ein leichtes für die Beklagte gewesen, hierauf
bereits in ihrem Schreiben vom 05.09.2002 hinzuweisen. Dies ist jedoch gerade nicht
geschehen.
75
dd) Der Bindungswirkung der in der Veröffentlichung der Beklagten vom 03.12.1999
enthaltenen Erklärung steht nicht entgegen, dass diese als Interne Mitteilung nur bis
April bzw. Mai 2002 im firmeninternen Intranet und dort im Crew-Forum stand, die
Klägerin aber erst am 04.09.2002 mitgeteilt hat, dass sie von dem Angebot, mit
Vollendung ihres 30. Lebensjahres gegen Zahlung einer Abfindung das
Arbeitsverhältnis zu beenden, Gebrauch machen wolle. Durch die Herausnahme dieser
Erklärung aus ihrem Intranet konnte die Beklagte die Bindungswirkung des in der
Gesamtzusage vom 03.12.1999 enthaltenen Angebots nicht beseitigen. Denn diese
Gesamtzusage war nicht nur Gegenstand der im Intranet befindlichen Internen Mitteilung
vom 03.12.1999, sondern auch Gegenstand der Veröffentlichung vom gleichen Tag
außerhalb des Intranets. Damit war aber die Beklagte an ihr in der Gesamtzusage vom
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03.12.1999 enthaltenen Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen
Zahlung einer Abfindung gemäß § 145 BGB gebunden. Diese Bindung hätte sie, wie
aus der vorstehenden Vorschrift zu entnehmen ist, nur dadurch verhindern können, dass
sie jegliche Gebundenheit an ihre Gesamtzusage, z. B. durch einen Hinweis auf deren
Freiwilligkeit i. S. eines fehlenden Rechtsbindungswillens (vgl. BAG 22.01.2003 10 AZR
395/02 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 1) oder durch einen
Widerrufsvorbehalt (BAG 26.05.1992 9 AZR 174/91 EzA § TVG Tariflohnerhöhung
Nr.21; BAG 23.10.2002 10 AZR 48/02 EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 168),
ausgeschlossen hätte. Dies hat die Beklagte jedoch unterlassen.
2. Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines
Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung zum 30.04.2003 durch ihr
Schreiben vom 04.09.2002 angenommen. Denn zum Zeitpunkt des Zugangs dieses
Schreibens bei der Beklagten war deren Angebot auf Abschluss eines derartigen
Aufhebungsvertrages noch nicht erloschen.
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a) Nach § 146 BGB erlischt ein Angebot, wenn es dem Anbietenden gegenüber
abgelehnt oder wenn es diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB nicht
rechtzeitig angenommen wird. Da die Beklagte anders als in ihrer Internen Mitteilung
vom 24.09.1993 ihr Angebot auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung
einer Abfindung vom 03.12.1999 nicht befristet hatte (vgl. § 148 BGB), konnte die
Klägerin dieses in ihrer Abwesenheit gemachte Angebot der Beklagten nur bis zu dem
Zeitpunkt annehmen, in welchem die Beklagte den Eingang der Antwort unter
regelmäßigen Umständen erwarten durfte (§ 147 Abs. 2 BGB).
78
b) Die gesetzliche Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus der
Zeit für die Übermittlung des Vertragsangebots an den Empfänger, dessen
Bearbeitungs- und Überlegungszeit und aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an
den Anbietenden. Die Überlegungsfrist bestimmt sich vor allem nach der Art des
Angebots. Nach seinem Inhalt ist zu beurteilen, ob der Antragende die Behandlung des
Angebots als eilbedürftig erwarten darf oder ob er damit rechnen muss, dass der
Angebotsempfänger sich Zeit lässt (BAG 06.02.2003 - 2 AZR 674/01 - EzA § 2 KSchG
Nr. 47).
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c) Im Streitfall erstreckte sich die Überlegungsfrist bei Anwendung des § 8 Nr. 2 Satz 1
VTV 1979 i. V. m. der Veröffentlichung vom 03.12.1999 jedenfalls bis Oktober 2002, da
die Klägerin nach dieser Regelung der Beklagten spätestens sechs Monate vor Ablauf
des Kalendermonats, in dem sie das 30. Lebensjahr vollendete, schriftlich anzuzeigen
hatte, dass sie das Angebot der Beklagten, das Beschäftigungsverhältnis gegen
Zahlung einer Abfindung aufzuheben, annehmen würde. Da die Klägerin am
20.04.2003 ihr 30. Lebensjahr vollendete, konnte sie noch bis zum 31.10.2002 das
vorgenannte Angebot der Beklagten annehmen. Dem ist die Klägerin rechtzeitig durch
ihr Schreiben vom 04.09.2002 nachgekommen.
80
B.
81
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beklagten als der unterlegenen Partei
gemäß § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG aufzuerlegen.
82
Das Gericht hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb
die Revision für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
83
RECHTSMITTELBELEHRUNG
84
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
85
REVISION
86
eingelegt werden.
87
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
88
Die Revision muss
89
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
90
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
91
Bundesarbeitsgericht,
92
Hugo-Preuß-Platz 1,
93
99084 Erfurt,
94
Fax: (0361) 2636 - 2000
95
eingelegt werden.
96
Die Revision ist gleichzeitig oder
97
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
98
schriftlich zu begründen.
99
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
100
gez.: Dr. Vossen gez.: Remmel gez.: Flack
101