Urteil des LAG Düsseldorf vom 29.11.2005
LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, umwandlung, verfügung, erfüllung, arbeitsausfall, form, konzept, tarifvertrag, freiheit, zustellung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 1066/05
Datum:
29.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1066/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 6 Ca 532/05
Schlagworte:
Altersteilzeit; entgegenstehende betriebliche Gründe
Normen:
§ 2 Abs. 2 und 3 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im
öffentlichen Dienst (TV ATZ)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit
entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine
Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung
stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben (hier
Aufgaben eines Lehrers in einer Justizvollzugsanstalt) unter
Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Krefeld vom 17.06.2005 6 Ca 532/05 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, der Umwandlung
des Arbeitsverhältnisses des Klägers in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im
Blockmodell zuzustimmen.
2
Der am 28.05.1945 geborene Kläger ist seit Mai 1994 bei dem beklagten Land als
Lehrer in der Justizvollzugsanstalt X. II beschäftigt, zuletzt als Vollzeitbeschäftigter. Sein
monatliches Arbeitsentgelt beläuft sich gegenwärtig auf 4.123,70 € brutto.
3
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit
im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 (TV ATZ) Anwendung. Die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Std.
4
Mit Schreiben vom 28.07.2004 an den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes
5
NRW beantragte der Kläger die Gewährung von Altersteilzeit wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
6
ab 01.06.2005 (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) möchte ich für die
Dauer von fünf Jahren (also bis Ende Mai 2010) Altersteilzeit in Form des
Blockmodells ausüben. Damit ergäbe sich für die Zeit vom 01.06.2005 bis ca.
01.06.2008 die Arbeitsphase mit anschließender Freistellungsphase bis
01.06.2010.
7
Nach dem Blockmodell erstreckt sich üblicherweise die Arbeitsphase über die
erste Hälfte mit anschließender Freistellungsphase über die zweite Hälfte des
gesamten Zeitraumes.
8
Im Interesse der Kontinuität unserer Arbeit soll die Arbeitsphase in meinem
Fall ab 01.06.2005 (mit reduzierter Stundenzahl) bis zum Abschluss der
schulischen Maßnahmen auf ca. drei Jahre ausgedehnt werden, damit
anfallende Prüfungen am Ende des Schuljahres 2007/2008 von mir noch
durchgeführt werden können. Mit Ablauf des Monats Mai 2010, in dem ich das
65. Lebensjahr vollende, würde dann die Altersteilzeit und damit auch mein
Arbeitsverhältnis enden.
9
Ich bitte um Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dem Blockmodell in
der oben beschriebenen Vorgehensweise.
10
Mit Schreiben vom 21.12.2004 (Bl. 16 und 17 d. A.) und nochmals mit Schreiben vom
25.01.2005 (Bl. 21 und 22 d. A.) wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.
11
Der einschlägige Stellenplan weist für den Justizvollzugsdienst des Landes NRW
derzeit 96 Planstellen für Pädagogen aus, die gegenwärtig alle besetzt sind. Die
Landesregierung hat am 08.07.2003 für die beamteten Bediensteten eine Erhöhung der
Wochenarbeitszeit um 2,5 Std. auf 41 Std. sowie den Wegfall des AZV-Tages
beschlossen. Zur Realisierung der sich daraus ergebenden Einspareffekte sind nach
den Haushaltsplänen der Justizvollzugsverwaltung 2004 und 2005 1364 Stellen als
künftig wegfallend (kw-Vermerke) vorgesehen. Davon ist auch der Pädagogische Dienst
des Justizvollzugs insoweit betroffen, als das bis zum Ende des Jahre 2008 ein Abbau
von 96 auf 90 Planstellen vorzunehmen ist.
12
Dieser Stellenabbau wird bis zum 01.12.2007 durch das altersbedingte Ausscheiden
einer entsprechenden Anzahl von Pädagogen erfolgen, die bis dahin das 65.
Lebensjahr vollenden werden; eine Neubesetzung dieser Stellen ist haushaltsrechtlich
nicht möglich.
13
In der Justizvollzugsanstalt X. II sind zur Zeit ca. 224 weibliche Strafgefangene inhaftiert,
von denen ca. 60 % betäubungsmittelabhängig sind und ca. 1/3 eine Haftstrafe von
mehr als fünf Jahren verbüßt. Diese werden von den vier Lehrkräften betreut, von denen
drei in Vollzeit beschäftigt sind (zwei Beamte mit 41 Std. und ein Angestellter der Kläger
mit 38,5 Wochenstunden) sowie eine teilzeitbeschäftigte Angestellte mit 28
Wochenstunden. Damit steht ein Arbeitsvolumen von insgesamt 148,5 wie zuletzt
unstreitig war - Zeitstunden zur Verfügung.
14
Das schulische Angebot in der Justizvollzugsanstalt X. II umfasst je einen Kurs zur
Erlangung des Hauptschulabschlusses und des Fachoberschulabschlusses und einen
sogenannten Liftkurs, in dem den Schülerinnen die Kenntnisse vermittelt werden, die
zum Besuch der erstgenannten Schulabschlusskurse erforderlich sind. Insgesamt macht
das schulische Angebot unter Berücksichtigung von Wege, Rast-, Vor- und
Nachbereitungszeit einen Aufwand von 105 Zeitstunden pro Woche für alle
pädagogischen Kräfte erforderlich, beim Kläger insoweit 30 Zeitstunden.
15
Darüber hinaus finden wöchentliche Lehrerkonferenzen statt und es sind weitere
Aufgabe zu erledigen wie Teilnahme an Sonderprojekten, Tätigkeit als
Datenschutzbeauftragter, Einzelfördermaßnahmen und Betreuung von Kunst- und
Freizeitgruppen, so dass sich insgesamt ein Stundenvolumen für die pädagogischen
Mitarbeiter in Höhe von 132,25 Zeitstunden pro Woche ergibt.
16
Streitig ist zwischen den Parteien der Umfang der Teilnahme an Vollzugskonferenzen,
den das beklagte Land mit 12 Wochenstunden angesetzt hat.
17
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass keine dringenden dienstlichen Gründe im
Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ vorlägen. Er hat geltend gemacht, dass teilweise die
Zugangsgruppen durch Nichtpädagogen betreut werden könnten, ebenso könnten die
Liftkurse auf die Hälfte reduziert werden wie auch in der Vergangenheit. Darüber hinaus
könnte das beklagte Land ein nicht abgedecktes Unterrichtsvolumen mit Hilfe von
Honorarkräften abdecken. Auch Berufsförderungsmaßnahmen würden durch
Fremdkräfte erledigt.
18
Schließlich könne dem Ausfall von Unterrichtsstunden durch sein vorzeitiges
Ausscheiden dadurch begegnet werden, dass ein Pädagoge aus einer anderen
Justizvollzugsanstalt abgeordnet werde.
19
Der Kläger hat beantragt,
20
das beklagte Land zu verurteilen, die Zustimmung zur Umwand-
21
lung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses
22
in einer Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Blockmodell zu erteilen.
23
Das beklagte Land hat beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Es hat geltend gemacht, dass angesichts der Vorgaben des Stellenplans keine
zusätzliche Lehrkraft eingestellt werden könne, um die bislang vom Kläger
wahrgenommenen Aufgaben während der Freistellungsphase durchzuführen.
26
Das entfallene Stundenvolumen könne in der Justizvollzugsanstalt X. II nicht
aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der
Kläger und seine weiteren pädagogischen Kollegen insgesamt 12 Stunden pro Woche
an Vollzugskonferenzen teilzunehmen hätten, zudem betreue der Kläger 1,25 Std.
wöchentlich Inhaftierte, die an einem Fernstudium teilnehmen und wende für
Einzelfördermaßnahmen im Fach Deutsch und für Einzelgespräche weitere ca. 2
27
Zeitstunden pro Woche auf. Der Einsatz von Pädagogen sei für die Zugangsgruppe
zwingend erforderlich. Der Einsatz von Honorarkräften werde wegen drohender
Autoritätsschwierigkeiten und aus finanziellen Gründen nicht durchgeführt.
Dem Ausfall von Unterrichtsstunden durch das vorzeitige Ausscheiden des Klägers
könne auch nicht durch die Abordnung eines Pädagogen aus einer anderen
Justizvollzugsanstalt begegnet werden, da dieser dort nicht entbehrlich sei.
28
Durch Urteil vom 17.06.2005, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, hat das
Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Klageabweisung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
29
Das beklagte Land könne sich auf dringende dienstliche Gründe im Sinne des
30
§ 2 Abs. 3 TV ATZ berufen und deshalb die Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, da die vom Kläger gewünschte Altersteilzeit
im Dienstablauf sich nicht verwirklichen lasse. Aufgrund der haushaltsrechtlichen
Vorgaben sei eine Neueinstellung mit einer halben Stelle beim Eintreten des Klägers in
die Freistellungsphase nicht möglich. Der Stundenumfang von zumindest 134,25 Std.
für die vier Pädagogen erfordere jedoch den Einsatz einer weiteren pädagogischen
Kraft.
31
Das beklagte Land sei im Bereich der Landesjustizvollzugsverwaltung als Organ der
Exekutive zwingend an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers gebunden. Die
Situation sei deshalb mit der eines Arbeitgebers vergleichbar, der Arbeitsstellen
ausschließlich über Drittmittel finanziere.
32
Dem beklagten Land als Betreiber einer pädagogischen Einrichtung müsse die
unternehmerische Freiheit zugebilligt werden, Umfang, Inhalt und Methode des
pädagogischen Angebots festzulegen. Es sei deshalb nicht verpflichtet, zur
Verwirklichung eines Altersteilzeitanspruchs das pädagogische Angebot zu reduzieren.
33
Gegen das am 08.07.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld hat der Kläger
unter dem 08.08.2005 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.10.2005 die Berufung unter dem 05.10.2005
begründet.
34
Der Kläger macht geltend, dass das beklagte Land seinen Antrag auf Altersteilzeit nicht
erneut ablehnen könne. Dienstliche bzw. betriebliche Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3
TV ATZ könnten nicht in zeitlichen Belangen liegen, also in der Störung des
Dienstablaufs, die allein dadurch entstehen, dass die Arbeitszeit des Arbeitnehmers
verkürzt wird oder ausfällt. Dienstliche Gründe im Sinne dieser Regelung könnten
allenfalls Umstände sein, die der Arbeitgeber nicht beeinflussen könne.
35
Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Arbeitsausfall während der Freistellungsphase
nicht durch eine Neueinstellung ausgeglichen werden könne, wenn kw-Stellen realisiert
würden bestehe eben kein Bedarf, der auch einem Altersteilzeitwunsch des Klägers
nicht entgegenstehen könne.
36
Die errechnete Zeitdifferenz von 6,25 Std. sei etwas wenig, um einen Rechtsanspruch
des Klägers auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu Fall zu bringen.
37
Darüber hinaus könnten fiskalische Erwägungen nicht ausreichen, um den Anspruch
des Klägers zu Fall zu bringen. Bei Altersteilzeit fehle immer ein Arbeitszeitvolumen. Bei
Aufstellung der Stellenpläne seien diese so aufzustellen, dass mögliche berechtigte
Altersteilzeitvorhaben von Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind.
38
Die Argumentation zur Drittmittelfinanzierung gehe an der Sache vorbei, da der Kläger
beim Land beschäftigt sei, das die Mittel selbst aufbringe.
39
Die unternehmerische Freiheit des beklagten Landes ende dort, wo gesetzliche
Ansprüche der Arbeitnehmer bestehen, also wie hier unternehmerische Verpflichtungen.
40
Der Kläger beantragt,
41
das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.06.2005 aufzuheben
42
und das beklagte Land zu verurteilen, die Zustimmung zur Umwandlung des
zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Bockmodell zu erteilen.
43
Das beklagte Land beantragt,
44
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist insbesondere darauf hin, dass das
beklagte Land als öffentlicher Arbeitgeber an die haushaltsrechtlichen Vorgaben des
Landesgesetzgebers gebunden sei und deshalb nicht befugt sei, die während der
Freistellung des Klägers des Klägers freiwerdenden Stellenanteile anderweitig zu
besetzen.
46
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes wird
ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen.
47
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
48
I.
49
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.06.2005
ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit
§ 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft
im Sinne der §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG.
50
II.
51
Die Berufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben.
52
Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den
Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages abgelehnt. Die
Berufungskammer folgt der Argumentation des Arbeitsgerichts und macht sie sich zu
53
eigen, soweit sich nicht aus dem Folgenden Modifikationen ergeben.
1. Die Klage ist zulässig.
54
Die Klage, die darauf gerichtet ist, das beklagte Land zur Zustimmung zur Umwandlung
des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Blockmodell zu verurteilen, ist zulässig. Sie ist
hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
55
Der Kläger begehrt die Zustimmung zur Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein
Teilzeitarbeitsverhältnis und damit die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von §
894 ZPO. Eine Willenserklärung gilt nach dieser Vorschrift mit Rechtskraft der
Entscheidung als abgegeben. Der Bestimmtheit des Klageantrages steht nicht
entgegen, dass im Antrag keine genauen Angaben zur Abwicklung des Blockmodells
aufgeführt sind. In seinem Antrag vom 20.07.2004 hatte der Kläger Altersteilzeit für
die Dauer von fünf Jahren beantragt in Form eines Blockmodells, wobei er drei Jahre
arbeiten wollte und zwar vom 01.06.2005 bis Ende des Schuljahres 2007/2008 - mit
reduzierter Stundenzahl - und sodann zwei Jahre bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres im Mai 2010 Freizeit in Anspruch nehmen wollte. Da diese genaue
Regelung im Rahmen des Blockmodells vom Kläger nicht im Antrag aufgenommen
wurde, ist davon auszugehen, dass der Kläger das Blockmodell im Regelfall gemäß §
3 Abs. 2 a TV ATZ in Anspruch nehmen will, d. h. in der ersten Hälfte des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Arbeit leisten will und anschließend von der
Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge (ab Dezember 2007) freigestellt werden will. Da
der Begriff Blockmodell im Tarifvertrag ausdrücklich genannt ist, genügt dies dem
Bestimmtheitserfordernis im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. auch für den Fall
der Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeitbefristungsgesetz
BAG, Urteil vom 27.04.2004 9 AZR 522/03 NZA 2004, 1225 I 1 der Gründe).
56
2. Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Land schuldet nicht die Zustimmung zur
Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
gemäß § 2 Abs. 2 TV ATZ. Dem Verlangen des Klägers stehen dringende dienstliche
bzw. betriebliche Gründe entgegen.
57
a) Dem Verlangen des Klägers steht nicht etwa entgegen, dass er eine rückwirkende
Vertragsänderung ab 01.06.2005 (Vollendung des 60. Lebensjahres) begehrt. Nach §
306 BGB a. F. war die Verurteilung zur Eingehung eines rückwirkenden
Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Die Rechtslage hat sich jedoch mit dem
Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts (vom 26.11.2001, BGBL I, 3138) ab dem 01.01.2002 geändert. Der
Wirksamkeit eines Vertrages steht nicht mehr entgegen, dass der Schuldner nach § 275
Abs. 1 BGB n. F. nichts zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis bei
Vertragsschluss vorliegt. Nach § 275 Abs. 1 BGB n. F. ist der Anspruch auf die Leistung
ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für Jedermann unmöglich ist. Der
rückwirkende Abschluss eines Vertrages ist nicht mehr nichtig. Damit ist auch eine
dahingehende Verurteilung möglich. Das Gesetz gilt seit dem 01.01.2003 auch in seiner
neuen Fassung (Artikel 229, § 5 Satz 2 EGBGB) (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2004, a. a.
O. II 1 der Gründe).
58
b) Das beklagte Land kann sich jedoch zur Ablehnung des Anspruchs auf dringende
dienstliche bzw. betriebliche Gründe im Sinne von § 2 Abs.3 TV ATZ berufen.
59
§ 2 TV ATZ lautet wie folgt:
60
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmer, die
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a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
62
b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet
haben
63
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens
1080 Tage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten
Sozialgesetzbuch gestanden haben,
64
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf
der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren...
65
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung
eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber
drei Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit über die Geltendmachung des
Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich
abgewichen werden.
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(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dienstliche bzw.
betriebliche Gründe entgegenstehen...
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Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 2 TV ATZ dem Arbeitgeber
im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 TV ATZ kein Ermessen einräumt, vielmehr der
Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen, wie im Streitfall unstreitig, erfüllt insbesondere
das 60. Lebensjahr vollendet hat grundsätzlich einen Anspruch auf Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat, es sei denn der Arbeitgeber kann das
Altersteilzeitbegehren nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 TV ATZ ablehnen (vgl. insoweit
BAG, Urteil vom 12.12.2000 9 AZR 706/99 NZA 2001, 1209 B II 1 b der Gründe).
68
Der Anspruch eines Arbeitnehmers, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, steht also
unter dem Vorbehalt, dass dem Begehren nicht dringende dienstliche bzw. betriebliche
Gründe entgegenstehen.
69
aa) Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Organisation, der Arbeitsablauf
oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige
Kosten verursachen würde. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 TzBfG genügen für die
Ablehnung eines Anspruchs auf Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses jedoch
nicht allein betriebliche Gründe jeder Art. Vielmehr müssen diese Gründe gemäß § 2
Abs. 3 dringend , d. h. von besonderem Gewicht sein (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2005 9
AZR 233/04 II 4 b der Gründe; Urteil vom 18.03.2003 9 AZR 126/02 BAGE 105, 248 zu
B I 2 a der Gründe). Die betrieblichen Gründe müssen notwendig, erforderlich oder auch
sehr wichtig sein. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen mithin von
erheblichem Gewicht sein (vgl. BAG vom 18.03.2003, a. a. O.). Dies bedeutet
70
gleichzeitig, dass ein Anspruch auf Altersteilzeitvereinbarung nur dann nicht besteht,
wenn objektiv gewichtige Gründe des Arbeitgebers entgegenstehen und deshalb die
Ablehnung des Antrags rechtfertigen können.
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist mit dem Kläger davon auszugehen,
dass keine dringenden dienstlichen Gründe solche Auswirkungen der Maßnahmen sein
können, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, beispielsweise die
Tatsache, dass der ausscheidende Mitarbeiter nicht mehr zur Verfügung steht, dass
gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass die Kosten für den
Arbeitgeber einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Gewährung
der Altersteilzeit verbundene Erschwernisse, wie z. B. die Notwendigkeit einer gewissen
Umorganisation als entgegenstehende dringende Gründe in Betracht.
71
Allerdings kann das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im
öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, einen dringenden
dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeit der Gewährung der Altersteilzeit
einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des
Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung
übertragenen Aufgaben zurückwirkt, etwa weil der ausscheidende Mitarbeiter aus
Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung
der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Wenn und soweit dies der Fall ist,
handelt es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer Gewährung von
Altersteilzeit in entsprechendem Umfang entgegensteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
2. Senat, Urteil vom 29.04.2004 2 C 21/03 DBVL 2004, 1375).
72
cc) Die Kammer geht davon aus, dass derartige gewichtige Gründe im Streitfall
vorliegen.
73
Das beklagte Land hat unbestritten vorgetragen, dass bis Ende 2007 die durch den
Haushaltsgesetzgeber (Legislative) im Lande Nordrhein-Westfalen verfügten
Stellenbesetzungssperren dazu führen - unter Berücksichtigung der Realisierung der
kw-Vermerke bis zu diesem Zeitpunkt -, dass freiwerdende Stellenanteile nicht mehr
besetzt werden können. Dies bedeutet, dass die zur Freistellungsphase der Altersteilzeit
des Klägers anstehende halbe Stelle nicht mehr besetzt werden kann wenn man
insoweit vom 01.12.2007 ausgeht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der
Gesetzgeber von dieser Entscheidung Abstand nehmen würde im Hinblick auf die
bekannte schwierige Haushaltslage des Landes Nordrhein-Westfalen. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht bereits darauf hingewiesen, dass das Land als öffentlicher Arbeitgeber
zum Einen als Organ der Exekutive tätig wird, das zwingend an die haushaltsrechtlichen
Vorgaben der Legislative, die durch das Landesparlament verkörpert wird, abhängig ist.
Zum Anderen ergibt sich daraus sehr wohl, dass die Situation mit einer
Drittmittelfinanzierung vergleichbar ist. Zwar ist das Land der öffentliche Arbeitgeber.
Die Landesverwaltung bzw. die Landesjustizvollzugsverwaltung ist jedoch an die
Vorgaben des Landesparlaments und damit des Gesetzgebers gebunden. Wenn keine
Mittel vorhanden sind, um Stellen besetzen zu können, ist es dem öffentlich-rechtlichen
Arbeitgeber auch nicht möglich, einen freiwerdenden Stellenanteil neu zu besetzen.
74
dd) Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass das beklagte Land zu Recht
davon ausgehen konnte, dass zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben die
Übernahme der Aufgaben des Klägers nicht durch eine Teilzeitkraft mit der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit von zur Zeit 38,5 Stunden für die Angestellten im Bereich des
75
BAT wahrgenommen werden kann.
Der Kläger hat nicht bestritten, dass der Landeshaushaltsplan des Landes Nordrhein-
Westfalen eine Neueinstellung im pädagogischen Dienst der Justizvollzugsanstalt des
Landes Nordrhein-Westfalen auch nur mit einer halben Stelle nicht zulässt.
76
ee) Zwar ist von den Gerichten nicht ungeprüft hinzunehmen, ob ein gewichtiger Grund
tatsächlich besteht. Der gerichtliche Kontrollmaßstab ist allerdings eingeschränkt. Wie
sich aus dem Vorrang der entgegenstehenden dringenden dienstlichen/betrieblichen
Gründe ergibt, ist nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der Arbeitgeber frei in der
Festlegung der von ihm verfolgten Ziele. Dies schließt regelmäßig die Entscheidung
darüber ein, die dienstlichen Aufgaben und Erfordernisse nach Art und Umfang in
Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele sowie mit Rücksicht auf vorhandene
personelle und fiskalische Ressourcen festzulegen. Ob das vorhandene Konzept
sinnvoll ist, unterliegt nur einer Missbrauchskontrolle. Gerichtlich überprüfbar ist
allenfalls, ob die betrieblichen Notwendigkeiten durch das behauptete Konzept bedingt
sind. Angesprochen ist damit die Ursächlichkeit der dienstlichen Entscheidung des
Arbeitgebers für die hiervon abhängigen Folgeentscheidungen. Sie müssen
nachvollziehbar und in sich schlüssig sein. Dies beurteilt sich unter anderem nach der
dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgabe und deren Einbindung in den
dienstlichen/betrieblichen Ablauf (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2003, a. a. O.).
77
(1) Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass das pädagogische Konzept des
beklagten Landes zur Abwicklung der pädagogischen Arbeit in der JVA X. II unter
Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages in den §§ 2 und 159 Strafvollzugsgesetz
und 91 Jugendgerichtsgesetz zumindest ein Stundenvolumen der drei Vollzeitkräfte und
einer Teilzeitkraft von mehr als 134,5 Stunden beinhaltet. Das bedeutet gleichzeitig,
dass die insoweit erforderlichen Aufgaben der pädagogischen Mitarbeiter nicht in vollem
Umfange erbracht werden können, wenn der Kläger die Freistellungsphase in der
Altersteilzeit antritt.
78
Hinzukommt, dass der Kläger nicht berücksichtigt hat, dass bei der Berechnung der
Stunden die Urlaubsvertretung erkennbar nicht eingeflossen ist und auch die
Krankheitszeiten nicht ohne weiteres berücksichtigt wurden.
79
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach den Vorstellungen des Klägers die
Arbeitsphase drei Jahre betragen sollte unter reduzierter Stundenzahl und die
Freistellungsphase zwei Jahre. Geht man davon aus, dass stundenmäßig in gleicher
Weise eine Freistellung und Arbeitszeit erfolgen müsste, so ergäbe sich für drei Jahre
eine reduzierte Arbeitszeit von 25,67 Wochenstunden (drei Jahre x 52 Wochen x 25,67
Stunden = 4.004 Stunden) um eine gleiche Stundenzahl für die 2jährige
Freistellungsphase von 4.004 Stunden (zwei Jahre x 52 Wochen x 38,5 Stunden) zu
erreichen.
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Dass die Arbeitszeit von 25,67 Wochenstunden während der Arbeitsphase des Klägers
den betrieblichen Organisationsbelangen im Hinblick auf den Bedarf für die Kurse zur
Erlangung des Hauptschulabschlusses, des Fachoberschulabschlusses und des
sogenannten Liftkurses nicht gerecht wird, liegt auf der Hand.
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Der Kläger hat schließlich selbst in seinem Antrag vom 28.07.2004 zum Ausdruck
gebracht, dass seine volle Arbeitszeit bis zum 01.06.2008 im Interesse der Kontinuität
82
unserer Arbeit erforderlich erscheint.
(2) Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt es auch der unternehmerischen
Entscheidungsfreiheit des beklagten Landes, die Aufgaben von eigenem
pädagogischen Personal durchführen zu lassen.
83
Auch die von dem Kläger eingereichte Stellenanzeige belegt nicht, dass zusätzlicher
Personalbedarf gedeckt wird. Offensichtlich richtet sich die Ausschreibung an die bereits
dort tätigen Mitarbeiter und nicht an Fremdbewerber.
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Zu Recht hat auch schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das beklagte
Land nicht verpflichtet ist, die Liftkurse anders zu gestalten bzw. die Anzahl der
angebotenen Stunden zu reduzieren, um Altersteilzeit zu ermöglichen. Die
Respektierung der Entscheidungsfreiheit des beklagen Landes bezieht sich auch auf
die Festlegung des Umfangs bestimmter Lehrangebote.
85
(3) Das beklagte Land hat auch im Einzelnen dargelegt, dass die Justizvollzugsanstalt
X. I aufgrund des dortigen Personalstandes nicht in der Lage ist, den Ausfall des
Klägers im Rahmen einer Altersteilzeit zu ersetzen. Allein die Tatsache, dass das
beklagte Land in einem Einzelfall auf einen unvermeidbaren Arbeitsausfall reagiert hat,
bedeutet nicht, dass es vermeidbaren Arbeitsausfall in Kauf nehmen muss. Auch
insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen
werden.
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gg) Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das beklagte Land sich nicht auf
ein Zeitargument beruft sondern darauf, dass bei Beginn der Freistellungsphase des
Klägers keine Mittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine
Ersatzkraft jedoch erforderlich wäre, um die Aufgaben innerhalb der
Justizvollzugsanstalt X. II unter Berücksichtigung gesetzlicher und unternehmerischer
Ziele durchzuführen.
87
III.
88
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1
ZPO.
89
IV.
90
Die Kammer hat der Rechtssache im Hinblick auf die Festlegung des Maßstabes der
dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe grundsätzliche Bedeutung
beigemessen und daher für den Kläger die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zugelassen, § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
91
Rechtsmittelbelehrung :
92
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
93
REVISION
94
eingelegt werden.
95
Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
96
Die Revision muss
97
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
98
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
99
Bundesarbeitsgericht,
100
Hugo-Preuß-Platz 1,
101
99084 Erfurt,
102
Fax: (0361) 2636 - 2000
103
eingelegt werden.
104
Die Revision ist gleichzeitig oder
105
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
106
schriftlich zu begründen.
107
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
108
Goeke Dr. Heidorn Strauß
109