Urteil des LAG Düsseldorf vom 17.01.2008

LArbG Düsseldorf: unwirksamkeit der kündigung, rüge, treu und glauben, gesetzliche frist, ordentliche kündigung, vollmacht, genehmigung, unverzüglich, verwalter, arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1988/07
Datum:
17.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1988/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ca 2557/07
Schlagworte:
Kündigung des Hausmeisters einer Wohnungseigentümergemeinschaft
durch die Verwalterin
Normen:
§ 180 BGB; § 177 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ermächtigt die Teilungserklärung einer
Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltung, einen Hausmeister
"anzustellen", so ist sie auch zur Kündigung eines solchen
Arbeitsverhältnisses bevollmächtigt.
2. Eine Rüge fehlender Vollmacht (§ 180 BGB) ist unverzüglich zu
erheben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Rüge nicht
unmittelbar gegenüber dem Vertreter oder dem Vertretenen erfolgt,
sondern lediglich in der Klageschrift, und dieser "Umweg" zu einer
Verzögerung von fünf Tagen führt.
3. Der seitens des Prozessbevollmächtigten der beklagten Arbeitgeberin
gestellte Klageabweisungsantrag stellt idR eine Genehmigung der
erklärten Kündigung dar.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 18. Oktober 2007 - 4 Ca 2557/07 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
2
Der Kläger war bei der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft seit
November 2003 als Hauswart gegen eine Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich
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2.769,50 € tätig. Daneben beschäftigt die Beklagte noch einen Hilfshausmeister. Der
Kläger ist zudem Mitglied der Beklagten sowie des bei ihr gebildeten Beirats.
Verwalterin iSd. Wohnungseigentumsgesetzes ist die W. GmbH.
In § 12 Ziffer 4 c) der die Beklagte betreffenden Teilungserklärung heißt es unter
anderem:
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Die Aufgaben des Verwalters ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz und
aus dieser Gemeinschaftsordnung. Ergänzend zu diesen Befugnissen wird der
Verwalter noch ermächtigt:
5
...
6
einen Hausmeister anzustellen, eine geeignete Hausmeisterwohnung ... anzumieten
und erforderlichenfalls für die Vertretung des Hausmeisters zu sorgen ...
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Mit Schreiben vom 3. August 2007, welches der Kläger am gleichen Tag erhielt und auf
dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, kündigte die W. GmbH "den bestehenden
Arbeitsvertrag" zum 30. September 2007.
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Mit seiner am 15. August 2007 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen,
dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. August 2007 zugestellten Klage
vom 13. August 2007 hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewendet. Er hat sich
darauf berufen, unter Einbeziehung der bei der W. GmbH für das Objekt der Beklagten
tätigen Mitarbeiter beschäftige die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer. Mangels eines
Kündigungsgrundes sei die Kündigung unwirksam. Außerdem hat er gerügt, die W.
GmbH sei zur Kündigung "nicht befugt" und der in der Kündigung erwähnte
Beiratsbeschluss sei dieser nicht beigefügt gewesen. Er hat behauptet, er habe erst am
10. August 2007 durch den Anruf eines anderen Beiratsmitglieds erfahren, dass der
Beirat keinen Beschluss über die Kündigung gefasst habe. Außerdem sei die
Kündigung willkürlich.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom
03.08.2007 - zugegangen am gleichen Tage - nicht aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich darauf berufen, die W. GmbH sei zum Ausspruch der Kündigung
bevollmächtigt gewesen. Dies ergebe sich sowohl aus ihrer gesetzlich geregelten
Funktion als Verwalterin als auch aus der Teilungserklärung.
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Mit Urteil vom 18. Oktober 2007 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat
angenommen, die Kündigung sei nach § 180 BGB unwirksam, da die Verwalterin sie
ohne Vollmacht erklärt habe.
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Gegen das ihr am 12. November 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
15. November 2007 Berufung eingelegt und diese mit einem am 5. Dezember 2007
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beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Köln vom 31. Mai 1989 (- 16 Wx 25/89 - Der
Wohnungseigentümer 1990, 108) beruft sie sich darauf, das einem Verwalter gemäß
Teilungserklärung eingeräumte Recht zur Einstellung eines Hausmeisters schließe
auch das Recht zur Kündigung desselben ein.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
18
I.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben
der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
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II.
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Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Gründe, welche die Unwirksamkeit der
Kündigung begründen, bestehen nicht. Die nach dem Arbeitsvertrag maßgebliche
Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende hat die Beklagte genauso
eingehalten wie die gesetzliche Frist von einem Monat zum Monatsende gemäß § 622
Abs. 2 Nr. 1 BGB.
22
1.
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Die Verwalterin hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in Vertretung der
Beklagten wirksam gekündigt. Das Handeln in fremdem Namen wird durch die Betreff-
Zeile des Kündigungsschreibens hinreichend deutlich. Auch der Kläger hat das
Schreiben als eine Kündigung im Namen der Beklagten aufgefasst, wie sich schon aus
der Formulierung in der Klageschrift ergibt ("Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis
durch ihren Verwalter ... gekündigt").
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a)
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Die Kündigung ist nicht nach § 180 BGB unwirksam.
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(1)
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Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Verwalterin nicht ohne Vollmacht gehandelt
hat. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sprechen aus Sicht der Berufungskammer
nämlich die besseren Gründe dafür, dass die W. GmbH in ihrer gesetzlich geregelten
Funktion als Verwalterin bereits aufgrund der Teilungserklärung zur Kündigung
berechtigt war. Dort wird sie ermächtigt, einen Hausmeister anzustellen. Die Bedeutung
des Begriffs "anstellen" geht über den des Einstellens insofern hinaus, als darunter
ebenso das Beschäftigen selbst verstanden wird; entsprechend bezeichnet "Anstellung"
nicht lediglich den Akt der Einstellung, sondern auch die Stelle selbst (Brockhaus
Wahrig Deutsches Wörterbuch). Indem die Teilungserklärung dem Verwalter die
Aufgabe zuweist, einen Hausmeister anzustellen, eine Wohnung anzumieten und für
Vertretung zu sorgen, wird er daher umfassend zur Erledigung der die
Hausmeistertätigkeit betreffenden Angelegenheiten ermächtigt. Auch Sinn und Zweck
der Regelung sprechen für die hier vertretene Auslegung. Die Beklagte weist insoweit
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zutreffend darauf hin, dass es widersinnig erscheint, der Teilungserklärung lediglich das
Recht der Verwalterin zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zu entnehmen, zur
Beendigung jedoch das umständliche und zeitraubende Verfahren eines
Eigentümerbeschlusses zu fordern. Dies macht der vorliegende Sachverhalt besonders
anschaulich. Aufgrund der einzuhaltenden Ladungsfrist von einem Monat hätte im
Anschluss an die Beiratssitzung vom 1. August 2007 eine Eigentümerversammlung nur
schwerlich so rechtzeitig stattfinden können, dass eine Kündigung zum
30. September 2007 noch möglich gewesen wäre. Aufgrund der vereinbarten
Quartalskündigungsfrist hätte dies eine Verzögerung von drei Monaten nach sich
gezogen. In Anbetracht dessen, dass die Teilungserklärung die Funktion des
Hausmeisters so bewertet, dass sie die Auswahl desselben dem Verwalter überlässt,
erscheint es ein wenig praktikables Auslegungsergebnis, wenn für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses jeweils eine Eigentümerversammlung (bei 264 betroffenen
Wohneinheiten) einberufen werden müsste. Unwidersprochen hat die Beklagte zudem
vorgetragen, dass die Verwalterin nicht nur die Einstellung des Klägers vorgenommen,
sondern das Arbeitsverhältnis auch im Übrigen abgewickelt hat. Auch die praktische
Übung der Parteien bestätigt daher, dass ihre Befugnisse über die bloße Einstellung
hinausgehen.
(2)
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Im Übrigen kann eine Unwirksamkeit nach § 180 BGB bereits deshalb nicht
angenommen werden, weil der Kläger die Rüge der fehlenden Vollmacht verspätet
erhoben hat und - das Fehlen der Vollmacht unterstellt - eine Genehmigung der
ausgesprochenen Kündigung seitens der Beklagen vorliegt.
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Nach § 180 BGB hat der Empfänger einer Willenserklärung die Rüge fehlender
Vollmacht "bei Vornahme" des Rechtsgeschäfts zu erheben. Das bedeutet, dass sie wie
in § 174 BGB unverzüglich zu erheben ist (BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 699/96 -
Juris). Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern", § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dabei ist anerkannt, dass dem Betroffenen eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur
Einholung eines Rates durch einen Rechtskundigen darüber, ob er eine Zurückweisung
erklären will, einzuräumen ist (grundlegend BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 633/76 - DB
1978, 2082).
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Der Kläger hatte seine diesbezüglichen Überlegungen jedenfalls spätestens am
13. August 2007 abgeschlossen, da sein jetziger Prozessbevollmächtigter an diesem
Tag die Klageschrift gefertigt hat. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht nimmt die
Kammer zugunsten des Klägers an, dass die Klageschrift die Rüge nach § 180 BGB
enthält. Er hat sie damit jedoch nicht unverzüglich erhoben. Hätte er durch seinen
Prozessbevollmächtigten die Rüge der Beklagten nicht nur mittels der Klageschrift
zukommen lassen, ist davon auszugehen, dass ihr diese spätestens - wie dem Gericht
die Klage - am 15. August 2007 zugegangen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des
Klägers hat jedoch den "Umweg" über das Gericht gewählt. Aufgrund der erforderlichen
Bearbeitung sowie der anschließenden Zustellung hat die Beklagte bzw. ihr
Prozessbevollmächtigter die Rüge durch Zustellung der Klageschrift erst am
20. August 2007 erhalten. Die Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO gilt insoweit nicht (LAG
Hamm 21. Oktober 1999 - 4 (16) Sa 285/98 - Juris). Dass die Wahl eines umständlichen
Beförderungsweges die Zustellzeit verlängert, liegt auf der Hand. Die eingetretene
Verzögerung von fünf Tagen ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht unerheblich.
Wie sich aus § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, hat der Rügende für eine unverzügliche
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Absendung zu sorgen, wenn er seine Überlegungen abgeschlossen hat. Dem steht die
Auffassung des LAG Nürnberg (10. August 1992 - 7 Sa 18/92 - LAGE § 174 BGB Nr. 5)
nicht entgegen, welches lediglich angenommen hat, eine allein in der Klage erhobene
Rüge sei nicht verspätet, wenn eine unmittelbare Rüge nur dazu geführt hätte, dass der
Gegner einen Tag früher Kenntnis erlangt hätte. Der Kläger bzw. sein anwaltlicher
Vertreter hat die Verzögerung auch schuldhaft bewirkt, da ihm wie geschildert ein
schnellerer Weg unproblematisch zur Verfügung stand und für ihn voraussehbar war,
dass der "Umweg" Zeit kosten würde.
Nach § 180 Satz 2 BGB finden mangels rechtzeitiger Rüge die für Verträge geltenden
Vorschriften, insbesondere also § 177 BGB Anwendung. Danach kann der - wie hier
unterstellt - durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht Vertretene die Erklärung
genehmigen, wobei die Genehmigung nicht der Form des fraglichen Rechtsgeschäfts
bedarf, § 182 Abs. 2 BGB. Diese Genehmigung hat die Beklagte spätestens durch den
im Rechtsstreit gestellten Klageabweisungsantrag vorgenommen. Entgegen der
Auffassung des Klägers kommt dem Klageabweisungsantrag nicht nur prozessuale
Bedeutung zu. Vielmehr stellt die Verteidigung einer Kündigung im Rahmen eines
Rechtsstreits eine Genehmigung iSd. § 177 BGB dar (BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR
699/96 - Juris). Sie ist auch von der Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters gedeckt.
Eine Prozessvollmacht ermächtigt nach § 81 ZPO den Bevollmächtigten zu allen den
Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. "Prozesshandlungen" im Sinne dieser
Vorschrift sind auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie sich auf den
Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil sie zur Rechtsverfolgung innerhalb des
Prozessziels oder zur Rechtsverteidigung dienen (BGH 18. Dezember 2002 - VIII ZR
72/02 - NJW 2003, 963 mwN).
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Die Wirksamkeit der Prozessvollmacht hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Im
Gegenteil hat er selbst die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Klageschrift
als solche benannt.
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b)
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Die Unwirksamkeit der Kündigung folgt auch nicht aus § 174 BGB. Dies ergibt sich
bereits daraus, dass dem Kläger als Eigentümer die Teilungserklärung und damit die
Erteilung der Vollmacht bekannt war. Es fehlt zudem an der erforderlichen
Unverzüglichkeit der Rüge. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 180 BGB
verwiesen.
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2.
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Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Kammer
nicht feststellen, dass die Kündigung unter Verstoß gegen Treu und Glauben
ausgesprochen wurde. Ein derartiger Verstoß gegen § 242 BGB kann nicht allein
deshalb angenommen werden, wenn - wie hier - eine Kündigung ohne Angabe von
Gründen ausgesprochen wird. Ein Arbeitgeber muss im Kleinbetrieb eine Kündigung
nicht begründen (BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 609/01 - AP § 1 KSchG 1969
Gemeinschaftsbetrieb Nr. 1). § 242 BGB kann insofern nur verletzt sein, wenn sich aus
dem Vorbringen des Arbeitnehmers ergibt, dass der Arbeitgeber das Kündigungsrecht
missbräuchlich nutzt. Das ist hier nicht der Fall. Aus dem klägerseits vorgelegten und
insoweit nicht bestrittenen Protokoll der Beiratssitzung vom 1. August 2007 ergibt sich,
dass bezogen auf den Kläger Gerüchte grassierten, die aus Sicht des Verwalters dem
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Objekt schadeten. Auch haben sich nach dem Inhalt des Protokolls die Beiräte dafür
ausgesprochen, für die Stelle Bewerbungen von Bewohnern oder Eigentümern des
Objekts nicht zu berücksichtigen. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Gerüchte hat
die Beklagte die Kündigung daher nicht lediglich aus Willkür ausgesprochen.
An seiner erstinstanzlich von ihm selbst als "kritisch" bezeichneten Auffassung, das
Kündigungsschutzgesetz finde auf die streitige Kündigung Anwendung, da die
Mitarbeiter der Verwalterin mitzuzählen seien, hat der Kläger in der Berufungsinstanz
nicht mehr festgehalten. Insofern fehlt es auch an jeder Darlegung zum Vorliegen eines
insoweit erforderlichen gemeinsamen Betriebes zwischen der Beklagten und der
Verwalterin.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Für eine Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich vorgesehener Anlass. Sowohl
bezogen auf die Auslegung der Teilungserklärung als auch die Würdigung, ob die Rüge
unverzüglich erfolgte, handelt es sich um eine an den Gegebenheiten des Einzelfalls
ausgerichtete Entscheidung.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Wegen der Möglichkeit und den Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde wird
auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
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Nübold Weiser Wittich
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