Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.08.1997

LArbG Düsseldorf (kläger, provision, zwingendes recht, beendigung, nicht zwingendes recht, arbeitsgericht, klausel, höhe, bag, beginn)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 852/97
Datum:
15.08.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 852/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 8852/96
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom
20.03.1997 - 9 Ca 8852/96 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
T A T B E S T A N D :
1
Der Kläger macht aus einem beendeten Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte noch
Provisionsansprüche geltend.
2
Der Kläger war bei e. Beklagten vom 01.02.1994 bis zum 30.09.1996 als
Organisationsleiter beschäftigt. Aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom
07/25.02.1994 erhielt er zunächst ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 1.800,-- DM
brutto und eine als Provision bezeichnete Zahlung in Höhe von mindestens 5.700,-- DM
brutto. § 5 Abs. 2 des Vertrages sah vor, daß mit Beendigung des Vertragsverhältnisses
jeglicher Anspruch auf Vergütung, insbesondere auch ein Anspruch auf Provision,
erlöschen sollte. An den Kläger wurden im Februar 1994 7.500,-- DM brutto (1.800,-- DM
5.700,-- DM) zur Auszahlung gebracht.
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Mit Wirkung vom 01.01.1996 verständigten sich die Parteien auf eine Änderung des
Arbeitsvertrages. Nach dem schriftlichen Vertrag vom 02.02./20.02.1996 sollte e. Kläger
ab Abrechnungsmonat Januar 1996 ein Gehalt in Höhe von 2.500,-- DM und vom
Abrechnungsmonat Februar 1996 bis zum Abrechnungsmonat Januar 1997 einen
Superprovisionmindestverdienst in Höhe von 3.480,-- DM erhalten. Außerdem zahlte die
Beklagte aus e. monatlich bewerteten Nettoproduktion e. vom Kläger betreuten
Außendienstmitarbeiter Superprovisionen ab Abrechnungsmonat Februar 1996, die auf
den Superprovisionmindestverdienst angerechnet werden sollten. Auch in § 7 Abs. 3
des neuen Vertrages wurde vorgesehen, daß mit Beendigung des Vertragsverhältnisses
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jedweder Anspruch auf Vergütung, insbesondere auch ein Anspruch auf Provision,
erlischt.
Nach e. vom Kläger erstellten Abrechnung vom 08.10.1996 errechnete sich für
September 1996 eine Superprovision in Höhe von 6.499,68 DM, deren Auszahlung die
Beklagte unter Berufung auf § 7 Abs. 3 des Vertrags vom 02.02./20.02.1996 verweigerte.
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Mit einer bei dem Arbeitsgericht E. am 13.12.1996 anhängig gemachten Klage hat e.
Kläger geltend gemacht, die Beklagte müsse die Superprovision für September 1996
bezahlen. Sie könne sich insbesondere nicht auf Ziffer 7 Abs. 3 des Anstellungsvertrags
vom 02.02./20.02.1996 berufen, weil die darin enthaltene Vertragsklausel
rechtsunwirksam sei. Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, daß dem Kläger
bereits im Februar 1994 eine Garantieprovision in Höhe von 5.700,-- DM gezahlt worden
sei, weil es sich faktisch nicht um eine Provision gehandelt habe. Diese Zahlung sei
nämlich unabhängig von Geschäftsabschlüssen erfolgt. Der pauschale Ausschluß
jeglicher Vergütungs- und Provisionszahlung nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sei rechtsunwirksam. Schließlich sei die Klausel für den Kläger
auch überraschend, weil sie schrifttechnisch nicht hervorgehoben sei und daher von
einem Laien nicht zur Kenntnis genommen werde.
6
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.499,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
08.10.1996 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat sich damit verteidigt, e. Ausschluß e. Provisionszahlung nach
Beendigung des Arbeitsvertrages sei wirksam. Der Kläger habe im Februar 1994 eine
Provision erhalten, die sich auf den Produktionsmonat Januar 1994 bezogen habe, also
einen Monat, in dem er noch nicht tätig gewesen sei.
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Durch Urteil vom 20.03.1997 hat die 9. Kammer des Arbeitsgericht E.
12
- 9 Ca 8852/96 - die Klage des Klägers abgewiesen und den Wert des
Streitgegenstandes auf 6.499,68 DM festgesetzt.
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In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß dem
Kläger e. geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zustünde. Der Kläger könne diesen
Anspruch weder auf den Arbeitsvertrag noch auf § 65 i.V. m. § 87 Abs. 1 HGB stützen,
weil er rechtswirksam durch § 7 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen worden
sei. Diese Regelung sei rechtswirksam. Sie stellte weder eine unzulässige
Benachteiligung des Klägers dar noch sei sie als überraschende Klausel unwirksam.
Nach e. Rechtsprechung des BAG sei eine Vereinbarung, durch die in einem auf
Provisionsbasis tätigen Arbeitnehmer die bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses fällige Provision abgeschnitten werde, nur rechtswirksam,
wenn e. Ausschluß e. Provision durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Ein
solcher läge vor, wenn dem Arbeitnehmer zu Beginn des Vertragsverhältnisses eine
Provision gezahlt worden sei, die auf von ihm nicht vermittelte Geschäfte zurückginge.
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Dies gelte jedoch nur dann, wenn sie in etwa den zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
verzögerten Provisionszufluß ausgleiche. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der
Kläger habe zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im Februar
1994 eine Provision in Höhe von 5.700,-- DM erhalten, die nicht auf seine Tätigkeit
zurückzuführen wäre. Damit sei die erforderliche Kompensation in ausreichendem
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Maße erfolgt. Bei § 7 Abs. 3 des Arbeitsvertrages handelte es sich auch nicht um eine
überraschende Klausel. Überraschend seien Vertragsklauseln dann, wenn sie so
ungewöhnlich seien, daß e. Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht rechnen
müsse. Es müsse ihnen ein Überrumplungs- oder Übertölplungseffekt innewohnen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze erwiese sich die Klausel als wirksam. Es handelte
sich um eine im Versicherungsgewerbe übliche Abrede, mit e. e. Arbeitgeber das Ziel
verfolgte, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Der Kläger habe bei Unterzeichnung
des ersten Arbeitsvertrages gewußt, daß er im Februar 1994 eine Provision in Höhe von
5.700,-- DM erhielte, obwohl er seine Tätigkeit erst im Februar 1994 aufnehmen würde.
Er habe nicht erwarten dürfen, diese Zahlung ohne eine Kompensation zu erhalten.
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Gegen das am 30.05.1997 zugestellte Urteil hat e. Kläger mit einem bei dem
Landesarbeitsgericht am 17.06.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese zugleich begründet.
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Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich e. Kläger gegen
das angefochtene Urteil und hält an seiner Auffassung fest, daß die streitentscheidende
Vertragsklausel rechtsunwirksam sei. Das Arbeitsgericht verkenne auch, daß es sich bei
e. Provisionsforderung nicht um eine solche nach Beendigung des Vertrages, sondern
um eine fällig gewordene Superprovision noch während des bestehenden
Arbeitsvertrages handelte. Die mit e. Klage geltend gemachte Superprovision resultierte
ausschließlich aus den Geschäften im Monat September 1996 und nicht aus nach Ende
des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Lediglich die
Berechnung e. Superprovision sei immer erst Anfang des Folge-
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monats im automatischen computergesteuerten Erfassungsverfahren erfolgt, so daß die
Ermittlung e. Superprovision auf den 08.10.1996 datierte. In Rechtsprechung und Lehre
sei anerkannt, daß eine vertragliche Vereinbarung unzulässig sei, wonach eine
verdiente, aber erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Provision
entfallen solle. Die vom Arbeitsgericht angezogenen Entscheidungen des BAG beträfen
Fälle, in denen es darum gegangen sei, daß die Vermittlung eines Vertrages eingeleitet
wäre, e. Abschluß des Versicherungsvertrages jedoch erst nach Ausscheiden des
Versicherungsangestellten zustande käme.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts E. vom 20.03.1997 - 9 Ca
8852/96 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.499,68 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 08.10.1996 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom
20.03.1997 - 9 Ca 8852/96 - zurückzuweisen.
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Die Beklagte schließt sich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den
Ausführungen des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu eigen.
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Wegen des weiteren Vorbringens e. Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den
vorgetragenen Inhalt e. zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
26
I.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 20.03.1997 - 9
Ca 8852/96 - ist zulässig.
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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form
und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden
(§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
29
II.
30
In e. Sache selbst konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, weil das
Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen sich die Berufungskammer
weitgehend anschließt, zu einer Abweisung e. Klage des Klägers gelangt ist.
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Dem Kläger steht e. geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 6.499,68 DM
brutto gegen die Beklagte nicht zu. Der Kläger kann diesen Anspruch weder mit Erfolg
auf den Anstellungsvertrag vom 02.02./20.02.1996 stützen noch aus § 65 HGB i.V. mit §
87 Abs. 1 HGB herleiten.
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Zwischen den Parteien herrscht kein Streit darüber, daß e. Kläger ohne die Beendigung
e. vertraglichen Beziehungen am 30.09.1996 die von ihm beanspruchte Provision von e.
Beklagten erhalten hätte. Der Zahlungsanspruch in Höhe von 6.499,68 DM betraf 80 %
aus e. monatlich bewerteten Nettoproduktion für September 1996.
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Die Parteien streiten lediglich darüber, ob die Beklagte berechtigterweise auf e.
Grundlage von § 7 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 02.02./20.02.1996 die
Provision verweigern darf, weil mit e. Beendigung des Vertragsverhältnisses
Provisionsansprüche erlöschen sollten.
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Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien neben einer festen Vergütung für den
Angestellten eine Provision, so steht es ihnen frei, die Provisionsbedingungen im
einzelnen beliebig zu regeln, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Eine
Gesetzesumgehung und damit ein Verstoß gegen zwingendes Recht liegt dann vor,
wenn einem Angestellten mit Provision durch eine unsachliche, d. h. durch objektive
Umstände nicht gerechtfertigte Gestaltung e. Provisionsabrede allein wegen e.
Beendigung des Anstellungsvertrages eine bis dahin bereits erarbeitete Provision
genommen werden soll (vgl. nur BAG, AP Nr. 2 zu § 65 HGB; BAG AP Nr. 7 zu § 65
HGB). Etwas anderes gilt indes dann, wenn e. Ausschluß e. Provision durch einen
sachlichen Grund gerechtfertigt ist, wovon ausgegangen werden kann, wenn e.
Angestellte für den Verlust e. Provision einen Ausgleich erhalten hat. Denn die bloße
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann für sich genommen kein anerkennenswerter
Grund dafür sein, erarbeitete Provisionen entziehen zu dürfen.
Einen Ausgleich im vorbeschriebenen Sinne hat das BAG (AP Nr. 7 zu § 65 HGB) unter
anderem darin gesehen, daß dem Angestellten zu Beginn des Vertragsverhältnisses
Provisionen aus den Geschäften gezahlt wurden, die sein Vorgänger zustande gebracht
hatte. Auch eine Provisionsgarantie kann dann einen sachgerechten Ausgleich für die
Provisionskürzung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn sie in etwa
den zu Beginn e. Tätigkeit verzögerten Provisionszufluß kompensiert. Das
wirtschaftliche Ergebnis ist dann nicht viel anders, als wenn die Parteien
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ausschließlich erfolgsorientiert abgerechnet hätten. Denn e. vom Kläger noch nicht ins
Verdienen gebrachte Provisionsanteil zu Beginn seiner Tätigkeit wird mit dem am Ende
e. Tätigkeit erwirtschafteten Anteil verrechnet.
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Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend auf den vorliegenden Streitfall
angewandt. Der Kläger hat mit einer Garantieprovision von 5.700,-- DM angefangen,
ohne diese ins Verdienen gebracht zu haben. Der um knapp 800,-- DM höherliegende
Provisionsanspruch für die im September 1996 erarbeiteten Umsätze führt noch nicht
dazu, daß die Provisionsausschlußklausel unbillig wäre, weil es darauf ankommt, daß
eine Provisionsgarantie in etwa die Provisionskürzung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ausgleicht. Denn auch für den Fall, daß die Provision für den
Monat September 1996 deutlich hinter e. Zahlung im Februar 1994 zurückgeblieben
wäre, hätte dies zu keinem anderen Ergebnis geführt.
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Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei § 7 Abs. 3
des Arbeitsvertrages auch nicht um eine überraschende Klausel, auf die sich die
Beklagte nicht berufen dürfte. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG (vgl.
BAG NZA 1996, 702 = AP Nr. 13 zu § 242 BGB = BB 1996, 908) hat das Arbeitsgericht
bereits zu Recht erkannt, daß vorliegend von einer derartigen überraschenden Klausel
nicht ausgegangen werden kann. Überraschende Klauseln in Formulararbeitsverträgen
und in allgemeinen Arbeitsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Ob sich dies
aus einer analogen Anwendung von § 3 AGBG oder aus § 242 BGB i.V. mit einem
allgemeinen Rechtsgedanken ableiten läßt, e. in § 3 AGBG sein Ausdruck gefunden
hat, kann dahinstehen. Zu den bereits vor Inkrafttreten des AGBG allgemein
anerkannten Rechtsgedanken gehört auch die Regel, daß überraschende Klauseln
nicht Vertragsbestandteil werden.
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Überraschend sind danach Vertragsklauseln, wenn sie so ungewöhnlich sind, daß e.
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Es muß ihnen ein
Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (BGHZ 109, 197, 201).
Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluß begründeten Erwartungen und
dem tatsächlichen Vertragsinhalt muß ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des
Vertrages. Auch das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text
kann sie als Überraschungsklausel erscheinen lassen. Das Überraschungsmoment ist
um so eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muß e.
Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben.
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Die hier in Rede stehende Provisionsverfallklausel ist weder überraschend noch
ungewöhnlich. Wie sich aus e. Entscheidung des BAG (AP Nr. 7 zu § 65 HGB)
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entnehmen läßt, sind derartige Provisionsausschlußklauseln durchaus üblich. Die
Klausel war vorliegend auch keineswegs im Vertragstext an einer unerwarteten Stelle
im Text versteckt. Sie wird in dem von e. Beklagten verwendeten Formulararbeitsvertrag
im Zusammenhang mit e. Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeführt. Dort gehört
eine derartige Klausel auch hin. Der Formularvertrag ist in diesem Zusammenhang auch
nicht unübersichtlich gestaltet, so daß e. Kläger nur schwer erkennen konnte, daß er mit
einer Provisionsverfallklausel einverstanden war.
Nach alledem ist nichts dagegen zu erinnern, wenn das Arbeitsgericht die
Zahlungsklage des Klägers abgewiesen hat.
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III.
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Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren gemäß § 97 ZPO dem
Kläger aufzuerlegen.
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IV.
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Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist für beide Parteien kein
Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung e. Revision an das Bundesarbeitsgericht
bestand angesichts e. bereits vorliegenden Rechtsprechung des BAG keine
Veranlassung.
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V.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Die Nichtzulassung e. Revision durch das Landesarbeitsgericht kann vom Kläger
selbständig durch Beschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht angefochten werden.
Hinsichtlich e. Einzelheiten e. Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG
verwiesen.
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gez.: Boewer gez.: Klein gez.: Kniese
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