Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.07.2010

LArbG Düsseldorf (kläger, unechte rückwirkung, auf lebenszeit, echte rückwirkung, höhe, kürzung, gesetz, juristische person, arbeitsgericht, rückwirkung)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 345/10
Datum:
13.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 345/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 8390/06
Schlagworte:
Dienstordnungsangestellter Kürzung der Sonderzuwendung in den
Jahren 2003 bis 2007
Normen:
§ 5 SZuwG NRW, Art. 33 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Die Kürzung der Sonderzuwendung durch das
Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20.11.2003 ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. 2) Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
(Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor, da es nur eine tatbestandliche
Rückanknüpfung zum Inhalt hat (OVG NRW - Beschluss vom
09.07.2009 - 1 A 1695/08 - ). 3) Eine eventuell verfassungswidrige zu
niedrige Gesamtalimentation führt nicht zur isolierten Unanwendbarkeit
eines einzelnen, die Alimentation neben anderen Bestimmungen
mitprägenden Gesetzes (OVG NRW 09.07.2009 a.a.O.).
Tenor:
1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
27.04.2010 - 17 Sa 345/10 - bleibt aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
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TATBESTAND
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Die Parteien streiten über die Kürzung der Sonderzuwendung für die Jahre 2003 bis
2007.
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Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund Anstellungsvertrages vom 15.04.1957 als
sog. Dienstordnungsangestellter beschäftigt und befindet sich seit dem 06.11.1990 im
Ruhestand. Zuletzt war er als Verwaltungsoberamtsrat (Planstelle A 12) tätig.
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In § 3 des Anstellungsvertrages heißt es:
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„Die Dienstordnung der Allg. Ortskrankenkasse für den Kreis T. vom 26.03.1957 ist
Bestandteil des Anstellungsvertrages."
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Die derzeit gültige Dienstordnung der Beklagten vom 01.01.1999 regelt in § 15, dass der
Angestellte auf Lebenszeit in einem Dienstverhältnis steht, das dem eines
Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht. § 27 der Dienstordnung bestimmt, dass für
die Versorgung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend gelten.
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Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger im Dezember eines jeden Jahres eine jährliche
Sonderzuwendung. Die Versorgungsbezüge betrugen im Jahre 2003 2.730,76 € pro
Monat und in den Jahren 2004 bis 2007 je 2.754,71 € pro Monat.
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Die Gewährung der Sonderzuwendung war in den Jahren von 1975 bis 2003
bundeseinheitlich durch Bundesrecht geregelt (§ 67 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung
vom 06. 08.2002 (BGBl I S. 3020) i.V.m. § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung (SZuwG) i.d.F. des Gesetzes vom 16.02.2002 (BGBl I S.
686)). Bei Fortgeltung dieser Regelung hätte die Sonderzuwendung im Jahr 2003 84,29
% der Dezemberbezüge betragen.
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Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-
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ten (BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl I S. 1798) wurde mit Wirkung zum
16.09.2003 das Sonderzuwendungsgesetz aufgehoben und den Ländern die
Möglichkeit eröffnet, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu
erlassen. Gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 ist das Sonderzuwendungsgesetz
bis zum Erlass bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von
jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden.
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Am 20.11.2003 wurde als Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer
Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender
Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-
Westfalen (GVBI S. 696) das Sonderzahlungsgesetz NRW verabschiedet, das am
30.11.2003 in Kraft trat. Nach § 5 besteht die jährliche Sonderzahlung, die nach § 10
SZG-NRW mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu gewähren ist, aus
einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder. § 9 SZG-NRW regelt, dass für
die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung die rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend sind, soweit
in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.
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Die Beklagte hat auf der Grundlage dieses Gesetzes an den Kläger im Dezember des
Jahres 2003 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.283,41 € (47%), im Dezember 2004
und 2005 eine Sonderzahlung in Höhe von jeweils 1.283,41 € (37%), im Dezember
2006 eine Sonderzahlung in Höhe von 666,04 € (22%) und im Dezember 2007 eine
Sonderzahlung in Höhe von 606,04 € gezahlt.
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Mit Schreiben vom 08.12.2006 verzichtete die Beklagte im Hinblick auf die
Sonderzuwendung für das Jahr 2003 auf die Einrede der Verjährung.
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Mit der am 29.12.2006 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte der Kläger
zunächst die Differenz zwischen der ausgezahlten Sondervergütung und der
Sondervergütung in Höhe eines vollen Ruhegehaltes für die Jahre 2003 bis 2006.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass das Sonderzahlungsgesetz NRW vom
30.11.2003 unwirksam sei, da es eine unzulässige unechte Rückwirkung enthalte und
den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. Er habe mit dieser Entwertung seiner
Rechtsposition nicht rechnen müssen. Die Kürzung verstoße gegen das
Alimentationsprinzip.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.066,87 € als weitere
Sonderzuwendung nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.447,26 € seit dem
01.12.2003, aus weiteren 1.735,47 € seit dem 01.12.2004, aus weiteren 1.735,47 € seit
dem 01.12.2005 sowie aus weiteren 2.148,67 € seit dem 01.12.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21
Mit Urteil vom 18.08.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im
Wesentlichen ausgeführt, dass kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33
Abs. 5 GG vorliege. Die Zahlung einer Sonderzuwendung gehöre schon nach
allgemeiner Auffassung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne der grundgesetzlichen Vorschrift. Unabhängig davon
habe der Gesetzgeber bei der amtsangemessenen Alimentierung einen weiten
Gestaltungsspielraum. Art. 33 Abs. 5 GG garantiere insbesondere nicht die
unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber dürfe sie kürzen, wenn dies aus
sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Das Sonderzahlungsgesetz verstoße auch nicht
gegen das verfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot. Es sei keine echte
Rückwirkung, sondern nur ein Fall der unechten Rückwirkung gegeben, da das Gesetz
vor der Gewährung der Sonderzahlung im Dezember 2003 in Kraft getreten sei. Die
unechte Rückwirkung sei zulässig. Nur aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und
aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip könnten sich Grenzen hinsichtlich der Zulässigkeit
ergeben. Dies sei der Fall, wenn die unechte Rückwirkung zur Erreichung des
Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich sei oder wenn die Bestandsinteressen
der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Dies sei hier
aber nicht gegeben.
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Ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung diente die
Veränderung der Gesetzeslage einem verfassungsrechtlichen Zweck, der
Konsolidierung des Haushalts. Hierbei könne kein Vertrauenstatbestand entstehen, da
die Sonderzuwendung jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden
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könne. Im Übrigen wäre ein etwaiger Vertrauenstatbestand für das Jahr 2003 nicht zu
schutzwürdig, da die Interessen der Allgemeinheit überwiegen würden. Der Kläger habe
aufgrund der Veränderungen in der Vergangenheit nicht davon ausgehen können, dass
sich die Gesetzeslage nicht zu seinem Nachteil verändert.
Gegen das dem Kläger am 01.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am
25.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.11.2008 mit
dem am 14.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom
10.03.2009 begründet.
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Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass das Sonderzahlungsgesetz nicht mit dem
Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei. Dem Arbeitsgericht sei zwar
zu folgen, dass Sonderzahlungen nicht den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genössen.
Daraus sei aber nicht zu schließen, dass Art. 33 GG durch eine Kürzung der Zahlungen
nicht tangiert werden könne. Sonderzahlungen seien als alimentationsergänzende
Fürsorgeleistungen jedenfalls alimentationsähnlich. Die Kürzung könne deswegen nicht
isoliert und damit losgelöst von der in Art. 33 GG geschützten Alimentation bewertet
werden. Die Kürzung der Sonderzahlung führe vor dem Hintergrund der Abkoppelung
der Bezüge von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung im Ergebnis zu einem
unzulässigen Eingriff in den Kernbestand der zu gewährenden Alimentation. Insofern
sei das Sonderzahlungsgesetz NRW verfassungswidrig. Es verstoße auch gegen das
verfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m, dem
Rechtsstaatsprinzip, soweit die Kürzung der Sonderzahlungszuwendung für das Jahr
2003 betroffen sei. Der Versorgungsempfänger dürfe darauf vertrauen, an der
allgemeinen Einkommensentwicklung durch Zah-
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lung von entsprechenden Versorgungsbezügen teilzunehmen. Dieser
Vertrauenstatbestand werde durch die Kürzung der Sonderzuwendungen mit der
lediglich pauschalen Begründung der Konsolidierung des Haushaltes verletzt.
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Der Kläger hat zunächst angekündigt, folgenden Antrag zu stellen,
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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
18.08.2008 - 2 Ca 8091/06 - zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
7.066,87 € als weitere Sonderzuwendung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 1.447,26 € seit dem 01.12.2003, aus weiteren 1.735,47 € seit dem 01.12.2004, aus
weiteren 1.735,47 € seit dem 01.12.2005 sowie aus weiteren 2.148,67 € seit dem
01.12.2006 zu zahlen.
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Im Termin vom 27.04.2010 erging gegen den Kläger ein klageabweisendes
Versäumnisurteil. Gegen das dem Kläger am 07.05.2010 zugestellte Versäumnisurteil
hat der Kläger mit dem am 04.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Einspruch eingelegt.
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Der Kläger beantragt,
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1.die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 27.04.2010 - 17 Sa 345/10 - unter Abänderung des Urteils des
33
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.08.2008 - 2 Ca 8091/06 - zu verurteilen, an den
Kläger einen Betrag in Höhe von 7.066,87 € als weitere Sonderzuwendung nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.447,26 € seit dem 01.12.2003, aus weiteren
1.735,47 € seit dem 01.12.2004, aus weiteren 1.735,47 € seit dem 01.12.2005 sowie
aus weiteren 2.148,67 € seit dem 01.12.2006 zu zahlen,
2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.148,67 € nebst
Zinsen, die fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit dem 01.12.2007 zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.04.2010
aufrechtzuerhalten und die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2. (S. 2 Mitte der
Einspruchsschrift) abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die in Rede stehende Vorschrift
verfassungsgemäß sei. Im Übrigen könne die Verletzung des Alimentationsprinzips in
erfolgversprechender Weise nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht
werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des
widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der
Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten
gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen
Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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A.Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, §§
519, 520 ZPO). Die Klageweiterung ist gemäß § 533 ZPO zulässig.
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B.Die Berufung ist aber nicht begründet.
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Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 27.04.2010 war
aufrechtzuerhalten und die weitergehende Berufung zurückzuweisen.
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I. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 27.04.2010 ist an sich
statthaft und zulässig. Er wurde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§§ 59, 64
Abs. 6 ArbGG, 340 ff. ZPO). Der Einspruch kann nach Verkündung des
Versäumnisurteils auch vor der Zustellung des Urteils eingelegt werden (Germelmann/
Matthes/ Prütting/ N./ Glöge ArbGG 7. Aufl. § 59
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Rdnr 34; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 339 Rdnr 2). Das Versäumnisurteil wurde dem
Kläger am 07.05.2010 zugestellt. Der Einspruch vom 03.05.2010 ging am 04.05.2010
per Telefax und am 06.05.2010 im Original beim Landesarbeitsgericht ein.
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II. Die Berufung hatte aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von der
Beklagten nicht die höhere Sonderzuwendung für die Jahre 2003 bis 2007 verlangen.
Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
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1. Gemäß § 3 des Anstellungsvertrages ist der Kläger Dienstordnungsangestellter.
Gemäß § 15 der derzeit gültigen Dienstordnung der Beklagten vom 01.01.1999 steht der
Kläger in einem Dienstverhältnis, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit
entspricht. § 27 der Dienstordnung bestimmt, dass für die Versorgung die Vorschriften
für Landesbeamte entsprechend gelten.
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Dienstordnungsangestellte, die bei Sozialversicherungsträgern Tätigkeiten verrichten,
die bei allgemeinen staatlichen Behörden in der Regel Beamten übertragen sind, sollen
hinsichtlich der materiellen Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse einen Status
einnehmen, der weitgehend dem der Beamten entspricht (BAG Urteil v. 15.11.2001 - 6
AZR 382/00 - BAGE 99, 348 = NZA 2002,808). Die Geld- und geldwerten Leistungen
von Beamten und Dienstordnungsange- steliten sollen gleich und picht ungleich sein
(BAG Urteil v. 12.08.1981 - 4 AZR 918/78 - AP Nr. 51 zu § 611 BGB DO-Angestellte).
Aus diesem Grund ist es nicht zulässig, Dienstordnungsangestellten Leistungen zu
gewähren, die nach beamtenrechtlichen Bestimmungen für Beamte nicht vorgesehen
sind (BAG Urteil v. 05.03.1980 - 4 AZR 245/78 - AP Nr. 50 zu § 611 BGB DO-
Angestellte; BAG Urteil v. 12.08.1981 - 4 AZR 918/78 - a.a.O.; BAG Urteil v. 17.12.1987 -
6 AZR 747/85 - AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 65 = EzA ZPO § 71 Nr.
1, zu III 1 a der Gründe). Der Kläger kann folglich nur dann eine höhere
Sonderzuwendung geltend machen, wenn entsprechende Vorschriften für Landesbeam-
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te bestehen. Dies ist nicht gegeben. Der Kläger hat die Sonderzuwendung unstreitig
nach dem derzeit geltenden Sonderzahlungsgesetz NRW erhalten.
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2. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Sonderzahlungsgesetz
NRW verfassungswidrig sei und gegen den Kernbestand des Alimentationsprinzips
verstoße.
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a) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord- rhein-
Westfalen (OVG NRW Beschluss v. 09.07.2009 - 1 A 1695/08 - Gründe II. A. juris Rn 40)
kann der Beamte mit der Verpflichtungsklage u.a. keine gesetzlich nicht vorgesehenen
Leistungen einklagen. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Antrag der
Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs.1 BBesG entgegen stehe. Eine Leistungsklage könne
nur Erfolg haben, wenn die Regelung zur Gewährung einer Sonderzuwendung aus dem
alten Sonderzuwendungsgesetz des Bundes weiterhin fortgelten würde. Dies würde
aber voraussetzen, dass sich das Bundesbesoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, und (oder eventuell auch nur) das für die
Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs (einfach gesetzlich) maßgebliche
Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen als nichtig erweisen sollten. Denn dann
hätte der Beamte einen Anspruch auf unmittelbare Zahlung einer Sonderzuwendung in
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der jeweils beantragten Höhe. Im Falle der Nichtigkeit des Bundesbesoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetzes 2003 /2004, welches in Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 die
Aufhebung des bis einschließlich des Jahres 2002 auch für Landesbedienstete
geltenden Bundessonderzuwendungsgesetzes (SoZuwG) und in Art. 18 Abs. 1 Nr. 2
BBVAnpG 2003/2004 die Aufhebung des bis einschließlich des Jahres 2003 auch für
Landesbedienstete geltenden Urlaubsgeldgesetzes regelt sowie mit der in Art. 13 Nr. 7
BBVAnpG 2003/2004 eingeführten Öffnungsklausel des § 67 BBesG Bund und Länder
dazu ermächtigt, die jährlichen Sonderzahlungen eigenständig zu regeln, wäre das
Sonderzuwendungsgesetz nicht aufgehoben worden. Im Falle der isolierten Nichtigkeit
des nordrhein- westfälischen Sonderzahlungsgesetzes hänge der Erfolg der
Leistungsklage zusätzlich davon ab, ob die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2
BBVAnpG 2003/2004 erfüllt seien.
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aa) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Leistungsklage des Klägers
keinen Erfolg. Weder das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
2003 /2004 noch das Sonderzahlungsgesetz NRW sind verfassungswidrig.
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(1)Anhaltspunkte dafür, dass die bundesgesetzliche- und die landesgesetzliche
Regelung nicht formell fehlerfrei zustande gekommen sind, liegen nicht vor (vgl. OVG
NRW Urteil v. 09.07.2009 a.a.O. juris Rn 44 ff).
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(2)Ein Verfassungsverstoß des Bundesbesoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist auch nicht
ersichtlich (vgl. OVG NRW Urteil v. 09.07.2009 a.a.O). Das OVG NRW hat im
Wesentlichen ausgeführt, dass die in Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBVAnpG 2003/2004
geregelte Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes und des Urlaubsgeldgesetzes
zum 16.09.2003 - vom Anwendungsfall des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004
abgesehen - zur Folge hatte, dass von diesem Zeitpunkt an auf der Grundlage jener
Gesetze keinerlei Leistungen mehr gewährt werden konnten. Diese Regelung sei - für
sich genommen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie greife insbesondere
nicht in schon bestehende Rechte ein, verstoße namentlich nicht gegen Art. 33 Abs. 5
GG. Denn die Gewährung einer Sonderzuwendung und die Gewährung eines
Urlaubsgeldes gehörten weder zum strikt zu beachtenden Kernbestand der
Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch zu den
sonstigen - zu berücksichtigenden - hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Beschluss v.
29.11.1967 - 2 BvR 668/67 - JZ 1968, 61, und juris.de; OVG NRW Urteil v. 26.03.2010 -
1 A 3049/06 - ;OVG Niedersachsen, Beschluss v. 07.01.2009 - 5 LA 332/07 juris Rn. 4):
Dem schließt sich die Berufungskammer an.
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59
bb)Das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und
Versorgungsempfänger gültig ab 30.11.2003 bis 31.12.2012 (Sonderzah- lungsgesetz
NRW) ist ebenfalls nicht verfassungswidrig. Die Berufungskammer folgt dem
Arbeitsgericht, dass das Gesetz weder gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Es verletzt
auch nicht Art. 33 Abs. 5 GG.
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(1)Das Gesetz verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und
damit gegen das aus dem Vertrauensschutzgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.
Wie das Arbeitsgericht im Einzelnen dargelegt hat, hat das Gesetz keine echte
Rückwirkung, denn es regelt nichts für einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten (keine
Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Das Gesetz trat am 30.11.2003 in Kraft. Die
Sonderzahlung war gemäß § 10 SZG - NRW erst mit den laufenden Bezügen am
01.12.2003 fällig. Es greift deswegen auch nicht nachträglich ändernd in bereits
abgewickelte, der Vergangenheit angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein.
Somit kommt allenfalls eine sog. unechte Rückwirkung in Betracht, welche eine bloß
tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig (OVG NRW Gründe A 1. b) bb) (3) a.a.O.).
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(2)Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter den vom Kläger weiter
angesprochenen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismäßigkeit.
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(a) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass ein Beamter grundsätzlich nicht auf den
Fortbestand einer günstigen Regelung vertrauen darf (vgl. BVerfG, Beschluss v.
07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, m.w.N.; OVG NRW, Urteil v. 16.01.2008-21
A 4240/05 juris Rn. 50; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.04.2007 - 1 L 453/05 juris Rn.
177; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01. 2007-4 N 76.05-, DÖD 2007, 255
(257), und juris Rn. 16. 225 (242), und juris Rn. 49 m.w.N.). Da der Kläger wie ein
Landesbeamter versorgt wird, gilt dieser Grundsatz auch für den Kläger.
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(b) Das OVG NRW (09.07.2009 a.a.O.) hat zu dem überzeugend weiter ausgeführt, dass
ein „Anwartschaftsrecht" auf Gewährung der Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe
nicht bestanden habe, allenfalls die (rechtlich nicht geschützte) bloß tatsächliche
Aussicht auf deren Zahlung. Denn u.a. seien jeweils die rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnisse am Stichtag 1. Dezember maßgeblich für die Gewährung und Bemessung
der Zuwendung (§10 SoZuwG). Es sei auch zu berücksichtigen, dass einem etwaigen
Vertrauen auf (weitere) Gewährung des sog. „Weihnachtsgeldes" nach dem
Sonderzuwendungsgesetz, wenn nicht schon mit dem im Bundesrat eingebrachten
Gesetzentwurf des Landes Berlin zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 5.
November 2002 (BR-Drucks. 819/02), so doch spätestens mit den Beschlüssen des
Bundestages vom 04.07.2003 und des Bundesrats vom 11.07.2003 über das
Bundesbesoldungs- und - Versorgungsgesetz 2003/2004 die Grundlage entzogen
gewesen sei (BT-Plenarprotokoll 15/57 (BT-Drucks. 15/1186, 15/1223 und 15/1347);
BR-Plenarprotokoll 790, S. 237 (BR-Drucks. 454/03); siehe dazu OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss v. 17.01.2007 - 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255 (257), und juris Rn.
16 ).
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Zudem hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss v. 28.09.2007 (- 2 BvL 5/05 -
ZBR 2008, 42 (45)) darauf hingewiesen, dass der nordrhein-westfälische Finanzminister
bereits im Dezember 2002 angekündigt habe, dass das Land die Personalkosten im
kommenden Jahr um 280 Millionen € verringern wolle, wobei auch Kürzungen beim
Weihnachts- und Urlaubsgeld denkbar seien, vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
02. 12.2002, S. 15, zitiert nach BVerfG, a.a.O.). Angesichts dieser Umstände konnte kein
schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der ungeminderten Sonderzuwendung
entstehen (a.A. VG Düsseldorf, Beschluss v. 11.03.2005 - 26 K 2609/04 - juris.de;
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dagegen siehe BVerfG u.a. Beschluss v. 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 - a.a.O.). Der Kläger
hat auch keine weiteren Umstände vorgetragen, aufgrund derer er darauf vertrauen
konnte, dass der Landesgesetzgeber von der Öffnungsklausel keinen Gebrauch
machen wird.
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© Nach Auffassung der Berufungskammer verstößt das Sonderzahlungsgesetz
Nordrhein-Westfalen auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1
GG, weil etwa Angestellte und Beamte unterschiedlich behandelt werden oder in
anderen Bundesländern eine andere Sonderzuwendung erfolgt. Der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn ein
vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender
Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung sich nicht finden lässt,
sodass die Bestimmung als objektiv willkürlich oder unverhältnismäßig bewertet werden
muss (vgl. BVerfG, Urteil v. 09.12.2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, NJW 2009, 48 (49 f). Es gibt
keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beamte und die anderen Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer Besoldung bzw. ihres Gehalts uneingeschränkt
identisch zu behandeln. Die Rechtsverhältnisse unterscheiden sich. Das
Beamtenverhältnis wird durch Gesetz, das Arbeitsverhältnis wird durch Vertrag geregelt,
wobei die Vergütungen von den Tarifparteien ausgehandelt werden. Anders als der
Beamte kann der Angestellte - von einschlägigen Schutzvorschriften abgesehen -
grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Er hat auch keinen Anspruch auf lebenslange
Alimentation, sondern (lediglich) auf vertragsgemäße Entlohnung (BVerfG, Beschluss v.
27.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, DVBI. 2007, 1435 (1440)).
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Die uneinheitliche Bemessung der Sonderzahlungen (einschließlich des darin in
einzelnen Ländern gegebenenfalls enthaltenen Urlaubsgeldes) in den verschiedenen
Bundesländern sowie im Vergleich zwischen dem Bund und den Ländern verstößt nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil dies gerade eine Folge des Bundesstaatsprinzips ist. Die
den Ländern eröffnete Möglichkeit zum Erlass eigenständiger Regelungen impliziert
zwangsläufig die Befugnis, ungleiche - und damit regional verschiedene - Regelungen
zu treffen; ansonsten wäre eine Länderzuständigkeit sinnlos (BVerfG, Beschlüsse vom
24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BverfGE 108, 282 (309)).
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b) Der damit verbleibende Einwand des Klägers, dass die Kürzung der Sonderzahlung
gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, weil sie einen verfassungswidrigen und damit
unzulässigen Eingriff in den Kernbestand der Alimentation zur Folge hat, führt nicht zu
einer anderen Beurteilung.
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Der Kläger kann sich zwar auf das Alimentationsprinzip berufen. Nach den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist der Dienstherr verpflichtet, dem
Beamten und seiner Familie einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Für die
Dienstordnungsangestellten gelten diese Grundsätze für die Beurteilung der
Angemessenheit ihrer Bezüge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
entsprechend (BAG Urteil v. 01.06.1983 - 5 AZR 82/81 - NV m.w.N.).
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Eine verfassungswidrige zu niedrige Gesamtalimentation führt jedoch bereits nicht zur
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isolierten Unanwendbarkeit eines einzelnen, die Alimentation neben anderen
Bestimmungen mit prägenden Gesetzes (OVG NRW. 09.07.2009 a.a.O.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das
Bundesverfassungsgericht im Beschluss v. 14.10.2009 - 2 BVL 13/08 - hingewiesen hat
(vgl.; BVerwG, Urteil v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, S.
1129, 1131), kann den Beamten aufgrund des besoldungsrechtlichen
Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgeber auch dann, wenn
die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation in Frage steht, keine gesetzlich nicht
vorgesehenen Besoldungsleistungen zugesprochen werden. Eine andere gesetzliche
Vorschrift als das Sonderzahlungsgesetz NRW gibt es aber nicht. Eine angemessene
Alimentation kann zudem auf unterschiedlichste Weise und nicht nur durch eine
Sonderzahlung gesichert werden. Hierzu ist das gesamte Versorgungssystem
(Altersbezüge, Beihilfe usw.) zu bewerten. Es liegt am Gesetzgeber, wie er den
verfassungsgemäßen Zustand herstellt.
Unabhängig davon hat der Kläger als insoweit darlegungspflichtige Partei auch nicht
dargelegt, dass die Kürzung der Sonderzahlung in dem streitigen Zeitraum
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zu einer verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation (Altersversorgung)
geführt hat.
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Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Alimentation beurteilt
sich bei aktiven Beamten nach dem Nettoeinkommen der Beamten. Es ist zu beurteilen,
ob die zufließende Alimentation nicht mehr ausreicht, um einen angemessenen
Lebensunterhalt zu gewährleisten. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen
verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit
gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse nach Nahrung,
Kleidung und Unterkunft hinaus im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und
die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten nicht nur (leicht
missverständlich) ein „Minimum an Lebenskomfort", sondern einen im Ergebnis (amts-
)angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (OVG NRW Urteil v. 09.07.2009 a.a.O). Für
die Versorgung der im Ruhestand befindlichen Beamten gilt das LBG NRW i.V.m.
BeamtVG. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine entsprechende
Beurteilung ermöglichen.
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Nach alledem war das Versäumnisurteil, das die Berufung zurückweist,
aufrechtzuerhalten.
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II.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei zu tragen (§ 91
Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
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III.Die Berufungskammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen
grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1
ArbGG für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
81
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.- 16 -
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Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
88
99084 Erfurt
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Fax: 0361 2636 2000
90
eingelegt werden.
91
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
92
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
93
Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
98
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
99
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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JansenWeyerstraßSchmitz
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