Urteil des LAG Düsseldorf vom 25.02.2010

LArbG Düsseldorf (stelle, zeitpunkt, bag, beendigung, arbeitgeber, unzumutbarkeit, juristische person, ausbildung, besetzung, arbeitsverhältnis)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 TaBV 143/09
Datum:
25.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 TaBV 143/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 1 BV 5/09 lev
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Solingen vom 08.09.2009
- 1 BV 5/09-lev - abgeändert:
Das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis zwischen
der Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 2) wird aufgelöst.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G R Ü N D E :
1
I.
2
Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der
Jugend- und Auszubildendenvertretung.
3
Die antragstellende und zu 1) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der
Automobilzulieferindustrie, bei der circa 1700 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Neben
dem bei der Antragstellerin bestehenden Betriebsrat, dem Beteiligten zu 3), ist noch
eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Beteiligten zu 4), gebildet. Der zu 2)
beteiligte Antragsgegner trat am 01.09.2006 als Auszubildender im Ausbildungsberuf
des Industriekaufmanns bei der Arbeitgeberin in ein Ausbildungsverhältnis und wurde
Mitglied der Beteiligten zu 4). Der Beteiligte zu 2) schloss mit bestandener Prüfung am
28.01.2009 seine Ausbildung zum Industriekaufmann erfolgreich ab.
4
Bereits im Sommer des Jahres 2007 wurde eine Stellenausschreibung
„Standorteinkäufer/in“ von der Arbeitgeberin ausgehangen. Mangels geeigneter
Bewerber wurde die Stelle zunächst nicht besetzt. Am 17.07.2008 wurde sie dann
5
erneut in etwas veränderter Form und mit reduziertem Anforderungsprofil
ausgeschrieben. Dies geschah, um einen größeren Bewerberkreis anzusprechen. Die
Arbeitgeberin wollte nämlich die genannte Stelle bis spätestens 01.12.2008 besetzen,
da der bisherige Stelleninhaber zum 31.12.2008 ausscheiden sollte. Voraussetzung für
diese Stelle war eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung von drei
Jahren, z. B. als Industriekaufmann/frau. Der Beteiligte zu 2), der sich im November
2008 noch mitten in der Abschlussprüfung befand, bewarb sich auf die ausgeschriebene
Stelle, erhielt jedoch telefonisch von der zuständigen Personalreferentin eine Absage.
Bereits ab 01.09.2008 war der bei der Arbeitgeberin beschäftigte Herr N. auf die
genannte Stelle eingearbeitet worden. Dieser Mitarbeiter trat sie dann durch Versetzung
zum 01.12.2008 dauerhaft an.
Die Arbeitgeberin teilte dem Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 14.10.2008 mit, dass
sie nicht beabsichtige, ihn in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. In
diesem Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt:
6
„...
7
Wir hoffen auf Ihr Verständnis, wenn wir Ihnen heute (gemäß § 21 IV Ziffer 1 des
Manteltarifvertrages für die Auszubildenden) mitteilen, dass Sie nach Bestehen der
Abschlussprüfung nicht unbefristet übernommen werden, sondern - entsprechend
dem Tarifvertrag zur Beschäftigungs-sicherung - das Angebot eines befristeten
Arbeitsvertrages erhalten. Bitte teilen Sie uns schriftlich bis zum 21.10.2008 mit, ob
Sie dieses Angebot annehmen werden.
8
Selbstverständlich sind wir weiterhin bemüht, Ihnen einen unbefristeten
Arbeitsplatz anzubieten sowie sich eine geeignete Einsatzmöglichkeit ergeben
sollte.“
9
Mit Schreiben vom 23.01.2009, der Arbeitgeberin vier Tage später zugegangen,
verlangte der Beteiligte zu 2) die unbefristete Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a
BetrVG. Das Angebot der Arbeitgeberin auf Abschluss eines auf ein Jahr befristeten
Arbeitsvertrages nahm der Beteiligte zu 2) nicht an.
10
Mit ihrem beim Arbeitsgericht Solingen am 09.02.2009 eingereichten Schriftsatz verlangt
die Arbeitgeberin das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis zwischen
ihr und dem Beteiligten zu 2) aufzulösen.
11
Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen geltend gemacht:
12
Die unbefristete Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) sei ihr im Hinblick auf den für
das Jahr 2009 geplanten Arbeitsplatzabbau und die Einführung von Kurzarbeit nicht
zumutbar gewesen. Unbesetzte Arbeitsplätze, auf denen der Beteiligte zu 2) habe
eingesetzt werden können, seien nicht vorhanden gewesen. Man habe lediglich
befristete Arbeitsverträge anbieten können, um der Verpflichtung nach dem TV
Beschäftigungsbrücke nachzukommen. Da alle Arbeitsplätze besetzt seien, würde die
Übernahme des Beteiligten zu 2) dazu führen, dass ein anderer Mitarbeiter entlassen
werden müsse, was ihr nicht zumutbar sei.
13
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
14
das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem
Antragsgegner (d. i. Beteiligter zu 2) aufzulösen.
15
Der Beteiligte zu 2) sowie die Beteiligten zu 3) und 4) haben beantragt,
16
den Antrag zurückzuweisen.
17
Die Beteiligten zu 2) und 4) haben im Wesentlichen geltend gemacht:
18
Soweit sich die Arbeitgeberin zur Begründung der Unzumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) auf betriebliche Gründe berufen habe, sei ihr
zwar zuzugestehen, dass tatsächlich Personal abgebaut werde. Entscheidend sei
jedoch, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung freie Arbeitsplätze
vorhanden gewesen seien. Dies zeige sich schon daran, dass drei weiteren
Auszubildenden im kaufmännischen Bereich, die - unstreitig - Ende Januar 2009 ihre
Abschlussprüfung gehabt hätten, jeweils ein befristeter Jahresvertrag - unstreitig -
angeboten worden sei. Auch hätte die Arbeitgeberin die von ihr mit Herrn N. zum
01.12.2008 intern besetzte Stelle als „Standorteinkäufer/in“ für den Beteiligten zu 2) bis
zum Abschluss seiner Ausbildung Ende Januar 2009 vorhalten können.
19
Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 08.09.2009
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
20
Durch Schreiben seiner Gewerkschaft vom 23.01.2009 sei zwischen den Beteiligten zu
2) und der Arbeitgeberin gemäß § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein unbefristetes
Vollzeitarbeitsverhältnis in dem Ausbildungsberuf des Beteiligten zu 2) begründet
worden. Die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses könne die Arbeitgeberin unter den
Voraussetzungen des § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erreichen. Die dort
angesprochene Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) könne
sich aus betrieblichen Gründen ergeben, wenn die Arbeitgeberin keinen andauernden
Bedarf für die Beschäftigung des Beteiligten zu 2) hätte. Die Arbeitgeberin könne nicht
damit gehört werden, es sei für das Kalenderjahr 2009 ein einschneidender
Personalabbau im Angestelltenbereich geplant gewesen. Zwar sei für die Feststellung
der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung i. S. des § 78 a Abs. 4 BetrVG auf den
Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen. Jedoch
könne dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines nach § 78 a BetrVG geschützten
Auszubildenden auch dann zumutbar sein, wenn er einen kurz vor der Beendigung der
Berufsausbildung freigewordenen Arbeitsplatz wieder besetzt habe. Das gelte
regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten
Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen werde. So liege der Fall hier. Die
Stellenbesetzung sei durch die Arbeitgeberin zum 01.12.2008 und damit gerade einmal
zwei Monate vor der Beendigung der Ausbildung des Beteiligten zu 2) erfolgt. Es sei der
Arbeitgeberin zumutbar gewesen, den Zeitraum 01.12.2008 bis Ende Januar 2009 zu
überbrücken und alsdann aufgrund des eingegangenen
Weiterbeschäftigungsverlangens des Beteiligten zu 2) die freie Stelle mit diesem zu
besetzen. Dringende betriebliche Erfordernisse, die diesem Vorgehen
entgegengestanden hätten, habe die Arbeitgeberin nicht vorgebracht. Die Stelle, auf die
Herr N. am 01.12.2008 dauerhaft versetzt worden sei, habe sie zu einem Zeitpunkt noch
einmal unter Änderung des Anforderungsprofils geändert, zu dem längst bekannt
gewesen sei, dass der seinerzeitige Stelleninhaber zum 31.12.2008 verrentet werden
würde. Es hätte sich für die Arbeitgeberin geradezu aufdrängen müssen, die zum
21
01.12.2008 frei werdende Stelle, deren Anforderungsprofil der Beteiligte zu 2) unstreitig
erfülle, eben mit diesem zu Ende Januar 2009 bzw. zum 01.02.2009 zu besetzen. Im
Übrigen komme es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
nicht darauf an, wer wann auf welcher Stelle eingearbeitet werde, sondern wann konkret
die Stelle zu welchem Zeitpunkt zu besetzen sei.
Gegen den ihr am 28.09.2009 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit einem
bei Gericht am 28.10.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese
mit einem hier am 26.11.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
22
Die Arbeitgeberin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens im Wesentlichen geltend:
23
Zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung des Beteiligten zu 2) seien ihre
Personalplanungen bereits so weit gediehen, dass für das Jahre 2009 insgesamt 32
Stellen im kaufmännischen Bereich hätten abgebaut werden müssen. Seit dem
01.11.2008 sei - unstreitig - an durchschnittlich zehn Tagen pro Montag Kurzarbeit
eingeführt worden. Die Stelle als Standorteinkäufer sei tatsächlich bereits am
01.09.2008 durch Herrn N. besetzt worden. Dieser habe das ursprüngliche Stellenprofil
einschließlich der dreijährigen Berufserfahrung erfüllt. Bei der offiziellen Versetzung von
Herrn N. zum 01.12.2008 habe es sich lediglich um einen formellen Akt gehandelt. Eine
Besetzung der Standorteinkäufer-Stelle erst zum 28.01.2009 sei für sie nicht zumutbar
gewesen. Maßgeblich und von entscheidender Bedeutung sei die Gewährleistung des
Wissenstransfers gewesen: Der ausscheidende Mitarbeiter, Herr P., habe nach 28
Jahren im Einkauf das Unternehmen - unstreitig - zum 31.12.2008 verlassen, wobei er
im Dezember 2008 - unstreitig - wegen noch offenstehenden Urlaubs nicht mehr
gearbeitet habe. Herr P. habe ein umfangreiches Wissen angesammelt und über
wertvollste Erfahrungen verfügt. Dieses Wissen wäre ohne Einarbeitungszeit verloren
gegangen. Hier gehe es insbesondere um das Know-how im Bereich von Maschinen,
Anlagen, Hallen, Buchungskreisen, Galvanik und Instandhaltung. Auch das Wissen und
die Weitergabe der persönlichen Kontakte, die in Jahrzehnten gewachsen seien, seien
für sie von hohem Wert. Die Einzelheiten würden sich aus ihrer Beschwerdebegründung
ergeben. Zum Zeitpunkt der offiziellen Wiederbesetzung der Stelle des Herrn P. am
01.12.2008 sei Herr N. über drei Monate vollständig eingearbeitet gewesen. Die durch
die Umsetzung von Herrn N. freigewordene Stelle im Bereich des Einkaufs habe die
Mitarbeiterin C. L. zum 01.12.2008 besetzt. Wäre dies nicht geschehen, hätte Frau L., da
ihre ursprüngliche Stelle im Bereich IT dauerhaft abgebaut worden sei, betriebsbedingt
gekündigt werden müssen.
24
Die Arbeitgeberin beantragt,
25
unter Abänderung des Beschlusses vom 08.09.2009 das nach § 78 a Abs. 2
BetrVG begründete Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2)
aufzulösen.
26
Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen,
27
die Beschwerde zurückzuweisen.
28
Die Beteiligten zu 2) bis 4) verteidigen in erster Linie den angefochtenen Beschluss und
machen unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend
29
geltend:
Die Vorinstanz habe richtig unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.1997 (- 7 ABR 63/96 -) erkannt, dass es der
Arbeitgeberin zuzumuten gewesen sei, mit der Besetzung eines frei werdenden
Arbeitsplatzes zu warten, wenn die Vakanz innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des §
78 a Abs. 2 BetrVG entstehe. Unerheblich sei die von der Arbeitgeberin behauptete
Einarbeitung des Mitarbeiters N. auf dem Arbeitsplatz ab September 2008. Eine
Unzumutbarkeit habe auch deshalb nicht bestanden, weil bei der Arbeitgeberin ein
tatsächlicher Bedarf an kaufmännischen Angestellten zum Zeitpunkt der Beendigung
des Ausbildungsverhältnisses bestanden habe. Dies habe die Arbeitgeberin dadurch
dokumentiert, dass sie nicht nur dem Beteiligten zu 2) sondern auch drei weiteren
Auszubildenden die befristete Übernahme für zwölf Monate angeboten habe. Auch
werde aus dem Umstand, dass zumindest eine Arbeitnehmerin, die gemeinsam mit dem
Beteiligten zu 2) das Angebot auf eine zwölfmonatige Übernahme erhalten habe, eine
Vertragsverlängerung bekommen habe. Unerheblich sei, dass die Arbeitgeberin eine
anderweitige Besetzung des zum 01.12.2008 besetzten Arbeitsplatzes durch Herrn N.
im Wege einer „Versetzungskette“ geplant habe.
30
Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird ausdrücklich auf
den Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
31
II.
32
Die Beschwerde der Arbeitgeberin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken
bestehen, ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Antrag der
Arbeitgeberin, das aufgrund form- und fristgerechten Übernahmeverlangens des
Beteiligten zu 2) mit ihm gemäß § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG zustande gekommene
Arbeitsverhältnis nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG aufzulösen, begründet. Denn
es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller
Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) nicht zugemutet werden kann.
33
1.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende
Kammer anschließt, ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und
Auszubildendenvertreters nicht erst dann unzumutbar, wenn die Voraussetzungen des §
626 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Die zum Begriff der Unzumutbarkeit in § 626 Abs. 1 BGB
entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf den Auflösungstatbestand des § 78 a
Abs. 4 BetrVG übertragen. Der Tatbestand des § 626 Abs. 1 BGB liegt erst dann vor,
wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Bei der Auflösung des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisse ist
demgegenüber zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers
in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (z. B. BAG 16.07.2008 - 7 ABR
13/07 - Rz. 20, EzA § 78 a BetrVG 2001 Nr. 4; BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 16,
juris).
34
2.Neben personen- und verhaltensbedingten Gründen können auch betriebliche Gründe
die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Die
Fortsetzung des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist dem
Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unzumutbar, wenn er keinen andauernden
Bedarf für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers hat (st. Rspr., z. B. BAG 16.07.2008 -
35
7 ABR 13/07 - Rz. 21, a. a. O.; BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 17, juris).
Maßgeblich sind die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb (BAG 15.11.2006 - 7 ABR
15/06 - Rz. 20, EzA § 78 a BetrVG 2001 Nr. 3; BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 17,
juris). Ob ein Beschäftigungsbedarf für den durch § 78 a BetrVG geschützten
Auszubildenden zur Verfügung steht, bestimmt sich nach den arbeitstechnischen
Vorgaben und der Personalplanung des Arbeitgebers, der darüber entscheidet, welche
Arbeiten im Betrieb verrichtet werden sollen und wie viele Arbeitnehmer damit
beschäftigt werden. Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber nicht
gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu
lassen (st. Rspr., z. B. BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 18, juris m. w. N.). Ist jedoch
im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz
vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein
künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (st. Rspr., z. B. BAG
16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - a. a. O., Rz. 22; BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 18,
juris).
3.Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung i. S. des § 78 a
Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses an (st. Rspr., z. B. BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - Rz.
24, a. a. O.; BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 20, juris). Die Weiterbeschäftigung
eines durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden kann dem Arbeitgeber i. S. des
§ 78 a Abs. 4 BetrVG im Einzelfall auch zumutbar sein, wenn er einen kurz vor der
Beendigung der Berufsausbildung freigewordenen Arbeitsplatz wiederbesetzt hat, statt
ihn für einen nach § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden freizuhalten. Das gilt
regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten
Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird, da der Arbeitgeber innerhalb
des Drei-Monats-Zeitraums des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG mit einem
Übernahmeverlangen rechnen muss. Diesem Verlangen muss er entsprechen, wenn
nicht die Ausnahmetatbestände des § 78 a Abs. 4 BetrVG vorliegen. Aus diesem Grund
führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf
nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen
innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige
Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war (st. Rspr.
seit BAG 12.11.1997 - 7 ABR 63/96 - EzA § 78 a BetrVG 1972 Nr. 25, zu B II 1 der
Gründe; ebenso BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - Rz. 24, a. a. O.; BAG 25.02.2009 - 7
ABR 61/07 - Rz. 20, juris).
36
4.Auf der Grundlage dieser Ausführungen war der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 2, am 28.01.2009,
dessen Weiterbeschäftigung unzumutbar. Denn entgegen der Auffassung der
Vorinstanz hatte die Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt keinen andauernden Bedarf für
die Beschäftigung des Beteiligten zu 2).
37
a)Soweit die Beteiligten zu 2) bis 4) den Beschäftigungsbedarf für den Beteiligten zu 1)
daraus herleiten wollen, dass die Arbeitgeberin drei weiteren Auszubildenden im
kaufmännischen Bereich, die Ende Januar 2009 ihre Abschlussprüfung gehabt hätten,
jeweils einen befristeten Jahresvertrag angeboten habe, kann ihnen nicht gefolgt
werden.
38
aa)Hiergegen spricht bereits, dass aus dem Abschluss eines befristeten Vertrages
39
gerade nicht auf einen andauernden Beschäftigungsbedarf geschlossen werden kann.
Typischerweise liegt einem solchen Vertrag lediglich ein vorübergehender
Beschäftigungsbedarf zugrunde (vgl. insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3
TzBfG). Im Übrigen gilt:
bb)Wie aus § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt, entsteht durch ein vom Auszubildenden
form- und fristgerecht erhobenes Weiterbeschäftigungsverlangen kraft Gesetzes ein
unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das einen Anspruch auf eine
ausbildungsgerechte Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb begründet. Inhaltliche
Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der
Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht mit der Begründung
abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des
nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar
gewesen (BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - Rz. 29, a. a. O.).
40
cc)Vorliegend hat die Arbeitgeberin ausweislich ihres Schreibens vom 14.10.2008 dem
Beteiligten zu 2) ebenfalls den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unter
Hinweis auf den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens angeboten. Hierauf ist dieser jedoch nicht
eingegangen.
41
dd)An dem fehlenden Weiterbeschäftigungsbedarf des Beteiligten zu 2) zum Zeitpunkt
der Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses ändert auch nichts der
Umstand, dass nach Behauptung der Beteiligten zu 2) bis 4) zumindest eine
Arbeitnehmerin, die gemeinsam mit dem Beteiligten zu 2) das Angebot auf eine
zwölfmonatige Übernahme erhalten habe, eine Vertragsverlängerung bekommen habe.
Zum einen handelt es sich auch hier lediglich um einen befristeten Arbeitsvertrag. Zum
anderen ist diese Verlängerung erst nach dem 28.01.2009 zustande gekommen und
spielt deshalb für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des
Beteiligten zu 2) über das Ende seines Ausbildungsverhältnisses hinaus keine Rolle.
42
b)Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Arbeitgeberin auch nicht im Hinblick
auf die von ihr ausgeschriebene, zum 01.12.2008 zu besetzende Stelle als
„Standorteinkäufer/in“ die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) nach dem
28.01.2009 zumutbar.
43
aa)Die Kammer hat bereits Bedenken, ob diese Stelle nicht schon zu dem
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nämlich Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 2) am 28.01.2009, besetzt war. Denn Herr
N. war auf dieser Stelle bereits seit dem 01.09.2008 mit Zustimmung des Betriebsrats
eingesetzt worden.
44
bb)Aber selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beteiligten zu 2) davon ausgehen
würde, dass die Stelle als „Standorteinkäufer/in“ rechtlich wirksam erst zum 01.12.2008
durch Herrn N. besetzt worden wäre, ändert sich an der Unzumutbarkeit einer
Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) nichts. Zwar wäre dann die Besetzung dieser
Stelle innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des
Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 2) seitens der Arbeitgeberin vorgenommen
worden. Die jedenfalls zum 01.12.2008 vorgenommene Neubesetzung war jedoch, wie
von der weiter oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt,
dringend erforderlich. Es war der Arbeitgeberin deshalb nicht zumutbar, hiermit bis zum
45
Ende des Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 2) am 28.01.2009 zu warten.
cc)Entscheidend für diese Feststellung ist der Umstand, dass es aus Sicht der Kammer
ein sachlich anerkanntes Interesse des Arbeitgebers i. S. eines dringenden
betrieblichen Erfordernisses ist, für einen optimalen reibungslosen Übergang auf dem
vom bisherigen Stelleninhaber bekleideten Arbeitsplatz zu seinem Nachfolger zu
sorgen. Dieser ist nur dann sichergestellt, wenn der künftige Stelleninhaber den
bisherigen bei der Ausübung der täglichen Arbeit noch im aktiven Dienst erlebt. Dieser
Umstand optimiert nicht nur die Einarbeitung des neuen Stelleninhabers in die zum
Zeitpunkt des Ausscheidens des bisherigen zu erledigenden Projekte einschließlich der
hierfür notwendigen Informationen. Er erlaubt auch die Vermittlung von Kenntnissen und
Wissen, wie das Know-how in den von der Arbeitgeberin in ihrer Berufungsbegründung
(Seite 6 oben) erwähnten Bereichen und die Weitergabe von Informationen über
Besonderheiten der Lieferanten. Hätte die Arbeitgeberin mit der Besetzung der Stelle
„Standorteinkäufer/in“ bis zum 29.01.2009 gewartet - zu diesem Zeitpunkt wären fast
zwei Monate nach dem tatsächlichen Ausscheiden von Herrn P., der sich im gesamten
Dezember 2008 in Erholungsurlaub befand, vergangen -, wäre die optimale
Einarbeitung einschließlich des Wissenstransfers von Herrn P. zum Beteiligten zu 2)
ungleich schwerer möglich gewesen. Insbesondere wäre die Arbeitgeberin auf das
Wohlwollen von Herrn P. angewiesen gewesen, ob er nach Eintritt in den Ruhestand
noch bereit gewesen wäre, das angesammelte Wissen über Projekte, Kunden,
Lieferanten etc. dem Beteiligten zu 2) zu vermitteln.
46
dd)Dem kann dieser nicht entgegenhalten, es gehöre bei der Arbeitgeberin zu den
üblichen betrieblichen Gepflogenheiten, dass Auszubildende bereits während ihrer
Ausbildung in ihre zukünftigen Stellen eingearbeitet würden. Abgesehen davon, dass in
der Zeit vom 01.09. bis 30.11.2008 seine Ausbildung im Vordergrund stand und er sich
auf die Abschlussprüfung vorbereiten musste, wäre dieses Einarbeiten einschließlich
des umfassenden Wissenstransfers seitens Herrn P. nicht von der Qualität gewesen, als
wenn er, wie Herr N., in die Arbeit von Herrn P. ab dem 01.09.2008 eingebunden
gewesen wäre. Im Übrigen hat der Beteiligte zu 2) nicht konkret angegeben, ob die von
ihm reklamierte Einarbeitung tatsächlich nach dem für ihn geltenden Ausbildungsplan
überhaupt bzw. in welchem Umfang möglich war.
47
III.
48
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb
die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.
V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen.
49
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
50
Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2) - 4)
51
R E C H T S B E S C H W E R D E
52
eingelegt werden.
53
Für die Arbeitgeberin ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
54
Die Rechtsbeschwerde muss
55
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
56
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
57
Bundesarbeitsgericht
58
Hugo-Preuß-Platz 1
59
99084 Erfurt
60
Fax: 0361 2636 2000
61
eingelegt werden.
62
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
63
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
64
1.Rechtsanwälte,
65
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
66
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder
oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und
wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
67
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
68
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
69
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
70
gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Meißnergez.: Krüger
71