Urteil des LAG Düsseldorf vom 11.12.2001

LArbG Düsseldorf: anpassung, unternehmen, geschäftsführer, kohle, steigerung, arbeitsgericht, zusage, satzung, betriebsberater, gruppenbildung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 (3) Sa 525/01
11.12.2001
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
8. Kammer
Urteil
8 (3) Sa 525/01
Arbeitsgericht Essen, 3 Ca 1892/00
Ruhegeldanpassung; Leistungsordnung Bochumer Verband;
reallohnbezogene Obergrenze
BetrAVG § 16
Arbeitsrecht
Eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG kann im
Konditionenkartell des Bochumer Verbandes hinsichtlich der
reallohnbezogenen Obergrenze allenfalls getrennt nach Branchen
getroffen werden, nicht aber branchenübergreifend. Deshalb ist die
branchenübergreifend für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" (im
Gegensatz zu den "Unternehmen des Bergbaus") getroffene
Anpassungsentscheidung von 4 %, die unter der Preissteigerungsrate
von 5,6 % für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 liegt, unbillig
und damit unwirksam.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 26.10.200 3 Ca 1892/00
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 5.677,46 DM.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten um Betriebsrentenansprüche nach der Satzung bzw.
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes der Bergwerke in Westfalen, im Rheinland
und im Saargebiet.
Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation.
Unter Anrechnung der im M.bereich verbrachten Dienstzeit übernahm die R.K. GmbH in E.
den Kläger mit Dienstvertrag vom 02.08.1973 (Bl. 17 d. A.), und zwar als ordentlicher
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Geschäftsführer.
Zwischenzeitlich ist die R. K. GmbH, E. auf die R. K. AG, E. verschmolzen worden. Die
Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der R. K. AG, E., und zwar ebenfalls durch
gesellschaftsrechtliche Verschmelzung.
Mit Schreiben vom 16.08.1973 (Bl. 22 d. A.) teilte die R. K. GmbH,
E., dem Kläger unter Ziff. 3 mit:
Vereinbarungsgemäß werden wir sie zum Bochumer Verband
mit Wirkung ab 01.01.1960 anmelden.
Später war der Kläger zum Geschäftsführer von Beteiligungsgesellschaften im Konzern
bestellt worden. Zunächst war er Geschäftsführer der R. K. GmbH mit Sitz in K., die
ebenfalls auf die R. K. AG in E. verschmolzen wurde (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 545 d.
A.). Später wurde er zum Geschäftsführer der R. K. Kohle GmbH in K. und außerdem der R.
K. Kohle GmbH in E. bestellt.
Die R. K. AG in E. teilte dem Kläger, der zu dieser Zeit Geschäftsführer der R. K. GmbH in
K. war, in einer Anlage zum Schreiben vom 14.05.1981 (Bl. 19 f d. A.) aufgrund eines von
ihr eingeholten Rechtsgutachtens Folgendes mit:
Der Anstellungsvertrag der Geschäftsführer von R. K.
besteht mit der R. K. AG bzw. vor Umwandlung mit der
R. K. GmbH,; die Geschäftsführer nehmen innerhalb
der R. K.-Gruppe durch die Leitung ihrer Gesellschaft
unternehmerische Aufgaben mit einem erheblichen eigenen
Entscheidungsspielraum wahr. Sie sind daher sowohl Organ
ihrer Gesellschaft als auch leitende Angestellte der R. K.
AG, E..
Für seine Rechtsauffassung, die Beklagte sei passiv legitimiert, stützt sich der Kläger
hierauf sowie auf diverse Schreiben zur Betriebsrente (Bl. 22 26 d. A.), die im Namen der R.
K. AG erfolgt sind.
Dagegen nimmt die Beklagte für ihre Rechtsauffassung in Anspruch, dass die konkrete
Zusage mit Schreiben vom 15.01.1974 (Bl. 95 d. A.) im Namen der R. K. GmbH, K., erfolgt
ist, auch weitere Schreiben (Bl. 96 ff d. A.) sich so erklären und dass die Zusage nach der
Ernennung des Klägers zum Geschäftsführer der R. K. Kohle GmbH, K., dort weitergeführt
worden sei. Nach der Pensionierung des Klägers wurde die R. K. Kohle GmbH, K. aus dem
Gruppenverband herausgelöst. Es fand ein Gesellschafterwechsel zur Ruhrkohlegruppe
statt.
Mit der am 25.05.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die
Auffassung vertreten, die Beklagte sei passiv legitimiert, da er einer Übertragung der
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Versorgungsanwartschaft auf die R. K. Kohle GmbH, K. nicht zugestimmt habe. Darüber
hinaus hat er für die Zeit ab 01.01.1997 eine Anpassung des Ruhegeldes in Höhe der
Geldentwertungsrate von 5,6 % begehrt, während die Beklagte lediglich um 4 % von
7.655,50 DM auf 7.961,70 DM (vgl. Bl. 33 d. A.) erhöht hat. Hinsichtlich der Berechnung des
Gesamtbetrages von 5.677,46 DM brutto für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000
sei auf Seite 3 oben des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Schließlich hat der
Kläger erstinstanzlich einen weiteren Betrag von 462,22 DM brutto aufgrund einer
mündlichen Zusage geltend gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
Die Berechnung des Bochumer Verbandes sei voller Fehler. Soweit diese Berechnung hier
für die übrigen Mitgliedsunternehmen , die nicht zu den Unternehmen des Bergbaus
zählten, zu einer Erhöhung um 4 % geführt habe, weil die Nettogehaltsentwicklung in den
übrigen Mitgliedsunternehmen unter dem Anpassungssatz von 4 % gelegen habe, sei dies
bereits nicht repräsentativ, weil nicht 100 % der übrigen Mitgliedsunternehmen ihre Daten
mitgeteilt hätten. Darüber hinaus sei die Berechnung des Bochumer Verbandes in vielen
Punkten methodisch falsch. So zum Beispiel, soweit der arithmetische Durchschnitt für die
Nettogehälter statt des gewichteten Durchschnitts gewählt werde. Auch durften nur
Mitglieder berücksichtigt werden und nicht Beteiligungsunternehmen, die selbst nicht
Mitglied seien. Ebenso könne es nur um angemeldete AT-Angestellte gehen, die am
31.12.1996 noch beschäftigt gewesen seien. Ruhegeldfähige Beförderungszulagen dürften
dabei nicht ausgenommen werden. Schließlich müsse die Gehaltsentwicklung
einschließlich aller tatsächlichen und nicht nur einschließlich aller allgemeinen
Gehaltssteigerungen zugrunde gelegt werden. Die Bruttoausgangszahlen für die AT-
Gehälter seien nicht genannt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.139,68 DM zu
zahlen, nebst 4 % Zinsen auf monatliche Teilbeträge.
Die Beklagte hat beantragt,
den Kläger mit der Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten:
Sie sei nicht passiv legitimiert. Ob der Beschluss des Bochumer Verbandes gem. § 20 der
LO auf zutreffenden Berechnungen beruhe, sei für den Anspruch des Klägers aus § 16
BetrAVG ohne Belang. Sie habe den Beschluss des Bochumer Verbandes zu akzeptieren.
Dazu sei sie satzungsgemäß verpflichtet.
Nach § 16 BetrAVG sei auf die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers abzustellen.
Es komme deshalb auch für die Nettogeldentwicklung nur auf die Verhältnisse bei ihr der
Beklagten an. Diese habe auch nicht annähernd bei der vorgenommenen Anpassung von
4 % gelegen.
Sie hat behauptet:
Auch wenn der Bochumer Verband tatsächlich eine Anzahl von Mitgliedsunternehmen
nicht befragt habe, so sei dies nur deshalb geschehen, weil die betreffenden Unternehmen
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nur über einzelne, ganz wenige Versorgungsanwärter verfügten, deren Berücksichtigung
die vom Bochumer Verband ermittelten Werte nur marginal hätten beeinflussen können.
Bei der überwiegenden Zahl der kleinen, nicht befragten Mitgliedsunternehmen hätten
meistens nur die Geschäftsführer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach der
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erhalten. Der vom Bochumer Verband
ermittelte Wert sei deshalb in jedem Falle repräsentativ. Wären auch alle Unternehmen mit
nur einzelnen Versorgungsanwärtern in die Berechnung einbezogen worden, hätte sich der
Prozentsatz der Nettogelderhöhung nicht maßgeblich verändert. In jedem Falle hätte er 4 %
nicht überstiegen. Es sei auch kein rechnerischer Gesamtdurchschnitt gebildet worden.
Ebenso wenig sei dem Kläger ein arithmetischer Durchschnittssatz zugemutet worden.
Veränderungen der Personalstruktur im Prüfungszeitraum, zum Beispiel individuelle
Karriereentwicklung, Personalabbau oder Veränderung der Struktur in der
Unternehmenshierarchie, die sich in der Entwicklung der Gehaltssumme wiederspiegelten,
verfälschten die Aussage über die Entwicklung der Gehälter und durften nicht
berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sei das zu Beginn des Prüfungszeitraums
ermittelte echte Durchschnittsgehalt um die allgemeine Gehaltsanhebung der AT-Gehälter
weiterzuentwickeln. Erst bei der Betrachtung des nächsten Anpassungszeitraums sei aus
der Gehaltssumme zu Beginn des neuen Prüfungszeitraums ein neues echtes
Durchschnittsgehalt zu errechnen und entsprechend der allgemeinen Gehaltsanhebung
weiterzuentwickeln.
Sie hat schließlich die Auffassung vertreten:
Der Kläger habe seit Beginn seiner Ruhegeldzahlungen den vollen Teuerungsausgleich
erhalten. Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch frühere, erhöhte
Anpassungen mit späteren Mindestanpassungen verrechnet werden könnten, habe der
Kläger längst erhalten, was er verlange. Dies sei hier deshalb der Fall, weil das
betriebliche Ruhegeld zu Beginn der Zahlung (01.07.1990) 6.172,50 DM betragen und per
01.01.1997 auf 7.961,70 DM angehoben worden sei, was insgesamt eine Steigerung von
28,99 % ausmache im Vergleich zur Preissteigerungsrate von insgesamt 19,34 %.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2000 (Bl. 131 d. A.) hat der Kläger der R. C. International AG den
Streit verkündet, da die Beklagte behauptet hat, dass die Versorgungsschuld auf die
Streitverkündete übergegangen sei. Die R. C. International AG ist jedoch nicht beigetreten.
Mit Urteil vom 26.10.2000 hat das Arbeitsgericht der Klage mit Ausnahme des Betrages von
462,22 DM (mündliche Zusatzvereinbarung) stattgegeben und hat dies unter anderem wie
folgt begründet:
Die Beklagte sei passiv legitimiert. Sie könne auch nicht einwenden, der Kläger habe
insgesamt bereits ein Anpassung über die seit Rentenbeginn eingetretene Inflation
erhalten. Richtigerweise habe der Kläger diese Zusatzleistung als Ausgleich für
Veränderungen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1985, nicht
aber als vorweggenommene Anpassung erhalten. Der Ruhegeldanspruch des Klägers sei
auch mit Wirkung ab 01.01.1997 gem. § 20 LO Bochumer Verband in Verbindung mit § 16
BetrAVG in Höhe der Geldentwertungsrate im maßgebenden Zeitraum zu erhöhen (also
um 5,6 %), und nicht lediglich um 4 %. Hier sei auf die Gehaltsentwicklung der aktiven AT-
Angestellten der Mitglieder des Bochumer Verbandes im Sinne einer unternehmens- und
konzernübergreifenden Betrachtung abzustellen. Darlegungs- und beweispflichtig für die
Entwicklung der aktiven Gehälter sei der die Anpassungsentscheidung durchführende
Arbeitgeber. Die Beklagte habe lediglich für 11 Mitglieder des Bochumer Verbandes die
Höhe der prozentualen Entwicklung der Gehälter der AT-Angestellten dargelegt. Bezüglich
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der übrigen Unternehmen, die der Anzahl nach 87 % der Mitgliedsfirmen ausmachten,
fehlten dagegen die Angaben. Diese Dunkelziffer sei zu hoch, als dass der Schluss
zulässig wäre, das Ergebnis habe hierdurch nicht nennenswert beeinflusst werden können.
Darüber hinaus habe der Bochumer Verband nicht die tatsächlichen
Ausgangsbruttogehälter in die Berechnung eingestellt, sondern Bereinigungen
vorgenommen, um hiermit individuelle Karriereentwicklungen der AT-Angestellten,
Personalabbau in den Unternehmen und Veränderungen in der Struktur der
Unternehmenshierarchien einbeziehen zu können. Hierzu habe die Beklagte jedoch keine
näheren Darlegungen gemacht, so dass die Kammer nicht überprüfen könne, ob die
zugrunde gelegten Veränderungsfaktoren anzuerkennen und zutreffend angewandt worden
seien.
Gegen dieses der Beklagten am 19.03.2001 zugestellte Urteil hat sie am 19.04.2001
Berufung eingelegt und diese am 21.05.2001 begründet.
Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihre erstinstanzlich vorgetragenen
Rechtsauffassungen.
Aufgrund eines Auflagenbeschlusses der erkennenden Kammer vom 26.01.2001 (Bl. 625 ff
d. A.) hat der Bochumer Verband umfangreiche Nacherhebungen bis zu einer angeblichen
Berechnungsgrundlage von 99,7 % vorgenommen und hierauf gestützt Berechnungen
vorgenommen (zum Teil alternativ), die die Beklagte in Erfüllung des Auflagenbeschlusses
zu den Akten gereicht hat. Dies gilt ebenso für einen entsprechenden Auflagenbeschluss
der 11. Kammer vom 15.03.2001 (Bl. 578 f d. A.) in der ähnlich gelagerten Sache 11 Sa
1613/97. Die hierzu erfolgten Nacherhebungen bzw. Berechnungen hat die Beklagte auch
im vorliegenden Verfahren vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten sei auf die oben
genannten Beschlüsse sowie auf die vorgelegten Berechnungen Bezug genommen.
Gemeinsam ist beiden Auflagenbeschlüssen, dass nach Möglichkeit eine 100 %-ige
Erhebung erreicht werden sollte, dass ausgeschiedene bzw. neu eingetretene AT-
Angestellte nicht berücksichtigt werden sollten, dass von einem gewichteten Durchschnitt
ausgegangen werden sollte, dass bei den Gehaltsanhebungen Tantiemen und
außergewöhnliche Sonderzahlungen und bei den Abzügen der Solidaritätszuschlag und
die Pflegeversicherung zu berücksichtigen waren.
Unterschiede in den Auflagenbeschlüssen liegen in Folgendem:
Die 11. Kammer verlangt eine namentliche Aufstellung der AT-Angestellten. Der Beklagten
war freigestellt, dem Gericht eine Aufstellung ohne die Namen der erfassten AT-
Angestellten zu überreichen, sofern durch einen Notar oder vereidigten Wirtschaftsprüfer
bescheinigt wurde, dass die für jedes Mitgliedsunternehmen vorgelegte Aufstellung alle
zum 01.01.1994 bzw. 01.01.1997 beschäftigten AT-Angestellten erfasst und die Namen der
AT-Angestellten mit dem jeweils angegebenen Bruttoverdienst dem Notar bzw. vereidigten
Wirtschaftsprüfer bekannt sind. Im Gegensatz zur 8. Kammer wollte die 11. Kammer auch
karrierebedingte Gehaltsanhebungen (das heißt Gehaltsanhebungen, die darauf beruhen,
dass der AT-Angestellte aufgrund Beförderung, das heißt Wechsel in eine höhere
Betriebshierarchie, gehaltsmäßig höher gestuft wird), berücksichtigen. Während die 8.
Kammer die Streitfrage der sogenannten Konzernanwärter offen gelassen hatte und
deshalb Alternativberechnungen aufgab, wollte die 11. Kammer nach ihrem
Auflagenbeschluss lediglich die Bruttogehälter sämtlicher bei den Mitgliedsunternehmen
des Bochumer Verbandes beschäftigter AT-Angestellter berücksichtigen.
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Auch nach Erfüllung der Auflagen bestreitet der Kläger weiterhin das gesamte Datenwerk
und dessen Methodik. Zusätzlich bestreitet er nun, dass die Beschlüsse des Bochumer
Verbandes satzungsgemäß zustande gekommen sind.
Schließlich trägt er erstmals mit Schriftsatz vom 11.06.2001 (Bl. 382 ff, 406 ff) vor, dass eine
branchenbezogene Ausrichtung der Anpassungssätze insbesondere der übrigen
Mitgliedsunternehmen nicht möglich sei und führt dies im Einzelnen aus. Nachvollziehbar
sei noch, dass es zulässig sein könne, in einem Konditionenkartell Unterschiede in den
Anpassungssätzen branchenbezogen auszurichten. Undurchführbar sei eine
Branchenausrichtung dagegen an den übrigen Verbandsmitgliedern. Die Mitgliederliste
lasse erkennen, dass dem Verband in der überwiegenden Zahl Unternehmen mit den
verschiedensten Geschäftszweigen angehörten, nämlich Chemie, Energie, Metall, Handel
und Verkehr. Hierzu gehörte auch neuerdings im Falle der P. AG die Touristik. Eine in sich
abgeschlossene Branchenabgrenzung käme für die übrigen Mitgliedsunternehmen nicht
einmal als Nicht-Bergbau in Betracht. Ein System für die Branchenzuordnung sei in allem
auch nicht zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen 3 Ca 1892/00
vom 26.10.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte
Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben über den Nettoanstieg der AT-Gehälter bei der R. K. AG
durch Vernehmung des Zeugen M. Dr. R.
, auf dessen protokollierte Aussage (Bl. 1042 f d. A.) Bezug genommen wird.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und
Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§
519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, ist die Kammer ebenso wie das
Arbeitsgericht der Auffassung, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum
31.10.2000 gem. § 16 BetrAVG ein Anspruch auf An-passung der Betriebsrente in Höhe
der Geldentwertungsrate von 5,6 %, das heißt hinsichtlich des ausstehenden
Differenzbetrages insgesamt in Höhe von 5.677,46 DM zusteht.
Die Beklagte ist hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs des Klägers
auf Anpassung des Ruhegeldes passiv legitimiert.
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Es mag dahinstehen, ob die Zusage der Betriebsrente aufgrund des Schreibens der R. K.
GmbH E. vom 16.08.1973 (Bl. 22 d. A.) im Namen der R. K.GmbH E. erfolgt ist oder erst
aufgrund des Schreibens der R. K. GmbH E. vom 15. Januar 1974 (Bl. 95 d. A.) im Namen
der R. K. GmbH K.. Ebenso mag dahingestellt bleiben, ob der Anhang zum Schreiben der
R. K. GmbH E. vom 14.05.1981 (Bl. 20 d. A.), in dem in Ziffer 3 ausgeführt ist, dass der
Anstellungsvertrag der Geschäftsführer von R. K. mit der R. K. AG bzw. vor Umwandlung
mit der R. K. GmbH besteht, für die Streitfrage, in wessen Namen die Versorgungszusage
erteilt worden ist, maßgebend ist oder nicht.
Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Versorgungszusage erst mit
Schreiben der R. K. GmbH E. vom 15.01.1974 im Namen der R. K. GmbH K. erfolgt ist und
weiter unterstellt, dass die Anlage zum Schreiben der R. K.GmbH E. vom 14.05.1981 dem
nicht entgegensteht, so ist auch dann die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der R. K. GmbH
K. passiv legitimiert, denn ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges ist die R.
K. GmbH K. auf die R. K. AG verschmolzen worden.
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Kläger später zum Geschäftsführer der R. K.
Kohle GmbH K. ernannt worden ist und dass diverse Schreiben hinsichtlich der
Betriebsrente deshalb auch ausdrücklich im Namen der R. K. Kohle GmbH K. verfasst
worden sind. Damit ist die Verpflichtung, bei Eintritt des Versorgungsfalles
Versorgungsleistungen zu gewähren, jedoch nicht auf die R. K. Kohle GmbH K.
übergegangen.
Zum einen, weil der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass die Beklagte genauso gut die
Auffassung vertreten könnte, dass die Verpflichtung auf die R. K. Kohle GmbH E.
übergegangen sei, da der Kläger gleichzeitig auch zu deren Geschäftsführer bestellt
worden war. Entscheidend ist jedoch, dass gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG eine
Übernahme der Versorgungsverpflichtungen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers
erfolgen kann. Hierfür hat die Beklagte nichts vorgetragen. Es mag sein, dass die
Versorgungsverpflichtung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger zum Geschäftsführer der R.
K. Kohle GmbH K. ernannt worden war, bei dieser Gesellschaft geführt wurde, wofür die
vorgelegten Schreiben sprechen. Auch dies führt jedoch nicht dazu, dass damit der
Schuldner der Versorgungsverpflichtung ohne Zustimmung des Klägers ausgetauscht
worden wäre.
Ist somit die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der R. K. AG Schuldner der
Versorgungsverpflichtung, so ist die vom Kläger geltend gemachte Anpassung
grundsätzlich nicht schon deshalb unbegründet, weil seit Beginn der Betriebsrente
(01.07.1990) die Beklagte schon eine höhere Anpassung (28,99 %) gewährt hat als dem
Kläger nach der Preissteigerungsrate (19,34 %) für diesen Zeitraum zugestanden hätte.
Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger keine vorweggenommene
Anpassung erhalten hat, sondern eine Vorabanhebung, die Ausgleich für Veränderungen
der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1985 sein sollte.
Allerdings ist die vom Kläger geltend gemachte Anpassung auch nicht deshalb bereits
begründet, weil in anderen Rechtsstreitigkeiten, in denen ebenfalls die Leistungsordnung
des Bochumer Verbandes zugrunde lag, für dieselbe Zeit der Klage stattgebende Urteile
ergangen sind. Abgesehen davon, dass sich keine der Klagen gegen die Beklagte des
vorliegenden Rechtsstreits richtete, erstreckt sich die Rechtskraft nur für und gegen die
Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger
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der Parteien geworden sind (§ 325 Abs. 1 ZPO). Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage
lässt sich die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägervertreters auch nicht mit dem hier
vorliegenden Konditionenkartell begründen.
Die Klage ist jedoch nach § 16 Abs. 1 BetrAVG begründet.
Der Bochumer Verband ist ein Zusammenschluss der Arbeitgeber zum Zwecke der
Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG Urteil vom
02.02.1988 3 AZR 115/86 AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG). Er stellt einheitliche Richtlinien für
die Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saarland auf, nach denen die
angeschlossenen Unternehmen ihren außertariflichen Angestellten Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung gewähren (vgl. BAG Urteil vom 10.08.1982 3 AZR 90/81 AP
Nr. 7 zu § 5 BetrAVG). Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes soll für die
erfassten außertariflichen Angestellten eine Ordnungsfunktion entfalten, vergleichbar der,
die Tarifverträge für andere Arbeitnehmer bewirken (vgl. BAG Urteil vom 08.10.1991 3 AZR
47/91 AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG).
Nach § 3 der LO vom 22.12.1974 richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden
Gruppenbeträgen. Bei jeder Änderung der Gruppenbeträge war das Ruhegeld neu zu
berechnen. Die dem Versorgungsempfänger zustehenden Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung waren nach § 8 der Leistungsordnung 1974 anzurechnen.
Diese Leistungsordnung wurde mit Wirkung vom 01. Januar 1985 geändert.
§§ 3 und 20 der Leistungsordnung 1985 regeln die Anpassung der
Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder unterschiedlich. § 20 der
Leistungsordnung 1985 lautet:
Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung
der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der
Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen an-
gepasst.
Damit lehnt sich § 20 der Leistungsordnung 1985 bewusst an die Formulierung des § 16
BetrAVG an (vgl. BAG Urteil vom 27.08. 1996 3 AZR 466/95
AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
Nach § 16 BetrAVG sind bei der Anpassungsentscheidung die Belange des
Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Zu den Belangen der Versorgungsempfänger zählt ihr Interesse an einem
Teuerungsausgleich. Dabei kommt es auf die Veränderung des Preisindexes an, den das
statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes
mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (so BAG Urteil vom 23.05.2000 3 AZR 103/99
Betriebsberater 2001, 1854). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger zutreffend
eine Preissteigerung von 5,6 % errechnet.
Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts erfordern die Belange
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der Versorgungsempfänger dann keinen vollen Ausgleich der Teuerungsrate, wenn die
durchschnittlichen Nettoverdienste innerhalb des Unternehmens oder eines typischen Teils
der Belegschaft geringer gestiegen sind als der maßgebliche Preisindex (so BAG a. a. O.
Betriebsberater 2001, 1854). Im vorliegenden Fall beschränkte die Beklagte auf
Empfehlung des Bochumer Verbandes die Anpassung der dem Kläger gezahlten
Betriebsrente unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze auf 4 %.
Die Anpassungsentscheidung entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 16 BetrAVG,
wenn der Arbeitgeber eine die reallohnbezogene Obergrenze überschreitende Anpassung
ablehnt. Dies galt schon vor dem 01. Januar 1999. Der Gesetzgeber hat dies in § 16 Abs. 2
Nr. 2 BetrAVG n. F. nunmehr ausdrücklich anerkannt (so BAG a. a. O. Betriebsberater
2001, 1854). Unter der Geltung des § 16 BetrAVG a. F. konnte der Arbeitgeber auf die
Durchschnittsverdienste aller Arbeitnehmer seines Unternehmens abstellen. Eine
Gruppenbildung war nicht unbedingt erforderlich. Wenn Arbeitnehmer zu Gruppen
zusammengefasst wurden, musste es sich um typische Teile der Belegschaft handeln . Von
einer ausreichenden Typik konnte gesprochen werden, wenn üblicherweise
Gemeinsamkeiten bestanden, die sich auf das Arbeitsentgelt auswirkten. Dies verlangt
auch § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG n. F. mit der Formulierung vergleichbare
Arbeitnehmergruppen .
Weder nach der bisherigen noch nach der neuen Fassung des § 16 BetrAVG ist eine
bestimmte Gruppenbildung geboten. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen weitgehenden
Entscheidungsspielraum. Ihm bleibt es überlassen, ob er eine gröbere oder eine
differenziertere Einteilung vornimmt. Der Entscheidungsspielraum ist nicht überschritten,
wenn klare, verdienstbezogene Abgrenzungskriterien die Gruppenbildung als sachgerecht
erscheinen lassen. Die Gerichte haben nicht zu prüfen, ob eine andere Einteilung in ihren
Augen gerechter oder zweckmäßiger wäre (so BAG a. a. O. Betriebsberater 2001, 1854).
Der Bochumer Verband ist, wie oben aufgezeigt, ein sogenanntes Konditionenkartell.
Soweit das Bundesarbeitsgericht in den Urteilen vom 27.08.1996 a. a. O. und vom
09.11.1999 3 AZR 432/98 EZA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23 die Änderung der
Leistungsordnung im Jahre 1985 für wirksam erklärt hat, obwohl § 20 der Leistungsordnung
1985 tendenziell ungünstiger ist als die bisherige Anknüpfung an die Gruppenbeträge, hat
es Folgendes ausgeführt:
Die Entscheidungskriterien sind im Wesentlichen unverändert
geblieben. Nach § 20 der Leistungsordnung 1985 hat die
Anpassung der laufenden Betriebsrenten unter Berücksichtigung
der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen
Lage der Mitglieder zu erfolgen. Obwohl die Bemessungsgrund-
sätze weitgehend übereinstimmen, ist § 20 der Leistungsordnung
1985 zwar tendenziell ungünstiger als die bisherige Anknüpfung an
die Gruppenbeträge. Wie der Senat im Urteil vom 27.08.1996
(a. a. O.) ausgeführt hat, hält sich jedoch die Gefahr, dass der
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bei Eintritt in den Ruhestand erreichte Lebensstandard nicht mehr
aufrecht erhalten werden kann, in engen Grenzen. Die Versorgungs-
berechtigten werden dadurch ausreichend geschützt, dass es nicht
auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens, sondern
auf die Verhältnisse einer Branche ankommt. Wenn sich die gesamte
Branche in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, wird sich das
auch auf die Gehaltsentwicklung auswirken. Eine Anpassung, die
sowohl unter der Teuerungsrate als auch unter der Steigerung der
Nettogehälter der jeweiligen Branche liegt, ist ermessensfehlerhaft.
Soweit das Bundesarbeitsgericht mit den Urteilen vom 27.08.1996 a. a. O. und 09.11.1999
a. a. O. festgestellt hat, weder die Satzung noch die Leistungsordnung des Bochumer
Verbandes stünden einem zweigeteilten Anpassungsbeschluss, unterschieden nach
Bergbauunternehmen und übrigen Mitgliedsunternehmen entgegen, so hat es dies wie folgt
begründet:
Weder die Satzung noch die Leistungsordnung 1985 regeln
ausdrücklich, ob die Gruppenbeträge und Anpassungssätze auch
bei unterschiedlichen Entwicklungen branchenübergreifend
aktualisiert werden müssen. Wie weit die Entscheidungsbefugnis
bei der Anpassung laufender Betriebsrenten reicht, ist § 3 Satz 3
der Satzungen und § 20 LO 1985 zu entnehmen. Nach diesen
Vorschriften hat sich die Anpassungsentscheidung an den Belangen
der Betriebsrentner und der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedsunter- nehmen
auszurichten. Diesen Anpassungskriterien trägt der
Bochumer Verband Rechnung, wenn er branchenspezifische Unter- schiede beachtet.
Sowohl § 3 Satz 3 der Satzung als auch § 20 LO 1985 räumen dem Bochumer Verband bei
der Anpassung der laufen- den Betriebsrenten ein weitgehendes Ermessen ein. Dem
Vorstand
des Bochumer Verbandes wurde damit auch die Gestaltungsfreiheit
eingeräumt, auf allgemeine Branchenweiterentwicklungen flexibel
zu reagieren (BAG - Urteil vom 27.08.1996 a. a. O.).
Aus dem Zweck des Bochumer Verbandes lässt sich nicht ableiten,
dass eine nach Branchen differenzierende Anpassungsentscheidung
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ermessensfehlerhaft ist (BAG Urteil vom 27.08.1996 - a. a. O.). Der Bochumer Verband
dient dazu, die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu koordinieren. Dies
schließt eine unternehmens-
bezogene, nicht aber branchenbezogene Betrachtung aus. Auch bei
brancheneinheitlichen Anpassungen steht noch ein Konditionenkartell. Seine
Ordnungsfunktion wird, wie der Senat bereits im Urteil vom 27.08.1996 (a. a. O.)
hervorgehoben hat, nicht in Frage gestellt, sondern interessengerecht verwirklicht.
Die vom Bochumer Verband für die außertariflichen Angestellten wahr- genommene
Ordnungsfunktion lässt sich mit der vergleichen,
die Tarifverträge für andere Arbeitnehmer bewirken (BAG Urteil vom 08.10.1991 3 AZR
47/91 BAGE 68, 314, 317). Auch Tarifverträge reagieren auf Besonderheiten bestimmter
Wirtschaftszweige mit bran- chenspezifischen Regelungen. Je inhomogener die Branchen
sind und je unterschiedlicher sie sich entwickeln, desto häufiger kommt es zu
Differenzierungen. Der Steinkohlenbergbau leidet unter permanenten
Absatzschwierigkeiten und starker Konkurrenz. Die Situation verschärft sich durch den
Abbau staatlicher Förderungen. Die übrigen Mit- gliedsunternehmen sind unter anderen
Rahmenbedingungen tätig.
Dies kann zu deutlichen Unterschieden bei der Verdienstentwicklung führen.
Die Unternehmensliste legte fest, welche Mitglieder als Bergbau-
unternehmen anzusehen sind. Als Teil der Anpassungsentscheidung unterliegt auch deren
Aufstellung einer Billigkeitskontrolle. Die Zuord- nung der Beklagten zu dem
Bergbauunternehmen kann nur dann
gebilligt werden, wenn der Auflistung ein sachgerechtes, branchen- bezogenes System
zugrunde lag und dieses System bei der Beklagten beachtet wurde.
Bei der Abgrenzung der Branche hat der Bochumer Verband einen Ermessensspielraum.
Er kann den Begriff der Bergbauunternehmen en- ger oder weiter fassen, soweit es dafür
sachliche Gründe gibt.
Die Kammer verkennt nicht, dass die letztgenannten Entscheidungsgründe dazu gedient
haben, den zweigeteilten Anpassungsbeschluss hinsichtlich der geringeren Anpassung bei
der Gruppe der Bergbauunternehmen zu rechtfertigen, während es hier um die Gruppe der
dem Bergbau nicht zugerechneten übrigen Mitgliedsunternehmen geht. Wenn das
Bundesarbeitsgericht aber die Änderung der Leistungsordnung deshalb für zulässig
erachtet hat, weil, wie zitiert, die Versorgungsberechtigten dadurch ausreichend geschützt
seien, dass es nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens, sondern auf
die Verhältnisse einer Branche ankomme und hinzugefügt hat, eine Anpassung, die sowohl
unter der Teuerungsrate als auch unter der Steigerung der Nettogehälter der jeweiligen
Branche liege, sei ermessensfehlerhaft, so kann nach Auffassung der Kammer auch
hinsichtlich der übrigen Mitgliedsunternehmen nur nach Branchen unterschieden werden.
Schließlich lautet der Leitsatz des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999 a. a.
O. zu Ziff. 2 a wie folgt:
§ 20 LO 1985 schreibt eine branchenweite Betrachtung der
reallohnbezogenen Obergrenze vor.
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Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen § 16 BetrAVG gegeben wäre,
wenn nach § 20 LO 1985 keine branchenweite Betrachtung der reallohnbezogenen
Obergrenze vorgenommen würde. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die
Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze branchenübergreifend vorgenommen
würde.
Nach der oben beschriebenen historischen Entwicklung handelte es sich bei den
Mitgliedern des Bochumer Verbandes zunächst um eine Branche, nämlich die der
Steinkohlebergbaubetreibenden Unternehmen.
Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit der hier getroffenen Unterscheidung zwischen
Bergbauunternehmen auf der einen Seite und übrigen Mitgliedsunternehmen auf der
anderen Seite ein sachgerechtes, branchenbezogenes System im Sinne der oben
genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegt und dieses System
auch beachtet wurde. Aufgrund des Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 11.06.2001
(Bl. 406 ff d. A.) bestehen hieran zumindest Zweifel.
Erstmals hat der Kläger jedoch mit diesem Schriftsatz vom 11.06.2001 im Einzelnen
dargelegt, dass die übrigen Unternehmen in der Zwischenzeit überhaupt keine Branche im
Sinne der oben genannten Rechtsprechung mehr darstellen. Nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag des Klägers gehören nämlich inzwischen zu den übrigen
Mitgliedsunternehmen Unternehmen aus der Chemie-, Energie-, Metall-, Handels- und
Verkehrsbranche sowie neuerdings im Falle der P.AG aus der Touristikbranche. Würde
man hier eine branchenübergreifende Betrachtung, wie geschehen, anerkennen, so müsste
sich, um ein fiktives Beispiel zu nennen, ein Versorgungsempfänger der florierenden
Chemieindustrie, in der die Steigerung der Nettogehälter weit über der
Preissteigerungsrate liegt, entgegenhalten lassen, dass die Steigerung in der
Touristikbranche, in der er nie beschäftigt war, weit unterhalb der Teuerungsrate liegt, mit
der Folge, dass die Anpassung seines Ruhegeldes die Teuerungsrate unterschreitet.
Nach Auffassung der Kammer wäre dies ein Verstoß gegen § 16 BetrAVG.
Dabei verkennt die Kammer nicht die hier vorliegenden Besonderheiten eines
Konditionenkartells. Hier ist § 20 LO maßgebend. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht
(Urteil vom 27.08.1996, a. a. O.) Folgendes ausgeführt:
§ 20 LO 1985 lehnt sch bewusst an die Formulierungen des § 16
BetrAVG an. Die Begriffe sind dementsprechend übereinstimmend
auszulegen, so dass die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG weitgehend übertragbar ist.
Allerdings enthält § 20 LO 1985 andere Bezugspunkte
als § 16 BetrAVG. Während § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage
des einzelnen Arbeitgebers abstellt, verlangt § 20 LO 1985 eine
unternehmens- und konzernübergreifende Anpassungsentscheidung nach einheitlichen,
allgemeinen Kriterien. Dies ist betriebsrenten-
rechtlich jedenfalls insoweit zulässig, als die Anpassung nicht un-
günstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG.
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Während das Bundesarbeitsgericht hiermit zunächst die Rechtsauffassung der Beklagten
zu stützen scheint, wonach nämlich § 20 LO 1985 eine unternehmens- und
konzernübergreifende Anpassungsentscheidung nach einheitlichen, allgemeinen Kriterien
verlangt, was auch brachenübergreifend zu verstehen sein könnte, wenn die Unternehmen
und Konzerne keine einheitliche Branche darstellten, so hat das Bundesarbeitsgericht mit
dem letzten sich unmittelbar anschließenden Satz einschränkend klargestellt, dass dies
betriebsrentenrechtlich jedenfalls insoweit zulässig ist, als die Anpassung nicht
ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG, das heißt unter Abstellung auf die
wirtschaftliche Lage des jeweiligen Arbeitgebers.
Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit dies einen Widerspruch darstellt zu der vom
Bundesarbeitsgericht zugelassenen brancheneinheitlichen Betrachtung. Jedenfalls stellen
diese Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Legitimation einer
branchenübergreifenden Anpassungsentscheidung dar, solange wie hier nicht dargelegt
ist, dass eine auf die Branche abstellende Anpassungsentscheidung ungünstiger ausfiele.
Damit entspricht die Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen und ist deshalb
unverbindlich. Auch wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.11.1999, a. a.
O.) davon ausgeht, dass der Bochumer Verband bis zur letzten mündlichen Verhandlung in
der Tatsacheninstanz eine neue Anpassungsentscheidung treffen kann, so muss hier durch
Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Leistungsbestimmung erfolgen, da der Bochumer
Verband hiervon keinen Gebrauch gemacht hat bzw. eine weitere Differenzierung nach
Branchen rückwirkend auch nicht mehr zulässig gewesen wäre.
Nach allem kann hier hinsichtlich der Steigerung der Nettogehälter mangels anderer Daten
nur auf das Unternehmen der Beklagten abgestellt werden (im Ergebnis wohl ebenso,
wenn auch bezogen auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Konditionenkartell:
Steinmeyer, Neue Fragen zur Anpassung nach § 16 BetrAVG, Festschrift für Stahlhacke, S.
553 ff, 561 ff).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. R.
davon auszugehen, dass der Nettoanstieg für die streitige Zeit bei der Beklagten mit
Konzernanwärtern bei 7,33 % gelegen hat und ohne Konzernanwärter bei 5,56 %. Stellt
man auf die Beklagte ab und nicht auf den Bochumer Verband, so ist der Nettoanstieg mit
Konzernanwärter zu berücksichtigen, der weit über der Teuerungsrate von 5,6 % liegt.
Da die Beklagte keine Gründe vorgetragen hat, die aufgrund ihrer wirtschaft-lichen Lage
gegen eine Anpassung in Höhe der Teuerungsrate sprechen, war der Klage stattzugeben.
Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Gem. § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat die Beklagte die Kosten
des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Da der Streitwert sich nicht geändert hat, war er unverändert gem. §§ 3 ff ZPO auf 5.677,46
DM festzusetzen.
Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision waren gegeben, da der Rechtssache
eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
REVISION
eingelegt werden.
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Dr. Pauly gez.: Lambrecht gez.: Panter