Urteil des LAG Düsseldorf vom 04.11.2004

LArbG Düsseldorf: ordentliche kündigung, kindergarten, arbeitsgericht, unterhaltspflicht, arbeitsmarkt, vergleich, bedürfnis, kündigungsschutz, wiederholung, stadt

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 957/04
04.11.2004
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
11. Kammer
Urteil
11 Sa 957/04
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 7 Ca 5028/03
Berücksichtigung von sog. Doppelverdienst im Rahmen der sozialen
Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG i. d. bis zum 31.12.2003
geltenden Fassung
GG Art. 6 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz a. F.
Arbeitsrecht
1. Die Berücksichtigung des sog. Doppelverdienstes bei der
Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F. ist sachlich
gerechtfertigt, da dieser Gesichtspunkt in einem Zusammenhang mit den
nach der genannten Vorschrift zu beachtenden Unterhaltsverpflichtungen
steht, die sich nach familienrechtlichen Bestimmungen der §§ 1360 ff.,
1569 ff., 1601 ff. BGB richten. Berücksichtigt man nämlich bei der
Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F. zugunsten
eines Arbeitnehmers Unterhaltspflichten, muss man zur näheren
Bestimmung der Höhe dieser Pflichten auch mögliche
Unterhaltsansprüche aus § 1360 BGB gegenüber dem mitverdienenden
Ehegatten beachten. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. 2.
Zur Feststellung, ob die Höhe des sog. Doppelverdienstes die
Unterhaltspflicht eines in die soziale Auswahl einzubeziehenden
Arbeitnehmers entfallen lässt, trifft den Arbeitgeber eine entsprechende
Erkundigungspflicht bei den für eine Kündigung in Betracht kommenden
Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen. Auf die Eintragungen in den
Lohnsteuerkarten kann sich der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang
nicht verlassen, weil diese unvollständig sein können (so schon LAG
Hamm 29.03.1985 - 2 Sa 560/85 - LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr.
1). 3. Offen bleibt, wie zu entscheiden wäre, wenn der Arbeitgeber seine
Erkundigungspflicht nachgekommen wäre, die betreffenden
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen ihm aber keine Auskunft über die
Höhe des Doppelverdienstes gegeben hätten.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 30.04.2004
- 7 Ca 5028/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung
der Beklagten.
Die am 27.02.1960 geborene Klägerin, die ausgebildete Sozialpädagogin ist, ist seit dem
01.08.1990 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als
Kindergartenleiterin gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt ca. 3.200,-- € brutto
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-
Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) Anwendung. Aufgrund einer am
18.09.1991 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung wird die Klägerin seit dem
01.01.1991 nach der Vergütungsgruppe IV b (Fallgruppe 2.10.20) des Allgemeinen
Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF (AVGP. BAT-KF) der Anlage 1 a zu § 22 BAT-KF
vergütet.
Die Klägerin ist ihrem 16 Jahre alten behinderten Sohn K. gegenüber zum Unterhalt
verpflichtet. Die monatliche Belastung beläuft sich auf 401,-- € monatlich. Der Kindesvater
kommt für Unterhaltszahlungen nicht auf.
Die Beklagte betreibt in N.-P. insgesamt drei Kindergärten, und zwar auf der J. Straße, dem
S.-M.-Ring und auf dem O. Feldweg. Die Klägerin ist als Leiterin des Kindergartens J.
Straße eingesetzt, der 1990 als Projektkindergarten für Aus- und Übersiedler eingerichtet
wurde. Bei ihm handelt es sich um eine sog. Zwei-Gruppen-Einrichtung.
Den Kindergarten S.-M.-Ring , der eine sog. integrative Einrichtung darstellt, leitet Frau W.
B., die ausgebildete Heilpädagogin und Mitglied der Mitarbeitervertretung ist. Der
Kindergarten O. Feldweg , bei dem es sich um eine sog. Drei-Gruppen-Einrichtung handelt,
wird von Frau H., geboren am 17.12.1951 und seit 1993 betriebszugehörig, geleitet. Als
Leiterin einer Drei-Gruppen-Einrichtung wird sie nach der Vergütungsgruppe IV b der
Anlage 1 a zu § 22 BAT-KF zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage vergütet.
Ausweislich der der Beklagten vorliegenden Lohnsteuerkarte von Frau H. für 2004 hat sie
die Steuerklasse 4. In der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2004 erklärte der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten, er gehe mit seiner Mandantschaft davon aus, dass
der Ehemann von Frau H. in etwa soviel verdiene, wie diese selbst, so dass sie gegenüber
ihrem Ehemann nach dem BGB nicht unterhaltsverpflichtet sei.
Mit Schreiben vom 18.09.2000 teilte die Stadt N. der Beklagten mit, dass der
Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 05.04.2000 einstimmig beschlossen habe, den
Betrieb des Kindergartens J. Straße bis zum 31.07.2004 fortführen zu lassen. Nach einem
von der Beklagten in zweiter Instanz vorgelegten Auszug aus dem Protokollbuch der
Evangelischen Kirchengemeinde P. vom 29.01.2004 beschloss das Presbyterium der
Beklagten im Hinblick darauf, dass der Kindergarten J. Straße seitens der Stadt N. nicht
über den 31.07.2004 hinaus weitergeführt werde, die Klägerin betriebsbedingt und
fristgerecht zum 30.06.2004 zu kündigen. Dies geschah dann nach Anhörung und
Zustimmung der Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 19.11.2003.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Mönchengladbach am 08.12.2003 eingegangenen und der
Beklagten drei Tage später zugestellten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der
ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung geltend.
Die Klägerin, die die ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens bei der
Mitarbeitervertretung bestritten hat, hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung, die zu einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, einen Monat vor dem von der Beklagten genannten Termin zur
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Schließung des Kindergartens J. Straße führen solle, lägen nicht vor. Zudem sei die von
der Beklagten vorgenommene Sozialauswahl offensichtlich fehlerhaft, da Frau H. weniger
schutzwürdig sei als sie.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003
ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zum
30.06.2004 nicht beendet wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, die nach dem BAT-KF vorgesehene
Quartalskündigung erst zum 30.09.2004 auszusprechen und die Klägerin zwei Monate
unbeschäftigt weiter zu finanzieren. Sie habe deshalb als Beendigungstermin dem
30.06.2004 gewählt und die Aufgaben der Klägerin für Juli 2004 auf die Vertretung verteilt.
Dies sei deshalb besonders leichtgefallen, weil es sich um den Abwicklungsmonat
gehandelt habe, bei dem keine grundlegenden Leitungsfunktionen mehr anfallen würden.
Die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei deutlich jünger als Frau H.
und habe nur eine geringfügig längere Betriebszugehörigkeit. Das höhere Lebensalter von
Frau H. sei vorliegend besonders schwer zu gewichten, weil sie in einem Alter sei, bei dem
sie auf dem Arbeitsmarkt so gut wie nicht mehr zu vermitteln sei. Die Klägerin könne als
Sozialpädagogin zudem auf dem Arbeitsmarkt ein sehr viel höheres Segment abdecken als
Frau H. als Erzieherin.
Mit seinem am 30.04.2004 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage
stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob die streitbefangene Kündigung rechtswirksam sei, weil sie
wegen fehlender dringender betrieblicher Gründe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial
ungerechtfertigt sei. Jedenfalls ergebe sich die Sozialwidrigkeit aus § 1 Abs. 3 Satz 1
KSchG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (künftig: § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG a.
F.), da die Beklagte bei der Auswahl der Klägerin soziale Gesichtspunkte nicht bzw. nicht
ausreichend berücksichtigt habe. Die Klägerin sei jedenfalls mit Frau H. vergleichbar. Dem
stehe nicht der unterschiedliche Ausbildungsstand beider Mitarbeiterinnen entgegen.
Entscheidend sei die bisher bei Beklagten ausgeübte Tätigkeit, nämlich diejenige einer
Kindergartenleiterin. Die Beklagte habe jedoch bei der Auswahl beider Mitarbeiterinnen
soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt. Auch nach § 1 Abs. 3 Satz 1
KSchG a. F. seien bei der sozialen Auswahl in erster Linie die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.
Hinsichtlich zwei der vorgenannten Kriterien sei die Klägerin schutzwürdiger als Frau H.,
da sie länger bei der Beklagten beschäftigt und einem behinderten Kind gegenüber zum
Unterhalt verpflichtet sei. Dies wiege das um zehn Jahre höhere Lebensalter der Frau H.
nicht auf. Ausschlaggebend sei vor allem, dass die Klägerin einem behinderten Kind
gegenüber allein zum Unterhalt verpflichtet sei.
Gegen das ihr am 21.05.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem bei Gericht am
04.06.2004 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im
Wesentlichen geltend:
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Die Funktion der Leiterin der Einrichtung J. Straße sei spätestens zum 30.06.2004
entfallen. Wesentliche Aufgaben der Kindergartenleiterin, wie die Bearbeitung von
Neuanmeldungen, Zusammenstellung neuer Gruppen, personelle Planung, Verteilung der
Mitarbeiter und Besprechung und Entwicklung pädagogischer Ziele und Konzepte, gebe es
im letzten Monat eines Kindergartenjahres, zu dem - unstreitig - der Juli gehöre, nicht mehr.
Zudem seien erfahrungsgemäß im Juli schon eine Vielzahl der Kinder nicht mehr
anwesend, weil insbesondere Eltern, die noch keine schulpflichtigen Kinder hätten, auch
die kostengünstigere Urlaubszeit vor den Schulferien nutzen würden. Eine Sozialauswahl
zwischen der Klägerin und Frau H. habe sie nicht treffen müssen, da eine Vergleichbarkeit
der beiden Mitarbeiterinnen nicht feststellbar sei. Dies beruhe auf der unterschiedlichen
Größe der beiden in Rede stehenden Kindergärten, die auch zu unterschiedlichen
Eingruppierungen führen würde. Die Leiterin einer Zwei-Gruppen-Einrichtung werde nach
der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zu § 22 BAT-KF und nur im Bewährungsaufstieg
nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zu § 22 BAT-KF bezahlt. Die Leiterin einer
Drei-Gruppen-Einrichtung werde nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zu § 22
BAT-KF zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage vergütet. Außerdem sei die Leiterin
einer Drei-Gruppen-Einrichtung von der Leitung der Gruppe freigestellt. Ihr obliege keine
direkte pädagogische Arbeit am Kind. Dagegen sei die Klägerin in erster Linie
Gruppenleiterin und arbeite primär am Kind, ihre Leitungstätigkeiten seien sekundär. Eine
Freistellung, wie bei der Drei-Gruppen-Einrichtung, gebe es nicht. Sie sei nicht verpflichtet
gewesen, bei Frau H. Erkundigungen darüber einzuholen, ob sie Doppelverdienerin sei
oder nicht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil
zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:
Sie hätte ohne Weiteres bis zum 31.07.2004 weiterbeschäftigt werden können. Der
Arbeitsanfall im Juli 2004 sei nämlich im Vergleich zu den Vormonaten höher gewesen,
weil zwei Mitarbeiterinnen sukzessive jeweils zwei Wochen Urlaub gehabt hätten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie sehr wohl mit Frau H. vergleichbar. Der
Umstand, dass der von Frau H. geleitete Kindergarten in drei Gruppen aufgeteilt sei,
während der von ihr geleitete Kindergarten zwei Gruppen aufweise, sei lediglich ein
quantitativer und kein qualitativer Unterschied. Mit zutreffender Argumentation habe die
Vorinstanz festgestellt, dass nach den im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG a. F. zu
berücksichtigenden Sozialkriterien sie schutzwürdiger als Frau H. sei. Der Beklagten sei
aufgrund eines Gesprächs mit Herrn Pfarrer O. am 16.10.2003 die besondere Situation, in
der sie sich durch ihren behinderten Sohn infolge einer Heimunterbringung im November
2003 befunden habe, bekannt gewesen.
Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich
vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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A.
Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
unbegründet.
I. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Klage der Klägerin, die trotz
unzutreffender Antragstellung in erster Instanz als Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1
KSchG (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB
analog), begründet ist. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist, da die ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 19.11.2003 rechtsunwirksam nach § 1 Abs. 1 KSchG ist,
nicht zum 30.06.2004 aufgelöst worden.
II. Wie die Vorinstanz lässt die erkennende Kammer dahinstehen, ob die ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 19.11.2003 bereits deshalb gemäß
§ 1 Abs. 1 KSchG unwirksam ist, weil sie zum 30.06.2004 ausgesprochen worden ist,
obwohl für die Klägerin, wenn auch u. U. in geringerem Umfang, noch ein
Beschäftigungsbedürfnis bis zum 31.07.2004, dem Zeitpunkt der Schließung des
Kindergartens J. Straße , bestand. Denn jedenfalls ist diese Kündigung deshalb gemäß § 1
Abs. 1 KSchG unwirksam, weil die Beklagte bei der Auswahl der Klägerin als zu
kündigende Mitarbeiterin soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 1
Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F.).
1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der
ausreichenden Sozialauswahl im Streitfall § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F.
maßgebend war. Ob eine Willenserklärung, wie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
rechtsgestaltend wirkt, kann nur nach der bis zu ihrem Zugang (§ 130 BGB) bestehenden
Rechtslage beurteilt werden (st. Rspr., z. B. BAG 21.02.2001 - 2 AZR 39/00 - EzA § 1
KSchG Interessenausgleich Nr. 8; BAG 12.04.2002 - 2 AZR 706/00 - EzA § 1 KSchG
Soziale Auswahl Nr. 48).
2. Des Weiteren hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die soziale Auswahl nach § 1 Abs.
3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F. - hieran hat sich durch die Neufassung dieser Vorschrift mit
Wirkung zum 01.01.2004 nichts geändert - in drei Schritten zu erfolgen hat.
a) Zunächst hat der Arbeitgeber im Betrieb den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer zu
ermitteln, wobei die Auswahl betriebsbezogen unter vergleichbaren Arbeitnehmern zu
erfolgen hat (BAG 17.09.1989 - 2 AZR 725/97 - EzA
§ 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 36). Vergleichbarkeit setzt Austauschbarkeit auf derselben
Ebene der Betriebshierarchie (sog. horizontale Vergleichbarkeit) ohne Änderung der
Arbeitsbedingungen, wozu der Arbeitgeber z. B. auch aufgrund einer Versetzungsklausel in
der Lage ist (vgl. BAG 28.10.1999 - 2 AZR 437/98 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 48; BAG
28.08.2003 - 2 AZR 368/02 - EzA
§ 125 InsO Nr. 1), voraus (BAG 05.10.1995 - 2 AZR 269/95 - EzA § 1 KSchG
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 82; vgl. auch BAG 22.04.2004 - 2 AZR
244/03 - demnächst EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 53). Die Austauschbarkeit richtet
sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, d. h. nach der ausgeübten
Tätigkeit. Sie ist nicht nur bei völliger Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann zu
bejahen, wenn der Beschäftigte aufgrund seiner bisherigen Aufgaben im Betrieb und
angesichts seiner beruflichen Qualifikation dazu in der Lage ist, die andersartige, aber
gleichwertige Arbeit eines Kollegen bzw. einer Kollegin zu verrichten. Die Notwendigkeit
einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen (BAG 17.02.2000 -
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2 AZR 142/99 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 43; BAG 05.12.2002 - 2 AZR 697/01 -
EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 52).
b) Unter den nach Maßgabe des ersten Schrittes ermittelten Arbeitnehmern ist in einem
zweiten Schritt eine Auswahl vorzunehmen. Dem bis zum 31.12.2003 geltenden Wortlaut
des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG war zwar nicht zu entnehmen, welche sozialen
Gesichtspunkte der Arbeitgeber bei der Durchführung der sozialen Auswahl zu
berücksichtigen hat und wie diese zueinander ins Gewicht zu setzen sind. Einigkeit
bestand insoweit, als jedenfalls die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und
etwaige Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen waren. Diese drei
Kriterien sind neben der Schwerbehinderung seit dem 01.01.2004 vom Gesetzgeber in
§ 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG n. F. wieder genannt, nachdem sie - mit Ausnahme der
Schwerbehinderung - bereits in der Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.12.1998 in § 1 Abs. 3
Satz 1 1. Halbs. KSchG i. d. F. von Art. 1 Nr. 1 lit. a aa des Arbeitsrechtliches Gesetz zur
Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches
Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476) ausdrücklich genannt
waren. Weder nach der bis zum 31.12.2003 noch der seitdem geltenden Fassung des § 1
Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG war bzw. ist es weder möglich noch angezeigt, dem
Arbeitgeber hinsichtlich der Gewichtung der drei Kriterien Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter und Unterhaltspflichten abstrakte Vorgaben zu machen. Jedenfalls kommt
nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F. der Betriebszugehörigkeit keine Priorität
gegenüber den anderen Kriterien zu (BAG 02.12.1999 - 2 AZR 757/98 - EzA § 1 KSchG
Soziale Auswahl Nr. 42; BAG 05.12.2002 - 2 AZR 549/01 - EzA § 1 KSchG Soziale
Auswahl Nr. 49). Maßgeblich sind vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls.
Allerdings sollte der Arbeitgeber nach der Konzeption des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs.
KSchG a. F. und n. F. einen Wertungsspielraum haben. Die Auswahlentscheidung muss
nur vertretbar sein und nicht unbedingt der Entscheidung entsprechen, die das Gericht
getroffen hätte, wenn es eigenverantwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen müssen.
Der dem Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte Wertungsspielraum führt dazu, dass nur
deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl
rügen können (BAG 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 28;
BAG 05.12.2002 - 2 AZR 549/01 - a. a. O.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und
Kündigungsschutz, 8. Aufl. 2002, Rz. 1161; Rost; ZIP 1982, 1396, 1400). Daher können
sich mehrere Entscheidungen als zutreffend erweisen (BAG 05.12.2002 - 2 AZR 549/01 - a.
a. O.).
c) In einem dritten Schritt hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bestimmte an sich
vergleichbare, nach den gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F. an sich nicht
schützenswerte Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung aufgrund der in § 1 Abs. 3 Satz 2
KSchG a. F. genannten Umstände im berechtigten betrieblichen Bedürfnis - seit dem
01.01.2004: im berechtigten betrieblichen Interesse (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a. F.) - liegt,
unabhängig vom Ergebnis der Sozialauswahl weiterzubeschäftigen.
3. Unter Zugrundelegung dieser Drei-Stufen-Prüfung der sozialen Auswahl war die von der
Beklagten getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft. Sie hätte nämlich zugunsten der
Klägerin im Vergleich mit der Arbeitnehmerin H. ausfallen müssen.
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die
Klägerin mit Frau H. vergleichbar ist.
aa) Die Klägerin kann die Funktion von Frau H. als Leiterin des Kindergartens O. Feldweg
wahrnehmen, ohne dass ihre Arbeitsbedingungen geändert werden müssten. Beide
Mitarbeiterinnen sind Leiterinnen eines nicht integrativen Kindergartens. Nach dem
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Arbeitsvertrag, der ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dem
Arbeitsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.04.2004 vorlag, ist die von
der Klägerin geschuldete Arbeitsleistung nicht auf den Kindergarten J. Straße beschränkt.
Vielmehr ist nach dem Arbeitsvertrag ihr Tätigkeitsbereich mit Kindergartenleiterin
beschrieben. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob nur Frau H. und nicht auch die
Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, vollständig von der Leitung der im jeweiligen
Kindergarten zu betreuenden Gruppen freigestellt ist.
bb) Unerheblich ist des Weiteren, dass eine Sozialpädagogin oder Erzieherin als Leiterin
von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen nach der Verfügungsgruppe V c der Anlage 1 a
zu § 22 BAT-KF vergütet wird, während die Leiterin von Kindertagesstätten mit drei
Gruppen nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zu § 22 BAT-KF zuzüglich einer
Vergütungsgruppenzulage vergütet wird. Die tarifliche Eingruppierung kann nämlich die
Frage, ob Arbeitnehmer austauschbar sind, nur in engen Grenzen herangezogen werden,
wobei dies vor allem bei ausgesprochenen Hilfstätigkeiten gilt (BAG 25.04.1985 - 2 AZR
140/84 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 35; BAG 05.12.2002
- 2 AZR 697/01 - NZA 2003, 851). Abgesehen davon, dass die Leitung eines Kindergartens
keine ausgesprochene Hilfstätigkeit darstellt, kann die unterschiedliche tarifliche
Eingruppierung vorliegend schon deshalb nicht für die Vergleichbarkeit der Klägerin mit
Frau H. herangezogen werden, weil die Klägerin seit dem 01.01.1991, wenn auch u. U.
übertariflich, nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zu § 22 BAT-KF vergütet wird.
b) Bei der Gewichtung der auch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F. in erster Linie
in Betracht kommenden Sozialkriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und
Unterhaltspflichten hat die Vorinstanz die Klägerin nach Überzeugung der Kammer zu
Recht als deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmerin gegenüber Frau H. angesehen. Hieran
ändert nicht die nicht näher konkretisierte Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei
aufgrund ihrer höheren Qualifizierung als Sozialpädagogin eher als Frau H. in der Lage,
neue Arbeit zu finden.
aa) Für die Klägerin spricht zwar deren längere Betriebszugehörigkeit, die allerdings mit
drei Jahren nicht besonders ins Gewicht fällt. Allerdings wird die längere
Betriebszugehörigkeit der Klägerin durch das deutlich höhere Lebensalter von Frau H., die
mit 52 Jahren circa 10 Jahre älter ist als die Klägerin, mehr als aufgewogen. Wenn die
Kammer dennoch mit der Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die zu Lasten der
Klägerin getroffene Auswahl nicht mehr so ausgewogen ist, dass davon gesprochen
werden kann, die sozialen Gesichtspunkte seien ausreichend berücksichtigt worden, liegt
das an den unterschiedlichen Unterhaltspflichten der Klägerin und der Frau H.. Letztere ist
Doppelverdienerin und erzielt, wie in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2004
zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, im Vergleich zu ihrem Ehemann einen
Arbeitsverdienst, der sie von der ihm gegenüber an sich bestehenden Unterhaltspflicht (vgl.
§ 1360 Satz 1 BGB) befreit. Demgegenüber ist die Klägerin gemäß § 1589 Abs. 1 Satz 1
BGB i. V. m. § 1601 BGB ihrem 16-jährigen Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet.
bb) Mit ihrem Einwand, ihr seien im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitbefangenen
Kündigung die Einkunftsverhältnisse des Ehepartners von Frau H. nicht bekannt gewesen
und habe deshalb diesen Umstand im Rahmen der Sozialauswahl nicht berücksichtigen
können, kann die Beklagte nicht gehört werden.
(1.) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung des sog.
Doppelverdienstes bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG sachlich
gerechtfertigt ist, da dieser Gesichtspunkt in einem Zusammenhang zu den nach der
genannten Vorschrift zu beachtenden Unterhaltsverpflichtungen steht. Diese richten sich
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nach den familienrechtlichen Bestimmungen des BGB und zwar nach §§ 1360 ff., 1569 ff.,
1601 ff. BGB (vgl. nur APS/Kiel, 1. Aufl. 2000, § 1 KSchG Rz. 716; Stahlhacke/Preis,
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl. 2002, Rz. 1104). Ein
Arbeitnehmer kann als sog. Doppelverdiener aber gerade wegen seiner geringeren
Unterhaltsverpflichtungen nach §§ 1360 ff.; 1569 ff.; 1601 ff. BGB durchaus sozial weniger
schutzwürdig sein als jüngere Alleinverdiener mit einer geringeren Dauer der
Betriebszugehörigkeit (BAG 08.08.1985 - 2 AZR 464/84 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl
Nr. 21).
(2.) Die Berücksichtigung des Doppelverdienstes zu Lasten eines in die soziale Auswahl
nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F. einzubeziehenden Arbeitnehmers stellt nicht
etwa einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der
Arbeitgeber im Ergebnis verpflichtet würde, einem verheirateten Arbeitnehmer nur wegen
seiner familiären Bindung zu kündigen (BAG 05.12.2002 - 2 AZR 549/01 - EzA § 1 KSchG
Soziale Auswahl Nr. 49). Kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen vor, wenn
man bei der Ermittlung der im Kündigungsfall schutzwürdigeren Person nach Maßgabe des
§ 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F. die konkreten Unterhaltspflichten der in die soziale
Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer berücksichtigt. Berücksichtigt man nämlich bei
der Sozialauswahl zugunsten eines Arbeitnehmers Unterhaltspflichten, muss man zur
näheren Bestimmung der Höhe dieser Pflichten auch mögliche Unterhaltsansprüche aus §
1360 BGB gegenüber dem mitverdienenden Ehegatten beachten (ErfK/Ascheid, 4. Aufl.
2004, § 1 KSchG, Rz. 496; Bütefisch, Die Sozialauswahl 2000, S. 238; HK-Dorndorf,
KSchG, 4. Aufl. 2001, § 1 Rz. 1074; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 13. Aufl. 2002, § 1
Rz. 470; B. Preis, DB 1998, 1761, 1764).
(3.) Verpflichtet danach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG den Arbeitgeber, den
Doppelverdienst eines in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmers bzw. einer
Arbeitnehmerin zu berücksichtigen, falls dieser jedenfalls zum Wegfall der nach den
einschlägigen Bestimmungen des BGB bestehenden Unterhaltspflicht führt, trifft den
Arbeitgeber eine entsprechende Erkundigungspflicht bei den für eine Kündigung in
Betracht kommenden Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen. Anderenfalls ist es nämlich
dem Arbeitgeber, sofern er nicht schon die Verdiensthöhe der Ehegatten der in die soziale
Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen kennt, gar nicht
möglich, eine (§ 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F.) entsprechende Sozialauswahl zu
treffen. Auf die Eintragungen in den Lohnsteuerkarten kann sich der Arbeitgeber in diesem
Zusammenhang nicht verlassen, weil diese unvollständig sein können (LAG Hamm
29.03.1985 - 2 Sa 560/85 - LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 1; Bütefisch, a. a. O., S.
238; HK-Dorndorf, KSchG § 1 Rz. 1074; KR/Etzel, a. a. O.; § 1 KSchG Rz. 663).).
(4.) Wie zu entscheiden ist, wenn der Arbeitgeber seiner Erkundigungspflicht
nachgekommen wäre, die betreffenden Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen ihm aber
keine Auskunft über die Höhe des Doppelverdienstes gegeben hätten, brauchte die
Kammer nicht zu entscheiden. Denn die Beklagte hatte jedenfalls, wohl im Anschluss an
die ihr in der Sitzung vom 05.08.2004 erteilten Auflage, in Erfahrung gebracht, dass der
Verdienst des Ehemanns von Frau H. so hoch sei, dass diese ihrem Mann gegenüber nicht
zum Unterhalt gemäß § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sei.
cc) Die hier im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F. zugunsten der
Klägerin vorgenommene Gewichtung der drei Sozialkriterien Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter und Unterhaltspflichten wird nicht etwa dadurch beeinträchtigt, dass die
Klägerin nach Angaben der Beklagten aufgrund ihrer Ausbildung als Sozialpädagogin eher
als Frau H., die Erzieherin ist, eine Neuanstellung findet. Die Kammer hat bereits
Bedenken, ob bessere Chancen eines Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt überhaupt ein
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Kriterium im Rahmen der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F.
war. Denn dieser Aspekt steht mit dem Arbeitsverhältnis oder der Person des
Arbeitnehmers in keinem unmittelbaren Zusammenhang (vgl. nur APS/Kiel, a. a. O., § 1
KSchG, Rz. 714 gleichzeitig mit Übersicht zum Meinungsstand). Hierauf braucht jedoch
nicht näher eingegangen zu werden. Jedenfalls reicht im Streitfall hierfür nicht der bloße
Hinweis der Beklagten auf die qualifiziertere Ausbildung der Klägerin gegenüber Frau H..
c) Für ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a. F., das
die Weiterbeschäftigung von Frau H. anstelle der gemäß
§ 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG a. F. sozial schutzbedürftigeren Klägerin bedingen
könnte, hat die Beklagte auch zweitinstanzlich nichts vorgetragen.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
Die Kammer hat der Rechtssache im Hinblick auf die Berücksichtigung und die Ermittlung
des Doppelverdienstes eines/einer in die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs.
KSchG a. F. - die Problematik besteht auch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KSchG n. F. -
einzubeziehenden Arbeitnehmers/Arbeit- nehmerin grundsätzliche Bedeutung
zugemessen und deshalb die Revision für die Beklagte an das Bundesarbeitsgericht
gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
REVISION
eingelegt werden.
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
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deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Dr. Vossen gez.: Janssen gez.: Ockel